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Erster Verfahrensbrief
zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin
Stand: 7. September 2016
Frist für die Einreichung des ersten Angebotes:
25. Oktober 2016, 10:00 Uhr
Kennzeichnung:
Angebot zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin
Bitte nicht öffnen!
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAFBereich Unterbringungsleitstelle
z. Hd. Submissionsstelle Herr GlothTurmstraße 2110559 Berlin
Änderungen an den vorformulierten Texten der Formblätter sind unzulässig.
Änderungen an den Eintragungen des Bewerbers sind zweifelsfrei kenntlich zu machen.
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INHALTSVERZEICHNIS
I. Ziel dieses Verfahrensbriefs und kurze Übersicht.....................................................................3
II. Auftragsgegenstand..................................................................................................................4
III. Verfahrensbedingungen und -ablauf........................................................................................4
1. Anwendbares Recht..................................................................................................................4
2. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist....................................................................................4
3. Abgabe erster verbindlicher Angebote......................................................................................5
3.1 Form der ersten verbindlichen Angebote; Fristen...................................................................5
3.2 Inhalt der Angebote.................................................................................................................6
3.3 Eröffnungstermin der ersten verbindlichen Angebote...........................................................10
3.4 Nebenangebote....................................................................................................................10
3.5 Prüfung und Wertung der Angebote.....................................................................................11
4. Verhandlungen........................................................................................................................16
4.1 Verhandlungsgespräche.......................................................................................................16
4.2 Abgabe finaler Angebote......................................................................................................16
5. Zuschlagserteilung und Zuschlags- und Bindefrist.................................................................17
IV. Nachprüfung..........................................................................................................................17
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I. Ziel dieses Verfahrensbriefs und kurze Übersicht
Sofern Sie im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für die Teilnahme am weiteren Verfahren
ausgewählt und vom Auftraggeber, dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für
Flüchtlingsangelegenheiten („LAF“ oder „Auftraggeber“), hierüber entsprechend informiert
wurden, werden Sie mit diesem Verfahrensbrief zur Abgabe eines ersten verbindlichen
Angebotes gemäß diesen Vergabeunterlagen aufgefordert. Des Weiteren soll Ihnen der
weitere Ablauf des Vergabeverfahrens erläutert werden.
Dieser Verfahrensbrief enthält eine kurze Darstellung des Auftragsgegenstandes (unten
Ziff. II.) und die Verfahrensregelungen für das Verfahren (unten Ziff. III.). Der Verfahrensbrief
bildet mit den Formblättern (Anlage 1) und der Wertungsmatrix (Anlage 2) den Teil 1 der Vergabeunterlagen. Der Vertrag (Anlage 3) samt Anlagen und die Leistungsbeschreibung
(Anlage 4) bilden den Teil 2 der Vergabeunterlagen.
Alle im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ausgegebenen Informationen und
Verfahrensregelungen, insbesondere solche im Informationsmemorandum, gelten fort,
soweit zeitlich nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.
Der Bieter ist unabhängig von den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgefordert,
mitzuteilen, welche konkreten Unterlagen er zur Einreichung eines ersten verbindlichen
Angebotes benötigt. Die den Bietern im Verlauf des Verfahrens erteilten weiteren
Informationen (Antworten des Auftraggebers auf Fragen der Bieter, sonstige mündliche
und/oder schriftliche Hinweise sowie die Verfahrensbriefe) sind ebenso wie die mit dieser
Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Vergabeunterlagen bei der Erstellung des
Angebotes zugrunde zu legen.
Der Inhalt des im Angebot zu kalkulierenden Leistungssolls des künftigen Auftragnehmers
wird abschließend und ausschließlich in Teil 2 der Vergabeunterlagen bestimmt. Soweit in
den Vergabeunterlagen also vom Leistungssoll die Rede ist, sind damit die Leistungen nach
Teil 2 der Vergabeunterlagen gemeint. Dieser Verfahrensbrief und die folgenden
Verfahrensbriefe enthalten keine Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern
dienen ausschließlich der Beschreibung des Verfahrens.
Der Auftraggeber behält sich Änderungen am Leistungssoll, insbesondere als Ergebnis der
Verhandlungen, vor. Sämtliche Punkte des Leistungssolls sind Verhandlungsgegenstand; es
gibt keine Anforderung, die nicht Gegenstand von Verhandlungen sein kann.
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Nachfolgend sind mit dem Begriff „Bieter“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist; mit „Auftragnehmer“ oder „AN“ ist der Bieter gemeint, der Vertragspartner wird.
II. Auftragsgegenstand
Asylsuchende, die nicht mehr gesetzlich zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung
verpflichtet sind, sollen vorrangig mit privat genutztem Wohnraum versorgt werden. Auf
Grund der hohen Zuzugszahlen in den zurückliegenden Jahren besteht für diesen
Personenkreis somit ein erheblicher Bedarf an Unterstützung bei der Wohnraumsuche.
Um diesen Bedarf zu decken, möchte der Auftraggeber eine zentrale Anlaufstelle im Land
Berlin einrichten, in der als Asylsuchende aufgenommene Personen im gesamten Prozess
der Wohnraumsuche beraten werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beratung für die vorgenannten Personengruppen.
Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einem exklusiven Beratungspartner einen Vertrag
(Laufzeit 2 Jahre mit einmaliger Verlängerungsoption) über die Erbringung von
Beratungsdienstleistungen abzuschließen.
III. Verfahrensbedingungen und -ablauf
1. Anwendbares Recht
Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorherigem
Teilnahmewettbewerb nach den Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624) und des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, S. 3245),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist,
durchgeführt.
2. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist
Enthalten die vom Aufraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Unklarheiten oder
Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so
hat der Bieter das LAF unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher
Hinweis trotz Erkennbarkeit, kann der Bieter aus diesen Aspekten keine Rechte geltend
machen.
Fragen zu den übersandten Unterlagen sind per E-Mail unter Angabe des Betreffs an
folgende Adresse zu richten:
Betreff: Vergabeverfahren DL Wohnraum
4
Fragen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum
19. Oktober 2016
zu stellen, um eine rechtzeitige Beantwortung zu ermöglichen.
Das LAF wird die Antworten auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Fragen, deren
Beantwortung für alle Bieter relevant ist, gesammelt voraussichtlich am 21. Oktober 2016 an alle Bieter versenden.
Die Bieter sind aufgefordert, keine Informationen bei anderen Vertretern des LAF, deren
Mitarbeitern oder Mitarbeitern von Drittfirmen oder Beratern einzuholen. Ein Verstoß gegen
dieses Gebot kann zum Ausschluss des Bieters führen.
3. Abgabe erster verbindlicher Angebote
Die Bieter sind zunächst aufgefordert, erste verbindliche Angebote entsprechend den in den
Vergabeunterlagen genannten Anforderungen zu unterbreiten. Der Vertrag in der Fassung,
wie er den Vergabeunterlagen beigefügt ist, ist Grundlage für das einzureichende Angebot.
Die Bieter sind aufgefordert, mit ihren ersten verbindlichen Angeboten ihren etwaigen
Verhandlungsbedarf mitzuteilen (siehe hierzu Ziff. III.3.2.2).
3.1 Form der ersten verbindlichen Angebote; Fristen
Die Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie sind schriftlich und an den dafür
vorgesehenen Stellen unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten
Vertreter) im Original sowie als Kopiervorlage und auf einem handelsüblichen,
virengeprüften Datenträger (CD-Rom, DVD, USB-Stick) in verschlossenem Umschlag bis
zum
25. Oktober 2016 (Dienstag), 10:00 Uhr,
bei folgender Adresse einzureichen:
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAFBereich Unterbringungsleitstelle
z. Hd. Submissionsstelle Herr GlothTurmstraße 2110559 Berlin
Der Umschlag ist zu versehen mit der Aufschrift:
VergabeverfahrenBeratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin
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Bitte nicht öffnen!Die Kopiervorlage ist im Format DIN A4, paginiert und ungebunden einzureichen.
Im Fall von Abweichungen, Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen dem Original und
der Kopiervorlage oder der digitalen Version ist das Original maßgeblich.
Nicht rechtzeitig eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Nicht unterschriebene
Angebote gelten als nicht abgegeben. Das Recht zur Nachforderung bei unvollständigen
Angeboten (dazu unten) bleibt davon unberührt.
Die Bieter werden gebeten, ihre Angebote entsprechend der unter Ziff. III.3.2 in der Tabelle „Checkliste Angebote“ dargestellten Gliederung aufzubauen.
3.2 Inhalt der Angebote
Von den Bietern sind mit dem Angebot folgende Unterlagen einzureichen. Soweit den
Bietern Formblätter zur Erstellung der Angebote zur Verfügung gestellt wurden (siehe
Anlage 1), sind diese Formblätter für die Erstellung des Angebotes zu verwenden. Aus der
nachfolgenden Checkliste ergibt sich, welche Formblätter der Bieter für die
Angebotserstellung zu verwenden hat und welche Unterlagen vom Bieter selbst zu fertigen
sind. Die Formblätter und insbesondere das Angebotsschreiben sind an den dafür
vorgesehenen Stellen zu unterschreiben.
Checkliste erstes verbindliches Angebot
Nr. Art der Unterlage Anmerkung
1 Angebotsschreiben Formblatt F 1
2 Verhandlungsbedarfsliste Formblatt F 2
3 Preisblatt Formblatt F 3
4
Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
Formblatt F 4
5 Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung Formblatt F 5
6
Ggf. Angaben zu Nachunternehmern und Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers und Angaben des Nachunternehmers zu Ausschlussgründen (soweit nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag eingereicht)
Formblatt F 6,Formblatt F 6a,Formblatt F 6b
7 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen Formblatt F 7
8Unterlagen zu Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Selbst zu erstellen
6
9 Projektorganisationskonzept Selbst zu erstellen
3.2.1 Angebotsschreiben
Das Angebotsschreiben (Formblatt F 1) ist auszufüllen (Name und Anschrift des Bieters/der
Bietergemeinschaft) und zu unterzeichnen (Datum, Unterschrift, Firmenstempel). Im Falle
einer Bietergemeinschaft ist das Angebotsschreiben von dem im Teilnahmewettbewerb
benannten bevollmächtigten geschäftsführenden Vertreter der Bietergemeinschaft zu
unterzeichnen.
