Linux Einführungskurs am MBI 1. Was ist Linux ? Stefan Gerlach 4. November 2002.
Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte
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Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und GemeinderäteGesetz über die Gemeinden und
diesbezügliches Ausführungsreglement
Grundprinzipien und Neuerungen
Amt für GemeindenBrigitte Leiser, Stv. Dienstchefin
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Quellen des kommunalen Organisationsrechts
• Beschlüsse und Erlasse der Gemeinde: OrgR des GR, Beschlüsse der GVers
• Kantonale Gesetze (GG, PRG, VRG) und deren Ausführungsverordnungen
• Kantonsverfassung: Art. 129 ff. • Bundesverfassung: Art. 50• Internationales oder Völkerrecht: Charta
der kommunalen Selbstverwaltung (Europarat)
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Die Gemeinde und ihre Organe
• Zwei Grundbegriffe:– Juristische Person / Rechtspersönlichkeit– Organ
• Die Organe der Gemeinde– Stimmvolk – Gemeindeversammlung / Generalrat– Gemeinderat u. Ammann /
G‘depräsidentin– Kommissionen – Weitere Organe?
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Das Stimmvolk (Art. 8)
• Gesamtheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde
• Drückt sich an der Urne aus in folgenden Fällen:– Wahlen– Einführung / Abschaffung des Generalrats– Initiative / Referendum (G‘den mit GenR)
• Verweis: Voraussetzungen des kommunalen Stimmrechts siehe unten
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Die Gemeindeversammlung
• GVers (Art. 9) = die „versammelten“ Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
• Befugnisse: Art. 10 und 19• Präsidium: Ammann oder
Vizeammann (Art. 13)• Büro: Art. 15 GG, Art. 6 ARGG• Die Gemeinderäte behalten ihre
Mitgliedschaft in der Gemeindeversammlung (Art. 18 Abs. 3)
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Der Generalrat
• Obligatorisch für die in Art. 25 aufgezählten Gemeinden
• Fakultativ für Gemeinden ab 600 Einw.
• Mitgliederzahl: zwischen 30 und 80 Mitgl. (Art. 27), veränderbar bis spät. sechs Monate vor neuer Amtsperiode
• Befugnisse: Art. 10 (51bis) und 46• Initiative und Referendum: Art. 51ter,
Art. 52 und Art. 134d Abs. 4
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Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten
• Mündigkeit: 18 Jahre• Wohnsitz in der Gemeinde• Staatsbürgerschaft:
– schweizerische oder– ausländische (aktueller Wohnsitz in der
Gemeinde, seit mind. 5 Jahren ununterbrochen im Kanton, Niederlassungsbewilligung [C-Ausweis], Art. 2a PRG)
• Aktives und passives Stimmrecht im Kanton FR deckungsgleich
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Die politischen Rechte• Grundrechte, Verfassungsrang –>
erhöhter Rechtsschutz• Pol. Rechte auf Gemeindeebene:
– Stimm- und Wahlrecht (an der Urne)– Initiativ- und Referendumsrecht– Gemeindeversammlung
• Pol. Rechte auf Stufe Gemeindeverband: Initiative und Referendum (obligatorisch und fakultativ)
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Wählbarkeit und Unvereinbarkeiten
• Wählbarkeit = Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um Mitgl. einer Behörde/eines Organs zu werden.
• Unvereinbarkeiten: Art. 55 und 98b– Innerhalb des Gemeinderates– Zwischen Rat und Verwaltung – Zwischen GR und FIKO einerseits und
Revisionsstelle andererseits
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Andere Interventionsmöglichkeiten
• Sind sie bindend oder nicht?• Davon unabhängig: Grundrechte!• Interventionen unter „Verschiedenes“ in
der Gemeindeversammlung gehören auch zu pol. Rechten, da nur Stimmbürger– Anträge und– Fragen i.S.v. Art. 17 stellen können.
• Petitionen • Demonstrationen
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Der Gemeinderat
• 5, 7 oder 9 Mitglieder• Wahlorgan: das Stimmvolk (der
Ammann wird jedoch vom GR gewählt)
• Wahlsystem:– Rat: Proporzsystem, wenn verlangt; sonst
Majorzsystem– Ammann: Majorzsystem mit 3
Wahlgängen
• 5 Jahre Amtsperiode (Vereidigung)
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Ein Organisationsreglement für reibungslose Abläufe innerhalb des Rates• Dieses Reglement wird vom
Gemeinderat beschlossen. Es ist nicht genehmigungspflichtig, wird aber dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden zugestellt.
