Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung ... · Die unentgeltliche Rechtspflege...
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Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des
Kantons Luzern (§§ 130-138 ZPO)
Praxisübersicht der Justizkommission des Obergerichts
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
dritte, vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage
August 2006
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Inhaltsverzeichnis Seite
1. Grundsätzliches 5 1.1. Verfassungsmässiger Anspruch und Regelung in der Zivilprozessordnung 5 1.2. Unentgeltliche Rechtspflege für jedes staatliche Verfahren; freier Zugang zum Gericht und zweckdienliche Wahrung der Parteirechte 5 1.3. Unentgeltliche Rechtspflege für natürliche Personen 5 1.4. Unentgeltliche Rechtspflege für Kollektivgesellschaften 6 1.5. Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege 6 1.6. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist höchstpersönlicher Natur 6 1.7. Keine Entschädigung an den Gegenanwalt 7 1.8. Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege 8 1.8.1. Prozesskostenvorschüsse für Kinder 8 1.8.2. Eheliche Beistandspflicht 8 1.8.3. Verwandtenunterstützungspflicht 9 1.8.4. Unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung 9 1.9. Bereits geleistete Vorschüsse sind von der unentgeltlichen Rechtspflege ausgenommen 9 1.10. Reduktion von Gerichtskostenvorschüssen oder ratenweise Bezahlung 10 2. Verfahren 10 2.1. Einreichung des Gesuches 10 2.2. Ungenügendes Gesuch 10 2.3. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht 11 2.4. Mitwirkungspflicht eines selbständig Erwerbstätigen 11 2.5 Verhandlung im UR-Verfahren 12 2.6. Parteibefragung, Befragung des Ehegatten, Zeugenbefragung 12 2.7. Entscheid 13
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Seite 2.8. Rechtsmittel 14 2.8.1. Rekurs 14 2.8.2. Nichtigkeitsbeschwerde 15 2.8.3. Keine Wiedererwägung 16 2.9. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege 16 2.9.1. Voraussetzungen, Anzeigerecht 16 2.9.2. Kein rückwirkender Entzug 16 2.9.3. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Appellationsverfahren 17 2.9.4. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekurs- und Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren 18 2.10. Nachzahlung 18 3. Mittellosigkeit 19 3.1. Vermögen und Notgroschen 19 3.2. Grundstücke im In- und Ausland 20 3.3. Schulden 21 3.4. Einkommen 22 3.4.1. Aktuelle tatsächliche Einnahmen 22 3.4.2. Einkommensberechnung des Einzelunternehmers 22 3.4.3. Wirtschaftliche Sozialhilfe 23 3.4.4. Kinder- und Ausbildungszulagen für minderjährige Kinder 24 3.4.5. Grundsätzlich keine Berücksichtigung von hypothetischen Einkommen 24 3.5. Notbedarfsberechnung 25 3.5.1. Grundbetrag und Zuschlag von 20 % 25 3.5.2. Grundsätzlich keine Berücksichtigung von volljährigen Kindern 26 3.5.3. Wohnkosten 26 3.5.4. Krankenkassenprämien 27 3.5.5. Auswärtige Verpflegung 28 3.5.6. Auslagen für den öffentlichen Verkehr oder das Motorfahrzeug 29 3.5.7. Steuern und weitere Auslagen 29 3.5.8. Rückstellungen für künftige Auslagen 30 3.6. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation des UR-Gesuchstellers 30 3.6.1. Vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege 31 3.6.2. Teilweise unentgeltliche Rechtspflege 31 3.6.3. Vorschuss-UR als Spezialfall der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege 31 Seite
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4. Aussichtslosigkeit 32 4.1. Begriff und Bedeutung der Aussichtslosigkeit 32 4.2. Keine Unterscheidung nach der Parteirolle des UR-Gesuchstellers 33 4.3. Prüfung der Erfolgsaussichten in erster Instanz 33 4.4. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens 34 4.5. Aussichtslosigkeit der Vollstreckung 35 5. Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes 35 5.1. Allgemeine Voraussetzungen 35 5.2. Waffengleichheit 36 5.3. Zurückhaltung bei der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes 36 5.4. Strenge Anforderungen an den Wechsel des eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistandes 37 5.5. Minimierung des anwaltlichen Aufwands vor dem UR-Entscheid 38 5.6. Nur objektiv notwendige Aufwendungen werden entschädigt 38 5.7. Ansetzung eines "weichen Kostendachs" 38 5.8. Anspruch auf Bezahlung durch den Staat 39 5.9. Abrechnung durch die Gerichtskassen der Amtsgerichte oder die kantonale Gerichtskasse 39 6. Kostenpflicht im UR-Verfahren 40 7. Zusammenstellung wichtiger publizierter Entscheide des Obergerichts LGVE 1984 I - LGVE 2005 I 41
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1. Grundsätzliches
1.1. Verfassungsmässiger Anspruch und Regelung in der Zivilprozessordnung Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für den Zivilprozess im Kanton Luzern sind die Vor-
aussetzungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege in den §§ 130 ff. ZPO gere-
gelt. Die Bestimmungen der luzernischen Zivilprozessordnung gehen nicht über die in Art. 29
Abs. 3 BV festgehaltene Minimalgarantie hinaus.
1.2. Unentgeltliche Rechtspflege für jedes staatliche Verfahren; freier Zugang zum
Gericht und zweckdienliche Wahrung der Parteirechte
Die unentgeltliche Rechtspflege ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätz-
lich für jedes staatliche Verfahren möglich, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder
das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweis auf 128 I
225 E. 2.3 S. 227). Es besteht kein genereller Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung
(BGE 122 I 8 E. 2c). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege beinhaltet auch keinen
Anspruch auf aussergerichtliche Rechtsberatung (BGE 121 I 321 ff.). Es geht immer nur um
den freien Zugang zum Gericht und damit verbunden um die zweckdienliche Wahrung der
Parteirechte (BGE 122 I 207 E. 2 lit. e). Mit dem Institut der staatlichen Verfahrenshilfe soll
kein in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichender Schutz erzielt werden. Das
Bundesgericht nimmt dabei auch gewisse Härten in Kauf (BGE 122 I 208 E. 2 lit. e).
1.3. Unentgeltliche Rechtspflege für natürliche Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben nur natürliche Personen als Parteien oder
Dritte in parteiähnlicher Stellung (§ 130 Abs. 1 ZPO, BGE 115 Ia 193 für die Streitgenossen).
Dagegen haben juristische Personen oder Konkursmassen nie Anspruch auf die unentgeltli-
che Rechtspflege (LGVE 1993 I Nr. 25; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess,
Kriens 1994, N 2 zu § 130 ZPO mit Hinweisen; JK 97 243 Entscheid der Justizkommission
vom 6.8.1997 betreffend Entzug der teilweisen UR im Aberkennungsprozess wegen Kon-
kurseröffnung). Die Umgehung durch Abtretung der Forderung von einer juristischen an eine
bedürftige natürliche Person ist missbräuchlich. Gleiches gilt auch für die Abtretung der Kla-
geforderung von einem nicht bedürftigen Zedenten an einen mittellosen Zessionar (LGVE
1997 I Nr. 29; JK 97 267 Entscheid der Justizkommission vom 25.9.1997 E. 3; vgl. auch Mi-
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chael Tuchschmid, Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen?, in: SJZ 2006 Nr. 3
S. 49 ff.).
1.4. Unentgeltliche Rechtspflege für Kollektivgesellschaften Für Kollektivgesellschaften, die gemäss Art. 562 OR in eigenem Namen prozessieren können
und für deren Schulden die Gesellschafter nach Art. 568 Abs. 1 OR solidarisch und mit ihrem
ganzen Vermögen haften, ist die unentgeltliche Rechtspflege möglich, wenn die Gesellschaft
und die vollumfänglich privat haftenden Kollektivgesellschafter nicht über ausreichende Mittel
für die Prozessfinanzierung verfügen (BGE 116 II 651 ff., JK 98 349 Entscheid der Justiz-
kommission vom 24.11.1998). Als UR-Parteien sind im Rubrum die Kollektivgesellschaft und
sämtliche Gesellschafter persönlich aufzuführen.
1.5. Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege Die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege nach § 131 Abs. 1 und 3 ZPO befreit die
Partei von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt sowie von
der allenfalls im Endentscheid auferlegten Pflicht zur Bezahlung von Gerichts- und Beweis-
kosten sowie der eigenen Anwaltskosten.
Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Gesuchseinrei-
chung ein (vgl. BGE 122 I 203 ff.), wobei der Aufwand für gleichzeitig eingereichte Rechts-
schriften (einschliesslich Konvenium) gedeckt ist (BGE 120 Ia 17 f. E. 3 lit. f, LGVE 1995 I Nr.
36). Bei sachlich zwingenden und zeitlich dringenden Prozesshandlungen kann die unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen früheren Zeitpunkt zurück bewilligt werden (Stu-
der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 131 ZPO). Vom Staat entschädigt werden immer nur die
objektiv notwendigen anwaltlichen Aufwendungen, was im Rahmen der Kostenfestsetzung im
Urteil oder Entscheid zu berücksichtigen ist (LGVE 1995 I Nr. 37). Das Risiko, für den ent-
standenen anwaltlichen Aufwand aufgrund einer nachträglichen Verweigerung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht entschädigt zu werden, tragen Partei und Anwalt (BGE 120 Ia 18).
1.6. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist höchstpersönlicher Natur Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist höchstpersönlicher Natur.
Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich diejenige Prozesspartei, die mittellos ist und ein
nicht aussichtsloses Rechtsbegehren stellt. Scheidet die berechtigte Person aus irgend ei-
nem Grund als Partei aus dem Hauptprozess aus und ist die unentgeltliche Rechtspflege zu
diesem Zeitpunkt bereits gewährt worden, gehen die armenrechtlichen Vergünstigungen nicht
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von Rechts wegen auf die Erben bzw. auf die allenfalls neu eintretende Partei über; vielmehr
erlischt die unentgeltliche Rechtspflege, was durch ein entsprechendes Erkenntnis festzustel-
len ist. Ist hingegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht beurteilt worden,
erlischt das Rechtsschutzinteresse des Ansprechers an einem Entscheid (Urteil [des Bun-
desgerichts] 5P.220/2003 vom 23.12.2003 E. 3.1, mit welchem das Bundesgericht den Ent-
scheid der Justizkommission vom 5.5.2003 bestätigt hat [JK 03 6]. vgl. auch Urteil [des Bun-
desgerichts] 4P.314/2004 vom 24.2.2005 insbes. E. 3).
1.7. Keine Entschädigung an den Gegenanwalt Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst im Falle des Unterliegens der UR-Partei nie eine
Entschädigung an den Gegenanwalt. Hierfür hat das Gemeinwesen weder aus Verfassungs-
recht noch aus kantonalem Prozessrecht aufzukommen (Urteil [des Bundesgerichts]
5P.51/1996 der II. Zivilabteilung vom 25.3.1996 i.S. S. K., S. 4 f. E. 4 lit. b). Die unentgeltliche
Rechtspflege entbindet nicht vom Risiko, von der obsiegenden Gegenpartei nach Abschluss
des Prozesses für deren Parteikosten belangt zu werden. Eine endgültige Kostenübernahme
durch den Staat ist mit der unentgeltlichen Rechtspflege nie verbunden (BGE 122 I 324 f. E. 2
lit. c mit Hinweis auf BGE 112 Ia 18 E. 3 lit. c, LGVE 1998 I Nr. 25). Dies führt dazu, dass die
nicht in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Gegenpartei regelmässig das Risiko für
die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, selbst wenn sie den Prozess gewinnen sollte, weil
die im Urteil zu Lasten der mittellosen unterliegenden Partei zugesprochene Ersatzforderung
(§ 119 Abs. 1 ZPO) kaum mit Erfolg vollstreckt werden kann. Zum Schutz der Gegenpartei,
der die Sicherheitsleistung verwehrt bleibt (§ 131 Abs. 1 ZPO), sind daher die Erfolgsaussich-
ten sorgfältig zu prüfen (§ 130 Abs. 2 ZPO).
Eine staatliche Entschädigung an den Gegenanwalt erfolgt nur wegen Uneinbringlichkeit der
Entschädigungsforderung nach § 136 Abs. 2 lit. c ZPO, wenn der Gegenanwalt seinerseits
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist (vgl. Schema von RA Lic. iur. Urs Rudolf in:
Luzerner Rechtsseminar 1991, Das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung aus der Sicht
des Anwaltes, S. 5 unten). Entsprechend darf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil eine Parteientschädigung zu Lasten des Pro-
zessgegners zugesprochen wird. Es ist zu berücksichtigen, ob die Parteientschädigung ein-
bringlich sein wird (JK 05 22 Entscheid der Justizkommission vom 21.6.2005 E. 5.2 mit Hin-
weis auf BGE 122 I 322 ff.).
1.8. Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege
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Kann der verfassungsmässig garantierte freie Zugang zum Gericht mit Hilfe Dritter gewährt
werden (Eltern, Ehegatten, evtl. Darlehensgeber, Rechtsschutzversicherung), besteht kein
Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 130
ZPO).
1.8.1. Prozesskostenvorschüsse für Kinder Prozesskostenvorschüsse für mittellose Kinder sind nach Art. 272 und Art. 276 f. ZGB grund-
sätzlich durch die vermögenden Eltern zu leisten (LGVE 1987 I Nr. 35, vgl. LGVE 1985 I Nr.
