Autismus und Recht Bundesteilhabegesetz · 21.3.2017 19.00 Uhr Spitalhof Reutlingen Rechtsanwalt...
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21.3.201719.00UhrSpitalhofReutlingen
RechtsanwaltSaschaPfingsttagFachanwaltfürSozialrechtundVerwaltungsrecht
AutismusundRechtBundesteilhabegesetz
• NeuesGesetz– neueProbleme?• DerzeitnochunklareLage– Umsetzung?• TypischeProblemeneuerGesetze–Auslegung,Anwendung,Gerichtsverfahren
• Wasfangenwirdamitan?• Autismus– wasändertsichkonkret?
• Auslegung– wielegeichneueGesetzeaus?• Gesetzeszweck– Gesetzesmaterialien• Bundestagsdrucksache• Grundgesetz• Richtlinien– UN-Konvention,EU-RiLi,Verwaltungsvorschriften,Dienstanweisungen,SozH-RiLi,Erlasse,Weisungen,etc.
• Bindungswirkung?Wasgehtvor?
• BTHG - DasBundesteilhabegesetzisteinesdergroßensozialpolitischenVorhabenderBundesregierungindieserLegislaturperiode.Zielistes,dieLebenssituationvonMenschenmitBehinderungenzuverbessernundsoeinenweiterenwichtigenMeilensteinaufdemWeghinzueinerinklusivenGesellschaftzusetzen.
• VorgabendesKoalitionsvertragesfürdie18.Legislaturperiode,dieu.a.vorsehen,dieLebenssituationvonMenschenmitBehinderungenimSinnevonmehrTeilhabeundmehrSelbstbestimmungzuverbessernsowiedieEingliederungshilfezueinemmodernenTeilhaberechtweiterzuentwickeln.DarüberhinauswirdmitdiesemGesetzdasSchwerbehindertenrechtweiterentwickelt.
• DieUN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK),dieam26.März2009inDeutschlandinKraftgetretenist,gibtwichtigeImpulsefürdieÜberlegungenzueinemneuenBundesteilhabegesetz.ZumzentralenPrinzipderUN-BRKzähltnebendemSchutzvorDiskriminierunginsbesonderedie"volleundwirksameTeilhabeanderGesellschaftundEinbeziehungindieGesellschaft"(Artikel3UN-BRK).MitdemBundesteilhabegesetzsolldasdeutscheRechtinBezugaufdieUN-Behindertenrechtskonvention(UN-BRK)weiterentwickeltwerden.
• DieUmsetzungderUN-BRKhatauchAuswirkungenaufandereBereichederPolitikfürbehinderteMenschen.UmTeilhabeundSelbstbestimmungvonMenschenmitBehinderungennochweiterzustärken,hatdieBundesregierungnebenderErarbeitungeinesBundesteilhabegesetzesweiterebehindertenpolitischeAktivitätenergriffen.Hierzuzählensowohlder"NationaleAktionsplanzurUmsetzungderUN-Behindertenrechtskonvention"(NAP2.0)alsauchdieNovellierungdesBehindertengleichstellungsgesetzesdesBundes(BGG).AllesfolgtdemZiel,dieUN-BRKinDeutschlandweitermitLebenzufüllen.
• MitdemBTHGführtderGesetzgeberdieEingliederungshilfeausdem"Fürsorgesystem"derSozialhilfeherausundermöglichendadurchmehrindividuelleSelbstbestimmungdurcheinmodernesRechtaufTeilhabeunddiedafürnotwendigenUnterstützungen.DaherwerdendieFachleistungenderEingliederungshilfezukünftigklarvondenLeistungenzumLebensunterhaltgetrenntundfinanziert.DasisteinkompletterSystemwechsel.KünftigstehtdamitderMenschimMittelpunkt:WasMenschenwegenihrerBehinderunganUnterstützungsleistungenbekommen,istdannnurnochdavonabhängig,wassiebrauchenundwassiemöchtenundnichtlängervomOrtderUnterbringung.SelbstverständlichbleibendieAnsprücheaufexistenzsicherndeLeistungenausderGrundsicherungbspw.beiErwerbsminderungnachdemSGBXIIbestehen.
• UnterstützungsmaßnahmensetzenbereitsvorderRehabilitationeinundwerdendurchgeförderteModellprojektegestärkt.
• KünftigreichteinReha-Antragaus,umallebenötigtenLeistungenvonverschiedenenReha-Trägernzuerhalten,unddieZusammenarbeitderRehabilitationsträgerwirdstraffergeregelt:Leistungen"wieauseinerHand"werdenmöglich.
• DieBetroffenenwerdendurcheineergänzendeunabhängigeBeratunggestärkt.• DieLeistungenderEingliederungshilfewerdenineinemLeistungskatalogkonkretisiertundgebündelt,
ElternassistenzundAssistenzinder(hoch-)schulischenberuflichenWeiterbildungerstmaligausdrücklichgeregeltundneueJobchanceninBetriebenfürWerkstattbeschäftigtedurcheinBudgetfürArbeitgeschaffen.
• ImArbeitsumfeldwerdendieVertretungsrechtefürSchwerbehindertenvertretungenundWerkstatträtegestärkt.• BeziehernvonLeistungenderEingliederungshilfewirdesnunmöglichsein,deutlichmehrvomeigenen
Einkommenzubehaltenundzusparen.EhegattenundLebenspartnerwerdenzukünftigwedermitihremEinkommennochmitihremVermögenherangezogen.FürMenschen,dienebenderEingliederungshilfeauchLeistungenderHilfezurPflegebenötigenunddievorErreichenderRegelaltersgrenzeLeistungenderEingliederungshilfeerhaltenhaben,umfasstdieEingliederungshilfekünftigauchdieLeistungenderHilfezurPflege.DamitgeltenfürsieinsbesonderediegünstigerenHeranziehungsregelungenfürEinkommenundVermögenwieinderEingliederungshilfeabdemJahr2020.
• AuchMenschen,diekeinerErwerbstätigkeitnachgehenkönnenundLeistungenderSozialhilfeerhalten,sollenbessergestelltwerden.HierzusolldasgeschonteBarvermögenvonderzeit2.600Euroauf5.000Euroangehobenwerden.DieserfolgtjedochnichtunmittelbarmitdemBTHG,sondernmittelseinervomBMASzuerlassendenRechtsverordnung.
• DieEingliederungshilfewirdmitBlickaufdenindividuellenBedarferbrachtundechteWahlfreiheitbeiderUnterkunftermöglicht.
• BegriffderPersonenzentrierung:DienotwendigeUnterstützungwirdzukünftignichtmehraneinerbestimmtenWohnform,sondernausschließlichamnotwendigenindividuellenBedarfausgerichtet.Eswirdnichtmehrzwischenambulanten,teilstationärenundstationärenMaßnahmenderEingliederungshilfedifferenziert.DieEingliederungshilfekonzentriertsichaufdieFachleistung.DieexistenzsicherndenLeistungenwerdenunabhängigvonderWohnformwiebeiMenschenohneBehinderungennachdenVorschriftendesViertenKapitelsdesSGBXIIbzw.nachdemSGBIIerbracht.DieshatvieleVorteile:
• DieSelbstbestimmungundindividuelleLebensplanungderMenschenmitBehinderungenwerdengestärkt.
• DieMenschenmitBehinderungenkönnen,soweitesangemessenist,selberentscheiden,wosiewohnen.
• Die"Sonderwelten"dervollstationärenEinrichtungenentfallen.• HinsichtlichderexistenzsicherndenLeistungenzumLebensunterhalt
erfolgteineGleichstellungmitMenschenohneBehinderungen
• NeueStrukturdesSGBIX:• MitdemBTHGwirddasNeunteBuchSozialgesetzbuch(SGBIX)neu
gestaltet,wasdenSystemwechselmitderHerausführungderEingliederungshilfeausderSozialhilfeverdeutlicht.EshatkünftigfolgendeStruktur:
• ImSGBIX,Teil1istdasfüralleRehabilitationsträgergeltendeRehabilitations-undTeilhaberecht zusammengefasst.
• ImSGBIX,Teil2wirddieausdemSGBXIIherausgelösteundreformierteEingliederungshilfe unterdemTitel"BesondereLeistungenzurselbstbestimmtenLebensführungvonMenschenmitBehinderungen"geregelt.
• ImSGBIX,Teil3stehtkünftigdasweiterentwickelteSchwerbehindertenrecht
• AngesprocheneZielgruppeimBundesteilhabegesetzsindMenschenmit(drohenden)Behinderungen(rund16,8Mio.Menschen)undSchwerbehinderungen(rund7,5Mio.Menschen).DieEingliederungshilfe(Teil2desSGBIX)betrifft- wieauchbisher- nichtalleMenschenmitBehinderungen,sondernnurdiejenigenmit(drohenden)erheblichenTeilhabeeinschränkungen.Zum31.Dezember2014erhieltenrund700.0000MenschenLeistungenderEingliederungshilfe.
• DiezentralesozialrechtlicheDefinitionistheutewiefolgtimSGBIXundimGesetzzurGleichstellungbehinderterMenschenverankert:AlsbehindertgeltenMenschen,wennihrekörperlicheFunktion,geistigeFähigkeitoderseelischeGesundheitmithoherWahrscheinlichkeitlängeralssechsMonatevondemfürdasLebensaltertypischenZustandabweichenunddaherihreTeilhabeamLebeninderGesellschaftbeeinträchtigtist.SiesindvonBehinderungbedroht,wenndieBeeinträchtigungzuerwartenist.Schwerbehindertenach§ 2Abs.2SGBIXsindMenschenmiteinemGradderBehinderung(GdB)ab50.
• ImRahmendesBundesteilhabegesetzeswirdderBehinderungsbegriffimSinnederUN-Behindertenrechtskonvention(UN-BRK)neugefasst.DenngemäßderUN-BRKentstehteineBehinderungausderWechselwirkungzwischendemMenschenmitseinerBeeinträchtigungunddeneinstellungs- undumweltbedingtenBarrieren.
• Reha:• Prävention:EinerBehinderungsollmöglichstfrühzeitig
entgegengewirktwerden.DieReha-Trägerwerdenverpflichtet,gezieltvorbeugendeMaßnahmenanzubieten.Zielistauch,dieErwerbsfähigkeitalswichtigenTeilderTeilhabezuerhalten.DazusindModellvorhabenmitdenJobcenternundderRentenversicherunggeplant.
