Der weite Weg zur Einheitsbilanz - wtwiki · 2015. 5. 17. · wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert...
Transcript of Der weite Weg zur Einheitsbilanz - wtwiki · 2015. 5. 17. · wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert...
Der weite Weg zur Einheitsbilanz.
Das Rechnungslegungsänderungsgesetz
2014Die Reform der unternehmensrechtlichen
Bilanzierung und Beseitigung von Unterschieden zur steuerlichen Bilanzierung
Seite 1
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
• Änderung der Größenklassen / Kleinstkapitalgesellschaft
• Begriffsdefinitionen (beizulegender Wert, Umsatzerlöse)
• Änderungen bei den Bewertungsregeln
• Änderung der Bilanzierung von latenten Steuern
• Veränderung des Anlagespiegels
• Umsortierung in der GuV
• Änderung der Ausschüttungssperren
• Änderung der Anhangsangaben
• Änderung Lagebericht
Eckpunkte - Programm
Seite 2
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Robert Vojta
Betriebsprüfer der Großbetriebsprüfung (Standort Linz)
Vortrags- und Lehrtätigkeit Wifi Oberösterreich Fachhochschule Steyr Fachhochschule Campus Wien Bundesfinanzakademie
Insbesondere in den Bereichen Bilanzierung, Bilanzanalyse, Unternehmensbewertung, Steuerrecht
eine kurze Vorstellung
Seite 3
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Verlautbart im BGBl. I Nr. 22/2015 am 13. 1. 2015
Inkrafttreten: 20.7.2015
Anwendung:Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen
Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 –Regierungsvorlage vom 14.4.2015 im Nationalrat
Anwendung und Inkrafttreten
Seite 4
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Entwicklung National: weitere Modernisierung und Anpassung der
unternehmensrechtlichen Rechnungslegung (AFRAC Diskussion)
Bereits 2010 erste Schritte Europarechtlich: Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU vom 26.6.2013
Zielsetzungen des RÄG 2014 Erleichterungen für kleine Unternehmen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes Verbesserung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen EU weite Harmonisierung „Einheitsbilanz“ – Heranführen der unternehmensrechtlichen
Bestimmungen an steuerliche Bestimmungen (teilweise auch an die Internationale Rechnungslegung)
Hintergrund der Reform
Seite 5
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Größenklassen Inflationsanpassung
Kapitalgesellschaft bisher neu
Kleine
Umsatz 9,68 Mio 10,0 Mio
Bilanzsumme 4.84 Mio 5,0 Mio
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
50 50
Mittelgroße
Umsatz 38.5 Mio 40,0 Mio
Bilanzsumme 19,25 Mio 20,0 Mio
Arbeitnehmer 250 250Jeweils 2 der 3 Merkmale an zwei aufeinanderfolgen Jahren über- oder unterschritten mit Auswirkung im Folgejahr
Kleinstkapitalgesellschaften Neu!
Seite 6
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaft Neu
Umsatz 700.000
Bilanzsumme 350.000
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) 10
Gilt nicht für Investment- oder Beteiligungsgesellschaft
Kein Anhang, wenn unter der Bilanz (s. § 242(1) UGB) die Haftungsverhältnisse und die Vorschüsse und Kredite an Vorstand und AR angegeben
werden
Hälfte der Zwangsstrafen (€ 350 - € 1.800) bei Verletzungen gegen Veröffentlichungsverpflichtungen
Seite 7
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Wirkung der neuen Größenklassen
Wechsel (Rechtsfolgen) ab dem folgendem Geschäftsjahr Bspl. :
Kleinstkapitalgesellschaft
Bei Neugründung und Umgründung bereits ab dem „1. Jahr“ Ausgenommen rechtsformwechselnde Umgündung
Holding in Rechtsform AG: aggregierte und konsolidierte Basis
2016 u. VJ. Kleine Kapitalgesellschaft2017 2 Kriterien überschritten2018 2 Kriterien überschritten2019 Ab 2019 Mittelgroße KapGes
2014 BilSu < 350.000 und U < 700.0002015 BilSu < 350.000 und U < 700.0002016 Kleinstkapitalgesellschaft
Seite 8
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Begriffsbestimmungen Neu § 189a UGB:
„für das dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen:“
Unternehmen von öffentlichem Interesse
Beteiligung: wie bisher mind. 20% Anteil an einem Unternehmen bzw. als unbeschränkt haftender Gesellschafter
Beizulegender Wert/ beizulegender Zeitwert (siehe später)
Umsatzerlöse: Beträge für Verkauf von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen abzüglich Erlösschmälerungen und Steuern
Mutter- / Tochterunternehmen / verbundene Unternehmen Wesentlich: …wenn ihre Auslassung Entscheidungen beeinflussen.
