Die Rolle des Sachverständigen im IT-Prozess

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Die Rolle des Sachverständigen im IT- Prozess (und zur Vermeidung eines IT- Prozesses) 2. Karlsruher IT-Tag, 2.7.2005 Dipl.-Ing. Albrecht Zimmermann [email protected] www.zimba.de

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Die Rolle des Sachverständigen im IT-Prozess. (und zur Vermeidung eines IT-Prozesses). Dipl.-Ing. Albrecht Zimmermann [email protected] www.zimba.de. 2. Karlsruher IT-Tag, 2.7.2005. Tätigkeiten des EDV-Sachverständigen. Tätigkeit für private Auftraggeber Tätigkeit im Zivilprozess - PowerPoint PPT Presentation

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Die Rolle des Sachverständigen im IT-Prozess

(und zur Vermeidung eines IT-Prozesses)

2. Karlsruher IT-Tag, 2.7.2005Dipl.-Ing. Albrecht [email protected]

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Tätigkeiten des EDV-Sachverständigen

1. Tätigkeit für private Auftraggeber

2. Tätigkeit im Zivilprozess

3. Tätigkeit im Strafprozess

4. Tätigkeiten für andere Gerichte

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1. Tätigkeit für private Auftraggeber

• 1.1 Tätigkeit für eine Partei

– Situationsanalyse– Möglichkeiten der Konfliktlösung– Privatgutachten– Prozessvorbereitung gemeinsam mit Anwalt– Prozessbegleitung gemeinsam mit Anwalt

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1. Tätigkeit für private Auftraggeber

• 1.2 Tätigkeit für beide Parteien

– Mediation– Schlichtung– Schiedsgutachten– Schiedsverfahren

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.1 Typische Streitgegenstände

- Beweisverfahren

- Mängel von Hard- und/oder Software

- Urheberrechtsschutz (zivil, z.B. Schadenersatz)

- Softwarepiraterie (zivil, z.B. Schadenersatz)

- Bewertung von Hard- und Software

- Internet (Domains, Dialer, eBay, …)

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.2 Was führt zu IT-Prozessen, z.B.:

• Fehlendes Pflichtenheft• Mangelndes Verständnis beim SW-Lieferanten• Unterschätzung der Aufgabenstellung• Kunde ist sich intern über die Anforderungen nicht klar• Häufige Änderungswünsche • „Der Appetit kommt beim Essen“• Wegfall/Änderung des Kundeninteresses

Lieferant: „Wenn Du nicht zahlst tue ich nichts mehr“ –Kunde: „Wenn Du nichts tust, zahle ich nichts mehr !!! Jetzt eskaliert die Situation bis hin zum Prozess

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.3 Verschiedene Rollen des SV

- Gutachtenauftrag „ohne Vorwarnung“

- Beratung des Gerichtes/Dolmetscher

- Vorbereitung des Termins, ggf. Ortsbesichtigung

- Mitwirkung bei der Formulierung des BB- Gutachtenerstellung- Ergänzungen, Stellungnahmen, Vergleich …- Sanierung/Mediation innerhalb des Prozesses

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.4 Problematische Beweisbeschlüsse

„… die von der Klägerin gelieferte Software sei mangelfrei.“

Frage ist aus technischer Sicht nicht beantwortbar

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.4 Problematische Beweisbeschlüsse

„… die vertraglich vereinbarte Leistung sei vollständig und mangelfrei erbracht worden.“

- was vertraglich vereinbart war, ist weitgehend eine juristische Frage

- Frage aus technischer Sicht ggf. nicht beantwortbar

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.4 Problematische Beweisbeschlüsse

„… die von der Klägerin gelieferte Software weist eine Vielzahl von schwerwiegenden Mängeln auf.“

- unzulässig, da Ausforschungsbeweis- Frage ist mit vertretbarem Aufwand nicht beantwortbar

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.4 Problematische Beweisbeschlüsse„… die von der Beklagten gelieferte Software weise die folgenden Mängel auf:

1. Das Datum in Rechnungen wird falsch angezeigt

2. Statt dem €-Zeichen wir EUR gedruckt

3. Bei Gutschriften ist der Betrag falsch

…. ……………………………

183. Das System ist zu langsam

- Die Mängel sind zu allgemein formuliert

- Beschränkung auf die wesentlichen Mängel

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.5 Guter Beweisbeschluss„… die von der Klägerin gelieferte Software weise die folgenden Mängel auf:

1. Die Lagerbestände werden bei Rücklieferungen nicht aktualisiert

2. Die Berechnung der Mehrwertsteuer ist häufig fehlerhaft

3. Das System stürzt mehrmals in der Woche ab

4. Die Mehrsprachigkeit (3.4.23 des Pflichtenheftes) fehlt

5. Die Benutzerdokumentation ist unvollständig und fehlerhaft

- Konkrete Mängelformulierungen mit Bezug auf den vereinbarten Sollzustand

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.6 OrtsterminÜberprüfung komplexer Software nie durch den Sachverständigen alleine

(zu hoher Einarbeitungsaufwand, Gefahr von Fehlern)

Beide Parteien sollen durch kompetente und technisch gut informierte Personen vertreten sein

Vorbereitung des OT durch Übersendung der Dokumentation und Vorbereitung von Testfällen mit Testdaten

Die Partei, die den Mangel gerügt hat, hat ihn vorzuführen

Die andere Partei beobachtet, gibt ggf. Erläuterungen zur Bedienung und überprüft z.B. ob Fehler in Parametern oder Stammdaten

Der Sachverständige führt durch den Termin, „protokolliert“ und bewertet die Ergebnisse in der Regel erst im Gutachten

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.7 GutachtenI. Grundlagen des Gutachtens

II. Sachverhalt (nicht juristisch, sondern technisch)

III. Ortstermin bzw. durchgeführte Überprüfungen

IV. Feststellungen und Stellungnahme

V. Zusammenfassung

Wichtig: Verständliche Darstellung schwieriger technischer Sachverhalte

für den Nicht-Techniker.

Beispielausdrucke, Bildschirmkopien und Fotos, etc. - soweit

aussagekräftig und in Maßen – sind oft hilfreich.

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2. Tätigkeit im Zivilprozess

2.8 Sanierung/Mediation innerhalb des Prozesses

Voraussetzung: Noch keine Ersatzbeschaffung erfolgt, grundsätzliche

Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit auf beiden Seiten.

Der Sachverständige wirkt u.a. mit bei:• Klärung der noch (und wie) zu erledigenden Punkte• Klärung ob Mangelbeseitigung oder kostenpflichtiger Sonderwunsch• Festlegung von Prioritäten und Terminen• Durchführung der Abnahme

Der Prozess wird ggf. für die Zeit der Durchführung der vereinbarten Maßnahmen ausgesetzt und kann von beiden der Parteien jederzeit wieder angerufen werden

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3. Tätigkeit im Strafprozess

Typische Straftatbestände

• Urheberrechtsverletzungen• Softwarepiraterie• Computerbetrug, Scheckkarten, etc.• Kinderpornographie• Versicherungsbetrug• Internet – Vieren, Hacker, Spam, Online-Handel• Hehlerei (z.B. Wert der Gegenstände)

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4. Tätigkeiten für andere GerichteBeispiele:

Finanzgerichte:Freiberuflichkeit von EDV-Beratern

Arbeitsgerichte:Manipulation von Daten für Lohnabrechnung

Familiengerichte:Scheidung: Wert der PC-Ausrüstung des Ehemannes