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Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen 1 Mag. Peter Stockhauser Dienst- und...
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Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
1Mag. Peter Stockhauser
Dienst- und Besoldungsrecht -Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen
Herzlich willkommen!
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
2Mag. Peter Stockhauser
Geltendes Gemeindedienstrecht
Beamte
ErnennungsbescheidGemeindebeamtengesetz
1970(GBG)
Vertragsbedienstete
DienstvertragGemeinde-
Vertragsbedienstetengesetz 2012
(G-VBG 2012)
(dynamische Verweisung auf Landes-
Vertragsbedienstetengesetz(§ 2 G-VBG gilt nicht mehr))
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
3Mag. Peter Stockhauser
Geltendes Gemeindedienstrecht
Pädagogische Fachkräfte und
Assistenzkräfte
Sonderbestimmungen im G-VBG 2012
• Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 111
• Assistenzkräfte – 8. Abschnitt § 112
• Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
4Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010)
Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit
01.07.
Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1
auf 2
• (vor dem 18. Lebensjahr:)- zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren
• (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert)
• Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
5Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010)
Ende 9-jährige Schulpflicht 01.07.
Dienstantritt
sonstige Zeiten Finanzamt Präsenzdienst
Vollanrechnung(18. Lebensjahr)
Vorrückungsstichtag
Gemeindedienstsonstige Zeiten sonstige Zeiten Präsenzdienst
Dienstantritt
(max. 3 Jahre)
Ende 9-jährige Schulpflicht 01.07.
Vorrückungsstichtag
(18. Lebensjahr)
(max. 1 ½ Jahre)(max. 3 Jahre)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
6Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag
Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
• Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag
• Wann ist die Stellung eines Antrages sinnvoll?(es muss zumindest eine der sechs angeführten Voraussetzungen vorliegen)
- Das Geburtsdatum liegt zwischen dem 02.07. und dem 31.08.
- (Vorzeitiger) Schuleintritt bereits mit fünf Jahren
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
7Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag
Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
- Überspringen von Schulstufen
- Leistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
8Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag
Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
- Antritt eines Studiums – nach Absolvierung der Matura – vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten)
- Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund, zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
9Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag
Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
- zusätzlich: (aktuelle) Einstufung - seit 01.01.2004 (finanzielle Auswirkung jedoch frühestens ab 18.06.2006) muss auf dem Vorrückungsstichtag beruhen; dies wäre jedoch nicht gegeben bei: zB Sondervertrag (Beamteneinstufung) bei Vertragsbediensteten; Beförderung bei Beamten
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
10Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag
Weitere Vorgangsweise:
(bei Antragstellung vor dem 01.01.2012)
• Erläuterung des Antrages (siehe Formblatt!)
• Bereitstellung des Informationsblattes
• Übermittlung des Antragsformulars
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
11Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag
Weitere Vorgangsweise:
(im Falle einer „berechtigten“ Antragstellung)
• Neufestsetzung nur auf Antrag
• Neu-Einstufung ab 01.01.2004 vornehmen
• Unterbrechung der 3-jährigen Verjährungsfrist vom18.06.2009 bis zur Kundmachung des Gesetzes, d.h.frühest mögliche Wirksamkeit der finanziellenBesserstellung 18.06.2006 (bei Antragstellung bis 31.12.2012)
• Achtung: Jubiläumsstichtag bleibt unverändert! (Entscheidungdes OGH vom 27.11.2012, 8 ObA 67/12d)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
12Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Fristenberechnung im Zusammenhang mit
der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren
Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss
Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
13Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im
Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres
Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung)
Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
14Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf
die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter
Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub
Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
15Mag. Peter Stockhauser
Ansprüche bei Dienstverhinderung –Gemeindevertragsbedienstete
Dauer des Dienstverhältnisses - nach 14 Kalendertagen- nach fünf Jahren- nach zehn Jahren
Zusammenrechnung (innerhalb von sechs Monaten)
Dienstunfall
einjährige Dienstverhinderung- Berücksichtigung von früheren Dienstverhinderungen
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
16Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Begriffe
• Kinderbetreuungsjahr 1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)
• Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 und § 110 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
17Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 102)
• insgesamt 40 Wochenstunden- davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden
• Dienstantritt vor dem 20.09.2006- vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden- zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
18Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres (§
103)• beurlaubt
• Anwesenheit bis zu insgesamt sechs Tagen zu Beginn und am Ende der Hauptferien, falls notwendig
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
19Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte(§
104)• Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr
• Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres
• Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres- Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder- Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 110 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
20Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105)
- zumindest fünf Tage im Kinderbetreuungsjahr
Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107)- Anknüpfung an Leitungsaufgaben
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
21Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung
(§ 111)• Voraussetzungen - außerhalb des Kindergartenjahres- Betreuung einer gemeindeübergreifenden Kinder- betreuungsgruppe - unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde
• gilt als Dienstzuteilung (Zuteilungsgebühr gem. § 13 derTiroler Reisegebührenvorschrift)
• BGM der Standortgemeinde ist Vorgesetzter
• für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte möglich
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
22Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 112)
• Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr
• Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres
• Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
23Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§
125)• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 20.09.2006- Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung)- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
24Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§
126)• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem
01.09.2010
• Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)- Monatsentgelt nach „kgh“-Schema- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) finanzielle Abgeltung Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
25Mag. Peter Stockhauser
Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte(Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)• Anspruch auf Erholungsurlaub
- Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstantritt ab 1.9.2009: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung)- Dienstantritt ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
26Mag. Peter Stockhauser
Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte
• Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres
- Achtung bei Kettendienstverhältnissen!
- Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81)
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
27Mag. Peter Stockhauser
Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub
• Berechnung - Ersatzleistung- Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki, Entlohnungsstufe 3 = 1.901,00 Euro,
Ende des DV 31.12.2012; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std. 1.901,00 x 40 : 173,2 = 439,03 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 439,03 Euro
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
28Mag. Peter Stockhauser
Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub
• Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am 31.12.2012 Ersatzleistung beträgt: 439,03 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = 6 + 1 = Weiterversicherung für 7 Tage
Ende der Pflichtversicherung: 07.01.2013
„Tagessatz“ = 439,03 : 7 T = 62,72
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
29Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen
von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt
Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen
Dienst- und Besoldungsrecht – Kinderbetreuungseinrichtungen
30Mag. Peter Stockhauser
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinde-angelegenheiten und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung.