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BesteuerungNichtansässiger

(Besteuerung des Einkommensvon Nichtansässiger)

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1. ANSÄSSIGKEIT

Ansässigkeit natürlicher Personen.Ansässigkeit juristischer Personen .Wahlmöglichkeit für natürliche Personen, die aufgrund einer durch einen Arbeitsvertrag bedingten

Verlegung ihres Wohnsitzes in Spanien steuerpflichtig sind.

2. IN SPANIEN ERZIELTE EINKÜNFTE UND STEUERBEFREIUNGEN

In Spanien erzielte Einkünfte.Steuerbefreiungen.

3. DURCH EINE BETRIEBSSTÄTTE ERZIELTE EINKÜNFTE

Definition der Betriebsstätte.Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Abzüge, Erhebungszeitraum, Anfall und zusätzliche Besteuerung.Einbehaltungen, Vorauszahlungen und Ratenzahlungen. Steuererklärung.

4. EINKÜNFTE OHNE BETRIEBSSTÄTTE

Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Abzüge.Verschiedene Steuererklärungsformulare für Einkünfte von Nichtansässige ohne Betriebsstätte.Besteuerung der gängigsten Einkünfte von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten Einkünfte aus Immobilien Einkünfte aus Dividenden oder Zinsen Altersbezüge Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien

5. SONDERABGABEN AUF IMMOBILIEN VON NICHTANSÄSSIGEN KÖRPERSCHAFTEN

6. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

7. ANDERE PERSÖNLICHE ELEMENTE

Der Vertreter.Der gesamtschuldnerisch HaftendeDer Einbehaltende

8. SONDERVERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EINBEHALTUNGEN BEI EINKÜNFTEN AUSNICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT IM FALLE VON ANSÄSSIGKEITSÄNDERUNG

Anlage I. Länder, mit denen ein Abkommen bestehtAnlage II. Steuersätze der AbkommenAnlage III. SteuerparadieseAnlage IV. Rechtliche Vorschriften

Inhalt

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1. Ansässigkeit

Die Art und Weise, in der eine natürliche Personoder eine Körperschaft in Spanien Steuern zuzahlen hat, ist abhängig davon, ob diese im Landansässig ist oder nicht.

ANSÄSSIGKEIT NATÜRLICHER PERSONEN

Man geht davon aus, dass eine natürlichePerson ihren gewöhnlichen Aufenthalt inSpanien hat, wenn irgendeiner der folgendenUmstände auf sie zutrifft:

Aufenthalt in Spanien für mehr als 183 Tageim Kalenderjahr. Zur Bestimmung dieserAufenthaltsdauer werden die sporadischenAbwesenheiten mit berechnet, es sei denn,die besagte Person weist ihre Steuerpflicht ineinem anderen Land nach. Im Falle vonsogenannten Steuerparadiesen können dieSteuerbehörden den Nachweis darüberverlangen, dass die besagte Person sich 183Tage pro Kalender jahr in d iesemSteuerparadies aufhält.

Bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauerwerden die vorübergehenden Aufenthalte inSpanien nicht in Betracht gezogen, die sichin Folge von Verpflichtungen zu unentgeltlicherkultureller oder humanitärer Zusammenarbeitmit den spanischen Behörden ergeben..

Wenn Spanien direkt oder indirekt derMittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit oderder wirtschaftlichen Interessen ist.

Ebenso wird davon ausgegangen, dass einSteuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthaltin Spanien hat, wenn entsprechend den obigenKriterien der rechtlich nicht getrennte Ehepartnerund die minderjährigen, von ihm abhängigen Kindergenerell in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben, es sei denn, er beweist das Gegenteil.

Ferner werden die natürlichen Personen spanischerStaatsangehörigkeit, die ihren neuen Wohnsitz ineinem Steuerparadies nachweisen können (AnlageIII), weiterhin als steuerpflichtig hinsichtlich des„Impuesto sobre la Renta de de PersonasFísicas”(IRPF)* angesehen, sowohl für denErhebungszeitraum, in dem sie ihren Wohnsitzgeändert haben als für die nachfolgenden vierErhebungszeiträume.

Eine natürliche Person gilt jeweils für das gesamteKalenderjahr als Ansässiger oder Nichtansässiger,da der Wohnsitzwechsel nicht als Unterbrechungdes Erhebungszeitraums angesehen wird.

Nachweis des Steuersitzes

Der Steuersitz wird durch eine Bescheinigungder zuständigen Steuerbehörden desentsprechenden Landes nachgewiesen.Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungenbeträgt ein Jahr. Eine Person kann eineAufenthal tsgenehmigung oder e ineadministrative Ansässigkeit in einem Staathaben, ohne dort als steuerpflichtig zugelten.

Sondertatbestände

Als einkommensteuerpflichtig im Sinne des„Impuesto sobre la Renta de de PersonasFísicas”(IRPF)* werden die natürlichenPersonen spanischer Nationalität, ihr rechtlichnicht geschiedener Ehepartner sowie ihreminderjährigen Kinder angesehen, die ihrenHauptwohnsitz im Ausland haben, wenn essich dabei um folgende Fälle handelt:

• Mitglieder von spanischen diplomatischenVertretungen, einschließlich des Chefs derVertretung sowie der Mitglieder desdiplomatischen Corps, der Verwaltung,Techniker oder Bedienstete derselben

• Mitglieder der spanischen Konsulate, sowohldie Leiter als auch Beamte oder Angestellted e r s e l b en , m i t Au snahme d e rH o n o r a r v i z e k o n s u l e o d e rhonorarkonsularischen Vertreter sowie desdazugehörigen Personals

• Amtsträger oder Angestellte des spanischenStaates als Mitglieder ständiger Delegationenund Vertretungen bei internationalenOrganisationen oder Mitglieder vonBeobachterdelegationen oder -missionen imAusland

• Aktive Beamte, die im Ausland ein offiziellesAmt oder e ine Anste l lung ohnediplomatischen oder konsularen Charakterinnehabe.

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In folgenden Fällen gelten diese Tatbeständeals nicht erfüllt:

• Die oben aufgeführten Personen sind keineaktiven Beamten oder Amtsträger und hattenihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintretenirgendeiner der obigen Tatbestände im Ausland

• Im Falle rechtlich nicht geschiedenerEhepartner oder minderjähriger Kinder, wenndiese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereitsim Ausland hatten, ehe der Ehepartner, Vateroder Mutter den oben aufgeführten Statuserwarben

Im Sinne der Gegenseitigkeit sind dieAusländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltin Spanien haben, sei es aufgrund ihres Statusals Mitglied ausländischer diplomatischeroder konsularischer Vertretungen, oder alsMitglied internationaler, in Spanien ansässigerOrganisationen, einkommensteuerpflichtig imSinne des „Impuesto sobre la Renta de noResidentes” (IRNR**) und nicht als nationalSteuerpflichtige im Sinne des „Impuesto sobrela Renta de Personas Físicas”(IRPF)*.

Ansässigkeit im Rahmen von Abkommen

In allen von Spanien unterzeichnetenAbkommen geht man bei der Definition derAnsässigkeit in einem Staat von den nationalenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staatesaus. Wenngleich jeder Staat unterschiedlicheKriterien festlegen kann, können zwei Staatendieselbe Person als ansässig betrachten.

Für solche Fälle legen die Abkommen generelldie folgenden Kriterien fest, um zu vermeiden,dass eine Person in beiden Staaten als ansässigangesehen wird:

• die Person gilt als in dem Staat ansässig,in dem sie über einen ständige Wohnstätteverfügt

• sollte sie in beiden Staaten eine ständigeWohnstätte haben, gilt sie als in dem Staatansässig, zu dem sie die engerenpersönlichen und wirtschaftl ichen

Beziehungen unterhält (Mittelpunkt derLebensinteressen)

• sollte die Ansässigkeit nicht auf diese Weisebestimmbar sein, gilt sie als in dem Staatansässig, in dem sie ihren gewöhnlichenAufenthalt hat

• sollte sie im allgemeinen in beiden Staatenoder in keinem der beiden wohnen, gilt sieals in dem Staat ansässig, dessenStaatsangehörigkeit sie besitzt

• und sollte sie die Staatsangehörigkeit beiderStaaten oder keiner der beiden haben,werden die zuständigen Behörden die Fragein gegenseitigem Einvernehmen regeln

ANSÄSSIGKEIT JURISTISCHER PERSONEN

Bine Körperschaft gilt als in Spanien ansässig,wenn eines der folgenden Kriterien auf sie zutrifft:

• sie wurde entsprechend der spanischenGesetzgebung gegründet

• sie hat ihren Gesellschaftssitz aufspanischem Staatsgebiet

• sie hat ihre tatsächliche Geschäftsleitungauf spanischem Staatsgebiet. Untertatsächlicher Geschäftsleitung aufspanischem Staatsgebiet versteht man, wenndort die Leitung und die Kontrolle ihrergesamten Tätigkeit ansässig ist

Sollte sich ein Ansässigkeitswechsel ergeben,endet der Erhebungszeitraum im Augenblick desbesagten Wechsels.

Nachweis des steuerlichen Ansässigkeit

Eine juristische Person weist ihren Steuersitzin einem Land durch eine von den dortigenSteuerbehörden ausgestellte Bescheinigungnach. Die Gültigkeit einer solchenBescheinigung beträgt ein Jahr.

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WAHLMÖGLICHKEIT FÜR NATÜRLICHEPERSONEN, DIE AUFGRUND EINER DURCHEINEN ARBEITSVERTRAG BEDINGTENVERLEGUNG DES WOHNSITZES AUFSPANISCHES STAATSGEBIET IN SPANIENSTEUERPFLICHTIG SIND

Gemäß den seit 1. Januar 2004 geltendenrechtlichen Vorschriften können die natürlichenPersonen, die aufgrund der Verlegung IhresWohnsitzes nach Spanien dort steuerlich ansässigwerden, für den Erhebungszeitraum, in den derWohnortwechsel fällt sowie für die fünfdarauffolgenden Erhebungszeiträume zwischender Möglichkeit der Besteuerung nach dem„Impuesto sobre la Renta de PersonasFísicas”(IRPF)* und dem „Impuesto sobre laRenta de no Residentes” (IRNR**) wählen, wennsie die folgenden Bedingungen erfüllen:

• dass sie in den 10 Jahren vor ihrem Umzugin spanisches Staatsgebiet nicht in Spanienansässig waren

• dass der Umzug in spanisches Staatsgebietaufgrund eines Arbeitsvertrages erfolgt

• dass die entsprechende Arbeit tatsächlich inSpanien geleistet wird

• dass die entsprechende Arbeit für ein inSpanien ansässiges Unternehmen, eine dortansässige Körperschaft oder für dieBetriebsstätte einer in Spanien nicht ansässigenKörperschaft geleistet wird

• dass die Arbeitsentgelte aus diesemArbeitsverhältnis nicht von dem „Impuestosobre la Renta de no Residentes” (IRNR**)befreit sind

Der Steuerpflichtige, der sich für die Besteuerungnach dem dem „Impuesto sobre la Renta de noResidentes” (IRNR**) entscheidet, unterliegtder beschränkten Vermögensteuerpflicht.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Ausübung dieserO p t i o n s t e h t e i n e e n t s p r e c h e n d eAusführungsbestimmung aus

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2. In Spanien erzielte Einkünfte und Steuerbefreiungen

Die nicht ansässigen natürlichen Personen unddie Körperschaften werden in dem Maße, in demsie Einkünfte auf spanischem Staatsgebiet erzielen,als steuerpflichtig nach dem „Impuesto sobre laRenta de no Residentes” (IRNR**) angesehen.

