Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
Die Dienstleistungsrichtline der Europäischen Union
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HANDELSBLATT, Montag, 28. November 2005 Gesundheitswesen
Schwedens Ärzten droht Preiskampf
Mediziner aus den EU-Nachbarländern bieten ihre Dienste gegen niedrigeres Honorar an.STOCKHOLM. Ein knappes Jahr vor den Wahlen ist das Gesundheitswesen im Wohlfahrtsstaat Schweden mächtig unter Druck geraten: Die Freizügigkeit auf dem EU-Arbeitsmarkt hat dem Land nicht nur billige Konkurrenz auf dem Bau beschert. Jetzt werben auch Mediziner aus Polen und ein Krankenhaus aus Thailand um Patienten in Schweden.
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Die Dienstleistungsrichtline der Europäischen Union
Inhalt: I) Einführung:
- Die Lissabon-Strategie- Welche Interessen stehen dahinter- Probleme im Vor-Bolkestein-Zeitalter
II) Der Bolkestein-Hammer
III) Was tun?
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Einleitung1. Dieser Richtlinienvorschlag ist Teil des Wirtschaftsreformprozesses, den der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon mit dem Ziel eingeleitet hat, die EU bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasiertenWirtschaftsraum der Welt zu machen. Für die Verwirklichung dieses Zieles ist die Vollendung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen unerlässlich. Das beachtliche Potenzial des Dienstleistungssektors für Wachstum und Beschäftigung konnte bisher aufgrund zahlreicher Hindernisse1, die der Entwicklung von Dienstleistungen im Binnenmarkt entgegenstanden, nicht ausgeschöpft werden. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der von der Kommission verabschiedeten Strategie zur Beseitigung dieser Hemmnisse und stützt sich auf den Bericht über den Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen, der Umfang und die Gewichtigkeit dieser Probleme aufgezeigt hat.
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Lissabon-Strategie
Geschichte: • 1998 Brainstorming auf EU-Ministerkonferenz 3. Weg• März 2000, Ministerkonferenz in Lissabon: „Wettbewerbsfähigste auf Wissen
basierende Region Europas“– Vollbeschäftigung bis 2010, mit Hilfe von Wachstum, 3 % / a– Vollendung des Binnenmarktes (Strom, Gas, Flugverkehr, Finanzmarkt, …)– Operationalisierbarkeit (festgelegte Beschäftigungsquoten,
Forschungsausgaben, u.v.a.m…)
• Dezember 2000: „Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“ d. EU-Kommission, – Breite Unterstützung. – DL grenzüberschreitend soll genauso einfach werden wie national– Zustimmung 2002 auch vom EU-Parlament
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Lissabon-Strategie• Ursprünglich: Viel Soziales, seit 2001 auch Nachhaltigkeit, aber LS
wegen Börsenkrach fast tot
• 2001/2002 Neuakzentuierung (v. a. auch von Berlusconi): Probleme struktureller Art
• EU-Gipfel in Barcelona. U. a. in der Diskussion:
– Lohnspreizung,
– im unteren Lohnbereich Löhne senken,
– Arbeitsrecht überprüfen , (Eingang und Beendigung von Arbeitsverhältnissen erleichtern)
– Arbeitszeiten verlängern (Rentenalter),
– Aktivierungspolitik erweitern
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Lissabon-StrategieHalbzeitbilanz (Kok-Bericht, Beratungen darüber am 19.3.2005 in
Brüssel): • Informationsgesellschaft ausbauen, strategisch investieren• Binnenmarktliberalisierung vertiefen (Bolkestein)• Unternehmerfreundliche Gesetzgebung, EU-Industriepolitik• Arbeitsmarktliberalisierungen• Ökoeffiziente Technologien fördern. „Viele wohlklingende Namen“
(Klaus Dräger)
• Wirkungsweise der Strategie: „Offene Koordinierung“, wirkt als Leitbild; Regierungen, die scheitern, an Pranger stellen,
– Lissabon-Strategie setzt ein Leitbild in die Welt; nicht-anpassungswillige Regierungen können an Pranger gestellt werden
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Heute• Keine Freizügigkeit von Personal (Recht auf freie Arbeitsplatzwahl)
aus neuen Beitrittsländern f. max. 7 Jahre
• Aber: freier Dienstleistungshandel seit 1.5.04!
• Folge:
– Osteuropäische Unternehmen schickt Fax an D-Unternehmen
– Angebot f. beliebige Dienstleistung, AN „mitgeliefert“, zu den Standards des Angebotslands
– Bsp.: „Schlachten v. 1 Mio. Rindern als Dienstleistungsangebot“
• „Dienstleistungserbringung“ oder „illegale Arbeitnehmerüberlassung“?
– Prüfungs-„recht“ bei Heimatland.