• EineinzigerReha-Antrag:KünftigsolleineinzigerAntragausreichen,umeinumfassendesVerfahrenzurBedarfsermittlunginGangzusetzen.DabeiwirdzusammenmitdemBetroffenengeschaut,welcheLeistungenerbenötigt.EsmüssennichtmehrLeistungenverschiedenerTrägereinzelnbeantragtwerden,sondernein
• DieModellvorhaben sollenfrühestensam1.1.2018beginnenundsindaufmaximalfünfJahrebefristet.DafürstehendenJobcenternunddenRentenversicherungsträgernjeweilsbiszu100Mio.EuroproJahrzurVerfügung.
• Eswirdangestrebt,dasssicheingroßerAnteilderJobcenterandenModellvorhabenimRechtskreisSGBIIsowiemöglichstalle16RentenversicherungsträgermitjeweilsmindestenseinemProjektandenModellvorhabenimRechtskreisSGBVIbeteiligen.
• DieModellvorhabensolleneinenstarkenAnreizbieten,bislangnichtrealisierteMaßnahmen,MethodenundOrganisationsmodellezuerproben.DazuzählenveränderteoderneueMaßnahmenderPräventionundRehabilitation,diedirektdenMenschenmit(drohenden)Beeinträchtigungenzugutekommen.AuchModellvorhaben,beispielsweisezurMitarbeiterqualifikationbeiReha-Trägern,LeistungenanArbeitgebersowieRehabilitations-DienstleisteroderdieEntwicklungneuerKonzepteggf.inZusammenarbeitmitderWissenschaftsollenförderfähigsein.
• ZielgruppederProgrammesindsowohlMenschenmitdrohendenBehinderungenalsauchMenschenmitbereitseingetretenenBeeinträchtigungen(insbesondereMenschenmitpsychischenBeeinträchtigungen).
• FürMenschenmitBehinderungen,dieLeistungenvonverschiedenenTrägernbenötigen,gabesbishereinigeSchwierigkeiten:InsbesonderehatsichinderPraxiskeinvonallenTrägerneinvernehmlichpraktiziertesBedarfsfeststellungs- undPlanungsverfahrenetabliert,obwohldieVerpflichtungdazufüralleRehabilitationsträgerseit2001imSGBIXfestgelegtist.InvielenFällenkommteszuZuständigkeitsstreitigkeitenzwischendenTrägern,unnötigenMehrfachbegutachtungenundzulangenBearbeitungszeitenderAnträge.DiesgehtzuLastenderBetroffenenundbeeinträchtigtdenErfolgvonReha-MaßnahmenundkanndenBezuginsbesonderevonLohnersatzleistungen(wiez.B.Krankengeld)verlängern
• EinfachdieUnterstützungzubekommen,diemanbraucht– dasgehtambestenmitHilfenwieauseinerHand.InZukunftisteineinzigerReha-Antragausreichend,umeinumfassendesPrüf- undEntscheidungsverfahreninGangzusetzen,auchwennSozialamt,Rentenversicherung,BundesagenturfürArbeit,Unfall-,Kranken- undPflegekassefürunterschiedlicheLeistungenzuständigbleiben.ImMittelpunktsteht,welcheUnterstützungjemandbrauchtundwill– wieesdieTrägeruntereinanderorganisieren,darummusssichderbehinderteMenschnichtmehrkümmern.
• DennmitdemUmbaudesSGBIX,Teil1werdendieRegelungenzurZuständigkeitundzurEinführungeinesträgerübergreifendenTeilhabeplanverfahrensfüralleRehabilitationsträgerohneAusnahmeausgestaltet.SindmehrereRehabilitationsträgerbeteiligtoderwerdenunterschiedlicheLeistungenbeantragt,istdasVerfahrenderBedarfsfeststellungkünftigfüralleReha-Trägerverbindlichvorgeschrieben.DasistdieGrundvoraussetzungfürLeistungenwieauseinerHand.MitZustimmungderLeistungsberechtigtenwerdenzukünftigFallkonferenzendurchgeführt,aufdenenderindividuelleUnterstützungsbedarfderAntragstellendenberatenwird.DamitstärkenwirdiePartizipationderBetroffenenimVerfahren.ZureinheitlichenundüberprüfbarenErmittlungdesindividuellenRehabilitationsbedarfssiehtdasBTHGGrundsätzevor,diefüralleRehabilitationsträgergelten.
• DiesbeinhaltetauchRegelungenzurZuständigkeitsklärung,Bedarfsermittlung,zumTeilhabeplanverfahrenundzudenErstattungsverfahrenzwischendenReha-Trägern.
• Konkretbedeutetdies,dasskünftignureinTrägerals"leistenderTräger"beiträgerübergreifendenTeilhabeleistungenzuständigist.DieserTrägeristverantwortlichfürdieEinleitungundDurchführungdesTeilhabeplanverfahrens- wiebeispielsweisederDurchführungeinerTeilhabeplankonferenzundeinereventuellerforderlichenBegutachtungoderderDokumentationallerLeistungenineinemTeilhabeplan.DieseVorgehensweisestelltsicher,dassüberdenAntragaufTeilhabeleistungenrechtzeitigundumfassendentschiedenwird,auchwennEinzelfragenderZuständigkeitnochoffensind.HierdurchkanndasPrinzipder"LeistungenwieauseinerHand"beiträgerübergreifendenFallkonstellationenverwirklichtwerden.
• JedereinzelneMenschmitBehinderungenwirddabeiindividuellbetrachtetunddieUnterstützungsleistungennachdemgenauenBedarfimTeilhabeplanfestgelegt.DamitdieLeistungsberechtigtenunddieLeistungsträgersichdabeiaufAugenhöhebegegnenkönnen,isteineTeilhabeplankonferenz vorgesehen,dieaufWunschdesAntragsstellersstattfindetundinderRehabilitationsträgerundBetroffenegemeinsamdenTeilhabeplanbesprechen.DiesstärktdieBeteiligungderLeistungsempfängerinnenund-empfängerundwirddurchdieimBTHGvorgesehenesowievomBundmitrund58Mio.EurounterstützteunabhängigeTeilhabeberatungunterstützt(sieheUnabhängigeBeratung).
• InderEingliederungshilfegeltenbesondereAnforderungenandasTeilhabeplanverfahren.DabeigehteszumBeispielumdieEinbeziehungvonPflegeleistungenoderdernotwendigenHilfenzumLebensunterhaltindieGesamtplanung.AufgrunddieseserweitertenAnsatzesimVerfahrenistinderEingliederungshilfeergänzendeinGesamtplanverfahrenundeineGesamtplankonferenzvorgesehen.
• InjederWerkstattfürbehinderteMenschengibteseinenFachausschuss,derausVertreternderWerkstattundderKostenträgerbesteht.BislanghatderFachausschussgegenüberdemjeweilszuständigenRehabilitationsträgereineStellungnahmeabgegeben,obeinMenschmitBehinderungenindieWerkstattaufgenommenwerdensolloderobandereLeistungenzurTeilhabeamArbeitslebeninBetrachtkommen.
• KünftigwirdderFachausschussnichteingeschaltet,wenneinTeilhabeplanverfahrendurchgeführtwird.IndiesemVerfahrenwerdendieLeistungenderjeweiligenRehabilitationsträgerunterBeteiligungdesMenschenmitBehinderungenkoordiniert.AlszusätzlichesElementderBedarfsfeststellungimVerfahrenkanneineTeilhabeplankonferenzgehören,anderauchderleistungsberechtigteMenschmitBehinderungenteilnimmt.WirdindiesemVerfahrendieErforderlichkeitzurAufnahmeineineWerkstattfürbehinderteMenschenfestgestelltundeinentsprechenderTeilhabeplanerstellt,isteinezusätzlicheBeteiligungdesFachausschusseszurAbgabeeinerStellungnahmegegenüberdemjeweilszuständigenRehabilitationsträgernichtmehrerforderlich.
• BleibtdasbishergegliederteSozialleistungssystembestehen?• Zielistes,dasVerfahrensrechtimInteressederBetroffenenzuverbessern.Heuteerbringen
insgesamtachtSozialleistungsträgerLeistungenderRehabilitationundTeilhabe.FürdieFrage,welcherTrägerunterwelchenVoraussetzungenwofürzuständigist,gibtesVorrang-undNachrangvorschriften.AllerdingsexistierenfürMenschenmitBehinderungen,dieLeistungenausverschiedenenLeistungsgruppenundvonverschiedenenTrägernbenötigen,nachwievorSchwierigkeitenbeiträgerübergreifendenFallgestaltungen.DieReha-TrägerhabenkaumRechtsfolgenzubefürchten,wennsiedieVorschriftenu.a.zurZuständigkeitserklärung,TeilhabeplanungoderZusammenarbeitnichtodernurunzulänglichbeachten.DarüberhinauszeigensichinderPraxisdieSozialgesetzbücheralsungenügendaufeinanderabgestimmtundsehenzumTeilunterschiedlicheRechtsfolgenfürgleicheSachverhaltevor.
• MitdemBundesteilhabegesetzwirdandemgegliedertenSystemfestgehaltenundkeinneuerundeigenständigerSozialleistungszweigmiteinemeigenenLeistungsträgergeschaffen.DieLeistungsansprüchefolgenwiebisheralleinausdenfürdiejeweiligenRehabilitationsträgergeltendenLeistungsgesetzen.UmaberdieSchnittstellendesgegliedertenSystemszureduzieren,wirdmitdemBundesteilhabegesetzdasfüralleRehabilitationsträgergeltendeRehabilitations- undTeilhaberechtgestärktundfüralleRehabilitationsträgerverbindlichundabweichungsfestausgestaltet.
• UnabhängigeBeratung:• DasTeilhabeplanverfahrenwirddurcheinvomBundgefördertes,
vonTrägernundLeistungserbringernunabhängigesNetzwerkvonBeratungsstellenflankiert.DortwerdenMenschenmitBehinderungundderenAngehörigeinsbesonderedurchMenschenmitBehinderungenberaten(sogenanntes"PeerCounseling").DasAngebotsetztaufbestehendenStrukturenaufundwirdvomBundmitrund58Mio.Eurojährlichunterstützt.
