Eintritt sozialversicherter Risiken während des...
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Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses
Prof. Dr. iur Thomas Gächter
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Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses
I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls
II. Grundregeln von Art. 324a undArt.°324b OR
III. Arbeitsunfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG
IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit
V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall
VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft
VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen
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I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls
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Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsvertrags
Arbeitgeber ArbeitnehmerLeistung von Arbeit auf Zeit
Lohnzahlung
Nebenpflichten
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Arbeitgeber Arbeitnehmer
Versicherung
Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls (Grobübersicht)
Obligatorisch:• Unfalltaggelder und
-renten
• EO-Taggelder bei
Dienstleistung und
Mutterschaft
• Ev. IV-Taggelder bei
Eingliederung
Freiwillig:• Krankentaggelder
• Zusätzliche
Leistungen bei
Mutterschaft
• Ev. Leistungen der
beruflichen Vorsorge
• Lohnfortzahlungs-
pflichten nach OR
• Wartetage nach UV
• 20 % Differenz bei
gesetzlichen
Versicherungen
• Lohnausfall bei
Krankheit nach
Ende der Lohnfort-
zahlungspflicht
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II. Grundregeln von Art. 324a und Art. 324b OR
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Art. 324a OR
Ganzer
Lohn!
Grund!
Minimum!
„Skalen“
„und
Niederkunft“
gestrichen!
Separates „Konto“
Was ist gleichwertig?
Mindestdauer!
Kein
Verschulen!
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Art. 324b OR
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III. Arbeitsunfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG
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Gesundheits
schaden!
Kausal-
zusammenhang!
Funktionelles
Ungenügen!
Zumtubarkeit!
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IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit
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Art. 3 ATSG
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«Krankheit ist überspitzt gesagt arbeitsrechtlich nicht von Belang, da die Art. 324a und 335c Rechtsfolgen lediglich an die Arbeitsverhinderung knüpfen. Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn muss zu einer Arbeitsverhinderung führen und umgekehrt könnte ein körperlicher Zustand, dem kein Krankheitswert zukommt, die Arbeit in Ausnahmefällen unzumutbar machen.»(Streiff/von Kaenel/Rudolph, S. 415).
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Sonderfall Berufskrankheit: Art. 9 UVG
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V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall
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VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft
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Art. 35 Abs. 1 ArG
Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende
Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen
so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die
Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
– Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1)
– Stehende Tätigkeiten (Art. 61 ArGV 1)
Mutterschutz im Arbeitsverhältnis
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Gefährliche und beschwerliche Arbeiten
– Auflistung in Art. 62 Abs. 3 ArGV 1, Beurteilungskriterien in Mutterschutzverordnung
– Risikobeurteilung
Keine Abend- und Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr)
– 8 Wochen vor der Niederkunft
– 8. bis 16. Woche nach der Niederkunft
Folge: → Anspruch auf gleichwertige Ersatzarbeit → oder 80 % des Lohnes
Mutterschutz im Arbeitsverhältnis
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Beschäftigung nur mit Einverständnis
– Schwangere
– Wöchnerinnen von der 8. bis 16. Woche nach der
Niederkunft
– Stillende Frauen
Dürfen auf blosse Anzeige von der Arbeit fernbleiben
– Anzeigepflicht (keine bestimmte Form)
– Keine spezielle Lohnzahlungspflicht des
Arbeitgebers
Mutterschutz im Arbeitsverhältnis
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• Wöchnerinnen dürfen während 8 Wochen nach ihrer
Niederkunft nicht beschäftigt werden. (Art. 35a Abs.
3 ArG)
– Erholung
– Aufbau Bindung mit dem Kind
• In den folgenden 8 Wochen ist eine Beschäftigung
einzig mit Zustimmung der Mutter möglich.
Mutterschutz im Arbeitsverhältnis
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Mutterschutz im Arbeitsverhältnis: Verfassungsauftrag
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• Revision des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz
für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)
• Art. 16b ff. EOG, Art. 23 ff. EOV,
seit 1. Juli 2005 in Kraft
• Finanzierung über Zuschläge zu den EO-Beiträgen der
AHV
Mutterschutz im Arbeitsverhältnis:Gesetzliche Regelung
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• Selbständigerwerbende (Art. 12 ATSG)
• Unselbständigerwerbende (Art. 10 ATSG)
• Frauen, die im Betrieb des Ehemanns
mitarbeiten und einen Barlohn beziehen
(Art. 165 Abs. 1 ZGB)
Selbständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen sind gleichgestellt.
Mutterschaftsentschädigung
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Niederkunft
Schwangerschaft
Mindestversicherungsdauer:
9 Monate obligatorisch nach AHVG versichert
Mindesterwerbsdauer:
5 Monate
Zeitpunkt der Niederkunft: Erwerbstätigkeitgültiges Arbeitsverhältnis, selbständigerwerbend oder
Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes mit Barlohn
2 Monate + 3 MonateMindesterwerbsdauer:
5 Monate
Anrechnung ausländischer
Versicherungszeiten:
Zur Bestimmung der Mindestversicherungs-
und Mindesterwerbsdauer werden auch die
Zeiten angerechnet, die in einem EU- oder
EFTA-Staat zurückgelegt wurden.
Mutterschaftsentschädigung
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• Für jeden Wochentag
• 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
vor der Geburt
• Höchstbetrag: 196.- Fr. pro Tag (monatlich: 5‘800.-)
– Maximal also 19‘208.-
– Entspricht einem Monatslohn von 7‘250.-
(bzw. einem Jahreslohn von 87‘000.-)
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VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
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