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Welche Interessen stecken dahinterDer Europäische Runde Tisch (ERT) schreibt das
Drehbuch für EuropaNach dem Vorbild des einflussreichen Runden Tischs der US-Wirtschaft
setzte sich eine neue Körperschaft der Industrie-Elite (Europas) das ehrgeizige Ziel „Europa vorwärts zu bringen“. Das Gründungstreffen im April 1983 vereinigte siebzehn führende europäische Industrielle wie auch EG-Kommissare und nannte sich seit 1986 European Roundtable of Industrialists, kurz genannt ERT.
Die beiden EG-Kommissare Davignon und Ortoli wurden später Mitglied des ERT, waren Vorsitzende der belgischen Großbank Sociètè Gènèrale de Belgique bzw. des französischen Erdölkonzerns Total (heute TotalFinaElf), und Präsident bzw. Vizepräsident der Europäischen Währungsunion (Stand 2001).
Die Spuren des Runden Tischs sind deutlich sichtbar im Vertrag von Maastricht 1991, der die Grundlage für die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion legte.
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Was will dieser ERT?Ihm gehören heute (Stand 2001) etwa 45 „Industriekapitäne“ von
europäischen multinationalen
Konzernen mit einem weltweit bedeutenden Produktions- und Technologiestandard an.
Eine Auswahl: Sociètè Générale de Belgique, TotalFinaElf, BP, Shell, Daimler Chrysler,
Siemens, Nokia, Olivetti, SAP, Lufthansa, Thyssen Krupp, Lyonnaise des Eaux, E.ON, Nestlè,
Aventis, Bayer, Bertelsmann, Deutsche Telekom;
Der ERT ist unablässig darum bemüht, die Art, wie Europa geführt wird, zu ändern und argumentiert:
die „Wirtschaft habe ein Anrecht auf ein System, das Resultate liefert:
Eine EU, die wie ein integriertes Wirtschaftsystem funktioniert mit einem einzigen Zentrum umfassender Entscheidungsmacht“.
Der ERT unterstützte konsequent die Stärkung der EU durch die Beseitigung nationaler Vetorechte.
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Projekte des ERT?
I. 1984 erstellte Wisse Dekker vom Philips-Konzern und Vorsitzender des ERT ein Thesenpapier,
das vom ERT übernommen wurde:
Es warb für die Schaffung eines einheitlichen Marktes für Güter, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte, die Harmonisierung der indirekten Steuern und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens.
Nicht nur Produkte und Dienstleistungen selbst, sondern auch Regulierungen und Vorschriften sollten miteinander in Wettbewerb treten, denn der mündige Verbraucher kann ja selbst entscheiden.
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Projekte des ERT?
Bilanz der ersten Binnenmarktphase 1986 - 94
Eine europaweite Angleichung der Preise fand nicht statt
Die Zahl der grenzüberschreitenden Unternehmens-zusammenschlüsse in der EG wuchs um das drei- bis vierfache
Reale Wachstumseffekte schuf der Binnenmarkt nur für Irland, welches mit Steuerdumping ausländische Direktinvestitionen erfolgreich anlockte
Die Transportkosten nahmen in der EG ab und der Luftverkehr expandierte um 20%
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Projekte des ERT?
II. „Transeuropäische Netze (TEN)“.
TEN ist das größte Verkehrs - Infrastrukturprogramm der Weltgeschichte. Es umfasst mehrere
bereits gebaute und etliche noch nicht gebaute Monsterwerke mit einem Gesamtbudget von
400 Milliarden Euro:
Den Aermelkanal-Tunnel
Die Oresund-Brücke zwischen Dänemark und Schweden
Eine Reihe von Hochgeschwindigkeits-Zugverbindungen
Zahlreiche Flughafenerweiterungen
- Aktuelle Planungen: Flughafenerweiterungen Berlin-Schönefeld
Stuttgart Leinfelden-Echterdingen Hamburg – Airbus – Start-und Landebahn für Großraumflugzeuge
Und 12.000 Kilometer neue Autobahnen
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Projekte des ERT?
Durch eine intensive Lobbykampagne, ausgerichtet auf die Zielgruppe der nationalen Verkehrsminister, verhalf ERT den TEN zur Aufnahme in das EU-Programm.
Es gelang schließlich, die Transeuropäischen Netze in den Vertrag von Maastricht im Jahre 1991 einzubringen.
Geplant sind mehr als 150 Projekt bis 2010
Viele ERT-Konzerne haben ein direktes Interesse am kontinuierlichen Wachstum des Verkehrs in Europa: Ölfirmen wie British Petroleum, Petrofina, Shell und TotalFinaElf; Autoproduzenten wie Daimler Chrysler, Fiat und Renault; Firmen, welche Elektonik und andere Teile für die Autoindustrie herstellen, darunter Pirelli und Pilkington; Elektrokonzerne wie Siemens und ABB oder Straßenbaufirmen wie Titan Cement.
