Die europäische Wertegemeinschaft und ihre Instrumente … · 2019. 3. 19. · 1 Exposé zum...
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Exposé zum Dissertationsvorhaben
„Die europäische Wertegemeinschaft und ihre Instrumente –
Wertebegriff und Durchsetzungsmechanismen am Beispiel
europäischer Parteiregelungen“
(Arbeitstitel)
vorgelegt von
Mag. Nikolaus Wieser
Betreuer
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jaeger, LL.M.
Wien, März 2019
Studienkennzahl: A 783 101
Dissertationsgebiet: Europarecht
Angestrebter akademischer Grad: Doktor der Rechtswissenschaften (Doctor iuris)
Dissertant: Mag. Nikolaus Wieser
Matrikelnummer: 00900134
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Inhalt
I. Ausgangsproblem und Forschungsfragen.............................................................................. 3
II. Zielsetzung ............................................................................................................................. 5
III. Untersuchungsgegenstand und Stand der Forschung ........................................................ 5
1. Der unionsrechtliche Wertebegriff ..................................................................................... 5
2. Homogenitätsanforderung des Art 2 EUV und die Instrumente der Wertegemeinschaft 7
3. Unionseigene Wertesicherung am Beispiel der europäischen Parteiregelungen.............. 9
3.1. Demokratie und Europäische Parteien ...................................................................... 11
3.2. Der Mechanismus nach der VO 1141/2014 ............................................................... 14
IV. Methoden und Gang der Untersuchung ........................................................................... 18
V. Vorläufige Gliederung ......................................................................................................... 20
VI. Literatur (Auswahl) ............................................................................................................ 26
VII. Vorläufiger Zeitplan .......................................................................................................... 28
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I. Ausgangsproblem und Forschungsfragen
Die Europäischen Union ist seit dem Vertrag von Maastricht nicht nur eine Wirtschafts-1 und
Rechtsgemeinschaft,2 sondern auch eine politische Union.3 Teil dieser politischen
Fokussierung ist auch die Bezugnahme auf Werte. Spätestens4 seit der Positivierung von
europäischen Werten mit dem Vertrag von Lissabon in Art 2 EUV ist die Union nun auch
formal5 eine Wertegemeinschaft:6
„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde,
Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der
Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.
Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“7
Die Frage nach der Durchsetzung dieser Werte ist in Europa regelmäßig Gegenstand von
politischen und rechtlichen Diskussionen. Während die Werte zu Beginn als
Beitrittsvoraussetzung für in die Union aufzunehmende Staaten (sog „Kopenhagener
Kriterien“) relevant waren, verlagerte sich der Fokus auf die Gewährleistung der
Wertehomogenität durch die MS selbst, zuletzt hinsichtlich der Einhaltung rechtsstaatlicher
Anforderungen an die Rechtsordnungen der MS, etwa in Polen, Ungarn oder auch Rumänien
und Bulgarien.8 Die Bemühungen der Kommission und die laufenden politischen Dialoge und
rechtlichen Prozesse zeigen aktuelle Herausforderungen der Wertegemeinschaft auf: Neben
der Frage nach dem konkreten Inhalt der einzelnen Werte nach Art 2 EUV, sind dies vor allem
die Anwendbarkeit in konkreten Verfahren und die zwangsweise Durchsetzung gegenüber
MS.
1 Spätestens seit der Verwirklichung des Binnenmarktes, vgl Klamert, EU-Recht² Rn 33. 2 Vgl Hallstein, Die EWG – eine Rechtsgemeinschaft, in Oppermann (Hrsg), Walter Hallstein, Europäische Reden, 1979, 341ff; EuGH 3.9.2008, verb Rs C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat/Rat und Kommission, ECLI:EU:C:2008:461, Rn 281. 3 Vgl Haltern, Europarecht (2017) I3 Rz 84. 4 Der Entwurf des Vertrages über eine Verfassung für Europa verwendete erstmals den Begriff der Werte in Artikel I-2 „Die Werte der Union“ statt dem bis zu diesem Zeitpunkt für diese Elemente bezeichneten Begriffs der Grundsätze. 5 Inhaltlich war sie dies bereits seit dem Vertrag von Maastricht 1992, vgl Calliess, Bausteine einer erneuerten Europäischen Union – Auf der Suche nach dem europäischen Weg: Überlegungen im Lichte des Weißbuchs der Europäischen Kommission zur Zukunft Europas, NVwZ 2018, 1 (2); vgl auch Rensmann, Grundwerte im Prozeß der europäischen Konstitutionalisierung – Anmerkungen zur Europäischen Union als Wertegemeinschaft aus juristischer Perspektive in Blumenwitz/Gornig/Murswiek (Hrsg), Die Europäische Union als Wertegemeinschaft (2005) 49. 6 Schorkopf, Der europäische Weg, 47; der Ausdruck „Werteunion“ ist ebenso gebräuchlich. 7 Art 2 EUV. 8 Vgl dazu Jaeger, Direkte Demokratie und Finalität der EU, ZÖR 2017, 217 (220).
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Der Wertegemeinschaft wurden im Unionsrecht Mechanismen zur Durchsetzung beiseite
gestellt (im Folgenden: Instrumente der Wertegemeinschaft), die an Art 2 EUV anknüpfen: Im
Primärrecht etwa der Mechanismus des Art 7 EUV oder im Sekundärrecht der EU-Rahmen zur
Stärkung des Rechtsstaatsprinzips der Kommission.9 Aus der Einrichtung von Instrumenten zu
ihrer Durchsetzung folgt die Annahme, dass die Werte des Art 2 EUV damit nicht nur
übergeordnete Leitlinien darstellen, die höchstens zur Auslegung der sonstigen konkreten
Normen des Unionsrechts geeignet sind, sondern dass mit Art 2 EUV vielmehr selbst eine
durchsetzbare und vollzugstaugliche Normenkategorie geschaffen wurde, die daher auch
einer Konkretisierung zugänglich sein muss.
Das vorliegende Dissertationsvorhaben will klären, inwiefern Regelungen für politische
Parteien als weitere Durchsetzungsmechanismen nutzbar gemacht werden können und zwar
nicht nur als Instrument zur Durchsetzung der Werteanforderung gegenüber den MS, sondern
auch gegenüber den Institutionen der Union: Politische Parteien sind ein wesentlicher Faktor
in modernen repräsentativen Demokratien. Sie geben den Staatsangehörigen die Möglichkeit,
sich zu organisieren und gemeinsame Interessen zu artikulieren und erfüllen als politische
Akteur_innen eine Brückenfunktion zwischen dem Wahlvolk und der legislativen
Entscheidungsebene. Die MS geben Parteien durch Grundprinzipien in öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen oftmals einen Rahmen vor, in dem sie sich bewegen dürfen. Treten sie
außerhalb dieses Rahmens, können sie verboten werden. Die Europäische Union ist
zweifelsohne kein Staat, spätestens mit dem Vertrag von Lissabon findet sich aber auch im
Unionsrecht ein derartiger Rahmen, der von den Werten des Art 2 EUV gebildet wird. Da die
EU ebenso als repräsentative Demokratie ausgestaltet ist, haben sich auch auf europäischer
Ebene politische Parteien etabliert, für die ab 2003 vermehrt Regelungen erlassen wurden.
Im vorliegenden Dissertationsvorhaben sollen daher die Werte des Art 2 EUV und ihre
Gewährleistung durch Parteiregelungen anhand der folgenden übergeordneten
Forschungsfragen untersucht werden:
1. Frage nach dem Wertebegriff: Was sind Werte nach Art 2 EUV und wie sind diese zu
konkretisieren?
2. Frage nach der Durchsetzung: Welche Mechanismen kennt das Unionsrecht zur
Durchsetzung der Werte nach Art 2 EUV? Wie können diese Instrumente
systematisiert werden?
3. Frage nach der Wertegewährleistung durch europäische Parteienregelungen:
Welche Mechanismen und Prozesse sind zur Durchsetzung der Werte nach Art 2 EUV
durch europäische Parteienregelungen auszumachen?
9 Mitteilung der Kommission an das EP und den Rat – Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, COM(2014) 158 final.
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II. Zielsetzung
Ausgehend von den gestellten Fragen zielt das vorliegende Dissertationsvorhaben darauf ab,
die Wertegemeinschaft und den bestehenden Katalog der Durchsetzungsmechanismen zu
untersuchen und dabei den Fokus auf den „blinden Fleck europäischer Wertesicherung“10 zu
legen. Als Beispiel für ein mögliches Instrument der unionseigenen Wertesicherung werden
die Regelungen zu europäischen Parteien in den Blick genommen.
