Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln [email protected] www.prikalneg.de

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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln [email protected] www.prikalneg.de. Produktrisiken. Zweck des Gesetzes. Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht - PowerPoint PPT Presentation

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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Rechtsanwalt Sami Negm

Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm

Goebenstr. 3

50672 Köln

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ProduktrisikenRegelungen Gewährleistun

gProdukthaftung

Produzenten-haftung

GPSG Strafrechtliche Produkthaftung

Anknüpfungs-punkt

Mangelbeding-ter Gebrauchs-minderwert einer Sache

Fehlerbedingter Schaden für Personen oder andere Sachen

Verstoss gegen Verkehrssicher-ungspflichten

Inverkehrbrin-gen einer gefährdenden Sache

Körperver-letzung oder Tötung

geschützt Käufer Jeder Jeder Jeder Jeder

Verpflichteter

Verkäufer Hersteller und Quasi-Hersteller

Hersteller, Händler, Dienstleister

Inverkehr-bringer

Täter und Teilnehmer

Pers. Haftung v. Mitarbeitern

möglich möglich möglich möglich möglich

Rechtsfolge Rücktritt, Minderung, bei Verschulden Schadensersatz

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Verbot d. Aus-stellens, des Inverkehrbrin-gens, Geld- o. Freiheitsstrafe

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

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Zweck des Gesetzes

• Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht

• Zusammenführung von Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz

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GPSG als Nachfolgegesetz

GSG Anforderungen an best.

technische Produkte GS-Zeichen Regeln für

überwachungsbedürftige Anlagen

ProdSG Verbraucherschutz

vor unsicheren Produkten

GS-Zeichen

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Ziele der Richtlinie

• Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes unter Gewährleistung des freien Warenverkehrs

• Gleiches Schutzniveau für Verbraucher in ganz Europa

• Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

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Aufbau des (GPSG) I

• Anwendungsbereich• Begriffsbestimmungen• Ermächtigung zum Erlass

von Rechtsverordnungen

Abschnitt 1Allgemeines

• Inverkehrbringen und Ausstellenvon Produkten

• besondere Pflichten beiVerbraucherprodukten

• CE-Kennzeichnung• GS-Zeichen

Abschnitt 2InverkehrbringenKennzeichnungvon Produkten

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Aufbau des (GPSG) II

• Aufgaben und Befugnisse derzuständigen Behörden

• Meldeverfahren• Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 3Überwachung

Abschnitt 4besondereVorschriften

• zugelassene Stellen• Aufgaben der Bundesanstalt für

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin• Ausschuss für technische Arbeits-

mittel und Verbraucherprodukte

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Aufbau des (GPSG) III

• Regelungen zum Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

Abschnitt 5überwachungs-bedürftige Anlagen

Abschnitt 6Straf- und Bußgeld-Vorschriften

• Ordnungswidrigkeiten• Straftaten

Abschnitt 7Schlussvorschriften

• Übergangsbestimmungen

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Persönl. Anwendungsbereich IInverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt

Selbständig im Rahmen einer wirtschaftliche Unternehmung = nicht zu rein privaten Zwecken; auch Neben- und Hilfsgeschäfte, wie der Verkauf abgeschriebener Arbeitsmittel; auch unentgeltliche Geschäfte, wie Probenvertrieb und Werbegeschenke

Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller eines Endproduktes ist auch, wer nur die Endmontage aus Teilen vornimmt, die ihm andere Unternehmer liefern.Außerdem gilt derjenige, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt (dieses also „labelt“) und sich dadurch als Hersteller ausgibt (Quasi-Hersteller) oder Der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften beeinflusst

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Persönl. Anwendungsbereich II

Bevollmächtigter = jede im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtig wurde, in seinem Namen zu handeln.

Einführer = jede Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.

Händler = wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist.

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Sachlicher Anwendungsbereich IPositivliste • Produkte und • überwachungsbedürftige Anlagen

und

Negativliste• Antiquitäten• Instandzusetzende oder wieder aufzuarbeitende

Produkte mit Hinweis• Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen• Rollendes Material von Eisenbahnunternehmen• Bergbau• Militärische Zwecke

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Begriff des Produktes

Technische Arbeitsmittel Verwendungsfertige

Arbeitseinrichtungen, die bei der Arbeit bestimmungs-gemäß benutzt werden

Zubehörteile für verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen

Schutzeinrichtungen Teile von technischen

Arbeitsmitteln, wenn von einer RVO i.S.d § 3 I oder II GPSG erfasst

Verbraucherprodukte Für Verbraucher

bestimmte Verbrauchsgegenstände

Sonstige Produkte, die unter vernünftigerweise vorherseh-baren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können

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Verhältnis zu anderen NormenGeräte- und Produktsicherheitsgesetz

