Austausch der länderbezogenen Berichterstattung: …gemeinsamen Projekt der G20-Staaten und der...

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news.admin.ch Austausch der länderbezogenen Berichterstattung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung Bern, 13.04.2016 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur multilateralen Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte und das für deren Umsetzung erforderliche Bundesgesetz eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, die Transparenz der Besteuerung multinationaler Konzerne zu verbessern und einen einheitlichen Rahmen für den Austausch der Berichte festzulegen. Die Vernehmlassung dauert bis am 13. Juli 2016. Am 27. Januar 2016 haben 31 Staaten, darunter die Schweiz, in Paris die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) unterzeichnet. Diese Vereinbarung steht im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Projekt der G20-Staaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS). Die Schlussergebnisse des Projekts wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Einige dieser Ergebnisse, wie der automatische Austausch länderbezogener Berichte, gelten als neue Mindeststandards, zu deren Einhaltung sich alle G20- und OECD-Staaten politisch verpflichtet haben. Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze, der entrichteten Steuern und weitere Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten des multinationalen Konzerns. Der Bericht muss von multinationalen Konzernen mit einem jährlichen konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro oder dem Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 2015 erstellt werden. Davon dürften nach einer ersten Schätzung rund 200 in der Schweiz ansässige Konzerne betroffen sein. Der länderbezogene Bericht wird jährlich automatisch an die Steuerbehörden der Staaten übermittelt, in denen diese Konzerne über Geschäftseinheiten verfügen, sofern eine staatsvertragliche Grundlage für den Austausch besteht. Die Daten richten sich ausschliesslich an die Steuerbehörden und werden nicht veröffentlicht. Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte in der Schweiz müssen folgende Rechtsgrundlagen vorhanden sein: das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet wurde und noch ratifiziert werden muss; die ALBA-Vereinbarung, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden muss und Gegenstand dieser Vorlage ist; das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz), das der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden muss und Gegenstand dieser Vorlage ist. Bei Zustimmung des Parlaments und unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist werden multinationale Konzerne in der Schweiz bei Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen im Jahr 2018 einen länderbezogenen Bericht erstellen müssen. Der erste automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten könnte somit 2020 stattfinden. Die Staaten, mit denen die Schweiz den Austausch vornehmen will, wird der Bundesrat nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen bestimmen.

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Austausch der länderbezogenen Berichterstattung: Bundesrat

eröffnet Vernehmlassung

Bern, 13.04.2016 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur multilateralen Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte und das für deren Umsetzung erforderliche Bundesgesetz eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, die Transparenz der Besteuerung multinationaler Konzerne zu verbessern und einen einheitlichen Rahmen für den Austausch der Berichte festzulegen. Die Vernehmlassung dauert bis am 13. Juli 2016.

Am 27. Januar 2016 haben 31 Staaten, darunter die Schweiz, in Paris die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) unterzeichnet. Diese Vereinbarung steht im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Projekt der G20-Staaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS). Die Schlussergebnisse des Projekts wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Einige dieser Ergebnisse, wie der automatische Austausch länderbezogener Berichte, gelten als neue Mindeststandards, zu deren Einhaltung sich alle G20- und OECD-Staaten politisch verpflichtet haben.

Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze, der entrichteten Steuern und weitere Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten des multinationalen Konzerns. Der Bericht muss von multinationalen Konzernen mit einem jährlichen konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro oder dem Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 2015 erstellt werden. Davon dürften nach einer ersten Schätzung rund 200 in der Schweiz ansässige Konzerne betroffen sein.

Der länderbezogene Bericht wird jährlich automatisch an die Steuerbehörden der Staaten übermittelt, in denen diese Konzerne über Geschäftseinheiten verfügen, sofern eine staatsvertragliche Grundlage für den Austausch besteht. Die Daten richten sich ausschliesslich an die Steuerbehörden und werden nicht veröffentlicht.

Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte in der Schweiz müssen folgende Rechtsgrundlagen vorhanden sein:

• das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet wurde und noch ratifiziert werden muss;

• die ALBA-Vereinbarung, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden muss und Gegenstand dieser Vorlage ist;

• das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz), das der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden muss und Gegenstand dieser Vorlage ist.

Bei Zustimmung des Parlaments und unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist werden multinationale Konzerne in der Schweiz bei Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen im Jahr 2018 einen länderbezogenen Bericht erstellen müssen. Der erste automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten könnte somit 2020 stattfinden. Die Staaten, mit denen die Schweiz den Austausch vornehmen will, wird der Bundesrat nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen bestimmen.

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Schweizerische Bundeskanzlei

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de

Für Steuerperioden vor 2018 können Konzerne einen länderbezogenen Bericht freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Das Bundesgesetz sieht vor, dass die ESTV freiwillig eingereichte Berichte an einzelne Staaten übermitteln kann, womit die Geheimhaltung gewahrt ist.

Adresse für Rückfragen:

Anne Césard, Kommunikation Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Tel. +41 58 462 62 91 , [email protected]

Herausgeber:

Der BundesratInternet: https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches FinanzdepartementInternet: http://www.efd.admin.ch

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Eidgenössisches Finanzdepartament EFD

13. April 2016

Erläuternder Bericht zur multilateralen Ver-einbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internatio-nalen automatischen Austausch länderbezo-gener Berichte multinationaler Konzerne

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Inhaltsverzeichnis

1  Allgemeiner Teil ........................................................................................................................ 4 1.1  Ausgangslage ............................................................................................................................. 4 1.2  Grundzüge der Vorlage .............................................................................................................. 9 1.3  Einbettung in die Strategie des Bundesrates ........................................................................... 11 1.4  Verhältnis zu anderen Abkommen ........................................................................................... 12 

2  Erläuterungen zu den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte ................................................ 13 

3  Erläuterungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne ......................................................... 20 

3.1  Vorbemerkungen ...................................................................................................................... 20 3.2  Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln .................................................................................. 20 

4  Auswirkungen ......................................................................................................................... 34 4.1  Finanzielle und personelle Auswirkungen ................................................................................ 34 4.2  Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ...................................................................................... 34 4.3  Auswirkungen auf die Steuern ................................................................................................. 35 

5  Verhältnis zur Legislaturplanung ......................................................................................... 35 

6  Rechtliche Aspekte ................................................................................................................ 35 6.1  Verfassungsmässigkeit ............................................................................................................. 35 6.2  Erlassform ................................................................................................................................. 36 6.3  Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................................................. 36 

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Übersicht

Die Bekämpfung der Steueroptimierung multinationaler Unternehmen ist zu einem zentralen Anliegen der internationalen Staatengemeinschaft geworden. Im 2013 leitete die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen mit der G20 das Projekt Bekämpfung der Ge-winnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting; BEPS) ein. Die technischen Arbei-ten zum 2013 verabschiedeten BEPS-Aktionsplan, der 15 Massnahmen enthält und sich gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverschiebung in Länder mit einer tiefen oder vollständig fehlenden Besteuerung richtet, wurden 2015 mit der Veröffentlichung mehrerer Berichte ab-geschlossen.

Mehrere Massnahmen des Aktionsplans waren der Verbesserung der Transparenz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen gewidmet, einem Hauptziel des BEPS-Projekts. Eine davon betrifft die Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation (Massnahme 13). Dabei wurde das Bedürfnis er-kannt, die Transparenz für die Steuerverwaltungen durch die Bereitstellung von Informationen für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung zu verbessern. Der OECD-Bericht 2015 zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung (Bericht zur Massnahme 13) sieht deshalb die Umsetzung zur län-derbezogenen Berichterstattung vor. Es handelt sich um einen Mindeststandard, zu dessen Umsetzung sich alle OECD- und G20-Staaten verpflichtet haben. Die Schweiz hat aktiv am BEPS-Projekt und der Erarbeitung dieses neuen Instruments mitgewirkt.

Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze, der ent-richteten Steuern und weiteren Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstituti-ver Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Dieser Bericht wird grundsätzlich von der Konzernober-gesellschaft des multinationalen Konzerns erstellt und auf automatischer Basis den nationalen Steuer-behörden der Staaten und Hoheitsgebiete übermittelt, in denen der multinationale Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt. Der länderbezogene Bericht soll die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung ermöglichen.

Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte müssen in der Schweiz zuerst die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Dies umfasst:

Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steu-ersachen vom 25. Januar 1988, welches durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-mens vom 1. Juni 2011 revidiert wurde (Amtshilfeübereinkommen). Das Amtshilfeübereinkom-men wurde von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet und muss noch ratifiziert werden.

Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezoge-ner Berichte (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-by-Country Reports; ALBA-Vereinbarung). Die ALBA-Vereinbarung wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Sie ist Gegenstand dieser Vorlage.

Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Be-richte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz). Das ALBA-Gesetz wird der Bundesversamm-lung zur Genehmigung unterbreitet. Es ist Gegenstand dieser Vorlage.

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Das Projekt zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und -verlagerung (Projekt Base Erosion and Profit Shifting; BEPS), mit anderen Worten gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Ge-winnverschiebung in Länder mit einer tiefen oder vollständig fehlenden Besteuerung, wurde am 12. Feb-ruar 2013 mit einem ersten Bericht zum Phänomen BEPS eingeleitet1. Gestützt darauf publizierte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 19. Juli 2013 ihren Akti-onsplan mit 15 Massnahmen, um die Problematik global anzugehen. Die G20 unterstützte den Aktions-plan und das Vorhaben, das als gemeinsames Projekt der OECD und der G20 mit gleichberechtigter Beteiligung aller G20- und OECD-Staaten an den technischen Arbeiten durchgeführt wurde.

Mehrere Massnahmen des Aktionsplans waren der Verbesserung der Transparenz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen gewidmet, einem Hauptziel des BEPS-Projekts. Eine davon betrifft die Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation (Massnahme 13). Dabei wurde das Bedürfnis er-kannt, die Transparenz für die Steuerverwaltungen durch die Bereitstellung von Informationen für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung zu verbessern.

Entwicklung des OECD-Berichts 2015 zur Verrechnungspreisdokumentation und der länderbe-zogenen Berichterstattung

Mit den technischen Arbeiten zur Verbesserung der Transparenz bei der Verrechnungspreisdokumen-tation wurde im September 2013 begonnen. Ein erster Bericht «Leitlinien zur Verrechnungspreisdoku-mentation und länderbezogenen Berichterstattung» wurde am 16. September 2014 veröffentlicht und den Finanzministern und Notenbankgouverneuren der G20-Staaten am 20./21. September 2014 und den Staatschefs am 15./16. November 2014 unterbreitet.

Auf der Basis dieses ersten Berichts gab die OECD im Februar 20152 die ersten Leitlinien zur Umset-zung der Verrechnungspreisdokumentation und der länderbezogenen Berichterstattung heraus, die im Juni 2015 durch ein Paket zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung3 ergänzt wurden. Schliesslich wurden diese Dokumente im OECD-Bericht 2015 zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung (Bericht zur Massnahme 13)4 konsolidiert, der nach der Geneh-migung durch den OECD-Rat vom 1. Oktober 2015 am 5. Oktober 2015 veröffentlicht wurde. Er wurde den Finanzministern und Notenbankgouverneuren der G20-Staaten am 8. Oktober 2015 und den Staatschefs am 15./16. November 2015 vorgelegt. Die Umsetzung des länderbezogenen Berichts stellt einen aus den BEPS-Ergebnissen hervorgehenden Mindeststandard dar.

Bericht 2015 zur Verrechnungspreisdokumentation und der länderbezogenen Berichterstat-tung: dreistufiger Ansatz

Der Bericht zur Massnahme 13 ersetzt Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinatio-nale Unternehmen und Steuerverwaltungen5 zur Verrechnungspreisdokumentation. Die neue Version von Kapitel V wird in die aktualisierte Ausgabe der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen integriert, die 2017 erscheinen soll. Die neue Version wird alle im Rahmen des BEPS-Projekts beschlossenen und im Rahmen der OECD-Arbeitsgruppe zur Besteu-erung multinationaler Gesellschaften erarbeiteten Änderungen enthalten. Da diese Neuausgabe noch nicht vorliegt, wird in dieser Vorlage auf den Bericht zur Massnahme 13 Bezug genommen.

1 OECD, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – Situationsbeschreibung und Lösungsansätze veröffentlicht

am 12. Februar 2013. 2 OECD, Massnahme 13 – Leitlinien zur Umsetzung der Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen

Berichterstattung veröffentlicht am 6. Februar 2015. 3 OECD, Massnahme 13 – Umsetzungspaket der länderbezogenen Berichterstattung veröffentlicht am 8. Juni

2015. 4 OECD, Massnahme 13 – Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung veröffentlicht

am 5. Oktober 2015. 5 OECD, OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, Juli 2010.

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Der Bericht zur Massnahme 13 sieht vor, dass multinationale Konzerne drei Dokumentationen vorlegen: einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report), eine Stammdokumentation (Master-File) und eine landesspezifische Dokumentation (Local-File).

Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze, der ent-richteten Steuern und weiteren Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstituti-ver Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Die Stammdokumentation (Master-File) ergänzt den länderbezogenen Bericht mit genaueren Informationen. Sie bietet einen Überblick über die Geschäfts-tätigkeit des multinationalen Konzerns, mit dem dessen Verrechnungspreispraxis in den wirtschaftli-chen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext gestellt werden kann. Die landesspezi-fische Dokumentation (Local-File) schliesslich enthält Informationen zu den spezifischen konzerninternen Geschäftsvorfällen (z.B. Transaktionen unter einzelnen Rechtsträgern des Konzerns). Das Local-File wird nur an die entsprechende lokale Steuerbehörde ausgehändigt und ergänzt die An-gaben des Master-File. Der länderbezogene Bericht, das Master-File und das Local-File richten sich ausschliesslich an die Steuerbehörden. Sie sind nicht dazu gedacht, veröffentlicht oder der Öffentlich-keit in irgendeiner Weise verfügbar gemacht zu werden. Des Weiteren hat die Schweiz zusammen mit anderen Ländern dank zahlreicher Interventionen in den Verhandlungen mit der OECD erreicht, dass der Inhalt des Berichts angepasst wurde sowie der Umfang der in den länderbezogenen Berichten ent-haltenen Informationen reduziert worden ist und dadurch der Austausch an Informationen auf eine an-gemessene Grösse limitiert wird.

Die politische Verpflichtung, die die Staaten im Rahmen des BEPS-Projekts bei der Verrechnungspreis-dokumentation und länderbezogenen Berichterstattung eingegangen sind, führte zur Annahme eines Mindeststandards (Minimum Standard). Alle OECD- und G20-Mitgliedstaaten sind somit politisch zur Umsetzung des länderbezogenen Berichts verpflichtet. Der Mindeststandard betrifft ausschliesslich die Erstellung und den Austausch des länderbezogenen Berichts; nicht eingeschlossen sind die Erstellung des Master- oder des Local-File.

Länderbezogener Bericht: Mindeststandard

Der Bericht zur Massnahme 13 beschreibt den Inhalt des Mindeststandards: die von der Pflicht zur Ein-reichung des länderbezogenen Berichts betroffenen multinationalen Konzerne, den Inhalt des länder-bezogenen Berichts, den Zeitplan für dessen Umsetzung sowie die Instrumente, die für die Einreichung und den Austausch des länderbezogenen Berichts benötigt werden.

Der Bericht zur Massnahme 13 umfasst:

Musterformular für den länderbezogenen Bericht. Das Muster im Anhang III des Berichts be-stimmt Form und Inhalt des länderbezogenen Berichts. Zudem enthält Anhang III Instruktionen zu den im länderbezogenen Bericht erforderlichen Angaben.

Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht. Das Mustergesetz hält fest, welche multinationa-len Konzerne zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind und was dieser beinhalten muss (Angaben im Formular). Weiter sieht es die Möglichkeit vor, den länderbezo-genen Bericht unter gewissen Voraussetzungen über einen Zweitmechanismus, ausserhalb ei-nes Abkommens, einzuholen. Die Staaten können das Mustergesetz ihrem Rechtssystem an-passen.

Mustervereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. Darin werden die Modalitäten für den Austausch des länderbezogenen Berichts geregelt.

Mustervereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Darin werden die Modalitäten für den Austausch des länderbezogenen Berichts gestützt auf ein DBA geregelt.

Mustervereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Basis eines Steuerinformationsabkommens (SIA). Darin werden die Modalitäten für den Austausch des länderbezogenen Berichts gestützt auf ein SIA geregelt.

Gemäss Mindeststandard gilt die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts für multinati-onale Konzerne ab einem jährlichen konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro oder dem Gegen-wert in der Landeswährung per 1. Januar 2015. Nach den Schätzungen der OECD werden mit diesem

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Schwellenwert rund 10-15 Prozent der multinationalen Konzerne weltweit erfasst. In der Schweiz be-deutet dies, dass nur multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 900 Millionen Franken6 einen länderbezogenen Bericht einreichen müssen. Nach den verfügbaren Zahlen dürfte die Einreichungspflicht rund 200 multinationale Konzerne auf Schweizer Gebiet betreffen.

Der Bericht zur Massnahme 13 legt die Angaben fest, die der länderbezogene Bericht enthalten muss (Anhang III). Das entsprechende Musterformular besteht aus drei Tabellen. Tabelle 1 enthält Angaben zu den Staaten und Hoheitsgebieten, in dem sich die konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns befinden. Die erforderlichen Angaben entsprechen einer Gesamtsumme nach Staat und Ho-heitsgebiet. Beispielsweise ist, wenn der multinationale Konzern X in der Schweiz über drei konstitutive Rechtsträger verfügt, die Gesellschaft A 100 und die Gesellschaft B 350 Vollzeitangestellte sowie die Gesellschaft C 50 Teilzeitangestellte beschäftigen, in der die Schweiz betreffenden Zeile die Summe von 475 einzutragen.

Tabelle 2 ist eine Auflistung der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns nach Staat und Hoheitsgebiet, ihrem Gründungsstaat, wenn dieser nicht dem Ansässigkeitsstaat entspricht, und ihren wichtigsten Geschäftstätigkeiten, die anzukreuzen sind. Anders als bei Tabelle 1 erfolgen die An-gaben hier nach Rechtsträger. Bei Übernahme des obigen Beispiels sind die Gesellschaft A beispiels-weise Forschung und Entwicklung, bei der Gesellschaft B Verarbeitung oder Produktion und bei die Gesellschaft C konzerninterne Finanzierung und Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Be-teiligungscharakter anzukreuzen.

6 Aus praktischen Gründen wurde der Betrag von 901.8 Mio. Franken auf 900 Mio. Franken abgerundet.

Tabelle 1 Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

Fremde Unter-

nehmen

Nahe-stehende

Unter-nehmen

Insgesamt

Einbe-haltener Gewinn

Beschäf-tigten-zahl

Materielle Vermögens-werte (ohne

flüssige Mittel)

Name des multinationalen Konzerns:Betrachtetes Steuerjahr:

Währung:Einkünfte

Steuer-hoheits-gebiet

Vorsteuer-gewinn

(-verlust)

Gezahlte Ertragssteuer (auf Kassen-

basis)

Noch zu zahlende

Ertragssteuer (laufendes

Jahr)

Ausge-wiesenes

Kapital

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Tabelle 3 ermöglicht die Lieferung zusätzlicher Informationen.

In Bezug auf den Zeitplan empfiehlt der Bericht zur Massnahme 13, die multinationalen Konzerne für die Geschäftsjahre mit Beginn ab 1. Januar 2016 zur Einreichung der ersten länderbezogenen Berichte zu verpflichten. Nach dem Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht verfügen die multinationalen Konzerne über eine Frist von zwölf Monaten nach Ablauf der Berichtssteuerperiode7, um die länderbe-zogenen Berichte zu erstellen und einzureichen. Die ersten länderbezogenen Berichte müssten somit spätestens Ende 2017 eingereicht werden, und der erste Austausch sollte ab 2018 stattfinden können. Nach der ALBA-Vereinbarung haben die Steuerbehörden somit sechs Monate Zeit8 für die Übermittlung der länderbezogenen Berichte (nach Abschnitt 3 Absatz 2 der ALBA-Vereinbarung muss die Übermitt-lung spätestens 18 Monate nach Ablauf der Berichtssteuerperiode erfolgen). Der Zeitplan lässt sich somit wie folgt darstellen:

7 Der Begriff «Steuerperiode» entspricht der Bedeutung von Artikel 79 Absatz 2 DBG und Artikel 31 Absatz 2

StHG und ist gleichbedeutend mit dem von der OECD verwendeten Begriff «Steuerjahr». 8 Diese Frist wird sich in den Folgejahren auf drei Monate verkürzen (vgl. Erläuterungen zu Abschnitt 3 der ALBA-

Vereinbarung).

