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Auswirkungen von EnEV 2014,
EEWärmeG und F-Gase-Verordnung auf
die Anforderungen zum Betrieb von
zentralen RLT- und Klimaanlagen
Dr.-Ing. Manfred Stahl, Herausgeber cci Zeitung
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Was bedeutet eigentlich „Energiewende“?
Energiewende ist die Umsetzung einer nach-
haltigen Strategie zur Erzeugung von elektrischer
und thermischer Energie mit folgenden Stufen:
Stufe 1: Abkehr von fossilen Brennstoffen
(Kohle, Gas, Öl) und von Kernenergie
Stufe 2: stärkerer Nutzung von
regenerativen Energieträgern besonders
■ Windkraft
■ Wasserkraft
■ Solarenergie
■ Biostoffe
■ Geothermie
Stufe 3: gleichzeitig und ergänzend:
■ Energieverbrauch minimieren
■ Energieeffizienz erhöhen
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Umsetzung der Energiesparziele in Europa EU-Parlament erlässt viele Verordnungen,
die von den Mitgliedsstaaten zwingend
„in nationales Recht“ umzusetzen sind
Wichtigste EU-Richtlinie im Gebäudesektor:
Energy Performance of Buildings Directive
(Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden, regelmäßige Updates)
Zentrales Ziel der aktuellen Fassung:
Fast-Null-Energie-Gebäude
„Der nahezu inexistente oder äußerst geringe
Energiebedarf solcher Gebäude soll möglichst
durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen
gedeckt werden“ (ca. 30 - 40 kWh/m²a)
■ ab 2019 (öffentliche neue Gebäude) ■ ab 2021 (sonstige Neubauten)
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Umsetzung der EPBD-Ziele in Deutschland: 1. EnEV: Energieeinsparverordnung (+ Normen)
Vorgaben an Mindesteffizienzwerte für
Wohn- und Nichtwohngebäude
■ Baukörper: Wände, Decken, Fenster, Wärme-
dämmmung, Luftdichtheit …
■ Technik: Heizung, Lüftung, Klima, Kälte,
Beleuchtung, Warmwasser
2. EEWärmeG: Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (+ Normen)
Vorgaben, dass der Bedarf im Gebäude zur Heizung, Kühlung,
Warmwasser, Kälte zu Mindestanteilen aus regenerativen Energien
gedeckt werden muss
■ das sind: Biogas, Bioöl, Pellets/Holz, Solarenergie, Geothermie, Wärmerückgewin-
nung, Kraft-Wärme-Kopplung, mehrere Ersatzmaßnahmen
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 1: Die Ziele und Inhalte
EnEV enthält unter anderem:
■ Vorgaben an Mindesteffizienzwerte für
Wohn- und Nichtwohngebäude
(Energiebedarf) mit Verweis auf Referenz-
Rechenverfahren nach DIN V 18599
■ Mindestanforderungen an bestimmte
Bauelemente, Techniken und Systeme
■ Pflichten zu Inspektionen von TGA-Anlagen
■ Pflichten zur Erstellung von Gebäude-Energieausweisen
■ EnEV wird regelmäßig mit verschärfenden Anforderungen novelliert, zuletzt 2009
nächstes Update sollte eigentlich 2012 erfolgen…
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 2: Die Umsetzung zur EnEV 2012 2013 2014
seit 2010: Ministerien und Ausschüsse beraten, streiten
und schachern über einen neuen Referentenentwurf
Bauministerium, Umweltministerium,
Wirtschaftsministerium, Finanzen etc.