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Projekte des ERT?
Die zweite Phase der Liberalisierung des Binnenmarkts: 1993 – 2003
Abschaffung staatlicher Monopole, Öffnung vormaliger Strukturen der öffentlichen Daseinsvorsorge für den Wettbewerb
Die Liberalisierungspolitik versprach
- besseren Service zu sinkenden Preisen
- Mehr Wachstum
- Mehr Arbeitsplätze
- Mehr Wettbewerb
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Projekte des ERT?
Die „Dritte Phase“: Dienstleistungsbinnenmarkt bis 2010
Der Dienstleistungssektor steht im EU-Durchschnitt inzwischen für 70 % der Wirtschaft, die von Bolkesteins Richtlinienvorschlag betroffenen Dienstleistungen für 50 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit der EU. Kernstück ist die Schaffung eines EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen bis 2010. Der programmatische Titel dafür lautet:
Abbau der bürokratischen Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit Europas.
Nebenbei soll auch die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für den Wettbewerb geöffnet werden.
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Bolkesteinhammer
Die Dienstleistungsrichtlin
e der Europäischen Union
Am 13.Januar 2004 hat der damalige EU-Kommissar Frits Bolkestein - zuständig für Binnenmarkt, Steuern und Zollunion-
einen Richtlinienentwurf zur Entwicklung des europäischen Binnenmarktes für
Dienstleistungen vorgelegt.
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Dienstleistungsrichtlinie
Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Mitsprachegesetz, das heißt, dass sowohl EU-Parlament als
auch Rat gemeinsam die Richtline annehmen müssen und bei
unterschiedlicher Meinung sich in ein Einigungsverfahren begeben.
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Ziel des im Januar 2004 angenommenen Richtlinienvorschlags ist es, die rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, damit ein echter Dienstleistungsbinnenmarkt entstehen kann. Die vorgeschlagene Richtlinie brächte Dienstleistungserbringern ein höheres Maß an Rechtssicherheit, wenn sie von den im EG Vertrag festgeschriebenen Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen. Das Angebot und die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU würden erleichtert. Dadurch stiege der Wettbewerb im grenzüberschreitenden Dienstleistungsmarkt, was zu niedrigeren Preisen, höherer Qualität der Produkte und einem größeren Angebot für Verbraucher führte. Die Richtlinie stärkte zudem die Rechte von Dienstleistungsempfängern, zum Beispiel durch die Aufnahme eines Diskriminierungsverbots
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Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EU
niederzulassen oder Dienste zu erbringen, ist ein gemein-
schaftliches Grundprinzip. Die Regelungen über die beruflichen Qualifikationen können jedoch zu
Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen
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GeltungsbereichGeltungsbereichDer Geltungsbereich der Bolkestein-Richtlinie erstreckt sich auf sämtliche Dienstleistungen, die als „wirtschaftliche Tätigkeiten“ betrachtet werden.
Danach gilt jede Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung oder einer Gewinnerzielungsabsicht.
Wesentliches Kriterium für wirtschaftliche Tätigkeiten: Sie werden „in der Regel gegen Entgelt erbracht“, wobei das Entgelt nicht notwendig vom Empfänger der Dienstleistung gezahlt werden muss. Dies kann auch der Staat übernehmen, z.B. in Form von Beihilfen.
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Geltungsbereich
• Unternehmensberatung
• IT-Dienstleitungen
• Zertifizierung, Prüfung, Wartung
• Gebäudemanagement
• Werbung
• Personalagenturen, inkl. Zeitarbeitsvermittlung
• Handelsvertreter
• Rechts- und Steuerberatung
• Immobilienmakler
• Baugewerbe und Architekten
• Handel
• Veranstaltung von Messen
• Vermietung von Kraftfahrzeugen
• Reisebüros
• Fremdenverkehr
• Sicherheitsdienste
• Audiovisuelle Dienste
• Freizeit (Sportzentren, Freizeitparks)
• Gesundheitsdienste
• Häusliche bzw. Pflegedienste
• Regelm. Berufe (Medizin, Rechts-/Steuerberatung
• Fernabsatz (Internethandel, Versandhäuser
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Ausgenommen sind:
• Einzelne Finanzdienstleistungen
• Elektronische Kommunikation
• Verkehr
• Steuerwesen (mit zwei Ausnahmen)
• Kostenlose Angebote von Vereinen, finanziert aus Spenden oder Beiträgen
• Unentgeltliche staatliche Leistungen im Bereich
• Kultur
• Bildungspolitik
• Recht
• Sozialausgaben
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Entgeltliche staatliche Leistungen:
• Öffentlich- rechtlicher Rundfunk
• Verkehrsunternehmen (ÖPNV)
• Bibliotheken
• Freibäder
• Ver- und Entsorger (Wasser, Gas, Strom, Müll)
• Theater
• Museen
• Kindergärten
• Volkshochschule
• Fachhochschulen
• Universitäten
• Krankenhäuser
• Friedhöfe
• Freie Wohlfahrtspflege
• Technischer ÜberwachungsVerein
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Dienste, die Mitgliedsstaaten aus der Richtlinie ausnehmen lassen wollen
• Gesundheit (A, EE, CZ)• Dienste der öffentlichen Gesundheit
(HON, FR, IT, UK)• Soziale Sicherung (A, SC)• Glücksspiele (HON, FR, CZ, PL, LV,
IT, S, NL,)• Transport (D, IT, S, FR)• Fremdenverkehr (EL)• Steuerwesen (EL, LI, UK, ESP)• Presse (FR)• Audiovisuelle Dienste (FR, A, LI, IT,
P, ESP)• Aufgaben in staatlicher Verantwortung
(D)• Waffen, Pyrotechnik (D)• Heiratsvermittlung (IT)
• Abwasserbehandlung(A), für S u. EL müssen Versorgung und Behandlung dem selben Regime unterworfen sein.
