Die Umsetzung der Industrieemissionenrichtlinie 2010/75/EU ... · 2010/75/EU im Wasserrecht Dr....

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Die Umsetzung der Industrieemissionenrichtlinie 2010/75/EU im Wasserrecht Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 20. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Univ. Trier am 7.5.2012 in Mainz

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Die Umsetzung der Industrieemissionenrichtlinie 2010/75/EU im Wasserrecht

Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

20. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Univ. Trier am 7.5.2012 in Mainz

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Wirtschaftlicher Hintergrund I Gesamtzahl der Betriebsstätten in Deutschland, die ihr Abwasser in

größerem Umfang in die Umwelt oder das öffentliche Kanalnetz einleiten: knapp 12.000.

Zahl der Betriebsstätten mit eigener Abwasserbehandlungsanlage (Direkteinleiter), die mehr als 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr beziehen und mehr als 10.000 Kubikmeter Abwasser jährlich ableiten : etwa 3.000.

Zahl des in Deutschland jährlich vor der Einleitung in die Umwelt

oder in die öffentliche Kanalisation behandelten industriellen Abwassers: mehr als 920 Millionen Kubikmeter. Schmutzfrachten variieren dabei – anders als in der kommunalen Abwasserbehandlung – deutlich: = > heterogene Industriestruktur in Deutschland.

(Angaben aus „Marktstudie Industriekläranlagen Deutschland“ von ecoprog und Fraunhofer UMSICHT, 2010)

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Wirtschaftlicher Hintergrund II Größte Zahl der Industriekläranlagen in der Nahrungsmittelindustrie

und im metallverarbeitenden Gewerbe, die größten Anlagen und Behandlungsmengen in der chemischen Industrie und der Papierindustrie.

Menge des behandelten Abwassers sank in den letzten zehn Jahren um rund 10 Prozent. Wesentlicher Grund: verbesserte Produktionsprozesse, insbesondere verringerter Einsatz stark belastender bzw. verschmutzender Stoffe infolge schärferer Anforderungen.

Bau nur weniger neuer Behandlungsanlagen als Folge der

etablierten industriellen Struktur. Dennoch in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen in die Abwasserbehandlung – wegen strengerer gesetzlicher Vorgaben (wie EU-

Wasserrahmenrichtlinie, BVT-Schlussfolgerungen) steigender Kostendruck als Folge steigender Energiekosten.

(Angaben aus „Marktstudie Industriekläranlagen Deutschland“ von ecoprog und Fraunhofer UMSICHT, 2010)

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Anlass und Kontext der Novelle des Wasserrechts

Umsetzung Richtlinie 2010/75/EU vom 24. 11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in deutsches Recht

Umsetzungsfrist läuft am 7.1.2013 ab. Änderungen auf Gesetzesebene im BImSchG, im WHG und im

KrwG sowie in weiteren Bundesgesetzen Änderungen mehrerer VO (u. a. 4. BImSchV, 9. BImSchV,

DeponieV,11. BImSchV) sowie der Neuerlass einer Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen Zulassungs- und ÜberwachungsV – IZÜV).

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Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

25.11.2011 Referentenentwürfe an Ressorts, Länder und Verbände 16./17.1 mündliche Anhörung Länder und Verbände Ressortabstimmung bis Anfang Mai 2012 Kabinettbeschluss am 23.5.2012 geplant 1. Lesung Bundesrat noch in 7/2012 2. Lesung Bundesrat sowie Lesungen im BTag im Herbst 2012 Verabschiedung und Inkrafttreten bis Ende 2012

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Zentrale Elemente der IndustrieemissionenRL

Anforderungen der „BVT- Schlussfolgerungen“ (technische Anforderungen für den Betrieb von Anlagen – Beste Verfügbare Techniken –grundsätzlich zwingend.

2 Ausnahmegründe bei Unverhältnismäßigkeit

Technische Merkmale der Anlage Lokale oder geografische Besonderheiten

Ausgangszustandsbericht; nach Stilllegung Rückführungspflicht in Bezug auf Boden und Grundwasser, wenn durch Gebrauch relevanter gefährlicher Stoffe gegenüber Ausgangszustand nachweisbare, erhebliche Verschlechterungen.