IN SPANIEN ERZIELTE EINKÜNFTE

Die beiden herkömmlichen Kriterien, nach denenman ein Einkommen als auf spanischemStaatsgebiet erzielt ansehen kann, sind das derTerritorialität und das der Zahlung. Allerdingskommt das Zahlungskriterium aufgrund der seitdem 1. Januar 2003 geltenden Gesetzgebung nurfür die ausdrücklich dafür in Betracht kommendenEinkünfte zur Anwendung. Im Anschluss werdenfür jede Art von Einkommen die Kriterienangegeben, aufgrund derer diese als aufspanischem Staatsgebiet erzielt angesehen werden.

Einkommen aus Wirtschaftstätigkeiten

• Einkünfte aufgrund einer Betriebsstätte aufspanischem Staatsgebiet

• Ohne Betriebsstätte erzielte Einkünfte, wenn:

- sie von wirtschaftlichen Tätigkeiten aufspanischem Staatsgebiet herrühren, mitAusnahme der Einkünfte aus der Körperschaftoder Montage von Maschinen oder Installationenaus dem Ausland, wenn diese vom Lieferantenausgeführt werden und ihr Betrag 20 Prozentdes Anschaffungspreises nicht übersteigt.Ungeachtet dessen werden Einkünfte, die ausinternationalen An- und Verkaufsgeschäftenherrühren, einschließlich der Nebenkosten undVermittlungsgebühren, als nicht auf spanischemStaatsgebiet erworben angesehen.

- es sich um Dienstleistungen handelt, die aufspanischem Staatsgebiet in Anspruchgenommen wurden. Wenn d ieseDienstleistungen teilweise für wirtschaftlicheTätigkeiten auf spanischem Staatsgebieterbracht werden, wird nur der Teil als in Spanienerworben angesehen, der für die in Spaniendurchgeführte Tätigkeit erbracht wurde.

- sie aus persönlichen Darbietungen von Künstlernund Sportlern auf spanischem Staatsgebietherrühren, auch wenn sie von anderen Personenoder Körperschaften erhalten werden

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

• Generell, wenn sie von einer persönlichen, aufspanischem Staatsgebiet ausgeübtenBeschäftigung herrühren.

• öffentliche Vergütungen seitens der spanischenöffentlichen Verwaltung, es sei denn, die Arbeiterfolgt vollständig im Ausland und besagteEinkünfte unterliegen der Personensteuer imAusland.

• Vergütungen von Schiff- und Luftfahrtangestelltenauf internationalen Routen, die von ansässigenUnternehmern oder Körperschaften oder vonBetriebsstätten auf spanischem Staatsgebietentrichtet werden, es sei denn, die Arbeit wirdausschliesslich im Ausland geleistet und istals solche einer Personensteuer im Auslandunterworfen.

Altersbezüge und ähnliche Leistungen

• Wenn diese von einer in Spanien ausgeübtenBeschäftigung herrühren

• Wenn sie von einer auf spanischem Staatsgebietansässigen Person oder einer Körperschaftoder von einer Betriebsstätte auf eben diesemStaatsgebiet entrichtet werden

Entgelte von Geschäftsführern undVorstandsmitgliedern, von Versammlungen,die diese Funktion ausüben oder vonVertretungsorganen

• Wenn diese von einer auf spanischemStaatsgebiet ansässigen Körperschaft entrichtetwerden.

Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

• Dividenden und andere Einkünfte ausEigenkapitalbeteiligungen an in Spanienansässigen Körperschaften

• Zinsen und andere Einkünfte aus derAbtretung von Eigenkapital an Dritte, gezahltvon auf spanischem Staatsgebiet ansässigenPersonen oder Körperschaften oder vonBetriebsstätten auf spanischem Staatsgebiet,oder Entgelte für Kapitalüberlassungen, dieauf spanischem Staatsgebiet verwendetworden sind

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• Lizenzgebühren, die von in Spanien ansässigennatürlichen Personen oder Körperschaftenoder von Betriebsstätten auf besagtemStaatsgebiet entrichtet worden sind oder aufspanischem Staatsgebiet verwendet werden

• Sonstige Einkünfte aus beweglichemKapitalvermögen, die nicht in den vorherigenPunkten aufgeführt worden sind und dievon in Spanien ansässigen natürlichenPersonen, die wirtschaftliche Tätigkeitenausüben oder Körperschaften oder vonBetriebsstätten entrichtet werden, diewirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

Einkünfte aus Immobilienvermögen

• Einkünfte, die direkt oder indirekt aus Immobilienauf spanischem Staatsgebiet oder aus Anrechtenim Zusammenhang damit stammen

Einkünfte aus dem Besitz erschlossenerImmobilien ohne wirtschaftliche Zwecke, dienatürlichen Steuerpflichtigen zugerechnet werden

• Aus Immobilien auf spanischem Staatsgebiet

Veräußerungsgewinne

• Wenn sie aus Wertpapieremissionen von ansässigenPersonen oder Körperschaften stammen

• Wenn sie aus sonstigem beweglichemVermögen auf spanischem Staatsgebiet odervon Anrechten, die auf diesem Staatsgebietgeltend zu machen sind, stammen

• Wenn sie aus Immobilien stammen, die sichauf spanischem Staatsgebiet befinden

• Wenn zum Vermögen des SteuerpflichtigenGüter oder Anrechte gehören, auf die imbesagten Staatsgebiet Steuern zu entrichtensind oder die dort ausgeübt werden, auch wennsie nicht aus einer vorherigen Transaktion stammen,wie zum Beispiel Spielgewinne Transaktionstammen, wie zum Beispiel Spielgewinne.

STEUERBEFREIUNGEN

Von dem „Impuesto sobre la Renta de noResidentes” (IRNR**) sind unter anderemfolgende Einkünfte befreit, die von Nichtansässigenohne Betriebsstätte erzielt werden:

Einkünfte, die entsprechend den Regeln des„Impuesto sobre la Renta de de PersonasFísicas”(IRPF)* steuerfrei sind und von natürlichenPersonen erzielt werden, wie zum Beispiel:

- StipendienSeit dem 1. Januar 2004 sind öffentlicheStipendien und Stipendien von gemeinnützigenKörperschaften, die unter die Sonderregelungendes Titels II des Gesetzes 49/2002 vom 23.Dezember zur Besteuerung von gemeinnützigenKörperschaften und der Steuervergünstigungenfür Mäzenatentum fallen, steuerfrei, sofern essich bei besagten Stipendien um ordnungsgemäßeStudien sowohl in Spanien als auch im Auslandfür alle Stufen und Grade des Ausbildungssystemshandelt. Ebenfalls befreit sind die öffentlichenStipendien und die, die von den oben erwähntengemeinnützigen Körperschaften zur Forschungauf den Gebieten erteilt werden, die das KöniglicheDekret 1326/2003 vom 24. Oktober festlegt, mitdem das Statut des Forschungsstipendiumsgebilligt wird, sowie diejenigen, die von denbesagten Körperschaften zu Forschungszweckenan Beamte und andere Personen im öffentlichenDienst sowie an Lehrer und Forscher anUniversitäten vergeben werden.

Bis zum 31. Dezember 2003 waren die öffentlichenStudienbeihilfen für alle Stufen und Grade desAusbildungssystems bis hin zum Diplom oder einemgleichwertigem Abschluss von der Steuer befreit.

- AltersbezügeVon der spanischen Sozialversicherung anerkannteRenten für dauerhafte, hundertprozentigeArbeitsunfähigkeit oder hochgradige Invaliditätoder Beamtenpensionen in Folge von dauerhafterBerufsuntauglichkeit oder Arbeitsunfähigkeit.

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Ausnahmetatbestand, anwendbar auf sämtliche Arten von Einkünfte:Die Einkünfte, die von einer Betriebsstätte im Ausland an nicht in Spanien ansässige Personenoder Körperschaften entrichtet werden und zu Lasten dieser Betriebstätte gehen, gelten alsnicht im spanischem Staatsgebiet erzieht, wenn die damit verbundenen Leistungen direktmit der Tätigkeit der Betriebsstätte im Ausland im Zusammenhang stehen.

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- Lotteriegewinne, Wetten und VerlosungenLotteriegewinne und Gewinne aus Wetten derstaatlichen Körperschaft „Loterías y Apuestas delEstado” und den entsprechenden Körperschaftender Autonomien sowie die des spanischen RotenKreuzes und der staatlichen Blindenorganisation„Organización Nacional de Ciegos”

Altersversorgungsrente im Rahmen desKöniglichen Dekrets 728/1993 vom 14. Mai,mit dem die Altersversorgungsrenten für spanischeAuswanderer geregelt werden

Zinsen und Gewinne aus beweglichem Vermögen,die Ansässige in einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union (EU) erzielen oder diedurch in einem anderen Mitgliedstaat der EUgelegene Betriebsstätten besagter Ansässigererzielt werden, mit drei Ausnahmen:

• Wenn die Zinsen und/oder Gewinne über einSteuerparadies (Anlage III) erzielt werden

• Wenn es sich um Gewinne handelt, die ausAktiengeschäften, Beteiligungen oder anderenAnrechten an einer Körperschaft stammen,deren Aktiva hauptsächlich aus Immobilienin Spanien bestehen

• Wenn es sich um Veräußerungsgewinne ausAktiengeschäften, Beteiligungen oder anderenAnrechten an einer Körperschaft handelt undder Steuerpflichtige zu irgendeinem Zeitpunktin den 12 Monaten vor der Veräußerung direktoder indirekt mit mindestens 25 Prozent amKapital oder Vermögen der besagtenKörperschaft beteiligt war

Einkünfte aus staatlichen Wertpapieren, es seidenn, sie werden über ein Steuerparadies erzielt(Anlage III)

Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus inSpanien von Nichtansässigen herausgegebenenWertpapieren

Einkünfte aus Konten Nichtansässiger. Damitdiese Konten vom Quellenabzug befreit sind, kannder Steuerpflichtige seinen Status als steuerpflichtighinsichtlich des „Impuesto sobre la Renta de noResidentes” (IRNR**) bei der zuständigen Stelleentweder durch eine Bescheinigung der

Steuerbehörden des Wohnsitzes oder durch Vorlageeiner Erklärung nachweisen, in der er angibt, ineinem anderen Staat steuerpflichtig zu sein. Diebesagte Erklärung muss in der Form vorgelegtwerden, die in Anlage VI der Verordnung vom9.12.1999, mit der die Formulare 216 und 296gebilligt werden, festgesschrieben ist.