Nicht unterschriebene Angebotsschreiben gelten als nicht abgegeben.
3.2.2 Verhandlungsbedarfsliste
Sofern von Seiten der Bieter Verhandlungsbedarf besteht, müssen sie diesen mit ihrem
Angebot mitteilen. Hierfür ist die Verhandlungsbedarfsliste (Formblatt F 2) auszufüllen und
einzureichen.
3.2.3 Preisblatt
In dem „Preisblatt“ (Formblatt F 3) müssen die Bieter den von ihnen angebotenen Preis pro
Beratungsgespräch in EUR (netto) eintragen. Die Preise sind mit zwei Nachkommastellen
anzugeben.
3.2.4 Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen, zur Frauenförderung und zum Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen
Mit dem Angebot sind das Formblatt F 4 „Besondere Vertragsbedingungen und
Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ und
das Formblatt F 5 „Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur
Frauenförderung“ vollständig ausgefüllt und an den dafür vorgesehenen Stellen
unterzeichnet einzureichen.
Mit dem Angebot ist darüber hinaus eine Erklärung über das Nichtvorliegen von bestimmten
Vorstrafen des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals vollständig ausgefüllt
und unterschrieben abzugeben (Formblatt F 7). Der Auftraggeber behält sich vor, sich
entsprechende Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz vor Zuschlagserteilung von
dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einreichen zu lassen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Formblätter von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft einzureichen.
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3.2.5 Einsatz von Unterauftragnehmern (Nachunternehmern)
Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an
Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, sind
diese Teile des Auftrags, für die ein Nachunternehmer eingesetzt werden soll, und der
vorgesehene Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) in dem Angebot zu benennen.
Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses
Unternehmens nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieses Unterauftragnehmers
zur Verfügung stehen. Hierfür ist Formblatt 6 zu verwenden.
Um eine Prüfung des Auftraggebers, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen
Nachunternehmers vorliegen, vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen, muss der Bieter
außerdem durch den vorgesehenen Nachunternehmer die Formblätter F 6a und F 6b
ausfüllen lassen und diese mit seinem ersten Angebot einreichen. Sofern ein zwingender
Ausschlussgrund vorliegt, wird das LAF die Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen.
Bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes wird das LAF nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die
Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird das LAF dem Bieter eine
Frist setzen.
Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des
Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für
diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er mit dem Angebot lediglich
den Leistungsteil, für den er den Nachunternehmer einsetzen will, und den Namen des
vorgesehenen Nachunternehmers benennen. Ansonsten kann auf die Angaben im
Teilnahmewettbewerb verwiesen werden, das heißt, die Verpflichtungserklärung und die
Erklärungen zu Ausschlussgründen des Nachunternehmers müssen nicht noch einmal
eingereicht werden.
3.2.6 Unterlagen zu Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Von den Bietern sind mit Abgabe des ersten verbindlichen Angebotes selbst zu erstellende
Unterlagen zur Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des
Auftrags betrauten Personals einzureichen.
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a. Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Der Bieter hat mit seinem Angebot ein Organigramm des für die Auftragsausführung
vorgesehenen Teams samt Erläuterungsbericht vorzulegen. In dem Organigramm sind die
Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter (sog. Leitungsteam) sowie 3 weitere für die Ausführung des Auftrags
vorgesehene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter namentlich aufzuführen. Alle weiteren
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen nicht zwingend namentlich benannt werden;
ausreichend ist eine Angabe der Funktion/Rolle.
In dem Erläuterungsbericht zur Organisation des mit der Ausführung des Auftrags
betrauten Personals hat der Bieter darzustellen:
Handlungs- und Arbeitsprozesse intern,
Kommunikationsprozesse intern,
interne Zuständigkeiten und Hierarchien sowie interne Strukturen der
Letztentscheidungskompetenz und Verantwortlichkeit,
Qualitätskontrolle / Supervision und interne Berichtserstattung,
Ersatzkräfte und Reaktionszeiten bei Mitarbeiterausfällen.
b. Qualifikation
In einem Qualifikationsprofil hat der Bieter Studien- oder Ausbildungsabschlüsse,
Fortbildungen und Zusatzqualifikationen (insb. Sprachkenntnisse und Kenntnisse im Bereich
der Wohnungsverwaltung) für das Leitungsteam sowie für drei weitere mit der
Auftragsausführung betraute Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter darzustellen. Der Bieter hat
zusätzlich Angaben dazu zu machen, inwiefern die Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters
ihn in besonderer Weise für die Aufgaben bei der Durchführung dieses Auftrags qualifiziert.
Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen sowohl die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle als auch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungsteam) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium im Bereich der Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder Sozialwissenschaften verfügen.
c. Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
In den Unterlagen hat der Bieter die Erfahrungen des vorgesehenen Leitungsteams (Leiterin
oder Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter)
sowie von drei weitere mit der Auftragsausführung betraute Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
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im Bereich der Sozialberatung darzustellen. Der Bieter hat zusätzlich Angaben dazu zu
machen, inwiefern die Erfahrungen des jeweiligen Mitarbeiters ihn in besonderer Weise für
die Aufgaben bei der Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags qualifizieren.
