Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen Dipl-Ing(FH) Michael Ebner.
-
Upload
wilhelmina-bohland -
Category
Documents
-
view
107 -
download
2
Transcript of Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen Dipl-Ing(FH) Michael Ebner.
Die zulässige Lautstärkebei Veranstaltungen
Dipl-Ing(FH) Michael Ebner
Wesentliche Vorschriften
• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)
Wesentliche Vorschriften
• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)
• BGV B3(Schutz der Beschäftigten)
Wesentliche Vorschriften
• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)
• BGV B3(Schutz der Beschäftigten)
• DIN 15905 Teil 5(Schutz des Publikums)
Wesentliche Vorschriften
• TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)
• BGV B3(Schutz der Beschäftigten)
• DIN 15905 Teil 5(Schutz des Publikums)
(Situation in Deutschland)
TA Lärm
• www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf
• Ausführungsbestimmung des Bundesimmisionsschutzegsetz
• Messung (durch zugelassene Messstelle nach § 26/28 BImSchG) 0,5 m vor dem Fenster des nächsten Anwohners
4.1 Grundpflichten des Betreibers
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BIm SchG so zu errichten und zu betreiben, dass
a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderungvermeidbar sind, und
b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Zulässige SchallpegelTag Nacht6:00 – 22:00 22:00 – 6:00
Industriegebiet 70 dB 70 dB
Gewerbegebiet 65 dB 50 dB
Kern-, Dorf- und Mischgebiet 60 dB 45 dB
Allgemeines Wohngebiet 55 dB 40 dB
Reines Wohngebiet 50 dB 35 dB
Kurgebiet, Krankenhäuser 45 dB 35 dB
Äquivalenter Dauerdruckpegel A-bewertet (Leq(A))
BGV B 3
• http://www.pr-o.info/makeframe.asp? url=/bc/uvv/121/inhalt.HTM
• Wenn abhängig Beschäftigte anwesend
• Gilt neben §15 Arbeitsstättenverordnung
• Bußgeldvorschriften nach § 209, SGB VII(bis zu 10 000,- Euro)
BGV B3
• Maximal 85 dB(A)
• Lärmminderungsprogramm• Lärmbereiche
fachkundig zu ermitteln und zu kennzeichnen
• Unterweisung• Persönlicher Schallschutz
Ist vom Arbeitgeber zu stellen und vom Arbeitsnehmer zu benutzen
DIN 15905 Teil 5
• www.din.de (30,30 Euro inkl. MWSt & Versand)
• Allgemeine Verkehrssicherungspflichtenbei Nichteinhaltung Schmerzensgeld und Behandlungskosten
• Wird gerade überarbeitet
• Gesetzliche Regelung?
DIN 15905 Teil 5
• Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden
LT
dtAeq T
L tT A
,
( )
lg LNM
OQPz10
110 10
0
DIN 15905 Teil 5
• Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden• Am maßgeblichen Imissionsstandort
(lautester Punkt, an den noch Publikum hinkommt)
DIN 15905 Teil 5
• Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden• Am maßgeblichen Imissionsstandort
(lautester Punkt, an den noch Publikum kommt)
• Abweichender Mikrofonstandort(deshalb oktavgemitelte Korrekturwerte)
Landgericht Trier
vom 29. Oktober 1992 (3 S 191/92 - LG Trier)
Diese Haftung konnten die Beklagten nicht durch den kleingedruckten Aufdruck auf der Eintrittskarte (S. 7 GA) "keine Haftung für Sach- und Körperschäden" ausschließen.
Oberlandesgericht Koblenz
vom 13. September 2001 (5 U 1324/00)
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähigen Grundlagen.
Dass nicht alle Konzertbesucher in vergleichbarer Weise Schäden erkennen ließen, vermag die Schadenskausalität der Konzertmusik nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Bundesgerichtshof
vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe
In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungs-pflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät, statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.
Fazit
• TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air
Fazit
• TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air
• BGV B3 - lästigLärmbereiche kennzeichnen und Gehörschutz austeilen
Fazit
• TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air
• BGV B3 - lästigLärmbereiche kennzeichnen und Gehörschutz austeilen
• DIN 15905 Teil 5– Risiko von Massenklagen
– vergleichsweise aufwändige Messung
– gleichmäßige Beschallung erforderlich