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Gemäss Bericht zur Massnahme 13 erstellt die Konzernobergesellschaft den länderbezogenen Bericht aufgrund der Informationen der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Sobald der länderbezogene Bericht vorliegt, reicht ihn die Konzernobergesellschaft bei der Steuerbehörde ihres Ansässigkeitsstaats ein, die ihn automatisch mit den Staaten und Hoheitsgebieten austauscht, in denen der Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt, sofern mit diesen Staaten und Hoheitsge-bieten ein Abkommen besteht, das den Austausch ermöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden, um die normalerweise der Konzern-obergesellschaft obliegende Pflicht zur Eingabe des länderbezogenen Berichts wahrzunehmen (vgl. Artikel 9 ALBA-Gesetz). In diesem Fall wird der länderbezogene Bericht des Konzerns vom Ansässig-keitsstaat der substituierenden Konzernobergesellschaft an die Staaten und Hoheitsgebiete übermittelt, in denen der Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt.

Wie bereits erwähnt schlägt der Bericht zur Massnahme 13 verschiedene Instrumente zum automati-schen Austausch der länderbezogenen Berichte vor. Die meisten Staaten und Hoheitsgebiete dürften hauptsächlich die ALBA-Vereinbarung benutzen. Es besteht international die Erwartung, dass der au-tomatische Austausch der länderbezogenen Berichte rasch und global umgesetzt wird. Falls ihn ein Staat oder Hoheitsgebiet nicht umsetzen oder er nicht wirksam werden sollte, sieht der Bericht zur Mas-snahme 13 einen Zweitmechanismus vor, anhand dessen es unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, den länderbezogenen Bericht auch ohne bestehendes Abkommen einzuholen (vgl. Artikel 8 ALBA-Gesetz). Die Beschaffung des länderbezogenen Berichts erfolgt grundsätzlich aufgrund eines Abkom-mens; der Zweitmechanismus kommt nur subsidiär als letztes Mittel zum Zug, das ein Staat oder Ho-heitsgebiet nur nutzen kann, wenn diese Möglichkeit im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist. Die An-wendbarkeit des Zweitmechanismus müsste auf die im Mustergesetz der OECD vorgesehenen Fälle beschränkt sein (vgl. Artikel 8 ALBA-Gesetz).

Die Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung wird beobachtet. Die OECD- und G20-Staaten haben vereinbart, Ende 2020 zu beschliessen, ob sie Änderungen beim Inhalt des länderbezogenen Berichts im Sinne zusätzlicher oder anderer Angaben vornehmen wollen. Allenfalls könnte auch der materielle Anwendungsbereich dahingehend geändert werden, dass durch eine Anpassung des Schwellenwerts für den konsolidierten Jahresumsatz, der die Einreichungspflicht auslöst, ein grösserer Anteil der multinationalen Konzerne unter die Einreichungspflicht fällt. Umsetzung der OECD-Empfehlungen durch die anderen Länder

Nach Veröffentlichung des Berichts zur Massnahme 13 kündigten viele Staaten an, die Einreichung des länderbezogenen Berichts für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2016 zu verlangen. Bei diesen Staaten wird ein erster Austausch ab 2018 erfolgen. Nach den derzeitigen Informationen haben folgende Staaten die Einreichungspflicht per 1. Januar 2016 eingeführt: Australien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Ja-pan (April 2016), Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich. Ei-nige dieser Staaten (wie Australien, Dänemark, Frankreich, Japan, Mexiko, Niederlande oder Spanien)

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werden die Einreichung des länderbezogenen Berichts, des Master-File und des Local-File verlangen, während andere (wie das Vereinigte Königreich) sich auf den länderbezogenen Bericht beschränken. Die USA wollen die Einreichungspflicht ab 30. Juni 2016 einführen.

Bei einer Anwendung des Zweitmechanismus sind die Abkommensgarantien wie insbesondere das Spezialitätsprinzip nicht gewährleistet. In diesem Fall wird die Vertraulichkeit der Daten nach innerstaat-lichem Recht bestimmt. Die multinationalen Konzerne drängen deshalb beim Austausch länderbezoge-ner Berichte auf eine möglichst rasche Umsetzung auf Abkommensbasis. Aus diesem Grund haben verschiedene Staaten die innerstaatlichen Grundlagen zum länderbezogenen Bericht bereits per 1. Ja-nuar 2016 eingeführt.

Position der Schweiz

Die Schweiz hat bei allen BEPS-Arbeiten wie auch der Erarbeitung des Berichts zur Massnahme 13 aktiv mitgewirkt. Am 11. September 2015 hat der Bundesrat der Annahme sämtlicher Schlussberichte des BEPS-Projekts zugestimmt, einschliesslich des Berichts zur Massnahme 13 über die Verrech-nungspreisdokumentation und die länderbezogene Berichterstattung. Die Verabschiedung durch alle OECD- und G20-Staaten erfolgte auf Ebene des Fiskalkomitees der OECD und anschliessend des OECD-Rates am 1. Oktober 2015.

Durch ihre Mitwirkung bei den Arbeiten des BEPS-Projekts und die Annahme seiner Ergebnisse hat die Schweiz die internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz und zur Schaffung eines Level Playing Fields bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen unterstützt. Die Umsetzung der BEPS-Ergebnisse in Form von Mindeststandards, wie sie der länderbezogene Bericht darstellt, ist Teil des Ziels, die Gewinnverkürzung und –verlagerung zu bekämpfen.

Für die Schweiz stellt der länderbezogene Bericht ein Instrument dar, das mithilfe der Risikobeurteilung im Verrechnungspreisbereich dazu beiträgt, die Gewinnverkürzung und –verlagerung wirksam bekämp-fen zu können. Um einen unverhältnismässigen Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen und die Steuerverwaltungen zu vermeiden, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgesehen, das Master-File und das Local-File zu verlangen.

1.2 Grundzüge der Vorlage

Allgemeines

Der Bericht zur Massnahme 13 definiert, welche multinationalen Konzerne einen länderbezogenen Be-richt einreichen müssen, welche Angaben dieser enthalten muss (Inhalt des länderbezogenen Berichts), und welche Instrumente für die Einreichungspflicht und den Austausch länderbezogener Berichte vor-liegen müssen.

Um den Austausch länderbezogener Berichte in der Schweiz einzuführen, sind folgenden Rechtsgrund-lagen erforderlich:

Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steu-ersachen vom 25. Januar 1988, welches durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-mens vom 1. Juni 2011 revidiert wurde (Amtshilfeübereinkommen), sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einver-nehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen können. Zusammen mit einer zusätz-lichen Vereinbarung stellt somit Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Aus-tausch länderbezogener Berichte dar. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet und muss noch ratifiziert werden.

Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezoge-ner Berichte (ALBA-Vereinbarung) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der Austausch der länderbezogenen Berichte gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Die ALBA-Vereinbarung sieht vor, dass länderbezogene Berichte unter den Staaten und Hoheits-gebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet, auszutauschen sind.

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Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Be-richte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz): Die ALBA-Vereinbarung enthält grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Austauschs länderbezogener Be-richte. Nicht alle darin enthaltenen Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, weshalb ein Bundesgesetzes notwendig ist.

Die ALBA-Vereinbarung und das ALBA-Gesetz werden der Bundesversammlung zur Genehmigung un-terbreitet und unterstehen dem fakultativen Referendum. Sie sind Gegenstand dieser Vorlage, die aus folgenden Elementen besteht.

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung)

Die ALBA-Vereinbarung orientiert sich grundsätzlich an der Multilateralen Vereinbarung der zuständi-gen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA).

Am 27. Januar 2016 haben 31 Staaten9, darunter die Schweiz, die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet.

Die staatsvertragliche Grundlage für die ALBA-Vereinbarung bildet Artikel 6 des Amtshilfeübereinkom-mens. Demnach kann ein Staat oder Hoheitsgebiet die ALBA-Vereinbarung nur unterzeichnen, wenn er zumindest die Absicht erklärt hat, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Das Amtshilfe-übereinkommen wurde am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Ohne Re-ferendum kann die Schweiz somit den automatischen Austausch länderbezogener Berichte auf der Ba-sis der ALBA-Vereinbarung einführen.

Die ALBA-Vereinbarung ist als Vereinbarung der zuständigen Behörden konzipiert, hält aber ausdrück-lich fest, dass eine Unterzeichnung allfällige nationale Genehmigungsverfahren nicht präjudiziert. Die Genehmigung der ALBA-Vereinbarung gestaltet sich in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten unterschiedlich. In einigen Staaten und Hoheitsgebieten wird ein Entscheid der Regierung genügen, in anderen Staaten und Hoheitsgebieten, darunter die Schweiz, wird die ALBA-Vereinbarung dem Parla-ment zur Genehmigung unterbreitet.

Damit der Austausch länderbezogener Berichte effektiv durchgeführt werden kann, muss er zuerst mit-tels Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums aktiviert werden. Dafür müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt ha-ben.

Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet haben. Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Einreichung

und den Austausch des länderbezogenen Berichts notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit-

geteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat oder Hoheitsgebiet auf automatischer Basis län-derbezogene Berichte austauschen möchten, oder einer oder beide der Staaten oder eines oder beide der Hoheitsgebiete müssen die Absicht erklärt haben, die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen Staaten und Hoheitsgebieten, die eine Notifikation hinterlegt haben, wirksam wer-den zu lassen.

Die ALBA-Vereinbarung sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung der Vereinbarung oder so bald wie möglich danach die Steuerperiode angibt, ab welcher er die Einreichung der länderbezogenen Berichte verlangt. Voraussetzung, damit eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch länderbezogener Berichte entsteht, ist aber, dass die obgenannten vier Voraussetzungen erfüllt sind.

9 Australien, Belgien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Irland, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Vereinigtes Kö-nigreich. Senegal hat am 4. Februar 2016 die ALBA-Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet.

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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz)

Die ALBA-Vereinbarung legt die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten fest. Das OECD-Mustergesetz zum länderbe-zogenen Bericht enthält zahlreiche Präzisierungen. Die Regelungen des Mustergesetzes müssen in innerstaatliches Recht übertragen werden, weshalb ein Bundesgesetz notwendig ist.

Bilaterale Aktivierung des Austauschs länderbezogener Berichte mit Partnerstaaten

Damit die Schweiz den Austausch länderbezogener Berichte mit Partnerstaaten einführen kann, müs-sen wie oben dargelegt, vier Voraussetzungen erfüllt sein. Das Amtshilfeübereinkommen, die ALBA-Vereinbarung und das ALBA-Gesetz müssen in Kraft sein. Damit der Austausch länderbezogener Be-richte mit einem bestimmten Staat oder Hoheitsgebiet stattfinden kann, muss ausserdem eine Mitteilung an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums erfolgen, dass die Schweiz mit diesem Staat oder Ho-heitsgebiet länderbezogene Berichte auf automatischer Basis austauschen möchte (bilaterale Aktivie-rung). Sie reicht zu diesem Zweck eine Liste der Staaten und der Hoheitsgebiete ein, mit denen sie den Austausch länderbezogener Berichte aktivieren will. Der Austausch wird aber erst wirksam, wenn die auf der Schweizer Liste vermerkten Staaten und Hoheitsgebiete die Schweiz ebenfalls als Staat gemel-det haben, mit dem sie länderbezogene Berichte austauschen wollen. Die Liste kann später ergänzt werden.

Als weitere Möglichkeit der ALBA-Vereinbarung kann ein Staat oder Hoheitsgebiet seine Absicht erklä-ren, die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen Partnerstaaten wirksam werden zu lassen. Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch und behält sich vor, die Staaten und Hoheitsgebiete zu bestimmen, mit denen sie den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen will.

Das ALBA-Gesetz sieht vor, den Bundesrat zu ermächtigen, zu entscheiden, mit welchen Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen will (vgl. Artikel 28 ALBA-Gesetz). Durch die bilaterale Aktivierung mit einem weiten Länderkreis würde sichergestellt, dass die länderbezogenen Berichte an die ausländischen zuständigen Behörden unter Wahrung der durch die ALBA-Vereinbarung gewährten Garantien übermittelt werden. Insofern die länderbezogenen Be-richte auch ohne in Kraft stehendes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Zweit-mechanismus eingeholt werden können, ist es ein Vorteil, die ALBA-Vereinbarung mit einem weiten Länderkreis zu aktivieren.

1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates

Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, und insbesondere jener in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch, ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Schweizer Finanzplatz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, inter-national konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen. Dieses Ziel kann eine mittelgrosse, offene Wirtschaft wie die Schweiz nur erreichen, wenn sie die international geltenden Standards erfüllt und mitprägt.

Der automatische Austausch länderbezogener Berichte ist ein neues Instrument, mit dem die Transpa-renz im Bereich der Unternehmensbesteuerung verbessert und die Gewinnverkürzung und -verlagerung bekämpft werden kann. Er betrifft multinationale Konzerne und ergänzt den automatischen Austausch über Finanzkonten (AIA).

Auf Schweizer Gebiet befinden sich zahlreiche Obergesellschaften multinationaler Konzerne, die in mehreren Ländern tätig sind. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz besteht deshalb ein Interesse an der Umsetzung des Austauschs länderbezogener Berichte. Die Möglichkeit von ausländischen Staaten und Hoheitsgebieten, den länderbezogenen Bericht über den Zweitmechanismus einzuholen, verstärkt die Notwendigkeit zur Einführung der Rechtsgrundlagen in der Schweiz, damit der länderbezogene Bericht gestützt auf ein Abkommen ausgetauscht werden kann. Mit der Einführung der notwendigen Rechts-grundlagen kann in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaften der Austausch unter Wahrung der Garantien der ALBA-Vereinbarung wie insbesondere die Vertraulichkeit der Berichtsdaten, deren vorgesehene Verwendung und das Spezialitätsprinzip sichergestellt werden.

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Es ist darauf hinzuweisen, dass multinationale Konzerne mit in der Schweiz ansässiger Konzernober-gesellschaft den länderbezogenen Bericht auch erstellen müssten, wenn die Schweiz den automati-schen Austausch länderbezogener Berichte nicht umsetzt. Sobald nämlich ein Staat oder ein Hoheits-gebiet, in dem ein konstitutiver Rechtsträger des Konzerns ansässig ist, in seinem Recht den Zweitmechanismus vorsieht, könnte dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den länderbezogene Be-richt über den betreffenden multinationalen Konzern direkt beim konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet verlangen. Somit müsste der länderbezogene Bericht erstellt werden, wenn die Konzernoberge-sellschaft in der Schweiz ansässig ist, um ihn Staaten oder Hoheitsgebieten, die ihn über den Zweitme-chanismus verlangen, zur Verfügung zu stellen (für genauere Angaben, siehe die Erläuterungen zu Artikel 12 ALBA-Gesetz).

Aus den obgenannten Gründen trägt die rasche Umsetzung der erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Einreichung und den Austausch länderbezogener Berichte in der Schweiz zur bundesrätlichen Stra-tegie für einen wettbewerbsfähigen schweizerischen Wirtschaftsstandort bei.

1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen

Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen

Die Amtshilfeklauseln der von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind grundsätzlich auf den Informa-tionsaustausch auf Ersuchen beschränkt. In einer Protokollbestimmung wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Die SIA der Schweiz sehen ebenfalls grundsätzlich ausschliesslich den Informationsaustausch auf Er-suchen vor. Der internationale automatische Austausch länderbezogener Berichte kann nicht basierend auf den von der Schweiz abgeschlossenen DBA oder SIA eingeführt werden, deshalb müssen auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens notwendige spezifische Rechtsgrundlagen des internationa-len öffentlichen Rechts geschaffen werden. Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Am 18. Dezember 2015 wurde es von den eidgenössischen Räten verabschiedet.

Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, einander betreffend einer Vielzahl von Steuern ge-genseitig Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaus-tausch weitere Formen der Amtshilfe. Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusam-menarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können damit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen. Der Infor-mationsaustausch auf Ersuchen und der spontane Informationsaustausch sind hingegen zwingend und können nicht vorbehalten werden.

Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinba-ren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informa-tionen automatisch auszutauschen. Damit der internationale automatische Austausch länderbezogener Berichte aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die ALBA-Vereinbarung stellt eine solche Vereinbarung dar. Da die ALBA-Vereinbarung auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft sein, damit die Schweiz gestützt auf die ALBA-Vereinbarung den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte einführen kann.

Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati-onsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung)

Die AIA-Vereinbarung kann für den Austausch der länderbezogenen Berichte nicht angewendet wer-den. Die AIA-Vereinbarung sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden (Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.1 AIA-Verein-barung). Der Begriff «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten

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ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuer-sachen. Die länderbezogenen Berichte sind vom Anwendungsbereich in der AIA-Vereinbarung nicht erfasst.

Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU

Mit der Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs wird die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie angepasst. Der neue globale Standard umfasst nicht nur Zinserträge, sondern alle Arten von Kapitaler-trägen und auch Trusts und Stiftungen. Deshalb ist vorgesehen, dass das Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU formell und inhaltlich totalrevidiert und ab 2017 abgelöst werden soll. Das heisst, das revidierte Abkommen soll 2017 in Kraft treten und die Daten sollen ab 2018 ausgetauscht werden. Das Zinsbesteuerungsabkommen deckt die länderbezogenen Berichte nicht ab.

2 Erläuterungen zu den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Präambel

Die Präambel erläutert das Konzept der ALBA-Vereinbarung, insbesondere dessen Verhältnis zum Amtshilfeübereinkommen und zum nationalen Recht.

Sie stellt klar, dass ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die ALBA-Vereinbarung nur unterzeichnen kann, wenn er zumindest die Absicht erklärt hat, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen.

Die Präambel hält fest, dass der länderbezogene Bericht zusammen mit einem Master-File und einem Local-File Teil einer dreistufigen Struktur ist (vgl. Ziff. 1.1). Aus den in Ziffer 1 dieses Berichts dargeleg-ten Gründen beschränkt sich die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt auf die Umsetzung des länderbezo-genen Berichts.

Die Präambel weist weiter darauf hin, dass Verständigungsverfahren auf der Grundlage von DBA wei-terhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund der ALBA-Vereinbarung ausge-tauscht wurden.

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

In Abschnitt 1 werden die in der ALBA-Vereinbarung verwendeten Ausdrücke definiert.

Absatz 1

Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet (z.B. Überseegebiet eines Staates), für welches das Amtshilfeübereinkommen und die ALBA-Vereinbarung in Kraft sind.

Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat und Hoheitsgebiet die in An-hang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person. Die Definition entspricht derjenigen der DBA und SIA.

Der Ausdruck «Konzern» bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherr-schung verbunden und nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Erstellung einer Kon-zernrechnung verpflichtet sind. In der Schweiz basiert die Definition somit auf den Artikeln 963 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220).

Der Ausdruck «multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig sind, oder ein Unternehmen, das in einem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig ist und in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck «freigestellter multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der nicht zur Einrei-chung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da sein jährlicher konsolidierter Umsatz in der

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Steuerperiode, die der Berichtssteuerperiode unmittelbar voranging, unter einem bestimmten Schwel-lenwert liegt. Nach dem Bericht zur Massnahme 13 liegt dieser Schwellenwert bei 750 Millionen Euro oder dem entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 2015. Da er sich mit der Überprüfung im Jahr 2020 ändern könnte, wurde er nicht in die ALBA-Vereinbarung aufgenommen, um diese nicht bereits wieder anpassen zu müssen. So verweist die ALBA-Vereinbarung auf das inner-staatliche Recht, das den Schwellenwert festlegen soll. Wird der Schwellenwert mit der Überprüfung im Jahr 2020 geändert, würde eine Änderung des innerstaatlichen Rechts erforderlich. Es ist vorgesehen, die Festlegung des Schwellenwerts mittels Verordnung des Bundesrats bei 900 Millionen Schweizer Franken im Schweizer Recht zu verankern (vgl. Artikel 6 Absatz 2 ALBA-Gesetz). Durch diese Kompe-tenzdelegation an den Bundesrat kann die Schweiz den internationalen Entwicklungen auf diesem Ge-biet rasch Rechnung tragen.

Der Ausdruck «konstitutiver Rechtsträger» bedeutet eine eigenständige Geschäftseinheit, die für Rech-nungslegungszwecke in die Konzernrechnung einbezogen wird oder einbezogen würde, wenn Beteili-gungen an dieser Geschäftseinheit börsenkotiert wären, sowie eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen von der Konzernrechnung ausgenommen ist. Die Definition des konstitutiven Rechtsträgers umfasst auch eine Betriebsstätte einer eigenständigen Geschäftseinheit, sofern für diese für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungs-zwecke eine Rechnung erstellt wird.

