Der Schutz personenbezogener Daten bei informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen nach § 11...

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520 DuD Datenschutz und Datensicherheit 7 | 2012 AUFSÄTZE 123 Einleitung Für das Verhältnis zwischen Datenschutz und Informationsfrei- heit mangelt es nicht an Umschreibungsversuchen: Zwei Seiten einer Medaille 4 , zwei Säulen der Informationsgesellschaft 5 , zwei sich schneidende Kreise 6 . Nicht nur die Übertragung der Be- auftragtenfunktion für die Informationsfreiheit auf die Daten- schutzbeauftragten 7 hat für eine Verknüpfung der beiden Rechts- gebiete in der öffentlichen Wahrnehmung gesorgt. Nach der datenschutzrechtlichen Definition in § 4 Abs. 1 Hmb- DSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönli- che oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm- 1 Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder. 2 Beispielhaft Beuth, MdL Hessen vom 23.3.2010, http://www.cduhessen.de/ inhalte/58/presse/83/informationsfreiheitsgesetz/index.html 3 Schaar/Schultze, in: Dix u.a. (Hrsg.) Jahrbuch Informationsfreiheit und Infor- mationsrecht – Jahrbuch 2008, S. 1, 10: „völlig unproblematisch“; ebenso Scho- ch, VBlBW 2010, 333, 339; Sokol, in: Hohmann-Dennhardt u.a. (Hrsg.), FS-Jaeger, 2011, S. 573, 583 f. 4 Schindel, DuD 1999, 594; Gola, NJW 1993, 3109, 3111: „Kehrseite der Medaille“. 5 Kloepfer, DÖV 2003, 221: zwei von fünf Säulen. 6 Dix, in: Bizer u.a. (Hrsg.) FG-Büllesbach, 2002, S. 169, 170. 7 Kritisch Ibler , in: Eberle/ders./Lorenz (Hrsg.), FS-Brohm, 2002, S. 405, 416: „den Bock zum Gärtner“; a. A. Sokol, CR 2005, 835, 837; zusammenfassend Luka- ßen, Die Fallpraxis der Informationsbeauftragten und ihr Beitrag zur Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts, 2010, S. 84 ff. baren natürlichen Person. Dieser Begriff ist denkbar weit. 8 Es ist praktisch unvermeidlich, dass die vom HmbIFG 9 umfassten amt- lichen Informationen auch personenbezogene Daten beinhalten. Dabei kann es sein, dass es sich um (unerwünschten) „Beifang“ handelt, weil die begehrten Akten derartige Daten enthalten, oder das Informationsbegehren kann gerade auf personenbezo- gene Daten gerichtet sein. Die Frage ist daher, wie weit sich die beiden Kreise schneiden. 1 Datenschutz und Informationsfreiheit Die Informationsfreiheit gilt zwar voraussetzungs- aber nicht grenzenlos. Verfassungswerte können den Anspruch auch dann einschränken, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind. 10 Für das Datenschutzrecht ist der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Hmb- DSG enthaltene Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt 11 kennzeichnend. 12 Er besagt, dass jede Verarbeitung personenbe- zogener Daten rechtfertigungsbedürftig ist. Die Rechtfertigung kann durch eine gesetzliche Rechtsgrundlage oder eine Einwilli- gung eines Betroffenen erfolgen. Als eine die Verarbeitung erlau- bende Rechtsvorschrift kommen alle materiellen Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung in Frage. 13 Der Einzelne muss Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbe- 8 Siehe zum BDSG im Detail Dammann, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 3, Rn. 4ff. 9 Hamburgisches IFG (HmbIFG) v. 17.2.2009, HmbGVBl. 2009, S. 29. 10 So der Schutz „Geistigen Eigentums“, Schnabel, K&R 2011, 626 ff. oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, Schnabel/Freund, DÖV 2012, 192 ff. 11 Gola, RDV 2002, 109; kritisch zu dieser Bezeichnung Sokol, in: Simitis (Fn. 7), § 4, Rn. 3; ebenso Bäcker, in: Wolff/Brink (Hrsg.), Beck-OK Datenschutzrecht, § 4 BDSG, Rn. 1 i.E. 12 Die Kampagne zur Abschaffung dieses Prinzips (Schneider/Härting, ZD 2011, 63, 64; Härting/Schneider , ZRP 2011, 233, 234; Schneider , NJW-Editorial 42/2011; ders., AnwBl. 2011, 233) scheitert daran, dass bisher keine ernstzuneh- mende Alternative aufgezeigt werden konnte. Hornung, ZD 2012, 99, 101, hält die Beibehaltung des Verbotsprinzips bei der Erstellung der europäischen Daten- schutzverordnung hingegen für „begrüßenswert“. 13 Sokol, in: Simitis (Fn. 7), § 4, Rn. 8. Christoph Schnabel 1 Der Schutz personenbezogener Daten bei informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen nach § 11 HmbIFG Datenschutz und Informationsfreiheit sind in der öffentlichen Wahrnehmung miteinander verknüpft. Die Erfahrung zeigt, dass die Befürchtung, bei Informationsfreiheitsgesetzen handele es sich um „Schnüffelgesetze“, vor denen Bürger geschützt werden müssten 2 , unberechtigt sind. 3 Der Beitrag untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und die praktischen Auswirkungen beim Aufeinandertreffen der beiden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in der Verwaltungspraxis und der aktuellen Rechtsprechung. Dr. Christoph Schnabel, LL.M. Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. E-Mail: [email protected]

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520 DuD Datenschutz und Datensicherheit 7 | 2012

AUFSÄTZE

123Einleitung

Für das Verhältnis zwischen Datenschutz und Informationsfrei-heit mangelt es nicht an Umschreibungsversuchen: Zwei Seiten einer Medaille4, zwei Säulen der Informationsgesellschaft5, zwei sich schneidende Kreise6. Nicht nur die Übertragung der Be-auftragtenfunktion für die Informationsfreiheit auf die Daten-schutzbeauftragten7 hat für eine Verknüpfung der beiden Rechts-gebiete in der öffentlichen Wahrnehmung gesorgt.