• Staatlich finanzierte Tätigkeiten i. Bereich Forschung, Erziehung u. (Aus-) Bildungseinrichtungen (A)
• Zeitarbeitsagenturen (CZ)• Rechtsberatung (LUX)• Postdienste (IT, P)• Energiedienstleistungen u.
Lieferung von Atomenergie (ESP)• Sicherheits- u. Wachtdienste (IT)• Luftüberwachung (IT)• Tierversuche (D)• Medizinische u. ethische Fragen
(NL)
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Hauptmerkmale der RichtlinieHauptmerkmale der Richtlinie
das Herkunftslandprinzip,
nach dem der Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften des Landes unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wonach die Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nicht beschränken dürfen. Dadurch hat der Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen zu erbringen, ohne deren Regelungen unterworfen zu sein.
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Dienstleistungsfreiheit
Herkunftslandprinzip• DL-Erbringer unterliegen nur den Bestimmungen des
Herkunftsmitgliedsstaates
• Herkunftsmitgliedsstaat kontrolliert allein die erbrachte DL
• Herkunftsmitgliedsstaat hat im Zielland keine Kontrollbefugnis
• Zielland darf nicht verlangen, die geltenden Anforderungen zur Erbringung der DL zu erfüllen. Das betrifft:
• Das Verhalten der DL-Erbringer
• Die Qualität
• Den Inhalt
• Die Verträge
• Die Haftung
• Die Werbung
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Herkunftslandprinzip
• Kein Niederlassungspflicht• Keine Meldepflicht• Keine Genehmigungspflicht• Keine Registrierung• Keine Nennung einer Anschrift• Keine vertretungsberechtigte Person
Dadurch können Unternehmen:• DL zu unkontrollierten Konditionen erbringen• außerhalb der Vorschriften des Ziellandes arbeiten• Inländische Arbeitskräfte und Entsendekräfte, auch aus Drittstaaten außerhalb
aller Vorschriften und Tarifverträge beschäftigen• Scheinselbstständigkeit wird gefördert• Preisdumping bei der Auftragsvergabe• Umgehung der Honorarordnung bei ArchitektInnen und IngenieurInnen• Sozialversicherungs- und Unfallversicherungspflicht wird unterlaufen
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Hauptmerkmale der RichtlinieHauptmerkmale der Richtlinie
Koordinierung der Modernisierungsprozesse
Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, die Modernisierung der einzelstaatlichen Regulierungssysteme für den Dienstleistungssektor gemeinschaftsweit zu koordinieren, so dass rechtliche Hindernisse für die Vollendung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen beseitigt werden.
Die Mitgliedstaaten sollen demnach
• eine Reihe gesetzlicher Anforderungen, die in der Richtlinie aufgeführt sind, abschaffen, weil sie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten behindern (Artikel 14, 21, 29);
• den freien Dienstleistungsverkehr für Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten gesetzlich garantieren und Vorschriften, die dem entgegenstehen, entsprechend ändern (Artikel 16, 20, 23, 25);
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Für den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr soll das Herkunfts-landsprinzip gelten. Demnach unterliegt z.B. ein in Italien niedergelassenes Dienstleistungs-unternehmen nur den italienischen Rechts-vorschriften, wenn es z.B. in Frankreich tätig ist. Ob es diese italienischen Vorschriften auch bei seiner Tätigkeit in Frankreich einhält, sollen nicht die französischen, sondern die italienischen Behörden kontrollieren. Auf diese Weise würde eine effektive Wirtschafts- und Unternehmensaufsicht im freien europaweiten Dienstleistungsverkehr unmöglich.
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Wozu den „Bolkestein-Hammer“?Wozu den „Bolkestein-Hammer“?
