Deutsche Prüfungsordnung - DLRG Ortsgruppe … · • DLRG-Boote im Einsatz • Umweltschutz •...
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Prüfungsordnung
- Bootsführer-Ausbildung -
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
1. Auflage 19772. Auflage 19853. Auflage 19904. Auflage 19945. überarbeitete Auflage 1995
Stand: 01.01.1996
Herausgeber:Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. - PräsidiumIm Niedernfeld 2, 31542 Bad Nenndorf
Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechtesind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung desPräsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oderandere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere vonDatenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprachen übertragen werden. Auch die Rechte derWiedergabe durch Vortrag, Funk-/Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder aufähnlichem Weg bleiben vorbehalten.
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Bezugsquelle:
DLRG - MaterialstelleIm Niedernfeld 231542 Bad Nenndorf
Bestell-Nr. 11401205
95 1 3000
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 1 von 31
Bezugsmöglichkeiten ............................................................................ 2
I Präambel .............................................................................................. 2
II Gemeinsame Bestimmungen .............................................................. 3
1 Anwendung der Prüfungsordnung........................................................ 3
2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme.................. 3
3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen.......................................... 3
6 Beurkundungen ..................................................................................... 3
III.5 Bestimmungen für die Bootsführer-Ausbildung.............................. 5
5.1 DLRG-Bootsführerscheine ............................................................... 55.1.1 DLRG-Bootsführerschein A......................................................... 55.1.2 DLRG-Bootsführerschein B .......................................................11
5.8 Qualifikation als Ausbilder/Prüfer..................................................175.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A ..............175.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B ..............19
5.9 Qualifikation als Multiplikator .......................................................215.9.1 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A....................225.9.2 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B....................23
IV Übergangsbestimmungen .................................................................24
5 DLRG-Bootsführerausbildung............................................................245.1.1 DLRG-Bootsführerschein A.......................................................245.1.2 DLRG-Bootsführerschein B .......................................................255.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A ..............255.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B ..............26
Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich...............28
Anlg. 2 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich Binnen)....................30
Anlg. 3 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich See)..........................31
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Abschnitt III. 5
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Bezugsmöglichkeiten
Die Prüfungsordnung kann sowohl als Gesamtausgabe als auch inihren Einzelabschnitten bezogen werden. Folgende Artikel sindlieferbar:
Artikel Bestellnummer
Gesamtausgabe 11401211
Ringordner für Gesamtausgabe mit Registerblättern 11401210
Abschnitt III.1 Schwimmen / Rettungsschwimmen 11401201
Abschnitt III.2 (frei für internationale Regelungen) 11401202
Abschnitt III.3 Erste-Hilfe-Ausbildung 11401203
Abschnitt III.4 DLRG Wasserrettungsdienst 11401204
Abschnitt III.5 Bootsführer-Ausbildung 11401205
Abschnitt III.6 Tauchausbildung 11401206
Abschnitt III.7 Sprechfunk-Ausbildung 11401207
Abschnitt III.8 Katastrophenschutz-Ausbildung 11401208
Abschnitt III.9 Rettungssport und Breitensport 11401209
I Präambel
Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRGPrüfungen ab. Art Inhalt und Durchführung der Prüfungen werdendurch die Prüfungsordnung der DLRG und ihreAusführungsbestimmungen geregelt (§ 14 der Satzung der DLRGvom 22. Oktober 1966, zuletzt geändert durch die Bundestagung am14. Oktober 1995).
Die nunmehr gänzlich neu konzipierte Prüfungsordnung soll diesemAuftrag gerecht werden. Sie ist nicht nur als Regelwerk für diePrüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern umfaßt auch dasgesamte Vorfeld der Eingangsvoraussetzungen und der Ausbildung.Ferner werden Verwaltungsfragen (z.B. die Registrierung derPrüfungen und Umschreibemodalitäten) geregelt.
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II Gemeinsame Bestimmungen
1 Anwendung der Prüfungsordnung
Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung undalle Prüfungen verbindlich.
Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche undweibliche Personen gleich.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- undAusführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragenAusbilder und Prüfer.
2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme
Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersu-chung gefordert werden. Sie wird, auch wenn sie nicht ausdrücklichvorgeschrieben ist, jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen.
Die Lehrgangsteilnehmer (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertre-ter) bestätigen vor Beginn der Ausbildung durch ihre Unterschrift,daß sie die Bestimmungen der Prüfungsordnung nebst Ausfüh-rungsbestimmungen anerkennen.
Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf diebesonderen örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen (z.B. Gezeiten,Wind und Strömung). Entsprechendes gilt für den Unterricht derHilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen.
3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist,müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden.
Die Leistung ist erst dann erfüllt, wenn der Prüfling ohne fremdeHilfe das Wasser verlassen hat.
6 Beurkundungen
Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prü-fungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssenneben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle dieNamen und - soweit vorhanden - die Prüfberechtigungsnummern derPrüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesensind.
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Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden undAbzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt.
Der Landesverband regelt verantwortlich die Ausstellung derUrkunden und den Verbleib der Prüfungsunterlagen, sofern nichtausdrücklich eine Registrierung auf Präsidialebene erfolgt.