24). Zur allgemeinen Fürsorgepflicht der Eltern gehört, dass sie ihrem Kind im Rahmen ihrer
finanziellen Mittel für ein Gerichtsverfahren Beistand leisten und ihm zu einer Rechtsver-
beiständung verhelfen, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Diese allge-
meine Pflicht der Eltern ist unabdingbar mit dem Kindesverhältnis verbunden, verändert sich
durch den Entzug der elterlichen Sorge nicht und geht der staatlichen Fürsorge- und Bei-
standpflicht vor (BGE 119 Ia 134 E. 4). Hat das mündige Kind noch keine angemessene Aus-
bildung, umfasst die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern grund-
sätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 209). Nach abgeschlossener Ausbildung sind die
Eltern indes nicht mehr verpflichtet, Prozesskostenvorschüsse für mündige Kinder zu leisten.
1.8.2. Eheliche Beistandspflicht Die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) geht der staatlichen Pro-
zesshilfe ebenfalls vor (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82; LGVE 1987 I Nr. 34). Beantragt eine ver-
heiratete Person für einen nur sie betreffenden Prozess die unentgeltliche Rechtspflege, sind
bei den finanziellen Verhältnissen daher Einkommen, Auslagen und Vermögen beider Ehe-
gatten zu berücksichtigen (Gesamtberechnung). Ist die klagende Partei im Scheidungspro-
zess mittellos, die beklagte Partei hingegen voraussichtlich leistungsfähig, ist gemäss LGVE
1995 I Nr. 27 vorzugehen. Demnach hat der bedürftige vom leistungsfähigen Ehegatten im
Verfahren nach Art. 137 ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu erstreiten (vgl. Büh-
ler/Spühler, Berner Komm., N 259 ff. zu aArt. 145). In solchen Fällen ist die unentgeltliche
Rechtspflege unter Vorbehalt des Ergebnisses im Verfahren nach Art. 137 ZGB zu gewähren.
Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat nicht einen Ehescheidungsprozess finanzie-
ren muss, obwohl mindestens eine der Parteien über ausreichende finanzielle Mittel für die
Prozesskosten verfügt. Ein analoges Vorgehen kann bei einem Forderungsprozess eines
Ehegatten oder bei elterlicher Beistandspflicht angezeigt sein (vgl. LGVE 1985 I Nr. 24, 1987
I Nr. 34 und 35).
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1.8.3. Verwandtenunterstützungspflicht Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB beinhaltet keine Verpflichtung zur
Leistung von Prozesskosten, da diese nicht zum erforderlichen Lebensunterhalt im Sinne von
Art. 329 Abs. 1 ZGB gehören (JK 03 23 Entscheid der Justizkommission vom 22.7.2003 E.
3.2 mit Hinweisen).
1.8.4. Unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung Die Erteilung der von der mittellosen beklagten Partei beantragten unentgeltlichen Rechts-
pflege kann analog LGVE 1995 I Nr. 27 davon abhängig gemacht werden, dass die gesuch-
stellende Partei Sicherheitsleistung nach § 125 ZPO beantragt (vgl. auch LGVE 1995 I Nr.
28). Prozessiert hingegen die klagende Partei in vollumfänglicher oder teilweiser unentgeltli-
cher Rechtspflege, ist eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen (§ 131 Abs. 1 ZPO). Dies gilt
auch bei der Vorschuss-UR, weil diesfalls die momentane Leistungsfähigkeit der klagenden
Partei im UR-Verfahren verneint wurde (LGVE 1996 I Nr. 25). Der Ausnahmenkatalog von
§ 126 ZPO ist nicht abschliessend.
1.9. Bereits geleistete Vorschüsse sind von der unentgeltlichen Rechtspflege aus-
genommen
Bereits geleistete Vorschüsse an Anwalt oder Gericht gehen der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge vor. Sie können nicht nachträglich in die unentgeltliche Rechtspflege einbezogen und zu-
rückerstattet werden (BGE 122 I 208 f. E. 2 lit. f und g, LGVE 1994 I Nr. 22). Dies ergibt sich
aus dem grundsätzlichen Rückwirkungsverbot gemäss § 131 Abs. 3 ZPO (Wirkung der un-
entgeltlichen Rechtspflege erst ab Gesuchseinreichung). Zudem geht es bei der unentgeltli-
chen Rechtspflege lediglich um den freien Zugang zum Gericht (BGE 122 I 207 E. 2 lit. e),
der durch die Vorschussleistung gewährleistet war (LGVE 2004 I Nr. 39).
Ist jedoch ein Gerichts- oder Beweiskostenvorschuss von der nicht in unentgeltlicher Rechts-
pflege prozessierenden Gegenpartei geleistet worden, die gemäss Endentscheid für die Ge-
richts- und Beweiskosten nicht kostenpflichtig wird, ist ihr dieser Vorschuss aufgrund von
§ 18 Abs. 3 KoG (SRL Nr. 264) zurückzuerstatten (vgl. BGE 117 Ia 513). Mit Vorschüssen,
die dem Gericht für amtliche Kosten geleistet wurden, haftet die obsiegende, nicht kosten-
pflichtige Partei nicht, wenn der kostenpflichtigen Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspfle-
ge erteilt wurde. Die obsiegende Partei trägt jedoch das Risiko ihrer eigenen Anwaltskosten,
die sie zu bevorschussen hatte.
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1.10. Reduktion von Gerichtskostenvorschüssen oder ratenweise Bezahlung
Anstelle eines UR-Verfahrens besteht die Möglichkeit der Reduktion (bis hin zum Verzicht auf
den Gerichtskostenvorschuss) oder der ratenweisen Bezahlung des Gerichtskostenvorschus-
ses nach § 123 Abs. 3 ZPO. Mit Bezahlung der ersten Vorschussrate kann der Prozess an
die Hand genommen werden. Fristansetzungen zur Bezahlung späterer Vorschussraten sind
mit der Androhung der Säumnisfolgen zu versehen (§ 124 Abs. 1 ZPO).
2. Verfahren
2.1. Einreichung des Gesuches
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schriftlich mit summarischer Begründung zu
den finanziellen Verhältnissen und auf richterliches Verlangen zu den Erfolgschancen des
Rechtsbegehrens sowie allen notwendigen Belegen versehen bei dem in der Hauptsache
zuständigen Richter einzureichen (§ 132 Abs. 1 und 3 ZPO, § 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 230
Abs. 2 ZPO). Für das Gesuch steht den Rechtssuchenden im Kanton Luzern ein Formular
zur Verfügung, das vom Internet heruntergeladen werden kann (http://www.gerichte.lu.ch/
index/organisation/o_formulare.htm). Die Bestätigung des Steueramtes und der Lohnausweis
des Arbeitgebers bilden Teil des Formulars und sind dem Gericht ebenfalls einzureichen.
2.2. Ungenügendes Gesuch
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, setzt der Richter dem Gesuchsteller eine Frist
zur Ergänzung des Gesuchs unter der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist
der Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen wird (§ 132 Abs. 4 ZPO). Er-
kundigungen (beim Steueramt, Sozialamt, Arbeitgeber usw.) können von Amtes wegen vor-
genommen, müssen aber protokolliert werden. Das Ergebnis einer zusätzlichen richterlichen
Sachverhaltsabklärung ist dem UR-Gesuchsteller mitzuteilen, wenn es sich im Entscheid zu
dessen Ungunsten auswirken kann (§ 61 ZPO, rechtliches Gehör).
2.3. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht Im UR-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 234 Abs. 3
ZPO, Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 234 ZPO). Dieser befreit den UR-Gesuchsteller
aber nicht von der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu-
legen und soweit möglich zu belegen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 234 ZPO). An
die Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die
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ökonomischen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 164 f. E. 4a, Urteil [des
Bundesgerichts] 5P.73/2005 vom 26.4.2005 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 181 f. E. 3a).
Dies widerspricht den prozessrechtlichen Grundsätzen nicht, die dem Richter gebieten, sei-
ner Fragepflicht nachzukommen und der unbeholfenen Partei zu helfen, und ihm umgekehrt
verbieten, sich formalistisch auf die Prüfung der beigebrachten amtlichen Belege zu be-
schränken und die aus anderen greifbaren Akten sich ergebenden Tatsachen nicht zur
Kenntnis zu nehmen (Urteil [des Bundesgerichts] 5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom
22.12.1997 i.S. M.P., S. 6 E. 3 unter Hinweis auf Urteile [des Bundesgerichts] 120 Ia 181 f. E
3 lit. a; vgl. BGE 6P.52/1999 und 6S.208/1999 Kassationshof vom 28.6.1999 S. 4). Aus den
Vorbringen des UR-Gesuchstellers und den eingereichten Belegen müssen das aktuelle Ein-
kommen, das Vermögen und die zum betreibungsrechtlichen Notbedarf hinzuzurechnenden
Zuschlagspositionen hervorgehen. Der UR-Gesuchsteller hat zudem über seine gesamten
finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Aufschluss zu geben. Kommt er dieser umfas-
senden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach, so ist sein Gesuch
mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen
(Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 188 f. mit Hinweis auf BGE 125 IV 165 E. 4a und weitere; vgl. auch LGVE
1985 I Nr. 25).
2.4. Mitwirkungspflicht eines selbständig Erwerbstätigen
Von einem UR-Gesuchsteller der selbständig erwerbend ist, wird erwartet, dass er ein so
vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Situation vermittelt, dass das Ergeb-
nis der ausgewiesenen finanziellen Situation mit der tatsächlichen Lebenshaltung vereinbart
werden kann. Dazu ist erforderlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in
nachprüfbarer Weise offen gelegt, die Art und Entstehung von Schulden sowie deren Tilgung
erläutert und nachgewiesen sowie Art und Umfang der behaupteten Unterstützungsleistun-
gen Dritter im Einzelnen belegt werden. Ergeben die von einem Selbständigerwerbenden
vorgelegten Urkunden und die von ihm gemachten Angaben kein kohärentes und wider-
spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so ist sein UR-Gesuch zufolge Verletzung
der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, das Beschleu-
nigungsgebot und das herabgesetzte Beweismass stehen der Einholung einer Bücherexper-
tise entgegen. Im Rechtsmittelverfahren ist der Richter nur noch zur Beachtung von echten
und unechten Noven verpflichtet, hingegen nicht dazu, dem Gesuchsteller ein zweites Mal
Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und ihm hiefür nochmals Frist anzusetzen (LGVE 2005
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I Nr. 24 und JK 04 41 Entscheid vom 8.2.2005 E. 4 mit Hinweis auf Bühler, a.a.O., S. 189 f.
und weiteren Verweisungen).
2.5. Verhandlung im UR-Verfahren
In der Regel lädt der Richter die Parteien zu einer Verhandlung vor (§ 133 Abs. 1 ZPO). Die
Notwendigkeit einer Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien besteht insbesondere vor
der Klageeinreichung, da die Verhandlung den Aussöhnungsversuch vor dem Vermittler er-
setzt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 133 ZPO). Der Richter befragt die Parteien
und wirkt auf eine gütliche Einigung hin (§ 133 Abs. 2 ZPO). Im Rekursverfahren gegen einen
erstinstanzlichen UR-Entscheid besteht kein Anspruch auf eine Verhandlung. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nicht jeder Entscheid verlangt eine öffentliche
Verhandlung, zumindest solange sich sein vorläufiger, prozessrechtlicher Charakter daraus
ergibt, dass ein Gesuch wie dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege – bei veränderten
Verhältnissen – jederzeit neu eingereicht werden kann und die Abweisung des Gesuchs die
Beurteilung der Sache im Entscheid nicht vorwegnimmt (JK 05 44 Entscheid der Justizkom-
mission vom 3.10.2005 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil [des Bundesgerichts] 5P.460/2001 vom
8.5.2002 E. 4.1).
2.6. Parteibefragung, Befragung des Ehegatten, Zeugenbefragung
Mit einem UR-Gesuchsteller wird eine Parteibefragung über alle relevanten Einnahmen, Aus-
gaben und sein Vermögen durchgeführt. Er ist auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen
einer falschen Aussage hinzuweisen. Der Ehegatte des Gesuchstellers ist im Hinblick auf
seine eheliche Beistandspflicht (Prozesskostenbevorschussung) über seine finanziellen Ver-
hältnisse zu befragen. In familienrechtlichen Streitigkeiten geschieht dies in der Regel in
Form der Parteibefragung im Hauptverfahren, in dem der Ehegatte des UR-Gesuchstellers
selbst Partei ist. In den übrigen Fällen erfolgt die Einvernahme des beistandspflichtigen Ehe-
gatten, der nicht Partei des Hauptverfahrens ist, gestützt auf Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB in
Form einer Zeugenbefragung.
2.7. Entscheid
Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet nach § 132 Abs. 1 ZPO der
Gerichtspräsident oder der Instruktionsrichter. Der delegierte Richter oder die delegierte Rich-
terin entscheidet nur im Rahmen von § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 4 ZPO bei sachlicher Zustän-
digkeit des Gerichtspräsidenten. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren
und die Mittellosigkeit. Ergeben sich bei der Notbedarfsberechnung keine Besonderheiten,
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genügt in der Regel eine Tabelle mit Hinweisen auf die Belegstellen in den Akten. Richterli-
che Annahmen und besondere Auslagen bedürfen, damit sie für die Partei nachvollziehbar
sind, einer Begründung in den Erwägungen. Andere Besonderheiten (z.B. Grundbetragskür-
zungen oder der Kompetenzcharakter eines Motorfahrzeuges, dessen Kosten berücksichtigt
werden sollen) sind ebenfalls zu begründen. Aus dem erstinstanzlichen Entscheid muss sich
auch ergeben, ob und weshalb ein unentgeltlicher Rechtsbeistand benötigt wird. Der zustän-
dige Richter hat den Beginn und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege festzulegen (§ 134
Abs. 1 ZPO). Beides muss sich aus dem Rechtsspruch des UR-Entscheides ergeben.