Abhängig von der Größe oder spezifischer Eigenschaft.., mehrere unwesentliche Posten können in Summe wesentlich sein.
Beteiligungsgesellschaft / Investmentgesellschaft
Seite 9
Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
Disagio
Mindestansatz von Herstellungskosten
Langfristfertigung
Unversteuerte Rücklagen
Wertaufholung
Bewertungsvereinfachung
Langfristige Rückstellungen
Für alle Rechtsformen geltende Änderungen
Seite 10
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 196 a Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
Beide Grundsätze bereits in der Vergangenheit Bestandteil der GoB
(1) Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen. Es zählt der wirtschaftliche Gehalt einer Vereinbarung und nicht
die formelle Ausgestaltung. Bspl.: Finanzierungsleasing
(2) Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Offenlegung und Darstellung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung der Einhaltung unwesentlich ist.
Bsple.: Vorjahresbeträge in 1.000, Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung, Festwert,
Seite 11
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 198 (7) Disagio Definition Disagio:
„Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Begründung als der Ausgabebetrag,….“
Rechtslage bisher: dieser Unterschiedsbetrag konnte wahlweise auf die Laufzeit der
Verbindlichkeit verteilt oder sofort als Aufwand geltend gemacht werden.
Rechtslage neu: „.., ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungs-
posten (Aktivseite) aufzunehmen und gesondert auszuweisen. In der Folge ist er durch planmäßige jährliche Abschreibung zu
tilgen (Verteilung auf die Laufzeit des Kredits) wie im Steuerrecht Geltung: für Disagios, die nach dem 31.12.2015 entstehen
Seite 12
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 198 (7) Disagio
Beispiel Sachverhalt:
Ein Unternehmen nimmt am 1.7.2016 einen Kredit über € 100.000 auf, nach Abzug des Disagios wird ein Betrag von € 95.200 ausgezahlt, die Laufzeit des Kredites beträgt 4 Jahre.
Bisher bestand ein Wahlrecht die Zinsvorauszahlung von € 4.800 sofort als Aufwand (mit außerbilanzmäßiger steuerlicher Verteilung) geltend zu machen oder zu verteilen.
Verpflichtende Behandlung (Verbuchung) 2016:Bank 95.200
ARAP 4.800
an Kreditverbindlichkeit 100.000
Finanzierungsaufwand 600
an ARAP 600
Seite 13
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 201 Allgemeine Grundsätze der Bewertung
Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu entsprechen.
Insbesondere: Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit, Unternehmensfort-
führung, Einzelbewertung, Stichtagsbetrachtung, Vorsichts-prinzip, Periodenzuordnung, Bilanzzusammenhang
Neu: Z 7.: Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis vonSchätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigenBeurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungs-werte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zuberücksichtigen
Zielsetzung: Anreiz für den steuerlichen Gesetzgeber zu schaffen, dass pauschale Rückstellungsbildung und Forderungsbewertung steuerlich anerkannt werden kann
Seite 14
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 203 (3) UGB bisher § 203 (3) UGB neu„… Bei der Berechnung der HK dürfen auch angemessene Teile der Material - und Fertigungsgemein-kosten eingerechnet werden. …“
„… Bei der Berechnung der HK sindauch angemessene Teile der dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbarer fixer und variabler Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einzurechnen. …“
§ 203 Herstellungskosten
1. Bisheriges Wahlrecht aufgehoben2. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen, freiwillige Sozialleistungen
und betriebliche Altersvorsorge und Abfertigungen bleibt als Wahlrecht
3. Wahlrecht der Fremdkapitalzinsen unverändert Für den Zeitraum der Herstellung („Bauzeitzinsen“) Angabe im Anhang (ab mittelgroßer Gesellschaft auch Angabe des
Betrages)
Seite 15
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 203 (3) UGB bisher
§ 203 (3) UGB neu
