DAK Diverses Aktuelles Kommunales - intecon.de€¦ · Auch in der Begründung zum NKFG-NRW sowie...
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INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 1
DAK
Diverses Aktuelles Kommunales
WP/StB Dipl.-Ök. Johannes Andrews
WP/StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 2
Unsere Themen für Sie im Überblick:
NKF-Gesamtabschluss
BilMoG
Neuerungen bei der Prüfung von Eigenbetrieben
Stromsteuer bei Abwasser- und Abfallentsorgern
Evaluierung NKF
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 4
Mit den Vorbereitungen haben begonnen:
Quelle: „Aktuelle Umfrage zum Stand der NKF-Umstellung“, IM NRW, Stichtag: 01.05.2009
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Modellprojekt abgeschlossen
Mit der Veröffentlichung der
4. Auflage des Praxisleitfadens
schlossen die Arbeiten des Modellprojekts ab.
Als wesentliches Ergebnis stehen Vorschläge
zu Erleichterungen und Vereinfachungen bei der
Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses fest.
Nachfolgend eine kleine Auswahl an Erleichterungsvorschlägen:
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• Verzicht auf Anpassung der Herstellungskosten
• Poolabschreibungen aus den Jahresabschlüssen der voll zu
konsolidierenden Betriebe unverändert übernehmen
• Keine Anpassung von Bewertungsvereinfachungsverfahren
• Verzicht auf die Anpassung Abschreibungsmethoden
• Keine Anpassung von Nutzungsdauern, wenn geänderte
Abschreibungen < 5% der Gesamtaufwendungen
• Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung sofern
Beträge von untergeordneter Bedeutung sind
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 8
NKF
Der Gesamtabschluss
http://www.intecon.de/04_PDFs/
Broschueren/nkf-
gesamtabschluss-intecon-2009-
09web.pdf
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Verweis aufs HGB dynamisch oder statisch?
Ist die Buchwertmethode bei der
Kapitalkonsolidierung nun zulässig oder nicht?
statischer Verweis dynamischer Verweis
Grundlage:
Landes-/ Gemeinderecht NRW verweist auf HGB
Änderungen durch BilMoG
haben keinen direkten
Einfluss Rechnungslegung
Änderungen durch BilMoG
haben unmittelbaren
Einfluss Rechnungslegung
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Gem. § 49 Abs. 4 GemHVO NRW finden die Vorschriften
in der Fassung des HGB vom 10.05.1897 zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.08.2002 entsprechend Anwendung.
Auch in der Begründung zum NKFG-NRW sowie in der
3. Handreichung wird von einer starren Verweisung gesprochen,
welche die anzuwendende Fassung des HGB bestimmt.
Statische Verweisung
Kapitalkonsolidierung BW-M oder NBW-M
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Jahresabschluss 2009
Letzter Jahresabschluss vor BilMoG
(und andere Änderungen)
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Einführung
BilanzrechtsModerniesierungsGesetz
(größte Bilanzrechtsreform seit 1985 (BiRiLiG))
Ziel:
-> Vereinfachung der Rechnungslegungsvorschriften
-> Anpassung an internationales Recht
Jahresabschluss 2009
Freiwillige Umstellung
Umstellung 2010 -> Empfehlung:
Bilanzpolitische Strategie = „Schattenbilanz“ nach BilMoG
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 14
BilMoG - Übergang 2009 oder 2010 ?
• Freiwillige Anwendung 2009 nicht selektiv
möglich
• Zwingende Anwendung ab 2010
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• Letzmalige Wahlrechte
– Zwingende Bewertungsstetigkeit und neue
Ansatzstetigkeit
– Steuerliche Vergünstigungen zur Wahrung der
Einheitsbilanz auch in der Handelsbilanz letztmals
in 2009 möglich
– Umgekehrte Maßgeblichkeit entfällt
– Bewertungseinheit: EStG vs. HGB
BilMoG - Übergang 2009 oder 2010 ?
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 16
• Aspekte der Bilanzpolitik
– Latente Steuern – kein Ansatz für kleine
Kapitalgesellschaften
– Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit
– Pensionsrückstellungen
– Eigenkapitaldarstellung / ausstehende Einlagen
BilMoG - Übergang 2009 oder 2010 ?