III. Untersuchungsgegenstand und Stand der Forschung
1. Der unionsrechtliche Wertebegriff
Das Unionsrecht konkretisiert den Wertebegriff nicht, sondern setzt diesen vielmehr voraus.11
Mit Art 2 EUV wurde durch den Vertrag von Lissabon eine „außerrechtliche Kategorie“12 in das
Unionsrecht übernommen, die die bisherigen Kategorie der „Grundsätze“ aus
Art 6 Abs 1 EUV-Nizza ersetzte.13 Auch wenn im Primärrecht die Kategorie der „Grundsätze“
nicht durchgehend durch „Werte“ ersetzt wurde und diese wechselseitig für –
augenscheinlich14 – gleichgemeintes verwendet werden,15 sind mit „Werten“ im Folgenden
stets jene nach Art 2 EUV gemeint.16
Anknüpfend an das bisherige Verständnis von „Grundsätzen“ nach dem EUV-Nizza „versteht
die Rechtswissenschaft unter ‚Werten‘ häufig nur Prinzipien oder Grundsätze.“17
Schorkopf/Hilf begreifen Werte als „anerkannte Regeln, die ein Subjekt in
Entscheidungssituationen anleiten“18, die damit als „Maßstab für gelingendes Handeln
[dienen], indem sie Alternativen nach systembedeutsamen Kriterien wie ‚gut‘ oder ‚böse‘“19
10 Schorkopf,, Wertesicherung in der Europäischen Union, EuR 2016, 147 (154). 11 Schorkopf/Hilf, in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union, Art 2 EUV Rn 19. 12 Ebd. 13 Ebd. 14 Vgl Kochenov, The Acquis and Its Principlex, 10, in Jakab/Kochenov (Hrsg), The Enforcement of EU Law and Values. 15 Vgl dazu etwa die Präambeln des EUV und der Grundrechtecharta. Nachdem in der Aufzählung in der Präambel zum EUV auch der „Grundsatz“ der Grundfreiheiten genannt wird, der nicht als „Wert“ in Art 2 EUV gelistet ist, würde dies den logischen Schluss zulassen, dass die Kategorie der Werte eine Unterkategorie zu Grundsätzen ist. Die Präambel der Grundrechtecharta bezeichnet – neben den „Werten“ der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität – die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit jedoch wiederum als „Grundsätze“. Aus dieser inkonsistenten Verwendung der Begriffe „Werte“ und „Grundsätze“ kann insofern geschlossen werden, dass der unterschiedlichen Bezeichnung keine allzu große Bedeutung beizumessen ist. Vgl auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11.3.2014, COM(2014) 158 final, die von Grundsätzen (wie etwa der Rechtssicherheit und dem Willkürverbot) spricht, die das Rechtsstaatsprinzip (als Wert nach Art 2 EUV) definieren. 16 Vgl dazu auch von Bogdandy, Grundprinzipien, in von Bogdandy/Bast (Hrsg), Europäisches Verfassungsrecht: Theoretische und dogmatische Grundzüge, 26, der die Begriffe „Prinzip“ und „Grundsatz“ als Synonyme versteht; eine Übertragung dieser Logik auf das Verhältnis von Werten und Prinzipien ist allerdings zu bezweifeln. 17 Vgl auch Terhechte, in Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg), Frankfurter Kommentar zum EUV/AEUV, Art 2 EUV Rn 9. 18 Ebd. 19 Ebd.
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geben. Calliess ordnet Werte als „Grundeinstellungen der Gesellschaft oder auch Einzelner
[ein], die sich durch besondere Festigkeit und Überzeugung von der Richtigkeit
auszeichnen“20. „Sie haben [somit] eine normative Orientierungs- und Ordnungsfunktion,
indem sie Gut von Schlecht und Richtig von Falsch unterscheiden.“21 Nach Calliess bewegen
sich Werte dabei zwischen Recht und Moral,22 und können insofern lediglich als
Auslegungshilfe oder Kontrollmaßstab verwendet werden.23 Die inhaltliche Konkretisierung
von Werten bleibt für ihn jedoch insofern komplex, als diese „unbestimmt, […] vielschichtig,
subjektiv und kontextbezogen“24 sind.
Das vorliegende Dissertationsvorhaben geht bei der Untersuchung der Wertegemeinschaft
von der Annahme aus, dass durch die Inkorporierung des Wertebegriffs in das Primärrecht
eine (weitere) rechtliche Kategorie in der unionsrechtlichen Prinzipienlehre geschaffen wurde,
die nicht zwangsläufig mit jener der bisherigen Grundsätze ident sein muss. Vertreten wird in
der Lehre, dass die Werte „im Kern nichts anderes als Grund- und Fundamentalprinzipien
dar[stellen]“25. Dabei handelt es sich – nach dieser Annahme – um einen rechtlichen und
keinen gesellschaftspolitischen oder moralischen Begriff, der einer Konkretisierung durch die
Rechtswissenschaft offen stehen muss. Wäre dies nicht möglich, so könnten Werte als
Angelpunkt für die Instrumente der Wertegemeinschaft nicht (unmittelbar oder mittelbar)
anwendbar sein.26 Jüngste Entscheidungen des EuGH,27 die nun direkt Bezug auf Art 2 EUV
nehmen, bestätigen diese Annahme.
Dies führt zur Konkretisierung der ersten Forschungsfrage:
1. Wie ist der durch den Vertrag von Lissabon ins Primärrecht eingeführte
Wertebegriff unionsrechtlich zu fassen und wo ist dieser in der bisherigen
Prinzipienlehre des Unionsrechts zu verorten?
20 Calliess, Europa als Wertegemeinschaft – Integration und Identität durch europäisches Verfassungsrecht?, JZ 2004, 1033 (1034) mit Verweis auf Di Fabio, JZ 2004, 1, 3. 21 Calliess, JZ 2004, 1033 (1034) mit Verweis auf Di Fabio, JZ 2004, (Fn 6), 3. 22 Ebd. 23 Ebd. 24 Calliess, Europa als Wertegemeinschaft – Integration und Identität durch europäisches Verfassungsrecht?, JZ 2004, 1033 (1034) mit Verweis auf Speer, DÖV 2003, 981. 25 Terchechte, Prinzipienordnung der Europäischen Union, Rn 7, in Hatje/Müller-Graff (Hrsg), Europäisches Organisations- und Verfassungsrecht (2014); vgl auch Streinz, Principles and values in the European Union, EUR-Beiheft 1/2018, 10 und Kochenov, The Aquis and Its Principles: The Enforcement of the ‘Law‘ versus the Enforcement of ‘Values‘ in the European Union, in Jakab/Kochenov (Hrsg), The Enforcement of EU Law and Values. Ensuring Member States’ Compliance, 9. 26 Vgl dazu Terhechte aaO, der davon ausgeht, dass der unionsrechtliche Wertebegriff „auf der Grundlage des Art. 2 EUV uns seiner Ausstrahlung in das Unionsrecht erst und fortlaufend entwickelt werden“ muss. 27 Vgl EuGH 27.2.2018, Rs C-64/16, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas, ECLI:EU:C:2018:117 sowie EuGH 20.11.2017, Rs C-441/17 R, Kommission/Polen, ECLI:EU:C:2017:877; vgl zum ersten Urteil: Jaeger, Gerichtsorganisation und EU-Recht: Eine Standortbestimmung, EuR 2018, 611.
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2. Homogenitätsanforderung des Art 2 EUV und die Instrumente der Wertegemeinschaft
Art 2 EUV enthält zwei fundamentale Aussagen, die als Homogenitätsanforderung verstanden
werden:28
Erstens bezeichnet er im ersten Satz die dort aufgezählten Werte als Grundlage der Union.
Damit sind diese maßgebliche Vorgabe für das Handeln der Unionsorgane und die von diesen
erlassenen Rechtsakte.
Zweitens sieht Art 2 S 2 EUV diese Werte in den MS einer aufgeklärten und liberalen
Gesellschaft verwirklicht. Damit ist die klare Anforderung formuliert,29 dass die genannten
Werte auch von den MS in ihren Rechtsordnungen einzuhalten sind.
Mit Art 2 EUV formuliert das Primärrecht damit eine Homogenitätsanforderung nicht nur an
die MS,30 sondern auch an die im institutionellen Gefüge der Union tätigen Organe.31 Wie
aktuelle Diskussionen um die Einhaltung des Werts der Rechtsstaatlichkeit zeigen, reicht allein
die Vorgabe, diese zu erfüllen, jedoch noch nicht aus.32 Es braucht daher, wie eingangs
erwähnt, Instrumente, die für eine Durchsetzung der Werte sorgen.
Zur Durchsetzung der Werteeinhaltung sieht das Unionsrecht bereits unterschiedliche
Mechanismen vor: Ein europäischer Staat, der der Union beitreten will, muss diese als Teil der
Kopenhagener Kriterien erfüllen. Im Zuge des Beitrittsprozesses können „Kooperations- und
Kontrollverfahren“ vereinbart werden, die Defizite von Beitrittskandidaten, die trotz dieser
bereits beitreten sollen, überwachen und Fortschritte in den Defizitbereichen kontrollieren;33
diese dienen als Übergangsmaßnahmen bis zur gänzlichen Erfüllung der Beitrittskriterien.