Auf der anderen Seite sind die „Banco de España”(Spanische Notenbank) und die eingetragenenKörperschaften, auf die sich die gesetzlichenBestimmungen für Geschäfte mit dem Auslandbeziehen und bei denen Konten Nichtansässiger inSpanien bestehen, verpflichtet, das Formular 291„Einkommensteuer Nichtansässiger. InformativeErklärung der Einkünfte aus Konten vonNichtansässigen“ vorzulegen, mit dem Ziel, dieSteuerbehörden über besagte Konten zu informieren.

D i e v on i n Span i en an sä s s i g enTochtergesellschaften an ihr in einem anderenLand der EU ansässiges Mutterunternehmenausgeschütteten Gewinne, vorausgesetzt, eswerden gewisse Bedingungen erfüllt

Die Muttergesellschaft ist die Firma, die einedirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozentam Kapital einer anderen Gesellschaft hält. DieTochtergesellschaft ist das beteiligte Unternehmen.Damit diese Steuerbefreiung zur Anwendungkommt, darf die Muttergesellschaft nicht in einemStaat oder Gebiet ansässig sein, das alsSteuerparadies betrachtet wird (Anlage III).

Einkommen aus Wertpapierübertragungen oderdie Rückführung von Beteiligungen anInvestmentfonds, die auf offiziellen Sekundärmärktenfür spanische Wertpapiere gehandelt werden, dievon Personen oder Körperschaften erzielt werden,die ein einem Staat ansässig sind, mit dem Spanienein Abkommen mit einer Klausel überInformationsaustausch unterzeichnet hat, es seidenn, diese Einkünfte werden über einSteuerparadies (Anlage III) erwirtschaftet.

Stipendien und andere Beträge natürlicher Personen,die im Rahmen von internationalen Abkommen undVereinbarungen über die Zusammenarbeit auf denGebieten Kultur, Wissenschaft und Bildung oder imRahmen des vom spanischem Kabinet gebilligtenJahresplans für internationale Zusammenarbeitvon den öffentlichen Behörden gezahlt wurden

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3. Über eine Betriebsstätte erzielte Einkünfte

Die Besteuerung des Einkommens vonNichtansässigen in Spanien ist sehr unterschiedlich,je nachdem ob eine Betriebsstätte auf spanischemStaatsgebiet existiert oder nicht; daher ist diesesKonzept von besonderer Wichtigkeit.

DEFINITION DER BETRIEBSSTÄTTE

Als über eine Betriebsstätte operierend werdendiejenigen Personen oder Körperschaftenangesehen, die auf spanischem Staatsgebiet überfolgende Körperschaften verfügen:

• Ort der Leitung• Zweigniederlassungen• Geschäftsstellen• Fabriktionsstätten• Werkstätten• Lager, Geschäftslokale und andere Körperschaften• Bergwerke• Erdöl- oder Gasschächte• Steinbrüche• Land- und Fors twi r tschaf tsbet r iebe,

Tierzuchtbetriebe oder sonstige Stätten zuZwecken der Erschließung oder des Abbausnatürlicher Ressourcen

• Bau-, Instal lat ionsausführungen oderMontagegewerke, deren Dauer sechs Monateüberschreitet

Wenn also der Nichtansässige in irgendeinerForm in Spanien fortwährend oder hauptsächlichüber Anlagen oder Arbeitsstätten jeglicher Artverfügt, an denen er seine gesamte oder einenTeil seiner Tätigkeit verrichtet, oder wenn er inSpanien über einen Agenten verfügt, der befugtist, im Namen und zu Lasten der nicht ansässigenPerson oder Körperschaft vertraglich zu handeln,vorausgesetzt, er übt diese Befugnissegewohnheitsmäßig aus, so geht man davon aus,dass der Nichtansässige in Spanien über eineBetriebsstätte operiert.

BEMESSUNGSGRUNDLAGE, STEUERSATZ,ABZÜGE, ERHEBUNGSZEITRAUM, ANFALLUND ZUSÄTZLICHE BESTEUERUNG

Nichtansässige, die Einkommen über eineBetriebsstätte in Spanien erwirtschaften, müssendie gesamten Einkommen, die dieser Betriebsstättezuzuordnen sind, versteuern, unabhängig davon,an welchem Ort diese erzeugt werden.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Betriebsstättenwird bestimmt durch die allgemeinenBestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes;z u r A n w e n d u n g k o m m e n d i eAusgleichsregelungen für Bemessungsgrundlagenmit negativem Saldo (fünfzehn Jahre), unterBerücksichtigung folgender Besonderheiten:

• Anwendung der Bestimmungen für Geschäftezwischen Personen mit engen geschäftlichenBeziehungen, für solche der Betriebsstätte mitder Zentrale oder mit einer anderenBetriebsstätte des gleichen Zentralunternehmens

• generelle Nichtabsetzbarkeit der Zahlungen,die die Betriebsstätte an die Zentrale in Formvon Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen,technischen Dienstleistungen und aufgrunddes Gebrauchs oder der Überlassung von Güternoder Anrechten tätigt

• Absetzbarkeit des Teils der Geschäftsführungs-und der allgemeinen Verwaltungskosten, die dasZentralunternehmen der Betriebsstätte zuschreibt,sofern diese in der Buchhaltung der Betriebsstätteaufgeführt und fortlaufend zugeschrieben werdensowie angemessen sind. Zur Festlegung dieserAusgaben ist vorgesehen, dass die Steuerpflichtigenden Steuerbehörden Bewertungsvorschläge derGeschäftsführungs- und der allgemeinenVerwaltungskosten, die absetzbar sind, unterbreiten.

Steuersatz

Generell 35%

Forschungsarbeit und Nutzbarmachungvon Kohlenwasserstoffen 40%

Abzüge und Vergünstigungen

Die Betriebsstätten können auf ihre gesamteSteuerschuld die gleichen Abzüge undVergütungen anwenden wie die Steuerpflichtigender Körperschaftsteuer.

Erhebungszeitraum und Fälligkeit

Der Erhebungszeitraum stimmt mit demdeklarierten Geschäftsjahr überein und darf zwölfMonate nicht überschreiten. Die Steuer wird amletzten Tag des Erhebungszeitraums fällig.

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Die Betriebsstättten sind zur Einhaltung derselbenBuchhaltungs, Ausweisungs- und Formalauflagenverpflichtet wie die ansässigen juristischenPersonen.

Zusatzbesteuerung

Wenn Betriebsstätten von nichtansässigenKörperschaften (keine natürlichen Personen)Einkünfte ins Ausland überführen, werden sieeiner Zusatzbesteuerung von 15 Prozent derüberführten Beträge unterworfen.

Diese Abgabe entfällt nicht auf denjenigenBetriebsstättten, deren Hauptgeschäftsstelle sichin einem anderen Staat der EU oder in einemStaat befindet, der mit Spanien ein Abkommenunterzeichnet hat, in dem ausdrücklich andereVereinbarungen getroffen werden.

Die Steuererklärung erfolgt auf dem Formular210 innerhalb eines Monats vom Datum derÜberführung der Einkünfte ins Ausland.

EINBEHALTUNGEN, VORAUSZAHLUNGENUND RATENZAHLUNGEN. STEUERERKLÄRUNG

Einbehaltungen und Steuervorauszahlungen

Die Betriebsstätten unterliegen bei derBesteuerung ihrer Einkünfte dem gleichenEinbehaltungssystem wie die Körperschaften,die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen.

Steuervorauszahlungen

Die Betriebsstätten sind verpflichtet, zu den gleichenBedingungen Steuervorauszahlungen zu leisten,wie die Körperschaften, die der Körperschaftsteuerunterliegen. Die formellen Verpflichtungenhinsichtlich der Steuervorauszahlungen sind:

• Fristen:- Die ersten 20 Kalendertage im April, Oktober

und Dezember

• Formulare:- Generell: Formular 202

Wenn keinerlei Steuervorauszahlungen zu leistensind, ist eine Abgabe des Formulars 202 nichterforderlich.

- Grossunternehmen, Formular 218

Dieses Formular muss vorgelegt werden, auchwenn keine Zahlung zu leisten ist

• Abgabestelle:- Formular 202

Das Formular 202 sowie die entsprechendeEinzahlung können bei allen mit der Erhebungvon Abgaben beauftragten Institutionen (Banken,Sparkassen oder Kreditinstitute) auf spanischemStaatsgebiet vorgelegt werden.

- Grossunternehmen, Formular 218Die Abgabe des Formulars 218 muss auf jedenFall auf elektronischem Weg erfolgen.

Steuererklärung

Die Betriebsstätten müssen die Steuererklärungauf den gleichen Formularen und mit den gleichenFristen vorlegen, wie die ansässigen Körperschaften,die der Körperschaftsteuer unterliegen.

• Frist:Die 25 Kalendertage nach Ablauf von sechsMonaten nach der Beendigung desErhebungszeitraumes

• Formulare:200 oder 201

• Abgabestelle: (siehe Tabelle)

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Ergebnis der Steuererklärung Abgabestelle

Sämtliche Geschäftsstellen beauftragter Einrichtungen auf spanischemStaatsgebiet (Banken, Sparkassen oder Kreditgenossenschaften)

Positiv(Steuerzahlung)

Erstattung

Verzicht auf Rückerstattungoder Nullquote

Generell bei jeder Zweigstelle einer beauftragten Einrichtung aufspanischem Staatsgebiet, bei der der Steuerpflichtige ein Konto aufseinen Namen führt, auf das er die Rückerstattung bezahlt haben möchte

Persönlich bei den Stellen der Steuerbehörden der „AgenciaTributaria” oder per Einschreiben

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4. Einkünfte ohne Betriebsstätte

BEMESSUNGSGRUNDLAGE, STEUERSATZUND ABZÜGE

Die ohne Betriebsstätte erwirtschafteten Einkünftemüssen getrennt pro Gesamt- oder Teilanfall deszu versteuernden Einkommens versteuert werden.Die Besteuerung hat pro einzelner Operation zuerfolgen, so dass eine Kompensierung vonVeräußerungsgewinnen und –verlusten nichtzulässig ist.

