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Fachtag Flachdach 2011
Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Bernhard von Mühlenen / Suva / [email protected] 17.11.2011 / Fachtag Flachdach Gebäudehülle Schweiz
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Fachtag Flachdach 2011
Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Referent
Bernhard von Mühlenen
Suva
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Fachtag Flachdach 2011
Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Themen
• Bauarbeitenverordnung 2011
• Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva
mit "Flachdachrelevanz"
• Fakten & Kernaussagen zu Oblichtern
• Beispiel Flachdach in Bern
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Bauarbeitenverordnung 2011 (BauAV)
was ist neu / was ist Flachdachrelevant?
– Seit 01.November 2011 ist die revidierte
BauAV in Kraft
– Kaminfegerverordnung aus dem Jahr 1963
wurde revidiert und integriert
– Mehrere dachrelevante Punkte präzisiert
– Redaktionelle Anpassungen
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Öffnungen ungeachtet der Absturzhöhe sichern
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Öffnungen zuverlässig sichern
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Nicht durchbruchsichere
Dachflächen sichern
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Schutzmassnahmen ab 3.0m Absturzhöhe
ungeachtet der Arbeitsdauer treffen (< 2 Manntage Anseilschutz möglich)
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Sicherheitsabstand
Verkehrswege:
Wo möglich immer
> 3.0m aber
mind. 2.0m
Hinweis Leiter mit Rückenschutzkorb: Wenn auf dem Dach PSAgA getragen werden muss, soll eine Steigschutzleiter (z.B. Schienensystem) anstelle des Rücken- schutzkorbs installieren.
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Auffangnetzmontagepflicht und
EN13374 - geprüfte Dachdeckerschutzwand
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Nur EN795 zertifizierte Haken / Anschlagpunkte verbauen!
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2. Neue & geplante Publikationen
• www.suva.ch/sicherheitsbauteile
Factsheets mit technischen Details zu
Gerüstkomponenten, Geländern etc.
Ab Februar 2012:
• 9 lebenswichtige Regeln Flachdach
• 9 lebenswichtige Regeln PSA gegen Absturz
• Neuauflage MB 44066 Arbeiten auf Dächern
• Planungshilfe Anschlageinrichtungen
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3. Oblichter sind ohne Zusatzmassnahmen
nie durchsturzsicher!
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Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (1)
• Als Oblichter gelten sämtliche lichtdurchlässigen
Bauteile in einem Dach wie beispielsweise:
Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten, Glasoblichter,
Shedverglasungen und dergleichen.
• Acryl & Polycarbonat ist langfristig nicht
durchbruchsicher. Dies ist von Ausgangswerkstoff-
Herstellerfirmen seit Jahrzehnten unbestritten.
• Oblichter müssen mit einem baulichen Kollektivschutz
gesichert sein (Geländer, Gitter etc.), ausser das Dach
kann / muss nur Jahre später für Sanierungszwecke
betreten werden.
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Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (2)
• Auf Dächern mit Oblichtern mit über drei Metern
Absturzhöhe sind für den Unterhalt am geöffneten
Oblicht Anschlageinrichtungen (Ankerpunkte,
Sekuranten) gemäss EN 795 anzubringen.
• Werden Oblichter ausgewechselt bzw. saniert, sind
diese in dieser Zeit vollflächig zu sichern (z.B.
Auffangnetze), sofern keine Kollektivschutzeinrichtung
vorhanden ist.
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Wann muss ein Oblicht durchbruchsicher sein?
Wenn
• der betroffene Gebäudebereich ist für Dritte frei
zugänglich.
• sich technische Anlagen auf dem Dach befinden, welche
regelmässig Unterhalt benötigen
Beispiele: Lüftungskomponenten , Solaranlagen etc.
• eine intensive oder extensive Begrünung vorliegt.
• der Gebäudebereich ungesicherte Verkehrswege hat.
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Beispiel Flachdach in Bern
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Rechtliches / Hilfsmittel / Unterstützung Aufgaben & Vollzugsmöglichkeiten der Suva:
– Beratung (Tel 041 419 50 49 / [email protected])
– Stichprobenkontrollen, präventive Verfügung,
Arbeitseinstellungsverfügung, Ermahnung, Strafanzeige
– Arbeiten ohne Absturzsicherung: Verfügung und Ermahnung
bis hin zur Suva-Prämienerhöhung
– Vorgängige Besprechung einer Problemsituation:
präventive Verfügung der Suva zum Schutz des Unternehmers
– Zusammenfassung gesetzl. Grundlagen (Merkblätter, Dachbrief)
Kantonale Behörden
– Plangenehmigungsverfahren (kant. Arbeitsinspektorat)
Auflagen für die Betriebsbewilligung (Planbuchsätze)
Probleme? Verweigerung der Betriebsbewilligung mögl.
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Präventive Verfügung
• Kommt zum Einsatz, wenn beispielsweise
bauseits der Kollektivschutz fehlt
• Ist unmittelbar verbindlich
• Schützt den Unternehmer!
• Hat keinen Einfluss auf die Prämie, respektive
das Durchführungsverfahren
• Missachtung hat aber unmittelbare
Konsequenzen für den Unternehmer!
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Bernhard von Mühlenen / Suva / [email protected] 17.11.2011 / Fachtag Flachdach Gebäudehülle Schweiz
Anhang
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (1)
• Art. 2: Unter Bauarbeiten fallen neu auch , Arbeiten an
wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen
sowie am hängenden Seil
• Art. 2: Der Begriff mittlere Absturzhöhe existiert nicht mehr
• Art. 19: Nennt neu explizit die Verwendung von Auffangnetzen
• Art. 31: Dachfangwand für eine dynamische Belastung bemessen
• Art. 32: Arbeiten von geringem Umfang (< 2 Manntage)
– Schutzmassnahmen gegen Absturz ab 3.0m treffen
– Seilsicherung mit Ausbildungsnachweis (≥ 1 Tag Dauer) weiterhin möglich, ab
40° Neigung mit Dachleitern
• Art. 33: Sturz durchs Dach:
– im Zweifelsfall Schutzmassnahmen gemäss Art. 35
– Dachöffnungen unabhängig der Absturzhöhe tragfähig und unverrückbar
sichern
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BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (2)
• Art. 35 Nicht durchbruchsichere Dachflächen (Eternit & Co.)
• Keine Laufstege möglich? ab 3.0m Absturzhöhe Auffangnetze oder
Fanggerüste montieren
• Art. 36 Montage von Dachelementen
Ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze / Fanggerüste
Komplett Neu aus Kaminfegerverordnung:
• Art. 81b Persönliche Anforderungen
Definiert Anforderungen an das "Kletter-Personal"
• Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach
und den betreffenden Anlagen oder Fanggerüste, Auffangnetze oder
Seilsicherungen
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www.suva.ch/waswo/44092.d
News für Kaminfeger:
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VUV Art. 17 Dächer
• 1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft
betreten werden müssen, sind so zu gestalten,
dass sie von den Arbeitnehmern sicher
begangen werden können.
• 2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind
Massnahmen zu treffen, die den Absturz von
Arbeitnehmern verhindern.
• Fakten: Referat Jurist / Hr. Mäder