Der Ausdruck «berichtender Rechtsträger» bezeichnet den konstitutiven Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat oder Hoheitsgebiet seiner steuerlichen Ansässigkeit zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtet ist. In der Schweiz wird der berichtende Rechtsträger durch das ALBA-Gesetz bestimmt (vgl. Artikel 2 Bst. i ALBA-Gesetz).

Der Ausdruck «länderbezogener Bericht» bezeichnet den vom berichtenden Rechtsträger jährlich ein-zureichenden, die Angaben nach innerstaatlichem Recht enthaltenden länderbezogenen Bericht. Das innerstaatliche Recht muss vorsehen, dass der länderbezogene Bericht die im Bericht zur Mass-nahme 13 beschriebenen Angaben enthält und in der nach Anhang III des Berichts vorgesehenen Form eingereicht wird. Die Überprüfung im Jahr 2020 könnte dazu führen, dass im länderbezogenen Bericht zusätzliche oder andere Daten verlangt werden. Indem die ALBA-Vereinbarung diesbezüglich auf das innerstaatliche Recht verweist, muss sie bei einer allfälligen Änderung der erforderlichen Angaben im Bericht nicht angepasst werden. Im Schweizer Recht wird der Inhalt des länderbezogenen Berichts durch das ALBA-Gesetz bestimmt und soll im Rahmen einer Verordnung umschrieben werden (vgl. dazu die Erläuterung zu Artikel 3 ALBA-Gesetz). Durch die Kompetenzdelegation an den Bundesrat für Änderungen beim Inhalt des länderbezogenen Berichts kann die Schweiz den internationalen Entwick-lungen auf diesem Gebiet rasch Rechnung tragen.

Der Ausdruck «Bericht von 2015» bezeichnet den von der OECD 2015 veröffentlichten Bericht zur Ver-rechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung (Bericht zur Massnahme 13).

Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bezeichnet das OECD-Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt.

Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der Austausch länderbezogener Berichte zwischen zwei Staaten oder Hoheitsgebieten rechts-wirksam eingeführt worden ist:

Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt ha-ben.

Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet haben. Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Einreichung

und zum Austausch des länderbezogenen Berichts notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit-

geteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat oder Hoheitsgebiet auf automatischer Basis län-derbezogene Berichte austauschen wollen, oder einer oder beide der Staaten oder eines oder beide der Hoheitsgebiete müssen die Absicht erklärt haben, die ALBA-Vereinbarung mit allen

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anderen Staaten und Hoheitsgebieten, die eine Notifikation hinterlegt haben, wirksam werden zu lassen.

Absatz 2

Alle nicht in der ALBA-Vereinbarung definierten Ausdrücke werden nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die die ALBA-Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlos-senen DBA und SIA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.

Abschnitt 2 Austausch von Informationen über multinationale Konzerne

Absatz 1

Nach Absatz 1 werden die von den berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich automatisch ausgetauscht. Der Austausch betrifft die im länderbezogenen Bericht enthaltenen Daten. Für den länderbezogenen Bericht sind die Informationen erforderlich, die in Anhang III des Be-richts zur Massnahme 13 genannt sind. Der Austausch erfolgt mit allen Partnerstaaten, in denen ein oder mehrere konstitutive Rechtsträger des multinationalen Konzerns entweder ansässig oder mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig sind. Weiter wird auf die Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch), Artikel 21 (Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe) und Artikel 22 (Geheimhaltung) des Amtshilfeübereinkommens verwiesen.

Absatz 2

Absatz 2 regelt die Möglichkeit, länderbezogene Berichte zu übermitteln, aber nicht zu erhalten. Die betreffenden Staaten und Hoheitsgebiete melden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass sie auf die Reziprozität verzichten, und werden in eine Liste aufgenommen. Nicht vorgesehen ist hinge-gen die Fallkonstellation, dass ein Staat oder Hoheitsgebiet länderbezogene Berichte erhält, aber nicht übermittelt.

Abschnitt 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Absatz 1

Absatz 1 sieht vor, dass die Währung der im länderbezogenen Bericht genannten Beträge angegeben werden muss. In der Schweiz wird die Währung für den länderbezogenen Bericht im Artikel 5 des ALBA-Gesetzes bestimmt.

Absätze 2 und 3

Absatz 2 sieht vor, dass jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet bei der Unterzeichnung oder so bald wie möglich danach die Steuerperiode angibt, ab der er den länderbezogenen Bericht erstmals austauscht.

Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeich-nung angegeben wurde, findet die ALBA-Vereinbarung erst dann Anwendung.

Absatz 2 sieht weiter vor, dass die länderbezogenen Berichte innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag der ersten Steuerperiode, auf die sie sich beziehen, ausgetauscht werden müssen. Nach dem Bericht zur Massnahme 13 müssen die berichtenden Rechtsträger den länderbezogenen Bericht innert einem Jahr nach Ablauf der Berichtssteuerperiode einreichen (vgl. Artikel 11 ALBA-Gesetz). Dies bedeutet, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr des erstmaligen Austauschs den länderbezogenen Bericht innert sechs Monaten an die ausländische Behörde übermitteln muss. In den Folgejahren wird die Frist noch drei Monate betragen.

Absätze 4 und 5

Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Daten der länderbezogenen Be-richte sind in einem XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müs-sen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards einigen. Das Ziel ist, möglichst vereinheitlichte Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten, einzuführen.

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Abschnitt 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Abschnitt 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, für den Fall, dass ein Fehler zu einer Übermittlung unrichtiger oder unvollständiger Informationen geführt hat oder ein berichtender Rechts-träger seiner Pflicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichts nicht nachkommt. Die zuständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und geeignete Massnahmen nach innerstaatlichem Recht, insbesondere auch gegenüber einem säumigen berichtenden Rechtsträger treffen. Die ALBA-Vereinbarung sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates oder Ho-heitsgebietes und einem berichtenden Rechtsträger eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes vor.

Abschnitt 5 Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemässe Ver-wendung

Absatz 1

Abschnitt 5 Absatz 1 verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Steuerbereich. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 OECD-Musterabkommen und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen enthalten.

Die ALBA-Vereinbarung enthält einen Fragebogen zum Vertraulichkeits- und Datenschutz. Dieser Fra-gebogen wurde ursprünglich von den USA entwickelt, um im Rahmen der Verhandlungen zu FATCA-Abkommen bestimmen zu können, ob der nötige Vertraulichkeits- und Datenschutz sichergestellt ist, damit die USA dem Partnerstaat Daten auf automatischer Basis übermitteln können. Jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet soll den Fragebogen ausfüllen und nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe d dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln. Der Fragebogen soll mögliche Partnerstaaten bei der Beurteilung unterstützen, ob die nötigen Vertraulichkeitsvorschriften und Datenschutzvorkehrungen vorhanden sind, damit länderbezogene Berichte auf automatischer Basis ausgetauscht werden können. Der Fragebogen umfasst drei Kategorien:

Rechtsrahmen: Beschrieb des anwendbaren Staatsvertragsrechts und des nationalen Rechts, einschliesslich der Strafbestimmungen;

Informationssicherheitsmanagement: Beschrieb der Praktiken und Verfahren, welche die Ein-haltung des Spezialitätsprinzips sicherstellen und die Offenlegung der Steuerinformationen an nicht berechtigte Personen unterbinden (z.B. Zugang zu Räumlichkeiten, Ausgestaltung des Informatiksystems und Ausbildung der Mitarbeitenden);

Überwachung und Sanktionen im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften: Be-schrieb der anwendbaren Strafbestimmungen und der Massnahmen, die getroffen würden, um Verletzungen der Vertraulichkeitsvorschriften und die Täter identifizieren zu können.

Die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip wurden bei der Erarbeitung des AIA-Standards als we-sentlich erachtet. Aus diesem Grund hat das Global Forum einen Prozess zur Beurteilung der Vertrau-lichkeitsmassnahmen in den 97 Staaten und Hoheitsgebieten erarbeitet, die sich zur Einführung des AIA bekannt haben. Ziel dieses Prozesses ist es, eine Vielzahl an bilateralen Prüfungen unter den Part-nerstaaten durch eine multilaterale Bewertung in Form einer Länderprüfung zu ersetzen. Die Staaten und Hoheitsgebiete, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, verfügen damit über ein nicht bindendes Instrument, das ihnen bei der Bewertung der Vertraulichkeitsmassnahmen möglicher Part-nerstaaten hilft. Die Länderprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Experten aus den Mitgliedländern vorgenommen, zu denen auch ein ausgewiesener Schweizer Experte mit gros-sem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertraulichkeits- und Datensicherheits-massnahmen insbesondere im Informatikbereich gehört.

Die Überprüfung erfolgt anhand eines Fragebogens zur Vertraulichkeit und dem Spezialitätsprinzip, den die Staaten und Hoheitsgebiete ausfüllen. Es handelt sich um den Fragebogentyp, der dem AIA-Standard beigefügt war. Er entspricht demjenigen, der der ALBA-Vereinbarung angehängt ist. Auf die-ser Grundlage verfasst das Expertenpanel einen Berichte über die einzelnen Staaten und Hoheitsge-biete, die es den Mitgliedstaaten des Global Forum zur Konsultation vorlegt.

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Am 29. und 30. Oktober 2015 haben die Mitglieder des Global Forum von einem ersten Teil von rund zwanzig Berichten des Expertenpanels Kenntnis genommen, die keine Verbesserungsempfehlungen enthielten. Am 3. und 4. Dezember 2015 folgte ein zweiter Teil mit rund zwanzig Berichten. Die Berichte sind vertraulich und dienen als Bewertungsgrundlage im Hinblick auf die Einführung des AIA.

Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Besonderheit hinsichtlich der Verwendung der Informationen im länderbezogenen Bericht. Diese dürfen nur für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungs-preisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statisti-sche Analysen verwendet werden, nicht aber als Grundlage für eine Korrektur der Verrechnungspreise ohne vorgängige Analyse der einzelnen Geschäftsvorfälle. Mit anderen Worten dürfen die Steuerbehör-den die steuerlichen Angaben eines Steuerpflichtigen nicht gestützt auf die Informationen im länderbe-zogenen Bericht korrigieren (Verrechnungspreiskorrektur). Solche Korrekturen können nur nach weite-ren Untersuchungen nach den ordentlichen Steuerverfahrensvorschriften erfolgen, wenn die Steuerbehörden zum Schluss gelangen, dass die Verrechnungspreisvorschriften nicht korrekt ange-wendet wurden. Eine Korrektur, die eine örtliche Steuerbehörde nur auf der Grundlage der Informatio-nen im länderbezogenen Bericht vornimmt, widerspricht der sachgemässen Verwendung der länderbe-zogenen Berichte und kann zu einer vorübergehenden Aussetzung des Austauschs führen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 8 Absatz 5 und der Möglichkeit der Aussetzung der ALBA-Vereinbarung).

Absatz 3

Absatz 3 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeits- und Verwendungsvor-schriften. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums informiert alle zuständigen Behörden, die mit dem betroffenen Staat oder Hoheitsgebiet länderbezogene Berichte ge-stützt auf die ALBA-Vereinbarung austauschen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 8 Absatz 5 und der Möglichkeit der Aussetzung der ALBA-Vereinbarung).

Abschnitt 6 Konsultationen

Absatz 1

Absatz 1 regelt das Konsultationsverfahren. Es kommt zur Anwendung, wenn eine Korrektur des steu-erbaren Gewinns aufgrund weiterer Untersuchungen ausgehend von Informationen im länderbezoge-nen Bericht zu unerwünschten wirtschaftlichen Folgen führt (beispielsweise zu Doppelbesteuerungen) und sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden zur Bereinigung des Falls konsultieren und beraten.

Absatz 2

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der ALBA-Vereinbarung kann eine zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen.

Eine Konsultation muss insbesondere stattfinden, bevor eine zuständige Behörde ein systemisches Scheitern – das heisst die Aussetzung des Austauschs länderbezogener Berichte aus anderen als in der ALBA-Vereinbarung vorgesehenen Gründen – feststellt. Wenn die zuständige Behörde nach erfolg-ter Konsultation bestätigt, dass ein systemisches Scheitern der anderen zuständigen Behörde vorliegt, benachrichtigt sie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, das anschliessend alle zuständigen Behörden unterrichtet.

Absatz 3

Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird über allfällige Beschlüsse und Massnahmen oder darüber, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahme ausgearbeitet wurde, informiert und be-nachrichtigt anschliessend alle zuständigen Behörden. Informationen über einzelne Steuerpflichtige ein-schliesslich Informationen, die über deren Identität Aufschluss geben, dürfen nicht mitgeteilt werden.

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Abschnitt 7 Änderungen

Abschnitt 7 legt fest, dass die Vereinbarung durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die sie in Kraft ist, geändert werden kann. Nach Artikel 166 der Bundesverfassung (BV)10, wird die ALBA-Vereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Eine Änderung würde zur Genehmigung den zuständigen inländischen Behörden unterbreitet.

Abschnitt 8 Geltungsdauer der Vereinbarung

Abschnitt 8 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die ALBA-Vereinbarung zwischen zwei Staaten und/oder Hoheitsgebieten rechtswirksam wird. Er führt weiter aus, unter welchen Umstän-den ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die ALBA-Vereinbarung gegenüber einem bestimmten Partner-staat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der ALBA-Vereinbarung.

Absatz 1

Nach Absatz 1 hinterlegt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ALBA-Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungs-gremiums. Diese umfasst:

eine Meldung, dass der Staat oder Hoheitsgebiet über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Hinterlegung eines länderbezogenen Berichts über die Steuerperioden ab dem in der Notifika-tion angegebenen Zeitpunkt oder später durch die berichtenden Rechtsträger verfügt;

eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozi-tät);

die Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsse-lungsstandards;

die Meldung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Daten-schutzes; sowie

eine Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen, oder eine Erklärung zur Absicht die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden wirksam werden zu lassen, die eine Notifikation hinterlegt haben.

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der ALBA-Vereinbarung regelt die Notifi-kation der Schweiz.

Nachdem das Amtshilfeübereinkommen von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 geneh-migt wurde, wird die Notifikation der ALBA-Vereinbarung erfolgen, wenn sie und das ALBA-Gesetz von der Bundesversammlung genehmigt worden sind, nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden oder in der Volksabstimmung angenommen worden sind (Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs des Bundes-beschlusses). Zu diesem Zeitpunkt kann der Bundesrat nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Ent-wurfs des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über die zur Umsetzung des Austauschs länderbezogener Berichte erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt. Die Notifikation zur ALBA-Vereinbarung muss auch die Steuerperiode nennen, ab der die Schweiz die Einreichung des länderbe-zogenen Berichts verlangt. Diese kann nicht vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes liegen. Das ALBA-Gesetz sieht aber vor, dass freiwillig bei der ESTV eingereichte länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Steuerperioden übermittelt werden können (vgl. Artikel 29 ALBA-Gesetz).

Weiter wird der Bundesrat das Sekretariat des Koordinierungsgremiums nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbeschlussentwurfs unterrichten, dass die Schweiz geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards sowie der vorgesehenen Verwendung der Informatio-nen des länderbezogenen Berichts getroffen hat. Die notwendigen Rechtsgrundlagen sind hauptsäch-lich im Amtshilfeübereinkommen, in der ALBA-Vereinbarung sowie im ALBA-Gesetz und im Bundesge-setz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)11 enthalten.

10 SR 101 11 SR 235.1

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Nach Artikel 28 des ALBA-Gesetzes ist der Bundesrat für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsge-bietes in die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz die ALBA-Vereinbarung ein-führen will, zuständig. Wirksam wird der Austausch des länderbezogenen Berichts nach der Hinterle-gung der Liste beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums aber erst, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat oder das entsprechende Hoheitsgebiet die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Ansonsten findet kein Austausch statt. Mit diesem Mechanismus kann die Reziprozität sichergestellt werden.

Im Entwurf des Bundesbeschlusses ist nicht vorgesehen, dass die Schweiz im Rahmen der ALBA-Vereinbarung auf die Reziprozität verzichtet. Zur Wahrung eines Level Playing Fields soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten länderbezogene Berichte erhalten und diese für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlage-rung verwenden können.

In Artikel 3 des Entwurfs des Bundesbeschlusses wird das EFD ermächtigt, die für die Schweiz anwend-baren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mitzuteilen sowie den für die Schweiz ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen zu übermitteln. Die Erteilung dieser Kompetenz ans EFD rechtfertigt sich, da diese Elemente einer dynamischen Entwicklung aus-gesetzt sind. Die Datenübertragungsverfahren einschliesslich der Verschlüsselungsstandards müssen sich am jeweils neuesten Stand der Technik orientieren. Der Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebo-gen beschreibt nicht nur die geltende Rechtslage, sondern auch Praktiken und Verfahren. Diese müs-sen ständig überwacht und gegebenenfalls optimiert werden.

Absätze 2 bis 4

Nach Absatz 2 wird die ALBA-Vereinbarung zwischen zwei Staaten und/oder Hoheitsgebieten entweder am Tag der letzten Notifikation oder am Tag des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens wirksam, wobei das spätere Datum massgebend ist. Gemäss den Absätzen 3 und 4 veröffentlicht die OECD auf ihrer Webseite gewisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behör-den, die die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen sie wirksam ist.

Absatz 5

Nach Absatz 5 kann der Austausch länderbezogener Berichte von einer zuständigen Behörde gegen-über einer anderen zuständigen Behörde vorübergehend ausgesetzt werden, wenn diese die Vereinba-rung in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Vor dem Aussetzungsentscheid muss sie die andere zuständige Behörde konsultieren. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die ALBA-Vereinbarung auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber infor-mieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhal-tung enthalten.

Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der ALBA-Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens oder die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Infor-mationen können eine vorübergehende Aussetzung der ALBA-Vereinbarung rechtfertigen. Auch eine nicht sachgemässe, das heisst der Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrech-nungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung entsprechende Verwendung der Informationen länderbezogener Berichte kann eine vorübergehenden Aussetzung der ALBA-Vereinbarung zur Folge haben.

Die Aussetzung wird unmittelbar wirksam und bleibt bestehen, bis die für eine erhebliche Nichteinhal-tung verantwortliche zuständige Behörde in annehmbarer Weise nachweist, dass keine erhebliche Nichteinhaltung vorliegt oder dass sie geeignete Massnahmen ergriffen hat, um diese zu beheben.

Absatz 6

Absatz 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Die ALBA-Vereinbarung kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Infor-mationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bedingungen des Amtshilfeübereinkommens, das

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heisst insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat oder Ho-heitsgebiet das Amtshilfeübereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung der ALBA-Vereinbarung, da diese auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.

Abschnitt 9 Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Abschnitt 9 regelt die Information aller zuständigen Behörden über eingegangene Notifikationen und der Unterzeichner der ALBA-Vereinbarung über neue Unterzeichnungen durch andere zuständige Be-hörden.

3 Erläuterungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

3.1 Vorbemerkungen

Die multilaterale ALBA-Vereinbarung und das Amtshilfeübereinkommen enthalten grundsätzlich die ma-teriell-rechtlichen Grundlagen für den internationalen Austausch länderbezogener Berichte. Sie enthal-ten aber keine Bestimmungen über die Erstellung des Berichts und die Durchführung des Austauschs. Diese Punkte sind in einem schweizerischen Bundesgesetz zu regeln. Gestützt auf das Mustergesetz der OECD sowie das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) hat der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet.

3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Absatz 1

Das ALBA-Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte zwi-schen der Schweiz und einem Partnerstaat gemäss der multilateralen ALBA-Vereinbarung. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit der ALBA-Vereinbarung die staatsvertragliche Rechts-grundlage für den automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten dar.

Falls die ALBA-Vereinbarung nicht anwendbar ist, kann ein anderes Abkommen, das den automati-schen Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und dem Partnerstaat regelt, zur Anwendung kommen.

Absatz 2

Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom ALBA-Gesetz abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor.

Artikel 2 Begriffe

Artikel 2 definiert die Begriffe zur Anwendung des Gesetzes. In der ALBA-Vereinbarung enthaltene De-finitionen gelten auch für das ALBA-Gesetz.

Der Begriff «anwendbares Abkommen» bedeutet eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 des ALBA-Gesetzes, das im Einzelfall Anwendung findet.

Der Begriff «Partnerstaat» bedeutet einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz überein-gekommen ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen.

Mit «Konzern» ist eine Gruppe von mehreren Unternehmen gemeint, die von einer juristischen Person kontrolliert wird und die als solche zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Artikel 963 Absätze 1 bis 3 OR verpflichtet ist.

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Der Begriff „konstitutiver Rechtsträger“ hat im ALBA-Gesetz dieselbe Bedeutung wie in der ALBA-Vereinbarung (siehe Erläuterungen zu Abschnitt 1 der ALBA-Vereinbarung).