Steuerbemessungsgrundlage

Generell besteht die Steuerbemessungsgrundlageaus dem anfallenden Gesamtbetrag, d. h. ohneAbzug irgendwelcher Ausgaben.

Steuersatz

• Generell 25 Prozent

• Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeitvon nicht auf spanischem Staatsgebiet ansässigennatürlichen Personen aufgrund eines befristetenArbeitsvertrages für ausländische Saisonarbeiter,der im Einklang mit den Bestimmungen desArbeitsrechts steht: 2 Prozent

• Dividenden und andere Einkünfte ausBeteiligungen an Eigenmitteln einer Körperschaft.Der Abgabesatz ändert sich je nach dem Jahrdes Anfalls (siehe Aufstellung).

• Bei Zinsen und anderen Einkünften aus derAbtretung von Eigenkapital an Dritte ist derAbgabesatz je nach dem Jahr des Anfallsunterschiedlich (siehe Aufstellung).

• Bei Lizenzgebühren, die an eine Gesellschaft,die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist oder

an eine Betriebsstätte besagter Gesellschaft ineinem anderen Mitgliedstaat der EU gezahlt werden:10 Prozent, vorausgesetzt, es werden bestimmteAuflagen erfüllt (Gültig ab dem 1. Januar 2005).

• Altersbezüge und andere ähnliche Leistungenan natürliche Personen, die nicht auf spanischemStaatsgebiet ansässig sind, unabhängig davon,welche Person den Anspruch auf die Leistungerworben hat, werden nach einer Tabelle besteuert(siehe Abschnitt über Altersbezüge).

• Arbeitseinkünfte natürlicher, nicht aufspanischem Staatsgebiet Ansässiger, soweit sienicht unter die Besteuerung des „Impuesto sobrela Renta de Personas Físicas” (IRPF)* fallen,die im Dienste von spanischen Diplomatischenund Konsularischen Vertretungen im Auslandstehen, wenn darauf nicht die Sonderregelungeninternationaler Abkommen, die Spanienunterzeichnet hat, zur Anwendung kommen,werden mit 8 Prozent besteuert.

• Einkommen aus Rückversicherungen 1,5 Prozent

• Im Ausland ansässige Schiff- oderLuftfahrtgesellschaften, deren Schiffe oderFlugzeuge auf spanischem Gebiet operieren: 4Prozent

• Einkünfte aus der Übertragung oder Einlösungvon Aktien oder Beteiligungen an Kapital oderVermögen von Organismen für gemeinsameAnlagen werden mit dem Steuersatz besteuert,der in dem Jahr, in dem das Einkommen anfällt,gültig ist (siehe Aufstellung)

• Sonstige Veräußerungsgewinne, die nicht unterden obigen Nummer fallen: 35 Prozent.

Abzüge

Von der Steuerquote können nur folgende Postenabgezogen werden:

• Abzüge von Spenden laut den Bestimmungen

Jahr Anfall

Steuersatz

19992000

20012002

ab dem1.01.2003

25% 18% 15% Jahr Anfall

Steuersatz

19992000

20012002

ab dem1.01.2003

35% 18% 15%

Jahr Anfall

Steuersatz

19992000

20012002

ab dem1.01.2003

25% 18% 15%

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des „Impuesto sobre la Renta de PersonasFísicas” (IRPF)* und des Gesetzes zurBesteuerung gemeinnütziger Körperschaften undSteuervergünstigungen für Mäzenatentum

• Que l l e n ab züge au f E i n kün f t e d e sSteuerpflichtigen

VERSCHIEDENESTEUERERKLÄRUNGSFORMULARE FÜREINKÜNFTE VON NICHTANSÄSSIGEN OHNEBETRIEBSSTÄTTE

Die Steuerpflichtigen sind nicht verpflichtet;eine Steuererklärung für Einkünfte vorzulegen,auf die Quellenabzüge erfolgt sind (sieheAbschnitt „der Abführungspflichtige“).

Die Steuererklärungspflicht bleibt für diefolgenden Einkünfte bestehen:

• Einkünfte, die unter die Einkommensteuer fürNichtansässige fallen, die aber nicht der Abzugs-oder Vorauszahlungspflicht unterliegen. Dazugehören zum Beispiel Veräußerungsgewinne ausdem Verkauf von Aktien.

• Einkünfte aus erschlossenen Immobilien (nurnatürliche Personen)

• Einkünfte von Personen, die nicht alsAbführpflichtige angesehen werden, zum BeispielMieteinkünfte, wenn der Mieter eine natürlichePerson ist und diese Einkünfte nicht aus einerwirtschaftlichen Tätigkeit stammen.

• Veräußerungsgewinne aus der Übertragung vonImmobilien

• Bei Antrag auf Rückerstattung einer zu hohenEinbehaltung oder Vorauszahlung derEinkommensteuerschuld

Normale Einkommensteuererklärung:Formular 210

Kommt zur Anwendung bei jeder Art vonEinkommen (nur ein einzelnes Einkommen) vonNichtansässigen ohne Betriebsstätte, außer beiVeräußerungsgewinnen aus der Übertragung von

Immobilienvermögen, die mit dem Sonderformular212 erklärt werden.

• Abgabestelle:

Diese Erklärungen müssen bei den jeweiligenspanischen Steuerbehörden der „AgenciaTributaria” abgegeben werden und, unterBerücksichtigung folgender Regeln:

• Wenn es sich um Einkünfte aus Immobilienoder um Einkünfte einer natürlichen Personaufgrund des Besitzes einer erschlossenenImmobilie handelt, an dem Ort, an dem sich dieImmobilie befindet

• In den übrigen Fällen:

- Wenn die Steuererklärung von einem Vertreter,einem gesamtschuldnerischen Haftenden odereinem Abführungspflichtigen vorgelegt wird, beider Steuerbehörde der „Agencia Tributaria”, diefür den Steuersitz des Vertreters zuständig ist.

- Wenn d i e S t eue r e r k l ä r ung v omSteuerpflichtigen selbst vorgelegt wird, am Ortdes Steuersitzes seines Vertreters. Wenn keinVertreter vorhanden ist:

- Bei Erklärung eines Einkommens, derSteuersitz des Bezahlenden diesesEinkommens

- Wenn ein Veräußerungsgewinn erklärt wird,der Einbehaltungen unterliegt, an dem Ort,an dem der Abführungspflichtige seinenSteuersitz hat; andernfalls an dem Ort, andem sich der Steuersitz derjenigen Personbefindet, bei der die Güter oder Anrechtehinterlegt sind oder die sie verwaltet oder, fallskeine solche Person vorhanden ist, bei der„Delegación de la Agencia Tributaria” in Madrid

Dessen ungeachtet entfällt die Zuständigkeit aufdie zentrale Dienststelle für Großunternehmen„Unidad Central de Gestión de Grandes Empresasde la Oficina Nacional de Inspección” sowie aufderen untergeordnete Dienststellen gemäß ihrerjeweiligen Bearbeitungskompetenzen. Dies gilt auch,wenn es sich laut den obigen Regeln umSteuererklärungen handelt, die vom Steuerpflichtigenselbst vorgelegt werden und der Abführungspflichtigeoder der gesamtschuldnerisch Haftende, der die

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Abgabestelle bestimmt, ein diesen Dienststellenunterstehender Steuerpflichtiger ist.

• Zahlung oder Antrag auf Rückerstattung:

• Bei den positiv ausfallenden Steuererklärungenwird die Zahlung wie folgt vorgenommen:

Unabhängig davon, ob die SteuererklärungIdentifizierungsaufkleber aufweist oder nicht,können Abgabe und Zahlung bei jeder mit derErhebung von Abgaben beauftragten Einrichtung(Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft)auf spanischem Staatsgebiet erfolgen,einschließlich der vom Direktor der Abteilung fürSteuererhebung beauftragten Zweigstellen undNiederlassungen im Ausland.

• Bei Steuererklärungen mit Rückerstattung oderNullquote bei der zuständigen Behördeentsprechend den obigen Regeln.

• Frist:

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen ist:

• Positive Steuererklärungen oder Steuererklärungenmit Nullquote:

- Generell ein Monat vom Zeitpunkt des Anfallsdes erklärten Einkommens an gerechnet

- Bei Einkünften aus erschlossenen Immobilien muss die Erklärung zwischen dem 1. Januar unddem 30. Juni nach Anfallsdatum erfolgen.

Die nichtansässigen Steuerpflichtigen, derenauf spanischem Staatsgebiet zu versteuerndesVermögen ausschließlich aus einer Wohnungbesteht, können die entsprechendeVermögensteuer und die EinkommensteuerNichtansässiger für die besagte Wohnungauf Formular 214 erklären.

Abgabe und Zahlung können im Verlauf desunmittelbar auf das der Steuererklärungzugrunde liegende Jahr erfolgen.

• Steuererklärungen mit Antrag aufRückerstattung: können nach Ablauf derFrist für die Steuererklärung und dieZahlung der Einbehaltungen oder

Vorauszahlungen, auf die sich dieRückerstattung bezieht, vorgelegt werden,unter Berücksichtigung folgender Fristen:

a) Wenn der Antrag auf die Anwendung einesDoppelbesteuerungsabkommens (Anlage I)zurückzuführen ist, außer bei dem unterBuchstabe b) genannten Tatbestand:

- bei Einkünften, die ab dem 1. Januar 2003anfallen, beträgt die Frist vier Jahre, es sei denn,das Finanzministerium legt aufgrund fehlenderGegenseitigkeit eine andere Frist fest

- bei Einkommen, die bis zum 31. Dezember2002 angefallen sind, zwei Jahre

b) Wenn der Antrag auf die Anwendung einesDoppelbesteuerungsabkommens zurückzuführenist und es sich um Einkünfte handelt, die untereine Durchführungsbestimmung des Abkommensfallen und diese im Augenblick des Anfalls gültigist, gilt die in dieser Bestimmung festgelegte Frist

c) In den übrigen Fällen beträgt die Fist vier Jahre

Kollektiverklärung: Formular 215

Ermöglicht die Zusammenfassung mehrererEinkünfte eines oder mehrerer Steuerpflichtigeraus dem gleichen Kalendervierteljahr.