Erfüllt ein MS die Werte im Anschluss (nicht) mehr, können mit dem „Präventions- und
Sanktionsmechanismus“ nach Art 7 EUV zunächst bei Gefahr einer Werteverletzung
beratende Maßnahmen ergriffen und bei einer festgestellten Werteverletzung Sanktionen
verhängt werden, die als ultima ratio bis zur Aussetzung von einzelnen Rechten des
betroffenen MS reichen können; der Präventionsmechanismus nach Art 7 Abs 1 EUV wurde
28 Vgl Lengauer, Die Ziel- und Wertordnung der Europäischen Union, 403, in Schinkele/Kuppe/Schima/Synek/Wallner/Wieshaider (Hrsg), Recht – Relgion – Kultur. Festschrift für Richard Potz zum 70. Geburtstag; Vgl Rensmann, Grundwerte im Prozess der europäischen Konstitutionalisierung – Anmerkungen zur Europäischen Union als Wertgemeinschaft aus juristischer Perspektive, in Blumenwitz/Gornig/Muswiek (Hrsg), Die Europäische Union als Wertegemeinschaft, 57, der schon für den vorgehenden Art I-2 des Verfassungsentwurfes von einer „Doppelfunktion“ dieser „Fundamentalnorm“ spricht. 29 Schorkopf/Hilf, in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union, Art 2 EUV Rn 18. 30 Vgl Hilf/Schorkopf in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union Art 2 EUV Rn 40. 31 Vgl Hilf/Schorkopf in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Art 2 EUV Rz 9; vgl auch Art 13 EUV. 32 Vgl Haltern, Europarecht (2017) I3 Rz 359 ff. 33 Vgl betreffend Rumänien: Entscheidung 928/2006/EG der Europäischen Kommission vom 13.12.2006, zuletzt Zwischenbericht der Europäischen Kommission KOM (2017) 751 endg vom 15.11.2017; betreffend Bulgarien: Entscheidung 929/2006/EG der Europäischen Kommission vom 13.12.2006, Zwischenbericht der Europäischen Kommission KOM (2017) 750 endg vom 15.11.2017.
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von der Kommission betreffend den Justizreformen in Polen aktiviert.34 Ein Art 7 EUV
vorgelagerter Mechanismus wurde von der Kommission mit dem „EU-Rahmen zur Stärkung
des Rechtsstaatsprinzips“35 eingeführt, der als institutionalisierter Dialog mit Stellungnahmen
und Empfehlungen der Kommission an den betroffenen MS an das Vorverfahren zum
Vertragsverletzungsverfahren nach Art 258 ff AEUV angelehnt ist und im Falle Polens nun
erstmals – und ergebnislos – zur Anwendung gekommen ist.36 Parallel dazu bestehen im Rat
der EU Bemühungen einen politischen Dialog zwischen den MS zu etablieren, der auf die
Förderung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Union abzielt;37 dieser „Dialog
zur Förderung und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der Verträge“ hat sich
bisher jedoch auf Aussprachen im Rat selbst beschränkt und wurde noch nicht – wie etwa
angedacht im Rahmen eines „Peer Review“ – institutionalisiert.38
Neben diesen Instrumenten der Wertegemeinschaft, von denen Art 7 EUV und der EU-
Rahmen zur Rechtsstaatlichkeit zum „Inventar institutionalisierter Wertesicherung“39 gezählt
werden, wurden auch Verfahren vor dem Gerichtshof der EU, wie der konzertierte Einsatz von
Vertragsverletzungsverfahren40 nach Art 258 ff AEUV und Vorabentscheidungsverfahren41
nach Art 267 AEUV als brauchbare Mechanismen angedacht. Darüber hinaus wurden weitere
Vorschläge gemacht (Nutzbarmachung der GRC42, Erarbeitung des Begriffs des systemischen
Defizits43, Einrichtung einer Kopenhagen-Kommission44) und diskutiert.45 Zuletzt hat das
Europäische Parlament (EP) mit Entschließung vom 19.4.201846 die „Schaffung eines
34 Vgl Europäische Kommission, Rechtsstaatlichkeit: Europäische Kommission verteidigt Unabhängigkeit der Justiz in Polen, Pressemitteilung vom 20.12.2017, IP/17/5367. 35 Auch als Rechtsstaatlichkeitsaufsichtsverfahren bezeichnet. 36 Vgl Besselink, The Bite, the Bark and the Howl – Article 7 TEU and the Rule of Law Initiatives, Amsterdam Centre for European Law and Governance Working Paper Series No 2016-01. 37 Mitteilung an die Presse, 3362. Tagung des Rates, Allgemeine Angelegenheiten, 16.12.2014. 38 Vgl Vermerk des Vorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter, 4.11.2016, abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13562-2016-INIT/de/pdf (abgefragt am 8.5.2018). 39 Schorkopf, Wertesicherung in der Europäischen Union. Prävention, Quarantäne und Aufsicht als Bausteine eines Rechts der Verfassungskrise? EuR 2016, 147 (150). 40 Vgl etwa Gormley, Infringement Proceedings, und Wennerås, Making effective use of Article 260 TFEU, in Jakab/Kochenov 65 ff. 41 Vgl bspw Broberg, Preliminary References as a Means for Enforcing EU Law, in Jakab/Kochenov 99 ff; vgl dazu aktuell zur möglichen Aussetzung eines Europäischen Haftbefehls im Falle eines Auslieferungsersuchens von Polen, Wendel, Die Rechtsstaatlichkeitskrise vor Gericht: der Anfang vom Ende gegenseitigen Vertrauens, Verfassungsblog vom 17.3.2018 https://verfassungsblog.de/die-rechtsstaatlichkeitskrise-vor-gericht-der-anfang-vom-ende-gegenseitigen-vertrauens/ (abgefragt am 13.4.2018). 42 Bogdandy/Kottmann/Antpöhler/Dichschen/Hentrei/Smrkolj, Ein Rettungsschirm für europäische Grundrechte. Grundlagen einer unionsrechtlichen Solange-Doktrin gegenüber Mitgliedstaaten, ZaöRV 2012, 45. 43 Vgl Bogdandy/Ioannidis, Das systemische Defizit. Merkmale, Instrumente und Probleme am Beispiel der Rechtsstaatlichkeit und des neuen Rechtsstaatlichkeitsaufsichtsverfahrens, ZaöRV 2014, 283. 44 Müller, Wo Europa endet. Ungarn Brüssel und das Schicksal der liberalen Demokratie (2013). 45 Vgl Jakab/Kochenov (Hrsg), The Enforcement of EU Law and Values (2016); Closa/Kochenov (Hrsg), Reinforcing Rule of Law Oversight in the European Union (2016); Träbert, Sanktionen der Europäischen Union gegen ihre Mitgliedstaaten (2010). 46 Entschließung des EP vom 19.4.2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern, 2018/2619 (RSP).
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Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen“
gefordert, mit dem die Einhaltung der Grundwerte auf lokaler und nationaler Ebene durch
finanzielle Anreize gefördert werden soll. In dieselbe Richtung gehen auch die Vorschläge der
Kommission für das EU-Budget 2021-2027, die dabei die Finanzierung aus dem EU-Haushalt
an die Einhaltung des Werts der Rechtsstaatlichkeit knüpfen will, da sie diesen als
„Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-
Finanzierung“47 sieht. Dazu soll ein neuer Mechanismus eingeführt werden, mit dem der
Mittelfluss aus dem EU-Budget „proportional zur Art, zur Schwere und zum Umfang der
Rechtsstaatlichkeitsdefizite“48 zur Gänze ausgesetzt oder beschränkt werden könnte.49
Dies führt zur Konkretisierung der zweiten Forschungsfrage:
2. Wie funktionieren die einzelnen Instrumente, die im Unionsrecht zur
Durchsetzung der Homogenitätsanforderung nach Art 2 EUV bereits bereitstehen
bzw de lege ferenda diskutiert werden und wie verhalten sich diese zueinander?
Mit Blick auf die Vielzahl dieser bestehenden und möglichen Mechanismen ist eine
Systematisierung geboten, die im Rahmen dieser Arbeit hinsichtlich der Funktionsweise der
einzelnen Instrumente vorgenommen werden soll. Dabei gilt es Kriterien, die die Instrumente
der Wertegemeinschaft auszeichnen und diese gemeinsam haben, herauszuarbeiten und
damit die Anforderungen an Gewährleistungsmechanismen offenzulegen.
3. Unionseigene Wertesicherung am Beispiel der europäischen Parteiregelungen
Den bisherigen Mechanismen der institutionalisierten Wertesicherung ist gemeinsam, dass
sie auf die Einhaltung der Werte durch die MS fokussieren. Durch Dialog und
Sanktionsmaßnahmen soll ein MS, der aus dem gemeinsamen Wertekonsens ausgebrochen
ist, dazu gebracht werden wieder in den Bogen der gemeinsamen Verfassungswerte
zurückzukehren. Der Ausschluss eines MS aus der Union ist dabei unionsrechtlich nicht
möglich, da einerseits Art 50 EUV den Austritt abschließend regelt50 und andererseits im
Unionsrecht „spezielle Sanktionen“ vorgesehen sind.51 Einem MS, der trotz verhängter
Sanktionen nicht in den gemeinsamen Wertebogen zurückfindet, kann als politische Lösung
der (freiwillige) Austritt aus der Union nahegelegt werden.
47 Europäische Kommission, EU-Budget: Die Kommission schlägt ein modernes Budget vor für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt, Pressemitteilung vom 2.5.2018, IP/18/3570. 48 Ebd. 49 Vgl auch Vorschlag der Kommission vom 2.5.2018 für eine VO des EP und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, KOM(2018) 324 endg. 50 Demnach kein Rückgriff auf Art 60 Abs 2 WVK, der die erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrages die anderen Vertragsparteien zur Suspendierung oder Beendigung des Vertrages mit der vertragsbrüchigen Partei berechtigt. 51 Vgl Schroeder, Austritt und andere Formen des Ausscheidens aus der Europäischen Union, JRP 2016, 287-301 (298) mwN; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht10, Rn 110.
