Bauplanungsrecht, TU Dresden
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Bauplanungsrecht
BauGB: in Kraft getreten 1960
letzte Novellierung: „Klimaschutznovelle“ Juli 2011
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Allgemeines
• § 29 Abs. 1 BauGB eröffnet Anwendungsbereich der §§30 bis 37 für alle Bauvorhaben mit bodenrechtlicherRelevanz
• §§ 30 ff. BauGB regeln bauplanungsrechtlicheZulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1abschließend
• Vorschriften des Bauordnungsrechts und andereöffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt (§29 Abs. 2)
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Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
• Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicherAnlagen
• Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlichLagerstätten
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Bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB
• von Menschenhand geschaffen und in einer auf Dauergedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden
Beispiel:
Gebäude jeder Art, stationäre Wohnwagen, Wohnfloss in
Baggersee, Zäune, Tennisplatz, befestigter Parkplatz,
Imbissstand
• städtebauliche bzw. planungsrechtliche Relevanz
• Vorhaben wirkt sich in einer Weise auf die städtebaulichenBelange aus, dass ein Bedürfnis nach Regeln derBauleitplanung hervorgerufen wird
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Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung
Errichtung:
erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage
Änderung:
Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Verkleinerung(Teilabbruch) einer bereits vorhandenen baulichen Anlage
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Nutzungsänderung:
Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage(Änderung der baulichen Substanz nicht erforderlich)
Beispiel:
Lichtspielhaus – Tanzlokal
Großhandel – Einzelhandel
Tankstelle – Kfz-Reparaturwerkstatt
Wohnnutzung – Büronutzung
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Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche
• schließen sich gegenseitig aus
• qualifizierter Planbereich (§ 30 Abs. 1)
• Innenbereich (§ 34)
• Außenbereich (§ 35)
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Der „qualifizierte“ Bebauungsplan
enthält mindestens Festsetzungen über
• Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1– 15 BauNVO)
• Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§16 – 21 a BauNVO)
• überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2BauGB, § 23 BauNVO)
• örtliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
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Der planungsrechtliche Maßstab
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanssind dessen Festsetzungen der alleinige Maßstab für dieplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen imqualifizierten Bebauungsplan nicht widerspricht.
d.h.: Soweit Bebauungsplan nicht entgegensteht,herrscht Baufreiheit.
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Rechtsanspruch
Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Bauge-nehmigung, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichenVorschriften entspricht, d.h. im Bereich des qualifiziertenBebauungsplans, wenn es dessen Festsetzungen nichtwiderspricht.
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Der „einfache“ Bebauungsplan
Jeder Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungeneines qualifizierten Bebauungsplans enthält (§ 30 Abs. 3BauGB).
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Planungsrechtliche Zulässigkeit im Bereich des einfachen Bebauungsplans
§ 30 Abs. 3 BauGB:
Maßgebend sind auch hier die Festsetzungen des(einfachen) Bebauungsplans – soweit also vorhanden -; imÜbrigen bestimmt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach§ 34 oder § 35 BauGB.
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Rechtsanspruch
Es besteht Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung,wenn Vorhaben den Festsetzungen des einfachen Bebau-ungsplans nicht widerspricht und im Übrigen die subsidiärgeltenden Anforderungen des § 34 oder § 35 BauGB (jenachdem, ob Innenbereich oder Außenbereich) erfüllt sind.
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Das Rücksichtnahmegebotgemäß § 15 BauNVO
Vorhaben sind im Einzelfall unzulässig
• wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmungder Eigenart des Baugebiets widersprechen
• wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, dienach der Art des Baugebiets im Baugebiet selbst oder indessen Umgebung unzumutbar sind
• wenn Vorhaben im Falle ihrer Realisierung ihrerseitsunzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetztwerden
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Ausnahmen (§ 30 Abs. 1) und Befreiungen (§ 30 Abs. 2)
Ausnahmen:
Im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich
vorgesehenen Abweichungen von den planerischenFestsetzungen.
Ausnahmen können nach pflichtgemäßem (sachgerecht)Ermessen zugelassen werden.
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Befreiungen:
Eine nicht im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme undderen Festsetzungen.
Befreiung von Festsetzungen möglich (keinRechtsanspruch)
• wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden
• und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
öffentlichen Belangen vereinbart
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Die drei Befreiungstatbestände
• Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 30 Abs. 2 Nr. 1)
• städtebauliche Vertretbarkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 2)
• offenbar nicht beabsichtigte Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3)
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Vorhaben im Bereich eines künftigen Bebauungsplans (§ 33 Abs. 1)
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unterfolgenden Voraussetzungen:
• Beschluss über die Aufstellung eines B-Planes ist gefasst
• B-Plan-Entwurf hat mindestens „formelle Planreife“ erlangt
• es ist anzunehmen, dass Vorhaben den künftigenFestsetzungen eines B-Planes nicht entgegensteht(„materielle Planreife“)
• Antragsteller muss künftige Festsetzungen des B-Planes fürsich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen
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Formelle Planreife:
Wesentliche Teile des Bebauungsplanverfahrens sinddurchlaufen (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).
materielle Planreife:
Planung ist sachlich abgeschlossen:
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Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34)
• Vorhaben liegt in einem „im Zusammenhang bebautenOrtsteil“
• Vorhaben fügt sich nach Art, Maß, Bauweise undüberbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart dernäheren Umgebung ein
• es darf kein Widerspruch zu den Festsetzungen eineseinfachen B-Plans vorliegen (ggf. Ausnahmen /Befreiungen)
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Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
• es kommt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an
• Ortsteil: jeder Bebauungszusammenhang, der eingewisses städtebauliches Gewicht besitzt
• Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
• den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammen-gehörigkeit vermittelt
• nicht: Splittersiedlung (wenige Gebäude, Anordnungerscheint eher zufällig, keine gewachsene Struktur)
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Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
Umgebung:
• nicht nur unmittelbar angrenzende Nachbarschaft
• soweit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirkenkann
• soweit Umgebungsbebauung den bodenrechtlichenCharakter des Grundstücks prägt oder ggf. beeinflusst
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Das Vorhaben muss sich nach
• Art der baulichen Nutzung
• dem Maß der baulichen Nutzung
• der Bauweise und
• der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Einfügen:
Wenn es den vorgegebenen Rahmen bei allen vierKriterien einhält.
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Ausnahme:
Auch ein Vorhaben, dass sich in jeder Hinsicht in demRahmen hält, fügt sich nicht ein, wenn es nicht diegebotene Rücksicht auf die Umgebung nimmt.
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Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung
Es ist zu prüfen, welche Nutzungen die nähere Umgebung prägen(Wohnhäuser, Kleingewerbebetriebe, Industrie-anlagen,landwirtschaftliche Betriebe N)
• § 34 Abs. 1
Entspricht die nähere Umgebung keinem Baugebiet im Sinne derBauNVO, ist gemäß § 34 Abs. 1 zu prüfen, ob sich das beabsichtigteVorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der näherenUmgebung hält
• § 34 Abs. 2: faktisches Baugebiet
Wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nachder Art der Nutzung einem der Baugebiete nach § 2 ff. BauNVOentspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich derArt der Nutzung danach, ob es nach der BauNVO zulässig ist.
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Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung kann in einemBebauungsplan bestimmt werden durch Festsetzung
• der Grund- und Geschossflächen
• der Baumasse
• der Gebäudehöhe
• der Zahl der Vollgeschosse
• bei offener Bauweise zusätzlich auch durch dasVerhältnis zur umgebenden Freifläche
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Nach diesen Kriterien ist die Eigenart der näherenUmgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzungzu bestimmen.
Es kommt auf die äußerlich ablesbare „Kubatur“ dervorhandenen Bebauung an.