Ein «in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger» ist ein konstitutiver Rechtsträger gemäss der Definition in der ALBA-Vereinbarung und Artikel 2 Buchstabe d, der in der Schweiz ansässig ist. Ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger ist eine eigenständige Geschäftseinheit eines mul-tinationalen Konzerns, die eine juristische Person, die nach Artikel 50 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuer (DBG12) und nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmoni-sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG13) steuerpflichtig ist, oder eine in der Schweiz steuerpflichtige Betriebsstätte nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG und nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b StHG ist. Die Definition des konstitutiven Rechtsträgers schliesst auch eine Kon-zernobergesellschaft oder eine substituierende Konzernobergesellschaft ein.

Der Begriff «Konzernobergesellschaft» bedeutet der konstitutive Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der unmittelbar oder mittelbar eine ausreichende Beteiligung an einem oder mehreren kon-stitutiven Rechtsträgern des multinationalen Konzerns hält, sodass er:

entweder nach den üblicherweise verwendeten Rechnungslegungsgrundsätzen im Staat seiner Ansässigkeit zur Erstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflich-tet ist;

oder dazu verpflichtet wäre, wenn seine Beteiligung an einer öffentlichen Wertpapierbörse ge-handelt würde, und kein anderer konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung wie vorstehend beschrieben hält.

Eine «in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft» ist ein in der Schweiz ansässiger konstituti-ver Rechtsträger, für welchen die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung gemäss Artikel 963 Ab-sätze 1 bis 3 OR gilt und der keine Befreiung gemäss Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 2 OR geltend machen kann. Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleich-wertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist. Da es sich bei Stiftungen und Vereinen um juristische Personen handelt, können sie für die Anwendung des ALBA-Gesetzes auch in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaften sein.

Der Begriff «substituierende Konzernobergesellschaft» definiert einen konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der als Einziger anstelle der Konzernobergesellschaft mit der Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des multinationalen Konzerns beauftragt wurde. Welche Vo-raussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt wer-den kann, ist in Artikel 9 festgelegt.

Der Begriff «berichtender Rechtsträger» bezeichnet die in der Schweiz ansässige Konzernobergesell-schaft oder die in der Schweiz ansässige substituierende Konzernobergesellschaft, die den länderbe-zogenen Bericht im Namen des multinationalen Konzerns vorlegen muss.

Mit der «Berichtssteuerperiode» wird festgelegt, welche Steuerperiode für die entsprechenden Angaben und Kennzahlen im länderbezogenen Bericht massgebend ist. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Artikel 79 DBG und Artikel 31 Absatz 2 StHG). Dieses kann vom Kalenderjahr abweichen.

Der Begriff «schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID)» bedeutet die Unter-nehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)14.

Mit dem Ausdruck «systemisches Scheitern» wird die Situation beschrieben, in der ein Partnerstaat der Schweiz dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte anhaltend nicht nachkommt, obwohl er gemäss der ALBA-Vereinbarung dazu verpflichtet wäre. Beim «systemischen Scheitern» sind die Gründe für das Aussetzen des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte anderer Natur als die explizit erwähnten Gründe in der ALBA-Vereinbarung (die dort erwähnten Gründe beziehen sich auf

12 SR 642.11 13 SR 642.14 14 SR 431.03

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die Einhaltung der Vertraulichkeit, der Datenschutzvorkehrungen und/oder auf die sachgemässe Ver-wendung der Daten).

Gemäss der ALBA-Vereinbarung muss eine zuständige Behörde die andere zuständigen Behörde kon-sultieren bevor sie feststellt, dass ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbezogener Be-richte mit der anderen Behörde vorliegt (siehe Abschnitt 6 Absatz 2 der ALBA-Vereinbarung).

2. Abschnitt: Länderbezogener Bericht

Artikel 3 Inhalt

Absatz 1

Gemäss dem Bericht zur Massnahme 13 besteht der länderbezogene Bericht aus drei Tabellen (siehe Ziff. 1.1 vorstehend).

Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat in einer Verordnung den Inhalt der länderbezogenen Berichte unter Einhaltung internationaler Standards näher zu umschreiben und gemäss den entsprechenden interna-tionalen Entwicklungen anzupassen. Die internationalen Standards werden vor allem durch die OECD in ihren Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vorgege-ben.

Artikel 4 Sprache

Die länderbezogenen Berichte sind entweder in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu erstellen.

Artikel 5 Währung

Der länderbezogene Bericht soll in einer Währung erstellt werden und zwar entweder in Schweizer Franken oder aber in der für den multinationalen Konzern wesentlichen Währung. Eine einheitliche Währung ist erforderlich, damit die Steuerbehörden auf der Grundlage von in sich konsistenten Daten die Risikobeurteilung im Verrechnungspreisbereich sowie wirtschaftliche und statistische Analysen durchführen können.

3. Abschnitt: Pflichten und Rechte der konstitutiven Rechtsträger

Allgemeines

Die Artikel 6 bis 9 übernehmen dem Sinn nach den Inhalt des Mustergesetzes im Bericht zur Mass-nahme 13. Das Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht funktioniert als Kaskade. Als erste Stufe sieht es vor, den länderbezogenen Bericht auf der Grundlage eines Abkommens zu erhalten. Die Kon-zernobergesellschaft reicht den länderbezogenen Bericht bei der Steuerbehörde ihres Ansässigkeits-staats ein, die ihn mit den Steuerbehörden des Staates oder Hoheitsgebietes, in dem sich ein Rechts-träger des multinationalen Konzerns befindet und mit dem der automatische Austausch aktiviert wurde, austauscht. Ist es einem Staat oder Hoheitsgebiet nicht möglich, den länderbezogenen Bericht auf der Grundlage eines Abkommens zu erhalten, kann dieser durch den Zweitmechanismus eingefordert wer-den. Nach dem im Bericht zur Massnahme 13 vorgesehenen Zweitmechanismus kann ein Staat oder Hoheitsgebiet den länderbezogenen Bericht von einem in diesem Staat oder Hoheitsgebiet ansässigen konstitutiven Rechtsträger direkt einfordern. Der Zweitmechanismus kommt nur in bestimmten Fällen zur Anwendung und muss im innerstaatlichen Recht ausdrücklich vorgesehen sein. Artikel 8 sieht diese Möglichkeit vor.

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Artikel 6 Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts

Absatz 1

Die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts betrifft nur multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und die in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichtssteuerperiode einen gewissen konsolidierten Jahresumsatz erzielen.

Absatz 2

Nach dem Bericht zur Massnahme 13 gilt die Pflicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichts bei der Steuerbehörde für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro oder dem entsprechendem Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 201515. Die Umrech-nung per 1. Januar 2015 führt in der Schweiz zu einem Schwellenwert des jährlichen konsolidierten Umsatzes von 900 Millionen Franken.

Die Kompetenzdelegation in Absatz 2 ermöglicht es dem Bundesrat zum einen den Schwellenwert nach den Empfehlungen des Berichts zur Massnahme 13 festzulegen und zum anderen den allfälligen Ent-wicklungen auf dem Gebiet Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Über-prüfung im Jahr 2020 zu einer Anpassung des Schwellenwerts für die Einreichungspflicht führen könnte.

Artikel 7 Einreichungspflicht des berichtenden Rechtsträgers

Die Konzernobergesellschaft ist derjenige konstitutive Rechtsträger eines Konzerns, der zur Einrei-chung des länderbezogene Berichts im Namen des multinationalen Konzerns verpflichtet ist. Mit der Einreichung des länderbezogenen Berichts durch die Konzernobergesellschaft ist die Einreichungs-pflicht für alle konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns erfüllt. Staaten oder Hoheitsge-biete mit ansässigen konstitutiven Rechtsträgern dieses Konzerns erhalten den Bericht gestützt auf die anwendbaren Abkommen.

Artikel 8 Einreichungspflicht eines anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgers

Verfügt ein multinationaler Konzern, der gemäss seinem konsolidierten Jahresumsatz zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, über einen konstitutiven Rechtsträger in der Schweiz, der

15 OECD, Massnahme 13: Schlussbericht 2015 – Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Be-

richterstattung), Ziff. 52.

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nicht die Konzernobergesellschaft ist, kann dieser unter gewissen Voraussetzungen zur Einreichung des länderbezogenen Berichts bei der ESTV verpflichtet werden.

Artikel 8 nennt die Voraussetzungen, unter denen die ESTV den länderbezogenen Bericht direkt beim in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger verlangen kann. Artikel 8 führt damit einen Zweit-mechanismus ein, mit dem gewährleistet wird, dass die ESTV den länderbezogenen Bericht auch in Fällen erhalten kann, in denen dies auf dem Hauptweg, d.h. über das Abkommen, nicht möglich ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die ESTV systematisch die länderbezogenen Berichte von den in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgern verlangt. Nur falls die ESTV feststellt, dass ein besonderes Interesse besteht, wird sie auf den konstitutiven Rechtsträger in der Schweiz zugehen. Die Einreichungsfrist, welche zur Einreichung der länderbezogenen Berichte eingehalten werden muss, ist in Artikel 11 Absatz 2 geregelt.

Der Zweitmechanismus muss jedoch auf bestimmte Fälle beschränkt werden. Diese Fälle sind in den Buchstaben a und b aufgeführt:

a. Der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft hat für die Berichtssteuerperiode zum Aus-tausch länderbezogener Berichte kein anwendbares Abkommen abgeschlossen, dem die Schweiz beigetreten ist: In diesem Fall kann die ESTV den länderbezogenen Bericht nicht auf der Basis eines von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Abkommens mit vorgesehenem Austausch des länderbezogenen Berichts austauschen, da der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesell-schaft keine Vertragspartei ist. Konkret könnte sich dieser Fall insbesondere ergeben, wenn ein Staat das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt und die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet hat, diese aber zum Zeitpunkt, in dem die ESTV die länderbezogenen Berichte in der Schweiz ansässi-ger Konzernobergesellschaften verlangen könnte, noch nicht in Kraft ist.

b. Der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft und die Schweiz haben zum Austausch län-derbezogener Berichte ein anwendbares Abkommen abgeschlossen, aber der in der Schweiz an-sässige konstitutive Rechtsträger wurde durch die ESTV über ein systemisches Scheitern infor-miert: In diesem Fall haben der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft und die Schweiz das internationale Abkommen abgeschlossen, das den Austausch länderbezogener Berichte vor-sieht, zum Beispiel die ALBA-Vereinbarung, und haben dieses in Kraft gesetzt. Die ESTV stellt aber fest, dass sie die länderbezogenen Berichte aus anderen Gründen als die im anwendbaren Abkom-men vorgesehenen nicht erhält. Deshalb muss vor der Feststellung, dass ein systemisches Schei-tern vorliegt, eine Konsultation nach Abschnitt 6 Absatz 2 der ALBA-Vereinbarung stattfinden.

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Artikel 9 Im Ausland ansässige substituierende Konzernobergesellschaft

Ein multinationaler Konzern kann eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmen, die die Ein-reichungspflicht im Namen des Konzerns erfüllt. In diesem Fall sind alle anderen konstitutiven Rechts-träger des Konzerns, einschliesslich der Konzernobergesellschaft, von dieser Pflicht befreit. Eine sub-stituierende Konzernobergesellschaft kann jedoch nur in bestimmten Fällen bestimmt werden, insbesondere muss der Ansässigkeitsstaat dieses konstitutiven Rechtsträgers gewisse Kriterien erfül-len. Die erforderlichen Voraussetzungen sind in den Buchstaben a-d aufgezählt und müssen kumulativ erfüllt sein.

a. Der Ansässigkeitsstaat schreibt die Einreichung länderbezogener Berichte vor: Dies ist die Grundvoraussetzung, damit in diesem Staat oder Hoheitsgebiet eine substituierende Konzern-obergesellschaft bestimmt werden kann.

b. Der Ansässigkeitsstaat ein Partnerstaat ist: Der Eingang des länderbezogenen Berichts auf Ab-kommensbasis muss garantiert sein, damit die ESTV auf die direkte Einforderung beim konsti-tutiven Rechtsträger in der Schweiz verzichten kann.

c. Beim Ansässigkeitsstaat ist kein systemisches Scheitern eingetreten: Der Austausch länderbe-zogener Berichte zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der substituierenden Kon-zernobergesellschaft muss wirksam sein.

d. Der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat: Der Ansässigkeitsstaat muss vom konstitutiven Rechtsträger, der sich als substituierende Konzernobergesellschaft auf seinem Gebiet befindet, die entsprechende Meldung erhalten haben. Diese Voraussetzung ist erforder-lich, damit der Ansässigkeitsstaat weiss, dass er den länderbezogenen Bericht mit allen Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des Konzerns befindet, ein-schliesslich mit dem Staat oder Hoheitsgebiet der Konzernobergesellschaft austauschen muss.

Aufgrund dieser Voraussetzungen kann die ESTV sicherstellen, dass sie den länderbezogenen Bericht auf der Basis des für den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der substituierenden Konzernobergesellschaft anwendbaren Abkommens erhält.

Sofern eine substituierende Konzernobergesellschaft in einem Partnerstaat den länderbezogenen Be-richt im Namen des Konzerns einreicht, ist die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft nicht mehr dazu verpflichtet. Zudem kann die ESTV den länderbezogenen Bericht nicht mehr einfordern, nachdem sie ihn von einem in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger verlangt hat (Arti-kel 8).

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Artikel 10 Registrierungs- und Meldepflicht

Absätze 1 und 2

Die berichtenden Rechtsträger sind verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert anzumelden. Bei der Registrierung sind die in Buchstaben a-e aufgeführten Angaben zu machen.

Absatz 3

Falls der in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger kein berichtender Rechtsträger ist, d.h. keine Konzernobergesellschaft oder substituierende Konzernobergesellschaft eines multinationalen Konzerns, so gibt er der ESTV die Firma, die Adresse und die Ansässigkeit des zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichteten konstitutiven Rechtsträgers an. Damit wird die ESTV über den Ersteller des länderbezogenen Berichts informiert, der auch die entsprechenden in der Schweiz ansäs-sigen konstitutiven Rechtsträger erfasst und der von den zuständigen ausländischen Behörden an die ESTV übermittelt werden wird.

Absatz 4

Die in Absatz 4 erwähnte Registrierungs- und Meldepflicht muss spätestens am letzten Tag der Bericht-steuerperiode erfüllt sein, damit der ESTV rechtzeitig alle nötigen Daten über den Austausch länderbe-zogener Berichte zur Verfügung stehen. Kommt ein berichtender Rechtsträger seinen Pflichten nicht nach, greifen die Strafbestimmungen nach Artikel 24.

Absatz 5

Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der berichtende Rechtsträger bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.

Artikel 11 Einreichungsfrist

Absatz 1

Die ansässigen Rechtsträger übermitteln den länderbezogenen Bericht jährlich spätestens zwölf Mo-nate nach dem letzten Tag der Berichtssteuerperiode an die ESTV.

Die Einreichungsfrist ist eine Ordnungsfrist. Im Gegensatz zu den Verwirkungsfristen führen Ordnungs-fristen zu keiner unmittelbaren Änderung der Rechtsbeziehungen. Verstreicht die Frist nach Artikel 11 ungenutzt, gibt die ESTV dem berichtenden Rechtsträger gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

Die Einhaltung der Einreichungsfrist ist Bestandteil der Erfüllung der Einreichungspflicht, weshalb die verspätete Einreichung unter Artikel 24 fällt. Somit ist das Verpassen der in Artikel 11 festgehaltenen Zwölf-Monatsfrist strafbar. Die Nachreichung eines länderbezogenen Berichts kann dennoch verlangt und ein erneutes Nichteinreichen kann erneut bestraft werden.

Absatz 2

In Fällen nach Artikel 8, beginnt die Einreichungsfrist nach Absatz 1 an dem Tag zu laufen, an dem die ESTV den berichtenden Rechtsträger in der Schweiz schriftlich aufgefordert hat, die länderbezogenen Berichte einzureichen.

Die Feststellung der Schweiz, dass ein systemisches Scheitern bei einem ihrer Partnerstaaten einge-treten ist, benötigt Zeit. Erstens muss die Schweiz feststellen können, dass sie keine länderbezogenen Berichte von diesem Partnerstaat erhalten hat. Zweitens muss sie sich gemäss der ALBA-Vereinbarung mit diesem Partnerstaat beraten, bevor sie ein systemisches Scheitern feststellt (vgl. dazu die Erläute-rungen zu Abschnitt 6 der ALBA-Vereinbarung). Deswegen beginnt die Einreichungsfrist von 12 Mona-ten erst zu laufen, sobald die ESTV den berichtenden Rechtsträger in der Schweiz schriftlich zur Ein-reichung des länderbezogenen Berichts aufgefordert hat.

Die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist nach Absatz 2 ist gemäss Artikel 24 strafbar ab dem Tag, an dem die Frist von 12 Monaten zu Ende ist, die auf die schriftliche Aufforderung der ESTV folgt.

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Artikel 12 Übermittlung des länderbezogenen Berichts innerhalb des multinationalen Konzerns

Artikel 12 betrifft multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und die einen oder mehrere konstitutive Rechtsträger im Ausland haben. Je nach ausländischem Recht und in gewissen speziellen Fällen könnte ein konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns daher zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtet werden. Ein solcher Fall sollte aber nur unter gewissen Bedingungen eintreten. Der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet muss die internationalen Standards in diesem Bereich anwenden (z.B. er ist nicht ermächtigt, länderbezogene Berichte zu veröffentlichen). Des Weiteren muss der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet in sei-nem Recht die Möglichkeit vorsehen, den länderbezogenen Bericht direkt beim konstitutiven Rechtsträ-ger auf seinem Gebiet, das heisst nicht über das Abkommen, sondern über den Zweitmechanismus einzuholen. Auch müsste die Möglichkeit, den Zweitmechanismus anzuwenden, auf folgende Situatio-nen beschränkt sein:

1. die Schweiz ist kein Partnerstaat des Staates oder des Hoheitsgebietes, in dem der konstitutive Rechtsträger ansässig ist, zum Zeitpunkt, in dem dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den länderbezogenen Bericht für die Berichtsteuerperiode einholen möchte; oder

2. seitens der Schweiz besteht ein systemisches Scheitern beim Austausch länderbezogener Berichte gegenüber diesem Partnerstaat.

Tritt eine der obgenannten Situationen ein, kann der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet den länderbezogenen Bericht vom konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet einfordern. Dieser wird sich zur Beschaffung wahrscheinlich an die Konzernobergesellschaft wenden. Diese wird den länderbezo-genen Bericht, sofern sie darüber verfügt, ihrem konstitutiven Rechtsträger zur Einreichung bei der aus-ländischen Behörde übergeben. Ist die Konzerngesellschaft in der Schweiz ansässig, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)16. Die Kon-zernobergesellschaft leitet den länderbezogenen Bericht an ihren konstitutiven Rechtsträger zur Einrei-chung bei der ausländischen Behörde weiter; es erfolgt keine direkte Einreichung durch die Konzern-obergesellschaft. Der konstitutive Rechtsträger könnte jedoch als verlängerter Arm der Konzernobergesellschaft betrachtet werden. Damit bestünde das Risiko einer Verletzung von Arti-kel 271 Absatz 1 StGB durch die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft. Um diesbezügli-che Unklarheiten zu beseitigen, ermächtigt Artikel 12 die in der Schweiz ansässige Konzernobergesell-schaft zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts an ihre konstitutiven Rechtsträger zwecks Einreichung bei einer ausländischen Behörde.

In den obgenannten Fällen kann eine ausländische Behörde zwar den länderbezogenen Bericht einfor-dern, folgendes ist jedoch zu präzisieren:

Die ersten Staaten oder Hoheitsgebiete, in denen der Austausch rechtswirksam wird, sind die-jenigen, die das diesbezügliche Recht per 1. Januar 2016 eingeführt haben. Sie könnten die Einreichung des länderbezogenen Berichts für 2016 spätestens Ende Jahr 2017 verlangen. Eine Verletzung von Artikel 271 Absatz 1 StGB ist ausgeschlossen, wenn das ALBA-Gesetz zum fraglichen Zeitpunkt in Kraft tritt. Dieses erlaubt mit Inkrafttreten in der entsprechenden Periode einer in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaft, den länderbezogenen Be-richt gestützt auf Artikel 12 an ihre konstitutiven Rechtsträger weiterzuleiten. Diese Berechti-gung gilt gleichermassen für die länderbezogenen Berichte für die Geschäftsjahre 2016 und 2017.

Wenn das ALBA-Gesetz in Kraft ist, kann die Schweiz die Notifikation gemäss Abschnitt 8 der ALBA-Vereinbarung hinterlegen und wird ein Partnerstaat. Mit dem Inkrafttreten der ALBA-Vereinbarung in der Schweiz verliert der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet, wenn er oder es ein Partnerstaat ist, die Möglichkeit zur Anwendung des Zweitmechanismus.