Oktober 2012: Referentenentwurf steht mit (unter anderem):
■ energetische Anforderungen steigen zum 1.1.2014 und zum 1.1.2016
in zwei Stufen um je 12,5 %
■ Anforderungen an baulichen Wärmeschutz steigen gleichzeitig um 10 %
■ Pflicht zu Angaben Energiebedarfswerte in Verkaufs-/Vermietungsanzeigen
■ Stichproben-Kontrollsystem für energetische Inspektionen / Energieausweise
■ Außerbetriebnahmepflicht Nachspeicherheizungen wird zurückgenommen
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 2: Die Umsetzung zur EnEV 2012 2013 2014
2013: ständiges Hin und Her zwischen dem
Bundeskabinett und dem Bundesrat
mit mehreren Runden von
Korrekturwünschen und Nachbesserungen
daraus zwei wesentliche weiterhin ungeklärte Punkte:
■ Bundesregierung soll nachweisen, dass
die Verschärfungen nicht gegen das Gebot
der Wirtschaftlichkeit verstoßen
■ Bundesrat sieht (seit 2009!) eine dringende
Notwendigkeit zur Vereinfachung der energie-
spar-rechtlichen Vorschriften die EnEV und das Verstoß gegen Umsetzungs-
EEWärmeG zu vereinfachen und in einer fristen der EPBD kostet
Regelung zusammenzuführen Deutschland 200.000 € / Tag
= 73 Mio. € pro Jahr
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 2: Die Umsetzung zur EnEV 2012 2013 2014
01. Oktober 2013: neue Empfehlung der EnEV-Ausschüsse
an den Bundesrat mit weiteren
Änderungsvorschlägen
11. Oktober 2013: Bundesrat erarbeitet x-te Neufassung
der EnEV
16. Oktober 2013: völlig überraschend stimmt die schwarz-gelbe Regierung in ihrer
allerletzten gemeinsamen Sitzung allen Änderungswünschen des
Bundesrats zu!
Veröffentlichung der endgültigen Fassung der EnEV 2014 im
Bundesgesetzblatt (Dezember?)
Verordnung tritt 6 Monate später in Kraft (vorr. Juni 2014)
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 2: Die Umsetzung zur EnEV 2012 2013 2014
Die wichtigsten Neuheiten der EnEV 2014:
§1: Zweck und Anwendungsbereich
Definition der Ziele der EnEV (erstmals genannt!):
■ Einsparung von Energie in Gebäuden
■ klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 - per Gesetze, Verordnungen
- per Förderungen
■ Zusammenführung energierelevanter Gesetze/Richtlinien
■ Anforderungen müssen wirtschaftlich vertretbar sein
Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) und Anlage 2 Tabelle 1 (Referenzgebäude)
■ Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus (DIN V 18599 von 12/2011) ist ab
1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren (Wärmedämmung mit 0,8).
Dadurch werden die primärenergetischen Anforderungen an Neubauten ab 2016 in
einer Stufe um 25 % angehoben (statt 2 x 12,5 % in 2014/2016)
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 2: Die Umsetzung zur EnEV 2012 2013 2014
§10: Nachrüstung Anlagen/Gebäude:
■ Öl- und Gasheizkessel
■ Nachtspeicherheizungen
dürfen weiter betrieben werden
§12: Energetische Inspektionen
von Klimaanlagen
■ bekommen Registriernummern (DIBt)
§16: Energieausweise
■ Pflicht zur Angabe der Energiewerte in Vermietungs- und Verkaufsanzeigen
■ Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Mrd. € pro Jahr ausstatten und
über Bundeshaushalt verstetigen (Planungssicherheit für Investoren und Bauwirtschaft)
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Kapitel 2: Die Umsetzung zur EnEV 2012 2013 2014
■ Gebäudeenergieausweis wird um Angaben von Energieeffizienzklassen A+ bis H ergänzt
Ziel: soll auch Laien ermöglichen,
unmittelbar die energetische
Qualität eines Gebäudes
beurteilen zu können und sich
dann im Vergleich für eine
Wohnung oder ein Gebäude
entscheiden zu können, das
niedrigere Betriebskosten
erwarten lässt
■ von Bundesregierung noch zu klären:
■ Wirtschaftlichkeit von Verschärfungen
■ Zusammenlegen EnEV / EEWärmeG
■ was ist ein Niedrigstenergiegebäude?