Die Verwirklichung dieses Potenzials steht im Zentrum des Wirtschaftsreformprozesses, den der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon in Gang gesetzt hat, um die EU bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten unddynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Bisher konnte das Wachstumspotenzial des Dienstleistungssektors nicht voll genutzt werden, weil zahlreiche Schranken die Entwicklung länderübergreifender Dienstleistungstätigkeiten in der EU behindern.
„Die nationalen Vorschriften sind z.T. archaisch,übertrieben aufwendig, und sie verstoßen gegendas EU-Recht. Diese Vorschriften müssenSchlichtweg verschwinden.“
Dienstleistungen sind in modernen Volks-wirtschaften allgegenwärtig. Insgesamt generieren sie fast 70 % des BIP und der Beschäftigung und bieten ein beträchtliches Wachstums- und Beschäftigungspotenzial.
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Problem: Problem: DeregulierungDeregulierung
Direkter Eingriff in staatliche Regulierungsmöglichkeiten
Hohe Hürden für neue Regeln (Gesetze / Vorschriften)
Abschaffungszwang bei bestehenden Regulierungen
Überprüfungs/-Begründungszwang (z.B. bei Mindestkapital-Ausstattung von DL-Unt., Haftung der GF usw.) bestehender Regulierungen
Liberalisierungszwang bei entgeltlich erbrachten öffentlichen Dienstleistungen
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Problem: Problem: „Ausflaggung“„Ausflaggung“
Richtlinie verbietet viele Gestaltungen bei der staatlichen Unternehmensregistrierung„Ausflaggung“ wird erleichtert: Unternehmen bleibt zwar auf Inlandsmarkt tätig, im Inlandsbesitz und beschäftigt Inländer weiter, gilt aber als Auslandsunternehmenkein BG-Zwang mehr für formal im Ausland registrierte Unternehmen.Folge: Ungeklärtes Haftungsrisiko
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Problem: Problem: HerkunftslandprinzipHerkunftslandprinzip
Mehrfachregistrierung ohne Hauptsitzzwang wird zulässig. Folge: Briefkastenfirmen können sich des jeweils passenden Rechts bedienen und werden praktisch ungreifbar
Nur das (formale) „Herkunftsland“ darf die Tätigkeit der bei ihm registrierten Unternehmen EU-weit noch kontrollieren
Das Tätigkeitsland darf dies nur auf Aufforderung durch das Herkunftsland oder im ganz besonderen Ausnahmefall nach Einleitung umständlicher Verfahren
Verfolgung von Verstößen durch das „Herkunftsland“wird praktisch nicht stattfinden
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Problem: Dumping Problem: Dumping Arbeits- und Sozialrecht
25 verschiedene Länderstandards bei Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuer, Gläubigerschutz, Unternehmensregistrierung und –kontrolle usw. werden direkt miteinander in Wettbewerb gebracht; in jedem der 25 Mitgliedsstaaten.Folge: überall Spirale nach unten
SteuerNeuer Steuerwettbewerb, denn Arbeitsland kann Unternehmen trotz Dauerpräsenz auf dem Markt nicht real greifen (durch die diversen Verbote staatlicher Anmeldepflichten usw.)Ausnahme nur bei harmonisierten Steuern (MWSt).Bei Gewerbe-, Unternehmens-, Einkommens-, Vergnügungssteuern usw. gilt idR das HKL-Prinzip
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Problem: Demokratie-Problem: Demokratie-AbbauAbbau
Kompetenzen der Länder und der Kommunen werden ausgehebeltBürgerInnen können nicht mehr entscheiden, wie Daseinsvorsorge organisiert werden soll
Zum Beispiel öffentliche Daseinsvorsorge: • Gesundheitswesen, Universitäten, Bibliotheken usw. werden
explizit genannt.• Mindest- und Höchstpreise /Niederlassungsbeschränkungen /
Bindungen an bestimmte DL-Erbringer werden verboten.• Rechtsformzwang muss geprüft und begründet werden.
(Steuerliche) Begünstigung gemeinnütziger Träger wird unmöglich.
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Erste vorläufige Übersicht über das Ergebnis der Abstimmung im Ausschuss für
Binnenmarkt und Verbraucherschutz am
22. November 2005
(erstellt auf der Grundlage eines Berichts von Edoardo Ferrara, Mitarbeiter der GUE/NGL- Fraktion. Berücksichtigt sind hier nur die wichtigsten Entscheidungen zur Reichweite der Richtlinie und zum Herkunftslandprinzip)
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1. Der Antrag auf Zurückweisung der Richtlinie wurde am Beginn mit 7 zu 33 abgelehnt.