Ersatzbescheinigungen, -urkunden und -abzeichen werden nur beiglaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegenErstattung der Kosten ausgegeben. Anträge sind formlos an die Stellezu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat.
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III.5 Bestimmungen für die Bootsführer-Ausbildung
DLRG-Motorrettungsboote (DLRG-MRB) sind wichtigeEinsatzmittel. Ihre Bedienung und Beherrschung erfordert einumfangreiches Fachwissen, das durch die Ausbildung für den DLRG-Bootsführerschein erworben und durch eine Prüfung nachgewiesenwird. Als Nachweis der Legitimation zum Führen von DLRG-MRBwird der DLRG-Bootsführerschein ausgestellt.
5.1 DLRG-Bootsführerscheine
Die Anforderungen an die Bootsführer sind je nach Einsatzgebiet(Binnenbereich, Küste) verschieden. Der Bootsführerschein derDLRG ist daher in folgende Qualifikationsstufen gegliedert:
• A Binnengewässer
• B Seeschiffahrtsstraßen und Seestraßen
5.1.1 DLRG-Bootsführerschein A
Der Führerschein A ist erforderlich für den gesamten Binnenbereich.Dieser umfaßt die Bundes- und Landesgewässer sowie die in kommu-naler oder privater Trägerschaft stehenden Wasserflächen.
5.1.1.1 Voraussetzungen
Der DLRG-Bootsführerschein A kann nur erworben werden, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Mitgliedschaft in der DLRG
• Mindestalter 18 Jahre
• längere aktive Mitarbeit in der DLRG (mindestens zwei Jahre Was-serrettungsdienst, davon mindestens ein Jahr Bootsdienst)
• abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst
• ärztliches Tauglichkeitzeugnis
• Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
• Bescheinigung von mindestens 15 Fahrstunden im Bootsführer-Dienstbuch
• Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses oder einer amtlichenFahrerlaubnis
Alle Voraussetzungen müssen spätestens bis zum Tag der Prüfung er-bracht und belegt sein.
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Ausführungsbestimmungen:
Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung das Lebensalter von 18Jahren noch nicht erreicht haben, können dann zur Prüfungzugelassen werden, wenn am Prüfungtag nicht mehr als drei Monatean diesem Alter fehlen. Der DLRG-Bootsführerschein darf jedoch erstnach Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt werden.
Für den ärztlichen Tauglichkeitsnachweis ist das Formular zu benut-zen, das gem. den "Richtlinien des Deutschen Motoryachtverbandese.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. über die Durchführungder Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung Binnen"vorgeschrieben ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt derPrüfung nicht älter als 1 Jahr sein.
Die 15 Fahrstunden dürfen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht längerals zwei Jahre zurückliegen. Anerkannt werden nur Zeiten, in denender Führerschein-Anwärter das Boot tatsächlich selbst gefahren hat.Die Bescheinigung darf nur durch DLRG-Bootsführer vorgenommenwerden.
Als Prüfungsunterlagen sind vorzulegen
• gültiger Mitgliedsausweis
• ein Paßbild
• mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllte Karteikarte (2fach)
• Urkunde des Rettungsschwimmabzeichens Silber
• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD
• Dienstbuch
• amtliches Führungszeugnis oder Kopie einer amtlichen Fahrer-laubnis
• ärztliches Tauglichkeitszeugnis
5.1.1.2 Leistungen der Prüfung
Die Prüfung besteht aus insgesamt fünf Teilen (zwei theoretische unddrei praktische Teile).
Ausführungsbestimmungen:
Die fünf Prüfungsteile sind
• amtlicher Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich
• DLRG-spezifischer Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich
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• Fahrpraxis
• Seemannschaft
• Motorenkunde
Sind ein oder zwei dieser Prüfungsteile nicht bestanden, können diesenach Ermessen der zuständigen Prüfungskommission innerhalb einerFrist von einer bis sechs Wochen wiederholt werden. Hierbei müssenwenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein.Wird die Prüfung dann erneut nicht bestanden, muß sie insgesamtneu abgelegt werden.
Eine Zensierung der Prüfung oder von Prüfungsteilen findet nichtstatt. Es gibt nur die Ergebnisse "bestanden" und "nicht bestanden".
5.1.1.2.1 Praktische Prüfung
In der Prüfung ist das Beherrschen der folgenden sechsGrundmanöver nachzuweisen:
• An- und Ablegen
• Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum
• Schleppen (in Kiellinie und längsseits)
• Manöver "Mann über Bord"
• Ankern
• Hilfeleistung (Segelboot oder Segelsurfeinrichtung)
Ferner müssen folgende Arbeitsbereiche beherrscht werden:
• Knoten
• Belegen von Pollern und Klampen, Aufschießen einer Leine
• Motorenkunde
Ausführungsbestimmungen:
Wenn der Bootsführerschein B bereits vorhanden ist, entfällt diepraktische Prüfung.
5.1.1.2.2 Theoretische Prüfung
In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
• Verkehrsrechtliche Bestimmungen
• Regeln für den Betrieb von DLRG-Motorrettungsbooten
• Bootskunde
• Motorenkunde
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• Seemannschaft
• Sicherheit auf Booten
• Ausrüstung
• DLRG-Boote im Einsatz
• Umweltschutz
• Wetterkunde
Ausführungsbestimmungen:
Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen Prüfungsbogen durchzu-führen.