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) Konsequenzen der EnEV 2014 für die Lüftungs-, Kälte- und Klimatechnik
keine unmittelbaren Veränderungen gegenüber der EnEV 2009 (§15 EnEV):
für RLT-Anlagen mit ■ Kälteleistung > 12 kW
■ Luftvolumenstrom > 4.000 m³/h
gilt unverändert ■ Abluft = SFP 3 (Referenz: 1,0 kW/m³/s)
■ Zuluft = SFP 4 (Referenz: 1,5 kW/m³/s)
■ Wärmerückgewinnung = H3 (DIN EN 13053 von 2007!!)
■ Zuluft > 9 m³/h je m²: Pflicht zur Bedarfslüftung (Regelung)
■ Kältesysteme > 5.000 m²: Kaltwasser 14/18 °C (sonst 6/12 °C)
Hat die LüKK somit „Ruhe“ bis zum nächsten EnEV-Update 2017 oder 2018?
eindeutig nein!!
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Ziel: Anteil an erneuerbaren Energien am Endenergiebedarf für
Wärme und Kälte soll bis 2020 auf 14 % steigen (2009: 8,5 %)
Umsetzung:
Gesamtbedarf thermischer Energie (Heizung + Kälte)
muss bei allen neuen Gebäuden* zu Mindestanteilen
aus regenerativen Energien gedeckt werden
■ Solarenergie = 15 %
■ Biomasse gas = 30 %
fest, flüssig = 50 %
■ Wärmepumpen = 50 %
■ Ersatzmaßnahmen = 50 %
*Ausnahme: öffentliche Gebäude auch bei größeren Renovierungen
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Sonderregelungen für öffentliche Gebäude (Vorbildfunktion)
bei Neubauten:
■ gelten alle zuvor beschriebenen Anforderungen seit 1. Juli 2011
bei größeren Modernisierungen:
■ Heizkesseltausch und Renovierung Fassade > 20 % Fläche
Deckungsquote Renov. Neubau
■ Solarkollektoren 15 % 15 %
■ Biogas 25 % 30 %
■ Biomasse 15 % 50 % Wärmepumpen:
■ Geothermie 15 % 50 % ■ Wärmequelle Luft: JAZ > 3,3 (3,5)
■ regenerative Kälte 15 % 50 % ■ Wärmequelle sonstige: JAZ > 3,8 (4,0)
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Erneuerbare Energien sind Geothermie (1), technisch nutzbar gemachte Wärme
aus Luft oder Wasser (2), Solarenergie (Kollektoren) (3) und Biomasse (4)
Kälte aus erneuerbaren Energien (5) ist
■ entweder die aus dem Erdboden oder dem Wasser
entnommene und technisch nutzbar gemachte Kälte
■ Wärme aus Systemen (1) bis (4), die zur Kälteerzeu-
gung technisch nutzbar gemacht wird (zum Beispiel
in Ab- und Adsorptions-Kälteanlagen)
Wärme- und Kälte-Energiebedarf ist die Summe der
■ zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung / Warmwasserbereitung
jährlich benötigte Wärmeenergie plus
■ die zur Deckung des Kältebedarfs zur Raumkühlung jährlich benötigte
Kältemenge inkl. thermischer Aufwands für Übergabe, Verteilung, Speicherung
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Maßnahme 1: Nutzung solarer Strahlungsenergie
Bei Nutzung von Solarwärme in Kollektoren muss
der Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes
daraus zu mindestens 15 % gedeckt werden
■ Vereinfachung Wohngebäude bis 2 Wohnungen: 0,04 m² Kollektor pro m² Wfl.
ab 3 Wohnungen: 0,03 m² Kollektor pro m² Wfl.
