BFD und Incoming Möglichkeiten für Incoming- Programme im Bundesfreiwilligendienst.

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BFD und IncomingMöglichkeiten für Incoming-Programme im Bundesfreiwilligendienst

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Übersicht

Akteure und Vertragsverhältnisse im BFD

Durchführung von Incoming-Programmen

Pädagogische Begleitung

Förderung und Finanzen

Vorteile des BFD

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Akteure im Bundesfreiwilligendienst

Zentralstellen

SOE / Träger

Einsatzstellen

Freiwillige

Arbeitsstab Freiwilligendienste

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Vertragsverhältnisse im BFD

Zentralstelle

Träger / SOE

Einsatzstelle

Freiwillige/rAufgabenübertragung

Aufgabenübertragung

Aufgabenübertragung (Rahmenvertrag)

BFD-Vereinbarung

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Rahmenvertrag Einsatzstellen und Träger

Mit dem Antrag auf Anerkennung verpflichtet sich die Einsatzstelle zur Einhaltung des BFDG und der geltenden Rechtsvorschriften und Regelungen. Zu den Verpflichtungen der Einsatzstelle gehören z.B.:die fachliche Anleitung der Freiwilligendie pädagogische Begleitung und persönliche Betreuung der FreiwilligenGewährung von Geld- und SachleistungenAusstellung eines Zeugnis

Träger und Einsatzstelle können durch eine Aufgabenübertragung (Rahmenvertrag) die gegenseitige Übernahme bestimmter Aufgaben (wie z.B. Taschengeldauszahlung oder Zeugnisausstellung) vereinbaren.

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Einsatzstellen im BFDEinsatzstellen können sich durch ein einfaches Anerkennungsverfahren beim BAFzA als BFD-Einsatzstelle mit einer bestimmten Platzzahl anerkennen lassen.

Sowohl die Aufgaben der Einrichtung als auch die Tätigkeiten der Freiwilligen müssen dem Gemeinwohl dienen.Der Einsatz der Freiwilligen muss arbeitsmarkneutral geschehen.

Anerkannt werden können insbesondere Einrichtungen aus folgenden Bereichen:

Kinder- und JugendhilfeWohlfahrts-, Gesundheits- und AltenpflegeBehindertenhilfeKultur und DenkmalpflegeSportZivil- und KatastrophenschutzUmweltschutz

Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien für die Anerkennung von Einsatzstellen im Bundesfreiwilligendienst.

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Durchführung von Incoming-Programmen im BFD

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Definition Incomer/innen im BFD

„Incomer/innen sind ausländische Freiwillige,die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als sechs zusammenhängende Monate in Deutschland waren, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die im Rahmen eines incoming-spezifischen pädagogischen Konzepts betreut werden.“

Dr. Jens Kreuter

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Visarecht

Freiwillige mit EU-StaatsbürgerschaftFreiwillige mit EU-Staatsbürgerschaft müssen kein Visum beantragen. Sie erhalten in der Regel bei der Anmeldung auf dem Einwohnermeldeamt automatisch eine „Freizügigkeitsbescheinigung“.

Freiwillige ohne EU-StaatsbürgerschaftFreiwillige ohne eine EU-Staatsbürgerschaft brauchen ein Visum für den Freiwilligendienst. Dies gilt auch für Länder, aus denen man ohne Visum als Tourist einreisen darf.

Freiwilligen ohne EU-Staatsbürgerschaft kann speziell für die Teilnahme am BFD eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht (§ 39 Absatz 1 des AufenthG i. V. m. den §§ 1 und 9 der BeschV).

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VisaantragDer Visaantrag muss auf der deutschen Botschaft des Landes gestellt werden, in dem der Freiwillige zum Antragszeitpunkt gemeldet ist.

Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung des Visa-Antrags je nach Land und Botschaft ca. 4-12 Wochen.

Die letzte Entscheidung über den Antrag fällt die Botschaft. Diese kann den Antrag auch ablehnen.

Freiwillige aus bevorrechtigten Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA) können das Visum vor Dienstbeginn auch in Deutschland auf der Ausländerbehörde erhalten.

Der Freiwillige benötigt vom Träger für den Visaantrag

ein Einladungsschreiben des Trägers oder der Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst

den BFD-Vertrag

ggf. Bestätigung über die Krankenversicherung

Die Botschaften können weitere Unterlagen und Nachweise vom Freiwilligen verlangen.

Die Botschaften können die Antragsgebühr von derzeit 60 Euro erlassen.