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Das europäische Parteienrecht kennt einen Mechanismus, der auf die Durchsetzung der
Homogenitätsanforderungen im institutionellen Gefüge abzielt: Da die EU wie ihre MS als
repräsentative Demokratie ausgestaltet ist, haben sich auch auf europäischer Ebene politische
Parteien etabliert, für die beginnend mit dem ersten Parteienstatut, VO 2004/200352,
sekundärrechtliche Regelungen erlassen wurden. Mit dem neuen Parteienstatut aus 2014, VO
1141/2014,53 wurden nicht nur neue Regelungen zur Rechtspersönlichkeit von europäischen
Parteien und ihrer Finanzierung eingeführt, sondern auch ein Verfahren zur Streichung einer
Partei bei Nichteinhaltung der Werte nach Art 2 EUV aus dem Register, in dem europäische
Parteien zu führen sind, etabliert (im Folgenden: Löschungsmechanismus) .
Die Vorgabe von Grenzen für den inhaltlichen Betätigungsspielraum und die Ausgestaltung
politischer Parteien ist keine neue Entwicklung und findet sich auch im nationalen Recht der
MS der Union: Dabei wird politischen Parteien durch Grundprinzipien in
verfassungsrechtlichen Bestimmungen oftmals ein Rahmen vorgegeben, in dem sie sich
bewegen dürfen. Treten sie außerhalb dieses Rahmens, können sie, wie in Österreich und
Deutschland, „verfassungswidrig“ sein und verboten werden. Das Parteiverbot stellt dabei die
„schärfste […] Waffe des demokratischen Rechtsstaats“54 dar und zeichnet diesen als
„streitbare Demokratie“55 aus. Spätestens mit der Positivierung der EU als Wertegemeinschaft
findet sich nun auch im Unionsrecht ein derartiger Rahmen. Soweit die Werte damit Vorgabe
für die politische Betätigung auf europäischer Ebene sind, sollen sie im Zuge dieser Arbeit
herangezogen werden.
Der Löschungsmechanismus nach dem Parteienstatut 2014 knüpft gerade an diese
Unionswerte nach Art 2 EUV an und wurde als ein „über den Wertebegriff [der
Wertegemeinschaft] gesteuertes, europäisches Parteiverbotsverfahren“56 bezeichnet. Soweit
damit auch die politische Betätigung auf europäischer Ebene reguliert wird und damit die
Wertesicherung „innerhalb“ der Institutionen der Union, würde damit auch die Einhaltung der
Werte in einem Unionsorgan adressiert werden und somit die Wertesicherung durch die
Union selbst gesichert werden.
Dies führt zur Aufspaltung der eingangs gestellten dritten Forschungsfrage:
3. Kann das Verfahren zur Streichung einer politischen Partei bei Nichteinhaltung der
Werte nach Art 2 EUV aus dem Register als europäisches Parteiverbot qualifiziert
werden?
52 VO (EG) 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung, ABl 2003 L 297/1. 53 VO (EU, Euratom) 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen, ABl 2014 L 317/1; derzeit ist eine Änderung dieser VO geplant, vgl Entwurf vom 3.5.2018, 2017/0219 (COD) LEX 1801. 54 Dt BVerfG 17.1.2017, 2 BvB 1/13 1. Leitsatz. 55 Vgl dazu etwa Klamt, Die Europäische Union als Streitbare Demokratie (2012) 9 ff und 22 ff. 56 Schorkopf, EuR 2016, 147 (154).
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4. Kann der Löschungsmechanismus bzw ein europäisches Parteiverbot als
Instrument der Wertegemeinschaft nutzbar gemacht werden?
Im Folgenden werden die zentralen Forschungsfragen nach dem Löschungsmechanismus als
Parteiverbot und einem Parteiverbot als Instrument der Wertegemeinschaft näher
untersucht. Anhand der Darstellung des Löschungsmechanismus nach dem Parteienstatut aus
2014 – als konkretes Beispiel für ein (mögliches) Instrument der Wertegemeinschaft – sollen
die eingangs formulierten Forschungsfragen durch Unterfragen spezifiziert werden.
3.1. Demokratie und Europäische Parteien
Art 10 EUV bestimmt, dass die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen
Demokratie beruht: Die UnionsbürgerInnen werden demnach unmittelbar im EP und
mittelbar durch die MS im Europäischen Rat und Rat der EU vertreten. Um den Willen der
BürgerInnen zum Ausdruck zu bringen, sieht das Primärrecht „politische Parteien auf
europäischer Ebene“ vor, die damit zur Herausbildung eines europäischen politischen
Bewusstseins beitragen.
Politische Parteien bewegen sich dabei auf europäischer Ebene an einer Schnittstelle zwischen
Unionsrecht und nationalem Recht: Bis 1979 waren die Mitglieder des Europäischen
Parlaments (MEP) Vertreter der nationalen Parlamente und wurden von diesen entsandt.57
Seit 1979 werden die MEP direkt von den UnionsbürgerInnen gewählt.58 Im EP schließen sich
die VertreterInnen der MS zu Fraktionen zusammen. Die Fraktionsbildung59 spiegelt sich
außerparlamentarisch im Zusammenschluss von nationalen politischen Parteien zu
Bündnissen auf europäischer Ebene wider.60
Auch wenn bereits seit 195761 primärrechtlich vorgesehen ist, dass die Wahlen zum EP nach
einem einheitlichen Verfahren in allen MS stattfinden sollen, wurde bis dato noch kein
einheitliches Wahlrecht erlassen. Das Primärrecht gibt lediglich Wahlgrundsätze vor, weitere
Konkretisierungen erfolgen im sekundärrechtlichen Direktwahlakt62, der den MS dabei in
57 Haltern, Europarecht (2017) I3 Rz 720. 58 Vgl Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der MS über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20.9.1976, ABl 1976 L 278/1. 59 Vgl Art 32 ff der Geschäftsordnung des EP für die 8. Wahlperiode, ABl 2011 L 116/1 idF ABl 2017 C 443/98, wobei von einer Fortgeltung der Geschäftsordnung über die Wahlperiode des eP hinaus ausgegangen wird, vgl Hölscheidt in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 232 AEUV Rz 12; zur Konstituierung der Fraktionen: Einer Fraktion müssen mindestens 25 MEP angehören, die in mindestens einem Viertel der MS gewählt worden sind, wobei ein MEP nur einer Fraktion angehören kann. 60 Szczekalla in Pechstein/Nowak/Häde Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV Art 224 AEUV Rz 6. 61 Art 138 Abs 3 EWGV (nun Art 223 AEUV). 62 ABl L 1976/278, 1; zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25.6.2002 und 23.9.2002, ABl L 2002/283, 1; in Kraft getreten in allen MS am 1.4.2004, im Folgenden „Direktwahlakt“ (DWA), vgl konsolidierte Fassung bei Hölscheidt in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 223 AEUV.
12
weiten Teilen die Regelung des Wahlverfahrens überlässt.63 Rechtsgrundlage für die Wahlen
zum EP ist damit „eine Mischung aus europäischem und nationalem Recht“64.
3.1.1. Der primärrechtliche Begriff der „politische Parteien auf europäischer Ebene“
Politische Parteien auf europäischer Ebene wurden erstmals mit dem Vertrag von Maastricht65
im Primärrecht genannt.66 Im geltenden Primärrecht sind „politischen Parteien auf
europäischer Ebene“ in Art 10 Abs 4 EUV, Art 224 AEUV und Art 12 Abs 2 GRC verankert.67
Das Primärrecht setzt dabei den Parteibegriff voraus;68 es nimmt keine Definition der
politischen Parteien auf europäischer Ebene vor,69 sondern legt bloß deren Aufgaben fest.70
Damit wird dem Unionsgesetzgeber ein großes Ermessen bei der Ausgestaltung von
Parteiregelungen auf Grundlage des Art 224 AEUV eingeräumt.71 Mit der VO 2004/200372
wurden erstmals Regelungen zu europäischen Parteien geschaffen, wobei sich diese
vorwiegend auf die Frage der Finanzierung der europäischen Parteien beschränkten und va
den vom Europäischen Rechnungshof gerügten Missstand der Finanzierung der europäischen
Parteien durch die Fraktionen im EP beseitigen sollten.73 Mit 1.1.2017 ist ein neues
Parteienstatut, VO 1141/2014, in Kraft getreten, das das alte aus 2003 ersetzte und
umfassendere Regelungen über ein Statut und die Finanzierung von europäischen politischen
Parteien und diesen angeschlossene europäische politische Stiftungen brachte. Die folgenden
Ausführungen beschränken sich auf europäische politische Parteien.
3.1.2. Der sekundärrechtliche Begriff der „europäischen politischen Partei“
Das neue Parteienstatut 2014 führt einen neuen Begriff neben dem primärrechtlichen ein: die
„europäische politische Partei“. In der Definition dieses Begriffs ist weiterhin – wie schon nach
dem ersten Parteienstatut 2003 – die Ausgestaltungen dieser Parteien in zwei Formen
möglich: Einerseits als strukturierte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und/oder
zwischen BürgerInnen. Das neue Parteienstatut 2014 fasst diese unter dem Begriff „politisches
Bündnis“74 zusammen.
