DIN A1 - 1 1000 - Berlin
Transcript of DIN A1 - 1 1000 - Berlin
Festsetzungen
Eintragungen als Vorschlag
Nachrichtliche Übernahmen
Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.
Teich
35,4
GTGa1
SCHULE UND SPORT
FUSSGÄNGERBEREICH
UMSPANNWERK
Ga 1
TGa 1
K
St
HOTEL
GAnl
Ga3St
TGa1
GGa1
GSt
Ga1
St
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Flächen für den Gemeinbedarf
Oberirdische Hauptversorgungsleitungen
Flächen für Versorgungsanlagen,
sowie für Ablagerungen
Verkehrsflächen
T
Öffentliche und private Grünflächen
Fläche für Wald
Wasserfläche
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
Sonstige Festsetzungen
60,
9
Flur 10
96
49A
Schornstein
Zaun, Hecke
-II
Unterirdisches Bauwerk
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Hochspannungsmast
in Meter über NHN z.B.
Parkhaus
GrundstücksnummerLaubbaum, Nadelbaum
Wirtschafts-, Industriegebäude
Geländehöhe, Straßenhöhe
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
oder Garage
Wohn- oder Öffentliches Gebäude
Gewässer
Brücke
Straßenbegrenzungslinie
Baulinie, Baugrenze
Flurstücksnummer; Flurnummer
Gemarkungsgrenze
Bordkante
Ortsteilgrenze
Bezirksgrenze
Landesgrenze (Bundesland)
Mauer, Stützmauer
V
Flurgrenze
auch
mit Angabe der Geschosse
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
Tiefgarage
Garage
z.B.
Geschützter Landschaftsbestandteil
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
Naturschutzgebiet
Gemeinschaftsstellplätze
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
Landschaftschutzgebiet
Gemeinschaftstiefgaragen
Stellplatz
Naturdenkmal
Gebäude
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Stellplätze
Gemeinschaftsgaragen
Tiefgaragen
belastende Flächen
Gemeinschaftsanlagen
Arkade
Garagen
N
N.D.
D
L
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
LB
mit Angabe der Geschosse
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
z.B.
mit Angabe der Geschosse
Tiefstraße
Brücke
Künftige Industriebahn (in Aussicht genommen)
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Abs. 1a Baugesetzbuch
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung von Flächen für
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Straßenbahn
Hochstraße
des Bebauungsplanes
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Wasserfläche
Bahnanlage
GW
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Umgrenzung der Flächen für
Bäumen
Anpflanzen von
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Hochspannungsleitung
sonstigen Bepflanzungen
Private Verkehrsfläche
öffentliche Parkfläche
Straßenverkehrsfläche
z.B.
z.B.
Gasdruckregler
sonstigen Bepflanzungen
Trafostationz.B.
Flurstücksgrenze
z.B.
Sträuchern
z.B.
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Bäumen
Erhaltung von
Bereich ohne Einfahrt
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenbegrenzungslinie
Straßenseite
Sträuchern
Straßenseite
Straßenseite
und für die Erhaltung
Sichtfläche
z.B.
Immissionsschutzgesetzes
Höhenlage Oberkante Straße
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
(in Meter über NHN) z.B.
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
z.B.
E
Denkmalschutz unterliegen
mit Geschosszahl
35,4
z.B.
Planunterlage
Zeichenerklärung
Bebauungsplan XV-68b-1
für eine Teilfläche des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Johannisthal/Adlershof"
zwischen dem Landschaftspark Johannisthal,
dem Eisenhutweg und der Hermann-Dorner-Allee
im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Johannisthal
G
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
Fläche für die Landwirtschaft
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Kinderspielplatz
(z.B. Tiefgarage)
Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzungen
schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe
nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
Erhaltungsbereich
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
D
Aufgestellt: Berlin, den 15. August 2019
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
für die Abteilung IV
gez. Dr. Obermeyer
Abteilungsleiterin
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegt
und hat die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am erhalten.
Berlin, den 30. Juni 2017
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Abteilung IV
Abteilungsleiterin
Der Bebauungsplan ist aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches mit Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.
Berlin, den 23.11.2018
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Senatorin
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
und die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
WOCHENENDHAUSGEBIET
UNIVERSITÄT
g
ED
E
O
WR
WA
WB
MD
MI
MK
GE
GI
SO
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
3,0
bis
WR
0,4
z.B.
z.B.
Linie zur Abgrenzung des
(§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)
12,4 m über Gehweg
124,5 m über NHN
116,0 m bis 124,5 m über NHN
124,5 m über NHN
400 m² bis 500 m²
0,7
als Mindest- und Höchstmaß
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
als Mindest- und Höchstmaß
als Höchstmaß
als Höchstmaß
Geschossfläche
Wohnungen
Beschränkung der Zahl der
Geschossflächenzahl
Baumassenzahl
Sonstiges Sondergebiet
Baumasse
Sondergebiet (Erholung)
Industriegebiet
Gewerbegebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Dorfgebiet
Besonderes Wohngebiet
Allgemeines Wohngebiet
Reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
(§11 BauNVO)
0,5
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
4000 m³
500 m²
z.B.
z.B.
0,7
2Wo
(§ 4a BauNVO)
(§10 BauNVO)
(§ 9 BauNVO)
(§ 8 BauNVO)
(§ 7 BauNVO)
(§ 6 BauNVO)
(§ 5 BauNVO)
(§ 4 BauNVO)
(§ 3 BauNVO)
(§ 2 BauNVO)
als Mindest- und Höchstmaß
als Mindest- und Höchstmaß
Nur Einzelhäuser zulässig
Nur Hausgruppen zulässig
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
als Höchstmaß
Baulinie
Geschlossene Bauweise
Baugrenze
Grundflächenzahl
Grundfläche
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Offene Bauweise
(§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO)
z.B.
z.B.
z.B.