Spezialgesetze

Lebensmittel- und

Bedarfsgegenstände

Medizinprodukte

Bauprodukte

Chemikalien

EMV-Gesetz

1. - 14. GPSGV‘en

1. Niederspannungsgeräte 2. Spielzeug 3. Maschinen4. Druckbehälter 5. Druckgeräte6. Sportboote7. Aufzüge8. Persönliche

Schutzausrüstungen9. Geräte- und Schutzsysteme

für explosionsgefährdete Bereiche

10. Verbrauchseinrichtungen11. Out-Door-Lärm

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Peripheriebefugnisse der Behörden

• Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen• Betretungsrecht von Grundstücken u. Räumen• Besichtigung von Produkten• Prüfen von Produkten• Inbetriebnahme von Produkten• kostenlose Entnahme von Proben und

Mustern

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Behörden im Sinne des § 8 GPSG

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bestimmen sich grundsätzlich nach Landesrecht

In Bayern und Baden-Württemberg die Gewerbeaufsichtsämter, in NRW und Thüringen Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

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Eingriffsrechte der Marktüberwachungsbehörden

• Ausstellung eines Produktes untersagen• technische Maßnahmen anordnen • Prüfungen durch geeignete Stelle

anordnen• Anbringen von Warnhinweisen anordnen• Inverkehrbringen vorübergehend für

Zeitraum der Prüfung untersagen

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Kernbefugnisse der BehördenAnordnung von Maßnahmen

• Inverkehrbringen untersagen• Rücknahme oder Rückruf anordnen • Sicherstellung und Beseitigung anordnen• Information aller Benutzer über Gefahren

anordnen

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Der Rückruf Der Begriff des Rückrufs ist in § 2 Abs. 17 gesetzlich

definiert. Der Rückruf zielt auf die Herausgabe durch den Verwender

und damit die Rückgabe der auf dem Markt befindlichen Produkte durch den Verwender.

Die Rückgabe selbst ist selbstverständlich freiwillig. Der Verpflichtete bietet nur die Entgegennahme an. Er muss nicht gleichzeitig Umtausch, Reparatur oder Rückzahlung des Kaufpreises anbieten. Das deutsche Recht enthält im GPSG keine entsprechende Regelung. Die Frage ist zivilrechtlich zu beantworten.

Der Rückruf wird grundsätzlich nicht durch die Behörde selbst durchgeführt. Die Behörde kann aber – wenn der Verpflichtete einer entsprechenden Anordnung nicht nachkommt - vollstrecken und dann im Wege der Ersatzvornahme anstelle des Verpflichteten handeln.

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Die Rücknahme Der Begriff der Rücknahme ist in § 2 Abs. 18 gesetzlich

definiert. Hiernach ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der

verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird. Die Rücknahme soll also verhindern, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird.

Die betreffenden Produkte sollen aus den zur Vertriebskette gehörenden Geschäften und Verkaufsstellen zurückgezogen werden. Vorhandene Bestände dürfen nicht mehr verkauft werden, müssen aus den Regalen genommen werden.

Die noch nicht den Vertrieb gelangten Produkte dürfen die Lager von Herstellern und Importeuren nicht verlassen.

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Voraussetzung für Rücknahme und Widerruf

Sowohl Rücknahme als auch Widerruf setzen voraus, dass das Produkt „nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht“.

Wegen der Schwere der Maßnahmen ist in beiden Fällen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anordnung nur als „letztes Mittel“ möglich.

Hier wird es zu „Anzeige“ durch Konkurrenten kommen

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Anforderungen an Produkteeuropäisch harmonisierter Bereich

Soweit ein Produkt einer RechtsVO unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und

Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter

bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung

nicht gefährdet werden.

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Anforderungen an Produktenicht europäisch harmonisierter Bereich

Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei

bestimmungsgemäßer Verwendung oder

vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

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Verstoss gegen § 4 bestimmungsgemäße Verwendung (§ 2 Abs. 5) ist:

1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder

2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

vorhersehbare Fehlanwendung (§ 2 Abs. 6) ist: die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die

von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist,

sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.

Sami:

z.B. die Verwendung eines Feuerzeuges zum Öffnen von Bierflaschen

Sami:

z.B. die Verwendung eines Feuerzeuges zum Öffnen von Bierflaschen

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Kriterien für Anforderungen

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,

2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,

3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

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Sicherheitsniveau

Kein Nullrisiko anzustreben Es sind solche vorbeugenden

Maßnahmen vorgeschrieben, die zu der Gefahr, zu den Kosten und zum technischen Stand des Produkts in einem angemessenen Verhältnis stehen

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Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten

1. beim Inverkehrbringen a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit

dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann,

b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,

c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf;

2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

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Pflicht zur Selbstanzeige Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der

Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.

Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

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Händlerpflichten

Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er

1. weiß oder 2. anhand der ihm vorliegenden

Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.

Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.

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CE-Kennzeichnung

Darf nur verwendet werden, wenn und soweit die Verwendung in einer Rechtsvorschrift nach § 3 GPSG oder aber in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

derzeit in 20 EU-Richtlinien vorgesehen