In einzelnen Verfahren wird das UR-Gesuch praxisgemäss erst nach dem Entscheid in der
Hauptsache im Rahmen der Kostenregelung beurteilt, wobei aus der blossen Abweisung des
Rechtsbegehrens nicht auf dessen Aussichtslosigkeit geschlossen werden darf. Die Beurtei-
lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen der Kostenregelung ist in den-
jenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsa-
che verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind.
Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehal-
ten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass
die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden,
damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaf-
fen können (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.345/2004 vom 1.10.2004 E. 4.3).
Gemäss § 110 Abs. 1 ZPO kann der UR-Entscheid auch ohne Erwägungen zugestellt wer-
den. Der Rechtsspruch des erstinstanzlichen UR-Entscheides hat einen Hinweis auf das or-
dentliche Rechtsmittel des Rekurses zu enthalten. Dies gilt auch für den Fall der teilweisen
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 111 Abs. 1 ZPO). Gegen erstinstanzliche
Erledigungsentscheide ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 ff. ZPO gegeben. Auf
diese ist im Rechtsspruch des erstinstanzlichen Entscheides nicht hinzuweisen (§ 111 Abs. 2
ZPO). Der Gegenpartei (des Hauptprozesses) ist der UR-Entscheid im Dispositiv zuzustellen,
weil die unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf den Hauptprozess hat. Die Gegenpar-
tei besitzt einen Anspruch darauf, sofort und nicht erst im Endurteil über den UR-Entscheid
informiert zu werden (OG 11 06 57 Entscheid der I. Kammer des Obergerichts vom 2.6.2006
E. 5.1). Sie kann gegen die Bewilligung rekurrieren, wenn sie bereits Sicherheitsleistung im
Sinne von § 125 ZPO beantragt hat oder glaubhaft zu beantragen beabsichtigte (§ 134 Abs. 3
Satz 2 ZPO; LGVE 1996 I Nr. 25 und LGVE 1997 I Nr. 28). Wurde ihr der UR-Entscheid ohne
- 14 -
Erwägungen zugestellt, hat sie gemäss § 110 Abs. 2 lit. b ZPO innert zehn Tagen einen voll-
ständigen Entscheid zu verlangen.
2.8. Rechtsmittel
2.8.1. Rekurs Gegen die teilweise oder gänzliche Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den erstinstanzlichen Richter kann der Betroffene Rekurs erheben (§ 134
Abs. 3 Satz 1). Die Gegenpartei (des Hauptprozesses) kann gegen die Bewilligung rekurrie-
ren, wenn sie bereits Sicherheitsleistung im Sinne von § 125 ZPO beantragt hat oder glaub-
haft zu beantragen beabsichtigte (§ 134 Abs. 3 Satz 2 ZPO; LGVE 1996 I Nr. 25 und LGVE
1997 I Nr. 28). Unterlässt es die Gegenpartei (des Hauptprozesses), der das Dispositiv des
UR-Entscheides zugestellt wurde, in analoger Anwendung von § 110 Abs. 2 lit. b ZPO innert
zehn Tagen einen vollständigen Entscheid zu verlangen, verzichtet sie damit auf die Anfech-
tung des UR-Entscheides (OG 11 06 57 Entscheid der I. Kammer des Obergerichts vom
2.6.2006 E. 5.1). In materieller Hinsicht kann die Gegenpartei des Hauptprozesses den UR-
Entscheid lediglich wegen fehlender Erfolgsaussichten anfechten. Argumentiert sie damit,
dass der Kläger über genügende Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge und nicht auf die
unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei, fehlt es gerade an einem Sicherheitsleistungs-
grund nach § 125 Abs. 1 ZPO. Auf einen solchen Rekurs wäre mangels Rechtsschutzinteres-
se nicht einzutreten (LGVE 1997 I Nr. 28).
Im Rekursverfahren sind nach § 262 ZPO Noven möglich. Die Beweisführung richtet sich
aufgrund des Verweises in § 263 ZPO nach § 234 Abs. 1 und 3 ZPO. Im Rechtsmittelverfah-
ren beschränkt sich die Justizkommission des Obergerichts in der Regel auf eine reine Kon-
trolle des vorinstanzlichen Entscheides anhand der Parteivorbringen in der Rekursschrift
(Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 260 ZPO). Neue Tatsachen sind innert der zehntä-
gigen Rekursfrist geltend zu machen und zu belegen. Ausnahmsweise können Beweisurkun-
den im Rekursverfahren nachgereicht werden, wenn der Rekurrent in der Rekursschrift dar-
legt, dass sie nicht in seinem Gewahrsam sind und er sie aus objektiven Gründen nicht frist-
gerecht beschaffen kann. Der blosse Hinweis auf nachzureichende Urkunden genügt nicht
(LGVE 1995 I Nr. 39). Die Berücksichtigung von verspäteten Urkunden kann sich auch aus
Gründen der Prozessökonomie rechtfertigen, wenn die verspäteten Urkunden es dem UR-
Gesuchsteller erlauben würden, aufgrund veränderter Umstände ein neues UR-Gesuch ein-
zureichen. Wegen der erhöhten verfahrensrechtlichen Anforderungen im UR-
- 15 -
Rechtsmittelverfahren wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, im Gegensatz zum erst-
instanzlichen UR-Verfahren (LGVE 1995 I Nr. 37), regelmässig zugelassen.
Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind im (summarischen) UR-Verfahren und dem
anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar (LGVE 1996 I Nr. 21). Dies ist bei
der Berechnung der Rekursfrist zu berücksichtigen. Wird gleichzeitig mit dem Rekurs gegen
den erstinstanzlichen UR-Entscheid ein familienrechtlicher Massnahmerekurs erhoben, sind
dem Obergericht zwei separate Rechtsschriften einzureichen. Für das eine Verfahren ist die
II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem ist
das UR-Rekursverfahren grundsätzlich ein Einparteienverfahren (LGVE 1995 I Nr. 38).
2.8.2. Nichtigkeitsbeschwerde Gegen Erledigungsentscheide der Amtsgerichte ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde nach
§§ 265 ff. ZPO zulässig (LGVE 1995 I Nr. 43). Noven sind im Nichtigkeitsbeschwerdeverfah-
ren nicht möglich (§ 270 ZPO). Die Kognition beschränkt sich im Wesentlichen auf Rechtsver-
letzungen, insbesondere bezüglich des Verfahrens. Zuständig für die Behandlung solcher
Nichtigkeitsbeschwerden ist die Justizkommission des Obergerichts, auch wenn dies in der
Geschäftsordnung des Obergerichts nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird (JK 03 7 Entscheid
der Justizkommission vom 5.5.2003 E. 3). Die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde ergibt
sich aus den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte I. – VI. der ZPO, die als ergänzendes
Recht anwendbar sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 der Vorbemerkung zu den
§§ 245–290). Danach sind die Hauptparteien oder ihre Rechtsnachfolger legitimiert, letztere
jedoch nur nach Massgabe der Vorschriften über den Parteiwechsel (§§ 55 und 56 ZPO).
Ferner sind grundsätzlich Streitgenossen (§§ 49 und 50 ZPO) und der Nebenintervenient (§
52 Abs. 2 ZPO) legitimiert (JK 05 27 Entscheid der Justizkommission vom 10.8.2005 E. 3.2
mit Hinweisen).
2.8.3. Keine Wiedererwägung Eine (verwaltungsrechtliche) Wiedererwägung ist im UR-Verfahren (anstelle eines Rechtsmit-
telverfahrens) nicht zulässig. Das UR-Verfahren ist in der neuen ZPO abschliessend geregelt
(LGVE 1997 I Nr. 33). Ergeben sich gegenüber dem ersten UR-Entscheid wesentlich verän-
derte finanzielle Verhältnisse, ist ein neues UR-Gesuch zu stellen.
2.9. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
2.9.1. Voraussetzungen, Anzeigerecht
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Der Richter entzieht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ihre Vorausset-
zungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Prozesses dahinfallen (§ 137 ZPO). Das Ent-
zugsverfahren ist vom Richter einzuleiten, wenn er im Laufe des Prozesses zur Ansicht ge-
langt, die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nie erfüllt
gewesen oder nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang steht jedem ein Anzeigerecht
zu, der die Verhältnisse der unentgeltlich prozessierenden Partei so kennt, dass sich ein Ein-
schreiten des Richters rechtfertigt. Beim UR-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Partei ist diejenige Person, die ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hat. Dementsprechend kann auch im Entzugsverfahren nur diejenige
Person Partei sein, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden soll (JK 05 27 Ent-
scheid der Justizkommission vom 10.8.2005 E. 3 mit Hinweis auf Ries, Die unentgeltliche
Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, S. 259).
2.9.2. Kein rückwirkender Entzug Grundsätzlich darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern nur für die
künftige Prozessführung entzogen werden (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 1 zu § 91; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilpro-
zessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., N 7 zu Art. 77, LGVE 1990 I Nr. 27). Die Partei
bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass
bis zur Fällung eines Entzugsentscheids die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege Geltung
hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwir-
kend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf die gewährte unentgelt-
liche Rechtspflege vorgenommen werden konnten, also etwa für offensichtlich aussichtslose
oder mutwillige Rechtsbegehren (Urteil [des Bundesgerichts] 4P.300/2005 vom 15.12.2005 E.
3.1 und 3.2.3) oder für Prozesshandlungen, die nach Einleitung des Entzugsverfahrens er-
folgten. Ein rückwirkender Entzug ist immer zulässig, wenn eine Partei die unentgeltliche
Rechtspflege durch falsche Angaben erschlichen hat (JK 05 49 Entscheid der Justizkommis-
sion vom 12.12.2005 E. 4, rückwirkender Entzug, weil die mit unentgeltlicher Rechtspflege
prozessierende Partei im UR-Gesuch und anlässlich der Parteibefragung nicht alle Vermö-
genswerte angegeben hatte; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 137 ZPO).
Entfällt die Bedürftigkeit während des Verfahrens, ist ein rückwirkender Entzug möglich. Art.
29 Abs. 3 BV garantiert keine definitive Kostenübernahme durch den Staat. Da bei einer Ver-
besserung der wirtschaftlichen Situation des Begünstigten der Staat nach Abschluss des Ver-
fahrens die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlten Beträge zurückfordern
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kann, muss es auch zulässig sein, schon während des Verfahrens die geänderten finanziel-
len Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 122 I 7; ZR 96 (1997) Nr. 50; Ries, Die unentgeltli-
che Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss.
Aarau 1990, S. 270 f.).
Kein Grund für den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vor einer Instanz kann die nach-
träglich festgestellte Aussichtslosigkeit sein (etwa nach durchgeführter Beweisabnahme). Die
Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen nur am Anfang des Verfahrens
beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären. Könnte
mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die un-
entgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässiger-
weise rückwirkend entzogen (BGE 122 I 6 f.). Erst die nächste mit der Streitsache befasste
Instanz (Rechtsmittelinstanz) darf die unentgeltliche Rechtspflege zu Beginn des Verfahrens
wegen Aussichtslosigkeit entziehen.
2.9.3. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Appellationsverfahren Bei Verdacht auf Aussichtslosigkeit der Appellation wird die appellierende UR-Partei (im
Hauptprozess) zu einer Kurzbegründung aufgefordert. Erfolgt kein Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege, wird dies den Parteien (im Hauptprozess) in Briefform mitgeteilt. Im Falle des
Entzugs wird ein Präsidialfall angelegt. Der Entzug wird den Parteien in Entscheidform mitge-
teilt (eine Kopie des Entscheides geht in die Akten des Hauptprozesses). Im Entzugsfall ge-
hen die Kosten des Entzugsverfahrens zulasten des Appellanten. Sie sind durch die unent-
geltliche Rechtspflege nicht mehr gedeckt. In der Aufforderung zur Kurzbegründung ist darauf
hinzuweisen.
Während des Entzugsverfahrens wird der Hauptprozess in der Regel sistiert. Sofern der
Hauptprozess nicht kostenlos ist, wird nach erfolgtem Entzug der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ein Kostenvorschuss eingeholt. Wird der einverlangte Kostenvorschuss nach dem Entzug
der unentgeltlichen Rechtspflege geleistet, erfolgt die Kostenverlegung im Urteil oder Endent-
scheid nach den üblichen Regeln von §§ 119 ff. ZPO. Sofern der einverlangte Kostenvor-
schuss nicht geleistet wird, wird das Appellationsverfahren durch Erledigungsentscheid be-
endet.
2.9.4. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekurs- und Nichtigkeitsbeschwer-
deverfahren
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Bei Rekursen und Nichtigkeitsbeschwerden findet kein separates UR-Entzugsverfahren statt,
weil die Rechtsmittelschrift bereits die vollständigen Parteivorbringen enthält und die Begrün-
dung der Aussichtslosigkeit weitestgehend mit dem Sachurteil identisch wäre. Über den Ent-
zug der unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher im Endurteil in der Sache zu befinden. In
diesem Stadium macht ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege indessen keinen Sinn
mehr, weil alle Aufwendungen bereits erbracht sind. Bei Rekursen und Nichtigkeitsbeschwer-
den wird daher kein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege angeordnet. Ist das Rechtsmit-
tel aussichtslos, stellen die Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aber einen
unnötigen Aufwand dar, der nicht zu entschädigen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
riskiert damit, für einen aussichtslosen Rekurs oder eine aussichtslose Nichtigkeitsbeschwer-
de keine Entschädigung zu erhalten (Beschluss des Gesamtobergerichts vom 16.12.2005).