Schliesslich könnte ein Partnerstaat seinen Zweitmechanismus anwenden, wenn in der Schweiz ein systemisches Scheitern beim Austausch länderbezogener Berichte mit diesem Partnerstaat vorliegt. Dem systemischem Scheitern muss jedoch ein Konsultationsverfahren zwischen den beiden Staaten und/oder Hoheitsgebieten nach der ALBA-Vereinbarung voran-gegangen sein (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 6 der ALBA-Vereinbarung).

16 SR 311.0

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4. Abschnitt: Übermittlung länderbezogener Berichte

Artikel 13 Übermittlung und Verwendung der länderbezogenen Berichte

Absatz 1

Die ESTV übermittelt die länderbezogenen Berichte, die sie im Rahmen des anwendbaren Abkommens von berichtenden Rechtsträgern erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Dementsprechend steht der ESTV für die erstmalig auszutauschenden länderbezogenen Berichte nach der Verabschiedung des ALBA-Gesetzes eine Frist von 18 Monaten ab dem letzten Tag der Berichtssteuerperiode zu, auf die sich der länderbezogene Bericht bezieht (siehe ALBA-Vereinbarung Abschnitt 3 Absatz 2). Für die nachfolgenden Berichtssteuerperioden gilt Abschnitt 3 Absatz 3 der ALBA-Vereinbarung, wonach ein länderbezogener Bericht so rasch wie möglich, spätestens aber 15 Monate nach dem letzten Tag der Berichtssteuerperiode, auf die er sich bezieht, auszutauschen ist.

Absatz 2

Absatz 2 sieht vor, dass die ESTV die in der Schweiz von Rechtsträgern eingereichten länderbezoge-nen Berichte den zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörden der Kan-tone, in denen konstitutive Rechtsträger des Konzerns ansässig sind, übermittelt. Dieser Absatz ist in dem Sinne zu verstehen, dass die länderbezogenen Berichte nur an diejenigen Kantone weitergeleitet werden, in welchen konstitutive Rechtsträger des Konzerns ansässig sind. Absatz 2 ist hingegen nicht so zu interpretieren, dass dadurch die Nutzung länderbezogener Berichte nur auf den Bereich der di-rekten kantonalen Steuern eingeschränkt wird. Die länderbezogenen Berichte können sowohl für die direkten kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer und die übrigen in den Zuständig-keitsbereich der ESTV fallenden Steuern verwendet werden.

Absatz 3

Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV auf die Einschränkungen der Verwendbarkeit der Informationen sowie auf die Geheim-haltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin (vgl. dazu ALBA-Vereinbarung Abschnitt 5 Absätze 1 bis 3). Obwohl das Abkommen und die ALBA-Vereinbarung zwischen der ESTV und den zuständigen kantonalen Behörden nicht direkt anwendbar sind, sind diese an die gleichen Restriktionen gebunden.

Die durch den länderbezogenen Bericht erhaltenen Informationen werden insbesondere für die Bewer-tung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung und Artikel 21 Absatz 1 ALBA-Gesetz). Die Informationen dürfen aber nicht als Ersatz für eine detaillierte Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse oder einer umfassenden Vergleichbar-keitsanalyse verwendet werden. Es wird anerkannt, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen und folglich Verrechnungspreiskorrekturen nicht alleine auf den Informationen des länderbezogenen Berichts beruhen dürfen. Ungeachtet der vorstehenden Ausfüh-rungen und Bestimmungen ist es aber nicht untersagt, die Informationen des länderbezogenen Berichts als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisgestaltungen eines multinationalen Konzerns oder anderer Steuerangelegenheiten zu verwenden.

Absatz 4

Falls die ESTV länderbezogene Berichte gestützt auf Artikel 8 erhält, ist kein anwendbares Abkommen vorhanden, da der länderbezogene Bericht gemäss Artikel 8 von der ESTV nur an die zuständigen kan-tonalen Behörden übermittelt wird, nicht aber an Partnerstaaten. In diesem Fall gelten für die zuständi-gen kantonalen Behörden auch die in der ALBA-Vereinbarung festgelegten Einschränkungen bezüglich der Verwendbarkeit der Informationen in den länderbezogenen Berichten und der Geheimhaltungs-pflichten.

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Artikel 14 Verjährung

Die ALBA-Vereinbarung enthält keine Regelung zur Verjährung der Forderung auf Erstellung und Ein-reichung der länderbezogenen Berichte. Im Interesse der Rechtssicherheit legt das ALBA-Gesetz aber fest, dass der Anspruch gegenüber dem berichtenden schweizerischen Rechtsträger auf die Einrei-chung der länderbezogenen Berichte 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem die län-derbezogenen Berichte einzureichen waren. Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der länderbezogenen Berichte gerichtete Amtshandlung unterbrochen. Die Verjährung tritt aber spätes-tens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die länderbezogenen Berichte einzureichen waren, auch wenn die Verjährung unterbrochen wurde.

5. Abschnitt: Von den Partnerstaaten eingehende länderbezogene Berichte

Artikel 15

Die ALBA-Vereinbarung verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung). Das Amtshilfe-übereinkommen legt fest, welchen Personen und Behörden die erhaltenen länderbezogenen Berichte zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Artikel 15 bildet diese Regelung ab, in dem er festlegt, dass die ESTV die erhaltenen länderbezogenen Berichte den für die Festsetzung und Erhebung der in den An-wendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen kantonalen Behörden übermittelt.

Die ESTV weist die kantonalen Behörden, denen sie die länderbezogenen Berichte weitergibt, syste-matisch auf die Einschränkung bei der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung und Artikel 13 Absätze 3 und 4 ALBA-Gesetz).

Die Informationen des länderbezogenen Berichts werden von der ESTV und den zuständigen kantona-len Steuerbehörden für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungsprei-sen, der Gewinnverkürzung und –verlagerung verwendet. Gegebenenfalls kann die ESTV zusätzlich wirtschaftliche und statistische Analysen durchführen (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung und Artikel 21 Absatz 1 ALBA-Gesetz).

Gemäss der ALBA-Vereinbarung und dem ALBA-Gesetz ist es weder der ESTV noch den zuständigen kantonalen Steuerbehörden erlaubt, Verrechnungspreiskorrekturen allein basierend auf den Informati-onen in den länderbezogenen Berichten vorzunehmen. Für allfällige Verrechnungspreiskorrekturen müssen weitere, detailliertere Informationen analysiert und zur Beurteilung herangezogen werden (z.B. vollständige Funktionsanalysen oder umfassende Verrechnungspreisvergleichsstudien). Solche detail-lierteren Informationen werden typischerweise in den entsprechenden Verrechnungspreisdokumentati-onen und Benchmark-Studien der multinationalen Konzerne vorbereitet und können durch die zustän-digen kantonalen Behörden angefragt und analysiert werden.

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Artikel 16 Aufgaben der ESTV

Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften. Sie erlässt Verfügungen und trifft alle Vorkehrungen, die für die Anwendung notwendig sind. Die ESTV überprüft den Inhalt der länderbezogenen Berichte nicht, bevor sie diese an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten sowie die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt.

Die ESTV kann vorschreiben, dass die länderbezogenen Berichte ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden dürfen. Die genauen Vorgaben zur Einreichung sowie das elektronische For-mular sind von der ESTV noch festzulegen. Vorgesehen ist, dass das Formular auf einem XML-Schema aufbaut, analog demjenigen, welches für den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten verwendet wird.

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Artikel 17 Datenbearbeitung

Absatz 1

Absatz 1 ermächtigt die ESTV, Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten zu bearbeiten. Der Begriff «bearbeiten» um-fasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwen-den von Daten (Artikel 3 Bst e DSG). Die Berechtigung gilt für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten sowie für die von der ESTV an die ausländischen Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz notwendig (vgl. Artikel 4 Absatz 3 DSG). Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht.

Absatz 2

Die ESTV ist zur systematischen Verwendung der in Artikel 2 Buchstabe k beschriebenen Steueriden-tifikationsnummern ermächtigt. Die ausländischen Steueridentifikationsnummern werden von der ESTV an die Partnerstaaten weitergeleitet.

Artikel 18 Informationssystem

Absätze 1 bis 3

Um die im Rahmen des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes erhaltenen Daten zu be-arbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben. Zugriff auf die Daten und Infor-mationen der länderbezogenen Berichte haben einzig Mitarbeitende der ESTV sowie der zuständigen kantonalen Behörden oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen von ihr kontrolliertes Fachpersonal. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 16 DSG das für dieses Informationssystem verantwortliche Organ.

Absatz 5

Absatz 5 räumt der ESTV die Möglichkeit ein, den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwen-dungsbereich des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes fallenden Steuern zuständigen kantonalen Behörden mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der ESTV erleichtern.

Artikel 19 Auskunftspflicht

Berichtende Rechtsträger müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes relevant sind.

Artikel 20 Geheimhaltungspflicht

Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes betrauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Infor-mationen nach dem anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz, beispielsweise bei der Übermitt-lung von länderbezogenen Berichten, an die Partnerstaaten.

Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Ein-zelfall aufgehoben werden. Keine Geheimhaltungspflicht besteht im Übrigen, wenn das anwendbare Abkommen deren Aufhebung zulässt und im schweizerischen Recht für die Aufhebung eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhaltenen In-formationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Auf-sichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Auf-sicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern dies nach dem Recht des erteilenden Staates oder Hoheitsgebietes zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates oder Hoheitsgebietes ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG) eine Anzeigepflicht für Ange-stellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder

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Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Straf-verfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen. Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 22 des ALBA-Gesetzes gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Artikel 21 Statistiken

Die ESTV ist befugt wirtschaftliche und statistische Analysen durchzuführen. Sie ist ebenfalls befugt basierend auf den Angaben in den länderbezogenen Berichten anonymisierte Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

Artikel 22 Überprüfung

Die ESTV überprüft die berichtenden Rechtsträger, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz nachkommen. Sie kann berichtende Rechtsträ-ger, aber auch in der Schweiz ansässige nicht berichtende Rechtsträger überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht berichtender Rechtsträger korrekt ist. Im Rahmen der Kontrolle kann die ESTV zur Abklärung des Sachverhalts die Unterlagen der berichtenden Rechtsträger vor Ort prüfen oder deren Herausgabe verlangen, schriftliche und mündliche Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter des berichtenden Rechtsträgers einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die berichtenden Rechtsträger dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Feststellungsverfü-gungen über die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger oder den Inhalt der länderbezogenen Be-richte nach dem anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz.

Zu beachten ist, dass die spezifische Überprüfung der Inhalte und bereitgestellten Informationen in den länderbezogenen Berichten nicht zu den Aufgaben der ESTV zählt (siehe auch Erläuterung zu Art. 16 vorstehend). Vereinfacht formuliert, nimmt die ESTV die länderbezogenen Berichte entgegen und über-mittelt diese weiter an die entsprechenden Partnerstaaten ohne Gegenprüfung der enthaltenen Anga-ben (d.h. die ESTV übernimmt bezüglich der länderbezogenen Berichte eine Übermittlungsfunktion und nicht eine Prüffunktion).

7. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung

Artikel 23

Gemäss Abschnitt 8 Absatz 6 der ALBA-Vereinbarung kann die zuständige Behörde ihre Teilnahme am automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte oder spezifisch in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. In Übereinstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA wurde im Amts-hilfeübereinkommen der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD oder die zu seiner oder ihrer Vertre-tung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Deshalb sieht Artikel 23 des ALBA-Gesetzes vor, dass der Entscheid zur Aussetzung und Kündigung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte gegenüber einem Partnerstaat sowie der Entscheid zur Kündigung der ALBA-Vereinbarung in die Zuständigkeit des Bundesrates fal-len. Die ESTV als zuständige schweizerische Behörde kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Allgemeines

Die Strafbestimmungen dienen dazu, als Ultima Ratio den abkommens- und gesetzeskonformen Aus-tausch der länderbezogene Berichte sicherzustellen. Demzufolge beschränken sich die Strafbestim-mungen auf die Pflichten zur Erstellung und Übermittlung der länderbezogenen Berichte. Die Strafver-fahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten natürlichen Personen.

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Artikel 24 Verletzung der Einreichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten

Die Pflichten der berichtenden Rechtsträger sind zentral. Wer die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 7, 8 und 10 des ALBA-Gesetzes enthaltene Einreichungs- und Registrierungspflicht ver-letzt, wird mit Busse bestraft.

Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen gegen natürliche Personen auszufällen sind. Deshalb sind die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen berichtenden Rechtsträgers massgebend.

Artikel 25 Widerhandlung gegen behördliche Anordnungen

Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Kontrollen der ESTV (siehe Artikel 22 ALBA-Gesetz). Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV pflichtwidriges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Der Strafrahmen wird so angesetzt, dass die Widerhandlung straf-rechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Allerdings ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist bereits strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche ein entsprechendes Gewicht haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuwei-sen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar.

Artikel 26 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Analog zur Regelung im VStrR sollen auch im ALBA-Gesetz sehr aufwendige Nachforschungen nach dem Täter nicht dazu führen, dass kein Täter identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mitteleinsatz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverletzung be-gangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unternehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Artikel 27 Verfahren

Da es sich bei den Widerhandlungen gemäss den Artikeln 25 und 26 um Verstösse gegen das Verwal-tungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zuständig-keit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide und Strafverfü-gungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zustän-digkeit der Beschwerdeinstanzen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 28 Genehmigungskompetenz

Nach Artikel 28 ist der Bundesrat für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebietes in die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz die länderbezogenen Berichte austauschen will, zuständig. Wirksam wird der Austausch der länderbezogenen Berichte nach der Hinterlegung der Liste beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums aber erst, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat oder das Hoheitsgebiet die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Ansonsten findet kein Austausch statt.

Artikel 29 Übermittlung länderbezogener Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden

Artikel 29 bildet die Rechtsgrundlage, auf der die ESTV ausländischen Staaten und Hoheitsgebieten, mit denen die Schweiz über eine entsprechende vertragliche Grundlage verfügt, länderbezogene Be-richte über vor dem Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes liegende Steuerperioden übermitteln kann. Aus heutiger Sicht betrifft Artikel 29 somit ausschliesslich die Steuerperioden 201617 und 2017, zu denen ein

17 Diese zeitliche Begrenzung entspricht der beim BEPS-Projekt eingegangenen politischen Verpflichtung mit dem

Entscheid der Staaten, «[…] die Erstellung eines länderbezogenen Berichts auf der neuen Grundlage erst für die

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berichtender Rechtsträger bereits einen länderbezogenen Bericht erstellt haben könnte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn eine in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft über konsti-tutive Rechtsträger in Staaten oder Hoheitsgebieten verfügt, die den länderbezogenen Bericht für die betreffenden Steuerperioden verlangen.

Für die Steuerperioden mit Beginn bei oder nach Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes, das heisst aus heu-tiger Sicht ab dem 1. Januar 2018, wird die Erstellung des länderbezogenen Berichts obligatorisch, und Artikel 29 wird dadurch unwirksam. Die länderbezogenen Berichte über die Steuerperiode 2018 und der Folgejahre werden auf der Grundlage der ALBA-Vereinbarung automatisch ausgetauscht. Absatz 1

Gemäss dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen kann die ESTV länderbezogene Be-richte über vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Steuerperioden nur übermitteln, wenn diese von einem berichtenden Rechtsträger freiwillig bei ihr eingereicht wurden. Nach dieser freiwilligen Ein-gabe übermittelt die ESTV den länderbezogenen Bericht an einen oder mehrere bestimmte Staaten und Hoheitsgebiete, unter Anwendung des jeweiligen Abkommensschutzes, namentlich dem Vertraulich-keits- und dem Spezialitätsprinzip.

Die ALBA-Vereinbarung wird für die Steuerperioden 2016 und 2017 noch nicht anwendbar sein und kann deshalb nicht als Rechtsgrundlage für die Übermittlung freiwillig bei der ESTV eingereichter län-derbezogener Berichte dienen; ebenso wenig wie das Amtshilfeübereinkommen, das im Prinzip die be-treffenden Steuerperioden nicht abdecken wird. Somit muss die Übermittlung der länderbezogenen Be-richte auf der Basis eines DBA oder eines anderen Abkommens erfolgen, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht. Absatz 2

Wie erwähnt kann die ESTV den länderbezogenen Bericht nach Absatz 1 auf der Grundlage eines DBA oder anderen Abkommens übermitteln, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht. Nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkom-men und Vermögen (OECD-MA) können die Informationen auf Ersuchen, automatisch oder spontan ausgetauscht werden. Die Schweiz hat in ihrer DBA-Politik den in Artikel 26 OECD-MA verankerten Standard übernommen, sich aber ausschliesslich zum Austausch auf Ersuchen – und nicht zum spon-tanen oder automatischen Austausch – verpflichtet18. Sie kann jedoch über das hinausgehen, wozu sie sich hiermit verpflichtet hat. Artikel 29 macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und gestattet der ESTV, die betreffenden länderbezogenen Berichte ohne eingegangenes Ersuchen weiterzuleiten.

Nach innerstaatlichem Recht wird die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet (Artikel 4 Ab-satz 1 des Steueramtshilfegesetzes StAhiG19). Absatz 2 stellt eine vom StAhiG abweichende Lex spe-cialis dar. Er ermöglicht der ESTV die Übermittlung freiwillig eingereichter länderbezogener Berichte, ohne dass der Vertragsstaat ein Ersuchen gestellt hat.

Schliesslich übermittelt die ESTV die länderbezogenen Berichte nach Absatz 1 nur an Staaten oder Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz ein DBA oder ein anderes internationales Abkommen mit einem Informationsaustausch in Steuersachen in Übereinstimmung mit dem OECD-Standard in diesem Be-reich abgeschlossen hat und für die der berichtende Rechtsträger seinen länderbezogenen Bericht ein-gereicht hat. Diese Übermittlung erfolgt nach dem ALBA-Gesetz, sodass die Verfahrensbesonderheiten des StAhiG in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sind. Die Voraussetzungen für die Amtshilfeer-teilung auf Ersuchen und die diesbezüglichen Verfahrensregeln werden durch Artikel 29 des ALBA-Gesetzes nicht präjudiziert.

Steuerjahre mit Beginn ab 1. Januar 2016 zu verlangen»; siehe OECD, Massnahme 13 – Verrechnungspreisdo-kumentation und länderbezogene Berichterstattung, Ziff. 50

18 Siehe dazu verschiedene Protokolle zu DBA der Schweiz mit Formulierungen wie: «Es besteht Einvernehmen

darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spon-taner Basis auszutauschen.».

19 SR 651.1.

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Artikel 30 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Verpflichtung einen länderbezogenen Bericht einzureichen beginnt ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem das ALBA-Gesetz in Kraft getreten ist.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Einführung der Erstellung und des Austauschs länderbezogener Berichte wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Wie beim AIA wird der ESTV auch beim Austausch län-derbezogener Berichte die Funktion einer Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten sowie mit den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen zukommen. Die ins Ausland übermittelten Informationen werden von den berichtenden Rechtsträgern ebenfalls bei der ESTV eingereicht und von dieser ans Ausland weitergeleitet. Die ESTV wird sich des-halb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen tref-fen müssen (Entwicklung eines entsprechenden EDV-Systems; Aufsetzen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den berichtenden Rechtsträgern, den Partnerstaaten und den zuständigen kantonalen Behörden). Sollten der ESTV neben der Funktion als Drehscheibe für den Datenaustausch weitere Aufgaben im Bereich der Analyse und Weiterbearbeitung der Daten zugewiesen werden, müss-ten entsprechende personelle Mittel bereitgestellt werden.

Da die Funktion der ESTV beim Austausch länderbezogener Berichte mit derjenigen beim AIA ver-gleichbar ist, kann bei der Entwicklung des EDV-Systems auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des AIA-Projekts aufgebaut werden. Das sich für den AIA in der Entwicklung befindende System kann aller-dings nicht ohne Anpassungen für den Austausch länderbezogener Berichte verwendet werden, da un-terschiedliche Arten von Daten ausgetauscht werden.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mehr als 60 Länder – alle OECD- und G20-Mitglieder sowie einige Staaten, die weder Mitglied der OECD noch der G20 sind – haben am BEPS-Projekt teilgenommen. Die OECD- und G20-Mitglieder (inkl. die Schweiz) haben sich politisch verpflichtet die sogenannten Mindesstandards aus dem BEPS Projekt zu übernehmen und umzusetzen. Zu diesen Mindeststandards zählen auch die länderbezoge-nen Berichte, welche in mehreren Ländern von den entsprechenden multinationalen Konzernen erstellt werden müssen. Dies gewährleistet auch ein Level Playing Field, d.h. gleiche Voraussetzungen für die multinationalen Konzerne bezüglich der länderbezogenen Berichte in all den Ländern, die sich zu den Mindeststandards verpflichtet haben (alle OECD- und G20-Mitglieder). Dies stellt sicher, dass für die berichtenden Rechtsträger in der Schweiz keine Wettbewerbsnachteile entstehen und die Schweiz da-bei zugleich die OECD Mindeststandards erfüllt. Gemäss einer ersten Studie, werden in der Schweiz ca. 200 ansässige multinationale Konzerne davon betroffen sein und einen länderbezogenen Bericht erstellen müssen (d.h. es gibt in der Schweiz ca. 200 ansässige berichtende Rechtsträger).

