CAST 09 NEW MEDIA & RECHT
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CAST
New Media & Recht
Philippe Perreaux – [email protected] – www.perreaux.ch
Zürich, November 2009
zur Person Ausbildung • Gymnasium Rämibüehl, Zürich - Studium , Universität • Doktorand/Spezialisierung auf NewMedia&Recht - Anwaltspraktikum
Arbeit • selbstständiger juristischer Berater diverser Künstler/Vereine/Verbände etc. • Legal Adviser KEYSTONE & European Pressphoto Agency (epa) • Legal Adviser diverser Webplattformen • Geschäftsführer www.restorm.com
Engagement
• Vorstand Digitale Allmend (DA) – Projektlead Team_CC Schweiz
• Vorstand Interessengemeinschaft Schweizer Internetradio (ISI)
Zürich, November 2009
Ablauf
Teil 1: Übersicht über relevanten Rechtsgebiete Teil 2: Urheberrecht Teil 3: besondere Richtlinien Teil 4: Persönlichkeitsrecht Teil 5: Markenrecht Teil 6: Creative Commons (CC) Teil 7: Fragensammlung
Zürich, November 2009
Vorbemerkungen
1. Die relevanten Normen sind über diverse Gesetze verstreut: ZGB, OR, URG, UWG, MSchG, DesG, DSG, StGB etc.
2. Zusätzlich gibt es verschiedene Richtlinien und Grundsätze.
3. Zunehmende Bedeutung dieser Themenkreise:
a) digitale Distribution neue Fragen & Unklarheiten b) allg. Wandel des gesellschaftlichen Rechtsbewusstsein
4. Die Probleme nehmen mit rasanter Geschwindigkeit in globalem Ausmass zu.
Zürich, November 2009
Vorbemerkungen
1. Gesetzesnormen sind i.d.R generell-abstrakt.
- Unterschied zum angelsächischen caselaw
2. Konkretisierungen ergeben sich aus:
- weiteren Gesetzesnormen - Gerichtsurteilen - der Lehre
Zürich, November 2009
Übersicht über die Rechtsgebiete
Zivilgesetzbuch/Obligationenrecht
Immaterialgüterrecht
aussergesetzliche Richtlinien / Grundsätze
(Strafrecht)
Zürich, November 2009
Herkömmliche Rechtsgebiete
Zivilgesetzbuch ->> Art. 28 ff „Persönlichkeitsrecht“
Obligationenrecht (Vertragsrecht)
Datenschutzgesetz (DSG)
[allg. Hinweis: alle Verweise sind verlinkt]
Zürich, November 2009
Immaterialgüterrecht
Urheberrecht (URG)
Markenrecht (MSchG)
Unlauterer Wettebwerb (UWG)
Designrecht (DesG)
Patenrecht (PatG)
Zürich, November 2009
Immaterialgüterrecht
ubiquitäre geistige Güter
Monopolrechte
ausschliessliches, absolutes und subjektives Recht
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Grundsätze der Lauterkeitskommission
Zürich, November 2009
Urheberrecht
Zürich, November 2009
Grundregeln des Urheberrechts
Das Urheberrecht:
entsteht automatisch (keine Registrierung oder Anmeldung nötig),
schützt keine (blossen) Ideen,
steht grundsätzlich nur dem Urheber zu und
dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Die Kennzeichnung mit © ist nicht nötig.
Zürich, November 2009
Grundregeln des Urheberrechts
Der Urheber
darf alleine entscheiden ob, wann, wo und wie sein Werk veröffentlich und verwendet wird,
muss immer mit Namen gennant werden,
kann seine Rechte vertraglich an Dritte abtreten Nutzungsrechte, Lizenzen.
Zürich, November 2009
Werkbegriff- und Gestaltungshöhe
URG Art. 2 Abs. 1: Legaldefinition
geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter
URG Art. 2 Abs. 2: Werkkatalog literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der
Bildhauerei und der Graphik, Werke der angewandten Kunst, fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke, choreographische Werke.