Eine solche Steuererklärung darf nicht diefolgenden Einkünfte beinhalten:

- Einkünfte, deren Bemessungsgrundlage aufder Differenz zwischen den gesamtenEinnahmen und bestimmten Ausgaben basiert

- Einkünfte aus erschlossenen Immobilien

• Fristen:

Die ersten 20 Kalendertage im April, Juli, Oktoberund Januar

Für Steuererklärungen mit Antrag auf Rückerstattunggelten die für Formular 210 geltenden Fristen

• Abgabe- und Zahlstelle:

Die Abgabe- und Zahlstelle stimmt mit der fürFormular 210 geltenden überein.

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BESTEUERUNG DER GÄNGIGSTENEINKÜNFTE VON NICHTANSÄSSIGEN OHNEBETRIEBSSTÄTTE

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Generell werden die von Nichtansässigen inS p a n i e n e r z i e l t e n E i n k ü n f t e a u snichtselbständiger Arbeit in ihrer Gesamtheit miteinem allgemeinen Steuersatz von 25% besteuert.

Sonderfälle:

• Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vonnicht auf spanischem Staatsgebiet ansässigennatürlichen Personen, sofern sie nicht nach dem„Impuesto sobre la Renta de Personas Físicas”(IRPF)* besteuert werden und sie beidiplomatischen und Konsularischen VertretungenSpaniens tätig sind, werden, wenn keinespezifischen Regelungen aus internationalen,von Spanien unterzeichneten Abkommen zurAnwendung kommen, mit 8 Prozent besteuert.

Dessen ungeachtet wird ein Einkommen alsnicht auf spanischem Staatsgebiet erzieltangesehen und dementsprechend nicht nachdem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes(IRNR)** versteuert, wenn die Arbeit gänzlichim Ausland geleistet wird und die Einkünftevon Personen laut dem obigen Absatz einerpersönlichen Besteuerung im Auslandunterliegen.

• Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitvon natürlichen, nicht auf spanischemStaatsgebiet ansässigen Personen, die auseinem befristeten Arbeitsvertrag fürausländische Saisonarbeiter stammen, der imEinklang mit den Bestimmungen desArbeitsrechts steht, werden mit einenSteuersatz von 2 Prozent besteuert.

Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten

Im Falle von Einkünften aus wirtschaftlichenTätigkeiten von Nichtansässigen in Spanien ohnee i n e B e t r i e b s s t ä t t e w i r d d i eSteuerbemessungsgrundlage über die Differenzzwischen den gesamten Einnahmen und den

folgenden Ausgaben ermittelt:

- Personalkosten- Beschaffungskosten- Externe Leistungen

Auf die so ermittelte Steuerbemessungsgrundlagewird der allgemeine Steuersatz vom 25 Prozentangewendet. Zu den Einkünften aus wirtschaftlichenTätigkeiten zählt man diejenigen, die sich ausDienstleistungen, freiberuflichen Tätigkeiten sowiekünstlerischen oder sportlichen Aktivitäten ergeben.

Einkünfte aus Immobilien

Unabhängig davon, ob es sich bei den Immobilienum Mietobjekte handelt oder nicht, unterliegendie daraus herrührenden Einkünfte derEinkommensteuerpflicht für Nichtansässige.Ungeachtet dessen ist die steuerliche Behandlungunterschiedlich, je nachdem, ob die Immobilievermietet ist oder nicht.

• Nicht vermietete ImmobilienDie Nichtansässigen, die im Besitz erschlossenerImmobilien sind, die der Eigennutzung undnicht wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen unddie kostenlos abgetreten werden oder leer stehen,unterliegen der Einkommensteuer fürNichtansässige. Hierbei wird als Einkommen1,1 Prozent des Einheitswertes der Immobilie(2 Prozent, wenn der Einheitswert nicht per 1.Januar 1994 revidiert oder geändert wurde)angesetzt; der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

• Vermietete oder untervermietete ImmobilienAls Einnahme muss der Gesamtbetrag, den derVermieter insgesamt erhält angesetzt werden,gegebenenfalls einschließich des Betrages allerzusammen mit der Immobilie abgetretenenGüter, ausschließlich der Mehrwertsteuer, undzwar ohne Abzug von Ausgaben.

Wenn die Immobilie nur für einen Teil des Jahresvermietet wird, werden die Einkünfte wie obenbeschrieben für die Monate der Vermietungbestimmt; für die restlichen Monate muss deranteilmäßige Teil von 1,1% (oder gegebenenfalls2%) des Einheitswertes bestimmt werden.

Der anzuwendende Steuersatz beträgt ebenfalls25%.

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17

JährlicheRente

---bis Euro

Quote

---Euro

Rest Rente

---bis Euro

AnzuwendenderSteuersatz

Prozentsatz

0,009.616,19

15.025,30

0,00769,30

2.392,03

9.616,195.409,11darüberhinaus

8%30%40%

Bei der Vermietung von Immobilien und fürden Fall, dass der Steuerpflichtige in Spanienmindestens über ein Lokal verfügt, dassausschließlich der Verwaltung dieser Tätigkeitdient und dort einen mit Arbeitsvertrag undin Vollzeitbeschäftigung tätigen Angestelltenbeschäftigt, so versteht sich die durchgeführteTätigkeit als gewerbliche Tätigkeit über eineBetriebsstätte und muss im Sinne derBestimmungen des Absatzes „Durch eineBetriebsstätte erzielte Einkünfte“ besteuertwerden.

Einkünfte aus Dividenden oder Zinsen

Nicht in Spanien Ansässige, die Dividenden oderZinsen von einer auf spanischem Staatsgebietansässigen Person oder von einer öffentlichenoder privaten Körperschaft erhalten, müssen inSpanien Einkommensteuer für Nichtanässigezahlen. Bei Anwendung eines Abkommens werdendiese Einkünfte mit einem niedrigeren als demallgemeinen Steuersatz besteuert; im Falle vonZinsen sind diese für Ansässige in einem Staatder Europäischen Union steuerfrei, vorausgesetzt,sie werden nicht über ein Steuerparadies erzielt.

Ebenfalls steuerfrei sind die Zinsen ausStaatsschuldtiteln (außer, wenn sie über einSteuerparadies erzielt werden) sowie die Einkünfteaus Konten Nichtansässiger.

• Steuerbemessungsgrundlage:Der Gesamtbetrag der besagten Dividendenoder Zinsen

• Steuersatz:Ab dem 1. Januar 2003 generell 15%. FürAnsässige in einem Staat mit Abkommen kommtder Steuersatz zur Anwendung, der imentsprechenden Abkommen festgelegt ist.

Altersbezüge

Wenn im Ausland Ansässige von einem inSpanien Ansässigen eine Altersrente erhalten,unterliegt diese in ihrer Gesamtheit derspanischen Steuergesetzgebung und wird wiefolgt besteuert:

Beispiel:

J. C. G., wohnhaft in Paraguay, erhält eineAltersrente von der spanischen Sozialversicherung,die monatlich 901,52 Euro beträgt. Er erhält 12monatliche Zahlungen.

Bestimmung der von diesem Steuerpflichtigenauf diese Rente zu entrichtenden Steuer.

Lösung:

1. Bestimmung des jährlichen Rentenbetrages,auf den die Abgabenskala angewendet wird901,52 x 12 = 10.818,24

2. Anwendung der Abgabenskala

Bis zu 9.616,19 - 8% 769,30

Rest 1.202,05 (10.818,24 – 9.616,19)- 30% 360,62

Daraus resultierende Quote 1.129,92

3. Bestimmung des durchschnittlichenSteuersatzesD u r c h s c h n i t t l i c h e r S t e u e r s a t z =(1.129,92/10.818,24) x 100 = 10,44%

4. Bestimmung des Steuerbetrages auf diemonatliche Rente901,52 x 10,44% = 94,12 Euro

Anmerkung: Da es sich um eine steuerpflichtigeRente handelt, die nicht vom „Impuesto sobrela Renta de no Residentes” (IRNR)** befreit ist,muss die die Rente zahlende Einrichtung(spanische Sozialversicherung) als einbehaltendeStelle einen Betrag einbehalten, der der Steuerdes Steuerpflichtigen entspricht, d. h. auf denGesamtbetrag der Rente (901,52 Euro) werden10,44% (94,12 Euro) einbehalten, womit sichnach Abzug der Steuern ein Nettobetrag von807,40 Euro für den Steuerpflichtigen ergibt.

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Gewinne aus der Veräusserung von Immobilien

Diese stellen ein Einkommen dar, das der Steuerauf Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilieunterliegt.

Generell errechnen sich die Veräußerungsgewinneaus der Differenz zwischen den Übertragungs-und den Anschaffungswerten.

Der Anschaffungswert besteht aus demtatsächlichen Wert, zu dem die Immobilieerworben wurde, zuzüglich der Kosten undAbgaben beim Kauf, die der Veräußerer bezahlthat. Je nach Anschaffungsjahr wird dieser Wertdurch bestimmte Aktualisierungskoeffizientenberichtigt, die jährlich per Gesetz in denGesamtbudgets des Staatshaushaltes (Ley dePresupuestos Generales del Estado) festgelegtwerden. Der resultierende Betrag wirdgegebenenfalls herabgesetzt um den Betrag derordnungsgemäß durchgeführten Abschreibungen,wobei auf jeden Fall die Mindestabschreibungangerechnet wird. Diese Abschreibungen werdenihrerseits gemäß dem ihnen entsprechenden Jahraktualisiert.

Der Übertragungswert ist der tatsächliche Wert,mit dem die Veräußerung erfolgt ist, abzüglichder Kosten und Abgaben der Übertragung, diezu Lasten des Verkäufers gingen.

Die Differenz zwischen dem so bestimmtenÜbertragungs- und Anschaffungswert gilt als derGewinn, der besteuert wird.

Ungeachtet dessen wird der wie oben errechneteGewinn um jährlich 11,11% herabgesetzt, wenndie Immobilie von einer natürlichen Person vordem 31. Dezember 1994 erworben wurde undzwar für jedes Jahr ab dem dritten Jahr, in demdie Immobilie im Vermögen verblieben ist. ZurBerechnung dieses Verbleibs werden die Jahreangesetzt, die zwischen dem Datum derAnschaffung und dem 31. 12. 1996 liegen,aufgerundet nach oben. Der Betrag desbesteuerten Gewinnes kann dadurch berechnetwerden, dass man dem wie oben bestimmtenGewinn den Prozentsatz aus der folgendenTabelle hinzurechnet.

• Steuersatz

Die so errechnete Grundlage wird mit einemSteuersatz von 35% besteuert.

• Formular

212.

Wenn das Objekt einer Immobilienveräußerungeinem Ehepaar gehört, von dem beide EhepartnerNichtansässige sind, kann eine einzigeSteuererklärung erstellt werden.

• Frist

Drei Monate von dem Augenblick an, an dem dieFrist, die der Käufer zur Zahlung der Einbehaltunghat, abläuft (diese Frist beträgt ihrerseits einenMonat ab dem Datum des Verkaufs).