Für die berichtenden Rechtsträger werden ein zusätzlicher administrativer Aufwand zur Erstellung der länderbezogenen Berichte sowie Compliance-Kosten erwartet. Der Mehraufwand dürfte sich aber in Grenzen halten, da die multinationalen Konzerne bereits über Aufzeichnungen zu den meisten offenzu-legenden Informationen verfügen (aufgrund der jeweiligen lokalen gesetzlichen Verpflichtungen einer ordnungsgemässen Buchführung nachzukommen). Da die länderbezogenen Berichte aber auch eine Aufschlüsselungen der Einkünfte nach Drittverkäufen und internen Verkäufen vorschreiben sowie wei-tere detaillierte Angaben zu Steuerzahlungen und Kapital verlangen, werden die meisten multinationa-len Konzerne zumindest ihre Informationstechnologie entsprechend anpassen müssen.

Weiter gilt es zu beachten, dass die meisten OECD- und G20-Mitglieder auf der Grundlage ihrer lokalen Gesetzgebung einen Zweitmechanismus anwenden können und dementsprechend die in der Schweiz ansässigen multinationalen Konzerne in vielen Fällen einen länderbezogenen Bericht erstellen müssen, auch wenn in der Schweiz das ALBA-Gesetz nicht umgesetzt würde.

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4.3 Auswirkungen auf die Steuern

Die Informationen im länderbezogenen Bericht selbst dürfen nicht zur Korrektur des steuerbaren Ge-winns verwendet werden, sondern nur der Beurteilung des Gewinnverlagerungsrisikos dienen. Ausge-hend von den Informationen im länderbezogenen Bericht können aber weitere Untersuchungen beim Steuerpflichtigen erfolgen, die dann zu einer Korrektur bei der betreffenden Gesellschaft führen können. Insofern diese Korrektur in gewissen Fällen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren DBA stehen könnte, ist mit einer Zunahme der Doppelbesteuerungen und in der Folge auch der Ver-ständigungsverfahren zu deren Beilegung zu rechnen.

Hinsichtlich der Steuereinnahmen für die Schweiz könnte die Einführung der länderbezogenen Berichte in bestimmten Fällen zu Mehreinnahmen führen, wenn die Schweizer Steuerbehörden Korrekturen beim steuerbaren Gewinn nach den einschlägigen internationalen Grundsätzen vornehmen sollten.

Hingegen könnten Korrekturen ausländischer Steuerbehörden nach den einschlägigen internationalen Grundsätzen aufgrund weiterer Untersuchungen ausgehend von länderbezogenen Berichten zu Min-dereinnahmen für die Schweiz führen, wenn sie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechende Korrekturen vornehmen muss.

Letztendlich können nach der Einführung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte die Steuereinnahmen der Schweiz sinken oder steigen, abhängig von der zukünftigen Dynamik bezüglich der Steuerkorrekturen der Partnerstaaten sowie der Schweiz.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung

In der Botschaft vom 27. Januar 2016 für die Legislatur 2015 bis 2019 ist die Vorlage nicht angemeldet. Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2015 bis 2019 nicht erwähnt, entspricht jedoch Ziel 2 der Legislaturplanung: «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit». Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und den wirtschaftlichen Wohlstand zu treffen. Zudem ist die Einhaltung der internationalen Standards im Steuerbereich und namentlich in Bezug auf die Transparenz und den In-formationsaustausch Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Schwei-zer Finanzplatz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Wirtschaftsstandort verfügen (siehe Ziff. 1.3).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Bundesbeschluss über die Genehmigung

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der ALBA-Vereinbarung basiert auf Arti-kel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegen-heiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbständig abzuschliessen (Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisati-onsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)20). Bei der ALBA-Vereinbarung handelt es sich um einen völ-kerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz)

Die Rechtsgrundlage für das ALBA-Gesetz ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversamm-lung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde 20 SR 172.010

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zugewiesen sind. Das ALBA-Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezo-gener Berichte nach der ALBA-Vereinbarung sowie weiteren internationalen Abkommen, die den Aus-tausch länderbezogener Berichte vorsehen. Da die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des auto-matischen Austauschs länderbezogener Berichte nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde fällt, ist die Abstützung auf Artikel 173 Absatz 2 BV gerechtfertigt.

6.2 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unter-stehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG)21 gilt eine Bestim-mung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Die ALBA-Vereinbarung enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, de-ren Umsetzung ein Bundesgesetz erfordert. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der ALBA-Vereinbarung ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Das ALBA-Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 3 Absatz 2 ALBA-Gesetz umschreibt der Bundesrat den Inhalt des länderbezogenen Be-richts unter Berücksichtigung der internationalen Standards in diesem Bereich und kann ihn an die in-ternationalen Entwicklungen anpassen. Mit dieser Kompetenzdelegation können die Angaben, die im länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des Berichts zur Massnahme 13 enthalten sein müssen, mittels bundesrätlicher Verordnung festgelegt und rasch den internationalen Standards entsprechend geändert werden. Diese Befugnis ist insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung im Jahr 2020 von Bedeutung, die zu einer Änderung oder Ergänzung der Informationen im länderbezogenen Bericht füh-ren könnte. Ohne diese Delegationsnorm könnte der Fall eintreten, dass die Schweiz als einziges Land noch Angaben im länderbezogenen Bericht nach dem Bericht zur Massnahme 13 verlangt, während die anderen Staaten und Hoheitsgebiete ihr Recht bereits an die 2020 vorgenommenen Weiterentwicklun-gen angepasst haben.

Nach Artikel 6 Absatz 1 ALBA-Gesetz müssen multinationale Konzerne ab einem gewissen konsolidier-ten Jahresumsatz den länderbezogenen Bericht einreichen, wobei die Kompetenz zur Festlegung die-ses Schwellenwerts an den Bundesrat delegiert wird. Der Schwellenwert muss dem Gegenwert von 750 Millionen Euro per 1. Januar 2015 entsprechen. Es ist daher vorgesehen in der Verordnung zum ALBA-Gesetz einen Schwellenwert bei einem konsolidierten Jahresumsatz von 900 Millionen Franken festzulegen. Mit der Kompetenzdelegation an den Bundesrat kann der Schwellenwert rasch an eine allfällige Änderung bei der Überprüfung im Jahr 2020 angepasst werden.

In Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 ALBA-Gesetz legt der Bundesrat die Einzelheiten des Betriebs des ESTV-Informationssystems mit dem im Rahmen des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes erhaltenen Daten fest, namentlich die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeitbaren Personendaten, den Katalog der Daten über administrative und straf-rechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Aufbewah-rungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Diese Delegation entspricht der üblichen Praxis.

Artikel 28 ALBA-Gesetz räumt dem Bundesrat die Kompetenz über den Entscheid ein, mit welchen Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz den länderbezogenen Bericht austauschen will. Die Notifika-tion, die angibt mit welchen Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz den Austausch der länderbezo-genen Berichte wünscht, kann erst hinterlegt werden nachdem die ALBA-Vereinbarung und das ALBA-Gesetz von der Bundesversammlung genehmigt worden, nicht Gegenstand einer Volksabstimmung ge-worden oder in der Volksabstimmung angenommen worden sind. Insofern mit der Genehmigung durch

21 SR 171.10

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die Bundesversammlung der Grundsatzentscheid für den Austausch länderbezogener Berichte gefällt ist, kann die Kompetenz, mit welchen Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz diesen vornehmen will, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. So kann die Schweiz auf Be-schluss des Bundesrats im Zeitpunkt der Notifikation eine erste Staaten- und Hoheitsgebiete-Liste ein-reichen. Durch die Ermächtigung des Bundesrats zu bestimmen, mit wem die Schweiz den länderbezo-genen Bericht austauschen will, können der Austausch rasch aktiviert und die Abkommensgarantien so rasch wie möglich sichergestellt werden.

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2016–XXXX 1

Übersetzung1

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Abgeschlossen am 27. Januar 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am …2 In Kraft getreten am …

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der multilateralen Vereinba-rung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amts-hilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung («Amtshilfe-übereinkommen») oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Amtshilfe-übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen vor dem Beginn des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss;

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeich-net oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne von Abschnitt 1 dieser Vereinbarung wird, wenn es Vertragspartei des Amtshilfe-übereinkommens geworden ist;

in der Erwägung, dass die Staaten vom Wunsch geleitet sind, durch den automati-schen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Infor-mationen über die weltweite Verteilung der Gewinne und der bezahlten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuerge-bieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnver-kürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, einschliesslich gegebenenfalls zwecks wirtschaftlicher und statistischer Analysen;

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten den berichtenden Rechtsträ-ger eines multinationalen Konzerns verpflichtet oder verpflichten müsste, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen;

in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Teil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Hauptdokumentation („master file“) und einer landesspezifischen Dokumentation („local file“), wobei diese drei Teile ge-

SR ... 1 Übersetzung des französischen Originaltextes. 2 AS …; BBl …

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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.

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meinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen, durch den die Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Infor-mationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos erhalten werden;

in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestat-tet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinba-ren;

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einver-nehmlich vereinbaren können, selbst wenn der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs länderbezo-gener Berichte über Folgendes verfügen oder verfügen müssten:

i) Schutzvorkehrungen um sicherzustellen, dass die nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und für die Bewertung er-heblicher Verrechnungspreisrisiken und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen gemäss Abschnitt 5 verwendet werden,

ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschliesslich be-stehender Verfahren, um einen fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustausch, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie die Durchführung von Abschnitt 4 zu ge-währleisten) und

iii) Rechtsvorschriften, um die berichtenden Rechtsträger zur Vorlage länderbe-zogener Berichte zu verpflichten;

in der Erwägung, dass die Staaten entschlossen sind, sich gemäss Artikel 24 Ab-satz 2 des Amtshilfeübereinkommens und Abschnitt 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu beraten mit dem Ziel, Fälle unerwünschter wirtschaftlicher Ergebnisse, auch für Einzelunternehmen, zu regeln;

in der Erwägung, dass Verständigungsverfahren, beispielsweise auf der Grundlage eines zwischen den Staaten der zuständigen Behörden geschlossenen Doppelbesteu-erungsabkommens, weiterhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen, unbeschadet innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, und unter Vorbehalt der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulich-keitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmun-gen, welche die Verwendung der demgemäss ausgetauschten Informationen ein-schränken;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.

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Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a. Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Un-terzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstre-ckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.

b. Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Be-hörden.

c. Der Ausdruck «Konzern» bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung so verbunden sind, dass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unterneh-men an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.

d. Der Ausdruck «multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der: i) zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in verschiedenen Staaten

steuerlich ansässig sind, oder ein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und

ii) kein freigestellter multinationaler Konzern ist.

e. Der Ausdruck «freigestellter multinationaler Konzern» bedeutet einen Kon-zern, der nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatz des Konzerns im Steuerjahr, das dem Berichtssteuerjahr unmittelbar voranging, laut seinem Konzernabschluss für dieses vorangegangene Steuerjahr unter dem Schwellenwert liegt, der im in-nerstaatlichen Recht vom Staat festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenen-falls geänderten Fassung entspricht.

f. Der Ausdruck «konstitutiver Rechtsträger» bedeutet: i) eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns,

die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffent-lichen Wertpapierbörse gehandelt würden,

ii) eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multi-nationalen Konzerns einbezogen wird, oder

iii) eine Betriebsstätte einer unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäfts-einheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steue-rungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.

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g. Der Ausdruck «berichtender Rechtsträger» bedeutet den konstitutiven Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat seiner steu-erlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Namen des multina-tionalen Konzerns in seiner entsprechenden Eigenschaft vorlegt.

h. Der Ausdruck «länderbezogener Bericht» bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Be-richt von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind.

i. Der Ausdruck «Bericht von 2015» bedeutet den konsolidierten Bericht mit dem Titel «Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichter-stattung» zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämp-fung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

j. Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgre-mium des Amtshilfeübereinkommens, das sich gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zu-ständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zu-sammensetzt.

k. Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeüberein-kommens das Koordinierungsgremium unterstützt.

l. Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zu-ständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Abschnitt 8 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröf-fentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.

2. Bei der Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde eines Staates hat jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, wenn der Zu-sammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinba-rung anwendenden Staates zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Abschnitt 2: Austausch von Informationen über multinationale Konzerne

1. Gemäss den Artikeln 6, 21 und 22 des Amtshilfeübereinkommens tauscht jede zuständige Behörde die von den einzelnen in ihrem Staat steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten automatisch aus, für die diese Vereinba-rung wirksam ist und in denen laut Informationen im länderbezogenen Bericht ein

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oder mehrere konstitutive Rechtsträger des multinationalen Konzerns des berichten-den Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder mit der durch eine Betriebsstät-te ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, länderbezogene Berichte gemäss Absatz 1, erhalten jedoch keine länderbezogenen Berichte nach dieser Ver-einbarung. Die zuständigen Behörden der nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführten Staaten übermitteln und erhalten die in Absatz 1 genannten Informati-onen. Sie übermitteln diese Informationen jedoch nicht an die zuständigen Behörden der in der besagten Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführten Staaten.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird die Währung der im länderbezogenen Bericht enthaltenen Beträge angegeben.

2. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 1 ist ein länderbezogener Bericht erstmalig für das Steuerjahr des multinationalen Konzerns, das an oder nach dem von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum beginnt, so bald wie möglich, spätestens aber 18 Monate nach dem letzten Tag dieses Steuerjahrs auszutauschen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist ein länderbezogener Bericht nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge länderbezogene Berichte für das Steuerjahr, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht, vorgelegt werden müs-sen und die mit dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Austauschumfang vereinbar sind.

3. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist der länderbezogene Bericht so bald wie mög-lich auszutauschen, spätestens aber 15 Monate nach dem letzten Tag des Steuerjahrs des multinationalen Konzerns, auf den er sich bezieht.

4. Die zuständigen Behörden tauschen die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema automatisch aus.

5. Sie wirken auf ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards hin und verständigen sich auf diese, um eine möglichst weit gehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexität und Kosten möglichst gering zu halten, und notifizieren dem Sekretariat des Koordinie-rungsgremiums diese standardisierten Übertragungs- und Verschlüsselungsverfah-ren.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde benachrichtigt die andere zuständige Behörde, wenn sie in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer Über-

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mittlung unrichtiger oder unvollständiger Informationen geführt haben könnte oder dass ein berichtender Rechtsträger seine Verpflichtung zur Vorlage eines länderbe-zogenen Berichts nicht einhält. Die benachrichtigte zuständige Behörde ergreift nach ihrem innerstaatlichen Recht verfügbare geeignete Massnahmen, um gegen die in der Nachricht beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Abschnitt 5: Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemässe Verwendung

1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.

2. Zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 dürfen die Informationen ausschliesslich zu den nach diesem Absatz zulässigen Zwecken verwendet werden. Insbesondere können die Informationen des länderbezogenen Berichts für die Be-wertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinn-verkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen dürfen nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassen-den Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Es besteht Einvernehmen, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen nicht erlauben, abschliessend zu bestimmen, ob die Verrechnungspreise korrekt berechnet wurden oder nicht, und dass sie folglich nicht als Grundlage für Verrechnungspreiskorrektu-ren verwendet werden dürfen. In Widerhandlung gegen diesen Absatz vorgenom-mene unangemessene Korrekturen örtlicher Steuerverwaltungen werden in jedem Verfahren der zuständigen Behörden zurückgenommen. Ungeachtet der vorstehen-den Bestimmungen ist es nicht untersagt, die Informationen des länderbezogenen Berichts im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisgestaltungen des multinationalen Konzerns oder anderer Steuerfragen zu verwenden, und infolgedessen kann der steuerbare Gewinn eines konstitutiven Rechtsträgers angemessen korrigiert werden.

3. Soweit das innerstaatliche Recht dies zulässt, benachrichtigt eine zuständige Behörde das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Wi-derhandlungen gegen die Absätze 1 und 2, einschliesslich der Gegenmassnahmen und aller anderen sich daraus ergebenden Massnahmen. Das Sekretariat des Koordi-nierungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Abschnitt 6: Konsultationen

1. Falls eine Korrektur des steuerbaren Gewinns eines konstitutiven Rechtsträgers als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Informationen im länderbezo-

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genen Bericht zu unerwünschten wirtschaftlichen Ergebnissen führt, dies auch im Fall eines einzelnen Unternehmens, konsultieren die zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten der betroffenen konstitutiven Rechtsträger einander und bera-ten sich mit dem Ziel, den Fall zu regeln.

2. Treten bei der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen, durch welche die Durchführung der Vereinbarung sichergestellt wird. Insbesondere kon-sultiert eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde, bevor sie feststellt, dass ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbezogener Berichte mit der anderen Behörde vorliegt. Trifft die erstgenannte zuständige Behörde eine solche Feststellung, so benachrichtigt sie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums; dieses benachrichtigt die betroffene andere zuständigen Behörde und danach alle zuständigen Behörden. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, kann jede zustän-dige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgre-miums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, betei-ligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.

3. Die zuständige Behörde, die nach Absatz 2 die Konsultationen verlangt hat, sorgt gegebenenfalls dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle Beschlüsse und Massnahmen oder darüber benachrichtigt wird, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahme ausgearbeitet wurde; das Sekretariat des Koordinie-rungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über diese Beschlüsse oder Mass-nahmen. Informationen über einzelne Steuerpflichtige einschliesslich Informationen, die deren Identität erkennen lassen, dürfen nicht mitgeteilt werden.

Abschnitt 7: Änderungen

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Abschnitt 8: Geltungsdauer der Vereinbarung

1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein-barung oder so bald wie möglich danach dem Sekretariat des Koordinierungsgremi-ums eine Notifikation übermitteln:

a. in der angegeben ist, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschrif-ten verfügt, um die berichtenden Rechtsträger zu verpflichten einen länder-bezogenen Bericht vorzulegen, und dass ihr Staat von berichtenden Rechts-trägern verlangt, länderbezogene Berichte für die Steuerjahre vorzulegen, die an oder nach dem in der Notifikation genannten Datum beginnen;

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b. in der angegeben ist, ob der Staat in die Liste der Staaten ohne Gegenseitig-keit aufzunehmen ist;

c. in der ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren ein-schliesslich Verschlüsselung genannt sind;

d. in der angegeben ist, dass sie über den erforderlichen Rechtsrahmen und die erforderliche Infrastruktur verfügt, um die nach Artikel 22 des Amtshilfe-übereinkommens und Abschnitt 5 Absatz 1 dieser Vereinbarung vorge-schriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen sowie die in Abschnitt 5 Absatz 2 umschriebene sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten, und welcher der ausgefüllte und dieser Vereinbarung als Anhang angehängte Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist; und

e. die i) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthält, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzge-bungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt, oder ii) eine Erklärung der zuständigen Behörde, dass sie beabsichtigt diese Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden, die eine Notifikation nach diesem Buchstaben übermitteln, wirksam werden zu lassen.

Die zuständigen Behörden verpflichten sich dem Sekretariat des Koordinierungs-gremiums umgehend jede an dem oben genannten Inhalt der Notifikation vorzu-nehmende Änderung zu notifizieren.

2. Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden zum späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam:

i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekreta-riat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 übermittelt hat, die gemäss Absatz 1 Buchstabe e den Staat der anderen zuständigen Be-hörde bezeichnet, oder

ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam geworden ist.

3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums führt und veröffentlicht auf der OECD-Website eine Liste der zuständigen Behörden, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Verein-barung darstellt. Darüber hinaus veröffentlicht das Sekretariat des Koordinierungs-gremiums auf der OECD-Website die von den zuständigen Behörden gemäss Ab-satz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen.

4. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-e übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinie-rungsgremiums zur Verfügung gestellt.

5. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinba-rung vorübergehend aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schrift-lich ihre Feststellung mitteilt, dass diese andere zuständige Behörde die Vereinba-rung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Vor einer

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solchen Feststellung konsultiert sie die andere zuständige Behörde. Als erhebliche Nichteinhaltung im Sinne dieses Absatzes gilt die Nichteinhaltung von Abschnitt 5 Absätze 1 und 2 sowie von Abschnitt 6 Absatz 1 oder der entsprechenden Bestim-mungen des Amtshilfeübereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde. Eine Aussetzung wird unmittelbar wirksam und bleibt beste-hen, bis die andere zuständige Behörde in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass keine erhebliche Nichteinhaltung vorliegt oder dass sie geeignete Massnahmen ergriffen hat, um die erhebliche Nichteinhaltung zu beheben. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.

6. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine andere zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordi-nierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informatio-nen werden im Fall einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens.

Abschnitt 9: Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, benachrichtigt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen und setzt sämtliche Unter-zeichner der Vereinbarung in Kenntnis, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-massen verbindlich ist.

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2016–...... 1

Bundesgesetz Entwurf über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

(ALBA-Gesetz)

vom…

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:

a. nach der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 27. Ja-nuar 20163 über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung);

b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen.

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. anwendbares Abkommen: das im Einzelfall anwendbare Abkommen nach Ar-tikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b;

b. Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz übereingekom-men ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen;

1 SR 101 2 BBl 2015 3 SR 0.672.xxx

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

2

c. Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, die von einer juristischen Person kontrolliert werden, die für diese Gruppe zur Erstellung einer Konzernrech-nung nach Artikel 963 Absätze 1–3 des Obligationenrechts4 (OR) verpflichtet ist;

d. konstitutiver Rechtsträger: 1. eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die

für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden,

2. eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multina-tionalen Konzerns einbezogen wird, oder

3. eine Betriebsstätte einer unter Ziffer 1 oder 2 fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäfts-einheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steue-rungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt;

e. in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger: 1. ein konstitutiver Rechtsträger, der nach Artikel 50 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Ar-tikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) steuerpflichtig ist, oder

2. eine Betriebsstätte, die nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b StHG steuerpflichtig ist;

f. Konzernobergesellschaft: der konstitutive Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der aufgrund des Anteils seiner unmittelbaren oder mittelbaren Be-teiligung an anderen konstitutiven Rechtsträgern dieses multinationalen Kon-zerns nach den Rechnungslegungsgrundsätzen im Staat oder Hoheitsgebiet seiner steuerlichen Ansässigkeit zur Erstellung einer Konzernrechnung ver-pflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn die Beteiligung an einer öffent-lichen Wertpapierbörse gehandelt würde und kein anderer konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns unmittelbar oder mittelbar eine solche Beteiligung hielte;

g. in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft: in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger, der zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Artikel 963 Absätze 1–3 OR verpflichtet ist und nicht nach Artikel 963a Ab-satz 1 Ziffer 2 OR von dieser Pflicht befreit ist;

h. substituierende Konzernobergesellschaft: konstitutiver Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der als Stellvertreter der Konzernobergesellschaft

4 SR 220 5 SR 642.11 6 SR 642.14

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

3

zur Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des multinationalen Konzerns verpflichtet ist;

i. berichtender Rechtsträger: die in der Schweiz ansässige Konzernobergesell-schaft oder die in der Schweiz ansässige substituierende Konzernobergesell-schaft, die zur Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des mul-tinationalen Konzerns verpflichtet ist;

j. Berichtssteuerperiode: die Steuerperiode nach Artikel 79 Absatz 2 DBG und Artikel 31 Absatz 2 StHG, für welche die Angaben im länderbezogenen Be-richt abgebildet werden;

k. schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID): die Un-ternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20107 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

l. systemisches Scheitern: Zustand, der eintritt, wenn der Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte aus Gründen, die sich nicht durch das anwendbare Abkommen rechtfertigen lassen, anhal-tend nicht nachkommt.

2. Abschnitt: Länderbezogener Bericht

Art. 3 Inhalt 1 Ein länderbezogener Bericht enthält, gegliedert nach den Staaten und Hoheitsgebie-ten, in denen der multinationale Konzern tätig ist, Angaben über die Umsätze, die gezahlten Steuern und andere Kennzahlen sowie Angaben über die wichtigsten wirt-schaftlichen Tätigkeiten der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns. 2 Der Bundesrat umschreibt den erforderlichen Inhalt eines länderbezogenen Berichts näher. Er kann den erforderlichen Inhalt unter Berücksichtigung der internationalen Standards in diesem Bereich anpassen.

Art. 4 Sprache

Der länderbezogene Bericht ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen.

Art. 5 Währung

Der länderbezogene Bericht enthält die finanziellen Angaben in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit des multinationalen Konzerns wesentlichen Währung.

7 SR 431.03

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4

3. Abschnitt: Pflichten und Rechte der konstitutiven Rechtsträger

Art. 6 Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts 1 Multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und deren jährlicher konsolidierter Umsatz in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichtssteuerperiode einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sind ver-pflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. 2 Der Bundesrat legt den Schwellenwert fest und passt ihn unter Berücksichtigung der internationalen Standards in diesem Bereich an.

Art. 7 Einreichungspflicht des berichtenden Rechtsträgers

Der berichtende Rechtsträger ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen.

Art. 8 Einreichungspflicht eines andern in der Schweiz ansässigen konstitu-tiven Rechtsträgers

Die ESTV kann jeden anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, dessen jährlicher konsolidierter Umsatz den nach Ar-tikel 6 festgelegten Schwellenwert überschreitet, zur Einreichung des länderbezoge-nen Berichts verpflichten, wenn:

a. der Staat oder das Hoheitsgebiet, in dem die Konzernobergesellschaft steuer-lich ansässig ist, kein Partnerstaat ist; oder

b. beim Partnerstaat, in dem die Konzernobergesellschaft steuerlich ansässig ist, ein systemisches Scheitern eingetreten ist.

Art. 9 Im Ausland ansässige substituierende Konzernobergesellschaft

Ein im Ausland ansässiger konstitutiver Rechtsträger kann vom multinationalen Kon-zern als substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden, wenn:

a. sein Ansässigkeitsstaat die Einreichung länderbezogener Berichte vor-schreibt;

b. sein Ansässigkeitsstaat ein Partnerstaat ist;

c. beim Ansässigkeitsstaat kein systemisches Scheitern eingetreten ist;

d. der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über des-sen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat.

Art. 10 Registrierungs- und Meldepflicht 1 Berichtende Rechtsträger haben sich unaufgefordert bei der ESTV zur Registrierung anzumelden. 2 Für die Registrierung hat der berichtende Rechtsträger anzugeben:

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5

a. seine Eigenschaft als Konzernobergesellschaft oder als substituierende Kon-zernobergesellschaft;

b. die Firma sowie den Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung;

c. die UID;

d. die Adresse;

e. das Datum der Aufnahme seiner Tätigkeit. 3 Jeder andere in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger muss der ESTV die Firma, die Adresse und die Ansässigkeit des zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichteten konstitutiven Rechtsträgers angeben. 4 Die Registrierungs- und die Meldepflicht sind bis spätestens am letzten Tag der Be-richtssteuerperiode zu erfüllen. 5 Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der berichtende Rechtsträger unaufgefordert bei der ESTV abzumelden.

Art. 11 Einreichungsfrist

1 Die berichtenden Rechtsträger übermitteln den länderbezogenen Bericht jährlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die ESTV.

2 In Fällen nach Artikel 8, beginnt die Einreichungsfrist an dem Tag zu laufen, an dem die ESTV den in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger schriftlich aufgefordert hat, den länderbezogenen Bericht einzureichen.

Art. 12 Übermittlung des länderbezogenen Berichts innerhalb des multinati-onalen Konzerns

Ist ein konstitutiver Rechtsträger, der weder die Konzernobergesellschaft noch die substituierende Konzernobergesellschaft ist, in einem Staat oder Hoheitsgebiet ansäs-sig, der oder das die internationalen Standards in diesem Bereich anwendet und in seinem internen Recht eine Einreichungspflicht zu den Bedingungen nach Artikel 8 vorsieht, so kann die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft den länder-bezogenen Bericht an diesen konstitutiven Rechtsträger zur Einreichung bei der zu-ständigen ausländischen Behörde übermitteln.

4. Abschnitt: Übermittlung länderbezogener Berichte

Art. 13 Übermittlung und Verwendung der länderbezogenen Berichte 1 Die ESTV übermittelt die von den berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbe-zogenen Berichte innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen konstitutive Rechtsträger des-selben multinationalen Konzerns ansässig sind.

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6

2 Sie übermittelt die länderbezogenen Berichte, die sie aufgrund der Artikel 7 und 8 erhalten hat, an die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständi-gen Behörden der Kantone, in denen konstitutive Rechtsträger dieses multinationa-len Konzerns ansässig sind. 3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten und die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden auf die Ein-schränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte sowie auf die Ge-heimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkom-mens hin. 4 Die länderbezogenen Berichte, welche die ESTV aufgrund von Artikel 8 erhält, un-terliegen denselben Einschränkungen bei der Verwendung, wie wenn sie diese auf-grund der ALBA-Vereinbarung erhalten hätte.

Art. 14 Verjährung 1 Der Anspruch gegenüber dem berichtenden Rechtsträger auf Übermittlung der län-derbezogenen Berichte verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Kalenderjahre, in der die länderbezogenen Berichte einzureichen waren. 2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der länderbezogenen Be-richte gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem berichtenden Rechtsträger zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. 3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die länderbezogenen Berichte zu übermitteln waren.

5. Abschnitt: Von den Partnerstaaten eingehende länderbezogene Berichte

Art. 15

Die ESTV leitet länderbezogene Berichte, die ihr Partnerstaaten übermittelt haben, den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Ver-wendung der übermittelten länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhal-tungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 16 Aufgaben der ESTV 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der anwendbaren Abkommen sowie dieses Gesetzes.

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2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Vorkehrungen, die für die Anwendung der anwendbaren Abkommen notwendig sind. 3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

Art. 17 Datenbearbeitung 1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten. 2 Sie kann die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkom-men und diesem Gesetz systematisch verwenden.

Art. 18 Informationssystem 1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten der länderbe-zogenen Berichte, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtli-che Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendba-ren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.

2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den an-wendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:

a. länderbezogene Berichte nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;

b. ein Register der in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger zu füh-ren;

c. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;

d. die Überprüfung nach Artikel 22 durchzuführen;

e. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstre-cken;

f. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;

g. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;

h. Statistiken zu erstellen. 4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a. die Organisation und Führung des Informationssystems;

b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

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d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Da-ten.

5 Die ESTV kann den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zustän-digen kantonalen Behörden, denen sie nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 län-derbezogene Berichte übermittelt, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Infor-mationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 19 Auskunftspflicht

Berichtende Rechtsträger müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsa-chen erteilen, die für die Umsetzung der anwendbaren Abkommen und dieses Geset-zes relevant sind.

Art. 20 Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Still-schweigen zu bewahren. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a. bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung zur Einholung amt-licher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behör-den;

c. soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungs-pflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 22 ge-macht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens ver-wendet werden.

Art. 21 Statistiken 1 Die ESTV ist befugt, gestützt auf die Angaben in den länderbezogenen Berichten anonymisierte Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen. 2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröf-fentlichten Informationen.

Art. 22 Überprüfung 1 Die ESTV überprüft die berichtenden Rechtsträger hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

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2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:

a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der berichtenden Rechtsträger an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;

b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen;

c. Vertreter und Vertreterinnen der berichtenden Rechtsträger einvernehmen. 3 Stellt sie fest, dass der berichtende Rechtsträger seinen Pflichten nicht oder mangel-haft nachgekommen ist, so gibt sie ihm die Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. 4 Können sich der berichtende Rechtsträger und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung. 5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:

a. die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger nach dem anwendbaren Ab-kommen und diesem Gesetz;

b. den Inhalt der länderbezogenen Berichte nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

7. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung

Art. 23

Das Eidgenössische Finanzdepartement darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn es gestützt auf das anwendbare Abkommen:

a. den automatischen Austausch länderbezogener Berichte gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;

b. das Abkommen kündigt.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Verletzung der Einreichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten 1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Einreichungspflicht nach Artikel 7 oder 8 verletzt;

b. die Registrierungspflicht nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 verletzt;

c. die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 3 verletzt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.

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Art. 25 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 22 einer an ihn oder sie gerichteten amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungs-strafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Ver-folgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 27 Verfahren 1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR9 anwendbar. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Genehmigungskompetenz

Der Bundesrat ist für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebiets in die Liste nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe e der ALBA-Vereinbarung zuständig.

Art. 29 Übermittlung länderbezogener Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden

1 Die ESTV kann bei ihr freiwillig eingereichte länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden den zuständigen Behörden von Vertragsstaaten auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens, das einen Informationsaustausch in Steuersa-chen vorsieht, übermitteln. 2 Diese länderbezogenen Berichte können von der ESTV an die vom berichtenden Rechtsträger vorgesehenen Vertragsstaaten übermittelt werden, ohne dass diese um die Übermittlung ersucht haben.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8 SR 313.0 9 SR 313.0

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2016–...... 1

Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 1 Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 27. Januar 20163 über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) wird geneh-migt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die ALBA-Vereinbarung unter der Voraussetzung zu ratifizieren, dass das Bundesgesetz vom …4 über den internationalen automati-schen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz) von der Bundesversammlung genehmigt worden ist und:

a. nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden ist; oder

b. in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

Art. 2

Der Bundesrat gibt der OECD gegenüber zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der ALBA-Vereinbarung folgende Erklärungen ab:

a. Die Schweiz verfügt zur Umsetzung der Pflicht zur Einreichung der länder-bezogenen Berichte über die erforderlichen Rechtsvorschriften, die festle-gen, ab welchem Steuerjahr die länderbezogenen Berichte eingereicht wer-den müssen.

1 SR 101 2 BBl 2016 … 3 SR …; BBl … 4 SR …; BBl …

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Genehmigung der multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen BBl 2016 Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. BB

2

b. Die Schweiz verfügt über geeignete Massnahmen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrun-gen sowie die sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbe-zogenen Berichten zu gewährleisten.

Art. 3 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt der OECD in Anwendung von Ab-schnitt 8 Absatz 1 Buchstabe c der ALBA-Vereinbarung die für die Schweiz an-wendbaren elektronischen Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsse-lung mit. 2 Es übermittelt zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe d der ALBA-Vereinbarung den für die Schweiz ausgefüllten Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkeh-rungen (Anhang der ALBA-Vereinbarung). 3 Es teilt Änderungen der Mitteilung nach Absatz 1 und des Fragebogens nach Absatz 2 mit.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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Bern, den 13. April 2016 Adressaten: die politischen Parteien die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch län-derbezogener Berichte; Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezo-gener Berichte multinationaler Konzerne Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat am 13. April 2016 das EFD beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) und zur Einführung des Bundesgesetzes über den internationalen au-tomatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 13. Juli 2016. Mehr als 60 Länder – alle OECD- und G20-Mitglieder sowie einige andere Staaten – haben sich am Projekt „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) Projekt beteiligt. Eines der Ergebnisse dieses Projekts ist das Erstellen und der Austausch eines län-derbezogenen Berichts (BEPS-Massnahme 13). Es handelt sich um einen Mindest-standard, zu dessen Umsetzung sich die OECD- und G20-Staaten politisch verpflich-tet haben. Dazu wurde die ALBA-Vereinbarung über den automatischen Austausch länderbezogener Berichte entwickelt. Neben der ALBA-Vereinbarung, die den automatischen Austausch regelt, muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die multinationalen Konzerne verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen (ALBA-Gesetz). Die Umsetzung der OECD-Empfehlung ist im Interesse der in der Schweiz ansässi-gen multinationalen Konzerne, welche den länderbezogenen Bericht erstellen müs-sen. Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts auf der Grundlage der ALBA-Vereinbarung ermöglicht, den Spezialitätsvorbehalt anzubringen und die Vertraulich-keitsvorschriften und Datenschutzvorkehrungen bei der gegenseitigen Amtshilfe in

Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD

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2/2

Steuersachen zu beanspruchen. Auch wenn die Schweiz die BEPS-Empfehlungen nicht sofort umsetzt, werden in vielen Staaten die multinationalen Konzerne länder-bezogene Berichte erstellen und den Steuerbehörden der auf der Grundlage jeweili-gen lokalen Gesetzgebung einreichen müssen. Wir laden Sie ein, zur Vorlage Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassungsunterlagen können über die Internetadresse: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html be-zogen werden. Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellung-nahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu senden:

[email protected] Für Rückfragen und allfällige Informationen stehen Ihnen vom Staatsekretariat für internationale Finanzfragen Frau Natassia Burkhalter (Tel. 058 463 24 01), Frau Sil-via Frohofer Sektionsleiterin Multilaterale Steuerfragen und Unternehmensbesteue-rung (Tel. 058 464 30 20), und Herr Christoph Schelling, Botschafter und Abteilungs-leiter der Abteilung Steuern (Tel. 058 462 61 56) zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Ueli Maurer

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1

Liste der Vernehmlassungsadressaten

Liste des destinataires consultés

Elenco dei destinatari della consultazione Art. 4 Abs. 2 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) 1. Kantone / Cantons / Cantoni.................................................................................... 2 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques

représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /

associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni d montagna ...................................................................................... 6

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia ........................................................................................................... 6

Stand: 01.04.2016

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2

1. Kantone / Cantons / Cantoni

Staatskanzlei des Kantons Zürich Kaspar Escher-Haus

8090 Zürich [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 Postfach 840 3000 Bern 8 [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Uri Postfach 6460 Altdorf [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schwyz Postfach 6431 Schwyz [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus Postfach 1562 6061 Sarnen [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans [email protected]

Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zug Postfach 156 6301 Zug [email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected] [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected]

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3

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9 Postfach 4001 Basel [email protected]

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected]

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau [email protected]

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected]

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld [email protected]

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Residenza Governativa 6501 Bellinzona [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Château cantonal 1014 Lausanne [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Palais du Gouvernement 1950 Sion [email protected]

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4

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Château 2001 Neuchâtel [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont [email protected]

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC)

Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 3001 Bern [email protected]

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD

BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected]

Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD

Postfach 5835 3001 Bern [email protected]

Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow Frau Linda Hofmann St. Antonistrasse 9 6000 Sarnen [email protected]

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis Geschäftsstelle Postfach 3930 Visp [email protected]

Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV

Nägeligasse 9 Postfach 294 3000 Bern 7 [email protected]

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5

FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali

Sekretariat Fraktion und Politik Neuengasse 20 Postfach 6136 3001 Bern [email protected] [email protected]

Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern [email protected]

Grünliberale Partei glp Parti vert’libéral pvl

Laupenstrasse 2 3008 Bern [email protected]

Lega dei Ticinesi (Lega) Lega dei Ticinesi Via Monte Boglia 3 6900 Lugano [email protected]

Mouvement Citoyens Romand (MCR) c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG) CP 340 1211 Genève 17 [email protected]

Partei der Arbeit PDA Parti suisse du travail PST

Postfach 8721 8036 Zürich [email protected]

Schweizerische Volkspartei SVP Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro UDC

Postfach 8252 3001 Bern [email protected]

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS

Postfach 3001 Bern [email protected]

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6

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband

Laupenstrasse 35 Postfach 8022 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Städteverband

Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern [email protected]

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

Postfach 7836 3001 Bern [email protected]

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia

economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected]

Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)

Postfach 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected]

Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC)

Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg [email protected]

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association

Postfach 4182 4002 Basel [email protected]

Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS)

Postfach 3000 Bern 23 [email protected]

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7

Kaufmännischer Verband Schweiz Société suisse des employés de commerce Società svizzera degli impiegati di commercio

Postfach 1853 8027 Zürich [email protected] [email protected]

Travail.Suisse Postfach 5775 3001 Bern [email protected]

5. Interessierte Kreise / milieux intéressés / ambienti interessati

Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni (ASA)

Postfach 4288 8022 Zürich [email protected]

Verband Schweiz. Kantonalbanken Union des Banques Cantonales SuisseS Unione delle banche cantonali svizzere

Postfach 4002 Basel [email protected]

Verband Schweiz. Kreditbanken und Finanzierungsinstitute Association Suisse des Banques de Crédit et Etablissements de Financement

Postfach 3228 8021 Zurich [email protected]

Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken L’Association de Banques Suisses de Gestion L'Associazione di Banche Svizzere di Gestione Patrimoniale ed Istituzionale

Postfach820 8010 Zürich [email protected]

Vereinigung Schweiz. Privatbankiers (VSPB) Association de Banques Privées Suisses (ABPS)

12, rue du Général-Dufour 1211 Genève 11

Verband der Auslandsbanken in der Schweiz Association des banques étrangères en Suisse Associazione delle banche estere in Svizzera

Usteristr. 23 8001 Zurich [email protected]

Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler (SVUE)

Postfach 1130 8021 Zürich

SIX Group

Postfach 1758 8021 Zürich

BX Berne eXchange Berner Börsenverein

Aarbergergasse 36 3011 Bern [email protected]