• EntsprechenddemimKoalitionsvertragformuliertenZieldesBundesteilhabegesetzes,dieLebenssituationvonMenschenmitBehinderungendurchmehrTeilhabeanderGesellschaft,mehrSelbstbestimmungundmehrindividuellerLebensführungzuverbessern,solldadurchdiePositionderMenschenmitBehinderungenimsozialrechtlichenDreieckgestärktwerden:
• Teilhabe heißt,mehrmöglichzumacheninallenLebensbereichen:InderArbeit,derBildungundimgesellschaftlichenLeben.DieneudefinierteEingliederungshilfeSGBIXsiehtLeistungenfüranspruchsberechtigteMenschenmitBehinderungeninfünfKategorienvor.Eshandeltsichum"LeistungenzurTeilhabe"alsOberbegrifffürverschiedeneSozialleistungen,dieMenschenmit(drohender)Behinderungerhalten,umbeispielsweisedieBehinderungabzuwendenoderzubeseitigen,dieTeilhabeamArbeitslebenentsprechenddenNeigungenundFähigkeitendauerhaftzusichernodereinemöglichstselbständigeundselbstbestimmteLebensführungzuermöglichen.
• LeistungenzurTeilhabeamArbeitsleben(z.B.inWerkstättenfürbehinderteMenschen)
• LeistungenzursozialenTeilhabe(z.B.UmbaueinerWohnung,KFZ-Hilfe)• LeistungenzurTeilhabeanBildung(z.B.HilfenzurHochschulbildung)• LeistungenzurmedizinischenRehabilitation(z.B.Psychotherapie,Hilfsmittel)
sowie• unterhaltssicherndeundandereergänzendeLeistungen(z.B.Haushaltshilfe).• Wasistdaranjetztneu?
• DerGesetzentwurfbeinhalteteineNeuregelungderFrage,werEingliederungshilfe erhaltensoll.DiesistaufGrundderNeufassungderUN-BehindertenrechtskonventionmiteinemneuenBehindertenbegriff nötiggeworden.DerZugangwirdandieLebensbereicheder"InternationalenKlassifikationderFunktionsfähigkeit,BehinderungundGesundheit"derWHOangelehnt(InternationalClassification of Functioning,Disability and Health,ICF).DieseLebensbereichesind:
• LernenundWissensanwendung,• AllgemeineAufgabenundAnforderungen,• Kommunikation,• Mobilität,• Selbstversorgung,• HäuslichesLeben,• InterpersonelleInteraktionenundBeziehungen,• Gemeinschafts-,sozialesundstaatsbürgerlichesLeben.• MitHilfederICFkanndieaktuelleFunktionsfähigkeitjedesMenschen- oderihre
Beeinträchtigung- beschriebenundklassifiziertwerden.
• ImparlamentarischenVerfahrenwurdediezentraleundkontroversdiskutierteRegelungzumleistungsberechtigtenPersonenkreis(Inkrafttretenzum1.Januar2023)- mitdemZiel,denjetzigenleistungsberechtigtenPersonenkreisnachdemRechtderEingliederungshilfewederauszuweitennocheinzuschränken- grundsätzlichüberarbeitet:
• Esistnunmehrgesetzlichklargestellt,dassMenschenmitgeistigenundseelischenBehinderungenebenfallsunterdenleistungsberechtigtenPersonenkreisfallen.
• AufeinequantitativeRegelung("5aus9"und"3aus9")derLebensbereiche,indereineTeilhabeeinschränkungvorliegensoll,wirdverzichtetundstattdessendurcheineUmschreibung"größereundgeringereAnzahl"ersetzt.DiekonkreteBestimmung,waseiner"größerenAnzahl"undwaseiner"geringerenAnzahl"entspricht,solldurcheineigenesBundesgesetzerfolgen.
• ErgänzendwirdeinqualitativesKriteriumfürdieerheblicheTeilhabeeinschränkungbeschrieben:WennPersoneninmehrerenLebensbereichendieAusführungvonAktivitätennichtmöglichist,isteingeringeresAusmaßderjeweiligenEinschränkungfürdieLeistungsberechtigungausreichend.UmgekehrtkönnenEinschränkungeninnurwenigenLebensbereichenfüreineLeistungsberechtigungausreichen,wenndiejeweiligeEinschränkungeinhohesAusmaßeinnimmt.DiefürdieLeistungsberechtigungkonkreteBestimmungdesVerhältnissesvonderAnzahlderLebensbereichezumAusmaßderjeweiligenEinschränkungsollebenfallsdurcheinBundesgesetzerfolgen.
• Weiterhinwirdklargestellt,dassbeiderFeststellungdeserheblichenMaßesderEinschränkungdiefürdieArtderBehinderungtypisierendenotwendigeUnterstützungindenLebensbereichenmaßgebendist.
• DieNeuregelungzumleistungsberechtigtenPersonenkreiswirderstzum1.1.2023inKrafttreten.BiszumInkrafttretengiltdasgeltendeRecht(§ 53SGBXII)fort.
• IndenJahren2017bis2018wirddieRegelungzumleistungsberechtigtenPersonenkreisinderEingliederungshilfewissenschaftlichuntersuchtundindenFolgejahren2019bis2021modellhaftindenBundesländernerprobt.AnhanddergewonnenUntersuchungsergebnissewirdderGesetzgeberdannüberdiekonkreteFassungderNormentscheiden.
• GibtesEinschränkungendurchdieNeuregelung?• DieneueübergreifendeDefinitionfüralleLeistungender
EingliederungshilfenimmtdenWortlautderUN-BehindertenrechtskonventionaufundbedeutetkeineEinschränkungderAufgabegegenüberdemgeltendenRecht.
• ÜbergreifendeAufgabederEingliederungshilfenachdemgeltendenRechtistes,denleistungsberechtigtenPersonendieTeilhabeamLebeninderGesellschaftzuermöglichen.NachderneuenDefinitionimBTHGistesAufgabederEingliederungshilfe,denLeistungsberechtigteneineindividuelleLebensführungzuermöglichen,diederWürdedesMenschenentspricht,unddievolle,wirksameundgleichberechtigteTeilhabeamLebeninderGesellschaftzufördern.
• DieeigentlichenInhaltederRegelungenbeziehensichaufdieDurchführungvonMaßnahmenundunmittelbaraufdieBehinderung.ImneuenRechterfolgtdiesspezifiziertnachdeneinzelnenLeistungenderEingliederungshilfe.
• Wunsch– undWahlrecht?• DieLeistungenderEingliederungshilfebestimmensichnachderBesonderheitdesEinzelfalls.Dabeisind
insbesonderedieArtdesBedarfs,diepersönlichenVerhältnisse,derSozialraumunddieeigenenKräftenundMittelnunddabeigleichermaßendieWohnformzuwürdigen.
• ImRahmenderGestaltungderLeistungensindangemesseneWünschederLeistungs-berechtigtenzuberücksichtigen.SiegeltenalsnichtangemessenbeiunverhältnismäßigenMehrkostengegenübervergleichbarenLeistungen.FürdieAngemessenheitistderindividuelleEinzelfallmaßgeblich.DabeisindinsbesonderedieArtdesBedarfs,diepersönlichenVerhältnisse,derSozialraumunddieeigenenKräfteundMittelzuwürdigen.SoferndieWünscheangemessensindoderihreBerücksichtigungnichtzuunverhältnismäßigenMehrkostenführt,istihnenzuentsprechen.AberauchunangemessenenWünschenistzuentsprechen,wennansonstenderBedarfnichtodernichtumfassendgedecktwerdenkannoderalternativeLeistungennichtzumutbarsind.
• DervomLeistungsberechtigtengewünschtenWohnform alselementarerLebensraumkommteinebesondereBedeutungzu:
• BeiderSummeallerbeiderWürdigungdesEinzelfallszuberücksichtigendenUmständespieltauchdiegewünschteWohnformeineRolle.
• BeiderPrüfung,obeinevondenWünschendesLeistungsberechtigtenabweichendeLeistungzumutbarist,sinddiepersönlichen,familiärenundörtlichenUmständeeinschließlichdergewünschtenWohnformangemessenzuberücksichtigen.
• KommtnachdemErgebnisderAngemessenheits- undZumutbarkeitsprüfungeinWohnenaußerhalbvonbesonderenWohnformeninBetracht,istdieserWohnformderVorzugzugeben,wenndieleistungsberechtigtePersondieswünscht.
• MitdemWohnenaußerhalbvonbesonderenWohnformengehenauchAssistenzleistungenimBereichderGestaltungsozialerBeziehungenundderpersönlichenLebensplanungeinher.Auchdiesedürfennichtgemeinsamerbrachtwerden,wennderLeistungsberechtigtedieswünscht.
• KdU instationärerEinrichtung• …wirdderTrägerderEingliederungshilfedenTeilbetragandenWohnkostennachTeil2desSGBIXübernehmen,derimEinzelfalldurchdieBegrenzungderHöhederanzuerkennendenBedarfefürUnterkunftundHeizunginderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungaufdieumbiszu25ProzenterhöhtendurchschnittlichenWarmmieteeinesEinpersonenhaushaltsnichtübernommenwird.DabeihandeltessichfürdenTrägerderEingliederungshilfeumeinegesetzlicheVerpflichtung,erhatfolglichdabeikeinenErmessensspielraum.
• Ambulant– stationär?• MitderNeuausrichtungderEingliederungshilfevoneiner
überwiegendeinrichtungs-zentriertenzueinerpersonenzentriertenLeistung wirddienotwendigeUnterstützungnichtmehraneinerbestimmtenWohnform,sondernnurnochamnotwendigenindividuellenBedarfausgerichtetsein.DamitentfälltdiebisherigeDifferenzierunginambulanteundstationäreLeistungenderEingliederungshilfe.
• ZieldesBTHGistdaherinZukunftLeistungennachdemindividuellenBedarfauszurichten.MitdemGesamtplanverfahren,derunabhängigenBeratungunddemoffenenLeistungskatalogderSozialenTeilhabewerdendieVoraussetzungendafürgeschaffen.Eswirddahererwartet,dassdieszueinerweiterenStärkungdesWohnensimambulantenBereichführt.
• ImBTHGwirdin§ 103Absatz2SGBIX-EfürMenschenmitBehinderung,diegleichzeitigPflegebedarfhaben,dasVerhältniszwischenEingliederungshilfeundHilfezurPflegenachdemSGBXIIgeregelt.TreffendieseLeistungen-unabhängig,obsiegleichartigodernichtgleichartigsind- zusammen,giltdersog."Lebenslagenansatz".Diesbedeutet:
• DieEingliederungshilfeumfasstdieLeistungenderhäuslichenHilfezurPflegevorErreichenderRegelaltersgrenze.DiesgiltauchnachErreichenderRegelaltersgrenze,soweiterstmaligvordiesemZeitpunktLeistungenderEingliederungshilfeerbrachtwordensind.DadieEingliederungshilfedieLeistungenderHilfezurPflegeumfasst,geltenauchinsoweitdiegünstigerenEinkommens- undVermögensregelungenderEingliederungshilfe.