• die von außen wahrnehmbare Erscheinung einesGebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung
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Einfügen nach der Bauweise
• auch hier Auslegungshilfe durch BauNVO (§ 22)
• „offene“ oder „geschlossene“ Bauweise
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Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche
• auch hier Auslegungshilfe in § 23 BauNVO
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Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall (§ 34 Abs. 3a)
• es muss ein zulässigerweise errichteter Gewerbe- oderHandwerksbetrieb vorliegen
• die Abweichung muss der „Erweiterung, Änderung,Nutzungsänderung oder Erneuerung dienen“
• die Abweichung muss „städtebaulich vertretbar“ sein
• die Abweichung muss auch unter Würdigungnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangenvereinbar sein
• ist dieser Tatbestand gegeben: kein Rechtsanspruch,aber Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen
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Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Neben dem Einfügen in die Eigenart der näheren Ergebungist erforderlich:
• dass die Anforderungen an gesunde Wohn- undArbeitsverhältnisse gewahrt bleiben
• dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird
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Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Beispiel: Hochwasserschutz
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Ortsbild
Wenn Ortsbild besonderen Charakter, gewisse Eigenheithat, die dem Ort eine aus dem üblichen herausragendePrägung verleiht (Beispiel: historisches Stadtbild).
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Innenbereichssatzungen (§ 34 Abs. 4)
• Abgrenzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)
ermächtigt Gemeinde durch Satzung die Grenzen für dieim Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen (dientder exakten Grenzziehung zwischen Außenbereich undInnenbereich)
• Festlegungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
ermächtigt die Gemeinde durch Satzung bebaute Bereicheim Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteilekonstitutiv aufzuwerten, wenn die Flächen im VNP alsBauflächen dargestellt sind
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• Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
ermächtigt die Gemeinde, einzelne Außenbereichsgrund-stücke in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteileinzubeziehen
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Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich
Außenbereich ist negativ definiert:
Außenbereich sind diejenigen Gebiete, die weder wirksam(vorhabenbezogen oder qualifiziert) überplant sind (§ 30Abs. 1 und Abs. 2), noch einen im Zusammenhangbebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1) darstellen.
Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauungfreigehalten werden.
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Bei der Zulässigkeit von baulichen Anlagen im Außen-bereich ist zu unterscheiden zwischen:
• privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1)
• sie gehören nach ihrer Zweckbestimmung oder wegenihrer Auswirkungen auf die Umgebung nicht in einenBebauungszusammenhang und somit in denAußenbereich
• sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2) gehören an sich nichtin den Außenbereich mit der Folge, dass die öffentlichenBelange sich hier eher durchsetzen als bei denprivilegierten Vorhaben
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Die privilegierten Vorhaben
§ 35 Abs. 1 enthält abschließende Aufzählung:
• land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
• Vorhaben, die einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugungdienen
• Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einenortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen
• sonstige Vorhaben
• Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung derWind- oder Wasserenergie
• Biomasseanlagen
• kerntechnische Anlagen
• Solaranlagen an bestehenden Gebäuden
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land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb:
Landwirtschaft:
unmittelbare Bodenertragsnutzung
Forstwirtschaft:
planmäßige Waldbewirtschaftung
gartenbauliche Erzeugung:
Gartenbaubetriebe
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Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einemortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen
öffentliche Versorgungseinrichtungen:
Rundfunk- und Fernsehtürme, Mobilfunkanlagen,Leitungsmasten für elektrische Fernleitungen,Gasfernleitungen, Leitungen für Wärmeversorgung,Wasserspeicher, Kläranlagen u.a.
ortsgebundener gewerblicher Betrieb:
Betrieb, der Bodenschätze abbaut (z.B. Kies, Torf, Erdöl-Erdgasgewinnung)
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sonstige privilegiere Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4)
• Vorhaben, die besondere Anforderungen an dieUmgebung stellen (z.B. Sternwarte, Wetterstation)
• Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkungen aufdie Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werdensollen (z.B. Tierkörperbeseitigungsanstalten, Schweine-mastbetriebe, Zementfabriken, Sprengstofffabriken)
• Eine besondere Zweckbestimmung kann gegeben seinbei Bienenhäusern, Jagdhütten, Berghütten für dieAllgemeinheit
• Wochenendhäuser sind grundsätzlich nicht privilegiert
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Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
Anlagen, die der nur der privaten Energieversorgungdienen, sind nicht privilegiert.