Fristgebundene Auflagenüberwachung sowie

Umweltüberwachung unter Anderem durch Vor-Ort-Besichtigungen

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Hauptdiskussionspunkte im bisherigen Gesetzgebungsverfahren

Stand der Technik bei Neuanlagen konkrete Umsetzung der Abweichungsmöglichkeiten aus Artikel 15 Absatz 4 IED (Problem Abweichung aus geografischen bzw. lokalen Gründen) Konkretisierungsbedarf zur praktischen Umsetzung der Regelungen zum Ausgangszustandsbericht und zur Rückführungsverpflichtung Erforderlichkeit der fristgebundenen Überwachung der Anlagen, die nicht dem Regime der IED unterfallen Regelung bestimmter Kläranlagen (Anhang I Nr. 6.11 „selbständig betriebene“ Anlagen in die kein Abwasser eingeleitet wird, das der RL „Kommunalabwasser“ unterfällt.

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Wichtige Änderungen des WHG

§ 54 Abs. 3: Definition BVT-Merkblatt § 54 Abs. 4: Definition BVT-Schlussfolgerungen (BVT-S) § 54 Abs. 5: Definition Emissionsbandbreiten

§ 57 Abs. 2 Satz 3 (neu): Verbot der Verlagerung von

nachteiligen Auswirkungen

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Wichtige Änderungen des WHG

IED-Anlagen § 57 Abs. 3 (neu): Pflicht des VO-Gebers/AbwV

Anforderungen innerhalb der nach den BVT-S vorgegebenen Emissionsbreiten festzulegen. Ausnahmen aus technischen Gründen möglich.

§ 57 Abs. 4 (neu): Innerhalb der 4-Jahresfrist

Anpassung der AbwV Anpassung der Einleitungen oder Anlagen

§ 54 Abs. 5 Sicherheitsnetz Nicht-IED-Anlagen § 57 Abs. 6 Regelungen wie bisher

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Wichtige Änderungen des WHG

§ 60 Abs. 1 Satz 2 (neu): StdT für IED-Anlagen, aaRdT für andere Abwasseranlagen

§ 60 Abs. 3 Genehmigungspflicht für

UVP-pflichtige Kläranlagen (wie bisher) Industriekläranlagen (Anh. I Nr. 6.11 IED), die

• keine Nebenanlagen von Anlagen der 4. BImSchV sind • kein häusliches Abwasser im Sinne der KommunalabwRL

behandeln.

Verweis für das Genehmigungsverfahren auf die entspr. WHG- und BImSchG-Regelungen

Im Zulassungsverfahren besteht – wie bisher bei UVP-pflichtigen

Kläranlagen - Bewirtschaftungsermessen.

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Wichtige Änderungen des WHG

§ 107 Übergangsbestimmungen: Zulassungen von Kläranlagen nach Landesrecht bestehen fort. Bis zum 7.7.2015 müssen alle IED-Anlagen den neuen Anforderungen entsprechen. Bis zum 7.1.2015 müssen alle Einleitungen den neuen Anforderungen entsprechen, wenn vor diesem Zeitpunkt

• eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder

• ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.

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Wichtige Änderungen durch die IZÜV Erstmals bundeseinheitliche Regelung des Verfahrens der

Zulassung und Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen

Einbeziehung nur von IED-Anlagen (1:1) Einbeziehung der inhaltlich unveränderten Regelungen über

Abfallverbrennunganlagen der Länder in Abschnitt 3 Regelungen ergänzen bzw. konkretisieren die allgemeinen

Regelungen des WHG bzw. der LWG (z. B. §§ 12, 13, 100 WHG)

Aufhebung der 32 IVU-Regelungen der Länder im LWG oder in

speziellen VO

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Regelungsgegenstände der IZÜV

§ 1 Anwendungsbereich: Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen (§ 9 Abs. 1

Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WHG) durch IED-Anlagen Zulassungen von IED-

Abwasserbehandlungsanlagen Genehmigung von Indirekteinleitungen, wenn

Abwasserbehandlungsanlage • nicht nach BImSchG genehmigt • nicht nach BImSchG überwacht • vor dem 1.3.2010 keiner

Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.