• BeiPersonen,dievorErreichenderRegelaltersgrenzeerstmalsAnspruchaufLeistungenderEingliederungshilfehaben,giltdieseRegelungauchüberdieAltersgrenzehinaus,soweitdieZielederEingliederungshilfeerreichtwerdenkönnen.
• FürPersonen,dienachderRegelaltersgrenzePflegebedürftigkeitundBehinderungerleiden,bestehtaufgrundderGleichrangigkeitZugangzubeidenLeistungen,dannwirddieHilfezurPflegealsSozialleistungjedochnachdenVorschriftenderSozialhilfeerbracht.
• SachlichgerechtfertigtistdieDifferenzierungaufgrundderunterschiedlichenLebenslagen:InderLebenssituationeinesMenschen,dervonGeburtanoderinseineraktivenErwerbsphasemiteinerBehinderungkonfrontiertwird,dominiertnebenderSozialenTeilhabegeradedieTeilhabeanBildungunddieTeilhabeamArbeitsleben,seiesamallgemeinenArbeitsmarktoderineinerWerkstattfürbehinderteMenschenoderbeianderenLeistungsanbietern,unddamitimRegelfalldieLeistungenderEingliederungshilfe.
EinMensch,derhingegenerstimvorgerücktenAlterPflegebedürftigkeitundBehinderungerleidet,isttypischerweiseimWesentlichenaufPflegeleistungenangewiesen.DieseDifferenzierungderLebenslagenanhanddesAltersderLeistungsberechtigten,anknüpfendandasKriteriumderRegelaltersgrenzedergesetzlichenRentenversicherung,isteinobjektivesundeindeutigesKriterium.
• BessereTeilhabeamArbeitslebenschaffenwirmitBeschäftigungsalternativenaußerhalbanerkannterWerkstättenfürbehinderteMenschen.WesentlicheÄnderungimBereichderTeilhabeamArbeitslebenist,dassdieBeschäftigungsangeboteanerkannterWerkstättenfürbehinderteMenschendurchdieZulassungandererLeistungsanbieterunddieEinführungdes"BudgetsfürArbeit"sinnvollergänztwerden.
• MitderZulassungandererLeistungsanbieterundderEinführungdes"BudgetsfürArbeit"werdennunmehrWahlmöglichkeiten fürdauerhaftvollerwerbsgeminderteMenschenmitBehinderungengeschaffen.DenMenschenmitBehinderungenimerwerbsfähigenAlterwirdeinWeginRichtungallgemeinemArbeitsmarkteröffnet,ohnezuvordenNachweisderindividuellenErwerbsfähigkeitführenzumüssen.
• DieLeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenwurdendadurcherweitert,dassdasTrainingmotorischerFähigkeitenalsnotwendigeHilfezudenLeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenausdrücklichnormiertwird.ZudemwirdinderBegründungklargestellt,dassessichbeidemTrainingmotorischerFähigkeitenumBewegungsorientierunghandelt.
• DurchdieÄnderungenwirddieBedeutungderBewegungsorientierunggestärkt.Dieswarerforderlich,daauchbewegungsorientierteHilfenzurErhaltung,Verbesserung,HerstellungoderWiderherstellungderErwerbsfähigkeitführenkönnen.BewegungsorientiertesTrainingvertieftdiemotorischenFähigkeitenundkannentscheidendsein,umdenMenschenmitBehinderungendieTeilhabeamArbeitslebenmöglichstaufDauerzusichern.
• AnspruchaufAufnahmeineineWerkstatthabenMenschenmitBehinderungen,diewegenArtoderSchwerederBehinderungnicht,nochnichtodernochnichtwiederaufdemallgemeinenArbeitsmarkttätigseinkönnen.SiesollenspätestensnachTeilnahmeanMaßnahmenderberuflichenBildunginderLagesein,wenigstenseinMindestmaßwirtschaftlichverwertbarerArbeitsleistungzuerbringen.
• Diesisterforderlich,weilWerkstättenfürbehinderteMenschengleichzeitigWirtschaftsbetriebesind,diedasandieBeschäftigtenzuzahlendeArbeitsentgeltausdemArbeitsergebnis- alsoausdemErlösderProduktionoderderDienstleistungen- erwirtschaftenmüssen.DarüberhinaussindWerkstattbeschäftigtezu80ProzentderBezugsgrößerentenversichertunderhaltennach20JahreneineentsprechendhoheErwerbsminderungsrente.DafürkannaufeinMindestmaßanLeistungnichtverzichtetwerden.
• MitdemBTHGwirdfürMenschenmitBehinderungen,dieAnspruchaufAufnahmeineineWerkstattfürbehinderteMenschen(WfbM)haben,eineAlternativezurberuflichenBildungundzurBeschäftigungindieserWerkstattgeschaffen.AndereLeistungsanbieterkönnenalleTrägersein,diediefachlichenAnforderungenerfüllen.EineBeschränkungaufbestimmteFirmenodereineAuswahlvonTrägernistnichtvorgesehen.AndereLeistungsanbietersindnicht"Arbeitgeber".AndereLeistungsanbieterbietenberuflicheBildungoderBeschäftigungan,wiesieansonstenineinerWfbM angebotenwerden.DiedortbeschäftigtenMenschenmitBehinderungenhabendieselbenRechte,diesieauchineinerWerkstatthätten.
• ImUnterschiedzuWfbM müssenandereLeistungsanbieterkeineMindestplatzzahlvorhalten.SiebedürfenkeinesförmlichenAnerkennungsverfahrensundmüssenkeinebesonderenAnforderungenandieräumlicheundsächlicheAusstattungerfüllen.EinsolcherandererLeistungsanbieterhatschließlich,andersalseineWfbM,keineAufnahmeverpflichtunggegenüberdemMenschenmitBehinderungen.ErmussauchnichtalleLeistungen- alsoLeistungenzurberuflichenBildungoderLeistungenzurBeschäftigung- anbieten.
• DerRehabilitationsträgerBundesagenturfürArbeiterbringtbeispielsweisebereitsheuteLeistungenderberuflichenBildungauchaußerhalbvonWerkstätteninderLeistungsformdes"PersönlichenBudgets".DaswirdsichauchbeianderenReha-Trägerneinspielen.
• Mitdem"BudgetfürArbeit"erleichternwirbehindertenMenschendenEinstiegindenallgemeinenArbeitsmarkt.ArbeitgebererhaltendadurcheinenAusgleichfürdiedauerhafteMinderleistungdesbehindertenBeschäftigten.DarüberhinauswerdendieerforderlichenAssistenzleistungenfinanziert.Das"BudgetfürArbeit"ermöglichtdamiteineAlternativezurBeschäftigungineinerWerkstattfürbehinderteMenschen.AnspruchsberechtigtsinddahernurdiejenigenMenschenmitBehinderungen,dieeinenAnspruchaufeineBeschäftigungineinerWerkstattfürbehinderteMenschenhaben.
• UmMenschenmitBehinderungen,dienachErreichenderRegelaltersgrenzenochleistungsfähigsindundeineArbeitsleistungerbringenkönnenweiterhinLeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenzuermöglichen,wurdeimparlamentarischenVerfahrendieVorschriftdes§58SGBIX-Edahingehendüberarbeitet,dassdasHöchstalterfüreineFörderungflexibilisiertwordenist.InEinzelfällenistsomiteineFörderungüberdieRegelaltersgrenzehinaus- auchunterInanspruchnahmeeinesBudgetsfürArbeit- möglich.
• DieBemessungdesLohnkostenzuschussesorientiertsichamgezahltenArbeitsentgelt.DerLohnkostenzuschussbeträgtbiszu75ProzentdesvomArbeitgeberregelmäßiggezahltenArbeitsentgeltes.EineHöchstgrenzeistdadurchfestgelegt,dassderZuschusszumArbeitsentgeltbiszueinerHöhevon40ProzentdermonatlichenBezugsgrößenachdemViertenBuchSozialgesetzbuch(aktuellrund1.200Euro)betragendarf.DieLänderkönnenjedochnachLandesrechtaucheinenhöherenBetragfestlegen.
• LeistungendersozialenTeilhabekönnenzumBeispielzumUmbaueinerWohnungoderfürKFZ-HilfengenutztwerdenundsindfürMenschenmitBehinderungendaherwichtigeHilfenzurgesellschaftlichenTeilhabe.IndemneuenLeistungskatalogzur"SozialenTeilhabe"wirdderbisherigeoffeneLeistungskataloginhaltsgleichaufgegriffenundkonkretisiert.MitderpersonenzentriertenAusrichtungderEingliederungshilfewächstdieBedeutungdersozialenTeilhabe.UmdendamiteinhergehendenAnforderungenoptimalundsokonfliktfreiwiemöglichRechnungzutragen,bedarfesgrößtmöglicherTransparenzundRechtssicherheit.DeshalbwerdenBeispielfällefürLeistungendaringenannt,ohnedenAnspruchaufVollständigkeitzuerheben.Damitistsichergestellt,dassdenverschiedenenindividuellenBedürfnissenRechnunggetragenwerdenkann.DeroffeneLeistungskatalogbleibterhalten.
• DerneueLeistungskatalogder"SozialenTeilhabe"beinhaltetauchbisherunbenannteLeistungenwieAssistenzleistungenundLeistungenzurMobilität.Leistungsausweitungensinddamitabergrundsätzlichnichtverbunden.
• ZurRechtssicherheitundRechtsklarheitwirdeinneuerLeistungstatbestand"Assistenzleistungen"eingeführt.DieAssistenzleistungendienendemZielderAlltagsbewältigungundTagesstrukturierung.DieAssistenzleistungenkönneneinegroßeSpannbreitemitunterschiedlicherIntensitätaufweisen.DaherwirddifferenziertzwischenLeistungenzurÜbernahmevonHandlungenzurAlltagsbewältigungsowiedieBegleitungderLeistungsberechtigtenundzurBefähigungderLeistungsberechtigtenzueinereigenständigenAlltagsbewältigung.
• IstzumBeispieleinerleistungsberechtigtenPersonderalleinigeEinkaufimSupermarktnichtmöglichundwirdesvoraussichtlichauchzukünftignichtmöglichsein,kanndieservoneinemAssistentenübernommenwerden(stellvertretendeÜbernahme).IstesZiel,dassderLeistungsberechtigtedenEinkaufperspektivischselbständigtätigenkann,kanndieAssistentin/derAssistentihnzumEinkaufbegleitenundbeispielsweiseerläutern,wieObstundGemüseabgewogenwirdoderwiemanPreisevergleicht.