63 Art 8 Abs 2 DWA. 64 Hölscheidt in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 14 EUV Rz 67. 65 Art 138a EGV-Maastricht. 66 Heselhaus in Pechstein/Nowak/Häde Art 10 EUV Rz 44. 67 Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 10 EUV Rz 105. 68 Hölscheidt, Bedeutung von Abgeordneten, Fraktionen und Parteien für die europäische Integration, in FS Müller-Graff, 1275 (1280). 69 Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 10 EUV Rz 107. 70 Lienbacher/Kröll in Schwarze, EU-Kommentar³ Art 10 EUV Rz 23. 71 Ebd. 72 VO (EG) 2004/2003 des EP und des Rates vom 4.11.2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung, ABl L 2003/297, 1. 73 Vgl Hölscheidt in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 224 AEUV Rz 51. 74 Art 2 Z 2 VO 1141/2014.
13
Das neue Parteienstatut aus 2014 bringt jedoch nicht nur einen neuen Parteibegriff, sondern
auch weitere Neuerungen, die am alten Parteienstatut getätigte Kritik zum Teil beseitigten:
Nicht nur erhielten europäische politische Parteien erstmals eine unionsweite
Rechtspersönlichkeit75, sondern wurde auch eine neue europäische Behörde („Behörde für
europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen“)76 eingerichtet, die
den „Zweck der Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen
Parteien“77 erfüllen soll. Bei der Behörde müssen diese in einem Register78 eingetragen
werden,79 um unionsweite Rechtspersönlichkeit zu erhalten und um finanzielle Unterstützung
beantragen zu können. Die Behörde handelt durch ihre/n DirektorIn80 und überprüft81
regelmäßig die Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen.
Letztere sind die Folgenden:82
- Die Partei muss ihren Sitz in einem MS haben;
- sie muss ein bestimmtes Ausmaß an transnationaler Vertretung in nationalen
Parlamenten oder im EP aufweisen;
- sie muss die bereits erfolgte oder beabsichtigte Teilnahme an den Wahlen zum EP
nachweisen – abgestellt wird hier auf die KandidatInnen ihrer Mitgliedsparteien oder
Parteimitglieder;
- im Vergleich zum alten Parteienstatut 2004 neu hinzu tritt, dass die Partei keine
Gewinnzwecke verfolgen darf; und
- ihr Programm und Tätigkeit müssen in Einklang mit den Werten nach Art 2 EUV stehen.
Mit VO 2018/673 wurde VO 1141/2014 abgeändert und ua Änderungen hinsichtlich der
Eintragungsvoraussetzungen nach Art 3 VO 1141/2014 und des Zuteilungsschlüssels der
Finanzmittel aus dem Haushalt der Union vorgenommen. Die Eintragungsvoraussetzung
wurden insoweit abgeändert, als die Voraussetzung der transnationalen Vertretung nicht
mehr durch Einzelpersonen erfüllt werden kann, sondern lediglich nur mehr durch
Mitgliedsparteien.83 Darüber hinaus kann eine nationale Partei nur mehr Mitglied in einer
europäischen politischen Partei, und nicht wie bisher in mehreren, sein.
75 Art 12 VO 1141/2014. 76 Art 6 VO 1141/2014; Internetauftritt abrufbar unter http://www.appf.europa.eu/appf/de/home.html (abgefragt am 13.4.2018). 77 Art 6 Abs 1 VO 1141/2014. 78 Art 7 VO 1141/2014, vgl dazu auch die delegierte VO (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2.10.2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen, ABl L 2015/333, 50 und die DurchführungsVO (EU) 2015/2246 der Kommission vom 3.10.2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen anwendbare Registrierungsnummersystem und die in Standardauszügen aus dem Register bereitgestellten Informationen, ABl L 2015/318, 28. 79 Art 8 VO 1141/2014. 80 Art 6 Abs 2 UAbs 4 VO 1141/2014; von 1.9.2016 bis 31.8.2021 wurde Michael Adam zum Direktor ernannt, Beschluss (EU, Euraton) 2016/1432 des EP, des Rates und der Kommission vom 19.8.2016, ABl L 2016/232, 10. 81 Art 10 VO 1141/2014. 82 Art 3 VO 1141/2014. 83 Vgl ErwG 4, VO 2018/673.
14
Besonders interessiert nun welche Mechanismen das Parteienstatut aus 2003 und 2014
jeweils vorsehen, wenn eine Partei die letztgenannte Eintragungsvoraussetzung nicht mehr
erfüllt.
3.2. Der Mechanismus nach der VO 1141/2014
Nach dem alten Parteienstatut musste ein politischer Akteur die Unionsgrundsätze nach
Art 6 EUV-Nizza in seinem Programm und seiner Tätigkeit beachten um eine politische Partei
auf europäischer Ebene zu sein. Tat er dies nicht, verlor er – nach einem
Feststellungsbeschluss durch das EP – seine Eigenschaft als politische Partei auf europäischer
Ebene und damit auch die Finanzierung nach diesem Parteienstatut – die Voraussetzungen für
Finanzierung und Anerkennung als politische Partei auf europäischer Ebene waren somit
ident. Ein eigenes Verfahren war hierfür aber nicht vorgesehen.
Im Unterschied zum Parteienstatut aus 2003 sieht das Parteienstatut aus 2014 ein
gesondertes Verfahren zur Streichung einer Partei aus dem Register vor, wenn deren
Programm und Tätigkeit nicht mehr im Einklang mit den Werten nach Art 2 EUV stehen. Dieses
wird im Folgenden nach materiellen und formellen Aspekten gegliedert dargestellt.
3.2.1. Materielle Aspekte
Die europäische politische Partei muss ihr Programm und ihre Tätigkeit derart ausrichten, dass
diese „im Einklang mit den Werten [stehen], auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV
gründet“84. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung haben Parteien dem Antrag auf Eintragung
an die Behörde Unterlagen beizufügen, die bescheinigen, dass sie die Voraussetzungen für
eine Eintragung erfüllen. Dabei ist auch ein Programm der Partei beizulegen. Die
Antragstellerinnen haben darüber hinaus eine standardisierte Erklärung hinsichtlich der
Achtung der Werte unterschrieben beizulegen, die im Anhang des neuen Parteienstatuts 2014
angeführt ist.85
Erfüllt die Partei zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzung der Einhaltung der
Unionswerte nicht mehr und stellt dies einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß
dar, ist die Partei von der Behörde aus dem Register – ohne geringere Sanktionsmöglichkeiten
– zu streichen.86
84 Art 3 Abs 1 lit c VO 1141/2014. 85 Art 8 Abs 2 lit a VO 1141/2014. 86 Art 27 Abs 1 lit b VO 1141/2014.
15
3.2.2. Formelle Aspekte
Initiativberechtigt zur Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Voraussetzung der
Werteeinhaltung87 sind EP, Rat und Kommission. Diese können die Behörde auffordern, zu
überprüfen, ob die Voraussetzung der Einhaltung der Werte weiterhin erfüllt ist.88 Die
Behörde kann nicht von allein tätig werden, doch kann ein hierfür eingerichteter Ausschuss
unabhängiger Persönlichkeiten89 die initiativberechtigten Organe darüber unterrichten, wenn
ihm gegenteiliges Verhalten einer europäischen politischen Partei bekannt wird.
Wird die Behörde zur Überprüfung der Werteeinhaltung aufgefordert, ersucht sie den
Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten (der von EP, Rat und Kommission mit jeweils zwei
Mitgliedern für die Dauer einer Legislaturperiode beschickt wird) um eine Stellungnahme
binnen zweier Monate.90 Der Ausschuss hat bei seinen Stellungnahmen das Grundrecht auf
Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit eines Parteienpluralismus zu beachten.91
Auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde, ob die Partei aus
dem Register gestrichen wird. Entscheidet die Behörde gegen eine Austragung, wird diese
Entscheidung sofort wirksam und die Partei bleibt im Register eingetragen. Entscheidet die
Behörde für eine Löschung, informiert sie EP und Rat – diesen kommt in diesem Falle ein
Vetorecht zu. Die Entscheidung tritt nämlich nur dann in Kraft, wenn weder EP noch Rat
innerhalb von drei Monaten Einwände erheben oder vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie
keine Einwände erheben werden. Wird kein Veto eingelegt, wird die Entscheidung im
Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft. Gegen
die Entscheidung der Behörde ist Rechtsschutz in Form der Nichtigkeitsklage an den
Gerichtshof der EU (GHdEU) möglich, die gestrichene Partei hat hierbei beschränkte
Rechtspersönlichkeit.92
Als Konsequenz einer Löschung verliert die europäische politische Partei ihre europäische
Rechtspersönlichkeit und damit die Finanzierungsmöglichkeit aus dem Budget der Union. Sie
kann im Anschluss aber Rechtspersönlichkeit in ihrem jeweiligen Sitz-MS erwerben:93 Die
Rechte und Verpflichtungen der europäischen politischen Partei gehen damit auf die (neue)
nationale Rechtspersönlichkeit über. Dieser Prozess wird als Umwandlung der europäischen
in eine nationale Rechtspersönlichkeit verstanden und ist damit der spiegelverkehrte Vorgang
zur Eintragung im Register. Erwirbt eine europäische politische Partei keine nationale
Rechtspersönlichkeit in dem Sitz-MS, wird sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des
jeweiligen MS abgewickelt.