Maßnahme 2: Nutzung von Biomasse (gasförmig, flüssig, fest)
Bei Nutzung von Biomasse muss der Wärme- und Kälte-
energiebedarf des Gebäudes daraus gedeckt werden:
■ ≥ 30 % bei gasförmiger Biomasse
■ ≥ 50 % bei flüssiger und fester Biomasse
feste Biomasse: Mindestwirkungsgrad des Heizkessels
■ ≥ 86 % bei Anlagen mit Leistungen < 50 kW
■ ≥ 88 % bei Anlagen mit Leistungen > 50 kW
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Maßnahme 3: Geothermie und Umweltwärme
Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme muss der Wärme- und
Kälteenergiebedarf des Gebäudes daraus zu mindestens 50 % gedeckt werden
Forderung von Mindest-Jahresarbeitszahlen (JAZ):
■ JAZ > 3,5 bei Luft-Wasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen
■ JAZ > 4,0 bei Sole- und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen
■ JAZ > 1,2 bei gasbetriebenen Wärmepumpen
Maßnahmen 4: Ersatzmaßnahmen
können ergänzend angerechnet werden:
Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme, Abwärme, Gebäude besser als EnEV
Beispiel: Abwärme in RLT-Anlagen
wird anerkannt, wenn ■ Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 70 % und
■ Leistungszahl LZ > 10
(Nachweis bei ΔT = 20 K)
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Beispielrechung zur Leistungszahl einer Wärmerückgewinnung
Annahme 1: zentrales RLT-Gerät mit Luftvolumenströmen
Zuluft = Abluft = 10.800 m³/h = 3 m³/s
Annahme 2: Einsatz eines Wärmerückgewinnungssystems mit
Wärmerückgewinnungsgrad 72 %
Annahme 3: Wärmerückgewinnung hat einen Druckverlust von
Δp = 200 Pa auf der Zuluft- und der Abluftseite
plus Abluftfilter M5 vor WRG mit Δp = 100 Pa
Rechnung: Wärmerückgewinn: Q = V • ρ • cp • ΔT
Q = 3 m³/s • 1,2 kg/m³ • 1.000 J/kgK • 20 K • 0,72
Q = 52 kW
elektrische Leistung: P = (V • Δp / ηV) + Pe
P = (3 m³/s • 500 Pa / 0,6) + 0,1 kW (Rotor)
P = 2,6 kW
Leistungszahl: LZ = Q : P = 52 : 2,6 = 20
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Die gesamte Bilanzierung der regenerativen Energien im EEWärmeG: Bilanzierungsgleichung gemäß §8 EEWärmeG („Maßnahmen sind kombinierbar)“:
(DGsol : 15 %) + (DGbio,gas : 30 %) + (DGgeo : 50 %) + (DGbio,fl/fe : 50 %) +
(DGWRG : 50 %) + (DGKWK : 50 %) + (DGFW : 50 %) + (DGEnEV : 15 %) ≥ 1
■ DGsol = Anteil Solarthermie an Gesamtarbeit
■ Dggeo = Anteil Geothermie (WP, direkte Kältenutzung) an Gesamtarbeit
■ DGbio, fl/fe = Anteil Biomasse flüssig/fest an Gesamtarbeit
■ DGbio,gas = Anteil Biomasse gasförmig an Gesamtarbeit
■ DGWRG = Anteil Wärmerückgewinnung an Gesamtarbeit
■ DGKWK = Anteil Kraft-Wärme-Kopplung an Gesamtarbeit
■ DGFW = Anteil Fernwärme an Gesamtarbeit
■ DGEnEV = Unterschreitung der EnEV-Anforderungen
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Beispiele zur Anwendung des EEWärmeG Veröffentlicht im Juni 2012:
Anhang 2 zur DIN V 18599:
Beschreibung der Anwendung von
Kennwerten aus der DIN V 18599
bei Nachweisen des Gesetzes zur
Förderung Erneuerbarer Energien
im Wärmebereich (EEWärmeG)
Umfang: ca. 30 Seiten
Inhalt: ■ viel Theorie und
Zusammenfassungen
■ mehrere gute und nachvollziehbare
Beispielrechnungen zum EEWärmeG
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Beispiele zur Anwendung des EEWärmeG Musterformular zur Dokumentation des EEWärmeG-Nachweises
Beispielgebäude mit Erzeugernutzwärmeabgaben:
■ Heizung 12.000 kWh/a
■ Wärme für RLT 2.300 kWh/a
■ Kühlung 7.300 kWh/a
■ Kälte für RLT 900 kWh/a
■ Wärme Trinkwasser 8.500 kWh/a
Summe Qo 31.000 kWh/a thermische Energie für Gebäudebetrieb
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Beispiele zur Anwendung des EEWärmeG Musterformular zur Dokumentation des EEWärmeG-Nachweises
Berechnungsgang 1: Erfüllungsgrade der regenerativen Energien (von 31.000 kWh/a)
Anlage Jahresertrag Anteil an Pflichtanteil Berechnung der
Qo EEWärmeG Erfüllungsgrade
Solarthermie 1.000 kWh/a 3,2 % 15 % 3,2 : 0,15 = 21,3 %
KWK-Wärme 1.500 kWh/a 4,8 % 50 % 4,8 : 0,50 = 9,6 %
Wärmepumpe 2.500 kWh/a 8,1 % 50 % 8,1 : 0,50 = 16,2 %
WRG aus RLT 250 kWh/a 0,8 % 50 % 0,8 : 0,50 = 1,6 %
Regen. Kälte 750 kWh/a 2,4 % 50 % 2,4 : 0,50 = 4,8 %
Summe: 53,5 %
EEWärmeG nicht erfüllt !!