• DerBegriffderunterstütztenElternschaftistnichtlegaldefiniert.UnterdiesemBegriffwerdenimallgemeinenSprachgebrauchElternassistenzsowiebegleiteteElternschaftgefasst.
• UnterdemBegriffElternassistenzwerdeninderRegelUnterstützungsleistungenfürElternmitkörperlichenoderSinnesbehinderungenverstanden,diedieseselbstbestimmtplanenundsteuern,abernurmitUnterstützung,besonderenDienstleistungenodergeeignetenHilfsmittelndurchführenkönnen.ZudenLeistungengehörenauchMobilitätshilfen.
• DerBegriffbegleiteteElternschaftwirdeherbeiElternmiteinerpsychischenodergeistigenBeeinträchtigungverwendet,wennsieFörderungbenötigen,umdieGrundbedürfnisseihresKindeswahrzunehmen,zuverstehenundihnennachkommenzukönnen.ElternkönnendannpädagogischeAnleitung,BeratungundBegleitungzurWahrnehmungihrerElternrolleerhalten.
• FürdenBereichder"SozialenTeilhabe"wirdkünftiggeregelt,dassAssistenzleistungenanMütterundVätermitBehinderungenzurUnterstützungihrerElternschaftsowiezurVersorgungundBetreuungihrerKindergewährtwerden.
• IndemneuenergänzendenGesamtplanverfahrenfürdieEingliederungshilfewirdkünftiggeregelt,dassbeiderBedarfsermittlungund-feststellungalleUnterstützungsmöglichkeiteneinzubeziehensind.DiebetreffendenLeistungsträger,aberauchehrenamtlicheStellenundsonstigePersonen,diezurUnterstützungbeitragenkönnen,werdenanderGesamtplankonferenzbeteiligt.DamiterreichenwireinepassgenauereUnterstützungderElternundbessereLeistungenfürdieKinder.
• Leistungsberechtigten,dieeinEhrenamt ausüben,werdenangemesseneAufwendungenfürdienotwendigeUnterstützungausdemfamiliären,befreundetenodernachbarschaftlichenUmfelderstattet.DerGesetzentwurfsiehtausWirtschaftlichkeitsaspektenlediglicheinenNachrang vonausgebildetenAssistenzkräftengegenüberfamiliären,freundschaftlichen,nachbarschaftlichenoderähnlichpersönlichenBeziehungenvor.DasentsprichtdemgeltendenRecht.
• Künftigwirdesmöglichsein,dassAuslagenerstattetwerdenkönnen,wenn- wiehäufigderFall- dieUnterstützungzurTeilnahmeanehrenamtlichemEngagementausdemfamiliären,befreundetenodernachbarschaftlichenUmfeldkommt.Solltedieshingegennichtmöglichsein,bestehtauchdieMöglichkeit,AssistenzleistungenfürdieFreizeitgestaltungeinschließlichkulturellerundsportlicherAktivitätenzunutzen.
• NachgeltendemRechtkönnenfürMenschenmitBehinderungennurinbegrenztemUmfangindividuelleHilfenzurschulischenBildungeinschließlichHochschulbildungdurchLeistungenderEingliederungshilfeerbrachtwerden.DiesfolgtausdergesetzlichenAufgabenstellungderEingliederungshilfeimnachrangigenSystemderSozialhilfe.EsgehörtebishernichtzudenAufgabenderEingliederungshilfe,MenschenmiteinerBehinderungeinebestmöglicheberuflicheBildungzuermöglichen.
• AusgeschlossenwarendementsprechendUnterstützungsleistungenfürjeglicheFormenvon"Weiterbildungsmaßnahmen".HiervonsindderzeitimWesentlichenPersonengruppenbetroffen,die
• nachdemBachelorstudiumnocheinMasterstudiumabsolvierenwollen,• imAnschlussaneineerfolgreichabsolviertedualeBerufsausbildungnoch
einenweiterbildenden(aufstiegsfördernden)Hochschulabschlusserwerbenwollenbzw.einenMeisterkursanstrebenoder
• einPromotionsstudiumanschließenmöchten.
• DieBildungsleistungen warenbisherder"SozialenTeilhabe"zugeordnet.NunwerdensieineinemeigenständigenKapitel"LeistungenzurTeilhabeanBildung"aufgegriffenundumLeistungenfürdenBereichderschulischenundhochschulischenWeiterbildungergänzt.EsgibtdadurchkeineVerschlechterungen,aberaneinigenStellendeutlicheVerbesserungen.
• Erstmalswirdklargestellt,dassdieTeilhabeanBildungeineeigeneReha-Leistungist.MöglichistdadurchsowohldieFörderungeinerschulischenoderhochschulischenberuflichenWeiterbildungimAnschlussaneinedualeoderschulischeBerufsausbildung(Meisterkurs,Bachelorstudium)alsauchdieFörderungeinerreinakademischenAus- undWeiterbildung(MasterstudiumimAnschlussaneinBachelorstudium).FallsinbegründetenEinzelfällenzumErreichendesangestrebtenBerufszielserforderlich,könnendieHilfenzueinerhochschulischenWeiterbildungfüreinenBerufauchHilfenfüreinPromotionsstudiumeinschließen.DieFörderungeinerschulischenoderhochschulischenberuflichenWeiterbildungsetztnichtvoraus,dassdiezuvorabsolvierteBerufsausbildungbereitsdurchLeistungenderEingliederungshilfegefördertwurde.
• FürStudierendemitHilfebedarfsindaußerdemdieVerbesserungenbeiderHeranziehungvonEinkommenundVermögendurchdiegeplanteReformvonBelang(siehe"MehrvomEinkommen").
• DurchdasparlamentarischeVerfahrensindauchbeiderTeilhabeanBildungÄnderungeneingetreten.AuchMenschenmitBehinderungensollensichwieMenschenohneBehinderungenfürweiterführendeschulischeundhochschulischeAngeboteentscheidenkönnen,ohnezuvoreinenLeistungs- undBefähigungsnachweiserbringenzumüssen.
• Zudemwirdgesetzlichanerkannt,dassesvomLeistungsberechtigtennichtzubeeinflussendegewichtigeGründedafürgebenkann,eineangestrebteschulischeberuflicheWeiterbildungnichtunmittelbaroderzeitnahaneinebereitsabsolvierteBerufsausbildunganzuschließen.DabeistehenbehinderungsbedingteGründewiez.B.einevorübergehendedeutlicheVerschlechterungdesGesundheitszustandesoderhinzugekommeneweiteregesundheitlicheBeeinträchtigungen,dieeszuvornochzuverarbeitenundzukompensierengilt,imMittelpunkt.
• AberauchgewichtigefamiliäreGründe,diesicheinerEinflussnahmedurchdenLeistungsberechtigtenentziehen,könnenursächlichdafürsein,dasseinegeplanteberuflicheWeiterbildungaufgeschobenwerdenmuss.IndiesenFällenkommtdenbesonderenUmständendesEinzelfallseineentscheidungserheblicheBedeutungzu.
• KünftigwerdendieweiterhinohneEigenbeitragzuerbringenden"HilfenzueinerSchulbildung"derEingliederungshilfeAssistenzleistungenzurUnterstützungschulischerGanztagsangeboteinderoffenenFormeinschließen,wodurchdieElternderhieranteilnehmendenKindermitBehinderungenfinanziellentlastetwerden.Voraussetzungendafürsind,dassdieBetreuungs- undFörderleistungenamNachmittagimEinklangmitdemBildungs- undErziehungsauftragderSchulestehen,unterderenAufsichtundVerantwortungausgeführtwerden,andenstundenplanmäßigenUnterrichtanschließenundinderRegelindenRäumlichkeitenderSchuleoderinderenUmfelddurchgeführtwerden.
• DieEntwicklungvonKindernisteinsensiblerProzess.GeradeindenerstenLebensjahrenbestehenhoheGefahrenfürdiekindlicheEntwicklung.Dahergiltes,RisikenfrühzeitigzuerkennenundChancenderEntwicklungrechtzeitigwahrzunehmen.NebendenmedizinischenundbiologischenRisikofaktorenbestimmenauchdie(psycho-)sozialenBedingungendieEntwicklungvonKindern.JefrüherdabeiinderkindlichenEntwicklungeineAuffälligkeitoderBeeinträchtigungerkanntwird,destobesserkannvorgebeugtundgeholfenwerden.
• DieFrühförderung umfasstdahermedizinisch-therapeutische,psychologische,heilpädagogische,sonderpädagogischeundpsychosozialeLeistungensowiedieBeratungderErziehungsberechtigten,dievondenKrankenkassenunddenTrägernderSozialhilfesowiederJugendhilfeerbrachtwerden.
• DieRegelungenzur"KomplexleistungFrühförderung"sehenvor,dassdieärztlichenunddienichtärztlichenLeistungenzumWohlderbetroffenenKinderauseinerHandunduntergezielterEinbeziehungdesfamiliärenUmfeldsals"interdisziplinäreFrühförderung"zuerbringensind.DieseLeistungensollendurchentsprechendausgestattete"InterdisziplinäreFrühförderstellen"oderdurchstärkermedizinischausgerichtete"SozialpädiatrischeZentren"erbrachtwerden.
• DieÄnderungenundErgänzungenimBTHGermöglichendenLändernkünftig,spezifischeRegelungenz.B.zudenAnforderungenaninterdisziplinäreFrühförderstellenvorzunehmen.DiesstärktundschütztgeradedievorOrtbereitsgeschaffenenStrukturenundkonkretisiertdieInhaltederFrühförderung.
• BisherwurdedieKomplexleistungimGesetzundauchinderGesetzesbegründungnichtdefiniert.Nunwirdgesetzlichklargestellt,dassdieKomplexleistungFrühförderungeineeigenständigeLeistungist.SieerschöpftsichnichtinderAdditionvonLeistungspflichtenderbeteiligtenRehabilitationsträgernachihrenjeweiligenLeistungsgesetzen.
• ZurKomplexleistunggehörenauchdiesogenannten"Korridorleistungen".AlsKorridorleistungensindinsbesonderedieinterneundexterneKoordinationzurLeistungserbringung,dieVor- undNachbereitungszeitenundDokumentationzuverstehen.VondemdamitgesetzlichvorgeschriebenenfachlichenAustauschderunterschiedlichenDisziplinenprofitierenauchElternundKinder.