Schlüsselfrage: Wann ist ein Werk “individuel” ?
Zürich, November 2009
Geschützt oder nicht?
audiovisuelle Werke, Musik, Texte, Übersetzungen # i.d.R geschützt
komplette Werbekampagnen i.d.R geschützt
Zürich, November 2009
Geschützt oder nicht?
Blosse Ideen sind nie geschützt, aber Entwürfe, Titel und Teile von Werken, können geschützt sein, sofern die Individualität gegeben ist:
- Konzepte, Titel, Logos, i.d.R geschützt
- Slogans, neue Workreationen eher geschützt
- übliche Designs, reine Techniken, Installationen, Piktogramme, Icons, Favicons etc. eher nicht geschützt
Zürich, November 2009
Werke zweiter Hand?
Neugestaltung Originalwerk nicht mehr erkennbar keine Erlaubnis nötig
Umgestaltung Originalwerk nach wie vor erkennbar Erlaubnis notwendig
Neugestaltung oder Umgestaltung?
Zürich, November 2009
Besondere Schutzausnahmen
Panoramafreiheit: Werke auf öffentlichem Grund Museums-, Messe-, Auktionskataloge redaktionelle Berichterstattung Zitatfreiheit, Kunstfreiheit, Schule, Privatgebrauch
besondere Sorgfalt bzw. Vorsicht geboten: Werbung
Zürich, November 2009
Miturheber Art. 7 URG
Haben mehrere Personen als Urheber an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
Jeder Miturheber kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern.
Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber den eigenen Beitrag selbständig verwenden,wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
Zürich, November 2009
Bildwerbung
Fotograf
Model
Auftraggeber
Werbeagentur
Häufig mündliche Verträge zu brachenüblichen Bedingungen (Usanzen) Streitpotential:
- Verstehen die Usanzen alle gleich? - Medien-, Werbe-, Finanz-, Unterhaltungsbranche etc. variirende Usanzen - Beweisbarkeit
Zürich, November 2009
Bildwerbung
Fotograf - Agentur
Model - Agentur
Auftraggeber
Werbeagentur, Texter, Grafiker,
Layouter
Designer, Stylist, Dekorateur, Hilfsperson etc.
Drehbuchautor, Regisseur,
Kameramann, Schauspieler, Musikverlag, Komponist, Musiker etc.
Audiovisuelle Werbung
Zürich, Okt.-Nov. 2008 NewMedia & Recht
Lizenzen und Verträge
Arbeitnehmerurheber, Auftrag- und Werkvertrag Zweckübertragungstheorie
Beweisprobleme schriftliche Verträge emfpohlen
Nutzungslizenzen sind id.R. eingeschränkt: sachlich Art&Weise der Nutzung örtlich international, national, regional zeitlich wiel lange, wie oft, erneut etc.
Byout, Model Release, Royalty Free, Exklusivrecht, AGB
uneingeschränkte Nutzung: unbekannte, künftige Nutzungsformen problematisch
Zürich, November 2009
Kollektive Verwertungsgesellschaften
Das Urheberrecht sieht vor (URG Art. 40ff.), dass für die Kontrolle gewisser Nutzungsformen geschützter Werke nicht deren Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte zuständig sind, sondern zwingend die sog. "kollektive Verwertung" zur Anwendung kommt. Hierfür gibt es sog. "Verwertungsgesellschaften", die für diverse Nutzungen Gebühren erheben. Diese werden anschliessend an die Rechteinhaber ausgeschüttet.
Sinn und Zweck der kollektiven Verwertung besteht darin, dass es für den einzelnen Urheber nicht möglich ist, alle Nutzungsformen zu kontrollieren. Z.B. kann ein Autor oder Fotograf unmöglich alle Fotokopien seiner Werke auf der ganzen Welt einzeln verfolgen. Daher erhebt die ProLitteris z.B. auf jeden Fotokopierer eine gewisse Gebühr. Die SUISA beispielsweise erhebt eine Gebühr auf MP3 Players (iPod) usw. Der so geäufnete Geldbetrag wird anschliessend unter den Anspruchsberechtigten verteilt.
