Leitlinien im Spannungsfeld mit dem ärztlichen Berufsrecht Dr. Karlheinz Kux Kammeramtsdirektor.
Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung,...
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Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI
7.- 8. September 2007
14. gemeinsame Dienstbesprechung derÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure und
der Kataster- und Vermessungsverwaltung
www. ermessung.Brandenburg.de
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Durchführung und Sicherungvon Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum
öffentlicher StraßenGem. Runderlaß (III Nr. 73/1993) des
Ministeriumsfür Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
und des Ministeriums des Innern (III/7-3812)des Landes Brandenburg
vom 29. Juni 1993 (ABl. S.1309)
Ministerium des Innern
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Was wird sich ändern?
1. Befreiung von Verboten der StVO
2. Sicherung und Kennzeichnen der Arbeitsstellen
3. Verfahren zur Aufstellung der Ausnahmegenehmigungen
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Änderungen
• Befristung
• Widerruf
• Zuständigkeit und Kosten
Ministerium des Innern
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Hinweise
keine missbräuchliche Nutzung der Ausnahmegenehmigungen
eindeutige, klare und nachdrückliche Benennung der erforderlichen Ausnahmeregelungen und Regelungen
zur Einrichtung von Arbeitsstellen im Straßenraum
Ministerium des Innern
14. gemeinsame Dienstbesprechung derÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure und
der Kataster- und Vermessungsverwaltung
Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI
7.- 8. September 2007
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§ 16 Abs. 1 LWaldG
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1)Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 14 Satz 1 LWaldG
Haftung
Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
1. natur− oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2. …
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§ 12 Abs. 1 und 2 LWaldG
Geschützte Waldgebiete
(1) Wald kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 von Amts wegen oder auf Antrag durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Schutz− oder Erholungswald erklärt werden.
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§ 1 Abs. 1 Satz 1
Zulässigkeit von Sperrungen
(1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. …
Verordnung zum Sperren von Wald
(Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV)
Vom 3. Mai 2004
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung
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Anforderungen:
Es sollte erkennbar sein, dass das Fahrzeug für die Durchführung von Vermessungsarbeiten genutzt wird.
Bei Waldbrandgefahr ist darauf zu achten, dass die Fahrzeuge möglichst über Sand abgestellt werden.
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Empfehlung:
Vor der Durchführung von Vermessungsarbeiten im Wald sollte bei dem jeweils zuständigen Amt für Forstwirtschaft nachgefragt werden, ob in dem betroffenen Gebiet- Bewirtschaftungsarbeiten, insbesondere Holzeinschlag und Wegebau, durchgeführt werden- oder Jagden stattfinden.
Das jeweilige Amt kann auch Auskünfte über eventuelle Naturschutzgebiete geben.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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