53,5 m über NHN
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
100 m²
SO
H
D
WS
GF
GF OK
BM
III
OK
V
III - V
GR
TH
FH
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
Nur Doppelhäuser zulässig
Traufhöhe
Firsthöhe
Oberkante
zwingend
als Höchstmaß
(§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO)
z.B.
z.B.
z.B.
OK
MUUrbanes Gebiet
(§ 6a BauNVO)
Umfanges von Abweichungen
Z
u
b
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s
d
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A
1
1
3
34,27
34,80
34,72
34,98
34,25
35,15
34,80
34,47
34,83
34,50
34,92
34,23
35,27
34,63
34,66
33,70
33,25
33,20
35,09
36,27
36,26
33,30
36,21
36,22
33,71
34,03
34,97
33,36
33,73
32,80
33,40
35,59
Netzstation
H
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Chaussee
72
3
1171
1168
1166
1227
2813
146
1
2934
1277
1102
1356
1177
1098
7450
6253
7252
7571
5912
5908
6067
7497
7503
7504
7254
1232
1235
6911
7505
7499
2811
1274
1167
1272
1169
6319
1170
6318
6321
7573
6317
6322
2826
1190
1219
6895
2935
2864
2861
2889
1184
1183
1206
1202
1203
1354
1351
1267
1187
1199
1189
1197
7501
6924
6912
6913
6909
6908
6907
6906
6905
6897
6894
6899
6957
6958
6939
6959
6941
6940
7156
2888
1218
1207
1209
6896
7253
7251
7249
7250
1226
1234
1236
1233
1266
1278
1275
1276
1273
7448
7449
7447
7500
7498
7506
7574
1355
1352
1353
SCHULE
S
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2
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0
0
3
Bebauungsplan XV-52
festgesetzt am 12.05.2003
Bebauungsplan XV-68b
festgesetzt am 26.01.2004
Bebauungsplan XV-68a
festgesetzt am 18.12.2002
Bebauungsplan XV-53b
festgesetzt am 15.07.2006
R
=
2
0
,0
V / 0,6
4
,0
4,0
8
,1
12,7
1,4
4
,0
2,7
XV-68b-1
Übersichtskarte M 1 : 10 000
N
0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m
Maßstab 1 : 1000
Textliche Festsetzungen
1. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stell-
plätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungs-
verordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die die
Baugrundstücke lediglich unterbaut werden, bis zu 20 vom Hundert überschritten
werden.
2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze, Garagen,
Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung unzulässig.
3. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind für das anfallende Niederschlags-
wasser Versickerungssysteme anzulegen, sofern wasserwirtschaftliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsanlagen sind zu begrünen.
4. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist eine Befestigung von Wegen nur in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luft-
durchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
5. Ebenerdige Stellplatzflächen sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu
gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von
18-20 cm zu pflanzen und zu erhalten.
6. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einer Neigung von
weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur
Begrünung gilt nicht für Solaranlagen, technische Einrichtungen und Belichtungs-
flächen, sofern diese nicht mehr als 50 vom Hundert der Dachflächen einnehmen.
Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
7. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist pro 350 m² Grundstücksfläche
mindestens ein Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von 18-20 cm zu
pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume
sind die vorhandenen Laubbäume sowie die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5 zu
pflanzenden Laubbäume einzurechnen.
8. Bei Gebäuden sind 30 vom Hundert der Außenwandflächen mit selbstklimmenden,
rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen und bei Abgang
nachzupflanzen.
9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nur die Verwendung von Erdgas
oder Heizöl EL als Brennstoff zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist
dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von
Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des
eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
10. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungs-
änderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile auf der Fläche für den
Gemeinbedarf resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'
w,res
) aufweisen,
die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von
- 35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen
- 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen
nicht überschritten wird.
Die Bestimmung der erf. R'
w,res
erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der
Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar
1997 (24. BImSchV). Für den Korrektursummanden D ist abweichend von der
Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume der Zeilen 2, 3 und 4 jeweils ein
um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel außen für den Tag
L
r,T
und für die Nacht L
r,N
sind für Straßen gemäß § 3 der Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember 2015 und
für Schienenwege gemäß § 4 der 16. BImSchV zu berechnen.
11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs.1 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Arten enthalten, außer Kraft.
Hinweise
1. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 wird die
Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen.
2. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf den Flurstücken 6319,
1171 und 7573 befindet sich unterirdisch eine Tiefenanode als kathodischer
Korrosionsschutz für die Hochdruckgasleitung DN 800 im Eisenhutweg. Alle
oberirdischen Nutzungen einschließlich temporärer Nutzungen wie Überfahrungen
im Schutzbereich sind mit der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft
abzustimmen.
3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im weiteren Schutzbereich
des § 9 Abs. 2 FStrG der Bundesautobahn A 113. Bauvorhaben im Bereich von 40
bis 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn,
bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.
Baugenehmigungsfreie Vorhaben bedürfen einer gesonderten straßenrechtlichen
Genehmigung (§ 9 Abs. 5 FStrG).
Planunterlage: Flurkarte, ALK 1:1000
Stand: April 2016
Lagesystem: Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88
E
is
e
n
h
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tw
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H
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a
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-D
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rn
e
r-A
lle
e
Die vermessungstechnische und liegenschaftsrechtliche
Richtigkeit wird bescheinigt.
Berlin, den 14.08.2019
gez. Pröve
Dipl.-Ing. Ulrich Pröve
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Zu diesem Plan gehört ein Grundstücksverzeichnis.