Materialeinzelkosten Muss MussMaterialgemeinkosten Kann MussFertigungseinzelkosten Muss MussFertigungsgemeinkosten Kann MussSonderkosten der Fertigung Muss MussMindestansatz Exkl. GK Inkl. GK
Sozialeinrichtungen, freiwilligeSozialleistungen, Altersversorgung
Kann Kann
FK-Zinsen für Herstellungsvorgang
Kann Kann
§ 203 Herstellungskosten
Übersicht
Seite 16
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 206 (3) UGB bisher § 206 (3) UGB neu„Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als 12 Monate erstreckt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls…“
„Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-Finanz- und Ertragslage auch mit zu-sätzlichen Anhangangaben nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen …… angemessene Anteile der Verwaltungs –und Vertriebskosten angesetzt werden. …“
§ 206 Langfristfertigung
Wie früher: Mehr als 12 Monate Verlässliche Kostenrechnung es darf durch den Ansatz kein Verlust entstehen Steuerlich nicht anerkannt
Zusätzlich: im Anhang anzugeben, zu begründen und Betrag anzugeben
Seite 17
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Bis 2009 Wahlrecht der Aktivierung oder Sofortabschreibung
Ab 2010 Aktivierungspflicht und planmäßige Verteilung der AK
auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung
RÄG 2014 Verteilung auf die voraussichtliche Nutzung: wenn
diese nicht verlässlich geschätzt werden kann, 10 jährige Nutzungsdauer
Erläuterung der ND im Anhang FW keine Möglichkeit der Zuschreibung
§ 203 Firmenwert
Seite 18
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 204 Abschreibungen im Anlagevermögen
Gegenstände des AV sind bei voraussichtlicher dauerhafter Wertminderung auf den
Beizulegenden Wert abzuschreiben Der Betrag den der Erwerber eines Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die Schuld ansetzen würde. Voraussetzung: Unternehmensfortführung
Bei Finanzanlagevermögen ausgenommen Beteiligungen erfolgt die Abschreibung auf den
Beizulegender Zeitwert• der Börsenkurs oder Marktwert• bei Finanzinstrumenten die Marktwerte der einzelnen Bestandteile• der mit Hilfe anerkannter Methoden oder Modelle bestimmte Wert
Seite 19
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 205 Unversteuerte Rücklagen § 205 UGB entfällt
Damit werden die Unversteuerten Rücklagen abgeschafft (aus der Bilanz entfernt)
Ebenso die Rücklagenbewegungen in der GuV Auflösung (Übertragung) bestehender Rücklagen
o Bei Einzelunternehmen auf entnahmefähigen Gewinno Bei Kapitalgesellschaft
o auf Gewinnrücklageo enthaltene passiv latente Steuern auf Rückstellung für
latente Steuern
Bspl.: vorhandene Bewertungsreserve € 100.000, öst. GmbH 75.000 auf Gewinnrücklage, 25.000 auf Rückstellung
umbuchen
Seite 20
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 205 Unversteuerte Rücklagen
steuerliche Auswirkungen
Steuerrecht Bestehende Rücklagen können außerbilanzmäßig weitergeführt
werden
§ 205 UGB ist weiterhin sinngemäß anzuwenden, d.h. bestehende Rücklagen sind steuerlich aufzulösen
Korrekturen in den steuerlichen Bestimmungen §§ 8, 12, 13 EStG in Bezug auf Maßgeblichkeit des Ausweises
Seite 21
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Rechtslage § 208 bisher: Abs. 1: Wertaufholungsgebot Abs. 2: Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen
werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, dass er auch im Jahresabschluss beibehalten wird.
Abs. 3: Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuer-rechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen. Anmerkung: galt nicht für kleine GmbH
Rechtslage § 208 neu: Abs. 1: unverändert Abs. 2: keine Wertaufholung bei abgeschriebenem Firmenwert Abs. 3: entfällt
§ 208 Wertaufholung
Seite 22
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
• Bei Wegfall der Gründe einer außerplanmäßigen Abschreibung
• und damit verbundener Wertsteigerung• Zwingende Wertaufholung (Zuschreibung) für
Gegenstände das AV und UV
• Ausnahme für Geschäfts- oder Firmenwert• Keine Wertaufholung möglich
• Mit Geltung auch für Steuerrecht
• Achtung: auch Nachholung bisher unterlassener Zuschreibungen!!!