2. Zum Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 2, Abs. 1 und 2 und Erwägung 8a (neu) wurde folgendes beschlossen:
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1. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden auf folgende Tätigkeiten:
-a) Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, sofern sie nicht dem Wettbewerb offen stehen;
a) Dienstleistungen, Bankgeschäfte, Kredite, Versicherungen, berufliche oder private Altersvorsorge, Investitionen oder Zahlungen, und ganz allgemein die in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgelisteten Dienstleistungen;
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b) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG6, 2002/20/EG7, 2002/21/EG8, 2002/22/EG9 und 2002/58/EG10 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind bzw. auf die in diesen Richtlinien Bezug genommen wird;
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b) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG6, 2002/20/EG7, 2002/21/EG8, 2002/22/EG9 und 2002/58/EG10 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind bzw. auf die in diesen Richtlinien Bezug genommen wird;
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Die Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten: - die medizinische Versorgung, - die Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich, - Gewinnspiele,
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind insbesondere Gesundheitsfürsorge, Sozial- und Fürsorgedienste, Bildung, audiovisuelle Dienste, kulturelle Dienste, Postdienste, Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Strom- und Gasversorgung und Umweltdienste.
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3. Beschluss zum Herkunftslandprinzip (der Begriff "Herkunftslandprinzip" wurde hier durch "Verwaltungszusammenarbeit" bzw. "Freizügigkeit für Dienstleistungen„ ersetzt)
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Kapitel III- Freier Dienstleistungsverkehr
Abschnitt 1 – Verwaltungszusammen-arbeit (ehem. Herkunftsland-prinziep und Ausnahmen)
Abschnitt 2 - Freizügigkeit für Dienst-leistungen und Ausnahmen
Artikel 16 – Herkunftslandprinzip neu: Artikel 16 - Freizügigkeit für Dienst-leistungen
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1. Die Mitgliedstaaten beachten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Bei der Erbringung
einer Dienstleistung unterliegen sie ausschließlich
den Bestimmungen des Mitgliedstaats der Niederlassung in Bezug auf den Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung, die insbesondere die Anforderungen in Bezug auf
die Niederlassung und die Tätigkeit der Dienstleistungserbringer, das Verhalten der
Dienstleistungserbringer, die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung sowie die Normen und
Zertifizierungen betreffen.
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2. Dies hindert den Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, nicht daran, seine besonderen Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Volksgesundheit oder der Umwelt im Hinblick auf die Vorbeugung gegen besondere Risiken an dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, zwingend erforderlich sind, durchzusetzen.
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In der Endabstimmung wurde der Bericht mit
25 zu 10 Stimmen
und 5 Enthaltungen angenommen.
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Neoliberalismus bekommt Verfassungsrang:
„Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern … einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb. (Art. I-3)
Demnächst also Klagen gegen jede Art von Umverteilung?
„Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union umfasst die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.“ (Art. III-69; Verfassungsentwurf)
Erzwungene Erhöhung der Rüstungsausgaben?„Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet…“ (Art. I-40)
In welchem Europa werden wir leben? – 3 Beispiele aus der EU-Verfassung
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Wer profitiert von der Dienstleistungsrichtlinie ?
Im Vorteil wären Dienstleister aus den Mitgliedsstaaten, in denen die niedrigsten Standards für Unternehmer-tätigkeit, soziale Absicherung, Qualitätsanforderungen, Umwelt- und Verbraucherschutz gelten. Die Richtline führt so zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Ein radikaler Unterbietungswettlauf um die mildesten Vorschriften zwischen den Mitgliedsstaaten wäre die Folge, die Länder würden gegeneinander ausgespielt. Das bisherige hohe Leistungs- und Qualitätsniveau bliebe auf der Strecke. Eine solche Entwicklung dient sicher nicht dem erklärten Ziel der EU, die “Wettbewerbsfähigkeit Europas” zu verbessern.
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Wer ist benachteiligt durch die Richtlinie ?
●
Die Verbraucher, weil Verbraucherschutzrecht in Frage gestellt werden.● Die BürgerInnen, weil sie die Regelungen aus anderen Mitgliedsstaaten (Herkunftsländern) nicht demokratisch kontrollieren können.● Die Arbeitnehmer, weil noch mehr Arbeitsplätze in Niedriglohnländer abwandern werden. Die Folge ist ein wachsender Zwang zur Flexi-bilisierung ohne sozialen Ausgleich.
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Welche Bedeutung hat die Dienstleistungsrichtlinie fur unsere Gesellschaft ?
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge (Gesundheit, Bildung, öffentliche Dienste, Wasserversorgung) bleiben nicht verschont. Alle Bereiche werden dem Wettbewerb preisgegeben. Ausgenommen sind einzig und allein Leistungen, die ohne Entgelt erbracht werden, wie z.B. kostenlose Angebote von Vereinen, die über Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert werden.
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Was geht mich das alles an ?