87 Art 3 Z 1 lit c VO 1141/2014. 88 Art 10 Abs 3 UAbs 1 VO 1141/2014. 89 Art 11 VO 1141/2014. 90 Art 10 Abs 3 UAbs 1 VO 1141/2014. 91 Art 6 Abs 2 UAbs 3 VO 1141/2014. 92 Art 6 Abs 11 VO 1141/2014. 93 Art 16 Abs 5 VO 1141/2014.
16
Dieser Löschungsmechanismus ist bisher noch nicht zum Einsatz gekommen; im Register
wurden bisher zunächst 12 europäische politische Parteieneingetragen, lediglich ein Antrag94
auf Eintragung als europäische politische Stiftung wurde abgelehnt95, da diese an keine
europäische politische Partei angegliedert war.96
Aufgrund der Änderung der Voraussetzungen für die Eintragung durch VO 2018/673 –
europäische politische Parteien müssen etwa nun in sieben MS repräsentiert sein, wobei
diese Voraussetzung nicht mehr durch Einzelpersonen erfüllt werden kann, sondern nur
mehr durch Mitgliedsparteien – wurden zwei europäische politische Parteien („Alliance of
European National Movement“ und „Alliance for Peace and Freedom“), sowie die an letztere
angeschlossene europäische politische Stiftung („Europa Terra Nostra“) aus dem Register
gestrichen; derzeit sind 10 europäische politische Parteien und zehn europäische politische
Stiftungen im Register eingetragen.97
3.3.4. Einordnung als Instrument der Wertegemeinschaft
Mit Einführung des neuen Parteistatuts 2014 kennt das Unionsrecht einen Mechanismus, der
vergleichbar einem Parteiverbot funktioniert. Ob es sich dabei jedoch um ein echtes
europäisches Parteiverbot handelt, das die politische Partei tatsächlich verbietet oder aber
eine politische Aktivität auf nationaler und europäischer Ebene weiterhin ermöglicht, ist
weiter zu untersuchen. Ein Vergleich mit dem dt Parteiverbotsverfahren zeigt, dass der
Löschungsmechanismus Lücken aufweist: Während eine europäische Partei ihre europaweite
Rechtspersönlichkeit mit Streichung aus dem Register verliert, ist ein Weiterwirken der
gestrichenen Partei als umgewandelte nationale Partei, soweit das nationale Recht dies
zulässt, möglich. Da sich die Wahlen zum EP großteils nach dem Recht der MS und nach
nationalen Listen richten, kann damit eine Kandidatur der umgewandelten nationalen Partei
zum EP und insofern gerade auch eine Betätigung auf europäischer Ebene verbunden sein.
Umso erstaunlicher ist es, dass das Parteienstatut 2014 die Umwandlung einer gestrichenen
europäischen Partei in eine nationale Partei nicht nur zulässt, sondern sogar fördert. Bei der
Regelung des Löschungsmechanismus hat sich der Unionsgesetzgeber auf europäische
94 Vgl Antrag der „ITE – Identités & Traditions Européenes“ vom 25.9.2017, http://www.epgencms.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/5d5234f2-72f4-45ad-93c2-691c3c734a1d/01_Application_ITE.pdf (abgefragt am 13.4.2018). 95 Vgl Entscheidung der Behörde vom 13.11.2017, http://www.epgencms.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/bf210dc2-b8d3-4d70-bc26-786a5cd0706b/00_Decision_2017_11_13_ITE.pdf (abgefragt am 13.4.2018). 96 Vgl die Liste abgelehnter Anträge auf der Website der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen http://www.appf.europa.eu/appf/de/transparency/applications-not-approved.html (abgefragt am 13.4.2018). 97 Zum 18.1.2019 waren folgende 10 Parteien im Register eingetragen: Alliance of Liberals and Democrats for Europe Party, European People’s Party, Party of European Socialists, European Democratic Party, European Free Alliance, European Green Party, Party of the European Left, Alliance of Conservatives and Reformists in Europe, European Christian Political Movement, Mouvement pour une Europe des Nations et des Libertés; http://www.appf.europa.eu/appf/de/parties-and-foundations/registered-parties.html (abgefragt am 13.4.2018).
17
Parteien beschränkt, weshalb insgesamt von keinem europäischen iSe unionsweiten
Parteiverbots auszugehen ist.
Zur Frage, wie dieser Mechanismus als Instrument der Wertegemeinschaft im bisherigen
System zu verorten ist, ist vorab festzuhalten, dass der Mechanismus nach dem neuen
Parteienstatut formal – aufgrund seines Bezuges zu Art 2 EUV – als Instrument der
Wertegemeinschaft einzuordnen ist. Bei einer inhaltlichen Betrachtung ergeben sich jedoch
Zweifel, ob er auch tatsächlich geeignet ist, zur Wertehomogenität innerhalb der Union
beizutragen. Er adressiert zwar die Werteeinhaltung durch die Union selbst, indem er nicht-
wert-getreuen europäischen Parteien die unionsweite Rechtspersönlichkeit und damit auch
Finanzierung aus dem EU-Budget entzieht, gleichzeitig gewährt er ihnen indirekt aber die
Möglichkeit, bei Wahlen zum EP zu kandidieren.
Aus den bisher gemachten Ausführungen lassen sich zu den oben zuletzt gestellten
Forschungsfragen die folgenden Unterfragen formulieren:
3. Kann der Löschungsmechanismus nach dem Parteienstatut aus 2014 als echtes
europäisches Parteiverbot qualifiziert werden?
a. Welche Anforderungen trifft das Primärrecht für ein europäisches
Parteiverbot und besteht hierfür ein Primärrechtsvorbehalt?
b. Welche grundrechtlichen Anforderungen erfließen aus der GRC und der
EMRK – insbesondere unter Berücksichtigung der zu Parteiverboten
ergangenen Rsp des EGMR – an ein europäisches Parteiverbot?
c. Ergeben sich aus einem europäischen Parteienverbot Konsequenzen für die
MS und nationale Parteien?
d. Erfüllt der Löschungsmechanismus die erarbeiteten Anforderungen?
e. Alternativ zu d: Wie müsste ein europäisches Parteienverbot konkret
ausgestaltet sein um diesen Anforderungen zu genügen?
f. Welche Mechanismen bestehen im Unionsrecht alternativ zu einem
Parteiverbot – insb als gelindere Mittel hinsichtlich der Grundrechte – etwa mit
Blick auf Parteienfinanzierung?
g. Kann die politische Betätigung „unionsfeindlicher“ Parteien auf europäischer
Ebene reguliert werden?
18
4. Kann der Löschungsmechanismus bzw ein europäisches Parteiverbot als
Instrument der Wertegemeinschaft eingeordnet werden?
a. Wie greifen die bisherigen Instrumente der Wertegemeinschaft ineinander
und wie sind diese zu systematisieren?
b. Welche Mechanismen adressieren die Werteinhaltung durch die Union
selbst und fällt darunter der Löschungsmechanismus?
c. Können Parteiverbote selbst zu Homogenität in einem Mehrebenensystem
gewährleisten?
d. Steht die Umwandlung einer europäischen Partei in eine nationale aufgrund
der damit einhergehenden Konsequenzen einer Einstufung als Instrument der
Wertegemeinschaft entgegen?
IV. Methoden und Gang der Untersuchung
Mit Blick auf die bereits gemachten Ausführungen und die Diskussionen und Entwicklungen
um neue Instrumente der europäischen Wertegemeinschaft, soll die grundsätzliche Frage
behandelt werden, wie das europäische Parteienrecht im Kontext der Wertegemeinschaft zur
Wertesicherung beitragen kann. Konkret soll dazu untersucht werden, ob der
Löschungsmechanismus als europäisches Parteiverbot qualifiziert werden kann und wo er im
System der bisherigen Instrumente der Wertegemeinschaft zu verorten ist.
Als Methoden sollen dabei die in den Rechtswissenschaften gängigen
Interpretationsmethoden herangezogen werden, wie diese auch vom EuGH angewandt
werden (Wortlautinterpretation, systematische Interpretation, teleologische Interpretation,
historische Interpretation, rechtsvergleichende Methode):98 Der Wertebegriff des Art 2 EUV
soll anhand der Interpretation von Wortlaut, Systematik im Primärrecht und Telos nach der
Rsp des EuGH interpretiert und anhand einer Aufarbeitung der Prinzipien und Grundsätze im
Unionsrecht eingeordnet werden. Ebenso sollen die einzelnen Mechanismen zur
Gewährleistung der Wertedurchsetzung und das europäische Parteienrecht analysiert
werden. Ein Rechtsvergleich mit dem dt und österr Parteienrecht soll ua bei der Frage nach
einem europäischen Parteiverbot nutzbar gemacht werden.
Im ersten Teil der Dissertation soll die Wertegemeinschaft in den Blick genommen werden.
Dabei kann aufgrund der Weite dieses Themengebietes keine umfassende Darstellung
vorgenommen werden, sondern soll vielmehr auf die allgemeine Einordnung der Werte in der
98 Vgl Schroeder, Die Auslegung des EU-Rechts, JuS 3/2004, vgl dazu zuletzt Rs C-621/18, Wightman ua, ECLI:EU:C:2018:999, Rn 47ff.
