Dr. Max Rubisch - BMSG Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich.
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Dr. Max Rubisch - BMSG
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich
Dr. Max Rubisch - BMSG
Diskriminierungsverbot 1997 Artikel 7 Abs. 1 B-VG: „Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“.
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EU-Richtlinie 2000 Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung
Umsetzungsfrist Dezember 2003
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Regierungsprogramm 2003 „Erarbeitung eines Bundesbehinderten-
gleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der Betroffenen sowie Vorlage eines Bündelgesetzes auf Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus 1999 im Verfassungsdienst über die Diskriminierung behinderter Menschen in den verschiedensten Gesetzesmaterien“
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Entschließung des Nationalrates vom 9. Juli 2003 „Die Bundesregierung wird ersucht,
dem Nationalrat – aufbauend auf den Ergebnissen einer Arbeitsgruppe ... – nach Vorliegen eines Vorschlages dieser Arbeitsgruppe möglichst bis Ende 2003 den Entwurf eines Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zuzuleiten.“
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Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (für alle Lebensbereiche außer der Arbeitswelt)
Änderung des Behinderteneinstellungs-gesetzes (für die Arbeitswelt)
Änderung des Bundesbehindertengesetzes (Behindertenanwalt)
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes (Schlichtungsverfahren)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes(Anerkennung der Gebärdensprache)
Gesetzliche Änderungen
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Ziel des Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetzes Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen beseitigen oder verhindern
Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten
Selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen
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Geltungsbereich Verwaltung des Bundes (hoheitlicher
und privatwirtschaftlicher Bereich) Private Rechtsverhältnisse
(einschließlich Anbahnung und Begründung)
Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
Jedenfalls: Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
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Personenkreis Menschen mit Behinderungen Eltern, die ein behindertes Kind
betreuen Sonstige Angehörige, die einen
behinderten Menschen überwiegend betreuen
Beteiligte: Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson im Verfahren, Unterstützer/in einer Beschwerde
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Behinderung Auswirkung einer
Funktionsbeeinträchtigung Körperliche, geistige, psychische
oder Sinnesfunktionen Voraussichtlich länger als 6 Monate Geeignet, die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu erschweren
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Unmittelbare Diskriminierung
Liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
erfährt als eine andere Person.
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Mittelbare Diskriminierung Menschen mit Behinderung können
gegenüber anderen Menschen benachteiligt werden durch
anscheinend neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche
außer sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich.
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Belästigung Im Zusammenhang mit einer Behinderung Unerwünschte, unangebrachte oder
anstößige Verhaltensweise Verletzt die Würde der betroffenen Person Schafft ein einschüchterndes, feindseliges,
entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person
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Prüfung der Zumutbarkeit Mittelbare Benachteiligung ist gerechtfertigt,
wenn ihre Beseitigung rechtswidrig oder mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Dabei ist zu prüfen:
Aufwand für die Beseitigung Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Öffentliche Förderungen Vergangene Zeit Allgemeine Auswirkung auf die Interessen
der betroffenen Menschen.