Bei einer im Auswerteraster der Fragebogen (amtlicher und DLRG-spezifischer Teil) festgelegten Punktezahl erfolgt eine mündlicheNachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehendieser Teile entscheidet.
Die theoretische Prüfung (nur amtlicher Teil) entfällt, wenn der Füh-rerscheinbewerber einen amtlichen Sportbootführerschein Binnenoder ein entsprechendes Zertifikat einer fachlich anerkannten Institu-tion vorweisen kann. Die übrigen Prüfungsteile sind vor einer DLRG-Prüfungskommission abzulegen.
Den Landesverbänden ist es unbenommen, erforderliche landes- oderrevierspezifische Zusatzkenntnisse zu prüfen und hierfür eigene Prü-fungsbogen zu verwenden.
5.1.1.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung
Alle Mitarbeiter der DLRG, die verantwortlich in der Ausbildung undPrüfung für den DLRG-Bootsführerschein A eingesetzt werden, müs-sen die hierfür gültige Ausbilderqualifikation besitzen. Der Ausbil-dungsgang ist in Nr. 5.8.1 beschrieben.
5.1.1.3.1 Prüfungskommission
Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbands oder der Technischen Leitung des Präsidiums -abgelegt.
Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan
• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter
• der Bootsreferent des Landesverbands
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• weitere vom Landesverband benannte Beisitzer/Prüfer
Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.
Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen imBesitz der Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein Asein.
Ausführungsbestimmungen:
Beisitzer/Prüfer können auch Beamte der Wasser- und Schiffahrts-verwaltung, der Wasserschutzpolizei oder sonstiger Fachbehördenoder -organisationen sein.
5.1.1.4 Sonstige Regelungen
5.1.1.4.1 Ausbildung
Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Bootsführerprüfung Awerden in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppendurchgeführt.
Ausführungsbestimmungen
Einzelheiten über die Ausbildung und Prüfung sind dem Handbuch DBootswesen zu entnehmen.
Die Bewerber führen während der Ausbildung ein Bootsführer-Dienstbuch. Dieses ist vor der Prüfung vollständig ausgefüllteinzureichen.
5.1.1.4.2 Ausstellung und Registrierung
Die DLRG-Bootsführerscheine A werden vom Präsidium der DLRGausgestellt und registriert. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sinddem Präsidium nach der vollständigen Prüfungsabnahme gesammeltzuzusenden.
Die Prüfung ist unter der Nummer .../511/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.
Ausführungsbestimmungen
Für die Ausstellung und Registrierung aller DLRG-Bootsführerschei-ne A ist die Zentrale Registrierungsstelle Bootswesen des Präsidiumszuständig.
Für die erstmalige Ausstellung eines DLRG-Bootsführerscheins sinddurch den LV zu übersenden
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• die ausgefüllten Prüfbogen
• die mit Maschine ausgefüllte Karteikarte (zweifach)
• das ärztliche Tauglichkeitszeugnis
• ein Paßbild
Für die Erweiterung des Führerscheins B auf die QualifikationsstufeA sind durch den Landesverband zu übersenden
• die ausgefüllten Prüfbogen
• die Karteikarte
• der DLRG-Bootsführerschein B (Original)
5.1.1.4.3 Aushändigung, Beginn der Fahrerlaubnis
Die Führerscheine sind von ihren Besitzern sofort nachAushändigung zu unterschreiben. Erst mit diesem Zeitpunkt beginntdie Berechtigung, ein DLRG-Motorrettungsboot im Binnenbereich zuführen.
5.1.1.4.4 Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein Binnen
Der DLRG-Bootsführerschein A kann ohne zusätzliche Prüfung inden amtlichen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden.
Ausführungsbestimmungen:
Das Verfahren der Umschreibung ist durch Rundschreiben der Tech-nischen Leitung des Präsidiums geregelt.
5.1.1.4.5 Umschreibung des DLRG-Bootsführerscheins B in A
Der DLRG-Bootsführerschein B kann nach Maßgabe der folgendenRegelungen in den Bootsführerschein A umgeschrieben werden:
• Bei Vorhandensein des Sportbootführerscheins Binnen kann ohneweitere Prüfung eine Umschreibung des DLRG-BootsführerscheinsB auf A erfolgen.
• Ebenso kann der DLRG-Bootsführerschein A ausgestellt werden,wenn vor einer DLRG-Prüfungskommission der amtliche Teil dertheoretischen Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde.
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5.1.2 DLRG-Bootsführerschein B
Zum Befahren der Seeschiffahrtsstraßen und Seestraßen ist derDLRG-Bootsführerschein B erforderlich.
5.1.2.1 Voraussetzungen
Der DLRG-Bootsführerschein B kann nur erworben werden, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Mitgliedschaft in der DLRG
• Mindestalter 18 Jahre
• längere aktive Mitarbeit in der DLRG (mindestens zwei JahreWasserrettungsdienst, davon mindestens ein Jahr Bootsdienst)
• abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst
• ärztliches Tauglichkeitzeugnis
• Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
• Bescheinigung von mindestens 15 Fahrstunden im Bootsführer-Dienstbuch
• Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses oder einer amtlichenFahrerlaubnis
Alle Voraussetzungen müssen spätestens bis zum Tag der Prüfung er-bracht und belegt sein.