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Voraussetzungen für die Visaerteilung

Sprachkenntnisse:Von den Botschaften können grundlegende deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Dies geschieht derzeit in Anlehnung an die Regelungen für ein Au-Pair. In der Regel wird ein Sprachzertifikat einer renommierten Sprachschule auf dem Level A1 verlangt. Die Sprachkenntnisse können aber auch durch ein persönliches Interview auf der deutschen Botschaft nachgewiesen werden.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Sprachkenntnisse im Rahmen eines Sprachkurses, in Deutschland erlangt werden. Hierfür muss die Einsatzstelle bescheinigen, dass Sprachkenntnisse für den Start des Freiwilligendienstes nicht nötig sind.

Krankenversicherung und gesicherter Lebensunterhalt:Die Freiwilligen müssen nachweisen, dass sie in Deutschland krankenversichert sein werden und ihr Lebensunterhalt (Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung) gesichert sind. Dies kann durch die Vereinbarung und ggf. dem Nachweis einer Gastfamilie geschehen.

Rückkehrbereitschaft:Die Botschaften prüfen in der Regel auch die Motivation für den Freiwilligendienst in Deutschland. Bei den meisten Visaablehnungen wird die Rückkehrbereitschaft ins Heimatland angezweifelt.

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Pädagogische Begleitung

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Vorgeschriebene SeminartageIm BFD sind insgesamt 25 Seminartage während der Dienstzeit vorgeschrieben. Bei Freiwilligen ab 27 Jahren können diese auf 12 Tage reduziert werden. Im Rahmen eines Incoming-Programms ist jedoch davon auszugehen, dass 25 Seminartage anzusetzen sind.

Die Freiwilligen müssen die im BFD vorgeschriebenen Seminartage während der Dienstzeit absolvieren. Vor- und Nachbereitungsseminare außerhalb der Dienstzeit können nicht angerechnet werden.

Dabei werden 20 Tage durch einen qualifizierten Incoming-Träger durchgeführt. Zusätzlich finden 5 Seminartage an den Bildungszentren statt.

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Förderung und Finanzierung

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Förderungen im BFDFür die Incomer/innen gelten grundsätzlich die gleichen Fördersätze und Regelungen wie für alle BFDler.

Förderung für Taschengeld und Sozialversicherung:Max. 250 Euro für Freiwillige unter 25 Jahren und max. 350 Euro für Freiwillig ab 25 Jahre.

Förderung für pädagogische Begleitung:Die Träger erhalten einen monatlichen Zuschuss für die Seminararbeit und pädagogische Begleitung:100 Euro für die ersten 12 Monate für Freiwillige bis 27 Jahre.75 Euro für die ersten 12 Monate für Freiwillige über 27 Jahre.50 Euro für alle Freiwillige ab dem 13 Monat.

Zusätzliche Förderung Incoming:Für den Mehraufwand in der pädagogischen Begleitung von Incoming-Freiwilligen können die Träger eine zusätzliche Förderung bis zu 100 Euro monatlich beantragen.

Die maximale Gesamtförderung beträgt demnach 450 bzw. 550 Euro pro Monat.

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Mögliche Kosten

Die Kosten für ein Incoming-Programm im BFD hängen stark von der jeweiligen Ausgestaltung des Programms ab.

Vorbereitung im Ausland: Sind vom Freiwilligen selbst zu tragenz.B. Sprachkurs, Vorbereitungsseminare, Übersetzung von Dokumenten, Visagebühren, Flugkosten,…

Lebensunterhalt in Deutschland (Beispielrechnungen): Sind von der Einsatzstelle zu tragen sie erhält einen Zuschuss von 250 – 350 Euro pro Monat. Zusatzversicherungen müsste sie auch selbst abschließen und zahlen.

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  Gastfamilie stellt kostenlos Unterkunft und Verpflegung

Gasfamilie stellt kostenlose Unterkunft

Einsatzstelle stellt Unterkunft und Verpflegung

Taschengeld 200 200 200Unterkunft - - 183,60Verpflegung - 224 224Sozialversicherung

80 170 250

Gesamt: 280 594 857,60*

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Mögliche Kosten

Kosten des Trägers AG Freiwilligendienst des BFP: Für die Durchführung der Seminare und für die pädagogische Begleitung 125 Euro mtl. sowie für den Sprachkurs bis zu 100 Euro mtl. erhält sie vom BundesministeriumSeminare, pädagogische Begleitung, Sprachkurse in Deutschland

Kosten während des Dienstes in Deutschland: Die Einsatzstelle zahlt 125 Euro Verwaltungsgebühr mtl. an den AK Freiwilligendienste im BFP für die Verwaltungskosten. Zusätzlich trägt er die Kosten für: Fahrtkosten, zusätzliche Versicherungen, (die er für notwendig hält) …

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Vielen Dank

Andreas Sohl