Nach der datenschutzrechtlichen Definition in § 4 Abs. 1 Hmb-DSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönli-che oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm-

1 Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.2 Beispielhaft Beuth, MdL Hessen vom 23.3.2010, http://www.cduhessen.de/

inhalte/58/presse/83/informationsfreiheitsgesetz/index.html 3 Schaar/Schultze, in: Dix u.a. (Hrsg.) Jahrbuch Informationsfreiheit und Infor-

mationsrecht – Jahrbuch 2008, S. 1, 10: „völlig unproblematisch“; ebenso Scho-ch, VBlBW 2010, 333, 339; Sokol, in: Hohmann-Dennhardt u.a. (Hrsg.), FS-Jaeger, 2011, S. 573, 583 f.

4 Schindel, DuD 1999, 594; Gola, NJW 1993, 3109, 3111: „Kehrseite der Medaille“.5 Kloepfer, DÖV 2003, 221: zwei von fünf Säulen.6 Dix, in: Bizer u.a. (Hrsg.) FG-Büllesbach, 2002, S. 169, 170.7 Kritisch Ibler, in: Eberle/ders./Lorenz (Hrsg.), FS-Brohm, 2002, S. 405, 416:

„den Bock zum Gärtner“; a. A. Sokol, CR 2005, 835, 837; zusammenfassend Luka-ßen, Die Fallpraxis der Informationsbeauftragten und ihr Beitrag zur Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts, 2010, S. 84 ff.

baren natürlichen Person. Dieser Begriff ist denkbar weit.8 Es ist praktisch unvermeidlich, dass die vom HmbIFG9 umfassten amt-lichen Informationen auch personenbezogene Daten beinhalten. Dabei kann es sein, dass es sich um (unerwünschten) „Beifang“ handelt, weil die begehrten Akten derartige Daten enthalten, oder das Informationsbegehren kann gerade auf personenbezo-gene Daten gerichtet sein. Die Frage ist daher, wie weit sich die beiden Kreise schneiden.

1 Datenschutz und Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit gilt zwar voraussetzungs- aber nicht grenzenlos. Verfassungswerte können den Anspruch auch dann einschränken, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind.10 Für das Datenschutzrecht ist der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Hmb-DSG enthaltene Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt11 kennzeichnend.12 Er besagt, dass jede Verarbeitung personenbe-zogener Daten rechtfertigungsbedürftig ist. Die Rechtfertigung kann durch eine gesetzliche Rechtsgrundlage oder eine Einwilli-gung eines Betroffenen erfolgen. Als eine die Verarbeitung erlau-bende Rechtsvorschrift kommen alle materiellen Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung in Frage.13 Der Einzelne muss Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbe-

8 Siehe zum BDSG im Detail Dammann, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 3, Rn. 4ff.9 Hamburgisches IFG (HmbIFG) v. 17.2.2009, HmbGVBl. 2009, S. 29.10 So der Schutz „Geistigen Eigentums“, Schnabel, K&R 2011, 626 ff. oder der

Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, Schnabel/Freund, DÖV 2012, 192 ff.11 Gola, RDV 2002, 109; kritisch zu dieser Bezeichnung Sokol, in: Simitis (Fn.

7), § 4, Rn. 3; ebenso Bäcker, in: Wolff/Brink (Hrsg.), Beck-OK Datenschutzrecht, § 4 BDSG, Rn. 1 i.E.

12 Die Kampagne zur Abschaffung dieses Prinzips (Schneider/Härting, ZD 2011, 63, 64; Härting/Schneider, ZRP 2011, 233, 234; Schneider, NJW-Editorial 42/2011; ders., AnwBl. 2011, 233) scheitert daran, dass bisher keine ernstzuneh-mende Alternative aufgezeigt werden konnte. Hornung, ZD 2012, 99, 101, hält die Beibehaltung des Verbotsprinzips bei der Erstellung der europäischen Daten-schutzverordnung hingegen für „begrüßenswert“.

13 Sokol, in: Simitis (Fn. 7), § 4, Rn. 8.

Christoph Schnabel1

Der Schutz personenbezogener Daten bei informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen nach § 11 HmbIFG

Datenschutz und Informationsfreiheit sind in der öffentlichen Wahrnehmung miteinander verknüpft. Die Erfahrung zeigt, dass die Befürchtung, bei Informationsfreiheitsgesetzen handele es sich um „Schnüffelgesetze“, vor denen Bürger geschützt werden müssten2, unberechtigt sind.3 Der Beitrag untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und die praktischen Auswirkungen beim Aufeinandertreffen der beiden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in der Verwaltungspraxis und der aktuellen Rechtsprechung.

Dr. Christoph Schnabel, LL.M.

Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

E-Mail: [email protected]

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AUFSÄTZE

stimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.14 Die Schaffung von Transparenz wie sie von Informationsfrei-heitsgesetzen angestrebt wird, ist ein legitimer Zweck der Gesetz-gebung.15 Auf der Basis dieser Gesetze sind daher auch Eingrif-fe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung zulässig.

Der Gesetzgeber hat in § 11 HmbIFG die Veröffentlichung per-sonenbezogener Daten nur in einigen klar definierten Fällen er-laubt und damit im Zweifel der informationellen Selbstbestim-mung den Vorrang vor der Informationsfreiheit gewährt, obwohl er dazu nicht verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre.16 Fast alle deutschen Informationsfreiheitsgesetze enthalten Rege-lungen, die die Herausgabe personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung oder aufgrund des Überwiegens eines allge-meinen Informationsinteresses vorsehen.17

2 Die Offenbarung nach § 11 HmbIFG

§ 11 HmbIFG berechtigt in vier verschiedenen Fällen zur Offen-barung personenbezogener Informationen18: die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt (2.1), die Offenbarung ist zur Ab-wehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Ge-fahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner gebo-ten (2.2), die oder der Betroffene hat in die Übermittlung einge-willigt oder die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffe-nen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt (2.3) oder die Antrag stellende Person trägt ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informatio-nen substantiiert vor und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen (2.4). Liegt keiner dieser Fälle vor, so ist der Antrag abzulehnen. Die aus-kunftspflichtige Stelle ist gebunden, ein Ermessen ist nicht vorge-sehen. § 11 HmbIFG ist lex specialis gegenüber § 16 HmbDSG, der allgemein die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen vorsieht.19

2.1 Offenbarung aufgrund Rechtsvorschrift

Sieht eine Rechtsvorschrift die Offenbarung der Daten vor, so geht diese als lex specialis dem HmbIFG vor. Dies gilt nicht nur für § 11 sondern das gesamte HmbIFG und betrifft zum Beispiel die datenschutzrechtlichen Übermittlungsnormen der §§ 15, 27 bis 30 HmbDSG.20 Eine Norm, die die Offenbarung innerhalb der