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 17
Änderungen 2009 gegenüber 2008
• Degressive Abschreibung (max. 25 %) für
Anschaffungen in 2009 und 2010 befristet wieder
eingeführt
• (Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt ab 2010 GWG-Abschreibung wieder ein –
alternativ zum Sammelposten)
• Größenklassen für Kapitalgesellschaften
(Erhöhung um 20 %)
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 18
• Zusatzangaben in Lagebericht und Anhang
– Anhang
• § 285 Nr. 3 HGB - für nicht in der Bilanz enthaltene
Geschäfte soweit für die Beurteilung der Finanzlage
notwendig (Art und Zweck)
• § 285 Nr. 3a HGB – sonstige finanzielle
Verpflichtungen soweit nicht Haftungsverhältnis oder §
285 Nr. 3 HGB
• § 285 Nr. 17 HGB Honorar der Abschlussprüfer insbes.
für gr. KapGes
Änderungen 2009 gegenüber 2008
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• Zusatzangaben in Lagebericht und Anhang
– Anhang
• § 285 Nr. 21 HGB Geschäfte mit nahestehenden
Unternehmen und Personen nach nicht marktüblichen
Konditionen
• § 285 Nr. 2 HGB Restlaufzeitvermerk für
Verbindlichkeiten zwingend im Anhang (nicht Bilanz)
Änderungen 2009 gegenüber 2008
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 20
• Zusatzangaben in Lagebericht und Anhang
– Im Lagebericht entbehrlich
– (wenn bereits im Anhang angegeben)
– aber Verweis auf Anhang
• Zusammensetzung des Kapitals
• Direkte oder indirekte Beteiligungen mit Stimmrechten
> 10 %
Änderungen 2009 gegenüber 2008
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 21
• Offenlegung
– Nicht mehr in Papierform möglich
– Aber Kostensenkung von 35 € auf 30 €
(BMJ 14. September 2009 : Entlastung für Mittelstand)
Änderungen 2009 gegenüber 2008
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 22WP / StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies
Neuerungen bei der Prüfung
von Eigenbetrieben
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Grundlage der Änderungen:
Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf
dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts
vom 05.08.2009
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Änderungen der EigVO NRW
alte Fassung neue Fassung
§ 5 EigVO NRW
„Betriebsausschuss“
Abs. 5 Satz 1:
... und benennt die Prüferin oder
den Prüfer für den Jahresabschluss.
§ 5 EigVO NRW
„Betriebsausschuss“
Abs. 5 Satz 1:
... und schlägt der
Gemeindeprüfungsanstalt eine
Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
für den Jahresabschluss vor.
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alte Fassung neue Fassung
§ 9 EigVO NRW
„Vermögen des Eigenbetriebs“
Abs. 1 Satz 5:
Die Eröffnungsbilanz für den neu
zu errichtenden Eigenbetrieb ist
durch eine Wirtschaftsprüferin,
einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zu prüfen.
§ 9 EigVO NRW
„Vermögen des Eigenbetriebs“
Abs. 1 Satz 5:
Die Eröffnungsbilanz für den neu
zu errichtenden Eigenbetrieb ist zu
prüfen; § 106 Absatz 2 GO NRW
findet entsprechende Anwendung.
Prüfung obliegt der GPA,
welche sich dabei der
Wirtschaftsprüfung bedient
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alte Fassung neue Fassung
§ 22 EigVO NRW
„Bilanz“
Abs. 3:
§ 22 EigVO NRW
„Bilanz“
Abs. 3:
Pensionsverpflichtungen nach den
beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer
der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im
Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit
die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen
entsprechende Zahlungen von künftigen
Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1
GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2
finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2012
Anwendung.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 27
alte Fassung neue Fassung
§ 27 EigVO NRW
Anwendung des NKF
Satz 3 und 4:
§ 27 EigVO NRW
Anwendung des NKF
Satz 3 und 4:
Des Weiteren ist dann der Erfolgsplan (§ 15) als
Ergebnisplan nach § 2 GemHVO NRW und der
Vermögensplan (§ 16) als Finanzplan nach § 3
GemHVO auszugestalten. In diesen Fällen ist die
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach §
18 in die in Satz 3 genannten Pläne einzubeziehen.
=> auch der Wirtschaftsplan in seinen Bestand-
teilen muss entsprechend den NKF-Vorgaben
(GemHVO) aufgebaut werden um einen
zutreffenden Soll-Ist-Vergleich zu erreichen
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 28
Änderung der Verordnung
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei
Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
alte Fassung neue Fassung
§ 4
„Befreiung von der
Jahresabschlussprüfung“
Abs. 2:
GPA kann auf Antrag eine
Prüfung in zwei oder
mehrjährigem Abstand zulassen
§ 4
„Befreiung von der
Jahresabschlussprüfung“
ersatzlos gestrichen
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 29
Neue Prüfungsverträge der GPA
1. Prüfungsschwerpunkte:
• Maßnahmen zur Korruptionsprävention
• Nachkalkulation nach § 6 KAG
• Angemessenes Risikofrüherkennungssystem
• Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei Investitionen
2. Gültige Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle
nach § 57a Wirtschaftsprüferordnung muss vorliegen
aktuelle Bescheinigung der INTECON: bis 30.06.2013
1
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1 Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei Investitionen
§ 14 GemHVO NRW ist gem. § 16 Abs. 3 EigVO NRW anwendbar
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im
Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden
Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen
Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 und der
Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden,
wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art
der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und
Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten
ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die
voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und
die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens
eine Kostenberechnung vorliegen.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 31WP / StB Dipl.-Ök. Johannes Andrews
Stromsteuer bei Abwasser-
und Abfallentsorgern
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 32
Stromsteuerermäßigung auch für
Abwasser- und Abfallentsorger ?