19
Prinzipienlehre des Unionsrechts, den Wert der Demokratie und die Instrumente zur
Wertesicherung fokussiert werden. Hinsichtlich der Frage nach dem Begriff der Werte soll
dieser als (neue) Rechtskategorie nach dem Primärrecht verstanden und als solche für die
Zwecke der Dissertation von den vor dem Vertrag von Lissabon bestehenden „Grundsätzen“
nach Art 6 EUV-Nizza abgeleitet und gegenüber anderen Unionsprinzipien abgegrenzt werden.
Im Anschluss werden jene Mechanismen untersucht, die nach dem Unionsrecht als
Instrumente der Wertegemeinschaft nach dem bisherigen „Kanon“ in Frage kommen. Diese
sollen in ein System gebracht und bewertet werden: In welchem Kontext stehen diese
zueinander und mit welchen Funktionsmechanismen arbeiten diese? Dabei soll etwa insb das
Verhältnis des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, des Präventions- und
Sanktionsmechanismus nach Art 7 EUV und dem Vertragsverletzungsverfahren geklärt
werden. Ein Fokus liegt im weiteren auf den Mechanismen der „unionseigenen
Wertesicherung“ – hier sollen mögliche Mechanismen aufgezeigt und analysiert werden. In
der Folge werden mögliche Kriterien abgeleitet, die ein solches Instrument ausmachen um
dieses auf den Löschungsmechanismus bzw ein etwaiges Parteiverbot im nächsten Schritt
umlegen zu können.
Im zweiten Teil der Dissertation soll zunächst das europäische Parteienrecht aufgearbeitet
werden. Hierzu werden beginnend mit dem ersten Parteienstatut aus 2003 und dem neuen
aus 2014 die bestehenden Regelungen auf Unionsebene umfassend dargestellt und analysiert.
Beachtung sollen dabei neueste Entwicklungen finden, wie der aktuelle Vorschlag zur
Änderung des Parteienstatus aus 2014 und die Änderung durch VO 2018/673.99 Dabei gilt es
insb den europäische Parteienbegriff – das Primärrecht verwendet einen anderen als das
Sekundärrecht – herauszuarbeiten, vom Fraktionsbegriff abzugrenzen und den Konnex zu
nationalen Parteien – über das derzeitige Wahlverfahren zum EP nach dem Direktwahlakt –
offenzulegen. Im weiteren ist sodann die Frage nach einem europäischen Parteienverbot zu
erörtern: Dabei gilt es zunächst zu klären, ob es hierfür eine Deckung – oder sogar einen
Vorbehalt – im Primärrecht gibt. Anschließend ist der derzeitige Löschungsmechanismus nach
dem Parteienstatut aus 2014 zu untersuchen und zu bewerten, ob dieser als Parteiverbot
einzuordnen ist. Dabei ist auch dessen Vereinbarkeit mit den Unionsgrundrechten und der Rsp
des EGMR zu Parteiverboten zu beurteilen. Hier soll ein Rechtsvergleich mit dem dt Verfahren
zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art 21 Abs 2 des dt Grundgesetz und dem
österr Recht nutzbar gemacht werden, die in ihrer Konzeption grundsätzlich verschieden sind:
Während das dt Parteiverbotsverfahren das Musterverfahren eines Parteiverbots darstellt,
kennt das österr Recht hingegen kein eigenes Verbotsverfahren, vielmehr erlangt eine nicht
alle gesetzlichen Anforderungen erfüllende Gruppierung keine Rechtspersönlichkeit als
politische Partei, was von jeder Behörde oder jedem Gericht in einem anhängigen Verfahren
99 Vgl Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der VO 1141/2014, zugänglich auf der Website des österr Parlaments, https://www.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXVI/EU/01/99/EU_19992/imfname_10805845.pdf (abgefragt am 9.5.2018).
20
festgestellt werden kann.100 Dabei sind auch die Konsequenzen einer Löschung einer Partei
aus dem europäischen Register zu untersuchen – insbesondere das (Wieder)Antreten für
Wahlen zum EP – und ob sich daraus Vorgaben für die MS ableiten, die in der Folge etwa ein
nationales Verbot nach sich ziehen könnten. Aktuelle populistische Entwicklungen
berücksichtigend, soll dabei auch die Frage geklärt werden, ob „unionsfeindliche“ Parteien
bzw Fraktionen im EP adressiert werden können. Abschließend werden Alternativen zum
Parteiverbot, etwa Mechanismen zur Steuerung der Parteienfinanzierung und Verknüpfung
dieser an die Einhaltung der Unionswerte – vgl dazu die Diskussion und Gesetzesänderung in
Deutschland hinsichtlich der Parteienförderung für verfassungswidrige Parteien – in den Blick
genommen.
Im dritten Teil werden die ersten beiden Teile zusammengeführt und dabei die Frage erörtert,
ob die derzeitigen Regelungen nach dem europäischen Parteienstatut
(Löschungsmechanismus und Ausschluss von der bzw Begrenzung der Parteienfinanzierung)
als Instrumente der Wertegemeinschaft nutzbar gemacht werden können. Anhand der
erarbeiteten Kriterien und der Systematisierung der Instrumente der Wertegemeinschaft, soll
ein Sanktionsmodell im Unionsrecht für europäische (nationale wie genuin europäische
Parteien) vorgeschlagen werden.
V. Vorläufige Gliederung
I. Einleitung
A. Problemaufriss
B. Stand der Forschung
C. Fragestellung
D. Gang der Untersuchung
II. Erster Teil: Die EU als Wertegemeinschaft und ihre Instrumente
In diesem ersten Teil wird der Komplex der Union als Wertegemeinschaft behandelt. Zunächst
wird der Wertebegriff im Unionsrecht erörtert und dargelegt warum dieser als Rechtskategorie
des Unionsrechts (für diese Dissertation und allgemein für die Instrumente der
Wertegemeinschaft) einzuordnen ist. Anschließend wird die Frage nach der Werte-
Homogenität behandelt und dabei die unterschiedlichen Verpflichtungen des Unionsrechts zu
dieser erörtert. Eine kurze Darstellung der einzelnen Werte und der Frage einer möglichen
Hierarchisierung oder Erweiterung dieser folgt eine Einordnung dieser in die unionsrechtliche
Prinzipienlehre. Anschließend werden die einzelnen Instrumente des Wertegemeinschaft,
wobei hier auf die Funktion(sweise) bzw Sanktionsmöglichkeiten der einzelnen Mechanismen
fokussiert wird, dargestellt und diese abschließend systematisiert. Anleihen werden hier auch
100 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rn 352.
21
bei den dezentralen Durchsetzungsmechanismen im Völkerrecht genommen. Als Ergebnis
dieses Abschnitts sollen Kriterien abgeleitet werden, die die Instrumente der
Wertegemeinschaft als solche qualifizieren.
A. Der unionsrechtliche Wertebegriff
1. Wertebegriff vor dem Vertrag von Lissabon
2. Vertrag von Lissabon: von Grundsätzen zu Werten
3. Die einzelnen Werte nach Art 2 EUV
a. Menschenwürde
b. Freiheit
c. Demokratie
d. Gleichheit
e. Rechtsstaatlichkeit
f. Menschenrechte
g. Zusammenfassung als Kennzeichen einer liberalen Demokratie?
h. Art 2 EUV in der Rsp der Unionsgerichte
i. Hierarchisierung und Erweiterung um Integrationspositivität
4. Einordnung in die unionsrechtliche Prinzipienlehre
a. als Grundprinzipien
b. als Rechtsnormen
c. Konkretisierung
B. Homogenitätsanforderung des Art 2 EUV
1. Maßgabe an die MS
a. Kopenhagen-Kriterien
b. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens
2. Maßgabe an die Unionsorgane
C. Instrumente der Wertegemeinschaft
1. Art 7 EUV
a. Funktionsweise
i.Verfahren
ii.Sanktionsmöglichkeiten
b. Verhältnis zum Vertragsverletzungsverfahren
c. Praktikabilität am Beispiel Polen
2. EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips
a. Funktionsweise
i.Verfahren
ii.Sanktionsmöglichkeiten
b. Verhältnis zu Art 7 EUV
c. Primärrechtskonformität
d. Praktikabilität am Beispiel Polen
22
3. Aufsichtsverfahren für neue EU-Mitgliedstaaten101 ?
a. Funktionsweise
i.Verfahren
ii.Sanktionsmöglichkeiten
b. Praktikabilität am Beispiel Bulgarien und Rumänien
4. Rechtsstaatsdialog im Rat102?
a. Funktionsweise
i.Verfahren
ii.Sanktionsmöglichkeit
b. Praktikabilität am Beispiel Polen
5. Vertragsverletzungsverfahren
a. Funktionsweise
i.Verfahren
ii.Sanktionsmöglichkeit
b. Parallelität zu Art 7 EUV am Beispiel Polen und Ungarn
6. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und Anerkennung
a. Funktionsweise
i.Verfahren
ii.Sanktionsmöglichkeit
b. Praktikabilität am Beispiel Europäischer Haftbefehl103
7. Vorschläge – de lege ferenda
a. Vorschlag von Bogdandy – „Heidelberger Vorschlag“
i.Klagemöglichkeit von Unionsbürger_innen
ii.Tatbestandsmerkmals des „systemischen Defizits“
b. Vorschlag Müller
i.„Kopenhagen-Kommission“
c. Vorschläge Kommission und EP 2018
i.Instrument für europäische Werte – Unterstützung
zivilgesellschaftlicher Organisationen
ii.Verknüpfung von Förderungen an Rechtsstaatlichkeit am
Budget 2021-2017
(a) Kommissionsvorschlag für VO über Schutz des
Haushalts im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf
das Rechtsstaatsprinzip in den MS
8. Systematisierung
101 Entscheidung Nr 928/2006/EG der Europäischen Kommission vom 13.12.2006 zur Errichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung, ABl EU 2006 L 354/56; Zwischenbericht KOM (2015) 35 endg vom 28.1.2015; vgl betreffend Bulgarien Entscheidung Nr 929/2006/EG vom 13.12.2006, ABl EU 2006 354/58; Zwischenbericht KOM (2015) 36 endg vom 28.1.2015 102 Ministerrat, Schlussfolgerungen des Rates der EU und der im Rat vereinigten Vertreter der MS vom 16.12.2014, Pressemitteilung Dok Nr 16936/14, 21. 103 Rs Aranyosi und Caldararu (C-404/15).