2.10. Nachzahlung Kommt eine Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in
günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie dem Staat die erlassenen Gebühren und die für
sie entrichteten Kosten nachzuzahlen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Über den Anspruch des Staates
auf Nachzahlung befindet der Richter, vor dem der Prozess kantonal letztinstanzlich hängig
war. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses (§ 138
Abs. 2 ZPO). Auf das Nachzahlungsverfahren sind die Vorschriften des summarischen Ver-
fahrens sinngemäss anwendbar (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Nachzahlungsentscheid kann aber
auch direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden, wobei der betroffenen
UR-Partei vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (LGVE 1999 I Nr. 31, Stu-
der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., je N 2 zu § 137 und § 138 ZPO). Gegen Nachzahlungsentschei-
de unterer Instanzen kann rekurriert werden (§ 138 Abs. 4 ZPO). Zur Rückzahlung der Vor-
schuss-UR wird auf Ziff. 3.6.3 verwiesen.
Dem Gesagten steht nicht entgegen, dass das Bundesgericht in BGE 40 I 104 E. 4 lit. a fest-
gehalten hatte, der Zweck des Armenrechts bestehe darin, einem (Haftpflicht-)kläger die un-
geschmälerte Erfüllung des berechtigten Anspruchs zu sichern. Bei der unentgeltlichen
Rechtspflege geht es heute nur noch um den freien Zugang zum Gericht und damit verbun-
den um die zweckdienliche Wahrung der Parteirechte (BGE 122 I 207 E. 2 lit. e). Einen wei-
tergehenden Schutz bietet Art. 29 Abs. 3 BV nicht. Mit dem Institut der staatlichen Verfah-
renshilfe soll kein in den Bereich allgemeiner Sozialhilfe hinüberreichender Schutz erzielt
werden. Das Bundesgericht nimmt diesbezüglich sogar gewisse Härten in Kauf (BGE 122 I
208 E. 2 lit. e).
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3. Mittellosigkeit Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen
die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten
aufzubringen (§ 130 Abs. 1 ZPO). Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird im Kanton Luzern auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse (im Zeit-
punkt des Entscheides) abgestellt, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Verände-
rungen mitzuberücksichtigen sind (LGVE 1995 I Nr. 34). Dies ermöglicht eine differenzierte
UR-Erteilung (z.B. in wenigen Monaten auslaufende Schuldabzahlung, bereits bekannte künf-
tige Lohnveränderungen).
3.1. Vermögen und Notgroschen Vorab ist das Vermögen des UR-Gesuchstellers zu ermitteln. Sind genügend liquide Mittel für
die Prozessfinanzierung vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilprozessualen Not-
bedarfs. Der sog. Notgroschen, der einem UR-Gesuchsteller als Freibetrag belassen wird,
beträgt für jüngere Personen praxisgemäss Fr. 10'000.-- (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3
zu § 130 ZPO). Bei älteren Personen ohne genügende Altersvorsorge oder bei anderen be-
sonderen Umständen kann er höher sein. Die Justizkommission hat einer UR-Gesuchstellerin
einen Notgroschen von Fr. 25'000.-- belassen, die aufgrund ihrer Behinderung eine geringe
IV-Rente bezieht und nie in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen,
sondern lebenslänglich auf fremde Hilfe angewiesen sein wird (JK 03 23 Entscheid der Jus-
tizkommission vom 22.7.2003 E. 4).
Beim Vermögen sind nicht nur Barmittel, sondern auch veräusserbare Sachwerte zu berück-
sichtigen. So stellt ein Motorfahrzeug, auf das der UR-Gesuchsteller nicht zwingend ange-
wiesen ist, einen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar (LGVE 1999 I Nr. 28). Ergibt
sich aus der Summe der veräusserbaren Güter und vorhandenen Barmitteln ein den Notgro-
schen übersteigender Betrag, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. Das Äuf-
nen eines noch nicht bestehenden Notgroschens während des Prozesses ist nicht zulässig,
da dies indirekt einem Sparen auf Kosten des Staates gleich käme (JK 99 182/183 Entscheid
der Justizkommission vom 21.6.1999). Auch der Rückkaufswert von Lebensversicherungen
ist bei den Vermögenswerten zu berücksichtigen, wobei dem UR-Gesuchsteller ein Notgro-
schen von Fr. 10'000.-- zu belassen ist. Einem UR-Gesuchsteller ist die Auflösung einer Le-
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bensversicherung grundsätzlich zuzumuten (JK 02 51 Entscheid der Justizkommission vom
5.8.2002 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Hat der Haftpflichtige vorprozessual oder während des Prozesses bereits Leistungen an den
geschädigten Kläger erbracht, stellen diese Beträge für die Prozesskosten verwendbares
Vermögen dar, soweit sie pfändbar (Art. 92 f. SchKG) und noch vorhanden sind. BGE 40 I
104, auf den in ZR 101 (2002) Nr. 14 und Pribnow (AJP 97 S. 1208 f.) verwiesen wird, steht
dem nicht entgegen. Die unentgeltliche Rechtspflege hat heute einzig die Funktion, dem Ge-
suchsteller den freien Zugang zum Gericht zu gewähren (BGE 122 I 207 E. 2 lit. e). Andern-
falls wäre auch eine Rückforderung der erlassenen bzw. entrichteten Kosten infolge Verbes-
serung der wirtschaftlichen Situation aufgrund des Prozessausgangs (§ 138 ZPO) nicht mög-
lich.
3.2. Grundstücke im In- und Ausland
Grundeigentum schliesst die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Eigentümer
nicht zum Vornherein aus. Ist die hypothekarische Belastung der Liegenschaft höher als der
zu erwartende Verkaufserlös (Nachweis von konkreten Kaufsofferten), ändert sich an der
finanziellen Situation des UR-Gesuchstellers durch dessen Veräusserung nichts. Vielmehr
werden durch den Verkauf lediglich die latenten Schulden realisiert.
Entsprechend LGVE 1994 I Nr. 23 ist zunächst zu prüfen, ob der Prozess durch eine Erhö-
hung des Hypothekarkredites finanziert werden kann (BGE 119 Ia 11). Voraussetzung einer
Kreditaufnahme für den Prozess ist aber, dass eine solche nicht nur möglich, sondern kon-
kret auch tragbar ist (JK 01 90 Entscheid der Justizkommission vom 7.5.2001 E. 3 mit weite-
ren Hinweisen). Ist dies nicht der Fall, jedoch mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen (keine
Überschuldung der Liegenschaft), ist lediglich die Vorschuss-UR zu erteilen. Es wird vom
Grundeigentümer erwartet, dass er die Liegenschaft während des Prozesses veräussert und
aus dem Erlös nachträglich für die Prozesskosten aufkommt. Ist nicht mit einem Nettoerlös zu
rechnen, die hypothekarische Belastung der Liegenschaft wirtschaftlich nicht möglich (was in
der Regel durch eine Bestätigung der kreditierenden Bank zu belegen ist) und verfügt der
UR-Gesuchsteller auch sonst nicht über genügend finanzielle Mittel, hat er Anspruch auf die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. Auch Liegenschaften im Ausland gelten als für
die Prozessfinanzierung realisierbare Vermögenswerte (LGVE 1998 I Nr. 30). Es liegt am
UR-Gesuchsteller nachzuweisen, dass ein ausländisches Grundstück weder höher belehnt
noch mit einem Nettoerlös verkauft werden kann.
- 21 -
3.3. Schulden Schulden sind grundsätzlich ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bleibt die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
grundsätzlich ausser Betracht, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf
Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebens-
unterhalt beitragen (Urteil [des Bundesgerichts] 4P.80/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1. mit Hin-
weis auf Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7.11.1997 E. 3d und 5P.356/1996 vom
6.11.1996 E. 8a/aa). Bei der Notbedarfsberechnung werden Schuldzahlungen praxisgemäss
dann berücksichtigt, wenn der UR-Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass sie rechtlich
bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und er ih-
nen bisher tatsächlich nachgekommen ist (LGVE 1995 I Nr. 34, LGVE 1997 I Nr. 32). Wer
seine Schulden bisher stehen lassen konnte, soll sie nicht während des in seinem privaten
Interesse geführten Prozess auf Kosten der Allgemeinheit dadurch abzahlen können, dass
der Staat für die von ihm verursachten Verfahrenskosten aufkommt.
3.4. Einkommen
3.4.1. Aktuelle tatsächliche Einnahmen Als Einkommen gelten grundsätzlich alle tatsächlichen Einnahmen. Nebst dem Lohn aus Er-
werbsarbeit (inkl. Anteil am 13. Monatslohn [vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des
monatlichen Anteils des 13. Monatslohns BGE 5P.172/2002 E. 2.2], Schichtzulagen und wei-
teren Zulagen im Jahresdurchschnitt, Spesenanteilen) gehören auch effektiv erhaltene Ali-
mentenzahlungen, Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, elterliche und andere Unter-
stützungsleistungen und Vermögenserträge dazu. Als Einnahmen zu berücksichtigen sind
auch alle Ersatzformen für den Ausfall des Erwerbseinkommens. Dagegen sind Geldleistun-
gen für die Beeinträchtigung der Gesundheit oder die Tötung eines Menschen, die Heilungs-
kosten oder Kosten von Hilfsmitteln ausgleichen oder denen Genugtuungsfunktion zukommt,
nicht als Einkommen anzurechnen. Diese Leistungen sollen eine Einbusse in den Persön-
lichkeitsgütern ausgleichen und sind auch nicht pfändbar. Alimente, für die zwar ein Vollstre-
ckungstitel besteht, die aber tatsächlich nicht bezahlt werden, bilden ebenso wie nicht erfüllte
gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen kein Einkommen des Unterhaltsberechtigten (Urteil
[des Bundesgerichts] 5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom 22.12.1997 i.S. M.P. S., E. 5 S.
8). Dem erstinstanzlichen Massnahme- und UR-Richter, der in der Regel über beide Gesuche
- 22 -
gleichzeitig entscheidet, bleibt aus praktischen Gründen jedoch nichts anderes übrig, als im
Vertrauen auf die Erfüllung der von ihm festgesetzten Alimentenverpflichtung die Alimente
der pflichtigen UR-Partei als Auslage und der berechtigten UR-Partei als Einnahme anzu-
rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Festsetzung noch nicht rechtskräftig ist. Ansonsten
würde er die künftige Bezahlung der Alimente durch Abschöpfung des rechnerischen Über-
schusses für die Prozessfinanzierung resp. durch die gänzliche Verweigerung der vom Un-
terhaltsverpflichteten nachgesuchten unentgeltlichen Rechtspflege faktisch verhindern. Macht
eine Gesuchstellerin im UR-Rekursverfahren geltend, sie erhalte die Unterhaltszahlungen
von ihrem Ehegatten nicht, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie ihren Ehemann für diese
Unterhaltsbeiträge gemahnt oder betrieben bzw. erfolglos versucht hat, diese zu erlangen.
Trägt sie dies nicht vor, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge einbringlich sind
(JK 05 62 Entscheid der Justizkommission vom 6.2.2006 E. 3.1).
3.4.2. Einkommensberechnung des Einzelunternehmers Das Einkommen eines Einzelunternehmers ist im UR-Verfahren aufgrund der Bilanz oder der
Erfolgsrechnung zu ermitteln (LGVE 2005 I Nr. 35). Aufgrund der Bilanz ergibt sich das Ein-
kommen aus der Veränderung des Eigenkapitals korrigiert um die effektiven Nettoprivatbezü-
ge und eventuelle Kapitaleinlagen:
Endbestand des Eigenkapitals – Anfangsbestand des Eigenkapitals = Veränderung des Eigenkapitals + Privatbezüge (inkl. verdeckte Privatbezüge) – Einlagen = Einkommen (aus dem Unternehmen)
Aufgrund der Erfolgsrechnung ergibt sich das Einkommen des Einzelunternehmers aus dem
Gewinn, d.h. dem Überschuss des Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb über den korrekt er-
mittelten Aufwand:
Ertrag – Aufwand (ohne überhöhte Positionen zwecks Bildung stiller Reserven, verdeckte
Privatbezüge oder eventuell verbuchtem Eigenlohn und Eigenzins) = Gewinn (Einkommen aus dem Unternehmen).
Die Privatbezüge des Geschäftsinhabers zeigen die von der Unternehmung effektiv bezoge-
nen geldwerten Leistungen und können quasi als Gewinnvorbezug während des Geschäfts-
jahres aufgefasst werden (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 75 zu Art. 163 ZGB). Bei
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der Bilanz und Erfolgsrechnung einer selbständig erwerbstätigen Person ist kritisch zu prü-
fen, ob privater Aufwand über das Geschäft bezahlt oder überhöhte Abschreibungen vorge-
nommen wurden (OG 22 02 138 Entscheid der II. Kammer des Obergerichts vom 21.2.2003
E. 3.2.2 mit Hinweis auf LGVE 1994 I Nr. 1).
3.4.3. Wirtschaftliche Sozialhilfe
Der Umstand, dass jemand wirtschaftliche Sozialhilfe erhält, ist für sich allein kein Grund, die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Regel ist eine zivilprozessuale Notbedarfs-
berechnung vorzunehmen. Dem ermittelten Notbedarf sind alle Einnahmen gegenüberzustel-
len, gleichgültig ob sie aus Unterstützungsleistungen oder Alimentenzahlungen herrühren
(LGVE 1997 I Nr. 31). Im Rahmen des UR-Verfahrens interessiert nicht, woher das Einkom-
men des UR-Gesuchstellers stammt. Es kommt es einzig darauf an, wieviel finanzielle Mittel
jemandem zur Prozessfinanzierung tatsächlich zur Verfügung stehen. Einem Sozialhilfeemp-
fänger sind während des Zivilprozesses die gleichen Einschränkungen in seiner Lebenshal-
tung zuzumuten wie jeder anderen UR-Partei. Gemäss § 1 des Sozialhilfegesetzes (SRL Nr.