• Details: Art. 61 GG und Art. 24a ARGG
• Der FGV hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, ein Musterreglement zu erarbeiten.
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Die neuen Kompetenzen des Ammanns (1)
• Art. 61 GG und Organisationsreglement des Gemeinderates (gemäss Verfahren bei internen Streitigkeiten)
• Sitzungsleitung• Sorge für gutes Funktionieren von Rat
und Verwaltung• Massnahmen bei Unregelmässigkeiten,
gemäss Art. 150 und 150a GG
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Die neuen Kompetenzen des Ammanns (2)
• Art. 150a GG sieht folgende Massnahmen vor:
• Der Ammann kann– eine Administrativuntersuchung
anordnen (Verfahren: siehe Art. 73c ff. ARGG)
– einem Ratsmitglied für die Dauer der Untersuchung das Ressort entziehen
– das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.
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Weitere Gemeindeorgane
• Kommissionen – Unterscheidungen– mit oder ohne Entscheidkompetenzen– ständige oder Ad-hoc-Kommissionen– gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ– gewählt von der Legislative oder Exekutive
• Gemeindepersonal– Regel: Angestellte haben nicht
Organfunktion– Ausnahme: gewisse Amtsträger, die zu
bestimmten Verfügungen ermächtigt sind (z.B. der Vorsteher der Einwohnerkontrolle)
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Pro memoria: die Finanzkommission (FIKO) und die Revisionsstelle• Verweis auf das Kursmodul „Finanzen“
• Die FIKO „verliert“ nur die Rechnungsrevision, sie erhält mehrere neue Befugnisse (Finanzplan, Revisionsstelle, Revisionsbericht)
• Die Revisionsstelle ist kein Gemeindeorgan, sondern ein Vertragspartner der Gemeinde (Auftrag)
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Das Gemeindepersonal
• Grosse Autonomie der Gemeinden• Default-Lösung: Personalstatut des
Kantons (Art. 69ff. GG, öffentlich-rechtliche Angstellte mit 3 Monaten Kündigungsfrist, keine Beamten und keine 4jährige Dienstperiode mehr)
• Vgl. Informationsbulletin Nr. 42 und Muster-Personalreglement des FGV
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Judikative (richterliche) Funktionen auf Gemeindeebene?
• Grundsätzlich nicht, es gibt auf Gemeindestufe nur die legislative und exekutive Funktion des Staates.
• Wenn der Gemeinderat jedoch eine Einsprache zu behandeln hat, obliegt ihm quasi eine richterliche Funktion, und er muss entsprechend die Grundsätze des VRG anwenden.
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Zivil- oder haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger• Haftpflicht -> OR, das aber für die Haftung für
Schäden, die durch das Personal der Gemeinwesen verursacht werden, die Spezialgesetzg’g vorbehält
• Das Gemeinwesen – haftet für Schäden, die seine Amtsträger in Ausübung
ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen (Kausalhaftung)
– kann in gewissen Fällen auf fehlbare Amtsträger Rückgriff nehmen
• Der Amtsträger haftet gegenüber dem Gemeinwesen für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden
• Spezialgesetz: über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGF 16.1), Verweis darauf in Art. 83ter GG
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Strafsanktionen der Gemeinden: Bussen
• Müssen im jeweiligen Gemeindereglement vorgesehen sein
• Strafbarer Tatbestand klar definiert• Betrag: zwischen 20 und 1000 Franken• Zuständig: Gemeinderat, kann
Kompetenz an ein Mitglied delegieren• Form: Strafbefehl; Einsprache innert 30
Tagen an den GR. Art. 86 GG und StPO
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Gemeindeaufgaben, Übersicht
• Es gibt keine umfassende Übersicht über die Gemeindeaufgaben (die müsste auch stets nachgeführt werden)
• Register der Zusammenarbeit mit Dritten (zwischen mehreren Gemeinden und mit anderen Dritten): Art. 84bis Abs. 1 GG, Art. 43 ARGG, Informationsbulletin Nr. 29
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Erfüllung von Gemeindeaufgaben
• Angebot/Bestellung und Produktion der Aufgabe
• Obligatorische oder fakultative Aufgaben• Schaffung einer neuen Trägerschaft (und
Delegation der Aufgabe an diese) oder kommunale Realisierung
• Delegation / Leistungsauftrag an Dritte• Interkommunale Zusammenarbeit –
freiwillig oder obligatorisch• Was bedeutet „eine Aufgabe privatisieren“ ?