14 BVerfGE 65, 1, 43 f.15 BVerfG, NJW 2008, 1435, 1436.16 Ebenso Schoch, IFG, 2009, § 5, Rn. 13; a.A. Roßnagel, MMR 2007, 16, 21.17 § 5 IFG-Bund v. 5.9.3005, BGBl. I S. 2722; § 7 Mecklenburg-Vorpommersches

IFG (IFG M-V) v. 10.7.2006, GVOBl. 2006, S. 556; § 5 Bremer IFG (BremIFG) v. 16.5.2006, Brem. GBl. 2006, S. 263; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Akteneinsichts- und In-formationsfreiheitsgesetz (AIG) v. 10.3.1998, GVBl. I 1998, S. 46; § 5 Informations-zugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) v. 19.6.2008, GVBl. LSA 2008, S. 242; § 9 IFG Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) v. 27.11.2001, GV. NRW 2001, S. 806; § 6 Berliner IFG (BerlIFG) v. 15.10.1999, GVBl. 1999, S. 561; § 12 IFG Schleswig-Holstein (IFG-SH) v. 9.2.2000, GVOBl. 2000, S. 166. Das Saarländische IFG (SIFG) v. 12.7.2006, Amtsblatt 2006, S. 1624 und das Thüringer IFG (ThürIFG) v. 20.12.2007, GVBl 2007, S. 256. ver-weisen auf das IFG des Bundes, so dass sich dort keine Unterschiede ergeben.

18 Laut Gesetzesbegründung sind damit personenbezogene Daten gemeint (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 4). Dass nicht der Fachbegriff verwendet wur-de, ist eine ärgerliche Entscheidung des Gesetzgebers.

19 Ebenso zu § 16 BDSG Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 5, Rn. 7.20 Jedoch nicht die allgemeine Übermittlungsnorm des Datenschutzrechts

§ 16 HmbDSG.

prozeduralen Regelungen des HmbIFG erlaubt, ist nicht ersicht-lich, weshalb der Anwendungsbereich von § 11 Nr. 1 HmbIFG un-klar ist. Die Gesetzesbegründung schweigt dazu, § 5 IFG kennt keine entsprechende Ausnahme.21 Denkbare Fälle sind Normen, die die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Behörden vorsehen wie zum Beispiel die allgemeine Ermittlungs-norm des § 161 StPO (soweit er Behörden zur Auskunft verpflich-tet) oder die melderechtlichen Datenübermittlungsregeln in § 31 HmbMG. Da sie Behörden zu Auskunftsbegehren berechtigten, überschneiden sie sich aber nicht mit dem HmbIFG. Der presse-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG22 ge-währt ebenfalls einen Anspruch auch auf Übermittlung perso-nenbezogener Daten durch Behörden, ist aber vollständig alter-nativ neben dem HmbIFG anwendbar.23 Gleiches gilt für das Hm-bUIG.24 Aus der hamburgischen Praxis ist kein Anwendungsfall von § 11 Nr. 1 HmbIFG bekannt.

2.2 Notstandsklausel

Nach § 11 Nr. 2 HmbIFG ist die Offenbarung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträch-tigungen der Rechte Einzelner geboten ist. Es ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass bei derartigen Bedrohungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einzelner zurücktreten muss. Allerdings müssten in solchen Notfällen wohl andere Behörden (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitsamt, Katastrophenschutz) be-nachrichtigt werden, diese sind aber als juristische Personen öf-fentlichen Rechts nicht nach dem HmbIFG auskunftsberechtigt. Unter Umständen können auch Informationen an die Öffentlich-keit erforderlich sein, zum Beispiel um alle Kunden eines Super-markts vor dem Verzehr verdorbener Lebensmittel zu warnen (sofern diese Informationen überhaupt Personenbezug hätten).

Dies erfolgt jedoch nach anderen Rechtsgrundlagen. Ferner ist zu bedenken, dass das HmbIFG Informationen auf Antrag inner-halb eines Zeitraums von einem Monat zur Verfügung stellt. Dies ist für Informationen zur Abwehr schwerer Gefahren ein unge-eigneter Zeitrahmen. Insgesamt bleibt daher der Anwendungs-bereich dieser Ausnahme unklar.25 In Katastrophenfällen schlägt nicht die Stunde der Informationsfreiheit. Praxisfälle sind daher nicht bekannt.

2.3 Einwilligung

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist grundsätzlich aufgrund einer Einwilligung zulässig.26 Die Einwilligung muss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG schriftlich erteilt werden. Die Schriftform richtet sich nach § 126 BGB, weshalb die eigenhändi-

21 Anders § 12 Rheinland-Pfälzisches IFG (LIFG) v. 26.11.2008, GVBl 2008, S. 296, das keinen anderen Offenbarungstatbestand kennt als die Offenbarung auf-grund Rechtsvorschrift.

22 Dieser gilt für „Vertreter der Presse oder des Rundfunks“, also nicht für Be-hörden. Siehe allg. zum Presserecht OVG Hamburg, ZUM 2011, 91 ff.

23 Zum Verhältnis von presserechtlichem und informationsfreiheitsrechtli-chem Auskunftsanspruch siehe Schnabel, NVwZ 2012, i.E.; Püschel, AfP 2006, 401, 407 jew. m.w.N.

24 Siehe dazu Schnabel, NordÖR 2011, 167 ff.25 Ebenfalls kritisch Friedersen/Lindemann, IFG-SH, 2000, S. 66.26 Allg. zur datenschutzrechtlichen Einwilligung Menzel, DuD 2008, 400 ff.