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Maßgebliche Verbesserung Beseitigung der Benachteiligung
ist eine unverhältnismäßige Belastung
Alternative: Durch zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung für die betroffene Person bewirken
Ziel: größtmögliche Annäherung an eine Gleichbehandlung
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Diskriminierung durch Barrieren
Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche (z.B. bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, Informationssysteme), wenn sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind
- in der allgemein üblichen Weise- ohne besondere Erschwernis- grundsätzlich ohne fremde Hilfe Beurteilung: Stand der technischen
Entwicklung, Normen und Richtlinien
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Rechtsfolgen Unmittelbare und mittelbare
Diskriminierung: Schadenersatz (materiell und immateriell)
Belästigung: Schadenersatz (immaterieller Schadenersatz mindestens € 400)
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Schlichtungsverfahren Verpflichtend vor dem
Gerichtsverfahren Zuständig: Bundessozialamt – alle
Landesstellen Ziel: Ausgleich der
Interessengegensätze Mediation durch externe, geprüfte
Mediatoren/innen ist anzubieten
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Gerichtsverfahren Bundesverwaltung:
Amtshaftungsverfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Schlichtungsverfahren ersetzt das Aufforderungsverfahren
Sonstige Bereiche: Klage beim ordentlichen Gericht, wenn Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich war
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Beweislast Kläger/in muss vor Gericht die
Diskriminierung glaubhaft machen Beklagte Partei muss die
Wahrscheinlichkeit beweisen, dass ein anderer Grund als die Behinderung für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war
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Verbandsklage Klage auf Feststellung einer
Diskriminierung Wenn allgemeine Interessen von
Menschen mit Behinderung wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden
Durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Nach Empfehlung des Bundesbehindertenbeirates mit Zweidrittelmehrheit
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Übergangsbestimmungen Zehn Jahre Übergangsfrist für Barrieren bei
„alten“ Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln, außer bei
Autobussen (3 Jahre Übergangsfrist) Umbau von Bauwerken mit öffentlichen
Förderungen (2 Jahre Übergangsfrist) Generalsanierungen (sofort nach Abschluss
der Arbeiten) Bei „neuen“ Bauwerken und Verkehrsmitteln
gilt das Gesetz sofort.
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Stufenweises Inkrafttreten Übergangsbestimmungen gelten
nicht bei geringfügigem Aufwand zur Beseitigung der Barrieren:
Ab 1.1.2007 bis zu 1.000 Euro Ab 1.1.2010 bis zu 3.000 Euro Ab 1.1.2013 bis zu 5.000 Euro Maßstab: barrierefreie Inanspruch-
nahme der nachgefragten Leistung
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Etappenpläne Innerhalb eines Jahres müssen nach
Anhörung der ÖAR Pläne zum Abbau von Barrieren vorgelegt werden:
Vom Bund für die von ihm genutzten Gebäude (Etappenplan Bundesbauten)
Von den Verkehrsbetrieben für ihre Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel (Etappenplan Verkehr)
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Novelle zumBehinderteneinstellungsgesetz Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für Menschen mit Behinderung
Für alle anderen Personengruppen: Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004
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Erforderliche Maßnahmen Neuer § 6 Abs. 1a: „Dienstgeber haben die
geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung des Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen, es sei denn, die Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten.“
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Geltungsbereich Privatrechtliche Dienstverhältnisse Berufsberatung, Berufsausbildung,
Weiterbildung und Umschulung Mitgliedschaft in Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberorganisationen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse(Bund) Ausbildungsverhältnisse zum Bund Arbeitnehmerähnliche Verhältnisse
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Weitere Regelungen
Analog dem Bundes-Behindertengleich-stellungsgesetz sind geregelt:
Begriff der Behinderung Diskriminierungsverbot Prüfung der Zumutbarkeit Rechtsfolgen Verfahren Beweislast
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Behindertenanwalt (1)Sozialminister bestellt für vier Jahre einen
Behindertenanwalt mit folgenden Aufgaben: Beratung und Unterstützung von
Betroffenen, die sich diskriminiert fühlen Sprechstunden und Sprechtage Untersuchungen, Berichte, Empfehlungen Sitz im Bundesbehindertenbeirat Jährlicher Tätigkeitsbericht an den
Sozialminister und den Bundesbehindertenbeirat
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Behindertenanwalt (2) Bedingung: besondere Erfahrungen und
Kenntnisse im Behindertenbereich Bei gleicher Eignung werden Menschen
mit Behinderung bevorzugt Büro im Sozialministerium oder
Bundessozialamt Unterstützung durch Bundessozialamt
und seine Landesstellen Selbständigkeit und Weisungsfreiheit
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Anerkennung der Gebärdensprache Änderung des Art. 8 Bundes-
Verfassungsgesetz: „Die Österreichische
Gebärdensprache ist anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“
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Beschluss und Inkrafttreten Ministerrat: 8. März 2005 Nationalrat: 6. Juli 2005 BGBl. I Nr. 81/2005 (Anerkennung
der Gebärdensprache) und Nr. 82/2005 (Behinderten-Gleichstellungspaket)
Inkrafttreten: 1. Jänner 2006