Dabei soll der Bieter auch darstellen, ob und inwieweit die benannten Personen bereits als
Team zusammengearbeitet haben und ob und inwieweit die benannten Personen dabei in
der Funktion tätig waren, für die sie im vorliegenden Angebot benannt werden.
Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungsteam) über Berufserfahrung in der Sozialberatung von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung oder des Studiums verfügen.
3.2.7 Projektorganisationskonzept
Der Bieter hat mit seinem ersten verbindlichen Angebot ein Projektorganisationskonzept zur
Darstellung seiner geplanten konkreten Herangehensweise an die ausgeschriebenen
Leistungen (vgl. Vertrag und Leistungsbeschreibung) und seiner vorgesehenen Arbeitsweise
einzureichen. Dabei wird vom Bieter erwartet, dass er in seinem Konzept Aussagen zu
folgenden Aspekten trifft:
Konkrete Inhalte der Beratung (beispielhaft),
Herausforderungen bei der Beratung und Lösungsansätze,
Kommunikationsprozesse im Verhältnis zu den Leistungsadressaten, insb. Umgang mit
Anforderungen an die Mehrsprachigkeit / Überwindung von Sprachbarrieren,
Erreichbarkeit der Beratungsstelle für die Leistungsadressaten, persönlich
(Adressangabe des Standorts oder der Standorte und Öffnungszeiten), fernmündlich
oder per E-Mail,
Umgang mit mengenmäßig und zeitlich schwankenden Beratungsanfragen,
Kommunikation zum Auftraggeber (ggf. Abstimmung und Verteilung der
Verantwortlichkeiten zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern/Fremdfirmen),
Dokumentation, Datenschutz und Geheimhaltung,
Reaktion auf Fehler / besondere Situationen,
Sicherstellung einer hohen Qualität der sozialen Betreuung,
vorgesehene technische Ausstattung zur Leistungserbringung.
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3.3 Eröffnungstermin der ersten verbindlichen Angebote
Zum Eröffnungstermin der Angebote sind Bieter oder deren Bevollmächtigte nicht
zugelassen.
3.4 Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
3.5 Prüfung und Wertung der Angebote
Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt anhand des nachfolgend dargestellten
Wertungssystems:
3.5.1 Formale Prüfung
Der Auftraggeber wird die eingegangenen Angebote zunächst in formaler Hinsicht
überprüfen.
Soweit sich daraus ergibt, dass bei einem Angebot Unterlagen fehlen oder unvollständig
sind, wird der Auftraggeber nach eigenem Ermessen im Rahmen des rechtlich Zulässigen
den betroffenen Bieter auffordern, Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein
Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
ausgeschlossen.
Dieses Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des LAF für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus
einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder
Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebotes allein verantwortlich.
3.5.2 Preisprüfung
Das LAF wird die eingegangenen Angebote rechnerisch, technisch und wirtschaftlich prüfen.
Hierzu wird das LAF die Preise auf deren Angemessenheit überprüfen. Soweit sich daraus
ergibt, dass ein Angebot unangemessen hoch bzw. unangemessen niedrig erscheint, wird
der Auftraggeber den Bieter auffordern, die angebotenen Preise aufzuklären.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Preiskalkulationen der Bieter, die den Angaben im
Preisblatt zugrunde liegen, näher aufzuklären, und sich diese vom Bieter im
Vergabeverfahren näher aufschlüsseln und erläutern zu lassen.
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3.5.3 Wertung anhand der Wertungskriterien
Die materielle Wertung der Angebote erfolgt nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der
Angebote, auf der Grundlage der folgenden Wertungskriterien und deren Gewichtung:
Wertungskriterien sind
Preis (40 %),
die Organisation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (20 %),
die Qualifikation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (10 %),
die Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (10 %),
das Projektorganisationskonzept (20 %).
Die Bewertung erfolgt durch die Ermittlung von Leistungspunkten (LP) je Wertungskriterium.
Die LP ergeben sich jeweils aus der Multiplikation der erreichten Bewertungspunkte (BP)
(jeweils maximal vier je Kriterium) mit den sich an der Gewichtung des Kriteriums
orientierenden Gewichtungspunkten (GP). Maximal können die Bieter in der Summe 400
Leistungspunkte erreichen.
Im Einzelnen:
a. Preis in EUR netto
Bewertet wird die Höhe des im Preisblatt (Formblatt F 3) angebotenen Preis pro Beratung in
EUR netto.
Auf den angebotenen Preis pro Beratung in EUR netto erhalten die Bieter
Bewertungspunkte nach dem folgenden Verteilungsschlüssel: Der Bieter mit dem
niedrigsten Preis pro Beratung in EUR netto erhält 4 BP. Die Bepunktung der anderen Bieter
erfolgt entsprechend des Verhältnisses ihres angebotenen Preises in EUR netto hierzu. Je
Prozentpunkt, den die anderen Angebote teurer sind, erhalten sie 0,04 BP weniger. Ein
Angebot, das 100 Prozentpunkte teurer ist als das preiswerteste Angebot, erhält demnach
0 BP.
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b. Organisation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals
Unter diesem Wertungskriterium bewertet der Auftraggeber, ob und in welchem Maß die
Organisation des vom Bieter mit der Auftragsausführung betrauten Personals eine
fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen
reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den
Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer
Gesamtbetrachtung. Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die
Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der
Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist darüber hinaus, wie individuell die
Organisation auf den Leistungsgegenstand ausgerichtet ist.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
0 BP: mangelhafte
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.
c. Qualifikation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals
Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungsteam) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium im Bereich der Sozialpädagogik, Sozialarbeit bzw. Sozialwissenschaften verfügen.