Als BürgerInnen eines EU-Mitgledsstaates sind wir alle betroffen, weil wir im täglichen Leben auf Dienstleistungen angewiesen sind :
●In einem Land können Dienstleistungen von Unternehmen aus 25 Mitgliedsstaaten angeboten werden. Dadurch werden die Geschäftsbedingungen undurchschaubar.●Anbieter müssen zudem in dem Land, in dem sie tätig werden, keine Vertreter benennen.●Verbraucherrechte der EU-Bürger sind damit praktisch nicht mehr durchsetzbar.●Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor sind aufgrund der massiven Konkurrenzsituation hochgradig gefährdet.●Gesundheit, Bildung, Kultur und Medien würden zu Waren degradiert und ausschließlich dem Diktat des Marktes unterworfen.
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Der EU-Kommissar Bolkestein behauptet :
“Die nationalen Vorschriften sind zum Teil archaisch, übertrieben aufwändig und verstoßen gegen das EU-Recht. Diese Vorschriften müssen schlichtweg verschwinden.”
Wir setzen dagegen :
Diese Dienstleistungsrichtlinie ist ein fundamentaler Angriff auf die Regeln des Zusammenlebens der europäischen Völker. Dieses antidemokratische Kahlschlagsprojekt muss daher schlichtweg verschwinden.
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Sprüche, die für sich sprechen
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Was ist sozial Dr. Silvana Koch-MehrinStellvertretende Vorsitzende der ALDE-Fraktion, Unterstützerin der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft Veranstaltung 30. 11. Brüssel"Wer sich im neuen Europa nicht ändern will, wird nichts zu lachen haben"Professor Ulrich van Suntum, Direktor des Centrums für angewandte Wirtschaftsforschung Münster (CAWM), Universität Münster,
Botschafter der INSM
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Bundeskanzlerin Merkel bei der Regierungserklärung:
Wenn wir es nicht erreichen, den Menschen die Chance zu geben, länger arbeiten zu können ….. haben wir unser Ziel verfehlt.
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Merkel: Ich denke, dass die Europäische Union im Augenblick nicht besonders handlungsfähig ist. Sie braucht wieder ein paar Erfolgs-erlebnisse. Deshalb wäre es, ehe man sich der Frage widmet, wie es mit dem Verfassungsvertrag weitergeht, wichtig, erst einmal an ein paar Beispielen – etwa an der finanziellen Vorausschau für die nächsten Jahre – deutlich zu machen, dass es einen Willen und eine Kraft zur Einigung gibt.
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An bestimmten Themen wie der Dienstleistungsrichtlinie ist eine tiefe Auseinandersetzung entbrannt, die ich für übertrieben halte. Im Grunde geht es in Europa um dieselbe Frage wie in Deutschland: Können wir mithalten in einer globalen Welt, oder müssen wir uns mit unseren Schwächen durch die Demografie und dem mangelnden Wirtschaftswachstum abfinden?
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Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD will jedenfalls an einer Stelle das Herkunfts-landprinzip auch bei Zugang zu einer Dienstleistungstätigkeit nicht akzeptieren: „Der Meisterbrief darf durch Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufs-qualifikationen ausgehöhlt werden.“ (S. 18) Im Übrigen sind die Formulierungen sehr allgemein und fallen weit hinter den Bundestagsbeschluss, aber auch hinter den hessischen Bundesratsantrag zurück“
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Wir werden ihr auf europäischer Ebene nur zustimmen, wenn sie sozial
ausgewogen ist, jedem Bürger den Zugang zu öffentlichen Gütern hoher Qualität zu angemessenen Preisen
sichert und Verstöße gegen die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt nicht zulässt. (S. 20) Die schwarz-rote
Koalition will ein anders ausgestaltetes Herkunftslandprinzip.
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Staatsminister Gloser
Anlässlich des heutigen (01.12.) Gesprächs mit der Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margot Wallström, in Berlin erklärte der Staatsminister für Europa, Günter Gloser:
Die Bundesregierung hat ihren Dialog mit der Zivilgesellschaft inzwischen bereits verstärkt. Im Rahmen eines "Runden Tisches"
Ich sehe damit die Bundesregierung auf einem guten Weg, in die große Diskussion über die Europäische Union und deren Zukunft einzusteigen."
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„Wir müssen intelligent sein und nicht dogmatisch. Ich möchte gut geschützte
Verbraucher und ich möchte,dass sie die Vorteile, die aus dem freien Waren- und
Dienst-leistungsverkehr resultieren, genießen.“ „Ich bin entschlossen, den
Mitgliedstaaten mehr Verantwortung für den Binnenmarkt zu übergeben.