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Beispiele zur Anwendung des EEWärmeG Musterformular zur Dokumentation des EEWärmeG-Nachweises
Berechnungsgang 2: Übererfüllung der EnEV-Anforderungen (Ersatzmaßnahme)
■ A: Primärenergiebedarf des Gebäudes gemäß DIN V 18599:
Ist-Wert ist 10 % geringer als Referenzwert
■ B: U-Werte der opaken Bauteile sind um 15 % besser als nach EnEV gefordert
■ C: U-Werte der transparenten Bauteile sind um 5,0 % besser als nach EnEV
der kleinste der drei Werte (= 5 %) darf für EEWärmeG-Bilanz genommen werden
Ersatzmaßnahme mit Pflichtanteil 15 % 5 % : 0,15 = 33,3 % Erfüllungsgrad
Summe bisher: 53,5 % (regenerative Energien) + 33,3 % (EnEV) = 86,8 %
EEWärmeG immer noch nicht erfüllt Rest holen aus WRG/Solarthermie
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Beispiel 1 zur Anwendung des EEWärmeG: Neues Nichtwohngebäude mit Pelletkessel und EnEV-Unterschreitung /1/
Gebäudetechnik: Pelletheizkessel (Grundlast) plus
Brennwertheizkessel (Spitzenlast)
Primärenergiebedarfswerte: ■ Gebäude Ist nach EnEV = 850.000 kWh/a
■ Referenzgebäude = 930.000 kWh/a
Verhältnis Ist / Referenz: ■ opake Bauteile = 0,90
■ transparente Bauteile = 0,80
Summe aus Wärme- und Kältearbeit: Qo = 650.000 kWh/a
Wärmeabgabe Pelletkessel zur Heizung: QP = 150.000 kWh/a
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Beispiel 1 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Pelletkessel und EnEV-Unterschreitung /2/
Berechnung 1: Erfüllt der Pelletkessel als alleinige Maßnahme das EEWärmeG?