892) ist dessen Geltungsbereich ausdrücklich auf die (wirtschaftliche) Sozialhilfe beschränkt.
Das nach den SKOS-Richtlinien bemessene soziale Existenzminimum (§ 30 Sozialhilfege-
setz) verfolgt eine andere Zielsetzung als der im UR-Verfahren massgebliche betreibungs-
rechtliche Notbedarf. Beiden Existenzminima liegt ein anderer Begriff der Bedürftigkeit
zugrunde (Urteil [des Bundesgerichts] 5P.135/1997 der II. Zivilabteilung vom 20.6.1997 i.S.
M. G.-S. S. 3 f. E. 2 lit. b; vgl. BGE 121 III 49 ff.). Gleiches gilt für die im Rahmen von AHV-/
IV-Ergänzungsleistungen ermittelten Existenzminima (Urteil [des Bundesgerichts]
5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom 22.12.1997 i.S. M.P. S., S. 4 f.). Während eines im
Interesse der UR-Partei geführten Zivilverfahrens sind dieser gegebenenfalls weitergehende
Einschränkungen zuzumuten als sie im Rahmen einer fürsorgeabhängigen Lebensführung
erwartet werden. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eben gerade kein In-
strument der allgemeinen Sozialhilfe dar (BGE 122 I 208 E. 2 lit. e).
3.4.4. Kinder- und Ausbildungszulagen für minderjährige Kinder Die Kinder- und Ausbildungszulagen für minderjährige Kinder stellen Einkommen der Eltern
dar, da im Gegenzug auch Kindergrundbeträge und besondere Ausbildungskosten bei den
Auslagen der Eltern berücksichtigt werden (vgl. LGVE 1998 I Nr. 29).
3.4.5. Grundsätzlich keine Berücksichtigung von hypothetischen Einkommen
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Die frühere Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Ver-
fahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem
Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren,
als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Ar-
beitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die
Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurück-
zuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine
Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können (LGVE 2001 I Nr. 22). Vom hypotheti-
schen Einkommen zu unterscheiden ist ein zwangsläufig geschätztes Einkommen (Urteil [des
Bundesgerichts] 5P.113/2004 vom 28.4.2004 E. 4).
3.5. Notbedarfsberechnung
Zur Ermittlung der Bedürftigkeit wird im Kanton Luzern eine standardisierte Notbedarfsbe-
rechnung vorgenommen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 130 ZPO). Massgebend
dafür ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Weisung der SchKK vom 9.
Januar 2001 (LGVE 2000 I Nr. 52), wobei dem UR-Gesuchsteller auf den Grundbetrag ein
Zuschlag von 20 % gewährt wird (LGVE 2003 I Nr. 39). Für die Ermittlung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums hat das Bundesgericht die Regel entwickelt, dass zusätzliche
Positionen neben dem Grundbetrag (z.B. Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien)
nur berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen
bisher auch tatsächlich geleistet wurden (Effektivitätsgrundsatz; Bühler, a.a.O., S. 162 mit
Hinweis auf BGE 121 III 22 f. E. 3, BGE 112 III 23 E. 4). Dieser Grundsatz ist auch bei der
Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen. Bei einem verheirateten UR-
Gesuchsteller sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen (Ge-
samtberechnung; vgl. Ziff. 1.8.2).
3.5.1. Grundbetrag und Zuschlag von 20 %
Für einen alleinstehenden UR-Gesuchsteller beträgt der betreibungsrechtliche Grundbetrag
Fr. 1'100.--, für eine alleinerziehende Person Fr. 1'250.--, für ein Ehepaar oder zwei andere
eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen (Konkubinat; vgl. Urteil
- 25 -
[des Bundesgerichts] 7B.122/2004 vom 10.9.2004) beträgt er Fr. 1'550.--. Für Kinder bis zu
sechs Jahren sind Fr. 250.-- anzurechnen, von sechs bis zwölf Jahren Fr. 350.-- und bei über
zwölf Jahren sind Fr. 500.-- zu berücksichtigen (LGVE 2000 I Nr. 52). Ist der Notbedarf bei
zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildenden erwachsenen Personen (gefestigtes Kon-
kubinat) nur für eine Person zu berechnen, ist der Ehepaar-Grundbetrag zu halbieren
(Fr. 775.--). Die Kindergrundbeträge für unmündige Kinder im gleichen Haushalt werden zum
elterlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. LGVE 1998 I Nr. 29). Bei einem UR-
Gesuchsteller, der bei einem erwachsenen Kind wohnt, ist ein Grundbetrag von Fr. 1'100.--
zu berücksichtigen. Gewisse von diesem Grundbetrag zu deckende Auslagen werden mögli-
cherweise jedoch nicht vom UR-Gesuchsteller alleine bestritten, sondern vom im gleichen
Haushalt lebenden erwachsenen Kind mitgetragen, was eine Reduktion zu rechtfertigen ver-
mag (Urteil [des Bundesgerichts] 7B.33/2006 vom 10.5.2006 E. 4.3). So ist der Grundbetrag
bei freier Kost um 50 % zu reduzieren (JK 06 14 Entscheid der Justizkommission vom
12.7.2006 E. 7.1 mit Hinweis auf LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. V./1). Kommt eine Drittperson für
einen Teil der Lebenskosten auf oder leistet sich der UR-Gesuchsteller Luxus, ist der Grund-
betrag ebenfalls angemessen zu reduzieren. Gleiches gilt bei teilweiser Selbstversorgung
beispielsweise in landwirtschaftlichen Betrieben. Im UR-Verfahren werden die eben erwähn-
ten Grundbeträge um 20 % erhöht (LGVE 2003 I Nr. 39).
3.5.2. Grundsätzlich keine Berücksichtigung von volljährigen Kindern Volljährige Kinder fallen bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs ihrer Eltern
grundsätzlich ausser Betracht (Art. 277 Abs. 1 ZGB), da sie für ihren Lebensunterhalt selbst
aufkommen (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Für mündige Kinder ist im Notbedarf der Eltern somit
kein Grundbetrag mehr einzusetzen. Erwerbstätige volljährige Kinder, die im elterlichen
Haushalt wohnen oder geldwerte elterliche Leistungen beziehen, haben einen Haushaltsbei-
trag zu leisten. Dieser ist den Eltern bei deren Notbedarfsberechnung als Einkommen anzu-
rechnen. Aufwandseitig sind beim Notbedarf der Eltern der gesamte Wohnungsmietzins so-
wie sämtliche Nebenkosten (inkl. Telefon, Radio/TV, Versicherungsprämien, Wäsche usw.)
zu berücksichtigen. Eine allenfalls notwendige Unterstützung eines mündigen Kindes durch
die Eltern im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zum Abschluss der ordentlichen Be-
rufsausbildung ist unter dem Titel von Unterhaltsleistungen aufwandseitig zu berücksichtigen,
wobei allfällige über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus bezahlte Kinder-/Ausbildungs-
zulagen im Gegenzug weiterhin Einkommen der Eltern darstellen.
3.5.3 Wohnkosten
- 26 -
Bei der Notbedarfsberechnung ist der effektive Mietzins für Wohnung oder Zimmer zu be-
rücksichtigen, jedoch ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil dies im
Grundbetrag inbegriffen ist (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II./1). Überrissene Auslagen für die
Wohnung sind (zumindest ab dem nächsten Kündigungstermin) angemessen zu kürzen
(BGE 119 III 73 m.H.). Dem Mieter wird zugemutet, die zur Senkung unverhältnismässig ho-
her Wohnungskosten erforderlichen Vorkehrungen, wie etwa den Umzug in eine billigere
Wohnung, zu treffen (Urteil [des Bundesgerichts] 5P.455/2004 vom 10.1.2005 E. 2.4.2). Wird
eine teure Wohnung im Wissen um den bevorstehenden Zivilprozess gemietet und davon
ausgegangen, die Wohnkosten spielten keine Rolle, weil man ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellen könne, so ist dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich. Die Justizkommis-
sion hat in einem solchen Fall gekürzte Wohnkosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des
UR-Gesuches berücksichtigt und nicht erst ab dem nächsten Kündigungstermin (JK 05 40
Entscheid der Justizkommission vom 16.9.2005 E. 3.3.2.).
Bei den Wohnkosten ging das Bundesgericht von einem Richtwert für einen Einpersonen-
haushalt von Fr. 1'000.-- aus, akzeptierte aber auch eine Kürzung auf Fr. 800.-- (statt der
Hälfte eines monatlichen Mietzinses von Fr. 2'800.--) durch das Berner Obergericht ("plädoy-
er 2/98" S. 68: Urteil [des Bundesgerichts] 5P.26/1998 vom 16.2.1998). Als allgemein be-
kannte Faustregel gilt, dass der Mietzins 30 % des Lohnes nicht übersteigen darf. Teilt der
UR-Gesuchsteller die Wohnung mit weiteren (volljährigen) Personen, ist ihm nur der entspre-
chende Bruchteil der Wohnkosten anzurechnen (bei Zusammenleben mit einem Partner die
Hälfte). Erwachsene Wohnpartner haben sich grundsätzlich gleichmässig an den Wohnkos-
ten zu beteiligen, auch wenn sie nicht erwerbstätig sind. Eine Ausnahme ergibt sich bei der
eigenen Familie, wenn ein Partner die Kinderbetreuung übernimmt.
Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist bei der Notbedarfsberech-
nung anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen.
Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Ab-
gaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II.1). Kredit-
amortisationen sind nicht anzurechnen, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen um Erspar-
nisse handelt (Bühler, a.a.O., S. 163; ZBJV 2000 S. 597). Da Amortisationen bei der Notbe-
darfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind, können es auch die Leistungen in die Säule
3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen, nicht sein (JK 06 2 Entscheid der Justiz-
kommission vom 13.2.2006 E. 3.1).
- 27 -
3.5.4. Krankenkassenprämien
Die Krankenversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch (Art.
3 Abs. 1 KVG). Im Rahmen dieses Versicherungsobligatoriums besteht von Gesetzes wegen
ein ausreichender, gut ausgebauter Versicherungsschutz für das Krankheits- und Unfallrisiko.
Bei der Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs ist daher grundsätzlich nur die Prämie für
die obligatorische Grundversicherung zu berücksichtigen. Der Prämienaufwand für nicht obli-
gatorische Versicherungen ist nur in begründeten Fällen anzurechnen (LGVE 2000 I Nr. 52
Ziff. II/3). So etwa, wenn der UR-Gesuchsteller nach Kündigung der privatrechtlichen Versi-
cherungsteile später nicht mehr zu den gleichen Konditionen eine neue Krankenzusatzversi-
cherung wird abschliessen können. Liegt kein solcher Ausnahmefall vor, hat der UR-
Gesuchsteller die Prämien für überobligatorische Zusatzversicherungen grundsätzlich aus
dem Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag zu bestreiten. Es ist nicht Sache des Staates,
mittels Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege freiwillige Zusatzversicherungen zu fi-
nanzieren (JK 05 39 Entscheid der Justizkommission vom 3.10.2005 E. 3.2). In jedem Fall ist
abzuklären, ob ein UR-Gesuchsteller die kantonale Prämienverbilligung bezieht. Diesfalls
werden ihm nur die tatsächlich auf ihn entfallenden Kosten als Auslagen angerechnet.
Die Franchise bildet im Zusammenhang mit der Krankenversicherung ein Element der Betei-
ligung der versicherten Person an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Bei der Er-
mittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs fällt diese von vornherein nur insoweit in Be-
tracht, als Leistungen in Anspruch genommen worden sind. Die in Form der Jahresfranchise
erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist dem UR-Gesuchsteller in voller Höhe zu
Lasten des Notbedarfs zuzugestehen. Der Gesuchsteller hat jedoch glaubhaft zu machen,
dass diese zusätzlichen Kosten tatsächlich geschuldet sind und auch geleistet wurden (vgl.
Urteil [des Bundesgerichts] 7B.114/2003 vom 28.7.2003 E. 3.3). Arzneien im Rahmen der
üblichen Selbstmedikation fallen unter den Grundbetrag (Urteil [des Bundesgerichts]
7B.226/2002 vom 18.2.2003 E. 4.2 f.). Zu beachten ist, dass sich der jährliche Höchstbetrag
des Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 lit. b Krankenversicherungsgesetz und Art. 103 Abs. 2
Verordnung über die Krankenversicherung für eine erwachsene Person auf Fr. 700.-- und für
Kinder auf Fr. 350.-- beläuft. Hat der Versicherte mit der Krankenkasse nichts anderes ver-
einbart, beträgt die jährliche Franchise Fr. 300.--.