Ausführungsbestimmungen:
Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung das Lebensalter von 18Jahren noch nicht erreicht haben, können dann zur Prüfungzugelassen werden, wenn am Prüfungtag nicht mehr als drei Monatean diesem Alter fehlen. Der DLRG-Bootsführerschein darf jedoch erstnach Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt werden.
Für den ärztlichen Tauglichkeitsnachweis ist das Formular zu benut-zen, das gem. den "Richtlinien des Deutschen Motoryachtverbandese.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. über die Durchführungder Aufgaben nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung See" vorge-schrieben ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Prüfungnicht älter als 1 Jahr sein.
Die 15 Fahrstunden dürfen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht längerals zwei Jahre zurückliegen. Anerkannt werden nur Zeiten, in denender Führerschein-Anwärter das Boot tatsächlich selbst gefahren hat.
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Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 12 von 31
Die Bescheinigung kann nur durch DLRG-Bootsführer vorgenommenwerden.
Als Prüfungsunterlagen sind vorzulegen
• gültiger Mitgliedsausweis
• ein Paßbild
• mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllte Karteikarte (2fach)
• Urkunde des Rettungsschwimmabzeichens Silber
• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD
• Dienstbuch
• amtliches Führungszeugnis oder Kopie einer amtlichen Fahrer-laubnis
• ärztliches Tauglichkeitszeugnis
5.1.2.2 Leistungen der Prüfung
Die Prüfung besteht aus insgesamt fünf Teilen (zwei theoretische unddrei praktische Teile).
Ausführungsbestimmungen:
Die fünf Prüfungsteile sind
• amtlicher Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich
• DLRG-spezifischer Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich
• Fahrpraxis/Kreuzpeilung
• Seemannschaft
• Motorenkunde
Sind ein oder zwei dieser Prüfungsteile nicht bestanden, können diesenach Ermessen der zuständigen Prüfungskommission innerhalb einerFrist von einer bis sechs Wochen wiederholt werden. Hierbei müssenwenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein.Wird die Prüfung dann erneut nicht bestanden, muß sie insgesamtneu abgelegt werden.
Eine Zensierung der Prüfung oder von Prüfungsteilen findet nichtstatt. Es gibt nur die Ergebnisse "bestanden" und "nicht bestanden".
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Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 13 von 31
5.1.2.2.1 Praktische Prüfung
In der Prüfung ist das Beherrschen der folgenden neun Fahrmanöverbzw. Fähigkeiten nachzuweisen:
• An- und Ablegen
• Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum
• Wenden auf engem Raum
• Schleppen (in Kiellinie und längsseits)
• Manöver "Mann über Bord"
• Ankern
• Hilfeleistung (Segelboot oder Segelsurfeinrichtung)
• Fahren nach Kompaß
• Durchführung einer Kreuzpeilung mit mindestens zweiLandmarken
Ferner müssen folgende Arbeitsbereiche beherrscht werden:
• Knoten
• Belegen von Pollern und Klampen, Aufschießen einer Leine
• Motorenkunde
Ausführungsbestimmungen:
Wenn der Bootsführerschein A bereits vorhanden ist, brauchen nurdie Fahrmanöver "Wenden auf engem Raum", "Fahren nachKompaß" sowie die Fähigkeit zur Durchführung von Kreuzpeilungengeprüft zu werden. Die übrigen Fahrmanöver entsprechen denAnforderungen für den Führerschein A.
5.1.2.2.2 Theoretische Prüfung
In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
• Verkehrsrechtliche Bestimmungen
• Regeln für den Betrieb von DLRG-Motorrettungsbooten
• Bootskunde
• Motorenkunde
• Seemannschaft
• Sicherheit auf Booten
• Ausrüstung
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Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 14 von 31
• DLRG-Boote im Einsatz
• Umweltschutz
• Wetterkunde
• Navigation (Kartenaufgabe)
Ausführungsbestimmungen:
Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen Prüfungsbogen durchzu-führen.
Bei einer im Auswerteraster der Fragebogen (amtlicher und DLRG-spezifischer Teil) festgelegten Punktezahl erfolgt eine mündlicheNachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehendieser Teile entscheidet.
Die theoretische Prüfung (nur amtlicher Teil) entfällt, wenn der Füh-rerscheinbewerber einen amtlichen Sportbootführerschein See oderein entsprechendes Zertifikat einer fachlich anerkannten Institutionvorweisen kann. Die übrigen Prüfungsteile sind vor einer DLRG-Prü-fungskommission abzulegen.
Ist der DLRG-Bootsführerschein A bereits vorhanden, ist nur deramtliche Teil der theoretischen Prüfung durchzuführen; der DLRG-spezifische Prüfungsteil entfällt.
5.1.2.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung
Alle Mitarbeiter der DLRG, die verantwortlich in der Ausbildung undPrüfung für den DLRG-Bootsführerschein B eingesetzt werden,müssen die hierfür gültige Lehrqualifikation besitzen. DerAusbildungsgang ist in Nr. 5.8.2 beschrieben.