■ Wärmeabgabe des Pelletkessels = 150.000 kWh/a
■ Wärmebedarf des Gebäudes = 650.000 kWh/a
Berechnung 2: Deckungsgrad des Pelletkessels
■ Deckungsgrad Pelletkessel: DG = 150.000 kWh/a : 650.000 kWh/a = 23,1 %
Berechnung 3: Erfüllungsgrad des Pelletkessels (Pflichtanteil = 50 %)
■ Erfüllungsgrad Pelletkessel: EG = 23,1 % : 0,5 = 46,2 %
EEWärmeG nicht erfüllt
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Beispiel 1 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Pelletkessel und EnEV-Unterschreitung /3/
Berechnung 4: Prüfung Übererfüllung der EnEV
■ Primärenergiebedarf: Ist-Verbrauch (850.000) : Referenzgebäude (930.000 kWh/a)
= 0,914 8,6 % besser als EnEV
■ opake Bauteile: = 0,900 10,0 % besser als EnEV
■ transparente Bauteile = 0,800 20,0 % besser als EnEV
Berechnung 5: Erfüllungsgrad Übererfüllung der EnEV (Pflichtanteil = 15 %)
kleinster der Werte = 8,6 % : 0,15 (Pflichtanteil) Erfüllungsgrad 57,3 %
Berechnung 6: Gesamterfüllungsgrad
Pelletkessel (46,2 %) + EnEV (57,3 %) = 103,5 % EEWärmeG erfüllt
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Beispiel 2 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmepumpe und Solenutzung zur Kühlung /1/
gleiches Gebäude wie im vorherigen Beispiel:
Gebäudetechnik (neu): Wärmepumpe mit Solenutzung (Kühlung)
plus Gasbrennwertkessel
Primärenergiebedarfswerte: ■ Gebäude Ist nach EnEV = 850.000 kWh/a
■ Referenzgebäude = 930.000 kWh/a
Verhältnis Ist / Referenz: ■ opake Bauteile = 0,90
■ transparente Bauteile = 0,80
Summe aus Wärme- und Kältearbeit Qo = 750.000 kWh/a
■ Wärmelieferung Wärmepumpe QWP = 150.000 kWh/a
■ Nutzung der kühlen Sole QS = 100.000 kWh/a
■ Durchlauferhitzer Trinkwasser QD = 9.000 kWh/a
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Beispiel 2 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmepumpe und Solenutzung zur Kühlung /2/
Berechnung 1: Summe der regenerativen Energien
■ Wärmeabgabe des Wärmepumpe = 150.000 kWh/a
■ Nutzung der kühlen Sole = 100.000 kWh/a
■ Summe = 250.000 kWh/a
Berechnung 2: Deckungsgrad der regenerativen Energien
Deckungsgrad = regenerative Arbeit : Gesamtarbeit
= 250.000 kWh/a : 750.000 kWh/a
= 0,333 = 33,3 %
Berechnung 3: Erfüllungsgrad (Pflichtanteil = 50 %)
Erfüllungsgrad = Deckungsgrad : Pflichtanteil
= 33,3 % : 0,5 = 66,6 %
EEWärme nicht erfüllt
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Beispiel 2 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmepumpe und Solenutzung zur Kühlung /3/
Berechnung 4: Prüfung der Übererfüllung der EnEV
Übernahme der Daten aus dem vorherigen Beispiel: Erfüllungsgrad 57,3 %
Berechnung 5: Gesamterfüllungsgrad
Erfüllungsgrad Wärmepumpe = 66,6 %
EnEV = 57,3 %
Summe = 123,9 %
EEWärmeG erfüllt
Resümee: hier hätte aufgrund der hohen Übererfüllung auch eine
leistungsschwächere Wärmepumpe ausgereicht…
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Beispiel 3 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmerückgewinnung + EnEV-Übererfüllung /1/
Gebäudetechnik: Brennwertkessel, Wasserkühler, RLT mit WRG
Primärenergiebedarfswerte: ■ Gebäude Ist nach EnEV = 820.000 kWh/a
■ Referenzgebäude = 920.000 kWh/a
Verhältnis Ist / Referenz: ■ opake Bauteile = 0,88
■ transparente Bauteile = 0,90
Wärmearbeit Raumheizung / RLT-Anlage QW = 440.000 kWh/a
Kältearbeit für Raumkühlung / RLT-Anlage QK = 90.000 kWh/a
Durchlauferhitzer Trinkwasser QD = 9.000 kWh/a
Summe Qo = 539.000 kWh/a
Vorgabe: Wärmerückgewinnungssystem in der RLT-Anlage erfüllt
die Vorgaben nach EEWärmeG: WRG ≥ 70 %, LZ ≥ 10