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ge Unterschrift des Betroffenen erforderlich ist.27 Vom Erforder-nis der Schriftform kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Umstände eine andere Form angemessen ist. Schweigt der Betrof-fene auf die Frage der auskunftspflichtigen Stelle, ob er eine Ein-willigung erteilt, so gilt die Einwilligung nach einer angemesse-nen Frist als versagt. Eine konkludente Einwilligung ist grund-sätzlich zulässig, wenn vom Erfordernis der Schriftform abgewi-chen werden darf28, da die ausdrückliche Einwilligung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbDSG nur für die Verarbeitung sensibler Daten vorgeschrieben ist.29

§ 12 HmbIFG legt fest, dass die auskunftspflichtige Stelle die Einwilligung auf Verlangen des Antragstellers einzuholen hat. Dies ist anders auch gar nicht möglich, da der Antragsteller in vielen Fällen die Betroffenen gar nicht kennen wird, wenn es ihm gerade darum geht, deren Identität in Erfahrung zu brin-gen. Kommt die auskunftspflichtige Stelle ihrer Pflicht aus § 12 HmbIFG nicht nach und lehnt die Herausgabe der Information ab, so ist die ablehnende Entscheidung schon deswegen rechts-widrig.30 Die Gesetzesbegründung verlangt, dass der Antragstel-ler die auskunftspflichtige Stelle ausdrücklich um die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen ersuchen muss.31 An das Ersu-chen des Antragstellers sollten keine zu hohen Anforderungen ge-stellt werden.32 Gegebenenfalls ist der Antragsteller zu fragen, ob er die Einholung einer Einwilligung durch die auskunftspflich-tige Stelle wünscht. Es müssen alle Betroffenen einwilligen, de-ren Daten offenbart werden sollen. Diese müssen auf die Folgen der Erteilung einer Einwilligung hingewiesen werden, allerdings ohne dass bei den Betroffenen unbegründete Befürchtungen ge-weckt werden, um dadurch die Veröffentlichung von Tatsachen zu verhindern, welche die Behörde lieber geheim halten möchte.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist jederzeit und oh-ne Angabe von Gründen widerrufbar. Dies ist in § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HmbDSG vorgesehen und folgt außerdem zwingend aus dem Zweck der Einwilligung, die Betroffenen in die Lage zu ver-setzen, durch ihr verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf in-formationelle Selbstbestimmung Einfluss auf den Umgang mit ihren Daten zu nehmen.33 Sowohl für das Datenschutz- als auch das Informationsfreiheitsrecht gilt, dass ein Widerruf der Ein-willigung nicht zu einem „Vergessen“ der übermittelten Daten/Infor mationen führt. Der Widerruf der Einwilligung führt eben-falls in beiden Fällen dazu, dass diese keine wirksame Erlaubnis mehr für die Verarbeitung der Daten mit Personenbezug darstellt.

Die Offenbarung ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HmbIFG auch zuläs-sig, wenn die Einholung der Einwilligung der Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die Offenbarung offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt. Diese mutmaßliche Einwilligung darf nur nachrangig herange-

27 Zwar besteht nach §§ 126a BGB, 3a VwVfG die Möglichkeit, die Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG zu ersetzen, auf-grund der geringen Verbreitung von Signaturen ist dies aber eher eine theoreti-sche Möglichkeit.

28 Siehe dazu Simitis (o. Fn. 7), § 4a, Rn. 43 ff.29 Siehe dazu unter 5.30 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.1.2011 – OVG 12 B 69.07, Rn. 29; Urt. v.

5.10.2010 – OVG 12 B 5.08 zu § 5 IFG; NVwZ-RR 2009, 48 zu § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln: Einholung einer Zustimmung öffentlicher Stellen).

31 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 14.32 Friedersen/Lindemann (Fn. 24), S. 68, halten die gesetzliche Vorgabe sogar

für bedeutungslos und sehen die Behörde dazu verpflichtet, die Einwilligung von Amts wegen einzuholen.

33 Schnabel, Datenschutz bei profilbasierten Location Based Services, 2009, S. 234 m.w.N.

zogen werden.34 Die Ausnahme klingt sinnvoll, aber es ist unklar, an was für Fälle der Gesetzgeber dabei gedacht hat. Die Gesetzes-begründung spricht von Vorteilen, die den Betroffenen ansonsten entgehen würden.35 Theoretisch sind Fälle denkbar, in denen der Antragsteller die Namen ihm unbekannter Personen von einer Behörde benötigt, um diesen einen Vorteil zukommen zu lassen.

2.4 Abwägung

§ 11 Nr. 4 HmbIFG erlaubt die Herausgabe personenbezogener Daten, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse substan-tiiert vorträgt und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht überwiegen. Das rechtliche Interesse muss vom Antragsteller vor-getragen werden, ein lediglich berechtigtes, wirtschaftliches, po-litisches Interesse genügt also nicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist aus anderen Normen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hmb-DSG, § 2264 BGB und § 65 VwGO) bekannt. Im Vergleich zu an-deren Offenbarungsnormen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG: „Informati-onsinteresse des Antragstellers“) hat der hamburgische Gesetzge-ber die Anforderungen hoch angesetzt. Um ein rechtliches Inter-esse handelt es sich dann, wenn zwischen den Beteiligten eine Be-ziehung besteht, deren Inhalt durch die Rechtsordnung definiert wird.36 Der Antragsteller muss ein ihm zustehendes Recht geltend machen können und im Zusammenhang mit diesem den Infor-mationszugang begehren.37 Ein häufiger Fall ist der, dass der An-tragsteller einen Prozess anstrengen will und dafür den Namen des Betroffenen benötigt, weil es sich um einen Zeugen oder sogar den zukünftigen Beklagten handelt. Informationen zu begehren, um damit einen Prozess vorzubereiten, ist selbst dann ein zuläs-siges Motiv, wenn es sich um einen Amtshaftungsprozess handelt, obwohl dies die Erfolgsaussichten in einem gerichtlichen Verfah-ren deutlich zum Nachteil der Verwaltung verschiebt.38 Aber auch für Zivilprozesse gegen auskunftspflichtige Stellen, die privat-rechtlich organisiert sind oder die rein privatrechtlich gehandelt haben, sind IFG-Anträge zulässig.39

Dass der Antragsteller das rechtliche Interesse substantiiert vortragen muss, erhöht die Anforderungen weiter. Nach der Ge-setzesbegründung verlangt dies vom Antragsteller über schlüssi-ge und plausible Ausführungen hinaus auch eine Individualisie-rung des Rechtsstreits.40 Beteiligte oder gar Aktenzeichen können aber selbstverständlich nicht mitgeteilt werden, wenn der Rechts-streit sich noch in der Vorbereitungsphase befindet. Der Antrag-steller muss sein Interesse begründen und nachvollziehbar darle-gen, so dass die auskunftspflichtige Stelle die Plausibilität über-prüfen kann, bevor sie Informationen herausgibt. Bei Unklarhei-ten im Vortrag ist der Antragsteller von der auskunftspflichtigen Stelle zur Nachbesserung aufzufordern. Gelingt dies nicht, so geht dies zulasten des Antragstellers41, und der Antrag ist abzulehnen.

