Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS · 17 Strafbestimmungen, Art. 31 Abs. 1 + 2 ELG • Wer...
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Ergänzungsleistungen
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SVSSVS
AnspruchsvoraussetzungenAnspruchsvoraussetzungen
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1. Säule 3. Säule2. Säule
Bedarfsgerechte Vorsorge
PrivateVorsorge
Vermögen
StaatlicheVorsorge
BeruflicheVorsorge
RentenAHV/IV
RentenPensions-kasse
+ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Sozialhilfe
Einnahmen
Bedarf nicht gedeckt
Hilfe in Notlagen
4
Drei Säul
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� BV Art. 112a� Ergänzungsleistungs-Gesetz (ELG)� Verordnung über die
Ergänzungsleistungen (ELV)� Kantonale Bestimmungen betreffend
Krankheits- und Behinderungskosten� Rechtsprechung
Rechtliche Grundlagen
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Finanzierung
� Beiträge des Bundes 5/8 Anteil an EL� Beiträge der Kantone/Gemeinden 3/8 Anteil an EL
Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert
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Die Leistungen Art. 3 ELG
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a) der jährlichen EL,welche monatlich ausbezahlt wird
b) der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
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Die Leistungen
Leistungen werden ausgerichtet an:
Berechtigte zu Hause in der eigenen Wohnung
Berechtigte in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen
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Oberste Grenze 53‘040 nur bis Ende 2007
EL-Höchstbetrag bis Ende 2007ab 2008 keine Höchstbeträge mehr
Lebens-bedarf
ÜbrigeAus-
gaben
Ein-nahmen
EL-An-
spruch
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Aus-gaben
Ein-nahmen
EL-An-
spruch
EL-Höchstbetrag bis Ende 2007ab 2008 keine Höchstbeträge mehr
Höchstbetrag 175% Lebensbedarf Alleinstehendenur bis Ende 2007
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Das Verwaltungsverfahren und die Rechtspflege nach ATSG
Die EL unterstehen dem ATSG
• Verfahrensbestimmungen Art. 27-33 ATSG
• Sozialversicherungsverfahren Art. 34-55 ATSG
• Rechtspflegeverfahren Art. 56-62 ATSG
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Verwaltungsverfahren / Rechtspflege
• EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde
• EL-Durchführungsstelle berechnet und verfügt EL
• Gegen Verfügung Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei verfügenden EL-Durchführungsstelle
• Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Ein-spracheentscheid zu erlassen
• Beschwerde gegen Einspracheentscheid innerhalb30 Tagen ans kantonale Versicherungsgericht (SVG)
• Beschwerde gegen SVG Urteil innerhalb 30 Tagen ansBundesgericht
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Mitwirkungspflicht Art. 28 ATSG
• zu allen Auskünften verpflichtet sind, die für die Abklärung des Anspruchs notwendig sind
Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die LeistungsansprecherInnen
• erlassene Verfügungen zu überprüfen haben (Fehler müssen umgehed gemeldet werden)
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Meldepflicht Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV
• Änderungen der persönlichen Verhältnisse
• Änderungen der finanziellen Verhältnisse
Folgende Änderungen müssen der EL-Durchfüh-rungsstelle umgehend gemeldet werden:
Zu Unrecht bezogene EL sind rückerstattungspflichtig .
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Rückerstattungen Art. 25 ATSG
� Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind von den EL-beziehenden Personen oder auch von ihren Erben zurückzuerstatten.
� Für die Rückerstattung und den Erlass sind die Vorschriften des ATSG anwendbar.
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Abschreibung / Erlass
• Die Abschreibung einer Rückforderung:
Die Forderung kann, sofern diese Person wieder zu Einkommen und / oder Vermögen kommt, erneut geltend gemacht werden.
• Der Erlass einer Rückforderung:
Sind grosse Härte und guter Glaube kumulativ erfüllt und wird die Forderung erlassen, kann sie nie mehr geltend gemacht werden.
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Strafbestimmungen, Art. 31 Abs. 1 + 2 ELG
• Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Leistungen erwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt.
• Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft gibt oder die Auskunft verweigert, wird mi t Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
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Anspruchsvoraussetzungen Art. 4ff. ELG
Art. 4 und 5 ELG
Art. 9 Abs. 1 ELG
•• Leistung der AHV/IVLeistung der AHV/IV
••Wohnsitz + Aufenthalt CH Wohnsitz + Aufenthalt CH
•• gewisse Karenzfristen fürgewisse Karenzfristen fürStaatsanghörige ausserhalbStaatsanghörige ausserhalbCH/EU/EFTACH/EU/EFTA-- RaumRaum
Die gesetzlich anerkannten Die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen höher Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren sein als die anrechenbaren Einnahmen.Einnahmen.
Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt?
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Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzliche Voraussetzung istAnspruch auf:
• AHV-Rente
• IV-Rente
• IV-Taggeld
• Hilflosenentschädigung
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Anspruchsvoraussetzungen ohne AHV- oder IV-Rentenanspruch
Ein EL-Anspruch ist unter Umständen auchohne AHV- oder IV-Rentenanspruch möglich
Art. 4 Abs. 1 lit. b und d ELG
wenn die Mindestbeitragdauer gemässArt. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist.
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Keine EL-Karenzfristen EL für SchweizerInnen und EU-BürgerInnen
Übrige AusländerInnen müssen eine bestimmte Zeit in der Schweiz gewohnt haben, um einen EL-Anspruch geltend
machen zu können.
Karenzfristen
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Weder SchweizerIn noch EU-BürgerIn
Sofern Karenzfrist nicht erfüllt ist, höchstens EL i n der Höhe des Mindestbetrages der ordentlichen
Vollrente (zur Zeit Fr. 1’160.-- pro Monat).
Sozialversicherungsabkommen
Sofern Heimatland mit CH ein Sozialversicherungs-abkommen abgeschlossen hat, gilt folgendes:
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Uebersicht der Karenzfristen Art. 5 ELG
Personen mit Wohnsitz undAufenthalt in der Schweiz
Karenzfrist
SchweizerInnen, EU/EFTA-Staatsangehörige 0 Jahre
AusländerInnen 10 Jahre
Flüchtlinge und Staatenlose 5 Jahre
Ausländische Staatsangehörige aus einem Land mit Sozialversicherungsabkommen, die Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätten
Nach 5 Jahren plafonierteEL (Betrag minimale AHV-Rente) bis Karenzfrist von10 Jahren erfüllt ist.
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Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung
eingereicht wurde und sämtlich Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruchsbeginn
Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen
dahingefallen ist.