Bezieht ein UR-Gesuchsteller Ergänzungsleistungen, mit denen die Prämienverbilligung aus-
gerichtet wird, sind die gesamten Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen zu berücksichti-
gen. Bei der Notbedarfsberechnung ist demgegenüber die Krankenkassenprämie anzurech-
- 28 -
nen, sofern diese nicht von einer Drittperson bezahlt wird. Franchise und Selbstbehalt werden
bei Ergänzungsleistungsbezügern gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) i.V.m. Art. 64
Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zusätzlich zu den bezoge-
nen Ergänzungsleistungen bzw. separat vergütet. Bei der Notbedarfsberechnung von Ergän-
zungsleistungsbezügern sind Franchise und Selbstbehalt daher nicht zu berücksichtigen (JK
03 19 Entscheid der Justizkommission vom 4.6.2003 E. 3.2 Abs. 3).
3.5.5. Auswärtige Verpflegung
Angerechnet werden nicht die vollen Verpflegungskosten, sondern nur die Mehrkosten, die
über den im Grundbetrag enthaltenen Anteil hinausgehen. Ein Grundbetragszuschlag für
auswärtige Verpflegung ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine Möglichkeit für eine Verpfle-
gung in einer Kantine besteht. Die Kantinenverpflegung ist nicht teurer als die Verpflegung zu
Hause, die in etwa gleicher Höhe bereits im Grundbetrag enthalten ist (JK 01 126/127 Ent-
scheid der Justizkommission vom 29.5.2001 E. 2). Bei durchschnittlich zwanzig Arbeitstagen
im Monat (unter Berücksichtigung der Wochenenden, Feiertage und Ferien) können bei aus-
wärtiger Einnahme nur des Mittagessens maximal Fr. 200.-- angerechnet werden (20 x Fr.
10.-- gemäss LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II.4. lit. b).
3.5.6. Auslagen für den öffentlichen Verkehr oder das Motorfahrzeug
Ist der UR-Gesuchsteller für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung
nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen, sind bei der Notbedarfsberechnung lediglich die
Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel anzurechnen (vgl. LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II./4.
lit. d). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderli-
chen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Auch bei einem für den privaten Gebrauch
bestimmten Personenwagen kann es sich um ein Kompetenzstück handeln. Ein unpfändba-
res Hilfsmittel ist unter gewissen Umständen das Motorfahrzeug eines Invaliden. Dies ist
dann der Fall, wenn es dessen privatem Gebrauch dient, er nicht ohne Gefahr für seine Ge-
sundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benüt-
zen kann und bei Wegnahme des Fahrzeuges verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztli-
chen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt
und mit anderen herzustellen. Können diese Bedürfnisse mit einem Drittwagen befriedigt
werden, kommt seinem Wagen keine Kompetenzqualität zu (JK 04 22 Entscheid der Justiz-
kommission vom 7.7.2004 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 108 III 62). Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts hat die Kompetenzqualität eines Fahrzeuges bei
- 29 -
einer infolge ihrer Krankheit schwer behinderten Person bejaht, die kaum noch kürzere Stre-
cken zu Fuss gehen kann und zahlreiche Termine bei Chirurgen, beim Rheumatologen, beim
Hausarzt und beim Therapeuten wahrnehmen muss. Die Benützung eines Taxis wäre in die-
sem Fall nicht wesentlich billiger gewesen als die Kosten des eigenen Fahrzeuges. Zudem ist
diese behinderte Person für die Pflege eines Mindestmasses an sozialen Kontakten auf die
Benützung des Fahrzeuges angewiesen (SK 05 155 Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission vom 3.1.2006, zur Publikation vorgesehen in LGVE 2006).
3.5.7. Steuern und weitere Auslagen Privatrechtliche Verpflichtungen werden, ebenso wie Steuern und andere öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen, bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn
der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere
Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können, und dass er diesen bisher tatsächlich
nachgekommen ist (LGVE 1995 I Nr. 34 lit. b). Die Luzerner Praxis lässt regelmässig getätig-
te, belegte und nicht ohne grössere Nachteile aufhebbare oder sistierbare Amortisationszah-
lungen an Schulden sowie Leasingraten für Kompetenzgüter (trotz beinhalteter Amortisation)
im zivilprozessualen Notbedarf zu. Ein UR-Gesuchsteller soll in der Regel nicht durch die
Prozessführung daran gehindert werden, zwingende finanzielle Verpflichtungen, denen er
bislang stets nachgekommen ist, weiterhin zu erfüllen. Verpflichtungen aus Privatdarlehen
innerhalb der Familie oder aus dem Freundeskreis gelten in der Regel jedoch als sistierbare
Schulden. Die Luzerner Praxis orientiert sich an den tatsächlichen finanziellen Gegebenhei-
ten, soweit sich die Auslagen als notwendig erweisen und nicht missbräuchlich erscheinen. In
diesem Bereich besteht ein gewisses Ermessen des Instruktionsrichters. Nicht berücksichtigt
werden bei der Notbedarfsberechnung Investitionen zum Aufbau einer zusätzlichen, freiwilli-
gen Altersvorsorge während des in unentgeltlicher Rechtspflege geführten Scheidungspro-
zesses (LGVE 2000 I Nr. 40).
3.5.8. Rückstellungen für künftige Auslagen
Rückstellungen für künftige Auslagen (Steuerrücklagen, bevorstehende künftige Zahnarzt-
kosten usw.) sind glaubhaft zu machen. Wer in der Vergangenheit nur selten Steuern bezahlt
hat, macht nicht glaubhaft, dass er diese in Zukunft regelmässig bezahlen wird. Im Kanton Uri
beispielsweise werden Steuern überhaupt nicht als Auslagen angerechnet, weil sie gemäss
Steuergesetz gestundet oder erlassen werden können (vgl. LGVE 1997 I Nr. 32). Ein blosser
Kostenvoranschlag etwa für zahnärztliche Behandlung genügt nicht, um tatsächliche Rück-
stellungen glaubhaft zu machen.
- 30 -
3.6. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation des UR-Gesuchstellers Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtssuchenden. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schema-
tisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
Umständen Rechnung getragen werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen). Ein allfälli-
ger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf
der gesuchstellenden Partei (inkl. Zuschlag von 20 % gemäss LGVE 2003 I Nr. 39) ist mit
den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu set-
zen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei we-
niger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen.
Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Über-
schuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert abseh-
barer Zeit zu leisten (Urteil [des Bundesgerichts] 5P.455/2004 vom 10.1.2005 E. 2.1 mit Hin-
weisen; Urteil [des Bundesgerichts] 5P.113/2004 vom 28.4.2004 E. 3).
3.6.1. Vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege Verfügt der UR-Gesuchsteller weder über Vermögen noch über einen monatlichen Über-
schuss, so ist ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern der
Prozess nicht aussichtslos ist (vgl. LGVE 2003 I Nr. 39). Die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Vorschuss- und Sicherheitsleistung und von
der Bezahlung der Gerichtskosten. Sie gewährt überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen be-
darf (§ 131 Abs. 1 ZPO).
3.6.2. Teilweise unentgeltliche Rechtspflege Verfügt der UR-Gesuchsteller über finanzielle Mittel, die nicht für die Bezahlung der gesam-
ten mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten ausreichen, hat er sich seinen finanziellen
Möglichkeiten entsprechend teilweise an den Prozesskosten zu beteiligen (§ 131 Abs. 2
ZPO, teilweise unentgeltliche Rechtspflege). Auf die frühere monatliche Abschöpfung des
Überschusses wird heute verzichtet. Diese Regelung hatte sich in administrativer Hinsicht
nicht bewährt (LGVE 2003 I Nr. 39).
3.6.3. Vorschuss-UR als Spezialfall der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege
- 31 -
Die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss § 131 Abs. 2 ZPO auch in dem Sinne teilweise
erteilt werden, dass ein leistungsfähiger, derzeit aber nicht liquider UR-Gesuchsteller von der
Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber dem Gericht (Gerichts- und Beweiskosten)
und seinem Anwalt befreit wird und dem eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand vom
Staat Kostengutstand erteilt wird (LGVE 1992 I Nr. 30). Die Prozesskosten werden im Urteil
grundsätzlich normal verlegt und festgesetzt. Der staatliche Kostengutstand für die Anwalts-
kosten hat aber zur Folge, dass der Anwalt bei Abschluss seines Mandates aufgrund der im
Endentscheid erfolgten Kostenfestsetzung durch das Gericht wie bei vollumfänglicher unent-
geltlicher Rechtspflege mit der Gerichtskasse abrechnen kann, diese der UR-Partei für die
ausbezahlte Anwaltsentschädigung jedoch umgehend Rechnung stellt. Der Staat trägt das
Inkassorisiko. Die sog. Vorschuss-UR kommt bei Grundeigentümern in Betracht, von denen
erwartet wird, dass sie ihr Grundstück im Verlaufe des Prozesses verkaufen und daraus ei-
nen Nettoerlös erzielen. Ist bei Prozessen zumindest mit einem Teilerfolg zu rechnen, besteht
aber die Gefahr der Überklagung (Teilaussichtslosigkeit), ist ebenfalls nur die Vorschuss-UR
zu gewähren. Aufgrund des zu erwartenden Prozesserlöses ist der UR-Gesuchsteller dies-
falls in der Lage, nachträglich für die von ihm verursachten Prozesskosten aufzukommen
(LGVE 2000 I Nr. 41). Dem steht BGE 40 I 104 nicht entgegen. Der Zweck der unentgeltli-
chen Rechtspflege besteht nicht darin, dem Kläger die ungeschmälerte Erfüllung des berech-
tigten Anspruchs zu sichern. Sie soll der UR-Partei heute einzig den freien Zugang zum Ge-
richt und die zweckdienliche Wahrung ihrer Rechte gewähren (BGE 122 I 207 E. 2 lit. e).
4. Aussichtslosigkeit Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren
aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO).
4.1. Begriff und Bedeutung der Aussichtslosigkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu-
sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge-
fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Urteil
- 32 -
[des Bundesgerichts] 5P.73/2005 vom 26.4.2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 E.
2.5.3 S. 236 und BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus-
sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136). Die Bedeutung des
Erfordernisses genügender Erfolgsaussichten liegt darin, dass der Staat nicht aufwendige
Verfahren vollumfänglich finanzieren muss, denen zum Vornherein nur geringe Erfolgschan-
cen eingeräumt werden. Ferner geht es um den Schutz der Gegenpartei, die im Falle des
Obsiegens kaum zu der ihr zugesprochenen Anwaltskostenentschädigung kommen wird (vgl.
BGE 122 I 325 E. 2 lit. c, BGE 117 Ia 513 ff. E. 2).
4.2. Keine Unterscheidung nach der Parteirolle des UR-Gesuchstellers Um unentgeltliche Rechtspflege kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte nachsuchen.
Die ZPO des Kantons Luzern unterscheidet weder für das Bewilligungsverfahren noch bezüg-
lich der Voraussetzungen nach der Parteirolle des Gesuchstellers. Die Aussichtslosigkeit be-
urteilt sich für den Beklagten damit nicht anders als für den Kläger. Ist die aussergerichtliche
Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, wie in Ehe- und Status-
sachen, kann das Gesuch der beklagten Partei um unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht
wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt werden. In den übrigen Prozessen, die aussergerichtlich
erledigt werden können, sind die Prozessaussichten indes auch auf Seiten des Beklagten zu
prüfen. Es käme einer Ungleichbehandlung gleich, wenn der Beklagte dieses Kriterium nicht
zu erfüllen bräuchte. Auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er berechtigte Ansprü-
che anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (JK 04 35 Entscheid der Justizkommission vom
29.10.2004 E. 3.1). Auch Widerklagebegehren sind separat auf ihre Erfolgschancen zu prü-
fen (vgl. LGVE 1995 I Nr. 29).
4.3. Prüfung der Erfolgsaussichten in erster Instanz Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht zu einer Vorverlagerung des Hauptprozesses in
das Bewilligungsverfahren führen, indem mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechts-
pflege der Entscheid über die materiellen Fragen vorweggenommen wird. Andererseits ist
dem gesetzlich vorgeschriebenen Kriterium der Aussichtslosigkeit doch so viel Beachtung zu
schenken, dass es nicht zur Bedeutungslosigkeit degradiert wird. Der Prozessstoff ist dem-
nach vorläufig und summarisch zu prüfen. Untersucht wird in erster Instanz, ob der geltend
gemachte Anspruch, in Würdigung der Behauptungen, existieren kann, beziehungsweise
nicht gerade ausgeschlossen werden muss, wobei immer zu bedenken ist, dass der Pro-
zessausgang letztlich auch von Zufällen abhängig sein kann (JK 05 23 Entscheid der Justiz-
- 33 -
kommission vom 18.7.2005 E. 6 mit Hinweis auf Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach
der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, S. 99 f.; vgl. auch Düggelin, Das zi-
vilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. 1986, S. 108 ff., insbes. S. 116).
Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
nach Durchführung von Beweisabnahmen ist vor der jeweiligen Instanz ausgeschlossen. Dies
würde faktisch zum rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der
erst mit Urteil festzusetzenden und zu verlegenden Gerichts- und Beweiskosten führen, was
unzulässig ist (BGE 122 I 6 f.). Bei teilweiser Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechts-
pflege auf denjenigen Teil der Rechtsbegehren zu beschränken, der nicht aussichtslos er-
scheint (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 5 zu § 130 ZPO).
Die Aussichtslosigkeit kann in Summarsachen direkt mit dem Hauptentscheid beurteilt wer-
den (z.B. gleichzeitiger Rechtsöffnungs- und UR-Entscheid: "Demzufolge erwies sich die Ge-
suchsopposition als zum Vornherein aussichtslos, weshalb die nachgesuchte unentgeltliche
Rechtspflege zu verweigern ist."). Das Bundesgericht geht bei staatsrechtlichen Beschwer-
deverfahren ebenfalls so vor.