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Beispiel 3 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmerückgewinnung + EnEV-Übererfüllung /2/
Vorbemerkung: Bei Anrechnen der WRG als Ersatzmaßnahme müssen stets zwei
Berechnungen für das Gebäude erstellt werden:
■ Berechnung 1 = mit WRG
■ Berechnung 2 = ohne WRG
Berechnung 1: Eliminieren des Anteils der WRG
Werte neu: ■ Wärmearbeit Raumheizung / RLT-Anlage QW = 570.000 kWh/a
■ Kältearbeit für Raumkühlung / RLT-Anlage QK = 110.000 kWh/a
■ Durchlauferhitzer Trinkwasser QD = 9.000 kWh/a
■ Summe Qo = 689.000 kWh/a
Ergebnis: WRG bringt an thermischer Leistung
689.000 kWh/a (neu) – 539.000 kWh/a (alt) = 150.000 kWh/a
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Beispiel 3 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmerückgewinnung + EnEV-Übererfüllung /3/
Berechnung 2: Deckungsgrad der Wärmerückgewinnung
DGWRG = Arbeit WRG : Gesamtarbeit Gebäude ohne WRG
= 150.000 kWh/a : 689.000 kWh/a
= 0,218 = 21,8 %
Berechnung 3: Erfüllungsgrad der Wärmerückgewinnung (Pflichtanteil = 50 %)
EGWRG = DGWRG : Pflichtanteil
= 21,8 % : 0,5
= 43,6 % EEWärmeG nicht erfüllt
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Beispiel 3 zur Anwendung des EEWärmeG Neues Nichtwohngebäude mit Wärmerückgewinnung + EnEV-Übererfüllung /4/
Berechnung 4: Übererfüllung der EnEV
■ Energiebedarf: 820.000 kWh/a : 920.000 kWh/a = 0,89 = 11,0 %
■ opake Bauteile: = 12,0 %
■ transparente Bauteile: = 10,0 %
kleinster Wert = 10 % : 0,15 (Pflichtanteil)
Erfüllungsgrad = 66,7 %
Berechnung 5: Gesamterfüllungsgrad
43,6 % (Erfüllungsgrad WRG) + 66,7 % (Übererfüllung EnEV) = 110,3 %
EEWärmeG erfüllt
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Beispiele zur Anwendung des EEWärmeG Auch anrechenbar gemäß EEWärmeG:
Summe Wärme-/Kältearbeit aus
Luftvortemperierung im Erdkanal
Verdunstungskühlung und sorptive
Kühlung im RLT-Zentralgerät
Nicht anrechenbar gemäß EEWärmeG:
Außenluft als Wärmesenke zum Beispiel:
■ Betonkerntemperierung
■ freie Kühlung (Nachtlüftung)
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Aktuelle Entwicklungen zur Neufassung des EEWärmeG Bundesumweltministerium: Erfahrungs-/Evaluierungsbericht zum EEWärmeG (12/2012)
Ergebnisse für Neubauten:
■ 2010: 70 % gemäß EEWärmeG
■ 2011: 90 % gemäß EEWärmeG
Durch welche Maßnahmen wird
das EEWärmeG erreicht (Grafik)?
■ besser als EnEV: 57 %
■ Wärmerückgewinnung: 40 %
■ Wärmepumpen: 27 %
■ Solarthermie: 20 %
■ Biomasse: 6 %
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Aktuelle Entwicklungen zur Neufassung des EEWärmeG Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Anregung BMU: bereits vor Neufassung des EEWärmeG Aufnahme ins Gesetz durch
Definitionen von Auslegungshinweisen (Leitfäden) für
Verdunstungskühlung in RLT-Anlagen
freie Kühlung zur Entwärmung von Gebäuden (Leistungszahl?)
Prüfung durch Sachverständige
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Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung noch aktuell: 842/2006EG von 2006
neuer Entwurf: November 2012 (Version 1)
Umfang: 49 Seiten
Ziel: Inkrafttreten ab Januar 2014 (Ziel)
Anlass: Studie der EU:
Emissionen von Treibhausgasen: rückläufig
Emissionen von F-Gasen: Zunahme um 60 % seit 1990
Grundlage: Emissionen von F-Gasen, die bei Herstellung, Betrieb und der
Außerbetriebnahme aus Kühl- und Klimaanlagen, elektrischen Anlagen,
Isolierschäumen, Aerosolen und Feuerlöschern entweichen, sollen
deutlich verringert werden – teils mit Verboten für einige Kältemittel
Folge: erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Kälte-Klima-Technik!