Die Gesetzesbegründung erläutert, dass „Ausforschungsinte-ressen“ nicht geschützt seien. Der Begriff der „Ausforschung“ ist aus dem Zivilprozessrecht bekannt. Dort bedeutet das Verbot von

34 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 13.35 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 13.36 Friedersen/Lindemann (Fn. 24), S. 66 f.37 Siehe zum Beispiel VG Köln, Urt. v. 3.6.2005 – 27 K 10296/02, Rn. 44.38 OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2011 – OVG 12 N 97.10, Rn. 7.39 So ausdrücklich die Gesetzesbegründung Bürgerschafts-Drs. 19/1283, 13;

ebenso VG Hamburg, Urteil v. 27.08.2010 – 7 K 619/09, Rn. 76; VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036 ff.

40 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 14.41 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 14.

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AUFSÄTZE

Ausforschungsanträgen, dass derjenige, der einen Beweisantrag stellt, vortragen muss, was das Ergebnis der Beweiserhebung sein wird. Offene Beweiserhebungen sind im Zivilprozess wegen des Beibringungsgrundsatzes unzulässig.42

Im Informationsfreiheitsrecht muss der Antragsteller hinge-gen nicht wissen, welchen Inhalt die begehrte Information haben wird. Es genügt, wenn er die Information so bezeichnen kann, dass sie identifizierbar ist. Die Übernahme des aus dem Zivilpro-zessrecht bekannten Begriffs der „Ausforschung“ in die Geset-zesbegründung ist daher zumindest unglücklich. Hier kann das Ausforschungsverbot nur bedeuten, dass der Antragsteller die be-gehrte Information so genau wie möglich umschreiben muss. Un-zulässig wäre es hiernach zum Beispiel, Einblick in alle Unterla-gen zu begehren, die „ein Fehlverhalten der Verwaltung belegen“ oder die „meine Rechtsauffassung bestätigen“.

Es ist ferner erforderlich, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht überwiegen. Dies eröffnet die Möglichkeit einer wertenden Betrachtung. Nicht von einem Gericht verur-teilt werden zu wollen, ist zum Beispiel eine nachvollziehbare, aber nicht schutzwürdige Motivation. Gegen die Abwägung be-stehen rechtsstaatliche Vorbehalte: Welches Interesse im Ergeb-nis überwiegt ist nur in den seltensten Fällen von der Rechts-ordnung wirklich vorgezeichnet, so dass hier eine gewisse Be-liebigkeit vorliegt.43 Die Gesetzesbegründung verweist lediglich darauf, dass die Grundrechtsrelevanz der betroffenen Daten ent-scheidend sei44, lässt die auskunftspflichtige Stelle, welche die Ab-wägung vornehmen muss, aber ansonsten allein.45 Jedenfalls ist es im Rahmen der vorzunehmen Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen und dem Informationsinteresse des Antragstellers nicht ausreichend, ein-fach auf die grundrechtliche Gewährleistung des Datenschutzes zu verweisen, um einen Antrag abzulehnen. Vielmehr ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen, die sich insbesonde-re aus der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten ergeben, die im Einzelfall konkret abzuwägen sind.46 Dabei ist auch der (beabsichtigte) Verwendungskontext zu berücksichti-gen. Ausnahmen sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen, um das Recht auf Informationszugang nicht leer laufen zu lassen.47 Die Tatsache, dass öffentliche Mittel verwendet wurden, lässt noch nicht automatisch das Interesse an einer Geheimhaltung von Vertragsbeziehungen entfallen.48

3 Amtliche Kontaktdaten als Schutzgegenstand von § 11 HmbIFG

Eine Ausnahme für den Schutz amtlicher Kontaktdaten besteht in § 11 HmbIFG nicht, im Gegensatz zu den meisten anderen In-

42 Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. 2010, S. 177; BGH, NJW 1974, 1710, 1711.

43 Zur Abwägung im Verfassungsrecht: Schlink, Abwägung im Verfassungsrecht, 1976, passim; ders., Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in: Dreier/Badura (Hrsg.), FS 50 Jahre BVerfG, Bd. II, 2001, S. 445, 460 ff.; darstellend: Rückert, JZ 2011, 913 ff.

44 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 13.45 Hinweise bei Schoch (Fn. 15), § 5, Rn. 28 ff.46 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.1.2011 – OVG 12 B 69.07 (Nichtzulas-

sungsbeschwerde verworfen durch BVerwG, NVwZ 2011, 621 f. ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des OVG) Rn. 26.

47 VG Hamburg, Urteil v. 24.11.2008 - 15 K 4014/07, LS.48 OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10, Rn. 107 m. Anm. Schnabel, ZD

6/2012, i.E.

formationsfreiheitsgesetzen.49 Deshalb muss auch dann eine Ab-wägung vorgenommen werden, wenn die einzigen personenbe-zogenen Daten in der Akte die Kontaktdaten von Sachbearbei-tern und Gutachtern sind. Bei der dann vorzunehmenden Ab-wägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass amtliche Kontakt-daten (wie zum Beispiel Namen, Dienstbezeichnung, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse) eines Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich keine in ir-gendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten sind.50 Die Abwägung dürfte in aller Regel zugunsten des An-tragstellers ausgehen, vorausgesetzt, dieser kann überhaupt ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der personenbezogenen Da-ten substantiiert vortragen. Aber auch dann kann die Abwägung zugunsten des Datenschutzes ausgehen, wenn der Betroffene in seiner Amtsfunktion besonders schutzwürdig ist.51 Rein priva-te Daten eines Amtswalters sind vollständig vom Schutz des § 11 HmbIFG umfasst.52

4 Zweckbindung

Die Stattgabe eines Informationsbegehrens, das auch personen-bezogene Daten umfasst, führt zu einer Aufhebung der daten-schutzrechtlichen Zweckbindung der öffentlichen Stelle.53 Die Zweckbindung wird nicht auf den Antragsteller übertragen, denn dieser kennt den staatlichen Verwendungszweck meist gar nicht. Ferner sind staatliche Zwecke in aller Regel nicht auf Pri-vate übertragbar.