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 33
20,50 € pro Megawattstunde (normal)
12,30 € pro Megawattstunde (ermäßigt)
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 36
Statistisches Bundesamt
Übersicht
über die Gliederung der
Klassifikation der Wirtschaftszweige
Ausgabe 2003
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 41
Frage:
Gelten die WZ 2003 (Verweis in § 2 Nr.2a
StromStG) -> keine Steuerermäßigung
Oder
Gelten die WZ 2008 -> Steuerermäßigung für
Abwasserbetriebe
?
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 42
Intention des Gesetzgebers:
Ursprünglich (24.3.1999) dynamische Fassung des
StromStG (ohne Verweis auf Klassifizierung),
Mit Wirkung vom 01. Januar 2003 statischer
Verweis (auf WZ 1993 – ab 01. Januar 2007
auf WZ 2003)
Lt. Gesetzesbegründung so gewollt !
Fazit: keine Begünstigung von Abwasser- und
Abfallentsorgungsbetrieben
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 43
Europarechtliche Überlegungen:
WZ 2003 basiert auf NACE Rev.1 (statistische
Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft)
WZ 2008 basiert auf NACE Rev.2
Wurden die WZ 2003 ersatzlos aufgehoben ?
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 44
BMF:
1. Statische Verweisung – keine Ermäßigung
für betroffene Betriebe
2. Empfehlung, an „entsprechender Stelle einen
Hinweis zur Gesetzesanpassung zu geben“
3. Aktuell kein Gesetzgebungsverfahren
angedacht, diese Lücke zu schließen
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 45
Aufsatz Versorgungswirtschaft:
Antrag auf Umdeutung des § 2 Abs. 2a
StromStG bei HZA stellen
Städte und Gemeindebund:
Klage gegen Ablehnung durch HZA hat wenig
Aussicht auf Erfolg
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 46WP / StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies
Evaluierung des
Neuen Kommunalen
Finanzmanagements (NKF)
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 47
§ 10 NKFEG NRW
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes mit den darin enthaltenen
Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der
doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum
von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die
Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der
Kommunen und der Fachverbände überprüft.
=> 01.01.2005 + 4 Jahre = 31.12.2008
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 48
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis
der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung
und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft
getroffenen Regelungen.
Evaluierungsbericht
Nachfolgend werden einige Änderungsforderungen aufgezeigt.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 49
Körperliche Bestandaufnahme
Gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW sind die
Vermögensgegenstände mindestens alle drei Jahre durch eine
körperliche Inventur aufzunehmen
Der Zeitraum von 3 Jahren wird in der Fachwelt als nicht
sachgerecht erachtet.
So hält z.B. der IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e.V.) unter Abwägung von Kosten und Nutzen der
Inventur im Sachanlagevermögen einen Turnus von 10 Jahren
für akzeptabel.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 50
Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses
Gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 GemHVO NRW muss der
Bürgermeister (m/w) den von ihm/ihr bestätigten Entwurf
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des HJ dem Rat zur
Feststellung zuleiten.
Die Worte „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres“ sollen gestrichen werden.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 51
Kreditbegriff
Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen
aufgenommen werden.
Forderung:
Die Kommunen sollten die Möglichkeit erhalten, die jetzigen
Kassenkredite in langfr. Verbindlichkeiten umzuschulden bzw.
Zinssicherung auf für das gesamt Portfolio der Kredite
zuzulassen.
Grund:
Massiv gestiegenes Kassenkreditvolumen, welches größtenteils
nicht mehr als vorrübergehend bewertet werden kann.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 52
Neuberechnung der Ausgleichsrücklage
Die Höhe der Ausgleichsrücklage, welche einmalig in der EB zu
bestimmen war, stellt den Höchstbetrag für die Zukunft dar.
Forderung:
Alle Kommunen führen eine Berechnung zum 01.01.2009 durch.
Begründung:
Kommunen die ihre EB schon früh aufgestellt haben, weisen eine
verhältnismäßig geringe Ausgleichsrücklage aus. Dies ist auf
niedrigere Steuererträge der Referenzperiode zurückzuführen.
INTECON-Kommunalseminar 20.01.2010 53
Eigenkapitalspiegelbildmethode auch für
übrige Beteiligungen
Beteiligungen an Unternehmen, welche in den Gesamtabschluss
einbezogen werden, jedoch kein Sondervermögen oder rechtl.
selbstst. Stiftung sind, müssen mit dem Ertrags- oder Substanzwert
bilanziert werden.
Forderung:
Möglichkeit der Anwendung der Eigenkapital-Spiegelbildmethode
bei obigen Beteiligungen.
Begründung:
Nicht unerhebliche Kosten für externe Gutachten.