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Erfüllung von Gemeindeaufgaben Prüfungsraster
Gesetzliche S
phäre
Obl. R
ahmen
Hat die Gemeinde gesetzliche Verpflichtungen in diesem Bereich (aufgrund des kantonalen Rechts oder ausnahmsweise Bundesrechts)?
Welche Kompetenzen hat der Kanton (ggf. der Bund) in diesem Bereich? Diese Teile wären dann für die Gemeinde „gesperrt“ (-> Aufgabenteilung)
Frei gestaltbare
Sphäre Was sind die Präferenzen der Bürger, was
ihre Bedürfnisse, welche Ziele sollen erreicht werden, welcher Grad an Qualität und Quantität wird angestrebt (Einflussfaktoren von Personen und Personengruppen, Parteien usw.)
Ergebnis: Angebot/Bestellung der Dienstleistung X in der Gemeinde Y (oder in den Gemeinden Y+Z).
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Aufgaben-/KompetenzdelegationLeistungsauftrag
• Art. 54 der Kantonsverfassung• Grundsatz: Art. 5 GG• Allgemeinverbindliches Reglement oder
verwaltungsrechtl. Vertrag, Legislative zuständig (Art. 10 Abs. 1 Bst. abis)
• Minimalinhalt (Art. 1 ARGG):– Leistung beschreiben (Menge, Qualität usw.)– Beziehungen zur Gemeinde (Verfügungen,
Finanzierung, Aufsicht, Information)– Dauer und Kündigungsmodalitäten
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Die wichtigsten Gesetzesänderungen – für die Gemeindeverbände
• Für die Gemeindeverbände allgemein: Verweis auf den Vortrag über interkommunale Zusammenarbeit
• Die zur Vorbeugung von Funktionsstörungen eingeführten Regeln gelten analog für die Verbände
• Die Rechnungsrevisoren werden durch eine externe Revisionsstelle ersetzt
• Zusätzlich zum bereits bestehenden fakultativen Referendum werden auf Verbandsebene Initiative und obligatorisches Referendum eingeführt
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Dringlichkeit einer Statutenrevision, wenn der Betrag des fakultativen Referendums noch nicht festgelegt wurde
• Keine Dringlichkeit, wenn dieser Betrag in den Statuten festgelegt ist: bis zur Festlegung eines Betrags für das obligatorische Referendum gilt für diese Limite das Doppelte des fakultatitven Referendumsbetrags
• Wo diese Angabe fehlt, ist ab 1.10.2006 jede neue Investitionsausgabe dem obligatorischen Referendum unterstellt. Die betroffenen Gemeindeverbände wurden bereits angeschrieben.
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Anpassungen der Statuten innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes• Bis 30. September 2008 ist in den
Statuten der Betrag des obligatorischen Referendums festzulegen
• Die Erwähnung der Rechnungsrevisoren ist mit der externen Revisionsstelle zu ersetzen
• Die Gemeindeverbände werden im Herbst dazu gesondert informiert
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Zusammenschluss von Gemeinden Allgemeines
• Fusion : freiwillig oder verordnet?• Ablauf des Vorverfahrens• Fusionsvereinbarung (neu für
Gemeinden mit Generalrat: obligatorische Volksabstimmung)
• Förderungsbeitrag?• Genehmigung durch den Kanton
(Grosser Rat)
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Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (1) – Oberamtmann
• Erste und allgemeine Aufsichtsbehörde über Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 146)
• Das revidierte GG weist dem Oam neue Kompetenzen zu, die vorher z.T. in der Zust. des Staatsrates waren (Art.151ss.)
• Aufsichtsmassnahmen des Oberamtmanns: Art. 151c
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Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (2) – Amt für Gemeinden
• Aufsicht über die Finanzverwaltung der Gemeinden und –verbände, prüft die formelle Richtigkeit der Voranschläge und der Rechnungen, sowie das Haushaltsgleichgewicht (Art. 145 Abs.2)
• Finanzierungsbewilligungen und Begutachtung von Reglementen und Verbandsstatuten (Art. 148)
• Kann im Bereich der Finanzaufsicht auch Massnahmen verfügen (Art. 151d al. 1)
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Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (3) – Direktion ILFD und Staatsrat
• Direktion: Kompetenzvermutung (Art. 145 Abs. 1) und Massnahmen (Art. 151d Abs. 2)
• Staatsrat: behält die Zuständigkeit der schwerwiegendsten Massnahmen:– Amtsenthebung eines Gemeinderates– Zwangsverwaltung (art. 151e)