Schließlich ist es ihr Binnenmarkt und der ihrer Bürger und Unternehmen. Es ist nicht
der der Kommission.“ Spruch von:
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Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen und das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Marken, Muster und Modelle
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Berlin will Chemie-Richtlinie weiter entschärfenUmweltminister Gabriel plädiert für einen "realistischen Ansatz" / Streit über kostspielige Tests für SchadstoffeDie EU schwenkt in ihrer Chemikalienpolitik womöglich noch stärker als ohnehin geplant auf die Positionen der Industrie ein. Das zeichnete sich nach einer Sitzung der Umwelt- und Wirtschaftsminister zum Thema
Chemikalienrichtlinie Reach ab.Frankfurter Rundschau 30.11.2005
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Die Dienstleistungsrichtlinie ist zu stoppen
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Genau so deutlich äußerte sich der Deutsche Bundestag auf Antrag von SPD und Grünen in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2004: „Das Herkunftslandprinzip ist als solches weder in den Gründungsverträgen niedergelegt noch ein die Rechtsprechung des EuGH im Dienstleistungsbereich anleitendes Prinzip. Das Herkunftslandprinzip ist zur Integration des Binnenmarktes nicht erforderlich. In einem noch nicht vereinheitlichen Sektor wird das Herkunftslandprinzip zu einem Wettbewerb der Standards nach unten führen.“
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Selbst die Hessische Landesregierung unter CDU Ministerpräsident Roland Koch forderte in einem Entschließungsantrag an den Bundesrat vom 2. September 2005 diesen auf, zum uneingeschränkten Herkunftslandprinzip auf Distanz zu gehen: „Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass er das Herkunftslandprinzip, wie es in Artikel 16 des Richtlinienentwurfs vorgesehen ist, in dieser Form ablehnt, da dies dazu führen würde, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat kein einheitliches Recht gelten würde, mit der Folge, dass das rechtstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit beeinträchtigt würde.
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Von der von Roland Koch geforderten Trennung in Marktzugang (Herkunftslandsprinzip) und Ausübung (Bestimmungslandprinzip) bei grenz-überschreitender Dienstleistungstätigkeit ist im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD keine Rede mehr.
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Attac Österreich: »Attac fordert völlige Rücknahme der Dienstleistungsrichtlinie – Europaweite Protestaktionen angekündigt« DGB: »Dienstleistungsrichtlinie: Fauler Kompromiss für das Herkunftslandprinzip« ver.di: »Dienstleistungsrichtlinie öffnet Lohndumping Tür und Tor« · GEW: »Weitere Privatisierung und Deregulierung des Bildungswesens drohen« ·
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ÖGB: GPA-Vorsitzender: »Die Zustimmung zum Herkunftslandsprinzip im Binnenmarktausschuss des Parlaments kann das europäische Sozialmodell ins Wanken bringen.« ÖGB: »ÖGB weiter gegen Herkunftslandprinzip« · ETUC Der Europäische Gewerkschaftsbund ETUC verurteilt die Entscheidung des Binnenmarktausschusses auf das schärfste
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http://www.diepresse.com/Artikel.aspx?channel=p&ressort=eu&id=523402
Eu-Präsidentschaft:Wien reicht heikles Dossier weiter
Dienstleistungsrichtlinie soll erst unter finnischem Vorsitz entschieden werden.
Brüssel (ki). Vor Beginn der österreichischen EU-Präsidentschaft am 1. Jänner 2006 ist zumindest klar, welche Vorhaben nicht abgeschlossen werden: etwa die umstrittene Richtlinie zur Öffnung des EU-Dienstleistungsmarkts. "Wir haben keine Chance, das abzuschließen, und werden dies an die Finnen weitergeben müssen", sagte Wirtschaftsminister Martin Bartenstein am Mittwoch vor Journalisten in Brüssel. Finnland übernimmt den EU-Vorsitz am 1. Juli 2006.
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Europäische Großdemo
am 11. oder 18. Feb. 2006
in Straßburg
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Links:
www.attac.de/bolkesteinwww.igbau.de
www.europa-von-unten.orgwww.attac.de/eu-ag
http://www.dienstleistungsrichtlinie.dgb.de
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Was tun ? – Was tun!Was tun ? – Was tun!
Die Bolkestein-Kampagne1. Lesen, lesen, lesen!2. In immer mehr Regionalgruppen bilden sich Arbeitszusammenhänge3. Organisiert Veranstaltungen!4. Erarbeitet Flugis …. verteilen!5. Die Zahl der Kritiker steigt mit steigendem Wissen um die Richtlinie6. Vernetzung von Gewerkschaften, attac und anderen sozialen
Bewegungen vor Ort zu weiteren Aktionen!7. Mobilisieren zur europaweiten Demo gegen die
Dienstleistungsrichtlini am 11. oder 18. Feb. 06 in Staßburg zur EU-Parlamentssitzung, wenn die Vorlage behandelt wird
8. Planung und Durchführung weiterer Kongresse9. Lobbying, MdEP- und MdBs schreiben