Zürich, November 2009
Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften
Die ProLitteris (Literatur und bildende Kunst)
Die SUISA (nicht-dramatische Musikwerke).
Die Société suisse des auteurs (SSA) (dramatische, musikdramatische, choreographische, audiovisuelle und multimediale Werke)
Die SWISSPERFORM (Rechte der Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen)
Die SUISSIMAGE (audiovisuelle Werke)
Übersicht über die verschiedenen Tarife .pdf
Zürich, November 2009
Aussergesetzliche Richtlinien / Grundsätze
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten
Präambel
Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht.
Journalistinnen und Journalisten sichern den gesellschaftlich notwendigen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre Pflichten und Rechte ab.
Die Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen, insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen.
...
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Einfaches und schnelles Beschwerdeverfahren
Aktuelle Stellungnahmen
Archivsuche ergangener Stellungnahmen
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche
Richtlinie 2.1: Informationsfreiheit
Richtlinie 2.2: Meinungspluralismus
Richtlinie 2.3: Trennung von Fakten und Kommentar
Richtlinie 2.4: Öffentliche Funktionen
Richtlinie 2.5: Exklusivverträge
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 3.1: Quellenbearbeitung
Richtlinie 3.2: Medienmitteilungen
Richtlinie 3.3: Archivdokumente
Richtlinie 3.4: Illustrationen
Richtlinie 3.5: Fiktive Sequenzen
Richtlinie 3.6: Montagen
Richtlinie 3.7: Meinungsumfragen
Richtlinie 3.8: Anhörung bei schweren Vorwürfen
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 4.1: Verschleierung des Berufs
Richtlinie 4.2: Verdeckte Recherchen
Richtlinie 4.3: Bezahlung von Informantinnen / Informanten
Richtlinie 4.4: Sperrfristen
Richtlinie 4.5: Interview
Richtlinie 4.6: Recherchegespräche
Richtlinie 4.7: Plagiat
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 5.1: Berichtigungspflicht
Richtlinie 5.2: Leserinnen- und Leserbriefe
Richtlinie 6.1: Redaktionsgeheimnis
Richtlinie 6.2: Ausnahmen des Quellenschutzes
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 7.1: Privatsphäre
Richtlinie 7.2: Personen in Notsituationen
Richtlinie 7.3: Personen des öffentlichen Lebens
Richtlinie 7.4: Kinder
Richtlinie 7.5: Unschuldsvermutung
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 7.6: Namensnennung
Richtlinie 7.7: Nichteröffnung, Einstellung und Freispruch
Richtlinie 7.8: Sexualdelikte
Richtlinie 7.9: Suizid
Richtlinie 7.10: Bilder von Kriegen, Konflikten und Prominenten
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 8.1: Achtung der Menschenwürde
Richtlinie 8.2: Diskriminierungsverbot
Richtlinie 8.3: Opferschutz
Richtlinie 8.4: Bilder über Kriege und Konflikte
Richtlinie 8.5: Bilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Richtlinien des Presserates
Richtlinie 9.1: Unabhängigkeit
Richtlinie 9.2: Interessenbindungen
Richtlinie 10.1: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Richtlinie 10.2: Sponsoring, Koppelung von redaktionellen Berichten und Werbung
Richtlinie 10.3: Lifestyle-Berichte; Nennung von Marken und Produkten
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Grundsätze der Lauterkeitskommission
Übersicht aktueller und behandelter Fälle
Die Grundsätze (.pdf)
Zürich, November 2009
aussergesetzliche Richtlinien/Grundsätze
Übersicht über die Grundsätze der Lauterkeitskommssion