Oberhalb der Mindeststandards bewertet der Auftraggeber, ob und in welchem Maß die
Qualifikation des vom Bieter bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals eine
fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen
reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den
Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer
Gesamtbetrachtung. Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die
Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der
Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist darüber hinaus, inwiefern die jeweilige
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Qualifikation der Mitglieder des Projektteams für die speziellen Herausforderungen dieses
Auftrags von Bedeutung ist und genutzt werden soll.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
0 BP: mangelhafte
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.
d. Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals
Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungs-team) über Berufserfahrung in der Sozialberatung von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung oder des Studiums verfügen.
Unter diesem Wertungskriterium bewertet der Auftraggeber, ob und in welchem Maß die
Erfahrung des vom Bieter mit der Auftragsausführung betrauten Personals eine
fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen
reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den
Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer
Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist, inwiefern die Erfahrungen des mit der
Auftragsausführung betrauten Teams für die speziellen Herausforderungen des
vorliegenden Auftrags von Bedeutung sind und genutzt werden sollen.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
0 BP: mangelhafte
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.
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e. Projektorganisationskonzept
Der Auftraggeber bewertet, ob und in welchem Maß das eingereichte
Projektorganisationskonzept eine fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der
ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.
Die Bewertung des vom Bieter eingereichten Konzepts durch den Auftraggeber erfolgt unter
Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer Gesamtbetrachtung der vom Bieter
eingereichten Unterlagen und Darstellungen. Dabei sind neben der Vollständigkeit die
Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie
die Detailtiefe der Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist dabei insbesondere,
wie sich der Bieter auch bei der Projektorganisation auf die besondere Situation der von ihm
zu beratenden Asylbegehrenden einstellt.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
0 BP: mangelhafte
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.
f. Weitere Informationen zur Wertung der Angebote
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Bewertung wird auf die als Anlage 2 beigefügte
Wertungsmatrix Bezug genommen.
Die Bewertung unter dem Wertungskriterium „Preis“ erfolgt relativ: Der Bieter, der den
niedrigsten Preis anbietet, erhält für das Wertungskriterium die maximale
Leistungspunktzahl von 100 Punkten, die übrigen Bieter erhalten nach der unter Ziff.
III.3.5.3.a beschriebenen Methode Punkte, die das Verhältnis ihres Preises zu dem
niedrigsten Angebotspreis ausdrücken.
Bei den übrigen Wertungskriterien erfolgt die Bewertung absolut: Die Angebote werden
jeweils danach bewertet, wie sehr sie nach Einschätzung des LAF auf Grundlage der
schriftlichen Angebote eine fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der
ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lassen.
Der jeweils beste Bieter muss dabei nicht notwendig die für das Kriterium maximal
erreichbare Bewertungs-/Leistungspunktzahl erhalten. Insbesondere findet auch eine
Extrapolation der Leistungspunkte für diese Wertungskriterien nicht statt. Der Auftraggeber
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erachtet diese Wertungsmethode auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 2. Juli 2010, 1 Verg 1/10) für
zulässig.
Die Wertungskriterien eröffnen dem Auftraggeber Beurteilungsspielräume, die dieser nach
bestem Wissen und Gewissen unparteiisch, transparent und diskriminierungsfrei
wahrnehmen wird. Der Auftraggeber erachtet die gewählten Wertungskriterien, deren
Beschreibung (inkl. Anforderungen an den Inhalt der Angebote), die zugehörigen Hinweise
an den Bewertungsmaßstab und die Bewertungsmethode auch vor dem Hintergrund der
jüngeren Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Angebotswertung (insbesondere
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015, Verg 28/14 und Beschluss
vom 16. Dezember 2015, Verg 25/15) für vergaberechtskonform.
Die Bieter sind eingeladen, sich auch vor dem Hintergrund der genannten Entscheidungen
mit der Wertungsmatrix und der Wertungsmethode vertraut zu machen und bei Zweifeln
Fragen zu stellen oder fachlichen Rat einzuholen. Für den Fall, dass ein Bieter die
Wertungsmethode für unzulässig hält, trifft ihn nach § 160 Abs. 3 GWB eine
Rügeobliegenheit.
g. Sonstige Bedingungen für die Abgabe der Angebote
Gemäß § 10 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) erhalten bei der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen bei den den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 BerlAVG entsprechenden und
sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die
Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der
beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
Sofern nach Prüfung und Wertung der finalen Angebote mehrere gleichwertige Angebote im
Sinne des § 10 BerlAVG für den Zuschlag in Betracht kommen, wird das LAF von den
betroffenen Bietern als entsprechende Nachweise für die bevorzugte Vergabe
Bescheinigungen der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abfordern.
4. Verhandlungen
Sofern der Auftraggeber Verhandlungen durchführt, ist hierfür folgender Verfahrensablauf
vorgesehen.