• FürregionalpassendeRegelungensollenverbindlicheLandesrahmenvereinbarungensorgen.NebendenInterdisziplinärenFrühförderstellenhabensichjenachLandespraxisweitereEinrichtungenetabliert,diedieFrühförderungalsKomplexleistunganbietenunddurchLandesrahmenvereinbarungenoderLandesrechtzurLeistungserbringungzugelassenwurden.
• DieMitbestimmungvonMenschenmitBehinderungenindenSchwerbehindertenvertretungen derBetriebewirddurchmehrAnsprücheaufFreistellungenundFortbildungenverbessert.Diesbeinhaltet:
• dieAbsenkungdesSchwellenwertesfürdieFreistellungderVertrauenspersonvonderzeit200schwerbehindertenMenschenimBetriebauf100,
• dieStaffelungderSchwellenwertefürdieHeranziehungderStellvertreternachoben,sodassVertrauenspersoneningrößerenBetriebenmehrStellvertreterheranziehenkönnenalsdiederzeitmaximalmöglichenzwei,
• denWegfallderheutigenEinschränkungbeiFortbildungen,dasseinStellvertreternurbeiständigerHeranziehung,häufigerVertretungderVertrauenspersonauflängereZeitoderabsehbaremNachrückenindasAmteinenAnspruchhat(§ 96Absatz4Satz4SGBIX),
• dieSchaffungeinesÜbergangsmandatesbeiBetriebsübergangfürSchwerbehindertenvertretungenindergewerblichenWirtschaft,wieesfürdenBetriebsrat(§ 21aBetrVG)geregeltist.
• GeradeimZusammenhangderBeendigungdesArbeitsverhältnissesistdieBeteiligungderSchwerbehindertenvertretungbesonderswichtig,weilgeradefürschwerbehinderteMenschendieAufrechterhaltungihrerArbeitsverhältnissevonherausragenderBedeutungist.UmindiesembesonderswichtigenZusammenhangdieBeteiligungderSchwerbehindertenvertretungzusichern,wirddeshalbfestgelegt,dasseineKündigung,dieohnedieerforderlicheBeteiligungderSchwerbehindertenvertretungausgesprochenwird,unwirksamistundfolglichdasArbeitsverhältnisnichtbeendet.
• FolgendePersonengruppensindzurBenutzungvonBehindertenparkplätzen berechtigt:
• SchwerbehinderteMenschenmiteineraußergewöhnlichenGehbehinderungunddementsprechendenMerkzeichen"aG"inihremAusweis,
• blindeMenschen(Merkzeichen"Bl")sowie• schwerbehinderteMenschenmitbeidseitigerAmelie,Phokomelie oder
vergleichbarenFunktionsstörungen(Conterganschädigungen).• DasMerkzeichen"aG"setztvoraus,dassdieGehfähigkeitinungewöhnlich
hohemMaßeeingeschränktist(deshalb"außergewöhnlichgehbehindert"imGegensatzzumMerkzeichen"G"=gehbehindert).MaßstabisthierderQuerschnittsgelähmte.Hierbeikommtesnichtdaraufan,durchwelcheErkrankung dieGehbehinderunghervorgerufenwird.DerBetroffenemusssichwegenderSchweredesLeidensdauerndnurmitfremderHilfeodernurmitgroßerAnstrengungaußerhalbdesFahrzeugsbewegenkönnen.ObdieseVoraussetzungvorliegt,wirdinjedemEinzelfallunterBerücksichtigungallervorliegendenEinschränkungengeprüft.
• DieNeuregelungimBTHGistdasErgebniseinerArbeitsgruppe,dieausVertreternderVerkehrs-undSozialressortsvonBundundLändernunddemDeutschenBehindertenratbestand.ÜberarbeitungsbedarfwurdeausschließlichhinsichtlichderstarkorthopädiezentriertenDefinitionderaußergewöhnlichenGehbehinderunggesehen,derjetztindasSGBIXübernommenwird.DieVerbändebehinderterMenschenwarendurchvomDeutschenBehindertenratbenanntePersoneninderArbeitsgruppevertretenundtragendenVorschlagausdrücklichmit.
• DiewesentlicheNeuerungliegtinderKlarstellung,dasseineaußergewöhnlicheGehbehinderungnichtnurineinerBeeinträchtigungderBeine,sondernauchineinerStörungderHerztätigkeit,derLungenfunktion,neurologischenBeeinträchtigungen,weiterenGesundheitsstörungenoderineinerKombinationbegründetseinkann.
• DurchdenneuenAnsatzentfallendiebisherigen,sichausschließlichaufdasorthopädischeFachgebietbeziehendenBeispiele.Diesbewirkt,dassdannkeineFallgestaltungvonvornhereinbevorzugtoderausgeschlossenwird.Menschen,derenGesundheitsstörungnichtinersterLiniedemorthopädischenFachbereichzuzuordnenist,werdenzukünftigeinenleichterenZugangzuBehindertenparkplätzenerhalten.DasbetrifftauchdieDemenzerkrankung.JedochwirdauchinZukunftdiebloßeDiagnosedieserKrankheitfürdasMerkzeichen"aG"nichtausreichen.Voraussetzungwirdimmersein,dasssichjemanddauerndnurmitfremderHilfeodermitgroßerAnstrengungaußerhalbseinesKraftfahrzeugesfortbewegenkann.
• DieNeuregelungsiehtvor,dassimSchwerbehindertenausweisdasMerkzeichen"TBI"für"taubblind"einzutragenist,wennbeieinemschwerbehindertenMenschenwegeneinerStörungderHörfunktioneinGradderBehinderungvonmindestens70undwegeneinerStörungdesSehvermögenseinGradderBehinderungvon100anerkanntist.
• DieNeuregelunggehtaufForderungenderVerbändebehinderterMenschenzurück,fürdie- durchdieseaußergewöhnlichschwerwiegendeBehinderungeigenerArt- betroffenenMenscheneineigenesMerkzeichenzuschaffen.DasFachgutachtendesgemeinsamenFachausschusseshörsehbehindert/taubblindwurdeindieÜberlegungeneinbezogen.
• DieBeeinträchtigungenderTeilhabedervomMerkzeichenerfasstenPersonengruppesindäußerstheterogen,sodasssicheinheitlichekonkreteBedarfenichtermittelnlassen.DeswegenistdasMerkzeichenmitkeinemkonkretenbundesrechtlichenNachteilsausgleichverbunden.EskommtalsNachweisfürdieRundfunkbeitragsbefreiungnachdemRundfunkbeitragsstaatsvertraginBetracht,soferndiefürdasRundfunkwesenausschließlichzuständigenLänderdiesfestlegen.DasMerkzeichenumfasstnichtautomatischdieNachteilsausgleichefürblindeundgehörloseMenschenwiezumBeispielLandesblindengeld,LandesgehörlosengeldodersteuerlicheNachteilsausgleiche.DeshalbwerdendieMerkzeichen"Bl"(blind)und"GL"(gehörlos)beiVorliegenderjeweiligenVoraussetzungenzusätzlichzumMerkzeichen"TBl"indenSchwerbehindertenausweiseingetragen.
• DieEingliederungshilfewirddurchdasBTHGzueinemmodernenTeilhaberechtweiterentwickeltundausdem"Fürsorgesystem"derSozialhilfeherausgeführt.ZumehrTeilhabegehörtdaherauchdieVerbesserungderEinkommens- undVermögensberücksichtigunginderEingliederungshilfeBei derEingliederungshilfehandeltessichimgeltendenRechtumeinenTeilbereichderSozialhilfe.SozialhilfeerhältaufGrunddesNachrangprinzipsnicht,wersichu.a.durchEinsatzseinesEinkommensundseinesVermögensselbsthelfenkann.DasNachrangprinzipwirddeutlichabgeschwächt.Ehe- undLebenspartnerwerdenkünftignichtmehrherangezogen.MenschenmitBehinderungenwerdensichkünftigübereinendeutlichgeringerenEigenbeitragandenLeistungenderEingliederungshilfebeteiligenmüssen.
• BisherbeträgtdasgeschonteBarvermögenfürMenschen,diekeinerErwerbstätigkeitnachgehenkönnenundLeistungenderSozialhilfeerhalten,inderRegel2.600Euro
• FürBeziehervonEingliederungshilfewirdeinneuerFreibetragfürErwerbseinkommeneingeführt(derzeitbiszurund260EuroproMonat,40%desunbereinigtenBruttoeinkommensgedeckeltauf65%derRegelbedarfsstufe1).DerSchonbetragfürBarvermögenvoninderRegel2.600Euroum25.000Euroerhöhtunddamitverzehnfacht.WiebishersindAnsparungenimRahmeneinerstaatlichgefördertenLebensversicherungundderWerteinerselbstgenutztenImmobilieinangemessenerGrößezusätzlichvorderHeranziehunggeschützt.
• BeimArbeitseinkommenwirdabdemJahr2020einvomGesamtbruttoeinkommendesLeistungsbeziehersderEingliederungshilfeabhängigerEigenbeitragfestgelegt.BisherwurdenEinkünftebeiderEingliederungshilfeoberhalbeinesFreibetragsinHöhedesdoppeltenRegelsatzesabgezogen(monatlich808Euro+durchschnittlich400EurofürdieKostenderUnterkunft).NachInkrafttretendervollständigenReform2020werdenvonallenEinkünftenvonBeschäftigten,dieüberca.30.000EuroBruttoeinkommenimJahrliegen,monatlichzweiProzentdesJahresbruttoeinkommensangerechnet.
• DerVermögensfreibetrag- unddamitdieMöglichkeitzusparen- wirdebenfallsdeutlichvonbisher2.600Euroaufrund50.000Euroerhöht(imzweitenSchrittab2020;imerstenSchrittab2017voninderRegel2.600um25.000auf27.600Euro).DiesisteinentscheidenderSchrittfürdenUmbauderEingliederungshilfehinzueinemeigenständigenLeistungssystemfürMenschenmitBehinderungen.
• WeiterhinsindwiebisherAnsparungenimRahmeneinerstaatlichgefördertenLebensversicherungundderWerteinerselbstgenutztenImmobilieinangemessenerGrößegrundsätzlichvorderHeranziehunggeschützt.DiesgiltzusätzlichzudemobengenanntenBetragvon27.600Eurobzw.rund50.000Euroab2020.