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Prüfungsreihenfolge bei privilegierten Vorhaben
• Außenbereichsvorhaben
• Privilegierungstatbestand (NN Nr. 1 bis 8)
• entgegenstehende öffentliche Belange
• gesicherte Erschließung
• Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
• gemeindliches Einvernehmen (§ 36)
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Entgegenstehende öffentliche Belange
Nach § 35 Abs. 1 dürfen einem privilegierten Vorhabenöffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ein ungeschriebener öffentlicher Belang ist z.B. dasRücksichtnahmegebot.
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Verpflichtungserklärung zum Rückbau (§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3)
Wird eine privilegierte Nutzung aufgegeben, liegt darin eineNutzungsänderung, die den ursprünglichen Bestands-schutz entfallen lässt und bauordnungsrechtlicheKonsequenzen zur Folge haben kann (Nutzungs-untersagung, Beseitigungsanordnung).
Bei der Neuerrichtung privilegierter Vorhaben mussdeshalb eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden,in der sich der Bauherr bei dauerhafter Aufgabe derzulässigen Nutzung zum Rückbau verpflichtet.
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Die „nicht-privilegierten“ (sonstigen) Vorhaben (§ 35 Abs. 2)
Sonstige Vorhaben:
• negativ definiert, d.h. wenn kein Privilegierungs-tatbestand nach Abs. 1 gegeben ist
• keine „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange (§ 35 Abs.2 und 3)
öffentliche Belange sind:
• Darstellungen des Flächennutzungsplans
• Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigenPlans
• schädliche Umfeldeinwirkungen
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• Rücksichtnahmegebot
• unwirtschaftliche Aufwendungen
• Naturschutz- und Landschaftspflege, natürliche Eigenart derLandschaft, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
• Gefährdung der Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz
• Entstehung, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung
• Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen
• Ziele der Raumordnung
• Entwurf eines Bebauungsplans
• Planungserfordernis
• Fachplanungen
• Gebot der Rücksichtnahme
• Darstellungsprivileg / Ausweisung von Konzentrationszonen
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Teilprivilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 4)
Mit der Teilprivilegierung wird die Errichtung bestimmtersonstiger Vorhaben im Außenbereich erleichtert.
Eine Teilprivilegierung führt dazu, dass den im § 35 Abs. 4genannten Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann,dass sie
• den Darstellungen des FNP oder eines Landschaftsplaneswidersprechen
• die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder
• die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einerSplittersiedlung befürchten lassen
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Einzelne Begünstigungstatbestände der Teilprivilegierung
• Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude
• Ersatz von mangelhaften Wohngebäuden
• Ersatz eines durch außergewöhnliche Ereignissezerstörten Gebäudes
• (Nutzungs-)Änderung erhaltenswerter Gebäude
• Erweiterung von Wohngebäuden
• Erweiterung von gewerblichen Betrieben
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Sicherung der Erschließung
(Bei allen Zulässigkeitstatbeständen unabdingbareVoraussetzung)
• verkehrsmäßige Anbindung
• Wasserversorgung
• Abwasserentsorgung
• Elektrizitätsversorgung
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Gemeindliches Einvernehmen (§ 36)
Ein Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 oder 35 darf nach § 36Abs. 1 Satz 1 nur im Einvernehmen mit der Gemeindezugelassen werden (Schutz der gemeindlichenPlanungshoheit).
Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den in §§ 31,33, 34 und 35 genannten bauplanungsrechtlichen Gründenversagen.
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Entscheidungsmöglichkeiten der Gemeinde:
Gemeinde erteilt Einvernehmen:
Dann prüft die Bauaufsichtsbehörde dennoch eigenständig dieGenehmigungsfähigkeit aus planungs- und bau-ordnungsrechtlichen Gründen (also keine Bindung derGenehmigungsbehörde an die Erteilung des Einvernehmens).
Gemeinde versagt Einvernehmen:
Genehmigungsbehörde prüft, ob Versagung rechtswidrig. Wennrechtswidrig, dann hat die Genehmigungsbehörde dieErsetzungsbefugnis.
Gemeinde kann gegen ein rechtswidriges Ersetzen jedesEinvernehmens durch die GenehmigungsbehördeAnfechtungsklage erheben.