4.1 Verhandlungsgespräche
Nach einer vorläufigen Prüfung und Wertung der Angebote anhand des unter Ziff. III.3.5.3
dargestellten Wertungssystems wird der Auftraggeber zu Verhandlungsgesprächen
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einladen. Dabei behält er sich vor, den Bieterkreis nach der ersten Angebotswertung zu
beschränken, also nicht mit allen Bietern Verhandlungsgespräche zu führen, sondern nur mit
den nach der ersten Wertung bestplatzierten Bietern.
Die Verhandlungen über die ersten verbindlichen Angebote werden voraussichtlich zwischen
dem 31. Oktober und 4. November 2016 stattfinden. Die Bieter werden bereits jetzt
gebeten, ihre Verfügbarkeit auf diese Termine auszurichten.
4.2 Abgabe finaler Angebote
Nach einer gegebenenfalls nach den Verhandlungsgesprächen erfolgenden Überarbeitung
der Vergabeunterlagen wird der Auftraggeber zur Abgabe von finalen Angeboten,
voraussichtlich bis zum 17. November 2016, auffordern. Das LAF behält sich jedoch vor,
abweichend davon zunächst eine weitere Verhandlungsrunde durchzuführen.
Für die Abgabe der finalen Angebote werden voraussichtlich
die in Ziff. III.3.1 festgelegten Verfahrensbedingungen zur Angebotsform,
die in Ziff. III.3.2.1 und Ziff. III.3.2.3 bis III.3.2.7 festgelegten Verfahrensbedingungen zum
Inhalt der Angebote,
die in Ziff. III.3.3 und Ziff. III.3.4 festgelegten Verfahrensbedingungen zum
Eröffnungstermin und zu Nebenangeboten
und die in Ziff. III.3.5.2 und Ziff. III.3.5.3 festgelegten Verfahrensbedingungen zur
Wertung der Angebote
entsprechend gelten.
Die mit dem ersten verbindlichen Angebot angebotenen Preise, die Unterlagen zur
Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten
Personals sowie die einzureichenden Konzepte bilden im weiteren Verfahren einen
Mindeststandard. Dieser Mindeststandard darf von den Bietern im späteren Verfahren nur
unterschritten werden (Preise also nur erhöht werden), wenn die Bieter begründen und
darlegen können, dass durch die zwischenzeitlichen Änderungen der Vergabeunterlagen
oder durch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zwingende Änderungen an
den Preisen oder den benannten Unterlagen notwendig sind. Dies ist von den Bietern im
Einzelfall jeweils konkret darzulegen und zu begründen.
5. Zuschlagserteilung und Zuschlags- und Bindefrist
Das LAF strebt an, das Verhandlungsverfahren durch Zuschlagserteilung spätestens in der
KW 49/2016 zu beenden.
17
Vor Zuschlagserteilung wird das LAF eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß
§ 150a GewO einholen und eine Abfrage gemäß § 6 Korruptionsregistergesetz beim
Korruptionsregister vornehmen, ob Eintragungen zu dem für den Zuschlag vorgesehenen
Bieter vorliegen.
Die nicht erfolgreichen Bieter werden über die Zuschlagsabsicht gemäß § 134 GWB
informiert werden.
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 31. Dezember 2016. Bis zu diesem Termin sind die
Bieter an ihre Angebote gebunden.
IV. Nachprüfung
Der Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße an folgende Stelle
wenden:
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3
GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden
soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu
informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag
nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die
Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall
18
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber
beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den
Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den
Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs-
oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von
Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen
könnte.
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet
ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
19
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten
des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die
Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu
vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die
auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer
weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen
Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit
20
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse
des Bewerbers oder Bieters, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebotes
eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Fabrikations-, Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
21
Anlage 1
des
Ersten Verfahrensbriefs
zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin
Formblätter
22
F 1 – Angebotsschreiben
Name und Anschrift des Bieters/der Bietergemeinschaft
An:
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAFBereich Unterbringungsleitstellez. Hd. Submissionsstelle Herr GlothTurmstraße 2110559 Berlin
Betreff: Vergabeverfahren „Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in
Berlin“ – Angebotsschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bieten Ihnen den Abschluss eines Vertrages über die Beratungsdienstleistungen zu den
im Verfahrensbrief genannten und beschriebenen Bedingungen entsprechend dem
beigefügten Angebot an.
Bestandteile unseres Angebotes, an das wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden
halten, sind neben diesem Angebotsschreiben folgende Unterlagen:
Vertrag inkl. seiner Anlagen,
Preisblatt (Formblatt F 3),
Unterlagen zur Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung
betrauten Personals,
Projektorganisationskonzept,
Erklärungen und Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und
Sozialversicherungsbeträgen und zur Frauenförderung (Formblätter F 4 und F 5),
Ggf. Angaben zu Nachunternehmern und Verpflichtungserklärung des
Nachunternehmers und Angaben des Nachunternehmers zu Ausschlussgründen
(Formblätter F 6 bis F 6b),
Erklärung zum Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen (Formblatt F 7)
23
Ggf. Verhandlungsbedarfsliste (Formblatt F 2).
