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Das Umsatzsteuergesetz 1994 Soll-/Istbesteuerung Steuerbar/nicht steuerbar Innergemeinschaft- licher...
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Das Umsatzsteuergesetz 1994
Soll-/Istbesteuerung
Steuerbar/nicht steuerbar
Innergemeinschaft-licher Erwerb
Umsatzsteuer-voranmeldung
Gliederung der Umsätze
s teue rpfl ic h tige
U m sä tze
E C H T E
S teuerbe fre igungen
U N E C H T E
S teuerbe fre iungen
s teuer fre ie
U m sä tze
S teuerbare U ms ätze n ic h t s teuerba re
U m sä tze
U m sä tze
S teuerbare U ms ätze N ic ht s teuerba re
U m sä tze
U m sä tze
§ 1 UStG 1994
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmenr im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
Eigenverbrauch im Inland
Import von Gegenständen
Wenn eines der genannten Merkmale nicht zutrifft
§ 1 UStG - Begriffe
Ort der Lieferung: Übergang der Verfügungsmacht bei Beförderung oder Versendung, dort
wo die Beförderung beginnt Sonstige Leistung: z.B. Veranstaltung einer Reise, Restau-
rantumsätze (da das Element der Dienstleistung überwiegt)
Eigenverbrauch: Entnahme von Gegenständen aus Betriebs- vermögen für privaten Bereich (auch Leistungen)
Einfuhr: Einfuhr eines Gegenstandes aus einemDrittlandsgebiet ins Inland
§ 2 UStG – Steuerbefreiungen
E C H T E
S teuerbe fre igungen
U N E C H T E
S teuerbe fre iungen
s teuer fre ie
U m sä tze
Umsätze steuerfrei – Vorsteuerabzug bleibt !
Export
Beförderung von Gegenständen im internationalen Frachtverkehr
Grenzüberschreitende Personen-beförderung mit Schiff und Flug-zeug
Umsätze steuerfrei – Kein Vorsteuerabzug möglich !
Kreditgeschäfte, Wertpapier-geschäfte,VersicherungsgeschäfteUmsätze von Privatschulen, Postumsätze, Umsätze von Ärzten, .... Umsätze von Kleinunternehmern (bis € 30.000,--)
S o llbes te ue rungB e steu e ru ng na ch
vere inba rtem E n tg e lt
I s tbe s te ue rungB e steu e ru ng na ch
ve re inna hm te m E n tg e lt
B es teuerungsa rten
Steuerschuld entsteht mit Ende des Monats, in dem die Lieferung od. Leistung erbracht wurde und die Rechnung gelegt wurde
Wird die Rechnung erst später ausgestellt, entsteht die Steuerschuld am Ende des Folgemonats
Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist
Bei Anzahlungen und Vorauszahlungen entsteht gemäß der „Mindest-Ist-Besteuerung“ die Steuerschuld immer am Ende des Monats, in dem die Zahlung geleistet wurde!
Steuerfälligkeit: 1 Monat und 15 Tage später !
S o llbes te ue rung I s tbe s te ue rung
W e r mus s s ie anw ende n?
Die Sollbesteuerung ist der Normalfall
Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als € 500.000,-- in einem der beiden letzten Kalenderjahre können Ist-Besteuerung beantragen
Freiberufler (Ärzte, Freiberufler, Wirtschafts-treuhänder usw.) unterliegen ohne Umsatzbegrenzung der Ist-Besteuerung, können allerdings Sollbesteuerung beantragen.
Entstehung der Steuerforderung – Vorsteuer
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug: Die Leistung muß für das Unternehmen erbracht worden sein Es muss eine umsatzsteuerkonforme Rechnung vorliegen Der Lieferant muss Unternehmer sein.
KEIN Vorsteuerabzug für Leistungen, die zu weniger als 10% den Zwecken des Unternehmens dienen und für Anschaffung, Miete und Betrieb von KFZ´s, die nicht zu mindest. 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.
Die Steuerforderung entsteht am Ende des Monats, in welchem die Rechnung gelegt wurde. Die Vorsteuer kann von der Umsatzsteuer des betreffenden Monats abgezogen werden. Fälligkeit: 1 Mo. Und 15 Tage nach entstehen der Steuerforderung!
Die Aufzeichnungspflicht
Es reicht die Aufzeichnung der Entgelte der AR´s und der ER´s, AG´s und EG´s, der Einfuhren und des Eigenverbrauchs
nach Steuersätzen getrennt
Abrechnung und Entrichtung der USt
Monatl. Umsatzsteuervorauszahlungen (UVA wird im Betrieb abgelegt)
Jährliche Umsatzsteuererklärung bis 31. Mai des Folgejahres
Ev.Überschuss kann mit anderen Steuer-forderungen gegenverrechnet werden oder auf Konto überwiesen werden.
Wenn Umsätze < € 100.000,--/J. dann Vorauszahlungen ¼-jährlich
Die Binnenmarktregelung
Binnenmarkt:(27 Mitgliedstaaten)Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Die 4 Grundfreiheiten
1. Freier Verkehr von Waren
2. Freier Verkehr von Personen
3. Freier Verkehr von Dienstleistungen
4. Freier Verkehr von Kapital
EU-Mitgliedsländer Beitrittskandidaten ohne absehbares Beitrittsdatum
1. Belgien 15. Niederlande Island2. Bulgarien 16. Österreich Kroatien3. Dänemark 17. Polen Mazedonien4. Deutschland 18. Portugal Montenegro5. Estland 19. Rumänien Türkei6. Finnland 20. Schweden 7. Frankreich 21. Slowakei 8. Griechenland 22. Slowenien 9. Irland 23. Spanien 10. Italien 24. Tschechien 11. Lettland 25. Ungarn 12. Litauen 26. Vereinigtes Königreich 13. Luxemburg 27. Zypern 14. Malta
Die Gebietsstruktur
Gemeinschaftsgebiet
Österreich = Inland
Übriges Gemeinschafts-gebiet
=die übrigen 26 EU-Länder
Drittlands-Gebiet
=Nicht-EU Ausland
Innergemeinschaftlicher Geschäftsverkehr:
Innergemeinschaftliche Lieferung (seitens des Lieferanten) Innergemeinschaftlicher Erwerb (seitens des Kunden, wenn er Unternehmer ist)
Import und Export
Die UID-Nummer(Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer)
Sie dient vor allem der Kontrolle, um die vollständige Erfassung der Umsatzsteuer zu gewährleisten (alle Mitgliedsländer sind über EDV miteinander verbunden)
Aufbau der UID-Nummer:
AT U 12345678Länderkennzeichen Ust-Kennzeichen 8stellige Zahl
(enthält verschlüs- selte Infos über Unternehmen)
Jeder Unternehmer, der ig Umsätze tätigt, muss eine UID-Nr. haben und sie auf jeder Rechnung ausweisen!