• Abgabestelle

Bei der Steuerbehörde der „Agencia Tributaria”,in deren Zuständigkeitsbereich die Immobilieliegt.

100

100

88,89

77,78

66,67

55,56

44,45

33,34

22,23

11,12

0

Bis zum31. 12. 96

vergangene JahreProzentsatz (%)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Mehr als 10

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Einbehaltung als Vorauszahlung

Die Person, die die Immobilie erwirbt, unabhängigdavon, ob sie nichtansässig ist oder nicht, istzur Einbehaltung und zur Zahlung von 5% dervereinbarten Gegenleistung an die Staatskasseverpflichtet. Diese Einbehaltung hat für denVerkäufer den Charakter einer Vorauszahlung derSteuer, die auf den Gewinn aus der Übertragungzu entrichten ist. Folglich übergibt der Käuferdem nichtansässigen Verkäufer ein Exemplar desFormulars 211 (mit dem die Einbehaltung gezahltworden ist), damit der Verkäufer dieseEinbehaltung von der gemäß dem Gewinn zuzahlenden Quote abziehen kann. Wenn dereinbehaltene Betrag größer ist als die zu zahlendeQuote, kann dieser Überschuss zurückgefordertwerden.

Ungeachtet dessen besteht im Falle natürlicherPersonen, wenn zwischen dem Datum desErwerbs der Immobilie oder den letztendurchgeführten Verbesserungen und dem 31.Dezember 1996 mehr als 10 Jahre liegen, kein

Veräußerungsgewinn und damit wederdie Verpf l ichtung zur Abgabe e inerEinkommensteuererklärung noch die Verpflichtungzur Einbehaltung und Zahlung der besagten 5%.

• Frist

- 1 Monat ab dem Datum der Übertragung derImmobilie

• Formular

- 211.

Rückerstattung der überschüssigen Einbehaltung

Im Falle von Veräußerungsverlusten oder wenndie durchgeführte Einbehaltung größer war alsdie Quote, besteht die Möglichkeit, den zuvieleinbehaltenen Betrag zurückzufordern. DasVerfahren der Rückerstattung beginnt mit derVorlage des Steuererklärungsformulars 212. DieRückerstattung erfolgt durch Banküberweisungauf das in der Steuererklärung angegebene Konto.

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Genere l l unte r l i egen n ichtansäss igeKörperschaften, die in Spanien in irgendeinerForm Besitzer von Immobilien sind oderNutznießrechte an diesen haben, einerSonderabgabe im Rahmen des „Impuesto sobrela Renta de no Residentes (IRNR)**.

Diese Sonderabgabe kommt nicht zur Anwendungbei:

1) Staaten, öffentlichen ausländischenInstitutionen und internationalen Organismen( i n d i e s e m F a l l m u s s k e i n eSondersteuererklärung abgegeben werden)

2) Körperschaften, die unter ein Abkommenzur Vermeidung der Doppelbesteuerungfallen, das über eine Klausel zum Austauschvon Information verfügt unter bestimmtenVoraussetzungen

3) Körperschaften, die fortwährend oderüblicherweise in Spanien wirtschaftlicheGeschäftstätigkeiten ausüben, die sich vomeinfachen Besitz oder der Vermietung vonImmobilien unterscheiden

4) Gesellschaften, die auf den öffentlichanerkannten Wertpapiersekundärmärktenvertreten sind. Dies gilt auch, wenn derBesitz indirekt über eine Körperschaftgehalten wird, die unter ein internationalesAbkommen zu r Ve rme idung de rDoppelbesteuerung mit einer Klausel zumAustausch von Informationen fällt.

5) Gemeinnützige Wohlfahrts- oder kulturelleKörperschaften

Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Steuerbemessungsgrundlage ist normalerweiseder Einheitswert der Immobilie. Der Steuersatzliegt bei 3%.

Formular, Frist und Ort der Abgabe

Das Formular für die Steuererklärung ist dasFormular 213. Die Frist für die Abgabe ist derMonat Januar, der auf das Datum des Anfalls,nämlich den 31. Dezember jeden Jahres folgt.

5. Sonderabgaben auf Immobilien von nichtansässigen Körperschaften

Unabhängig davon, ob dieSteuererklärung mitIndentifizierungsaufkleberversehen ist oder nicht, kann siebei jeder damit beauftragtenInstitution (Bank, Sparkasse oderKreditgenossenschaft) aufspanischem Staatsgebiet,einschließlich der vom Direktorder Abteilung für Steuererhebungbevollmächtigten Zweigstellenund Tochtergesellschaften imAusland vorgelegt und bezahltwerden

Ergebnis derSteuererklärung

Positiv(mit

Zahlung)

Ort der Abgabe

Nullquote(negativ)

In diesen Fällen wird dieSteuererklärung bei der für dieLage der Immobilienzuständigen Steuerbehörde der„Agencia Tributaria” vorgelegt,entweder persönlich oder perEinschreiben.

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6. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die bis hierhin analysierten Besteuerung istgenerell in der spanischen Gesetzgebungfestgeschrieben. Wenn der Steuerpflichtige ineinem Staat ansässig ist, mit dem Spanien einA b k o m m e n z u r V e r m e i d u n g d e rDoppelbesteuerung unterzeichnet hat, kommendie darin festegelegten Bestimmungen zurAnwendung, da in einigen Fällen die Steuernniedriger sind und in anderen Fällen, wennbestimmte Umstände vorliegen, die Einkünftenicht in Spanien versteuert werden können. Inden Fällen, in denen die Einkünfte nicht oderzu einem niedrigeren Steuersatz in Spanienversteuert werden, muss der Steuerpflichtiges e i nen Wohns i t z i n dem ande r enU n t e r z e i c h n e r s t a a t d u r c h e i n eAnsässigkeitsbescheinigung der Steuerbehördendes besagten Landes nachweisen.

EINKUNFTSARTEN

Die Mehrheit der Abkommen legt für dieunterschiedlichen Einkommensarten allgemeinfolgende steuerliche Behandlung fest,unbeschadet der Besonderheiten, die dieseAbkommen aufweisen:

Gewerbliche Einkünfte

Gewerbliche Einkünfte können nur in dem Landbesteuert werden, in dem der Steuerpflichtigeansässig ist, es sei denn, sie werden über eineBetriebsstätte erwirtschaftet; in diesem Fallwerden sie in Spanien besteuert.

Freiberufliche Tätigkeiten

Wie im obigen Fall hat, in Anwendung derAbkommen, das Land, in dem der Steuerpflichtigeansässig ist, die Befugnis, diese Einkünfte zubesteuern, mit der gleichen obigen Ausnahme,d. h. sollten sie durch oder über eine feste Basiserzielt werden, so werden sie in Spanien besteuert.

Künstlerische und sportliche Aktivitäten

Generell werden die Einkünfte aus Aktivitätenauf spanischem Staatsgebiet in Spanienversteuert. Es gibt allerdings besondereBestimmungen in den verschiedenen Abkommen,was diese Art von Einkünften angeht.

Einkünfte aus Immobilienbesitz

Die von Spanien unterzeichneten Abkommenschreiben dem Land das Recht zur Besteuerungvon Einünften aus Immobilienbesitz zu, in demdiese Immobilien liegen. Daher werden dieEinkünfte aus Immobilien, die in Spaniengelegen sind, nach der spanischen Gesetzgebungbesteuert.

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Es gilt die Besteuerungsmodalität einergemeinsamen Besteuerung Spaniens und demStaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist,und zwar in der Weise, dass Spanien das Rechthat, Steuern auf diese Einküfte zu erheben,jedoch begrenzt auf den Steuersatz, der in dementsprechenden Abkommen festgelegt ist(Anlage II).

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Generell werden die Einkünfte, die aufgrundeiner Beschäftigung in Spanien erzielt werden,vom spanischen Staat besteuert, es sei denn,es treten gleichzeitig drei Umstände ein: dassder Nichtansässige sich nicht länger als 183Tage im entsprechendem Steuerjahr in Spanienaufgehalten hat, dass die Einkünfte von einemnichtansässigen Arbeitgeber gezahlt werden,und dass diese Einkünfte nicht von einerBetriebsstätte oder einer festen Basis desArbeitgebers in Spanien herrühren.

Vorstandsmitglieder

Beteiligungen, Diäten oder sonstige Einkünfteähnlicher Art, die der Steuerpflichtige infolgeseiner Zugehörigkeit zum Vorstand einer inSpanien ansässigen Gesellschaft erhält, werdenvom spanischen Staat besteuert.

Alterseinkünfte

Alterseinkünfte, die sich als Einkünfte aufgrundin einer früheren Beschäftigung verstehen,werden steuerlich unterschiedlich behandelt,je nachdem, ob sie staatlicher oder privaterH e r k u n f t s i n d . U n t e r s t a a t l i c h e nAltersversorgungsbezügen verstehen sichdiejenigen, die von einer früheren öffentlichenAnstellung herrühren, das heißt, diejenigen,

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die aufgrund von Bedienstung beim Staat, beieiner diesem untergeordneten Behörde odereiner örtlichen Einrichtung bezahlt werden.Unter privater Rente versteht sich jede andereArt von Rente, die aufgrund einer früherenprivaten Anstellung erzielt wird, im Gegensatzzu der, die als aus einer staatlichen Tätigkeitstammend definiert wurde.

- Bei den privaten Renten legt der größte Teilder Abkommen das Recht der Besteuerungausschließlich zugunsten des Staates, in demder Steuerpflichtige ansässig ist, fest.

- Bei den staatlichen Pensionen entfällt dasBesteuerungsrecht auf den Staat, aus demdiese stammen und nicht auf den Staat derAnsässigkeit, mit Ausnahme einiger Abkommen,

bei denen das Recht auf Steuererhebung beimStaat der Ansässigkeit liegt, wenn derSteuerpflichtige die Staatsangehörigkeitdesselben besitzt.

Studenten

Generell gilt, dass die für Unterhalt, Studien undAusbildung erhaltenen Beträge steuerfrei sind,wenn sie aus ausländischen Quellen stammen.

Gewinne aus Vermögen

Im Allgemeinen entfällt das Recht zurBesteuerung auf den Staat der Ansässigkeit, mitAusnahme der Gewinne aus der Veräußerung vonImmobilien, die auf spanischem Staatsgebietliegen, die in Spanien besteuert werden.