Wir haben unser Angebot ausschließlich auf Grundlage der Angaben der Vergabeunterlagen
erstellt.
Den mit diesem Angebot angebotenen Preis werden wir in weiteren Angebots- und
Verhandlungsrunden nur erhöhen und die Qualitätsstandards der Unterlagen zur
Organisation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags eingesetzten Personals
sowie des Projektorganisationskonzept und des Sozialbetreuungskonzept nur senken,
soweit sich zwischenzeitliche Änderungen der Vergabeunterlagen oder Änderungen der
gesetzlichen Rahmenbedingungen nachweisbar auswirken.
Mit freundlichen Grüßen
______________________ ___________________________________Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel
(Bieter/geschäftsführender Vertreter der Bietergemeinschaft)
Das Angebotsschreiben ist zu unterschreiben und im Original einzureichen. Nicht unterschriebene oder nicht im Original eingereichte Angebote gelten als nicht abgegeben.
24
F 2 – Verhandlungsbedarfsliste
Der Verhandlungsbedarf ist entsprechend der Gliederung der Vergabeunterlagen
aufzubauen.
Lfd. Nummer Bezug Verhandlungsziel Begründung
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F 3 – Preisblatt
(vom Bieter vollständig auszufüllen und seinem Angebot beizufügen)
Preise (netto) für die Bereitstellung der Beratungskapazität:
Richtwert: 1.500 Beratungen pro Monat
Angebotspreis
Kosten pro Beratung
Die Kosten sind auf Basis der Leistungsbeschreibung zu errechnen und beinhalten insbesondere:
• Personalkosten
• Mietkosten
• Geschäftskosten
Mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) sind die Preise vereinbart.
Erklärung der Bieter:Hiermit bestätige(n) ich (wir) die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben.
_____________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift(en)
(Firmenstempel)
26
F 4 – Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
Hinweis: Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Formblatt von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft
einzureichen.
Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens
diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach
dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)
einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt, oder andere gesetzliche Bestimmungen über
Mindestentgelte einzuhalten.
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der
Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen.
die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich zu verpflichten,
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der zu erfüllenden
Vertragsleistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die vom
Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringende Leistung
nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)
oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte maßgeblich
sind.
sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten
Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen
Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.
sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher
ihrerseits den von ihnen beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern die o.a.
Verpflichtungen schriftlich übertragen und sich dazu verpflichten, dem öffentlichen
Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.
Die Verpflichtungen gelten nicht bei Dienstleistungen, die von ausländischen
Nachunternehmen im Ausland erbracht werden.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.
Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden
schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren
Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der
27
Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der
Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem
eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine
Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in
die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die
Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in
die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des
Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen
Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die
Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen
haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten
und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
Ich erkläre/Wir erklären,
mit meiner/unseren Unterschrift/en die vorstehend aufgeführten Besonderen
Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und
Sozialversicherungsbeiträgen einzuhalten,
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der
Leistung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen
(Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt). Die Verpflichtung gilt nicht bei
Dienstleistungen, die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland erbracht
werden.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren
Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen
bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden
kann.
___________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel
28
F 5 – Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung
Hinweis: Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Formblatt von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft
einzureichen.
Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung
Der Auftragnehmende verpflichtet sich,
das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich
abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der
Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung
durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine
oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder
der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.
Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuld-
haften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen
zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist
zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen
von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten
Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine
Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in
die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die
Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in
die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des
Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen
Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die
Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen
haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten
und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen
29
Eigenerklärung zur Frauenförderung
30
F 6 – Angaben zu Nachunternehmern und Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers
Hinweis: Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, sind diese Teile des Auftrags, für die ein Nachunternehmer eingesetzt werden soll, und der vorgesehene Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) zu benennen. Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieses Unterauftragnehmers zur Verfügung stehen.
Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er lediglich den Leistungsteil, für den er den Nachunternehmer einsetzen will, und den Namen des vorgesehenen Nachunternehmers benennen. Ansonsten kann auf die Angaben im Teilnahmewettbewerb verwiesen werden, das heißt, die Verpflichtungserklärung muss nicht noch einmal eingereicht werden.
Sofern der Bieter mehrere Nachunternehmer einsetzen will, ist dieses Formblatt entsprechend zu vervielfältigen.
1. Angaben zur Leistung
Teile des Auftrags, für die der Nachunternehmer eingesetzt werden soll
Genauere Beschreibung der vom Nachunternehmer zu erbringenden Leistungsteile
2. Angaben zum Nachunternehmer
Name des NachunternehmersRechtsform
Anschrift
Zur ggf. erforderlichen Abfrage beim Korruptionsregister und beim Gewerbezentralregister:Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort des gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften der geschäftsführenden Gesellschafter
Telefon
Telefax
Ansprechpartner
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Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers
Wir verpflichten uns, dem Bieter ___________________________________________ im
Auftragsfalle die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Formblätter F 6a und F 6b haben wir ausgefüllt und unterzeichnet.
___________________________ ________________________________Ort, Datum Unterschrift (des Nachunternehmers),
Firmenstempel
32
F 6a – Erklärung des Nachunternehmers zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und zu Eintragungen im Gewerbezentralregister oder Korruptionsregister
Hinweis: Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, muss der Bieter durch den vorgesehenen Nachunternehmer die Formblätter F 6a und F 6b ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen, um eine Prüfung des Auftraggebers, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen.