§ 208 Wertaufholung
RÄG ab 2016
Seite 23
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
• § 124 b Z 270 EStG: Möglichkeit der Bildung einer außerbilanzmäßigen Zuschreibungsrücklage• Gilt nur für den Teil der Werterholung bis 2015• Damit kann die Nachversteuerung hinausgeschoben werden• Auflösung der Rücklage:
• Wertreduktion durch Teilwertabschreibung oder AfA• Realisierung (Verkauf)
• Evidenthaltung der Wirtschaftsgüter (auch für einzelne möglich), für die Rücklage gebildet
• § 906 (1) Z 32 UGB: wenn Zuschreibungsrücklage gebildet wird, kann dieser Betrag als Passive Rechnungsabgrenzung erfasst werden• Auflösung entsprechend der steuerlichen Regelung
§ 208 Wertaufholung
Übergangsregelung
Seite 24
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
2013 erfolgte keine Aufwertung (unterlassene Zuschreibung) 2016 müssen sind bisher unterlassene Zuschreibungen nachzuholen Werterholung 2016 muss (max. bis zu den AK) berücksichtigt werden Buchungen 2016:
Wertpapiere / Erträge aus Zuschreibung 15.000 Wertpapiere / Erträge aus Zuschreibung 5.000 Möglichkeit: Bildung einer PRAP in Höhe von 15.000
§ 208 Wertaufholung
BeispielWertpapiere Wertentwicklung 31.12.2008 Anschaffung 70.000 70.0002011 Marktwert (Teilwert) 50.000 50.0002013 Marktwert (Teilwert) 65.000 50.0002015 Marktwert Unverändert 65.000 50.0002016 Marktwert (Teilwert) 75.000 75.000
Seite 25
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 208 Wertaufholung
Weiterführung BeispielWertpapiere Wertentwicklung 31.12.2018 Marktwert 67.000
Abwertung 3.000 67.000Gilt unternehmensrechtlich und steuerlich
2019 Marktwert (Teilwert) 60.000Abwertung 7.000 60.000
Wenn vorhanden, dann Verrechnung von 3.000 (2018) und 7.000 (2019) mit Zuschreibungsrücklage bzw. PRAP
2020 Verkauf um 60.000Auflösung von Zuschreibungsrücklage (bzw. PRAP)Realisierung der restlichen 5.000 (15.000 – 3.000 – 7.000)
Seite 26
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 209 Bewertungs-vereinfachungsverfahren
(1) Gegenstände des Sachanlage-vermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem gleichblei-benden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert undseiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzu-führen. Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung des mengen-mäßigen Bestandes, so ist insoweitder Wert anzupassen.
(1) Gegenstände des Sachanlage-vermögens sowie Roh-, Hilfs- undBetriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert nicht wesentlich, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt……….
Unverändert
Details siehe nächste Folie
Seite 27
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 209 Bewertungsvereinfachungsverfahren…..Gesamtwert nicht wesentlich…
Festwertverfahren Ansatz mit einem gleichbleibendem Wert Begriffliche Änderung Grundsätzliche Voraussetzungen
Regelmäßiger Ersatz der Gegenstände Gesamtwert von unwesentlicher Bedeutung Geringe Veränderungen des Bestands (Größe, Wert, Zusammensetzung)
„wesentlich“: Vergleich mit dem Gesamtvermögen (nicht mit Bilanzposition) Literatur: 2-3% bis 5%
Alle 5 Jahre Bestandsaufnahme Anpassung bei wesentlicher Veränderung (10%)
Seite 28
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 211 Wertansätze von Passivposten1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahl-ungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Bar-wert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen.Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.