• EinweitererVorteilistderBezugdergenanntenFreibeträgeaufdiejährlicheRentenbezugsgrößeimSinnederVorschriftenderSozialversicherung.BisherwarenFreibetragsgrenzenimGesetzfestgeschriebenundwurdennichtangepasst.InZukunftistesmöglich,dass– andersalszumBeispielbeiderfestgeschriebenenBetragsgrenzevoninderRegel2.600EurofürBarvermögeninderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung- dieWertederBezugsgrößenbeiderEinkommens- undderVermögensheranziehungfortgeschriebenwerden,ohnedasseseinerrechtlichenÄnderungbedarf.DiejährlicheBezugsgrößeistgleichdemDurchschnittsentgeltdergesetzlichenRentenversicherungimvorvergangenenKalenderjahr(definiertin§18Abs.1SGBIV).UndhierwirdkeinUnterschiedzwischenaltenundneuenBundesländerngemacht,esgilteinheitlichdiehöhereBezugsgröße(West)undnichtdieniedrigereBezugsgröße(Ost).
• BisherwurdenEhepartnerinnenund-partnerbeiderEingliederungshilfevollherangezogen.Dieswurdevoneinigenals"Eheverbot"wahrgenommen.KünftigwerdensowohldasPartnereinkommenalsauchdasPartnervermögeninderEingliederungshilfeab2020vollständignichtmehrherangezogen.
• MitderÜbergangsregelungin§ 150SGBIX-E(Bestandsschutz)sollsichergestelltwerden,dassMenschenmitBehinderungendurchdenneuberechnetenaufzubringendenBeitragnichthöherbelastetwerdenalsnachdembiszum31.12.2019geltendenRecht.DieseRegelunggiltnurfürPersonen,diezuvorLeistungennachdemSGBXIIerhaltenhaben.
• GenauwiedieneuinsreformierteLeistungssystemhinzugekommenenMenschenmitBehinderungenhabenauchMenschenmitBehinderungen,diedurcheinewesentlicheEinkommensveränderung(nacheinerzwischenzeitlichenEinkommensreduzierung)nachdieserRegelungkeinenAnspruchdarauf,aufDauernachdemaltenRechtbehandeltzuwerden.DamitkönnenMenschenmitBehinderungendaraufvertrauen,dassbeiunverändertenVerhältnissenzumZeitpunktdesInkrafttretensdesBTHGnichtbloßaufgrundderRechtsänderungbeiderEinkommensheranziehungwenigerGeldfürihreangemesseneLebensführungzurVerfügungzuhaben.EinedarüberhinausgehendeSchutzwirkungistmitderBesitzstandsregelungnichtbeabsichtigt.
• Einkommen:• Ab2017profitierenBeziehervonHilfezurPflegevoneinemzusätzlichenFreibetragauf
EinkommenausErwerbstätigkeit.DieserliegtnachheutigerBerechnungbeica.260EuromonatlichundistdynamisiertinAnlehnungandieRegelbedarfssätze.DiesgiltauchfürMenschen,dieEingliederungshilfeerhalten.
• Ab2020werdenBeziehervonEingliederungshilfeindasneueEinkommens-Beitragssystemüberführt.Menschen,diezusätzlichzurEingliederungshilfeauchHilfezurPflegeerhaltenundnichtnurgeringfügigerwerbstätigsind,werdendabeimiteinbezogenundprofitierenvondemneuenBeitragsmodell.
• Ab2020giltderzusätzlicheFreibetragvonderzeitmax.260EuromonatlichfürerwerbstätigeBeziehervonHilfezurPflegeauchdannweiter,wennsienichtgleichzeitigLeistungenderEingliederungshilfeerhalten.DamitbleibenbeidenEmpfängernderHilfezurPflegejedenfallsdieVerbesserungendeserstenReformschrittserhalten.
• Vermögen:• InderHilfezurPflegegreiftdieBesserstellungab2017(Erhöhungum25.000Euro)nurfür
VermögenausErwerbstätigkeit.InderEingliederungshilfewerden25.000Euronichtherangezogen- auchohneErwerbstätigkeit.
• Ab2020greiftdieerhöhteBesserstellung(Erhöhungaufrund50.000Euro)fürPersonen,dienebenderEingliederungshilfeauchLeistungenderHilfezurPflegebenötigenunddievorVollendungderRegelaltersgrenzeLeistungenderEingliederungshilfeerhaltenhaben.
• FürPersonen,dieausschließlichHilfezurPflegebeziehenunderwerbstätigsind,giltdieErhöhungdesVermögensfreibetragesum25.000Euroüber2020hinaus.
• DurchPräzisierungenimVertragsrecht werdenbessereMöglichkeitenfüreffektivereWirtschaftlichkeits- undQualitätsprüfungen geschaffen.AuchdieSanktionsmöglichkeitenbeiVerletzungvertraglicherodergesetzlicherPflichtenderAnbietervonLeistungenfürBetroffenewerdenerweitert.Damitwirdsichergestellt,dassbezahlteLeistungenauchtatsächlichundindervereinbartenQualitäterbrachtwerden.DasinderEingliederungshilfebereitsetablierteGesamtplanverfahren alsGrundlagefürdiebessereKoordinationderReha-TrägerwirdweiterentwickeltundmitdemTeilhabeplanverfahrenengverzahnt.InzumutbarenFällenkönnenzudemüberdiegemeinsameInanspruchnahmevonLeistungenähnlicheLeistungenfürmehrereAnspruchsberechtigtegemeinsamerbrachtwerden.!!!
• WährendderTeilhabeplan nach§ 19SGBIXnurdannzuerstellenist,soweitLeistungenverschiedenerLeistungsgruppenodermehrererRehabilitationsträgererforderlichsind,istderGesamtplanfürjedeleistungsberechtigtePersonundauchbeiEinzelleistungenderEingliederungshilfezuerstellen.ImInteresseallerBeteiligtenwirdmitdieserRegelungdiebessereSteuerung,WirkungskontrolleundDokumentationdesTeilhabeprozessesermöglichtunddiePositiondesLeistungsberechtigtensowohlgegenüberdemLeistungsträgerwieauchgegenüberdemLeistungserbringergestärkt.
• DarüberhinausistdieGesamtplanung zentralunterMitwirkungsaspekten:HierwirdderMenschmitBehinderungenaktivindasVerfahreneinbezogen.EristbeiallenVerfahrensschrittenzubeteiligenundkannseineWünschezuZielundArtderLeistungenäußern.
• InderGesamtplankonferenz wirdgemeinsammitihmüberseineWünscheunddieErbringungderLeistungenberaten;hierzugehörtauchdieFragedergemeinsamenLeistungserbringunganmehrereLeistungsberechtigte.AuchandersichanschließendenAufstellungdesGesamtplanswirktderTrägerderEingliederungshilfezusammenmitdemLeistungsberechtigtenundeinerPersonseinesVertrauenssowieweiterenimEinzelfallBeteiligtenmit.DerGesamtplanistschließlichdieGrundlagefürdenVerwaltungsaktunddiedarinenthalteneAusübungdespflichtgemäßenErmessens.
• ImRahmenderGesamtplanungistzwischenVerfahrenundInstrumentenzurBedarfsermittlungbzw.-feststellungzuunterscheiden.DasGesamtplanverfahren kannvereinfachtinvierSchrittedargestelltwerden:
• Bedarfsermittlung• FeststellungderLeistungen• ErstellungeinesGesamtplansundaufdieserGrundlageErlassdesVerwaltungsaktes
• AbschlusseinerTeilhabezielvereinbarung
• DeshalbenthältdasneueRechteineRegelungzurgemeinschaftlichenInanspruchnahmevonLeistungen.AngesichtsdesWirtschaftlichkeitsgrundsatzes,derinallenSozialleistungsbereichengilt,kannnichtzwingendjedemWunschderBetroffenenentsprochenwerden(z.B.mithöchstemAufwandeinindividuellesWohnenzuermöglichen).DieneueRegelungerlaubteinenwirtschaftlicherenEinsatzderöffentlichenMittelinsbesonderebeikostenintensivenLeistungenwieSchulassistentenundFahrdiensten.
• BereitsheutehatsichinderEingliederungshilfeeinePraxis entwickelt,LeistungengemeinsaminAnspruchzunehmen.HierfürwirdjetzteinerechtlicheGrundlagegeschaffen.FürfolgendeLeistungenfindetsichdieseimneuen§ 116SGBIX:Leistungen"zurAssistenz,zurHeilpädagogik,zumErwerbundErhaltpraktischerFähigkeitenundKenntnisse,zurFörderungderVerständigung,zurBeförderungimRahmenderLeistungenzurMobilitätsowiezurErreichbarkeiteinerAnsprechperson".
• DiegemeinsameInanspruchnahmevonLeistungenkannfachlichgebotensein,wennsiezumBeispielZieleausdemBereichdessozialenLernensverfolgt.DiegemeinsameInanspruchnahmevonLeistungenwirddabeinichtalleinindasErmessendesLeistungsträgersgestellt.DeroderdieLeistungsberechtigtemussaufAugenhöheanderEntscheidungbeteiligtwerdenundesmussfürdieLeistungsberechtigtenzumutbarsein.
• DiegemeinschaftlicheInanspruchnahmevonLeistungenisteinSteuerungsinstrumentfürdieLeistungsträger.SiekannimEinzelfallauchdie(einzige)adäquateLeistungserbringungsformfürdieleistungsberechtigtePersonseinunddamiteineFachentscheidunginseinemInteresse.
• ImRahmendespartizipativenTeilhabe- bzw.GesamtplanverfahrenswirdauchdieLeistungserbringungsformgemeinsammitdemLeistungsberechtigtenberaten.
• DerrechtlicheZumutbarkeitsvorbehaltdurchdenVerweisauf§ 104SGBIX-BTHGisteinegerichtlichnachprüfbareVoraussetzung.BeiUnzumutbarkeitkommtgemeinsameLeistungserbringungnichtinBetracht.
• Assistenzleistungen imBereichderGestaltungsozialerBeziehungenundderpersönlichenLebensplanung,dieimZusammenhangmitdemWohnenaußerhalbvonbesonderenWohnformenstehen,sindnichtgemeinsamzuerbringen,wennderLeistungsberechtigtedieswünscht.
• Darüberhinauswirdgesetzlichgeregelt,dassLeistungenanmehrereLeistungsberechtigtenurdanngemeinsamerbrachtwerdenkönnen,soweitdiesfürdeneinzelnenLeistungsberechtigtenzumutbarist.Hierbeisinddiepersönlichen,familiärenundörtlichenUmständezuberücksichtigen.DieindividuelleBedarfsdeckungstehtdabeiaußerFrage.WirddiegemeinschaftlicheLeistungserbringungalsnichtzumutbarerachtet,kannsieauchnichtgegendenWillenderBetroffenenangewandtwerden.