4.4. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens Die Beurteilung der Erfolgsaussichten hat jeweils vor jeder neu mit der Streitsache befassten
Instanz zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen. Das Obergericht unterzieht die unentgeltliche
Rechtspflege vor allem in umfangreicheren und länger dauernden Prozessen regelmässig
einer Überprüfung, wenn die UR-Partei Appellation erklärt hat. Der appellierenden Partei wird
Gelegenheit eingeräumt, sich summarisch mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzuset-
zen und aufzuzeigen, auf welche neuen Tatsachen und Beweismittel sie sich im Rechtsmit-
telverfahren stützen will (Erfolgsaussichten der Appellationsbegehren). Der Appellant hat zu-
mindest summarisch darzutun, weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil falsch
sein sollen, andernfalls eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Appellation nicht mög-
lich ist (Urteil [des Bundesgerichts] 4P.94/2004 vom 16.7.2004 E. 2.1). Die Prozesschancen
sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im
Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob
das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochte-
ne Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Be-
jahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussicht-
lich gutgeheissen werden muss (Urteil [des Bundesgerichts] 5P.125/2004 vom 28.4.2004
- 34 -
E. 4.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung hielt das Bundes-
gericht fest, das kantonale Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten nicht bloss einer
oberflächlichen Würdigung unterziehen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, die Voraus-
setzungen der amtlichen Verteidigung umfassend zu prüfen. Dazu hätten auch die Er-
folgsaussichten des Rechtsmittels gehört. Diese Prüfung vermöge aber keine Bindungswir-
kung für den Sachrichter herbeizuführen (BGE 129 I 129 E. 2.3.2).
4.5. Aussichtslosigkeit der Vollstreckung Nicht verweigert werden darf die unentgeltliche Rechtspflege, nur weil die Vollstreckung aus-
sichtslos erscheint. Ob angesichts der Vermögenslage des Prozessgegners Aussicht besteht,
ein erstrittenes Urteil je vollstrecken zu können, darf bei der Prüfung der unentgeltlichen
Rechtspflege für den Hauptprozess nicht entscheidend sein (JK 05 52 Entscheid der Justiz-
kommission vom 20.12.2005 E. 5.3.1 mit Hinweis auf Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege
nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Diss., Aarau 1990, S. 109).
5. Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
5.1. Allgemeine Voraussetzungen
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu ernennen, wenn der UR-Gesuchsteller ihn zur Füh-
rung des Prozesses benötigt (§ 135 Abs. 1 ZPO). § 135 Abs. 1 ZPO stimmt mit der in Art. 29
Abs. 3 BV festgehaltenen Minimalgarantie überein. Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zuzuweisen ist, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weitgehend davon ab,
wie leicht die sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende
Partei selbst rechtskundig ist – wobei unter Umständen selbst bei Rechtskundigkeit ein An-
spruch nicht ausgeschlossen werden kann – und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von ei-
nem Anwalt vertreten lässt (vgl. zur Waffengleichheit E. 5.2). Weiter ist auch die Tragweite
des Entscheides von Bedeutung; dabei ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wo es aus-
schliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht (Pra 2001 Nr. 75 E. 2a S. 441;
vgl. auch BGE 5P.228/2004 vom 15.9.2004). Droht das in Frage stehende Verfahren beson-
ders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2.).
- 35 -
5.2. Waffengleichheit Ist die (nicht in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende) Gegenpartei anwaltlich vertre-
ten, rechtfertigt es sich, der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei aus
Gründen der Waffengleichheit einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, wenn sie
zur genügenden Wahrung ihrer Parteirechte eines solchen bedarf. Es muss sichergestellt
sein, dass die prozessierende Partei über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Weise verfügt, dass die von einem Rechtsanwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vor-
weg in einer günstigeren Lage befindet (BGE 5P.207/2003 vom 7.8.2003 E. 1 mit Hinweis auf
BGE 112 Ia 11 E. 2c). Beantragen beide Parteien die unentgeltliche Rechtspflege, hat der
Richter oder die Richterin die Notwendigkeit des Beizuges von Rechtsbeiständen für jede
Partei anhand der objektiven Schwierigkeit des Falles, der herrschenden Verfahrensgrund-
sätze (Offizialtätigkeit des Gerichtes oder Verhandlungs- und Dispositionsmaxime) und der
intellektuellen Fähigkeiten der Parteien zu beurteilen.
5.3. Zurückhaltung bei der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes In Summarverfahren und in Verfahren mit gerichtlicher Offizialtätigkeit ist Zurückhaltung bei
der Ernennung von Rechtsbeiständen angezeigt (§ 135 Abs. 3 ZPO, vgl. LGVE 1998 I Nr.
28). Für das Einreichen eines Gesuches um Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach
Art. 175 ZGB steht den Rechtssuchenden ein Formular zur Verfügung, das über das Internet
abgerufen werden kann (http://www.gerichte.lu.ch/index/organisation/o_formulare.htm).
Grundsätzlich stellen das Einreichen eines solchen Gesuches und das anschliessende Ver-
fahren keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung in der
Regel nicht notwendig ist (JK 05 30 Entscheid der Justizkommission vom 16.8.2005 E. 3.2).
Auch für weitere Verfahren stehen im Internet Formulare zur Verfügung, die problemlos ohne
Rechtsbeistand ausgefüllt und dem Gericht eingereicht werden können; so auch für die An-
fechtung des Kindesverhältnisses. Zudem gibt in diesen Verfahren regelmässig ein medizini-
sches Gutachten den Ausschlag, weshalb praxisgemäss kein Anspruch auf anwaltliche Ver-
beiständung besteht (LGVE 2005 I Nr. 36). Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträ-
gen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist ebenfalls Zurückhaltung bei der Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes geboten (uneingeschränkte Offizialmaxime, Kindes-
wohl von Amtes wegen zu beachten; LGVE 1998 I Nr. 28). Dies gilt insbesondere dann, wenn
einzig die von der Praxis beachteten, standardisierten Empfehlungen und Regeln zur Bemes-
sung von Kinderunterhaltsbeiträgen anzuwenden sind (JK 05 18 Entscheid der Justizkom-
- 36 -
mission vom 23.5.2005 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil [des Bundesgerichts] 5P.207/2003 vom
7.8.2003). Ebenso sind in einfachen Scheidungsfällen (kein Streit über Kinderzuteilung, we-
nig Spielraum für Unterhaltsbeiträge, kein Vermögen, einfache güterrechtliche Verhältnisse)
in der Regel keine unentgeltlichen Rechtsbeistände beizugeben (LGVE 1995 I Nr. 35; vgl.
auch LGVE 2000 I Nr. 43). Die Justizkommission des Obergerichts hat schliesslich in einem
Entscheid vom 21. Februar 2000 festgehalten, dass vor der Schlichtungsbehörde für Miete
und Pacht nicht allein aus Gründen der Waffengleichheit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben werde, wenn die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach
seien (LGVE 2000 I Nr. 42).
5.4. Strenge Anforderungen an den Wechsel des eingesetzten unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Ein richterlich eingesetzter unentgeltlicher Rechtsbeistand ist grundsätzlich verpflichtet, das
Mandat bis zum Abschluss des Prozesses zu führen (§ 135 Abs. 1 ZPO). Ein Anwaltswechsel
ist zu bewilligen, wenn der eingesetzte Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner
Klientschaft nach objektiven Kriterien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Ein solcher
Fall liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
und der von ihm vertretenen Partei im Verlaufe des Prozesse vollständig zerstört wurde.
Diesfalls hat der eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand dem zuständigen Richter ein Ge-
such um Entlassung als UR-Anwalt zu stellen. Der Umstand, dass im Prozess nicht der ge-
wünschte Erfolg erzielt werden konnte oder der Anwalt sich nicht bereit fand, dem Klienten
jeden prozessualen Wunsch unbesehen zu erfüllen, reicht für die Entlassung als UR-Anwalt
nicht aus. Gewisse Unstimmigkeiten zwischen Partei und Anwalt sind in Kauf zu nehmen,
wenn der eingesetzte Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft nach
objektiven Kriterien ausreichend wahrnimmt. Beim Entscheid über einen Anwaltswechsel ist
auch dem Interesse des Steuerzahlers Aufmerksamkeit zu widmen. Es soll nicht unnötiger-
weise anwaltlicher Aufwand für eine weitere Prozessinstruktion anfallen, der letztlich vom
Staat zu finanzieren sein wird. Demzufolge ist beim Wechsel von unentgeltlichen Rechtsbei-
ständen Zurückhaltung zu üben und an die Unzumutbarkeit der Weiterführung eines Manda-
tes resp. – aus der Sicht des Anwaltes – der weiteren Zusammenarbeit mit der vertretenen
Partei ein strenger Massstab anzulegen. Die schwierige Erreichbarkeit und die teilweise
mangelnde Zuverlässigkeit einer Mandantin betreffen nicht direkt das Vertrauensverhältnis
zwischen Anwalt und Klienten, sondern würden wohl bei einem anderen Anwalt auch zu
Kommunikationsproblemen führen. Das Gesuch eines Rechtsvertreters um Entlassung als
- 37 -
UR-Anwalt wurde in diesem Fall abgewiesen (OG 11 00 152 Entscheid des Präsidenten der I.
Kammer des Obergerichts vom 11.12.2000).
5.5. Minimierung des anwaltlichen Aufwands vor dem UR-Entscheid Ein Anwalt, der um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, hat damit zu
rechnen, dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin anlässlich des Einigungs-
versuches mit den Parteien einen Vergleich anstrebt, aufgrund dessen der Prozess ohne
Anwälte erledigt werden kann. Daher empfiehlt es sich, den anwaltlichen Aufwand vor dem
rechtskräftigen UR-Entscheid zu minimieren (vgl. LGVE 1995 I Nr. 37, vgl. auch LGVE 1987 I
Nr. 38). Das Risiko, für den entstandenen anwaltlichen Aufwand aufgrund einer nachträgli-
chen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigt zu werden, tragen
Partei und Anwalt (BGE 120 Ia 18).
5.6. Nur objektiv notwendige Aufwendungen werden entschädigt Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden immer nur die objektiv notwendigen
Aufwendungen eines Anwaltes entschädigt. So wird beispielsweise keine unentgeltliche
Rechtspflege für anwaltliche Verbeiständung beim Vermittlungsversuch (§ 190 Abs. 4 ZPO,
(LGVE 1995 I Nr. 37, LGVE 1988 I Nr. 33) oder im UR-Verfahren, für Übersetzungsarbeit,
allgemeine Lebenshilfe oder übermässige psychologische Betreuung der vertretenen Partei
erteilt. Das erstinstanzliche Gericht erwartet von einem Anwalt, der um seine Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nachsucht, nicht, dass er seine Partei bereits im UR-
Verfahren (ausser im UR-Rechtsmittelverfahren) vertritt. In familienrechtlichen Verfahren wird
er jedoch die detaillierten Abklärungen der finanziellen Verhältnisse der Parteien im Rahmen
der Prozessinstruktion vorzunehmen haben.
5.7. Ansetzung eines "weichen Kostendachs" Praxisgemäss kann im UR-Entscheid ein weiches Kostendach angesetzt werden. Damit wird
der notwendige anwaltliche Aufwand anhand der objektiven Anforderungen eines Falles fest-
gelegt und die unentgeltliche Rechtspflege für die eigenen Anwaltskosten der UR-Partei auf
diesen Maximalbetrag beschränkt. Vom eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
erwartet, dass er sich nach Möglichkeit an diesen Maximalaufwand hält. Wird der vorgegebe-
ne Kostenrahmen im Verlaufe des Prozesses aus zwingenden, nicht vorhergesehenen Grün-
den überschritten, hat der eingesetzte Rechtsbeistand diese Kostenüberschreitung bei der
Rechnungsstellung zu Handen des urteilenden Gerichtes zu begründen. Ein weiteres UR-
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Gesuch für die Mehrkosten ist jedoch nicht nötig (JK 05 20 Entscheid der Justizkommission
vom 23.5.2005 E. 3.1).
5.8. Anspruch auf Bezahlung durch den Staat Der eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand hat in jedem Fall Anspruch auf Bezahlung
seiner notwendigen anwaltlichen Bemühungen gemäss dem Tarif der obergerichtlichen Kos-
tenverordnung (SRL Nr. 265) ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bis zum Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege oder zum Abschluss des Prozesses, sei es in Form eines staat-
lichen Kostengutstandes (Bezahlung durch Gerichtskasse und Rückforderung gegenüber der
Partei) oder durch volle Kostenübernahme durch den Staat (unter Vorbehalt späterer Nach-
zahlung gemäss § 138 ZPO). Eine vor Einreichung des UR-Gesuches zwischen Partei und
Anwalt getroffene Honorarvereinbarung (nach Aufwand mit festem Stundenansatz) ist für den
Richter, der das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Kostenverordnung
festzusetzen hat, grundsätzlich unbeachtlich. Einem Anwalt, der um seine Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, ist es standesrechtlich verboten, von der von ihm
vertretenen UR-Partei Anwaltskostenvorschüsse zu verlangen oder sich nachträglich eine
zusätzliche Entschädigung auszahlen zu lassen (BGE 122 I 325 f. E. 3 lit. b).