(1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungs-betrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen.Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen odervergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen
(2) Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie ähnliche Verpflichtungen sind mit dem sich nachversicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen.Anwartschaften auf Abfertigungen sind entsprechend zu bewerten, wobei jedochvereinfachend auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Bei Rückstellungen für Abfertigungsver-pflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzu-sagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
Seite 29
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 211 Wertansätze von PassivpostenVerbindlichkeiten
Verbindlichkeiten Grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag Erfüllungsbetrag: Geldleistungsverpflichtungen,
auch Sachleistungsverpflichtungen
und vor allem bei langfristigen Verbindlichkeiten zukünftige Kosten und Preissteigerungen (wenn ausreichende objektive Hinweise und sichere Erwartung – zB. Inflationserwartungen der EZB)
Renten weiterhin mit dem Barwert
Seite 30
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 211 Wertansätze von PassivpostenRückstellungen
Ansatz mit dem mit dem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist
Kein wesentlicher Unterschied zu bisher (nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung zu ermitteln)
Objektivierung und gesteigerte Sorgfalt bei der Bewertung von Rückstellungen
Hinweis auf § 201 Abs 2 Z 7: statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten sind zu berücksichtigen, wenn solche Erfahrungswerte vorliegen
Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind mit dem sich nachversicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten (lt. Fachgutachten auch finanzmathematische Bewertung möglich)
Seite 31
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 211 Wertansätze von Passivposten
Abzinsung1. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind
mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen
Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme ist zu schätzen
Nach den ErlRV ist marktüblich: Entweder Abzinsungssatz gem § 253 Abs 2 vierter Satz dHGB
von der Deutschen Bundesbank https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_ Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/abzinsungszinssaetze.pdf?__blob=publicationFile
Oder Durchschnittssatz gem § 9(5) EStG
2. Abfertigungs- , Pensions- , Jubiläumsgeldrückstellungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt
Seite 32
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Latente Steuern Hintergrund für latente Steuern:
Die zu leistende Körperschaftsteuer orientiert sich am steuerlichen Ergebnis
Diese weicht (manchmal wesentlich) vom unternehmens-rechtlichen Jahresergebnis ab
Der Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern soll diesen Unterscheid (teilweise) ausgleichen
Passiv latente Steuern: Steueraufwand zu niedrig, weil steuerlicher Gewinn niedriger ist als der unternehmensrechtliche Gewinn
Aktiv latente Steuern: Steueraufwand ist zu hoch, weil das steuerliche Ergebnis höher ist als der unternehmensrechtliche ist
Seite 33
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Latente Steuern Rechtslage bisher:
Passiv latente Steuern (so ferne Überhang) zwingend als zusätzliche Rückstellung zu bilanzieren
Aktiv latente Steuern können als Aktive Abgrenzung bilanziert werden („Betriebsausgabenguthaben“);
Erfolgt keine aktive Abgrenzung, hat ein Ausweis im Anhang zu erfolgen (Ausnahme kleine GmbH)
Saldierter Ausweis
Grundsätzlich: Ergebniswirksame Bewertungsunterschiede die sich in einem späteren Jahr umkehren Also nur temporäre Differenzen
Seite 34
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Latente Steuern Rechtslage neu:
Differenzen zwischen Wertansätzen bei Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungen und späterer Steuerbe- (ent-) lastung Passiv latente Steuern zwingend als zusätzliche
Rückstellung zu bilanzieren Aktiv latente Steuern sind zwingend als Aktive Abgrenzung
zu bilanzieren Saldierter Ausweis Ausnahme kleine GmbH: Wahlrecht des Ausweises
Grundsätzlich: Bewertungsunterschiede in unterschiedlichen Bilanzansätzen die sich in einem späteren Jahr umkehren (temporäre und quasi-
permanente Differenzen)
Seite 35
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Latente Steuern - Verlustvorträge Bisher: Verlustvorträge kein Thema latenter Steuern
Rechtslage neu: Wahlrecht (…können…) künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen