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Regelungsgegenstände der IZÜV

§ 2 Zulassungsverfahren und Koordinierung vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren

§ 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist

Mindestangaben nichttechnische Zusammenfassung 7-Monatsfrist für die Zulassung (um 3 Monate

verlängerbar) wie nach Immissionsschutzrecht

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Regelungsgegenstände der IZÜV

§ 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen Prinzip der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Erteilung von

Erlaubnissen und Genehmigungen Behörde soll auf Öffentlichkeitsbeteiligung verzichten, wenn

• es nicht um eine wesentliche Änderung einer Anlage geht und

• keine erheblichen Auswirkungen auf ein Gewässer zu erwarten sind (entspr. § 16 Abs. 2 BImSchG).

Ohne diese Einschränkung hätte es bei jeder Erteilung einer neuen Erlaubnis (Änderung von Erlaubnissen gibt es im WHG nicht) auch bei unwesentlichen Änderungen einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft.

Zulassungsbescheide sind im Internet zu veröffentlichen.

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Regelungsgegenstände der IZÜV

§ 5 Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit Beteiligung in gleichem Umfang wie Behörden und Öffentlichkeit

im Inland

§ 6 Notwendige Vorgaben in Erlaubnis und Genehmigung Mindestangaben, u. a.:

• sofern ein Emissionswert außerhalb der Emissionsbandbreiten festgelegt wird, müssen die Ergebnisse der Überwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein, wie für die Bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen.

• Regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser sowie der Maßnahmen zur Vermeidung ihrer Verschmutzung

• bei Kläranlagen nach Anh. I Nr. 6.11 IED auch Pflicht zur Vorlage eines Ausgangszustandsberichts.

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Regelungsgegenstände der IZÜV

§ 7 Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung Pflicht zur Übermittlung von Daten, die zur Erfüllung EU-rechtlicher

Pflichten erforderlich sind. Pflicht zur jährlichen Übermittlung der Daten aus der

Emissionsüberwachung ggf. Pflicht zur Übermittlung von Angaben, die einen Vergleich mit den

Emissionsbandbreiten aus den BVT-Schlussfolgerungen ermöglichen.

§ 8 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung Mindestens jährliche Pflicht der Überwachungsbehörde die Ergebnisse

der Emissionsüberwachung zu bewerten. Mindestregeln zur Überprüfung der Zulassungen

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Regelungsgegenstände der IZÜV

§ 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme

Inhalt von Überwachungsplänen (Geltungsbereich, Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme, Verfahren für die regelmäßige und die Anlassüberwachung, Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden)

Überwachungsprogramme mit Zeitplänen für die Vor-Ort-

Besichtigungen Fristen für die Vor-Ort- Besichtigung von 1 und 3 Jahren nach

Risikostufe der Anlage Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung; dem Inhaber der

Erlaubnis oder Genehmigung innerhalb von 2 Monaten zuzuleiten sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Weitere Regelungen der IZÜV

§ 10 Unterrichtungspflichten der Länder (an den Bund zur Erfüllung der EU-Berichtspflichten)

Abschnitt 3 Sonderregelungen für

Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen unveränderte Übernahme von

Landesregelungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

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Änderungen der Abwasserverordnung

AbwV bleibt im wesentlichen unverändert, spätere Neukonzeption geplant.

Ausnahme: Anforderungen gelten für den

Einleiter direkt; keine Umsetzung durch Bescheid erforderlich infolge Änderung in § 57 WHG (s. o.).

Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in den

Anhängen der AbwV nach ihrer Verabschiedung durch die EU

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Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Wasserrecht

BVT-Schlussfolgerungen müssen verbindlich in die AbwV umgesetzt werden,

Abweichung vom StdT aus technischen Gründen möglich,

Anforderungen aus AbwV gelten unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber,

Frist von 4 Jahren für den gesamtem Umsetzungsprozess,

Eigenes Zulassungsverfahren für „eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen“

Neue BundesVO regelt Zulassung und Überwachung von Einleitungen aus IED-Anlagen und eigenständigen Abwasserbehandlungsanlagen.