1. Geltungs- und Anwendungsbereiche 1.1 Geltungsbereich und Anwendungsregeln ..............4 1.2 Begriff der kommerziellen Kommunikation ...........4 1.3 Formen der kommerziellen Kommunikation ..........4 1.4 Politische Propaganda ..............................................5 1.5 Gemeinnützige und religiöse Propaganda .............5 1.6 Direktwerbung/Direktmarketing .............................5 1.7 Transnationale kommerzielle Kommunikation .......5 1.8 Verantwortlichkeit für die Werbeaussage ..............5 1.9 Beweislast ..................................................................5 2. Unzulässige Aussagen 2.1 Verwendung des Begriffs «Schweiz» .......................6 2.2 Verwendung akademischer Titel .............................6 2.3 Verwendung des Begriffs «Invalid» .........................7 2.4 Verwendung von Medizinalpersonen .....................7 3. Grundlagen 3.1 Firmengebrauchspfl icht in der Werbung ................8 3.2 Persönlichkeits- und Datenschutz ............................9 3.3 Durchführung und Kommunikation von Tests ........9 3.4 Ausländische Gutachten und dergleichen .............10 3.5 Vergleichende Werbung .........................................10 3.6 Werbung mit Selbstverständlichkeiten .................12 3.7 Nachahmung werblicher Gestaltungen .................12 3.8 Gratis-Gutscheine zu Werbezwecken ....................12 3.9 Gewinnspiele oder Publikumswettbewerbe .........13
3.10 Garantierte Rückgabemöglichkeit .........................15 3.11 Geschlechterdiskriminierende Werbung ...............15 3.12 Trennung zwischen redaktioneller Infor- mation und kommerzieller Kommunikation ........16 4. Vorschriften für Direktmarketing 4.1 Fernabsatz ...............................................................18 4.2 Informationspfl ichten beim Fernabsatz ................18 4.3 Bestätigung und Widerruf beim Fernabsatz .........18 4.4 Aggressive Verkaufsmethoden im Fernabsatz ......19 4.5 Geschäftsabschluss ohne Bestellung ......................20 4.6 Werbung mit Rechnungen .....................................20 5. Vorschriften für einzelne Branchen 5.1 Carfahrten zu Werbezwecken ...............................21 5.2 Werbung für Finanzinstitute ..................................21 5.3 Werbung für Heimarbeit ........................................21 5.4 Werbung von Lehrinstituten ..................................22 5.5 Promotionen von Medien im Werbemarkt ...........22 5.6 Werbung für Registereintragungen ......................22 5.7 Werbung für quasikosmetische/-medi- zinische Erzeugnisse und Methoden .....................23 5.8 Werbung für Schmuck und Edelmetalle ................24 5.9 Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ....................................26 5.10 Werbung für konzessionspfl ichtige Erzeugnisse ..27 5.11 Werbung für Versicherungen .................................27 5.12 Werbung für Heirat ................................................27
Zürich, November 2009
Persönlichkeitsrechte
Zürich, November 2009
Teil II – Das Persönlichkeitsrecht
Persönlichkeitsrecht aus dem ZGB - z.B. Das Recht am eigenen Bild (ZGB)
Urheberpersönlichkeitsrecht aus dem URG - Recht auf Namensnennung, - Werkintegrität: z.B. Schutz vor Werkverstümmelung
Zürich, November 2009
ZGB Art. 28 Abs. 1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
absolutes Recht kein Verschulden nötig, Verletzung genügt
höchstpersönliches Recht nicht abtretbar, nicht vererbbar aber Rechtewahrnehmung delegierbar Verzichtserklärung möglich “Model Release”
widerrechtlich Abs. 2
Zürich, November 2009
ZGB Art. 28 Abs. 2
Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht - durch Einwilligung des Verletzten, - durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertig ist.
#Einwilligung (Model Release), konkludent umstritten.
#öff. Interesse der Information/Berichterstattung kommerzielle Nutzung (Werbung), kein öff. Interesse Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen
#Satire/Karikatur
Zürich, November 2009
Klagearten
negatorische Klagen: eine drohende Verletzung zu verbieten; eine bestehende Verletzung zu beseitigen; die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin
störend auswirkt.