Verlustvorträgen können in dem Ausmaß angesetzt werden Als ausreichend passiv latente Steuern vorhanden sindoder Überzeugend substanzielle Hinweise auf die Verwertbarkeit
der Verlustvorträge (..ausreichend steuerliches Ergebnis in der Zukunft…)
Steuerliche Planungsrechnungen Anhangsangaben
Seite 36
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Latente Steuern - Folgebewertung Aktiv und passiv latente Steuern:
Ausgewiesene Posten sind aufzulösen Soweit die Steuerbe- oder Entlastung eintritt Oder nicht mehr mit ihr zu rechnen ist
Überprüfung der Werthaltigkeit
Jährliche Anpassung Änderungen unter Steuern vom Einkommen und Ertrag
ausgewiesen
Seite 37
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Änderungen bei Gliederungs- und Ausweisbestimmungen
Seite 38
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Erstmalige Anwendung der neuen Gliederungsbestimmungen
Geänderte Bewertungen bzw. Zuordnungen in der GuV oder Bilanz
Stellen keine Verletzung der Bilanz–Bewertungsstetigkeit dar
Vorjahreswerte sind so zu berechnen, als wären die Bestimmungen bereits im Vorjahr existent
Bspl.: 2015 erfolgte noch ein Ausweis von Unversteuerten Rücklagen im Betrag von € 100.000; 2016 sind diese nicht mehr auszuweisen. Als Vorjahresbeträge sind € 75.000 der Gewinnrücklage und € 25.000 der Rückstellung für latente Steuern zuzuweisen
Wenn keine Vergleichbarkeit gegeben, dann Hinweis dazu im Anhang
Seite 39
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 231 Abs. 2 u. 3 Gliederung der GuV
Außerordentliches Ergebnis entfällt Unversteuerte Rücklagenbewegungen entfallen EGT wird zu EvSt (Earnings before Taxes) - diese
Zwischensumme kann bei der kleinen GmbH entfallen
• 16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15; Finanzerfolg• 17. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);• 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;• 19. Ergebnis nach Steuern;• 20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;• 21. Auflösung von Kapitalrücklagen;• 22. Auflösung von Gewinnrücklagen;• 23. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;• 24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;• 25. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
Seite 40
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Überblick über neueAusweisvorschriften
Eigenkapital Gründungsprivilegierte GmbH: Ausweis des nicht zu leistenden
(nicht einforderbaren Betrages)
Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten Direkter Ausweis in der Bilanz („davon“) von
Forderungen mit Restlaufzeit über ein Jahr Verbindlichkeiten RLZ bis zu einem Jahr Verbindlichkeit RLZ über ein Jahr Verbindlichkeit mit RLZ über 5 Jahre im Anhang
Pauschalwertberichtigungen Zu Forderungen im Anhang bei mittelgroßen und großen
Gesellschaften
Anlagenspiegel Seite 41
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Überblick über neueAusweisvorschriften
Grundstücke Ausweis vom Grundanteil in der Bilanz Ausnahme: kleine Gesellschaft
Anlagenspiegel Nur mehr im Anhang Genaue Aufzählung der Positionen
AK/HK zu Beginn und Ende Zu- und Abgänge und Umbuchungen Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahres Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu-
und Abgängen Aktivierte Betrag an Zinsen gem § 203 (4)
Seite 42
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Anhang Umgestaltung der gesetzlichen Anordnung „think small first“ – Konzept
Bisher: top down Ausgangspunkt große Gesellschaft, nach unten hin weniger
neu: bottom up Für alle geltende Angaben (§ 237 UGB) Dann Zusätzliche Angaben für mittelgroße und große
Kapitalgesellschaften (§ 238 UGB)
Seite 43
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
Anhang Kleine Kapitalgesellschaft
Neu zusätzlich Ertrags- und Aufwandsposten von außerordentlicher
Größe und Bedeutung
nicht mehr: Trennung der durchschnittlichen AN nach Arbeitern und
Angestellten Angabe des obersten Mutterunternehmens Begründung der Abweichung der Gliederung Etwaige unterlassene Abschreibungen bei nicht
dauerhafter Wertminderung Erläuterung sonstige Rückstellungen Name der Mitglieder von Vorstand, AR, GF
Seite 44
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 235 Beschränkung der Ausschüttung
Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, wenn sie aus Auflösung von Kapitalrücklagen,
Die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind
Aktivierung latenter Steuern, Außer es sind ausreichend freie Rücklagen und
Gewinnvortrag vorhanden („…dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen“)
Bisherige Unversteuerte Rücklagen und Zuschreibungserträge entfallen
Seite 45
wtwiki-taxcheck (8.5.2013, Robert Vojta)
§ 243 Änderungen Lagebericht
Nicht von großer Bedeutung
Neu: wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nun im Anhang
Neu: Bestand an eigenen Aktien im Lagebericht
Seite 46