Es ist aber fraglich, ob nicht beim Antragsteller eine neue Zweckbindung entsteht. Diese kann nicht aus dem Motiv des Anspruchsstellers entstehen, da die auskunftspflichtige Stelle aufgrund der Voraussetzungslosigkeit der Ansprüche im Regel-fall von der Motivation der Antragsteller nichts erfahren darf. Dies schützt den Antragsteller, da „unliebsame“ Motivationen auf diese Weise nicht seinem Anspruch entgegengehalten wer-den können.54 Man könnte allerdings erwägen, § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG anzuwenden, der bei der Datenerhebung die Festlegung eines Zwecks verlangt. Der Gesetzgeber hat den Fall offensicht-lich nicht bedacht, Rechtsprechung existiert zu dieser Frage nicht. Die Literatur hat sich fast einhellig gegen das Erfordernis eine Zweckangabe ausgesprochen und geht davon aus, dass der Emp-fänger der Information diese für beliebige Zwecke verwenden kann.55 Eine überzeugende Begründung wird hierfür ebenso we-nig angegeben wie für die Gegenansicht.

49 § 6 Abs. 2 BerlIFG; § 5 Abs. 3 IZG LSA; § 5 Abs. 3 AIG; § 12 Satz 2 und 3 LIFG; § 5 Abs. 3 und 4 BremIFG; § 9 Abs. 3 IFG NRW; § 5 Abs. 3 und 4 IFG auf den Thü-rIFG und SIFG verweisen. Soweit ersichtlich verfügen neben dem HmbIFG ledig-lich das IFG-SH und IFG M-V nicht über eine entsprechende Ausnahme.

50 BVerwG, DuD 2008, 696, Rn. 8 m. Anm. Jäger, jurisPR-ITR 11/2008 Anm. 4.51 Zum Beispiel als Staatsanwalt mit Schwerpunkt „Organisierte Kriminali-

tät“. Zum Fall der Telefonnummer eines Sachbearbeiters der Arbeitsagentur sie-he VG Karlsruhe, Urt. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11 und Schnabel, ZD 2012, 67, 71 f.

52 Ebenso Friedersen/Lindemann (Fn. 24), S. 65.53 Lüttgau, AnwBl 2010, 462, 463; Roßnagel, MMR 2007, 16, 20 f.; Kloepfer, K&R

2006, 19, 22.54 Völlig verfehlt VG München, Urt. v. 21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Rn. 33, das

unter anderem aufgrund der Motivation einen Antrag auf Informationszugang als unbegründet ablehnt.

55 Kloepfer/v. Lewinski, DVBl 2005, 1277, 1283; Schoch (Fn. 15), § 5, Rn. 13; LfDI LSA, Anwendungshinweise zu§ 1 IZG LSA, II.4., abrufbar unter http://www.sach-sen-anhalt.de/index.php?id=30941; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.2010 – 10 S 2/10 zum VIG; a. A. nur Roßnagel, MMR 2007, 16, 20 f.

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AUFSÄTZE

Zwei Gründe sprechen gegen die Bindung des Antragstellers an einen selbst gewählten Zweck: Zum einen ergeben sich unter Umständen nach Kenntniserlangung der Information völlig neue Bewertungen des Sachverhalts und damit auch neue Möglichkei-ten und Erfordernisse der Datennutzung. Stößt der Antragstel-ler bei Durchsicht der Informationen auf einen Skandal, so ist er selbstverständlich berechtigt, dies öffentlich zu machen oder zu-ständige Aufsichtsbehörden einzuschalten, auch wenn dies nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem ursprünglich ver-folgten rechtlichen Interesse steht.

Zum anderen ist auch rein praktisch unklar, wie die Zweckfest-legung erfolgen soll, wenn es sich bei dem Antragsteller um ei-ne Privatperson handelt. Eine Mitteilung des beabsichtigten Ver-wendungszwecks an die auskunftspflichtige Stelle scheidet aus, da die gesetzlich angeordnete Voraussetzungslosigkeit des An-spruchs den Antragsteller schützen soll. Ferner ist die auskunfts-pflichtige Stelle gar nicht zuständig für die Kontrolle der daten-schutzgerechten Verwendung der Informationen. Wenn der An-tragsteller den Zweck jedoch privat festlegen soll, so lässt sich dies ohnehin nicht kontrollieren. Er könnte den Zweck jederzeit nach-träglich ändern, ohne dass dies beweisbar wäre. Ein schützender Effekt für die datenschutzrechtlich Betroffenen ginge dann von einem Erfordernis der Zweckfestlegung nicht aus.

Im Ergebnis erscheint es daher überzeugender mit der herr-schenden Meinung, von einem Erlöschen der Zweckbindung nach Herausgabe der personenbezogenen Daten auszugehen. Dies be-deutet aber nicht, dass der Antragsteller frei von jedweder daten-schutzrechtlichen Bindung ist: Auch eine natürliche Person un-terliegt als nicht-öffentliche Stelle für die folgende Datenverarbei-tung dem BDSG, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.56

Anders ist die Angelegenheit bei der Einwilligung zu sehen: Ist die Übermittlung nur aufgrund einer Einwilligung zulässig, so kann die Einwilligung auch Art und Umfang der weiteren Da-tenverarbeitung in einem gewissen Umfang bestimmen. Zwar ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, der Betroffene kann die Einwil-ligung aber entsprechend beschränken oder nur unter dieser Vo-raussetzung erteilen und so rechtlich die Wirkung einer Zweck-bindung herstellen. Stehen dem Datenempfänger jedoch nach Übermittlung der Daten gesetzliche Datenverarbeitungsregeln zur Seite, so kann er sich auf diese berufen, ohne an den Umfang der Einwilligung gebunden zu sein.