• EinBeispiel:WennmehrereMenschenmitAssistenzbedarfindieSchulemüssen,dannmussnichtzwingendjederindividuellmitdemTaxibefördertwerden;dieBeförderungkanngemeinschaftlichmiteinemFahrdiensterfolgen.DiesistbereitsheutegängigePraxisundwirdkünftigrechtlichabgesichert.
• Wirdz.B.derWunschvonregelmäßigenKinobesuchengeäußertundistdafürUnterstützungz.B.inFormvonAssistenznotwendig,kannimVerfahrengeklärtwerden,obdafüreinegemeinsameInanspruchnahmederAssistenzleistungfürmehrereMenscheninFragekommt.
• BeiderAusübungdesAuswahlermessensdesTrägersderEingliederungshilfeistnebenwirtschaftlichenKriterienauchdiebisherigeLeistungsgewährungzuberücksichtigen.WasimgeltendenRechtalsangemessenangesehenwird,sollauchnachdemneuenRechtangemessensein.DamitsollinsbesonderedenBefürchtungenderBetroffenenverbändezumsogenannten"Zwangspoolen"unddesHerausdrängensausambulantenWohnsituationenentgegengetretenwerden.
• Kritik:• Kritikererkennenzwaran,dassdasBTHGineinigenPunktenzwardeutlicheVerbesserungenmitsichbringt,aber
derangekündigtegroßeWurf,mitdemdieEingliederungshilfedenParadigmenwechselwegvonderSozialleistunghinzueinermodernenTeilhaberegelungvollziehensollte,sehensiedarinnicht.AneinigenStellengehtihnendasGesetznichtweitgenug,ananderensehensiedurchdasGesetznachwievordieEntscheidungsfreiheitvonMenschenmitBehinderungdeutlichbeschränkt.BeispielsweisedurchdenweiterhinbestehendenKostenvorbehaltfürambulanteVersorgungoderdieMöglichkeitLeistungenfürverschiedeneBetroffenezusammenzulegen,zu"poolen".DamitkönntenMenschenmitBehinderung,diezusammenleben,genötigtwerden,sicheineAssistenzleistungzuteilen,soferndaszumutbarsei.Fachverbändefürchten,dassMenschenmitBehinderungdadurchletztlichsogargezwungenwerdenkönnten,ingemeinsamenWohnformenzuleben,woAssistenzgepoolt angebotenwird.FürehrenamtlichesEngagementbestehtnachdemneuenGesetzkeinAnspruchaufAssistenz.Diemüssensichdiejenigen,diesichengagierenwollen,privatorganisieren.
• ZudemwurdedieForderung,dieAnrechnungvonEinkommenundVermögenzubeenden,nichtkompletterfüllt.DieFreibeträgewurdenzwardeutlicherhöht,aberEinkommenundVermögenwerdenweiterhinbeiderEingliederungshilfemitherangezogen.
• Außerdemwirdab2023,wennesdabeibleibt,derAnspruchskreisderEingliederungshilfeberechtigtenstarkverkleinert.AuchdasisteinwesentlicherKritikpunktderVerbände.Somussdannin5von9LebensbereichenerheblicherUnterstützungsbedarfnachgewiesensein,umAnspruchaufLeistungenausderEingliederungshilfezuerhalten.EinsehbehinderterStudent,derlediglicheineVorlesehilfeinderUniodereineentsprechendetechnischeAusstattungbenötigt,ansonstenabergutalleinezurechtkommt,würdedannkeineUnterstützungmehrbekommen.
• NachvorläufigerEinschätzungistnichtdavonauszugehen,dassesdurcheinengeändertenZugangzurEingliederungshilfekünftigeinenWegfallvonLeistungenfürMenschenmitAutismus gebenwird.AllerdingsbleibtdasErgebniseinerwissenschaftlichenUntersuchungundmodellhaftenErprobungbiszum01.01.2023abzuwarten.
• DerBundesverbandAutismusDeutschlande.V.hattenebenanderenBehindertenverbändeninderDiskussionzumGesetzgebungsprozessdesBundesteilhabegesetzesdieForderungerhoben,wonachalleMenschen,diekörperliche,seelische,geistigeoderSinnesbeeinträchtigungenhaben– dastrifftaufMenschenimAutismus-Spektrumzu– uneingeschränktZugangzuallenbisherigenLeistungenfürMenschenmitBehinderungenbehaltenmüssen.DieswurdevomGesetzgebergrundsätzlichumgesetzt.DiegeistigenundseelischenFunktionenwurdenausdrücklichindiegeplanteFassungdesGesetzestextesab01.01.2023aufgenommenundsindnichtnurinderBegründungenthalten.
• AutismusDeutschlande.V.hattezudemdieForderungerhoben,dassauchbeiVorliegennureinesICF-Items(InternationaleKlassifikationderFunktionsfähigkeit,BehinderungundGesundheit)einAnspruchaufEingliederungshilfegegebenseinmüsse,derindividuellnachBedarfzuprüfenist.DieEingliederungshilfemusszwingenddas„Auffangnetz“füralleMenschenmitBehinderungensein.DurchdienunverabschiedeteFassungdes§ 99SGBIX-NEU,wonaches– jenachAusmaßderjeweiligenEinschränkung– aufeinegrößerebzw.geringereAnzahlvonLebensbereichennachdemICFankommensollte,istderleistungsberechtigtePersonenkreiszumindesthinreichendoffenformuliert.DieForderungvonautismus Deutschlande.Vwurdesomitteilweiseumgesetzt.
• BehinderungsbedingteNachteilsausgleiche(Merkzeichen)• FürMenschenmitAutismuskommeninsbesondereinFrage:• MerkzeichenH(Hilflosigkeit)• Definitionnach§ 33bAbs.6Satz3Einkommensteuergesetz(EStG)• HilflosisteinePerson,wennsiefüreineReihevonhäufigundregelmäßigwiederkehrenden• VerrichtungenzurSicherungihrerpersönlichenExistenzimAblaufeinesjedenTagesfremder• Hilfedauerndbedarf.DieseVoraussetzungensindaucherfüllt,wenndieHilfeinForm• einerÜberwachungodereinerAnleitungzudeninSatz3genanntenVerrichtungenerforderlich• istoderwenndieHilfezwarnichtdauerndgeleistetwerdenmuss,jedocheineständige• BereitschaftzurHilfeleistungerforderlichist.• Nachteilsausgleiche:• ·UnentgeltlicheBeförderungdesBerechtigtenimöffentlichenPersonennahverkehr,Einzelheiten• siehe§ 145SGBIX).• ·BefreiungvonderKraftfahrzeugsteuer,solangeeinKraftfahrzeugaufdenbehinderten• Menschenzugelassenist.• ·GeltendmachungeinesPauschbetragesundaußergewöhnlicheBelastungennach§ 33b• Einkommenssteuergesetz.• NachderaktuellenFassungderVersorgungsmedizinverordnungistbeitiefgreifenden• Entwicklungsstörungen,diefürsichalleineinenGdB vonmindestens50bedingen,undbei• anderengleichschweren,imKindesalterbeginnendenVerhaltens- undemotionalen• StörungenmitlangandauerndenerheblichenEinordnungsschwierigkeitenregelhaft• Hilflosigkeitbiszum18.Lebensjahranzunehmen.
• KindheitundJugendHiergibteszunächstkeineÄnderungen:DieFrühförderverordnungwirderstzum01.01.2018geändert.DieLeistungenzurTeilhabeanBildungwerdenerstzum01.01.2020neugefasst;dannerfolgti.Ü.auchdieKlarstellung,dassdieHilfenzueinerSchulbildungdieLeistungenzurUnterstützungschulischerGanztagsangeboteinderoffenenFormeinschließen,dieimEinklangmitdemBildungs- undErziehungsauftragderSchulestehenundunterderenAufsichtundVerantwortungausgeführtwerden,andenstundenplanmäßigenUnterrichtanknüpfenundinderRegelindenRäumlichkeitenderSchuleoderinderenUmfelddurchgeführtwerden,§ 112SGBIX(Art.1BTHG).• Anmerkung:UnabhängigvomInkrafttretendesBundesteilhabegesetzeswurdediesogenannteGroßeLösung“,d.h.dieZusammenlegungallerLeistungenderEingliederungshilfefürseelisch,geistigundkörperlichbehinderteKinderundJugendlicheunterdemDachderKin15der- undJugendhilfe(SGBVIII)fürdieaktuelleLegislaturperiode(bisHerbst2017)ausführlichzwischendemBundesfamilienministeriumunddenbetreffendenFachverbändendiskutiert.EinekonkreteGesetzesinitiativegibtesaberderzeitnicht
• ZusammenfassungNachvorläufigerEinschätzungistnichtdavonauszugehen,dassesdurcheinengeändertenZugangzurEingliederungshilfegemäߧ99SGBIX-NEUkünftigeinenWegfallvonLeistungenfürMenschenmitAutismusgebenwird.AllerdingsbleibtdasErgebniseinerwissenschaftlichenUntersuchungundmodellhaftenErprobungbiszum01.01.2023abzuwarten.Dieab01.01.2020geltendenLeistungenzurmedizinischenRehabilitation(§§ 109,110SGBIX-NEU),LeistungenzurBeschäftigung(§ 111SGBIX-NEU),LeistungenzurTeilhabeanBildung(§ 112SGBIX-NEU)undLeistungenzurSozialenTeilhabe(§ 113SGBIX-NEU)entsprechenweitgehenddenbishergeltenden§§ 53,54SGBXII.EinzelneVorschriftendienenderPräzisierungvonBedarfen,überdiebisherimEinzelfallentschiedenwurde,zumBeispieldieUnterstützungschulischerGanztagesangebote.EinWegfallvonbisherigenLeistungenderEingliederungshilfefürMenschenmitAutismusst nachvorläufigerEinschätzungzumindestrechtlichnichtbegründbar.DaswarauchdieIntentiondesGesetzgebers,dassalleMenschenmitBehinderungenauchinZukunftwenigstensdiegleichenLeistungenerhaltenwerden.Allerdingsbleibtabzuwarten,wiedieLeistungsträgerimEinzelfalldieneuenVorschriftenanwendenwerdenundinwieweitzumZweckederrechtlichenKlärungdieGerichtebemühtwerdenmüssen.DieRechtsentwicklungimHinblickaufdieRechtevonMenschenmitAutismuswirdalsoweiterkritischzubeobachtensein.