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Außer dem Steuerpflichtigen haben in den Fällenvon Nichtansässigen unter anderem folgendepersönliche Faktoren eine besondere Bedeutung:

- der Vertreter

- die gesamtschuldnerischen Haftenden

- der Abführungspflichtige

DER VERTRETER

Der nichtansässige Steuerpflichtige ist nur inden folgenden Fällen verpflichtet, einen Vertreterzu benennen:

• wenn er über eine ständige Betriebsstätteagiert

• wenn er Dienstleistungen oder technischeServiceleistungen erbringt, wenn erInstallationen oder Montagen durchführt, diesich aus Ingenieursverträgen ergeben sowiegenere l l be i w i r t schaf t l i chen oderbetrieblichen Aktivitäten in Spanien ohneeine Betriebsstätte

• wenn die Steuerbehörden dies verlangen

Dessen ungeachtet können Steuerpflichtigefreiwillig einen Vertreter benennen, der Ihnena ls Kommunikat ionsperson mi t denSteuerbehörden dient.

Die Vertreter von Nichtansässigen, die im Inlandüber eine Betriebsstätte in Spanien agieren,haften gesamtschuldnerisch für die Begleichungder Steuerschulden ihrer Mandanten.

DER GESAMTSCHULDNERISCH HAFTENDE

Gesamtschuldnerisch haftend für die Zahlungder Schulden aus den erzielten Einkünften oderaus den Einnahmen aus Gütern oder Rechten,die hinterlegt oder deren Verwaltung übertragenwurde, ist jeweils:

• derjenige, der die ohne Betriebsstäteangefallenen Einkünfte zahlt

• der Treuhänder oder Verwalter, der Güter oderRechte, die nicht im Zusammenhang mit einerBetriebsstätte stehen

Dessen ungeachtet besteht keinegesamtschuldnerische Haftung desZahlenden, wenn die Verpflichtung zurEinbehaltung besteht.

DER ABFÜHRUNGSPFLICHTIGE

Der Abführungspflichtige ist verpflichtet,den Betrag der Steuern des Nichtansässigeneinzubehalten und abzuführen.

Zureinbehalung verpflichtete Personen

Verpflichtet zur Einbehaltung oder zurVorauszahlung bei Einkünften, die unter den„Impuesto sobre la Renta de no Residentes(IRNR)** fallen, sind unter anderem:

• die in Spanien ansässigen Körperschaften (auchdiejenigen, die dem Zurechnungssystemunterliegen).

• in Spanien ansässige natürliche Personendie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

• die Steuerpflichtigen mit Betriebsstätte, dieunter die Anwendung des „Impuesto sobre laRenta de no Residentes (IRNR)** fallen

• die Steuerpflichtigen ohne Betriebsstätte, derenEinkünfte aus der Arbeit unter die Anwendungdes „Impuesto sobre la Renta de no Residentes(IRNR)** fallen

Einkünfte, die Einbehaltungen unterliegen

Generell sind die Einkünfte, die versteuert werdenmüssen, zur Einbehaltung verpflichtet.

Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht

Steuerfreie Einkünfte (siehe AbschnittSteuerbefreiungen):

• Steuerfreie Einkommen aufgrund einesAbkommens zu r Ve rh inde rung de rDoppelbesteuerung

• An Steuerpflichtige ohne Betriebsstätteentrichtete Einkünfte, wenn die Steuerzahlunglaut „Impuesto sobre la Renta de no Residentes

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7. Andere persönliche Faktoren

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(IRNR)** nachgewiesen werden kann

• An Steuerpflichtige ohne ständige Betriebsstätteentrichtete Einkommen, wenn die Steuerzahlunglaut IRNR nachgewiesen werden kann

Der nichtansässige Steuerpflichtige hat dasRecht au f S teue re rk l ä rung undSteuerzahlung. Wenn er dies nachweisenkann, besteht nicht die Pflicht zurEinbehaltung.

• Veräußerungsgewinne. Die Pf icht zurEinbehaltung bleibt bestehen bei:

- Gewinnen aus Spielen, Wettbewerben,Verlosungen oder Zahlenwetten

- Übertragung von Immobilien, die auf spanischenStaatsgebiet gelegen sind

- E i n k ü n f t e a u s Ü b e r t r a g u n g e n o d e rRückführungen von Aktien oder Anteilen amKapital oder Vermögen Organismen fürgemeinsame Anlagen

Einbehaltungsbetrag

Der einbehaltene Betrag hat dem Wert derSteuerschuld zu entsprechen, die sich ausder Erhebung der entsprechenden Steuerergibt.

Dennoch kann der Abführungspflichtige diefolgenden Ausgaben oder Abzüge nichtberücksichtigen (die allerdings bei der Berechnungder Steuer zur Anwendung kommen): Personal-und Anschaffungskosten sowie externe Leistungenim Falle von wirtschaftlichen Aktivitäten ohneBetriebsstätte, die Quote der Sondersteuer aufImmobilien von nichtansässigen Körperschaftensowie Spendenausgaben.

Steuererklärungspflicht

Der Abführungspflichtige muss eine Erklärungabgeben und die entsprechende Einzahlung mitdem Formular 216 vornehmen. Er ist weiterhinverpflichtet, eine Jahreszusammenfassung perFormular 296 zu erstellen.

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8. Sonderverfahren zur Bestimmung der Einbehaltungen bei Einkünftenaus nichtselbständiger Arbeit im Falle einer Wohnortänderung

Es handelt sich dabei um ein freiwilligesVerfahren, das von nichtselbständigenArbeitnehmern in Anspruch genommen werdenkann und das dazu dient, bei den Einbehaltungenauf die Arbeitseinkünfte die Auswirkungen desWohnsizwechsels vorwegzunehmen. DieZahlungspflichtigen, d.h. die Arbeitgeber, müssenin Spanien ansässig sein oder über eineBetriebsstätte in Spanien verfügen.

Die nichtselbständigen Arbeitnehmer, dienicht unter die Einkommensteuer natürlicherPersonen fallen, die diesen Status aber inFolge eines Umzuges in spanischesStaatsgebiet erwerben, können dieSteuerbehörde per Mitteilungsformular 147über diesen Tatbestand informieren.

Damit dieses Verfahren zur Anwendungkommen kann, müssen effektive Datenbezüglich des Arbeitsverhältnisses erbrachtwerden, die beweisen, dass sich aufgrunddes besagten Arbeitsverhältnisses einAufenthalt in Spanien von mehr als 183Tagen in dem Kalenderjahr, in dem derUmzug stattfindet oder andernfalls imdarauffolgenden Kalenderjahr ergeben wird.

Die nichtselbständigen Arbeitnehmer, dienicht nach dem „Impuesto sobre la Rentade no Residentes” (IRNR)** zu besteuern

sind, diesen Status aber infolge eines vonihrem Arbeitgeber angeordneten Umzugsins Ausland erlangen, können dieSteuerbehörde per Mitteilungsformular 247darüber informieren .

Damit dieses Verfahren zur Anwendungkommen kann, müssen effektive Datenhinsichtlich des Arbeitsverhältnisses erbrachtwerden, die beweisen, dass aufgrund derArbeit im Ausland, der Aufenthalt in dembesagten Land mehr als 183 Tage im demKalenderjahr, in dem der Umzug stattfindetoder anderenfalls im darauffolgenden Jahrbetragen wird.

Die Anwendung dieses Verfahrens befreitden Arbeitnehmer nicht davon, denSteuerbehörden seine neue Ansässigkeitnachzuweisen.

Aufgrund des Mitteilungsformulars 147 oder 247sowie der vorgelegten Dokumentation erstellt dieSteuerbehörde dem Arbeitnehmer einen Nachweiszur Vorlage beim Arbeitgeber, damit dieser imersten Fall die Einbehaltungen entsprechend denRegeln des „Impuesto sobre la Renta de lasPersonas Físicas” (IRPF)* und im zweiten Fallentsprechend den Regeln des „Impuesto sobrela Renta de no Residentes” (IRNR)** von demim besagten Dokument angegebenen Zeitpunktan vornehmen kann.

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Anlage I. Länder, mit denen ein Abkommen besteht

AFRIKA

Land Datum Staatsanzeiger*

Marokko 10.07.1978 22.05.1985Tunesien 02.07.1982 03.03.1987

EUROPÄISCHE UNION

Land Datum Staatsanzeiger*

Belgien(10) 14.06.1995 04.07.2003Dänemark(6) 03.07.1972 28.01.1974Deutschland 05.12.1966 08.04.1968Finnland(2) 15.11.1967 11.12.1968Frankreich 10.10.1995 12.06.1997Griechenland 04.12.2000 02.10.2002Irland(3) 10.02.1994 27.12.1994Italien(3) 08.09.1977 22.12.1980Litauen 22.07.2003 02.02.2004Luxemburg 03.06.1986 04.08.1987Niederlande 16.06.1971 16.10.1972Österreich(1) 20.12.1966 06.01.1968Polen 15.11.1979 15.06.1982Portugal(3) 26.10.1993 07.11.1995Schweden 16.06.1976 22.01.1977Slovakei 08.05.1980 14.07.1981Slovenien 23.05.2001 28.06.2002Tschechische Republik 08.05.1980 14.07.1981Ungarn 09.07.1984 24.11.1987Vereinigtes Königreich(4) 21.10.1975 18.11.1976

RESTLICHES EUROPA

Land Datum Staatsanzeiger*

Bulgarien 06.03.1990 12.07.1991Island 22.01.2002 18.10.2002Norwegen(7) 06.10.1999 10.01.2001Rumänien 24.05.1979 02.10.1980Russische Föderation 16.12.1998 06.07.2000Schweiz 26.04.1966 03.03.1967Türkei(3) 05.07.2002 19.01.2004UDSSR (Ehemalige)(5) 01.03.1985 22.09.1986

Anm. des Übersetzers:*Staatsanzeiger = „Boletín Oficial del Estado”, B.O.E.

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(1) Dieses Abkommen wurde in den Artikeln 2, 11 u. 24 durch dasam 24.02.1995 unterzeichnete Protokoll novelliert, das am 2.Oktober 1995 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde.(2) Novelliert per Notenwechsel vom 27.4.1990 (Staatsanzeigervom 28. Juli 1992).(3) Kommt nicht zur Anwendung bei der Vermögenssteuer.(4) Novelliert per Notenwechsel vom 13.12.1993 und 17.06.1994(Staatsanzeiger vom 25. Mai 1995).(5) Anzuwenden bei der Ukraine, Weissrussland, Moldavien, Georgien,Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan,Tadschikistan und Kirgisistan.(6) Abkommen novelliert in den Artikeln 2, 3, 9, 10, 14, 17, 19,

22, 24 u. 25 und Artikel 29 gestrichen durch das am 17.03.1999unterzeichnete Protokoll, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom17.05.2000.(7) Die Bestimmungen treten ab dem 01.01.2001 in Kraft und abdiesem Datum tritt das am 25.04.1963 unterzeichnete Abkommenaußer Kraft.(8) Novelliert per Notenwechsel vom 09.11.1999 und 30.12.1999(Staatsanzeiger vom 10.01.2001).(9) Siehe Erlass vom 22.09.2003 (Staatsanzeiger vom 02.10.2003)über die Auslegung verschiedener Punkte dieses Abkommens.(10) Seine Bestimmungen treten ab dem 01.01.2004 in Kraft undvon diesem Tag an tritt das Abkommen vom 24.09.1970 außer Kraft.