5 Sensible Daten

Die Datenschutzrichtlinie nennt in Art. 8 Abs. 1 95/46/EG Kate-gorien „sensibler Daten“ (rassische und ethnische Herkunft, po-litische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugun-gen, die Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Daten über Gesund-heit oder Sexualleben), deren Verarbeitung strengeren Grenzen unterliegt, da diese Daten als besonders schutzwürdig gelten.57 Dies ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 HmbDSG umgesetzt worden. Das Konzept, bestimmte Datenarten per se als besonders schutzwür-dig einzuordnen, widerspricht dem deutschen Verständnis, wo-nach grundsätzlich alle personenbezogenen Daten gleich schutz-würdig sind, da sich ihre Bedeutung nur aus dem Kontext ergibt

56 Zu Beispielen siehe Dammann, in: Simitis (Fn. 7), § 1, Rn. 151.57 Simitis, Revisiting Sensitive Data, 1999, passim.

und ist daher nicht frei von Kritik.58 Die Regelung ist jedoch zwin-gendes Recht und zu beachten. § 11 HmbIFG sieht keine Sonder-regelung zur Übermittlung sensibler Daten vor. Zwar enthält die Vorschrift auch kein § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG entsprechendes aus-drückliches Verbot einer solchen Übermittlung. Da § 11 HmbIFG nicht die Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 95/46/EG erfüllt, kön-nen auf dieser Grundlage keine sensible Daten übermittelt wer-den. Im Ergebnis ist die Übermittlung sensibler Daten daher nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen zulässig.

6 Anonymisierung

In vielen Fällen kommt es einem Antragsteller gar nicht auf die personenbezogenen Daten an, die jedoch in der Akte trotzdem enthalten sind.59 In diesen Fällen ist eine Anonymisierung der einfachste Weg, um Abwägungen und die Einholung von Einwil-ligungen zu vermeiden, die sowohl langwierig sind als auch ent-sprechende Gebührenfolgen auslösen können. Unter einer Ano-nymisierung ist nach § 3 Abs. 6 BDSG die Veränderung perso-nenbezogener Daten zu verstehen, so dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand bestimmten oder bestimm-baren Personen zugeordnet werden können.60 In der Praxis wür-den dem Antragsteller dann nur noch Kopien der Unterlagen vor-gelegt, in denen die personenbezogenen Daten geschwärzt oder entfernt wurden.61 Ist dem Antragsteller der Name eines Betrof-fenen jedoch bereits bekannt, so kann durch Schwärzung kei-ne Anonymisierung mehr erreicht werden und die Daten sind als solche mit Personenbezug zu behandeln.62 Es ist auch zu be-rücksichtigen, dass die Entfernung des Namens unter Umstän-den nicht ausreicht. Die Identität des Betroffenen darf sich auch nicht aus den Umständen oder anderen Akteninhalten ergeben.63 Sind dem Antragsteller die personenbezogenen Daten bereits be-kannt, so besteht kein Schutzbedürfnis und eine Anonymisierung ist nicht erforderlich.64

Kommt es dem Antragsteller nicht auf die personenbezogenen Daten an oder hat er darauf keinen Anspruch, so sind sie zu an-onymisieren. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Anonymisierung habe. Aus § 13 HmbIFG soll sich ergeben, dass die Behörde vom Werkzeug der Anonymisierung in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch machen kann.65 An das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sollen strenge Maßstäbe anzulegen sein, die Behörde könne un-ter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlich-keit selbst entscheiden. § 13 Satz 1 HmbIFG sieht jedoch das ge-naue Gegenteil vor: Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 8 bis 11 HmbIFG nicht zugänglich gemacht werden dürfen,

58 Siehe dazu Schnabel (Fn. 32), S. 101 f. m.w.N.59 Zwar müssen Antragsteller keine Gründe für ihr Informationsbegehren

nennen, häufig tun sie es aber. Dann ist die Rückfrage zulässig, ob der Antrag-steller mit einer Anonymisierung einverstanden ist.

60 Grundlegend Roßnagel/Scholz, MMR 2000, 721 ff.61 Bei der Übersendung elektronischer Dokumente ist darauf zu achten, dass

die Anonymisierung nicht rückgängig gemacht werden kann. Um sicher zu ge-hen, kann die Übersendung als Bilddatei erfolgen, die nur über eine Ebene verfü-gen (.bmp oder .jpg).

62 VG Minden, Urt. v. 26.1.2011 – 7 K 1743/10, LS und Rn. 26 f.63 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.1.2011 – OVG 12 B 69.07, Rn. 23 zu

Dienstposten in Kombination mit Geschäftsverteilungsplänen; VG Münster, Urt. v. 7.3.2008 – 1 K 560/07, Rn. 11 zu Grundstücken und deren Eigentümern.

64 VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010 – 7 K 619/09, Rn. 72.65 Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 14.

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AUFSÄTZE

besteht ein Anspruch auf Zugang zu den übrigen begehrten In-formationen. Die Regelung begrenzt die Auskunftsverweigerung zeitlich („solange“) und vom Umfang her („soweit“) auf die Teile, die unmittelbar von Ausschlussgrund berührt sind. § 13 Satz 2 HmbIFG sieht ausdrücklich vor, dass dem Antragsteller bei einer Unmöglichkeit des Informationszugangs ein Anspruch auf Aus-kunftserteilung zusteht. Die in der Gesetzesbegründung vertre-tene Auffassung ist daher haltlos.66

Die Anonymisierung umfangreicher Unterlagen stellt die aus-kunftspflichtige Stelle unter Umständen vor beträchtliche logisti-sche Probleme, denn sie kann ohne Weiteres die Durchsicht meh-rerer Tausend Seiten erfordern, was erhebliche Personalkapazitä-ten bindet. Zwar kennt das HmbIFG keinen § 7 Abs. 2 IFG ent-sprechenden Vorbehalt bei einem unverhältnismäßigen Verwal-tungsaufwand.67 Allerdings ist der Schutz der Arbeitsfähigkeit der Exekutive ein Gebot der Hamburgischen Verfassung.68 Wann der Verwaltungsaufwand unvertretbar wird, hängt von den kon-kreten Umständen und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Be-hörde ab. Die Rechtsprechung hat in diesen Fällen wenig Mit-leid mit der Verwaltung: Die Durchsicht von 120.000 Blatt zur anschließenden Schwärzung soll für eine Bundesbehörde noch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen.69

7 Daten Verstorbener und Unternehmensdaten

Fraglich ist, wie mit den Daten Verstorbener umzugehen ist. Die Rechte des BDSG sollen nach herrschender Meinung auf Verstor-bene keine Anwendung finden.70 Etwas anderes kann sich aller-dings aus dem Verfassungsrecht ergeben. Zwar setzt das allgemei-ne Persönlichkeitsrecht, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, grundsätzlich ein lebendes Rechtssubjekt voraus. Der verfassungsrechtlich ausgeformte post mortale Persönlich-keitsschutz, der aus Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, wirkt auch über den Tod hinaus71, reicht aber nicht so weit wie das allgemei-ne Persönlichkeitsrecht.72 Er schützt sowohl den allgemeinen Ach-tungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zu-steht, als auch den sittlichen, personalen und sozialen Geltungs-wert, den der Betroffene durch eigene Lebensleistung erworben hat.73 Das Recht, nicht herabgewürdigt oder erniedrigt zu wer-den, endet nicht mit dem Tod, vielmehr verblasst lediglich das Schutzbedürfnis mit der Erinnerung an den Toten.74 Verfassungs-rechtlicher Prüfungsmaßstab des Schutzes des postmortalen Per-sönlichkeitsrechts ist daher das Gebot der Unverletzlichkeit der

66 Siehe zum wortgleichen Gesetzestext der ehemaligen schleswig-holstei-nischen Regelung (§ 14 IFG S-H) LT-Drs. 14/2374, S. 19; Friedersen/Lindemann (Fn. 24), S. 68 f.