5.9. Abrechnung durch die Gerichtskassen der Amtsgerichte oder die kantonale Ge-
richtskasse Nach § 8a KoG (Gerichtskostengesetz, SRL Nr. 264) besorgt die letzte entscheidende In-
stanz die Bezahlung oder die Abschreibung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfass-
ten Gerichtskosten und Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Wird eine
Streitsache in erster Instanz rechtskräftig, werden diese Zahlungen bzw. Verbuchungen
durch die Kassen der entsprechenden erstinstanzlichen Gerichte vorgenommen. Kommt es
zu einem zweitinstanzlichen Verfahren, über das materiell entschieden wird, erfolgen die Zah-
lungen bzw. Verbuchungen durch die kantonale Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat dem O-
bergericht dafür die UR-Akten zu übermitteln. Der Endentscheid hat im Rubrum immer den
Hinweis zu enthalten, ob die UR-Partei mit vollumfänglicher, teilweiser unentgeltlicher
Rechtspflege oder mit Vorschuss-UR prozessiert. Auszahlungen erfolgen in der Regel erst
bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
Ist die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei kostenpflichtig, erfolgt die Aus-
zahlung der Anwaltsentschädigung für den eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand (nie
für den Gegenanwalt!) direkt durch die Gerichtskasse (§ 136 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entschä-
- 39 -
digung umfasst 85 % des festgesetzten Honorars, die gesamten Auslagen und die MWST auf
dem reduzierten Honorar und den ganzen Auslagen (§ 136 Abs. 3 ZPO, LGVE 1994 I Nr. 25,
vgl. BGE 122 I 1). Bei Vorschuss-UR bzw. Kostengutstand für die Anwaltskosten, stellt die
Gerichtskasse der UR-Partei umgehend Rechnung für die von der Kasse bezahlten Anwalts-
kosten.
Ist die Gegenpartei kostenpflichtig, hat der eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand zu-
nächst zu versuchen, sein (volles) Honorar und seine Auslagen sowie die MWST bei dieser
erhältlich zu machen. Bleiben seine Bemühungen erfolglos, kann er seine Entschädigung
(85 % des Honorars und alle Auslagen zuzüglich MWSt auf reduziertem Honorar und den
Auslagen) gemäss § 136 Abs. 2 lit. c ZPO bei der zuständigen Gerichtskasse einverlangen.
Eine Nachforderung der restlichen 15 % seines Honoraranspruches bei der von ihm vertrete-
nen UR-Partei ist nicht zulässig (BGE 122 I 325 f. E. 3 lit. b).
Die Entschädigung für die Anwaltskosten des eingesetzten UR-Anwaltes ist gemäss § 136
Abs. 2 lit. a ZPO auch dann geschuldet, wenn nach Erteilung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf die Klageeinreichung verzichtet wird (vgl. auch § 71 Abs. 1 lit. a KoV). Dabei ist zu
beachten, dass die zweimonatige Weisungsscheinsfrist gemäss § 195 Abs. 2 und 3 ZPO erst
mit rechtskräftigem UR-Entscheid zu laufen beginnt (LGVE 1997 I Nr. 36, vgl. auch LGVE
1999 I Nr. 33). Nach unbenütztem Ablauf der Klagefrist ist das Mandat des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes erloschen. Daher ist es in Fällen, in welchen längere Vergleichsverhand-
lungen geführt werden, angezeigt, innert Frist zumindest eine rudimentäre Klage einzurei-
chen und die Sistierung des Verfahrens gemäss § 87 Abs. 1 lit. c ZPO zu beantragen.
6. Kostenpflicht im UR-Verfahren Die Kostenverlegung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt nach § 237 i.V.m.
§§ 119 ff. ZPO. Die Abweisung eines UR-Gesuches und die verspätete Geltendmachung von
entscheidsrelevanten Tatsachen sowie das Einreichen von Urkunden erst im Rekursverfah-
ren ziehen Kostenfolgen nach sich (LGVE 1997 I Nr. 35).
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7. Zusammenstellung wichtiger publizierter Entscheide des Obergerichts
LGVE 1984 I Nr. 20 grundlegende Weisung zur UR LGVE 1985 I Nr. 24 Subsidiarität der UR gegenüber der Unterstützung durch die
Mutter im Vaterschaftsprozess des Kindes LGVE 1985 I Nr. 25 Nichteintretensandrohung, Mitwirkungspflicht LGVE 1987 I Nr. 34 Subsidiarität der UR gegenüber der Beistandspflicht des
Ehegatten LGVE 1987 I Nr. 35 Subsidiarität der UR gegenüber elterlicher Beistandspflicht LGVE 1987 I Nr. 38 / Nr. 39 grundsätzlich keine Rückwirkung, Bemühungen eines Anwal-
tes vor seiner Ernennung zum Rechtsbeistand LGVE 1988 I Nr. 33 keine UR für das Aussöhnungsverfahren (vgl. LGVE 1995 I
Nr. 37 unter neuer ZPO) LGVE 1990 I Nr. 27 grundsätzlich kein rückwirkender Entzug der UR (vgl. die
Differenzierung in ZR 96 [1997] Nr. 50) LGVE 1991 I Nr. 30 / Nr. 31 UR im Summarverfahren, nur ausnahmsweise Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand LGVE 1991 I Nr. 32 UR-Verfahren bei summarischem Hauptverfahren LGVE 1992 I Nr. 30 Vorschuss-UR LGVE 1992 I Nr. 32 / Nr. 33 UR im SchKG-Verfahren (Nachlassvertrag, Insolvenz) LGVE 1993 I Nr. 36 SchKK-Weisung betreibungsrechtlicher Notbedarf LGVE 1994 I Nr. 22 bereits geleistete Vorschüsse (Gericht und Anwalt) von UR
ausgenommen (Zugang zum Gericht gewährleistet) LGVE 1994 I Nr. 23 Grundeigentum und UR, Erhöhung Hypothekarkredit (vgl. die
strengere Zürcher Praxis: ZR 96 [1997] Nr. 51) LGVE 1994 I Nr. 25 MWSt bei amtlicher Verteidigung und UR LGVE 1995 I Nr. 27 Prozesskostenvorschuss nach Art. 137 ZGB (Art. 145 aZGB) LGVE 1995 I Nr. 32 UR-Erteilung unter Bedingung LGVE 1995 I Nr. 33 Anrechnung eines hypothetischen Einkommens LGVE 1995 I Nr. 34 aktuelle finanzielle Verhältnisse, sichere künftige Verände-
rungen, Anrechnung von privat- und öffentlich-rechtlichen
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Verpflichtungen im zivilprozessualen Notbedarf (vgl. LGVE 1997 I Nr. 32)
LGVE 1995 I Nr. 35 kein unentgeltlicher Rechtsbeistand in einfachen Schei-
dungsfällen LGVE 1995 I Nr. 36 Umfang der Rückwirkung der UR, gleichzeitig eingereichte
Rechtsschrift (BGE 120 Ia 14 ff.) LGVE 1995 I Nr. 37 Umfang der zu entschädigenden anwaltlichen Leistungen,
nur notwendige rechtliche Aufwendungen, keine UR für Ver-mittlungs- und erstinstanzliche UR-Verfahren
LGVE 1995 I Nr. 38 Doppelrekurs im UR-Verfahren und im familienrechtlichen
Massnahmeverfahren, zwei Rechtsschriften nötig LGVE 1995 I Nr. 39 Nachreichen von Urkunden im Rekursverfahren LGVE 1995 I Nr. 43 Nichtigkeitsbeschwerde gegen erstinstanzliche Erledigungs-
entscheide im UR-Verfahren LGVE 1996 I Nr. 21 UR-Verfahren als Summarverfahren ohne Gerichtsferien LGVE 1996 I Nr. 25 UR und Sicherheitsleistung (vgl. LGVE 1997 I Nr. 28) LGVE 1996 I Nr. 26 Mitwirkungs- und Begründungspflichten LGVE 1997 I Nr. 27 Weisung zur Selbstbehalts-Praxis (teilweise UR) LGVE 1997 I Nr. 28 Rekurslegitimation der beklagten Gegenpartei LGVE 1997 I Nr. 29 keine UR für juristische Personen (LGVE 1993 I Nr. 25), Um-
gehung durch Abtretung der Forderung unzulässig LGVE 1997 I Nr. 30 hälftiger Ehepaarsgrundbetrag für Konkubinatspaare LGVE 1997 I Nr. 31 soziales Existenzminimum nicht massgebend (vom Bun-
desgericht bestätigt) LGVE 1997 I Nr. 32 regelmässige Zahlung als Voraussetzung der Berücksichti-
gung im zivilprozessualen Notbedarf LGVE 1997 I Nr. 33 keine Wiedererwägung im UR-Verfahren LGVE 1997 I Nr. 35 Kostenpflicht im UR-Verfahren (Verursacherprinzip) LGVE 1997 I Nr. 36 Beginn Weisungsscheinsscheinsfrist für Kläger nach rechts-
kräftigem UR-Entscheid LGVE 1998 I Nr. 25 Haftung der kostenpflichtigen Partei für Gerichtskosten nach
Entzug der UR, subsidiäre Haftung der vorschussleistenden
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Partei, Fälligkeit der gesamten Gerichtskosten erst bei Pro-zessende
LGVE 1998 I Nr. 28 kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im
Streit um Kinderunterhaltsbeiträge bei bescheidenen finan-ziellen Verhältnissen
LGVE 1998 I Nr. 29 Einbezug unmündiger Kinder im gleichen Haushalt in die
Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs der Eltern oder eines Elternteils
LGVE 1998 I Nr. 30 Berücksichtigung von Liegenschaften im Ausland als für die
Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert LGVE 1999 I Nr. 5 Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Ur-
teilsabänderungsklage mangels örtlicher Zuständigkeit des schweizerischen Richters in Kinderbelangen nach Wegzug der Beklagten mit den Kindern nach Italien
LGVE 1999 I Nr. 26 Im eigenen Geschäft investiertes Nettovermögen ist grund-
sätzlich zu berücksichtigen. Finanzierung des Lebensunter-haltes der Familie durch Privatbezüge
LGVE 1999 I Nr. 27 Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an ei-
nen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn die Liegenschaft einen Nettovermögenswert darstellt
LGVE 1999 I Nr. 28 Mittellosigkeit gemäss § 130 Abs. 1 ZPO setzt auch das Feh-
len von den Notgroschen übersteigenden Vermögenswerten dar. Berücksichtigung eines Motorfahrzeuges ohne Kompe-tenzcharakter als realisierbaren Vermögenswert
LGVE 1999 I Nr. 31 Nachzahlungsentscheid direkt mit dem Endentscheid in der
Hauptsache möglich, wirtschaftlich günstige Verhältnisse aus Vermögensanfall oder ausreichenden Einkommensüber-schüssen
LGVE 2000 I Nr. 40 Keine Berücksichtigung von Beiträgen an eine zusätzliche,
freiwillige Altersvorsorge im zivilprozessualen Notbedarf LGVE 2000 I Nr. 41 Nur Vorschuss-UR für Prozesse über hohe Haftpflichtforde-
rungen bei Gefahr der Überklagung LGVE 2000 I Nr. 42 Keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im rechtlich und
tatsächlich einfachen Kündigungsanfechtungsverfahren vor Schlichtungsbehörde allein aus Gründen der Waffengleich-heit
LGVE 2000 I Nr. 43 Keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im nach objekti-
ven Kriterien rechtlich und tatsächlich einfachen einvernehm-lichen Scheidungsverfahren, Koordination von UR-Gesuch und gemeinsamem Scheidungsbegehren
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LGVE 2000 I Nr. 52 Weisung der SchKK zur Berechnung des betreibungsrechtli-
chen Notbedarfs (Existenzminimum) LGVE 2001 I Nr. 22 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege darf nicht
davon abhängen, ob die Armut auf ein Verschulden des Ge-suchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Ein hypotheti-sches Einkommen darf bei der Berechnung des zivilprozes-sualen Notbedarfs nur in Fällen des Rechtsmissbrauchs an-gerechnet werden.
LGVE 2003 I Nr. 39 Verzicht auf Abschöpfung des monatlichen Überschusses
während des Prozesses und Erhöhung des Zuschlages auf den Grundbetrag von 15 % auf 20 %
LGVE 2005 I Nr. 34 Mitwirkungspflicht eines UR-Gesuchstellers, der selbständig
erwerbend ist LGVE 2005 I Nr. 35 Einkommensberechnung eines Einzelunternehmers im UR-
Verfahren aufgrund der Bilanz oder der Erfolgsrechnung LGVE 2005 I Nr. 36 Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes bei der Anfechtung des Kindesverhältnisses
Luzern, 22. August 2006
OBERGERICHT DES KANTONS LUZERN
J u s t i z k o m m i s s i o n
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lic.iur. Kurt Boesch Lic.iur. Cornelia Jozic
Geht an:
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- Richter/innen und Gerichtsschreiber/innen des Obergerichts
- Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
- Amtsgerichte des Kantons Luzern
- Arbeitsgericht des Kantons Luzern
- Kriminalgericht des Kantons Luzern
- Strafverfolgungsbehörden
- Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
- Rechtsdienst des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes
- Rechtsdienst des Bildungs- und Kulturdepartementes
- Rechtsdienst des Finanzdepartementes
- Rechtsdienst des Gesundheits- und Sozialdepartementes
- Rechtsdienst des Personalamtes des Kantons Luzern
- Kantonales Sozialamt
- Anwaltsverband des Kantons Luzern
- Juristenverein des Kantons Luzern
- weitere interessierte kantonale und ausserkantonale Stellen