5.1.2.3.1 Prüfungskommission
Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbands oder der Technischen Leitung des Präsidiums abge-legt.
Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan
• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter
• der Bootsreferent des Landesverbands
• weitere vom Landesverband benannte Beisitzer/Prüfer
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Stand: 01.01.1996 Seite 15 von 31
Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.
Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen imBesitz der gültigen Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B sein.
Ausführungsbestimmungen:
Beisitzer/Prüfer können auch Beamte der Wasser- und Schiffahrts-verwaltung, der Wasserschutzpolizei oder sonstiger Fachbehördenoder -organisationen sein.
5.1.2.4 Sonstige Regelungen
5.1.2.4.1 Ausbildung
Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Bootsführerprüfung Bwerden in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppendurchgeführt.
Ausführungsbestimmungen
Einzelheiten über die Ausbildung und Prüfung sind dem Handbuch DBootswesen zu entnehmen.
Die Bewerber führen während der Ausbildung ein Dienstbuch. Diesesist vor der Prüfung vollständig ausgefüllt einzureichen.
5.1.2.4.2 Ausstellung und Registrierung
Die DLRG-Bootsführerscheine B werden vom Präsidium der DLRGausgestellt und registriert. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sinddem Präsidium nach der vollständigen Prüfungsabnahme gesammeltzuzusenden.
Die Prüfung ist unter der Nummer .../512/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.
Ausführungsbestimmungen:
Für die Ausstellung und Registrierung aller DLRG-Bootsführerschei-ne B ist die Zentrale Registrierungsstelle Bootswesen des Präsidiumszuständig.
Für die erstmalige Ausstellung eines DLRG-Bootsführerscheins sinddurch den LV zu übersenden
• die ausgefüllten Prüfbogen
• die mit Maschine ausgefüllte Karteikarte (1fach)
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• das ärztliche Tauglichkeitszeugnis
• ein Paßbild
Für die Erweiterung des Führerscheins A auf die QualifikationsstufeB sind durch den Landesverband zu übersenden
• die ausgefüllten Prüfbogen
• die Karteikarte
• der DLRG-Bootsführerschein A (Original)
5.1.2.4.3 Aushändigung, Beginn der Fahrerlaubnis
Neu ausgestellte B-Führerscheine sind von ihren Besitzern sofortnach Aushändigung zu unterschreiben. Erst mit der Aushändigungdes neu ausgestellten oder erweiterten Führerscheins beginnt dieBerechtigung, ein DLRG-Motorrettungsboot im Küsten- undSeebereich zu führen.
5.1.2.4.4 Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein See
Eine Umschreibemöglichkeit ist derzeit nicht gegeben. Das Präsidiumder DLRG bemüht sich, beim Bundesverkehrsministerium eineentsprechende Möglichkeit zu erwirken.
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5.8 Qualifikation als Ausbilder/Prüfer
Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung im DLRG-Bootswe-sen ist eine besondere Ausbilderqualifikation erforderlich. Diese istgetrennt in
• Ausbilderqualifikation für den Bootsführerschein A
• Ausbilderqualifikation für den Bootsführerschein B
5.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A
5.8.1.1 Eingangsvoraussetzungen
Die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A kannnach Vorliegen folgender Eingangsvoraussetzungen erworbenwerden:
• Mitgliedschaft in der DLRG
• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD
• Besitz des DLRG-Bootsführerscheins A
• Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz (siehe 4.2.2)
• Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durchAssistenz bei der Bootsführerausbildung
• Befürwortung des zuständigen Landesverbands oder desPräsidiums
5.8.1.2 Umfang der Ausbildung und Prüfung
5.8.1.2.1 Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung)
Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß ein Lehrgangzum Erwerb der allgemeinen Lehrbefähigung in der DLRG absolviertwerden. Dieser Lehrgang ist fachübergreifend und für alleAusbildungsgänge zum Erwerb spezieller Lehrqualifikationenverbindlich. Ausnahmen können durch den Landesverbandsvorstandoder das Präsidium zugelassen werden, wenn der Bewerber dienötigen methodischen, organisatorischen und innerverbandlichenKenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat.
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5.8.1.2.2 Fachausbildung für die spezielle Ausbilderqualifikation
In der anschließenden Fachausbildung wird dieAusbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A erworben.Hierzu gehören folgende Module:
a) Vermittlung der Seemannschaft und Motorenkunde in derPraxis
b) Vermittlung der Fahrkunde in der Praxis (Binnenreviere)
c) Vermittlung des DLRG-spezifischen Lehrstoffs
d) Vermittlung des gesetzeskundlichen Lehrstoffs für denBinnenbereich
Ausführungsbestimmungen:
Die Vermittlung der Fahrkunde ist durch die Einbindung der Anwär-ter in laufende Bootsführerlehrgänge sicherzustellen. Die übrigenModule sollen nach Möglichkeit in Form von Seminaren mitLehrproben und anschließender Leistungskontrolle durchgeführtwerden.
Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf einzelne Moduleverzichtet werden.