Bei Werbekampagnen/Printprodukten etc. u.U. enormer finanzieller Schaden.
reparatorische Klagen: Berichtigung Gegendarstellung Schadenersatz Genugtuung Herausgabe des Gewinnes
Geldforderungen Verweis in das Obligationenrecht (OR)
Zürich, November 2009
Schadenersatz und Klagevoraussetzungen
Art. 41 OR Voraussetzungen der Haftung
Abs. 1: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
Verschulden nötig, wobei Fahrlässigkeit genügt und praktisch immer gegeben ist.
Art. 42 OR Festsetzung des Schadens
Abs. 1: Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
Schadensbeweis Existenz und Bezifferung des Schadens kausaler Zusammenhang zwischen Verletzung und Schaden
Zürich, November 2009
Konzeption des Gesetzes
operiert mit Begriffen, welche verschiedene Interpretationen zulassen und überlässt den Gerichten einen weiten Ermessensspielraum,
lässt eine flexible Anpassung an geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen zu,
enthält diverse Klagevoraussetzungen,
Klare Richtlinien gibt es nicht Güterabwägung.
Zürich, November 2009
Grundsatz
Niemand darf ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie oder ähnliche Verfahren.
Das Recht am eigenen Bild erfasst nebst der Veröffentlichung auch deren Beschaffung.
Zürich, November 2009
Ausnahmen vom Grundsatz
Ist die abgebildete Person Teil einer Landschaft, Umgebung oder eines Ereignisses (z.B. Publikum bei Veranstaltungen), ist sowohl das Fotografieren wie auch die Veröffentlichung gestattet.
Handelt es sich um eine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte (Prominenz), so kommen andere Massstäbe zur Anwendung, da übergeordnete Informationsinteressen vorliegen. Hier ist mehr erlaubt.
Zürich, November 2009
Faustregeln
Verboten
Die Herausisolierung einzelner Personen aus einem in zulässiger Weise aufgenommenen Personenkreis.
Die Verwendung einer mit Einverständnis gemachten Aufnahme in einem ganz anderen Zusammenhang.
Die unerlaubte kommerzielle Verwendung und der Einsatz zu Werbezwecken.
Grosse Vorsicht geboten
Die Aufnahme einer Person in einer “misslichen Situation”. Aufnahmen mit Kindern von Prominenten.
Zürich, November 2009
Beispiel 1
Redaktionelle Nutzung: erlaubt Werbung: (sehr) problematisch
Zürich, November 2009
Beispiel 2
„Ich wusste, dass wir mit dieser Aktion gegen zahlreiche Gesetzte verstossen“
„Aber die Sache war es Wert. Das Medienecho in Österreich ist riesig“
Zürich, November 2009
Markenrecht - Grundlagen
Was ist eine Marke - Gesetz?
Art. 1 Begriff MSchG
1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher
Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Zürich, November 2009
Markenrecht - Grundlagen
Was ist eine Marke?
“Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.
Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, wie Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern) und weitere mehr.“
Quelle: Institut für geistige Eigentum (IGE)
Zürich, November 2009
Markenrecht - Grundlagen
Waren- und Dienstleistungsgruppen
“Eine Marke ist nie generell, sondern nur für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen geschützt, für welche sie hinterlegt wird. Sie müssen bei der Eintragung also konkret angeben, für welche Produkte Sie die Marke eintragen und auch benutzen wollen (z.B. die Wortmarke «Meier Stühle» für Möbel und Möbelreparaturen).