AMERIKA

Land Datum Staatsanzeiger

ASIEN

Land Datum Staatsanzeiger

OZEANIEN

Land Datum Staatsanzeiger

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Argentinien 21.07.1992 09.09.1994Bolivien 30.06.1997 10.12.1998Brasilien(3)(9) 14.11.1974 31.12.1975Chile 07.07.2003 02.02.2004Ecuador 20.05.1991 05.05.1993Kanada 23.11.1976 06.02.1981Kuba(8) 03.02.1999 10.01.2001Mexiko 24.07.1992 27.10.1994Venezuela 08.04.2003 15.06.2004Vereinigte Staaten(3) 22.02.1990 22.12.1990

China 22.11.1990 25.06.1992Indien 08.02.1993 07.02.1995Indonesien 30.05.1995 14.01.2000Israel 30.11.1999 10.01.2001Japan(3) 13.02.1974 02.12.1974Korea(3) 17.01.1994 15.12.1994Philippinen(3) 14.03.1989 15.12.1994Thailand(3) 14.10.1997 09.10.1998

Australien(3) 24.03.1992 29.12.1992

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Anlage II: in den Abkommen festgelegte Steuersätze

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Angaben in Prozent(1) siehe Artikel 10 des Abkommens

Land LizenzgebührenDividenden ZinsenMutter-Tochtergesellschaft

SatzAllgemeine

%min.Beteiligung

Argentinien 15 25 10 0/12,5 3/5/10/15Australien 15 - - 10 10Belgien 15 25 0 0/10 5Bolivien 15 25 10 15 15/0Brasilien 15 - - 10/15 10/15Bulgarien 15 25 5 0 0Chile 10 20 5 5/15 5/15China 10 - - 10 10Deutschland 15 25 10 10 5Dänemark 15 - 0(1) 10 6Ecuador 15 - - 5/10 5/10Finnland 15 25 10 10 5Frankreich 15 10 0 10 0/5Griechenland 10 25 5 0/8 6Indien 15 - - 15 10/20Indonesien 15 25 10 10 10Irland 15 25 0 0 5/8/10Island 15 25 5 5 5Israel 10 - - 5/10 5/7Italien 15 - - 12 4/8Japan 15 25 10 10 10Kanada 15 - - 15 10Korea 15 25 10 10 10Kuba 15 25 5 10 5Litauen 15 25 5 0/10 5/10Luxemburg 15 25 10 10 10Marokko 15 25 10 10 5/10Mexiko 15 25 5 10/15 10Niederlande 15 25/50 5/10 10 6Norwegen 15 25 10 0/10 5Österreich 15 50 10 5 5Philippinen 15 10 10 10/15 10/15/20Polen 15 25 5 0 10Portugal 15 25 10 15 5Rumänien 15 25 10 10 10Russische Föderation 5/10/15(1) - - 5 5Schweden 15 50 10 15 10Schweiz 15 25 10 10 5Slowakei 15 25 5 0 5Slowenien 15 25 5 5 5Thailand 10 - - 10/15 5/8/15Tschechische Republik 15 25 5 0 5Tunesien 15 50 5 5/10 10Türkei 15 25 5 10/15 10UDSSR (Ehemalige) 18 - - 0 5Ungarn 15 25 5 0 0Venezuela 10 25 0 0/4,95/10 5Vereinigte Staaten 15 25 10 10 5/8/10Vereinigtes Königreich 15 10 10 12 10

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1. Andorra

2. Niederländische Antillen

3. Aruba

4. Emirat Bahrein

5. Sultanat Brunei

6. Zypern

7. Vereinigte Arabische Emirate

8. Gibraltar

9. Hong-Kong

10. Anguilla

11. Antigua und Barbuda

12. Bahamas

13. Barbados

14. Bermudas

15. Caiman Inseln

16. Cook Inseln

17. Dominikanische Republik

18. Granada

19. Fidschi

20. Guernesey u. Jersey Inseln (Kanalinseln)

21. Jamaica

22. Malta

23. Malvinen Inseln

24. Man Insel

25. Marianen Inseln

26. Mauritius

27. Montserrat

28. Republik Nauru

29. Salomon Inseln

30. San Vicente und die Granadinas

31. Santa Lucía

32. Trinidad und Tobago

33. Turks und Caicos Inseln

34. Vanuatu

35. Britische Jungferninseln

36. Nordamerikanische Jungferninseln

37. Königreich Jordanien

38. Libanon

39. Liberia

40. Liechtenstein

41. Großherzogtum Luxemburg, hinsichtlich der

Einkünfte von Gesellschaften laut § 1 des

Anlageprotokolls zum Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 3.

Juni 1986.

42. Macao

43. Monaco

44. Sultanat Oman

45. Panama

46. San Marino

47. Seychellen

48. Singapur

Anlage III. Steuerparadiese(1)

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(1) Die Länder und Staatsgebiete, auf die sich diese Anlage bezieht, die mit Spanien ein Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung mit einer Informationsaustauschklausel unterzeichnet haben, verlieren in dem Augenblick die Einstufungals Steuerparadies, in dem die jeweiligen Abkommen in Kraft treten. (Artikel 2 des Königlichen Dekrets 1080/1991 vom5. Juli, in dem die als Steuerparadiese angesehenen Länder oder Staatsgebiete gemäß der Textfassung von Artikel Zweides Königlichen Dekrets 116/2003 vom 31. Januar festgelegt werden (Staatsanzeiger vom 1. Februar 2003).

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• Königliches Gesetzesdekret 5/2004 vom 5.März, durch das die Neufassung des Gesetzeszur Einkommensteuer Nichtansässiger „Impuestosobre la Renta de no Residentes” (IRNR**)gebilligt wird (Staatsanzeiger vom 12. März)

• Königliches Dekret 326/1999 vom 26. Januar,durch das die Verordnung der EinkommensteuerNichtansässiger „Impuesto sobre la Renta de noResidentes” ( IRNR**) gebi l l ig t wi rd(Staatsanzeiger vom 27. Februar)

• Königliches Dekret 1080/1991 vom 5. Juli,durch das die als Steuerparadies angesehenenLänder oder Gebiete festgelegt werden(Staatsanzeiger vom 13. Juli)

• Verordnung vom 9. Dezember 1999, durchdie das Formular 216 zur Erklärung undEinzahlung der E inbehal tungen undVo r a u s z a h l u n g e n b e s t i m m t e r, d e rEinkommensteuer Nichtansässiger „Impuestosobre la Renta de no Residentes” (IRNR**)unterliegender Einkünfte nichtansässigerSteuerpflichtiger ohne Betriebsstätte und dasFormular 296, die Jahreszusammenfassung derEinbehaltungen und Vorauszahlungen für besagteEinkünfte, beide in Peseten und Euro, sowiebestimmte Regelungen hinsichtlich von KontenNichtansässiger gebilligt werden (Staatsanzeigervom 16. Dezember).

• Verordnung HAC/3626/2003 vom 23.Dezember, durch die die Formulare 210, 211,212, 213 und 215 der EinkommensteuerNichtansässiger „Impuesto sobre la Renta deno Residentes” (IRNR)**, die für Einkünfte,die ohne Betriebsstätte erzielt werden, fürEinbehaltungen vom Erwerb von Immobilienbei Nichtansässigen ohne Betriebsstätte undfür die Sonderbesteuerung auf Immobilien vonnichtansässigen Körperschaften benutztwerden müssen, sowie das Formular 214für d ie vere infachte Vermögen- undEinkommensteuererklärung von Nichtansässigengebilligt werden; es werden die allgemeinenBedingungen und das Verfahren der Vorlagedieser Erklärungen auf elektronischem Wegüber das Internet festgelegt sowie weitererechtliche Vorschriften im Zusammenhang mitder Steuer für Nichtansässige (Staatsanzeigervom 30. Dezember)

• Verordnung vom 21. Dezember 2000, durchdie die allgemeinen Bedingungen sowie dasVerfahren zur Abgabe der Steuererklärungen aufelektronischem Weg über das Internet, u.a.anwendbar für die Formulare 216 und 296,festgelegt werden (Staatsanzeiger vom 28.Dezember)

• Verordnung vom 12. Juli 2000, durch die dasAntragsformular der Steueroption gemäß Artikel33 des Gesetzes 41/1998 vom 9. Dezember zurEinkommensteuer Nichtansässiger und RechtlicherVorschriften „Impuesto sobre la Renta de noResidentes y Normas Tributarias”, anwendbar fürsteuerpflichtige natürliche Personen, die inanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionansässig sind, sowie die Stelle, die Art und Weiseund die Frist für die Abgabe geregelt werden(Staataanzeiger vom 14. Juli)

• Verordnung vom 13. April 2000, durch die dasVerfahren zur Einbehaltung mit dem jeweilsentsprechenden Satz oder zur Befreiung bei Zins- und Dividendeneinkünften aus der Emission vonbörsenfähigen Wertpapieren, die dieSteuerpflichtigen ohne Betriebsstätte erzielenund die unter die Einkommensteuer fürNichtansässige „Impuesto Sobre la Renta de noResidentes” (IRNR**) fallen, festgelegt wird, mitAusnahme der Zinsen aus bestimmtenStaatsschuldtiteln (Staatanzeiger vom 18. April)

• Verordnung HAC/921/2002 vom 24. April,durch die das Formular 291 der informativenSteuererklärung über die Einnahmen aus KontenNichtansässiger, die von Nichtansässigen ohneBetriebsstätte, die dem „Impuesto sobre la Rentade no Residentes” (IRNR)** unterliegen, erzieltwerden, sowie die konkreten und logischenEntwürfe für die direkt per Computer lesbareAbgabe und das entsprechende Abgabeverfahrenauf elektronischem Weg gebilligt werden(Staatsanzeiger vom 27. April)

• Verordnung HAC/117/2003 vom 31. Januar,durch die die Formulare zur Meldung desAnsässigkeitswechsels an die Steuerbehörden imZusammenhang mit den Einbehaltungen ausArbeitserträgen gebilligt und die Art, dieAbgabestelle sowie die Frist zur Vorlage geregeltwerden (Staatsanzeiger vom 1. Februar)

(Septiembre 2004)

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Anlage IV. Gesetzliche Bestimmungen

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