Die Module a) und c) brauchen nicht abgelegt zu werden, wenn sie imRahmen der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein Bbereits erworben wurden.
5.8.1.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrqualifikation fürden DLRG-Bootsführerschein A erfolgt durch Multiplikatoren für denBootsführerschein A. Der Ausbildungsgang ist in Nr. 5.9.1 beschrie-ben.
5.8.1.3.1 Prüfungskommission
Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbandes oder der Technischen Leitung des Präsidiumsabgelegt.
Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan
• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter
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• der Bootsreferent des Landesverbands
• vom Landesverband benannte Multiplikatoren
Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.
5.8.1.4 Sonstige Regelungen
5.8.1.4.1 Ausbildung
Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilderqualifikation für denDLRG-Bootsführerschein A werden in den Landesverbänden oderbeim Präsidium durchgeführt.
5.8.1.4.2 Ausstellung und Registrierung
Die Ausbilderlizenzen werden vom zuständigen Landesverbandausgestellt und registriert.
Die Prüfung ist unter der Nummer .../581/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.
5.8.1.4.3 Gültigkeitszeitraum/Verlängerung
Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahreverlängert, wenn der Inhaber an einer hierfür anerkannntenFortbildungsveranstaltung des Landesverbands oder Präsidiumsteilgenommen hat.
5.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B
Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein A und B ist die Ausbilderqualifikation für denDLRG-Bootsführerschein B erforderlich.
5.8.2.1 Eingangsvoraussetzungen
Die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B kannnach Vorliegen folgender Eingangsvoraussetzungen erworbenwerden:
• Mitgliedschaft in der DLRG
• Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 20 von 31
• Besitz des DLRG-Bootsführerscheins B oder des amtlichen Sport-bootführerscheins See
• Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz (siehe 4.2.2)
• Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durchAssistenz bei der Bootsführerausbildung
• Befürwortung des zuständigen Landesverbands oder desPräsidiums
5.8.2.2 Umfang der Ausbildung und Prüfung
5.8.2.2.1 Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung)
Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß der gemeinsameGrundblock (vgl. 5.8.1.2.1) absolviert werden.
5.8.2.2.2 Fachausbildung für die spezielle Ausbilderqualifikation
In der anschließenden Fachausbildung wird dieAusbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B erworben.Hierzu gehören folgende Module:
a) Vermittlung der Seemannschaft und Motorenkunde in derPraxis
b) Vermittlung der Fahrkunde in der Praxis (Küstenreviere)
c) Vermittlung des DLRG-spezifischen Lehrstoffs
d) Vermittlung des gesetzeskundlichen Lehrstoffs für denBereich der Seeschiffahrtsstraßen
e) Vermittlung der Navigation
Ausführungsbestimmungen:
Die Vermittlung der Fahrkunde ist durch die Einbindung der Anwär-ter in laufende Bootsführerlehrgänge sicherzustellen. Die übrigenModule sollen nach Möglichkeit in Form von Seminaren mitLehrproben und anschließender Leistungskontrolle durchgeführtwerden.
Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf einzelne Moduleverzichtet werden.
Die Module a) und c) brauchen nicht abgelegt zu werden, wenn sie imRahmen der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein Abereits erworben wurden.
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 21 von 31
5.8.2.3 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrqualifikation fürden DLRG-Bootsführerschein B erfolgt durch Multiplikatoren für denBootsführerschein B. Der Ausbildungsgang ist in Nr. 5.9.2 beschrie-ben.
5.8.2.3.1 Prüfungskommission
Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigenLandesverbandes oder der Technischen Leitung des Präsidiumsabgelegt.
Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehörenan
• der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder seinVertreter
• der Bootsreferent des Landesverbands
• vom Landesverband benannte Multiplikatoren
Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von derTechnischen Leitung des Präsidiums benannt.
5.8.2.4 Sonstige Regelungen
5.8.2.4.1 Ausbildung
Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilderqualifikation für denDLRG-Bootsführerschein B werden in den Landesverbänden oderbeim Präsidium durchgeführt.
5.8.2.4.2 Ausstellung und Registrierung
Die Ausbilderlizenzen werden vom zuständigen Landesverbandausgestellt und registriert.
Die Prüfung ist unter der Nummer .../582/... mit bundeseinheitlichemNummernschlüssel zu registrieren.
5.8.2.4.3 Gültigkeitszeitraum/Verlängerung
Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahreverlängert, wenn der Inhaber an einer hierfür anerkannnten Fortbil-dungsveranstaltung des Landesverbands oder Präsidiumsteilgenommen hat.
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 22 von 31
5.9 Qualifikation als Multiplikator
Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer imBootswesen sind Multiplikatoren zuständig. Es handelt sich hierbeium erfahrene Ausbilder/Prüfer, die aufgrund zusätzlich erworbenerQualifikation im Auftrag der Technischen Leitung des Präsidiumsdiese Aufgabe wahrnehmen. Folgende Qualifikationen werdenunterschieden:
• Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A
• Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B
5.9.1 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A
Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer für denDLRG-Bootsführerschein A wird durch die Technische Leitung desPräsidiums ein Leitungsteam eingesetzt (Multiplikatoren). In diesesLeitungsteam können Mitarbeiter des Präsidiums und der Landes-verbände berufen werden, die sich in mehrjähriger Tätigkeit alsAusbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A bewährt haben.