Sofern der Bieter mehrere Nachunternehmer einsetzen will, ist dieses Formblatt entsprechend zu vervielfältigen.
Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er diese Formblätter F 6a und F 6b mit Erklärungen zu Ausschlussgründen des Nachunternehmers nicht noch einmal einreichen.
Zutreffendes ist anzukreuzen.
Wir geben für __________________________________ (Name des erklärenden Unternehmens) folgende Erklärungen ab:
[Zu § 123 Abs. 1 GWB]
Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des
Bewerbers/des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
33
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung),
jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und
internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des
Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren
Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist
einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
Erklärung, dass zwar eine solche Situation besteht, jedoch mehr als fünf Jahre ab
dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen sind
oder
Erklärung, dass aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem
Grund abgesehen werden sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen
werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder
das Unternehmen geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet
hat. Die Gründe aus Sicht des Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen
Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine
selbstgefertigte Anlage.]
34
[Zu § 123 Abs. 4 GWB]
Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in der folgenden Situation befindet:
Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder
Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine
rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder
kann durch den öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen
werden.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch mehr
als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen sind
oder
Erklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen
ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
verpflichtet hat.
Oder falls diese Erklärungen nicht abgeben werden können:
Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch aus
Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden
sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies aus
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss
offensichtlich unverhältnismäßig wäre oder das Unternehmen geeignete
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des
Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen
nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu § 124 GWB]
Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in einer der folgenden Situationen
befindet:
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,
- das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
35
worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt
worden, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine
Tätigkeit eingestellt,
- das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird; das Verhalten einer Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn
diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat;
dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung,
- es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen
Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der
die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte
und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss
nicht wirksam beseitigt werden kann,
- eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung kann nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen als einen Ausschluss beseitigt werden,
- das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz
oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,
- das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht
in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
- das Unternehmen hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder hat versucht, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
36
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche
Informationen zu übermitteln.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch mehr
als drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis vergangen sind
oder
Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch aus
Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden
sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies bei
pflichtgemäßer Ermessensausübung, insbesondere unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, geboten ist oder das Unternehmen geeignete
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des
Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen
nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu Eintragung im Gewerbezentralregister oder im Korruptionsregister]
Erklärung dass für das Unternehmen sowie seine geschäftsführenden Personen
keine Eintragungen im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 GewO) oder im
Korruptionsregister (Korruptionsregistergesetz) enthalten sind.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
Erklärung, dass Eintragungen im Gewerbezentralregister oder im Korruptionsregister
enthalten sind und Erläuterung dieser Eintragungen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine
selbstgefertigte Anlage.]
______________________ ________________________________Ort, Datum Unterschrift (des Nachunternehmers),
Firmenstempel
37
F 6b – Erklärung des Nachunternehmers zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG
Hinweis: Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, muss der Bieter durch den vorgesehenen Nachunternehmer die Formblätter F 6a und F 6b ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen, um eine Prüfung des Auftraggebers, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen.
Sofern der Bieter mehrere Nachunternehmer einsetzen will, ist dieses Formblatt entsprechend zu vervielfältigen.
Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er diese Formblätter F 6a und F 6b mit Erklärungen zu Ausschlussgründen des Nachunternehmers nicht noch einmal einreichen.
Zutreffendes ist anzukreuzen.
Wir geben für _____________________________________ (Name des erklärenden
Unternehmens) folgende Erklärungen ab:
[Zu § 21 AEntG]
Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG vorliegt.
Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:
Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG vorliegt und Erläuterung,
warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen
werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu § 98c AufenthG]
Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 98c AufenthG vorliegt.
Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:
Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 98c AufenthG vorliegt und Erläuterung,
warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen
werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu § 19 MiLoG]
Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 19 MiLoG vorliegt.
Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:
38
Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 19 MiLoG vorliegt und Erläuterung,
warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen
werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu § 21 SchwarzArbG]
Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 21 SchwarzArbG vorliegt.
Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:
Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 21 SchwarzArbG vorliegt und
Erläuterung, warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund
abgesehen werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
______________________ ________________________________Ort, Datum Unterschrift (des Nachunternehmers),
Firmenstempel
39
F 7 – Erklärung zum Nichtvorliegen von bestimmten Vorstrafen
Hinweis: Der Auftraggeber behält sich vor, sich entsprechende Führungszeugnisse von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Zuschlagserteilung einreichen zu lassen.
Zutreffendes ist anzukreuzen.
Wir geben für __________________________________ (Name des erklärenden Unternehmens) folgende Erklärungen ab:
Erklärung, dass keine der zur Auftragsdurchführung vorgesehenen Personen wegen
Delikten gemäß §§ 84 – 91, 127 – 130, 211 – 213, 224 – 227 StGB oder Straftaten mit
rechtsradikalem Hintergrund, die zu einer Eintragung in das Führungszeugnis beim
Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt hat, vorbestraft ist.
___________________ ______________________________Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel
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Anlage 2
des
Ersten Verfahrensbriefs
zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin
Wertungsmatrix(als gesondertes Dokument (Excel-Tabelle) anbei)
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