Dabei sind die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen präzise zu bezeichnen, damit sie systemkonform klassiert werden können (z.B. Möbel in der internationalen Klasse 20 und Möbelreparaturen in der internationalen Klasse 37). Identische und ähnliche Marken können grundsätzlich nur miteinander kollidieren, wenn sie für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen sind.“
Quelle: Institut für geistige Eigentum (IGE)
Zürich, November 2009
Markenrecht - Grundlagen
Das Eintragungsverfahren umfasst in der Regel folgende Schritte:
Recherche im Vorfeld der Anmeldung durch den Hinterleger (Beizug von Spezialisten empfohlen)
Hinterlegung Eingangsprüfung Hinterlegungsbescheinigung Formelle und materielle Prüfung Nationaler Eintrag Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Eintragungsbescheinigung Ev. Widerspruchsverfahren
Quelle: PorMarca – Schweizer Markenartikelverband
Zürich, November 2009
Creative Commons (CC)
Zürich, November 2009
Probleme des Urheberrechts
immer komplexere, verschachtelte Inhalte
Probleme beginnen schon bei der Produktion
Distribution über globale Netzwerke
rasante Entwicklung
extrem langsame (Harmonisierung Jahrzehnte)
Fragwürdige Entwicklungen:
(DRM‘s, Schutzverlängerung etc.)
für betroffene Laien zu kompliziert
Kläger und Beklagter gleichzeitig
Zürich, November 2009
Betroffene Inhalte / Gebiete
Bildungsmedien / Dokumentation / Forschung
Texte
Archive / Sammlungen, Bibliotheken
Foto / Grafik / 3D-Modelle
Musik / Sampling / Remixing / MushUps
Video / Anomationen
verwobene Inhalte:
früher Multimedia
heute hybrid content (widgets etc.)
Zürich, November 2009
Was ist Creative Commons?
Prof. Lawrence Lessig (Stanford USA)
alternatives Lizenzsystem
zwischen Copyright and public Domain
Zürich, November 2009
Vorteile von Creative Commons?
global einheitlich
einfach, modular mit Symbolen
Förderung Derivative Werke
für Hersteller & Nutzer konzipiert
Zürich, November 2009
Module von Creative Commons?
by = Namensnennung nc = Non Commercial nd = No Derivative Works sa = Share Alike
Zürich, November 2009
Lizenzen von Creative Commons?
Zürich, November 2009
Live Demonstration
Zürich, November 2009
Wo findet man CC Material?
Zürich, November 2009
Wo findet man CC Material?
Zürich, November 2009
CC & heutige Präsentation
Arbeiten aller Art (Seminar-, Liz-, Doktorarbeiten) Aufsätze, Newsletters etc. Archive, Bibliotheken -> Distribution von Lehrmedien Videos, Audiodateien etc.
Allg. Neue Publikations- und Distributionsformen
Zürich, November 2009
CC in Zahlen?
Zürich, November 2009
Cast Fragen & Projekte?
• Fremdmaterial in Videos? Verwendung von Musik in Videos? • Eigene Fotowebsite – Schutz? • Nutzung von Bildern auf Buchcover? • Stockmusic.net – 30$ für Conserven/Sound – Nutzungen erlaubt? • Recht auf Gegenlesen & Interview vor Publikation? • Verwertungsgesellschaften? SUISA Mitglied? 7Sky Werbesport Ausschreibung! • Ethnische Regeln hinsichtlich Behinderten Belustigung? • Bussen/Strafen bei absichtlicher Verletzung von Regeln? Gewerbsmässig? • Schutz gegen unerlaubte Nutzung eigener Werke? • Sampling – Produktion Clips/Jingles –Anzahl Sekunden (SUISA/CC)? • Handhabung Gebühren bei Parties (öffentlich mit Eintritt) – Regeln/Grundsätze?
Zürich, November 2009
Cast Fragen & Projekte?
• JamesBond – BondDooble oder Musik –>> Clip – klar erkennbar, aber keine Nennung – Grauzone? • Google PIX-Search – Copy&Paste Nutzungen? • Erkennbare Personen in Bilder&Videos die zusammenhansglos im Bild stehen? • Kunstfotografie mit erkennbaren Personen – Erfolgreiche Verkäufe – Rechte der Erkennbaren? • Kollege hat SUISA Band – Nutzung der Songs in Videos – Darf Band entscheiden? • Bekannte Personen verkauft als Motiv auf T-Shirts? • Recht am eigenen Bild bei öffentlichen Personen?
Zürich, November 2009
www.creativecommons.ch www.creativecommons.com
Zürich, November 2009
Philippe Perreaux – [email protected] – www.perreaux.ch