Ausführungsbestimmungen:
Dem Leitungsteam gehören an
• die von der Technischen Leitung des Präsidiums berufenen Mitar-beiter des Referats Bootswesen
• bei Bedarf von der Technischen Leitung des Präsidiums berufeneAusbilder/Prüfer der Landesverbände
Die Qualifikation als Multiplikator wird durch das Präsidium beur-kundet. Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vierJahre verlängert, wenn der Inhaber weiterhin als Multiplikator imAuftrag des Präsidiums tätig sein soll
Die Qualifikation ist unter der Nummer .../591/... mit bundeseinheitli-chem Nummernschlüssel zu registrieren.
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Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 23 von 31
5.9.2 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B
Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer für denDLRG-Bootsführerschein B wird durch die Technische Leitung desPräsidiums ein Leitungsteam eingesetzt (Multiplikatoren). In diesesLeitungsteam können Mitarbeiter des Präsidiums und der Landes-verbände berufen werden, die sich in mehrjähriger Tätigkeit alsAusbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B bewährt haben.
Ausführungsbestimmungen:
Dem Leitungsteam gehören an
• die von der Technischen Leitung des Präsidiums berufenen Mitar-beiter des Referats Bootswesen
• bei Bedarf von der Technischen Leitung des Präsidiums berufeneAusbilder/Prüfer der Landesverbände
Die Qualifikation als Multiplikator wird durch das Präsidium beur-kundet. Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vierJahre verlängert, wenn der Inhaber weiterhin als Multiplikator imAuftrag des Präsidiums tätig sein soll
Die Qualifikation ist unter der Nummer .../592/... mit bundeseinheitli-chem Nummernschlüssel zu registrieren.
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 24 von 31
IV Übergangsbestimmungen
Mit Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung zum 01.01.1996 werdenin fast allen Bereichen des Einsatzes erhöhte Anforderungen an dieBewerber für Sonderqualifikationen gestellt. Maßgeblich hierfür istinsbesondere die neu geschaffene FachausbildungWasserrettungsdienst, die für die Mehrzahl der Fachbereiche desEinsatzes (z.B. Bootsführerschein oder Rettungstauchschein) eineEingangsvoraussetzung darstellt.
Aber auch für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Multipli-katoren sind gänzlich neue Strukturen geschaffen worden.
Solange die neuen Ausbildungsgänge nicht in der Breite umgesetztsind, müssen ausreichend bemessene Übergangsbestimmungenfestgelegt werden. Zugleich ist festzulegen, welche “Altlizenzen” indie neuen Ausbilder- und Multiplikatorenlizenzen umgeschriebenwerden können. Bei dieser Gelegenheit soll auch bewährtenAusbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheins und damitder entsprechenden fachlichen Zusatzberechtigung sind, dieMöglichkeit gegeben werden, die Qualifikation nachträglich zuerwerben.
Der formale Aufbau der Übergangsbestimmungen entspricht dem desAbschnitts III. Dementsprechend werden auch die gleichen Gliede-rungsnummern benutzt.
Die Übergangsbestimmungen laufen zum 31.12.2000 aus und werdendanach aus derPrüfungsordnung herausgenommen.
5 DLRG-Bootsführerausbildung
5.1.1 DLRG-Bootsführerschein A
5.1.1.1 Voraussetzungen
Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:
• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre
• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf
• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 25 von 31
Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen.
5.1.2 DLRG-Bootsführerschein B
5.1.2.1 Voraussetzungen
Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:
• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre
• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf
• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung
Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen.
5.8.1 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A
Gültige Ausbilder-Berechtigungen alter Art (Zusatzberechtigung zurAusbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein AI)können bis zum 31.12.1999 in die neue Ausbilderqualifikationumgeschrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Um-schreibung nicht mehr möglich.
Den Landesverbänden ist es freigestellt, langjährig im BootswesenBinnen tätigen Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz desLehrscheins und der Lehrschein-Zusatzberechtigung für dieAusbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein A sind,bis längstens 31.12.1999 die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A zu erteilen, wenn die fachliche und didaktischeEignung auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
Eine Umschreibung von alten Lizenzen gem. Absatz 1 oder eineNachqualifikation gem. Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn derBewerber eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung vonmindestens 8 Doppelstunden vorweisen kann, die nicht länger als dreiJahre zurückliegt.
5.8.1.1 Eingangsvoraussetzungen
Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:
• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre
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Stand: 01.01.1996 Seite 26 von 31
• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf
• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung
Der Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz wird erst ab 01.01.1998 verbindlich. Dies giltauch für Verlängerungen, die während der Laufzeit derÜbergangsbestimmungen anfallen.
5.8.2 Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B
Gültige Ausbilder-Berechtigungen alter Art (Zusatzberechtigung zurAusbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein B) könnenbis zum 31.12.1999 in die neue Ausbilderqualifikation umgeschriebenwerden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Umschreibung nicht mehrmöglich.