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Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Wichtige Folgen aus dem Entwurf zur Verschärfung der F-Gase-Verordnung
A: Zur Verfügung stehende Mengen der meist
in der Kälte-Klima-Technik eingesetzten
synthetischen Kältemittel R134a, R407C
und R410A werden ab 2015 stark verringert
Folge: Alternativen entwickeln, prüfen, einsetzen
B: Langfristig muss auf Kältemittel mit
GWP-Werten < 150 umgestellt werden
Folge: dies sind wesentlich natürliche Kältemittel (Ammoniak, Propan, Butan, CO2)
sowie neuere Kältemittel wie 1234yf (GWP 1 bis 6).
Diese sind aber brennbar, giftig oder benötigen sehr hohe Anlagendrücke (CO2)
Kältemittel R32 R125 R134a R404A R407C R410A
GWP-Wert 675 3.500 1.430 3.990 1.770 2.090 kg CO2-Äq.
93%
63%
45%
31%
24% 21%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
2015 2020 2025 2030
STULZ MACHT KLIMA MIT SYSTEM
GWP Brenn-
bar Giftig
Kosten für
Kältemittel
Kosten
Kälte-
anlage
Vol.
Kälte-
leistung
Theoretische
Kälteleistungs-
zahl
HFKW hoch nein nein moderat niedrig mittel gut
Kohlen-
wasserstoffe niedrig ja nein niedrig mittel mittel gut
Kohlendioxid niedrig nein > 10 % niedrig mittel hoch mittel
Ammoniak niedrig
entflam
mbar ja niedrig hoch mittel gut
Wasser niedrig nein nein niedrig mittel niedrig gut
Eigenschaften synthetischer und natürlicher Kältemittel
Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung
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Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Wichtige Folgen aus dem Entwurf zur Verschärfung der F-Gase-Verordnung
C: Die Angaben zu Füllmengen und Leckagen erfolgen künftig in „kg/t CO2-Äquivalent“
anstelle in kg Kältemittel
Folge: Damit verändern sich die Rahmenbedingungen zu Dichtheitsprüfungen
Kontrolle Füllmenge in t CO2-Äq. Füllmenge in kg
(neu) (bisher)
12 Monate 5 bis 50 t 3 bis 30 kg
6 Monate 50 bis 500 t 30 bis 300 kg
3 Monate > 500 t > 300 kg
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Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Wichtige Folgen aus dem Entwurf zur Verschärfung der F-Gase-Verordnung
D: Ab 2017 wird der Verkauf von vorbefüllten Geräten (Split, Mutlisplit, VRF) verboten.
Diese müssen vor Ort von zertifizierten Personen installiert und mit Kältemittel befüllt
werden
Artikel 12 im Entwurf der F-Gase-Verordnung:
„Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten (also voraussichtlich ab 2017) werden nicht
hermetisch geschlossene Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nicht befüllt, bevor diese in Verkehr gebracht oder dem
Endnutzer zur ersten Installation zur Verfügung gestellt werden“
Verbot des Verkaufs von vorbefüllten Geräten
Befüllen und Inbetriebnahme ausschließlich von
zertifizierten Personen vor Ort
betrifft Split-, Multisplit- und VRF-Klimaanlagen
sowie Split-Wärmepumpen
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Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Wichtige Folgen aus dem Entwurf zur Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Juli 2013: nochmalige Verschärfung des Entwurfs durch EU-Umweltausschuss
Zusätzliche Forderungen:
Verbote für stationäre Kälte-/Klimaanlagen:
2016: Neuanlagen mit F-Gasen GWP > 2.500
2020: Neuanlagen mit jeglichen F-Gasen
(auch in Gemischen)
Sonderabgabe:
F-Gase sollen mit Gebühr belegt werden
(€ pro t CO2äq) Diesen hohen Wünschen des
Umweltausschusses muss das
EU-Parlament noch zustimmen!!
Ergebnis derzeit offen!!
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Entwurf 2012/0307 EG: Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Wichtige Folgen aus dem Entwurf zur Verschärfung der F-Gase-Verordnung
Wichtig für Hersteller und Betreiber
von RLT- und Klimageräten:
Geräte mit integrierter Kälte!!