23
a. Kategorisierung der Instrumente
i.Wertehomogenität in den MS
ii.Wertehomogenität durch die Unionsorgane
iii.Funktionsweise
iv.Sanktionsmechanismen
b. Ableitung von Kriterien
III. Zweiter Teil: Parteiregelungen auf europäischer Ebene
In diesem zweiten Teil sollen die unionsrechtlichen Regelungen zu Parteien auf Unionsebene
aufgearbeitet und dargestellt werden. Einleitend wird ein Überblick über die europäische
Demokratie und Funktion von Parteien im Staatsorganisationsrecht allgemein gegeben – ein
staatsrechtlicher Gedanke der in diesem ersten Teil auf die Union übertragen werden soll.
Anschließend wird die Entwicklung der Parteien auf Unionsebene dargestellt, der europäische
Parteienbegriff abgegrenzt und der Konnex zum Wahlverfahren zum EP erläutert, bevor ein
Überblick über die derzeitige Parteienlandschaft gegeben wird. Im Anschluss werden die
derzeitigen Regelungen zu europäischen Parteien dargestellt und dabei insb ein Fokus auf die
Anforderung der Einhaltung der Unionswerte und die Finanzierung gelegt. Abschließend
werden Parteiverbote allgemein behandelt, ein Vergleich zum nationalen (dt und österr) Recht
gezogen, die grundrechtlichen Anforderungen an Parteiverbote (und -regulierungen)
behandelt und Alternativen zu einem Parteiverbot aufgezeigt. Zuletzt wird die Frage
beantwortet, ob der Löschungsmechanismus als Parteiverbot zu qualifizieren ist.
A. Europäische Demokratie
1. Historischer Abriss und Entwicklung
2. Demokratie im aktuellen Gefüge der Union
3. Ausblick
4. Füllung des Werts der Demokratie nach Art 2 EUV?
B. Einführung: Parteien als Elemente der repräsentativen Demokratie
1. Funktion von Parteien: Organisation des Willens des Souveräns
2. Parteien und Streitbare Demokratie
C. Parteien auf Ebene der EU
1. Entwicklung
2. Abgrenzung zu Fraktionen im EP
3. Dachorganisationen nationaler Parteien
4. Wahlverfahren zum Europäischen Parlament
a. Wahlverfahren nach nationalen Bestimmungen
b. Einheitliches Wahlverfahren zum Europäischen Parlament
5. EU-Parteien sui generis?
6. Parteienlandschaft derzeit
D. Regelungen zu Parteien im Unionsrecht
1. Primärrecht
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a. Veranlagung eines Parteienverbots?
2. Sekundärrecht
a. Altes Parteienstatut VO (EG) 2004/2003
i.Rechtspersönlichkeit?
ii.Beachtung der Grundwerte?
iii.Finanzierung?
b. Neues Parteienstatut VO (EU) 1141/2014
i.Rechtspersönlichkeit
ii.Behörde
iii.Verfahren zur Eintragung und Streichung
iv.Beachtung der Grundwerte der Union
v.Finanzierung
3. Vergleich zu Regelungen auf nationaler Ebene
a. Beispiel Österreich
b. Beispiel Deutschland
E. Parteiverbote
1. Zweck/Stoßrichtung
a. Eignung zur Erreichung von Homogenität in einer
Gemeinschaft?
i.Untersuchung nationaler Regelungen
ii.Vorgaben aus den Grundrechten
2. Parteiverbote in nationalen Rechtsordnungen
a. Beispiel Österreich
b. Beispiel Deutschland
3. Grundrechtliche Anforderungen
a. GRC
b. EMRK
4. Alternativen zu einem Parteiverbot
a. Regulierung der Parteienfinanzierung
b. Beschränkung/Streichung der Parteienförderung
c. Finanzielle Sanktionen
F. Löschungsmechanismus als Parteiverbot?
IV. Dritter Teil: Zusammenführung, Thesen und Zusammenfassung des Ergebnisses
In diesem dritten Teil werden die beiden vorangehenden zusammengeführt und die Frage
beantwortet, ob der Löschungsmechanismus als Instrument der Wertegemeinschaft
einzuordnen ist. Alternativ wird die Frage behandelt welche Alternativen zu einem Parteiverbot
als Instrumente der Wertegemeinschaft geeignet sind.
A. Löschungsmechanismus/Europäisches Parteienverbot als Instrument der
Wertegemeinschaft?
25
B. Europäische Parteienfinanzierung als Steuerungselement?
C. Sanktionsmodell für europäische Parteien
D. Thesen
E. Zusammenfassung
26
VI. Literatur (Auswahl)
- Besselink, The Bite, the Bark and the Howl – Article 7 TEU and the Rule of Law
Initiatives, Amsterdam Centre for European Law and Governance Working Paper
Series No. 2016-01
- von Bogdandy/Bast (Hrsg), Europäisches Verfassungsrecht² – Theoretisches und
dogmatische Grundsätze (2009), va Kapitel Grundprinzipien (von Bogdandy), Kapitel
Die Europäische Union als föderaler Zusammenschluss von Staaten und Bürgern
(Everling), Kapitel Der europäische Staatenverbund (Kirchhof)
- von Bogdandy/Ioannidis, Das systemische Defizit – Merkmale, Instrumente und
Probleme am Beispiel der Rechtsstaatlichkeit und des neuen
Rechtsstaatlichkeitsaufsichtsverfahrens, ZaöRV 2014, 283
- Calliess, Europa als Wertegemeinschaft – Integration und Identität durch
europäisches Verfassungsrecht?, JZ 21, 59. JG, S 1033
- Calliess, in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV (2016), Art 2 EUV
- Closa/Kochenov (Hrsg), Reinforcing Rule of Law Oversight in the European Union
- Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 (2016)
- Jaeger, Direkte Demokratie und Finalität der EU, ZÖR 2017, 217
- Jaeger, Gerichtsorganisation und EU-Recht: Eine Standortbestimmung, EuR 2018, 611
- Janson, Staatliche Parteienfinanzierung in Bewegung – Keine Fraktionszuwendungen
für „Verfassungsfeinde“?, NVwZ 2018, 288
- Hallstein, Die EWG – eine Rechtsgemeinschaft, in Oppermann (Hrsg), Walter
Hallstein, Europäische Reden, 1979
- Haltern, Europarecht3 – Dogmatik im Kontext (2017)
- Hatje, Parteiverbote und Europarecht, DVBl 2005, 261
- Hilf/Schorkopf, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union (2016),
Art 2 EUV
- Hölscheidt, Bedeutung von Abgeordneten, Fraktionen und Parteien für die
europäische Integration, in FS Peter-Christian Müller-Graff, Stumpf/Kainer/Baldus
(Hrsg), Privatrecht, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht (2015)
- Hölscheidt, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union (2016),
Art 224 AEUV
27
- Klamt, Die Europäische Union als streitbare Demokratie – Rechtsvergleichende und
europarechtliche Dimensionen einer Idee (2012)
- Lienbacher/Kröll in Schwarze, EU-Kommentar³ Art 10 EUV
- Müller, Wo Europa endet – Ungarn, Brüssel und das Schicksal der liberalen
Demokratie (2013)
- Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 (2014)
- Rensmann, Grundwerte im Prozeß der europäischen Konstitutionalisierung –
Anmerkungen zur Europäischen Union als Wertegemeinschaft aus juristischer
Perspektive in Blumenwitz/Gornig/Murswiek (Hrsg), Die Europäische Union als
Wertegemeinschaft (2005)
- Schaefer, Das Parteiverbot im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention,
Archiv des öffentlichen Rechts 141, 594
- Schorkopf, Der europäische Weg: Grundlagen der Europäischen Union (2010)
- Schorkopf, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union (2016), Art
7 EUV
- Schorkopf, Wertesicherung in der Europäischen Union. Prävention, Quarantäne und
Aufsicht als Bausteine einer Rechts der Verfassungskrise? EuR 2016, 147
- Schroeder, Austritt und andere Formen des Ausscheidens aus der Europäischen
Union, JRP 24, 287-301 (2016)
- Szczekalla, in Pechtein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV,
Art 224 AEUV
- Terhechte, in Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art 2
EUV
- Träbert, Sanktionen der Europäischen Union gegen ihre Mitgliedstaaten (2010)
28
VII. Vorläufiger Zeitplan
SS
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