Den Landesverbänden ist es freigestellt, langjährig im BootswesenSee tätigen Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheinsund der Lehrschein-Zusatzberechtigung für die Ausbildung undPrüfung für den DLRG-Bootsführerschein B sind, bis längstens31.12.1999 die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B zu erteilen, wenn die fachliche und didaktischeEignung auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
Eine Umschreibung von alten Lizenzen gem. Absatz 1 oder eineNachqualifikation gem. Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn derBewerber eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung vonmindestens 8 Doppelstunden vorweisen kann, die nicht länger als dreiJahre zurückliegt.
5.8.2.1 Eingangsvoraussetzungen
Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserret-tungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch:
• Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzteAbnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre
• abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppel-stunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahrezurückliegen darf
• Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
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Stand: 01.01.1996 Seite 27 von 31
Der Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über dieFührung im Einsatz wird erst ab 01.01.1998 verbindlich. Dies giltauch für Verlängerungen, die während der Laufzeit derÜbergangsbestimmungen anfallen.
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 28 von 31
Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich
Multiplikator Multip. Multip.
Multip.
Multip.
Multip.
Multip.
FachspezifischeMultiplikatoren-schulung
WRD
4.9.1
BF A
5.9.1
BF B
5.9.2
RT(TL 3)6.9.1
FM
7.9.1
KatS
8.9.1
Ausbilder/Prüfer Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb.FachspezifischeLehrqualifikations-ausbildung
WRD
4.8.1
BF A
5.8.1
BF B
5.8.2
RT(TL 2)6.8.2
FM
7.8.1
KatS
8.8.1
Ausb.GTG
(TL 1)6.8.1
Gemeinsamer Blockzur Erlangung derLehrqualifikation
Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG
Assistenz WRD BF A BF B RT FM KatS
FachspezifischeFortbildung
WL4.3.1
San B3.3.2
KatS-EL8.3.1
Tauch-EL
6.3.3
Unter-führer8.3.1
Allg. Grundlagender Führung
Einsatzlehre Fortbildung (Modul 3 - 5)4.2.2
6.3.26.3.1
FachspezifischeAusbildung
WRD(SanB)
BF A BF B RT6.1.3
FM KatS
6.2.5
3.3.2 5.1.1 5.1.2 6.2.1- 6.2.4 7.1.2 8.1.1
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 29 von 31
Allgem. Eingangs-voraussetzung
Fachausbildung Wasserrettungsdienst4.1.1
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 30 von 31
Anlg. 2 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich Binnen)
MultiplikatorBootswesen (Binnen)
Fachspezif.Multiplikatorenqualifikation
5.9.1
Berufung durch den Landesverbandoder das Präsidium
Mehrjährige praktischeErfahrung als Ausbilder/Prüferfür das Bootswesen (Binnen)
Ausbilder/PrüferBootswesen (Binnen)
Fachspezifische Lehrqualifikation 5.8.1Vertiefung der praktischen Kenntnisse Seemannschaft und Motoren-
kunde in der Praxis15 UE
Fahrkunde in der Praxis 15 UEVertiefung der theoretischenKenntnisse
VerkehrsrechtlicheBestimmungen
15 UE
Theoretischer DLRG-spezifi-scher Lehrstoff
15 UE
Allgemeine LehrqualifikationGemeinsamer Block zur Erlangung derLehrqualifikation der DLRG
Didaktik, Lehrgangsplanung,Aufbau der DLRG 15 UE
EingangsvoraussetzungenFeststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der Ausbildung
zum Bootsführer 15 UEFachspezifische Fortbildung Einsatzlehre Fortbildung 4.2.2
18 UEFachspezifische Ausbildung DLRG-Bootsführerschein A 5.1.1
Allgemeine Eingangsvoraussetzung FachausbildungWasserrettungsdienst
4.1.1
Prüfungsordnung - Bootsführer-Ausbildung -
Abschnitt III. 5
Stand: 01.01.1996 Seite 31 von 31
Anlg. 3 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich See)
MultiplikatorBootswesen (See)
Fachspezif. Multiplikatorenqualifikation 5.9.2Berufung durch den Landesverbandoder das Präsidium
Mehrjährige praktischeErfahrung als Ausbilder/Prüferfür das Bootswesen (See)
Ausbilder/PrüferBootswesen (See)
Fachspezifische Lehrqualifikation 5.8.2Vertiefung der praktischen Kenntnisse Seemannschaft und Motoren-
kunde in der Praxis 15 UEFahrkunde in der Praxis
15 UEVertiefung der theoretischenKenntnisse
VerkehrsrechtlicheBestimmungen 15 UETheoretischer DLRG-spezifi-scher Lehrstoff 15 UE
Vertiefung der NavigationskanntnisseNavigation 15 UE
Allgemeine LehrqualifikationGemeinsamer Block zur Erlangung derLehrqualifikation der DLRG
Didaktik, Lehrgangsplanung,Aufbau der DLRG 15 UE
EingangsvoraussetzungenFeststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der Ausbildung
zum Bootsführer 15 UEFachspezifische Fortbildung Einsatzlehre Fortbildung 4.2.2
18 UEFachspezifische Ausbildung DLRG-Bootsführerschein B 5.1.2
Allgemeine Eingangsvoraussetzungen FachausbildungWasserrettungsdienst
4.1.1