Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und … · Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus...
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max. Höhe in m über den nächstgelegenen Höhenbezugspunkt- entsprechend Planeinschrieb(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauGB)
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie §§ 4 und 6 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie §§ 16 - 21a BauNVO)
Grundflächenzahl / GRZ - entsprechend Planeinschrieb(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)
Verkehrsflächen sowie Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Anzahl der Vollgeschosse; zweigeschossig als Höchsmaß- entsprechend Planeinschrieb(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)
Straßenverkehrsflächen - öffentlich(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Private Grünfläche(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
WA
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
1 : 1.000
1
Maßstab (Originalgröße A1):
Blatt Nr.:
Bebauungsplan Nr. 04/2016 "Mozartstraße"Stadt Wittstock/DosseEntwurf
Stand:Thomas Jansen
Ortsplanung16909 Blumenthal
07/2016
AuftraggeberStadt Wittstock/Dosse
1 : 1.500Maßstab (A3 Verkleinerung):
Textliche FestsetzungenPlanungsrechtliche Festsetzungen
Fußweg(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Eine Überschreitung der Höchstgrenze der GRZ durch bauliche Anlagen gemäß §19 Abs. 4 BauNVOist bis zu 50 % zulässig. (§ 9 Abs 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO)
Je Baugrundstück ist die Errichtung von max. zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
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4
3
Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten, Bewegungs- und Rangierflächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind auch außerhalb des Baufensters zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Eine Überschreitung der Höchstgrenze der GRZ durch bauliche Anlagen gemäß §19 Abs. 4 BauNVO ist bis zu einer GRZ von 0,80 zulässig.(§ 9 Abs 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete - WA dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 1 BauNVO)
Zulässig sind:- Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO)
Ausnahmsweise können zugelassen werden- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO)
Nicht zulässig sind:- Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO
i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO)
GEeEingeschränkte Gewerbegebiete - GEe dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 1 BauNVO)
Zulässig sind:- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,- Tankstellen- Anlagen für sportliche Zwecke,- Anlagen für gesundheitliche Zwecke.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 BauNVO und § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO)
Ausnahmsweise zulässig sind:- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,- Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)
Nicht zulässig sind:- Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 5 BauNVO)
Des weiteren sind nicht zulässig:- Anlagen für kirchliche Zwecke, - Vergnügungsstätten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO
i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhäuser - entsprechend Planeinschrieb (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
ED
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - selbstständige Festsetzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25).
Der Bebauungsplan basiert auf nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2008 (GVBl. Bbg I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.05.2016 (GVBl. I Nr. 14).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (GVBl. I S. 1509).
Erstellung/EDV
CAD-ProgrammVektorWorks
Kartengrundlage
Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Krause, 16928 Pritzwalk, Stand 18.07.2016
Luftbild der Stadt Wittstock/Dosse Stand Befliegung 2011
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Werbeanlagen sind zulässig. Die Beleuchtung der Werbeanlage darf nur in weißem oder gelbem Licht erfolgen. Fluoreszierende und reflektierende Farben sowie bewegtes oder wechselndes Licht sind unzulässig. Leucht- oder Signalfarben (z.B. RAL Farben 1026, 2005, 2007, 3024, 2026) sind nicht zulässig.
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7Die Ausstattung der Dachhaut mit großflächigen, metallenen hochglänzenden (mit Blendwirkung verbundenen) Eindeckungsmaterialien, Wellbetonplatten, Holzschindeln und Kunststofffolien, weißen sowie blauen Ziegel- oder Betondachsteinen ist nicht zulässig.
Für die Fassade sind nicht zulässig: geflammte, fluoreszierende, glänzende und glasierte Materialien. Blaue Fassaden sind ebenfalls nicht zulässig.
Festsetzungen auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO)
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Innerhalb der festgesetzten Fläche ist auf 80 % der Fläche eine durchgehende feldgehölzartige Pflanzung vorzunehmen. Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus robur, Eschen - Fraxinus excelsior, Weißdorn - Crataegus monogyna, Wildrosen - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaea, Schneeball - Viburnum opulus, Hartriegel - Cornus sanguinea und Haselnuss - Corylus avellana (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB). Die Pflanzung muss so erfolgen, dass durchschnittlich je ein Baum und 5 Sträucher auf 50 qm Pflanzfläche kommen (Qualität: Hochstämme 3 x verpflanzt mit Drahtballierung, Baumdreibock mit Bandage als Verdunstungsschutz; Sträucher 60 cm bis 100 cm, 2 x v. o.B.).
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Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserverband "Wittstock"(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)A
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - überlagernde Festsetzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Fläche ist auf 40 % der Fläche eine durchgehende feldgehölzartige Pflanzung vorzunehmen. Zu verwenden sind: Stieleichen - Qercus robur, Eschen - Fraxinus excelsior, Weißdorn - Crataegus monogyna, Wildrosen - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaea, Schneeball - Viburnum opulus, Hartriegel - Cornus sanguinea und Haselnuss - Corylus avellana (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB). Die Pflanzung muss so erfolgen, dass durchschnittlich je ein Baum und 5 Sträucher auf 50 qm Pflanzfläche kommen (Qualität: Hochstämme 3 x verpflanzt mit Drahtballierung, Baumdreibock mit Bandage als Verdunstungsschutz; Sträucher 60 cm bis 100 cm, 2 x v. o.B.).
6
n textliche Festsetzung
Sonstige Planzeichen
Zugehörigkeitsklammer
Abgrenzung von unterschiedlichen Nutzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes(§ 9 Abs. 7 BauGB)
Maßangaben in Meter
Flurstücke / Flurstücksnummern (zur besseren Lesbarkeit rot eingefärbt)455
6,6 m
68,39 Höhenbezugspunkt in Metern über NHN
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltungvon Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - selbstständige Festsetzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)
Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserverband "Wittstock"(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)B
Übersichtskarte 1:30.000