67 S. dazu Igstadt, in: Dix u.a. (Hrsg.), Informationsfreiheit und Informations-recht – Jahrbuch 2011, S. 285 ff.

68 Zum parlamentarischen Auskunftsrecht: HmbVerfG, NVwZ-RR 2011, 425 ff. m. Anm. Schnabel, NVwZ 2011, 604 ff.

69 VG Berlin, Urt. v. 11.11.2010 – 2 K 35.10, Rn. 38; differenziert VG Frankfurt, NVwZ 2009, 1182, 1183 m.w.N. aus der eigenen Rspr.

70 Dammann, in: Simitis (Fn. 7), § 3, Rn. 17; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wed-de/ders., BDSG, 3. Aufl. 2010, § 3, Rn. 4; a. A. Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, Stand 2009, § 3, Rn. 6 ff.: 30 Jahre fortdauernder Schutz.

71 BVerfGE 30, 173, 194.72 BVerfG-K, Beschl. v.25.8.2000 – 1 BvR 2707/95, Rn. 8.73 BVerfG-K, Beschl. v. 22.8.2006 – 1 BvR 1637/05, Rn. 22.74 BVerfGE 30, 173, 194.

Menschenwürde.75 Eine Herausgabe ist daher in jedem Fall unzu-lässig, wenn die Verstorbenen durch die Bekanntgabe der Daten herabgewürdigt oder erniedrigt würden.76 In diesen Fällen kann auch § 11 HmbIFG eine Herausgabe der personenbezogenen Da-ten nicht rechtfertigen, da Eingriffe in das postmortale Persönlich-keitsrecht nicht rechtfertigungsfähig sind.77

Nach § 4 Abs. 1 HmbDSG sind personenbezogene Daten Ein-zelangaben über natürliche Personen. Juristische Personen sind damit grundsätzlich vom Schutz des § 11 HmbIFG ausgenom-men.78 Nur sehr eingeschränkt kommt eine Anwendung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf juristische Personen in Betracht.79 Es gibt aber Fälle, in denen aus den Da-ten über ein Unternehmen unmittelbar Erkenntnisse über iden-tifizierbare Gesellschafter gewonnen werden können, zum Bei-spiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Name aus den Namen der Gesellschafter besteht oder bei einer Ein-Mann-GmbH oder bei einer OHG aufgrund der Registerpflicht nach §§ 29, 31 HGB. Ist dies der Fall, so stehen den Gesellschaftern die Rechte aus den Datenschutzgesetzen zu.80 Sie sind dann auch nach § 11 HmbIFG geschützt.81

8 Fazit

Die befürchteten „massiven Konflikte“82 zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit sind nicht eingetreten. Beide Rechts-güter sind keineswegs unversöhnliche Gegensätze, sondern zwei grundlegende Prinzipien der Informationsgesellschaft, die nur in einigen Fällen in Widerstreit geraten. Für diese Fälle hat der Ge-setzgeber grundsätzlich gut handhabbare Regelungen geschaf-fen, die von der Rechtsprechung in sinnvoller Weise weiter aus-gestaltet wurden.

Zwar kann der Datenschutz Betroffener eingeschränkt werden, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen. Damit dies nicht die Informationsfreiheit im Keim erstickt, gilt für amtliche Kon-taktdaten ein stark eingeschränktes Schutzniveau. Zwar existiert in Hamburg keine entsprechende gesetzliche Regelung, aber im Rahmen der Abwägung ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das Ende der Privatsphäre wurde durch die In-formationsfreiheit keineswegs eingeläutet. Dies gilt übrigens auch für die Antragsteller, die ihre Anträge anonym (zum Beispiel tele-fonisch) oder pseudonym (zum Beispiel per E-Mail) stellen kön-nen, so lange keine Gebühren anfallen.83

75 BVerfG-K, Beschl. v. 5.4.2002 – 1 BvR 932/94, Rn. 18; siehe auch Bizer, NVwZ 1993, 653, 654 f.

76 Solche Fälle sind wohl nur selten aber nicht undenkbar, siehe z.B. BVerfG-K, Beschl. v. 19.10.2006 – 1 BvR 402/06 (Tatortfotos). Die Herabwürdigung dürfte aber auch dann eher in der Veröffentlichung der Bilder liegen.

77 BVerfG-K, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, Rn. 9; Beschl. v. 5.04.2001 - 1 BvR 932/94, Rn. 19; Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, Rn. 25.

78 Zum BDSG siehe OLG Karlsruhe, DuD 1983, 229; ebenso die Datenschutz-richtlinie, vgl. Erwägungsgrund 24 RL 95/46/EG.

79 Siehe dazu BVerfGE 118, 168, Rn. 147 ff. (Kontostammdaten).80 Schnabel, K&R 2009, 358, 359; VG Köln, Urt. v. 3.6.2005 – 27 K 10296/02, Rn. 31 f.81 Ebenso zu § 12 IFG-SH Friedersen/Lindemann (Fn. 24), S. 64.82 So Roßnagel, MMR 2007, 16.83 Dies allg. fordernd Roßnagel, MMR 2007, 16, 20. Soweit die Gesetzesbe-

gründung (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/1283, S. 11) ausnahmslos die Angabe von Name und Anschrift des Antragstellers aus Gründen der Bestimmtheit verlangt, ergibt sich dies nicht aus dem Gesetz und verstößt außerdem auch gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit, dem Verfassungsrang zu-kommt (vgl. BVerfGE 65, 1, 46).