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8

Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA)

Postfach 4182 4002 Basel

EXPERTsuisse – Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand EXPERTsuisse – Association suisse des experts en audit, fiscalité et fiduciaire

Postfach 1477 8021 Zürich [email protected]

TREUHAND | SUISSE FIDUCIAIRE | SUISSE FIDUCIARI | SUISSE

Postfach 8520 3001 Bern [email protected]

Centre Patronal

Postfach 5236 3001 Bern [email protected] Case postale 1215 1001 Lausanne [email protected]

Switzerland Global Enterprise

Bleicherweg 10 CH-8002 Zürich [email protected]

Stiftung für Konsumentenschutz (SKS)

Postfach 3000 Bern 23 [email protected]

Konsumentenforum kf Belpstrasse 11 3007 Bern [email protected]

Fédération Romande des Consommateurs (FRC)

Case postale 6151 1002 Lausanne

Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera italiana (ACSI)

Casella postale 165 6932 Lugano-Breganzona

Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (BFK) Bureau fédéral de la consommation (BFC) Ufficio federale del consumo (UFDC)

Effingerstrasse 27 3003 Bern

Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte (SVPS) Association Suisse Produits Structurés (ASPS) Associazione Svizzera per prodotti strutturati (ASPS)

Rämistrasse 4 Postfach 8024 Zürich [email protected]

Schweizer Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF) Groupement Suisse des Conseils en Gestion Indépendants (GSCGI) Associazione Svizzera dei Consulenti Finanziari Indipendenti (ASCFI)

Case postale 3255 1211 Genève 3 [email protected]

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Verband Schweiz. Vermögensverwalter (VSV) Association Suisse des Gérants de Fortune (ASG) Associazione Svizzera di Gestori di Patrimoni (ASG)

Bahnhofstrasse 35 8001 Zürich [email protected]

Forum SRO Forum OAR Forum OAD

Forum-SRO c/o Dr. Martin Neese Baarerstrasse 78 6300 Zug

Übernahmekommission (UEK) Commission des OPA (COPA) Commissione delle offerte pubbliche di acquisto Commissione (COPA)

Postfach 1758 8021 Zürich [email protected]

Schweizerisches Bundesgericht Tribunal fédéral suisse Tribunale federale

Av. du Tribunal fédéral 29 1000 Lausanne 14

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale

Case postale 9023 St-Gall

Schweizerische Nationalbank Banque nationale suisse Banca nazionale svizzera

Postfach 8022 Zürich [email protected]

Alliance Sud

Monbijoustrasse 31 Postfach 6735 3001 Bern

Erklärung von Bern Déclaration de Berne Dichiarazione die Berna

Dienerstrasse 12 Postfach CH-8026 Zürich

Transparency International Schweiz

Schanzeneckstrasse 25 Postfach 8509 CH-3001 Bern

ASIP – Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP – Association Suisse des institutions de Prévoyance

Kreuzstrasse 26 8008 Zürich [email protected]

Swiss Association of Trust Companies (SATC) Neugasse 12 Postfach 616 6301 Zug [email protected]

Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Fédération Suisse des Avocats (FSA) Federazione Svizzera degli Avvocati (FSA)

Marktgasse 4 Postfach 8321 3001 Bern [email protected]

SwissHoldings

Nägeligasse 13 Postfach 3001 Bern [email protected]

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Basel Institute for Governance (ICAR) Steinenring 60 4051 Basel [email protected]

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilate-ralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automati-schen Austausch länderbezogener Berichte multina-tionaler Konzerne

23. November 2016

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

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Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage.................................................................................................................. 4

1.1. Einleitung ............................................................................................................ 4

1.2. Inhalt der Vorlage................................................................................................ 4

2. Vernehmlassungsverfahren und Auswertungskonzept .................................................... 5

2.1. Vernehmlassungsverfahren ................................................................................ 5

2.2. Auswertungskonzept ........................................................................................... 6

3. Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung ................................................................... 6

3.1. Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer 6

3.2. Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ............................................ 6

4. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen ............................................ 7

4.1. Allgemeine positive Bemerkungen der Befürworter ............................................. 7

4.2. Kritische Bemerkungen der Befürworter .............................................................. 8

4.3. Bemerkungen der Gegnerin ................................................................................ 8

4.4. Kommentare zu den einzelnen Gesetzesartikeln ................................................ 8

4.5. Weitere Anliegen und Bemerkungen ................................................................. 15

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

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Abkürzungsverzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

CP Centre Patronal

CVP Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz

EFD Eidgenössisches Finanzdepartement

FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren

FDP FDP.Die Liberalen

FER Fédération des Entreprises Romandes

GPS Grüne Partei der Schweiz

KdK Konferenz der Kantonsregierungen

SBVg Schweizerische Bankiervereinigung

SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund

SGV Schweizerischer Gewerbeverband

SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz

SVP Schweizerische Volkspartei

SVV Schweizerischer Versicherungsverband

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

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1. Ausgangslage

1.1. Einleitung

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die G20-Staaten gehen mit ihrem gemeinsamen Projekt BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) gegen Gewinnverkürzung und -verschiebung vor. Insbesondere soll das Zusammenwirken nationaler Steuergesetzgebungen keine doppelte Nichtbesteuerung der Steuerpflichtigen mehr ermögli-chen.

Die OECD veröffentlichte am 19. Juli 2013 den Aktionsplan BEPS, der insgesamt 15 Massnah-men umfasst. Die OECD hat am 5. Oktober 2015 die Schlussberichte dieses sogenannten BEPS-Projekts publiziert. Einzelne Arbeiten konnten noch nicht ganz abgeschlossen werden, sie sollen aber bis Ende 2016 vorliegen. Die Schweiz war in allen Arbeitsgruppen der OECD zum BEPS-Projekt aktiv beteiligt.

Der Bundesrat hat am 11. September 2015 über die Genehmigung der Ergebnisse des BEPS-Projekts eine Aussprache geführt. Er hat die Schweizer Delegation ermächtigt, den Ergebnis-sen an der Sitzung des OECD-Fiskalkomitees vom 21. September 2015 zuzustimmen.

Dementsprechend hat die Schweiz am 27. Januar 2016 das multilaterale Abkommen über den Austausch der länderbezogenen Berichte (ALBA-Vereinbarung) unterzeichnet. Die ALBA-Vereinbarung sieht vor, dass länderbezogene Berichte unter den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet, auszutau-schen sind. Die ALBA-Vereinbarung eröffnet die Möglichkeit, den Austausch der länderbezo-genen Berichte gestützt auf Art. 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) umzusetzen. Damit der Austausch länderbezogener Berichte effektiv durchgeführt werden kann, muss die ALBA-Vereinbarung zuerst mittels Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der OECD aktiviert werden.

1.2. Inhalt der Vorlage

Die Bekämpfung der Steueroptimierung multinationaler Unternehmen ist zu einem zentralen Anliegen der internationalen Staatengemeinschaft geworden. Mehrere Massnahmen des BEPS-Projekts bezwecken die Verbesserung der Transparenz bei der Besteuerung multinati-onaler Unternehmen. Mit der Massnahme 13 wird die Verrechnungspreisdokumentation über-prüft. Dabei wurde erkannt, dass die Transparenz für die Steuerverwaltungen durch die Bereit-stellung von Informationen für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung zu ver-bessern ist. Der OECD-Bericht 2015 zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezoge-nen Berichterstattung (Bericht zur Massnahme 13) sieht dazu die Umsetzung zur länderbezo-genen Berichterstattung vor. Es handelt sich um einen Mindeststandard, zu dessen Umsetzung sich alle OECD- und G20-Staaten verpflichtet haben. Die Schweiz hat aktiv am BEPS-Projekt und der Erarbeitung dieses Mindeststandards mitgewirkt.

Der länderbezogene Bericht enthält Angaben, gegliedert nach den Staaten und Hoheitsgebie-ten, in denen der multinationale Konzern tätig ist, über die Umsätze und die gezahlten Steuern, andere Kennzahlen sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten der kon-stitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Der Bericht wird grundsätzlich von der Konzernobergesellschaft des multinationalen Konzerns erstellt und auf automatischer Basis den nationalen Steuerbehörden der Staaten und Hoheitsgebiete übermittelt, in denen der mul-tinationale Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt. Der länderbezogene Bericht

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soll die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verrech-nungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung ermöglichen.

Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte müssen in der Schweiz zuerst die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Diese umfassen:

Das Amtshilfeübereinkommen vom 25. Januar 1988, welches durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 1. Juni 2011 revidiert wurde. Das revidierte Amts-hilfeübereinkommen wurde von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 ver-abschiedet und soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länder-bezogener Berichte (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of

Country-by-Country Reports; ALBA-Vereinbarung). Sie wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Sie ist Gegenstand dieser Vorlage.

Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezoge-ner Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz). Es wird der Bundesversamm-lung zur Genehmigung unterbreitet. Es ist Gegenstand dieser Vorlage.

2. Vernehmlassungsverfahren und Auswertungskonzept

2.1. Vernehmlassungsverfahren

Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), dreizehn politische Parteien, drei gesamtschweize-rische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 35 Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise ein-geladen.

Von den Eingeladenen haben sich 24 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), die FDK, fünf politische Parteien (CVP, FDP, GPS, SP, SVP), vier gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (Econo-miesuisse, SBVg, SGB, SGV) sowie sieben Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise (Alliance Sud, CP, Expertsuisse, Forum-SRO, SVV, SwissHoldings, Verband Schweizerischer Kantonalbanken) vernehmen lassen.

Ausserdem haben sich die FER, die Handelskammer beider Basel, Scienceindustries und Swatch Group vernehmen lassen.

FR, GE, SZ und UR schliessen sich der Stellungnahme der FDK an. Auch TI schliesst sich im Wesentlichen der FDK an.

Der Verband Schweizerischer Kantonalbanken verzichtet ebenfalls auf eine eigene Stellung-nahme und schliesst sich der Stellungnahme der SBVg an. Die Handelskammer beider Basel schliesst sich im Wesentlichen der Stellungnahme von Economiesuisse an.

Sechs Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Bundesgericht, Bundesverwal-tungsgericht, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Städteverband, Stiftung für Konsumentenschutz, Übernahmekommission) verzichten auf eine Stellungnahme bzw. ha-ben keine Bemerkungen.

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2.2. Auswertungskonzept

Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend nicht einzeln dargestellt. Vielmehr wird die grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufge-zeigt.

3. Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1. Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen die Vorlage grösstenteils.

Von den 24 Kantonen, die sich haben vernehmen lassen, sind alle mit der Vorlage zumindest grundsätzlich einverstanden. Auch die FDK begrüsst die Vorlage im Grundsatz.

Von den fünf politischen Parteien stimmen zwei (CVP, FDP) der Vorlage zu, zwei (GPS, SP) stimmen ihr bedingt zu, die SVP lehnt sie ab.

Von den 14 Organisationen, die Stellung genommen haben, stimmen 13 der Vorlage grund-sätzlich zu; Alliance Sud stimmt der Vorlage bedingt zu.

3.2. Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte der Vernehmlassungs-teilnehmerinnen und -teilnehmer

Von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern wurden insbesondere folgende Hauptkritikpunkte vorgebracht:

– Strafbestimmungen (Art. 24–27 ALBA-Gesetz): Nach Auffassung von AG, AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH, CVP, FDK, Economiesuisse, SGB, Expertsuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries mag die vorgesehene Bestra-fung von natürlichen Personen zwar in gemeinstrafrechtlicher Hinsicht begründet sein, sie erweist sich aber als vollzugsuntauglich und schwerfällig. Daher sollten die entspre-chenden Bestimmungen gestrichen und eine Art. 181 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nachgebildete Strafbestimmung aufgenom-men werden, welche die Strafbarkeit der juristischen Person vorsieht. Zudem seien die angedrohten Bussen zu hoch angesetzt. Die Sanktionen gemäss Art. 24 ALBA-Gesetz hätten Ordnungsbussencharakter, weshalb sich diesbezüglich ein auch unter verfah-rensökomischen Gründen einfacher Vollzug aufdränge. In der Praxis dürfte ohnehin der in Art. 26 ALBA-Gesetz geregelte Auffangtatbestand zur Anwendung gelangen, wes-halb es sich rechtfertige, diesen zum Regelfall zu erheben.

– Genehmigungskompetenz (Art. 28 ALBA-Gesetz)

Economiesuisse, SBVg, SGB, SwissHoldings und Scienceindustries begrüssen, dass der Bundesrat gemäss Art. 28 befinden kann, mit welchen Staaten die Schweiz den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen will. Durch diese bilaterale Aktivierung werde sichergestellt, dass die Behörden des ausländischen Staates die länderbezoge-nen Berichte nur unter Wahrung der durch die ALBA-Vereinbarung gewährten Garan-tien erhalten.

SP und Alliance Sud wollen den automatischen Austausch länderbezogener Berichte auf alle Staaten ausdehnen, die die ALBA-Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet haben.

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– Übermittlung länderbezogener Berichte über vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes liegende Steuerperioden (Art. 29 ALBA-Gesetz):

AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, TG und VS begrüssen die Schaffung einer Rechts-grundlage für eine freiwillige Einreichung länderbezogener Berichte durch Art. 29. Aller-dings sei unklar, inwiefern der Begriff der Vertragsstaaten in Art. 29 über den Gehalt der Legaldefinition des Partnerstaates in Art. 2 Bst. b ALBA-Gesetz hinausgehe. Ebenfalls unklar sei, ob sich die Anwendung der Bestimmung nur auf die Erstellung des freiwilli-gen länderbezogenen Berichts beschränke oder ob auch der Austausch derselben mit-einbezogen sei. Ein Austausch der freiwillig eingereichten Berichte vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes müsse in diesem Fall auf der Grundlage der aktuell geltenden Bestim-mungen (z.B. Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) erfol-gen.

4. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen

4.1. Allgemeine positive Bemerkungen der Befürworter

Die FDK, AI, AR, BL, BS, GL, OW, SG, SH, TG, TI VD, VS, ZH sowie im Wesentlichen auch SO, NW, UR, ZH, ZG, SGV und CP anerkennen, dass sich die Schweiz im Rahmen der Arbei-ten der OECD für einen abgespeckten und praktikableren Informationsaustausch einsetzte. Die FDK begrüsst namentlich die Beschränkung auf die Erfüllung des Mindeststandards des Aus-tauschs der länderbezogenen Berichte und den Verzicht auf einen Swiss Finish, die Wahrung des schweizerischen Steuergeheimnisses dadurch, dass die länderbezogenen Berichte sich ausschliesslich an die Steuerbehörden richten und nicht veröffentlicht werden, die Übermittlung ausgehender länderbezogener Berichte von der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden, so-wie dass im Rahmen der ALBA-Vereinbarung nicht auf die Reziprozität verzichtet wurde.

Zusätzlich begrüssen die genannten Kantone und Expertsuisse, dass mit dem Abschluss der ALBA-Vereinbarung und der Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlagen Rechtssicher-heit für die betroffenen Gesellschaften geschaffen wird. Dies trage ebenfalls zur Erhaltung der Standortattraktivität der Schweiz bei, womit die Schweiz weiterhin als wettbewerbsfähiger und international anerkannter Wirtschaftsstandort wahrgenommen werde. Ebenso wird, vor allem vor dem Hintergrund des generellen internationalen Drucks auf die Schweiz und der von der OECD beschlossenen Vorkehrungen die Notwendigkeit anerkannt, die Massnahmen in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von länderbezogenen Berichten zeitnah umzusetzen. Im Sinne der Rechtssicherheit und des Datenschutzes wird auch die vereinbarungsseitige Ver-pflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeit und des Spezialitätsprinzips begrüsst.

Auch CVP, SVV, SwissHoldings, Scienceindustries, SBVg, Economiesuisse, Expertsuisse und FER begrüssen die Beschränkung auf den Mindeststandard und den Verzicht auf einen freiwil-ligen weitergehenden Austausch für Master-Files und/oder Local-Files. Ein solcher Austausch birgt für SwissHoldings und Scienceindustries auch die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Veröffentlichung des Master-Files durch einen ausländischen Staat unklar sei, ob nun die Schweiz oder der betroffene Schweizer Konzern juristisch gegen diesen ausländischen Staat vorgehen solle. Ausserdem könnte der automatische Austausch von Master-Files und Local-Files dazu beitragen, dass die OECD bereits in wenigen Jahren den Mindeststandard erweitert und den Austausch zusätzlicher Dokumente vorschreibt.

Die SBVg weist darauf hin, dass sich der administrative Aufwand erhöhen würde, wenn der internationale Standard sich dahingehend entwickeln würde, dass der länderbezogene Bericht

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allein nicht mehr als Minimalstandard betrachtet wird. Über eine allfällige Ausweitung der Mel-depflichten auf Master- und Local-File sollte im Rahmen einer Gesetzesanpassung entschie-den werden. Auch Economiesuisse und Expertsuisse sprechen sich für einen Verzicht auf über den Mindeststandard hinausgehende Meldepflichten aus, um unverhältnismässigen Mehrauf-wand für die betroffenen Unternehmen und die Steuerverwaltungen zu vermeiden. Der admi-nistrative Mehraufwand für die Unternehmen, aber auch für die Verwaltung, welcher durch die Neuerungen geschaffen werde, solle auf ein Minimum beschränkt bleiben.

Die FDP hebt positiv hervor, dass die Schweiz den Mindeststandard dahingehend beeinflussen konnte, dass von einer Veröffentlichung der Daten abgesehen wird und nur in begrenztem Um-fang Informationen geliefert werden müssen.

Für die FER ist wichtig, dass, wie in der Vorlage vorgesehen, auf die Reziprozität im Rahmen der ALBA-Vereinbarung nicht verzichtet werde.

Economiesuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries unterstützen Art. 29, der die Übermittlung länderbezogener Berichte zu bereits vor dem Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes liegenden Steuerperioden, also 2016 und 2017, vorsieht. Der SGB begrüsst, dass der Bundes-rat entscheiden kann, mit welchen Staaten die Schweiz länderbezogene Berichte austauschen will (Art. 28).

4.2. Kritische Bemerkungen der Befürworter

FDP und Economiesuisse bedauern, dass mit dem BEPS-Projekt erneut administrativer Auf-wand auf Schweizer Unternehmen zukommt, und verlangen, dass dieser so gering wie möglich gehalten wird.

GPS, SP und Alliance Sud fordern die Einführung der von der OECD vorgeschlagenen drei-gliedrigen Transferpreisdokumentation Master-File, Local-File und länderbezogener Bericht. Weiter erklärt die SP, dass sich das ALBA-Gesetz als zahnlos erweisen werde, da die Schweiz nur die absoluten Mindeststandards der BEPS-Massnahme 13 einhalten werde. Deshalb wür-den die Nicht-OECD-Länder, also fast alle Länder, die die Weltbank zu den Upper-Middle-In-

come Countries, den Lower-Middle-Income Countries und den Low-Income Countries zählt, vom Austausch der länderbezogenen Berichte der Schweiz kaum profitieren. Alliance Sud stimmt mit diesen Aussagen in ihrer Stellungnahme grösstenteils mit SP überein.

4.3. Bemerkungen der Gegnerin

Die SVP lehnt die Vorlage generell ab, da Firmen und Steuerbehörden durch die Umsetzung und Überwachung immer neuer und komplizierter Regeln zunehmend belastet und in ihrem Handeln eingeschränkt werden. Ausserdem sei die Auswertung der zusätzlichen Datenmassen mit erheblichen Zusatzaufwand verbunden.

4.4. Kommentare zu den einzelnen Gesetzesartikeln

Artikel 2

Bst. c:

Nach Ansicht von SwissHoldings, Economiesuisse und Expertsuisse muss die kontrollierende Konzernobergesellschaft (Bst. f) nicht gleichzeitig diejenige Gesellschaft sein, welche nach den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften zur Erstellung der Konzernrechnung verpflich-tet ist. Damit kann es für Expertsuisse zu Unklarheiten betreffend die Pflicht zur Erstellung des länderbezogenen Berichts nach Art. 6 kommen, welcher sowohl den Konzern als auch die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft als Voraussetzungen nennt.

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Bst. e:

SwissHoldings, Economiesuisse, Expertsuisse und Scienceindustries erachten eine generelle Referenz auf die subjektive Steuerpflicht nach Art. 50 und 51 Abs. 1 Bst. b DBG als genügend. Der Verweis auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642,14) sei rechtssystematisch nicht korrekt, da die Steuerpflicht durch die kantonalen Gesetze begründet werde. Der Verweis auf das StHG sei deshalb zu streichen.

Bst. f und g:

SwissHoldings, Economiesuisse und Scienceindustries fordern eine zusätzliche Klarstellung, da mit Bst. g der abstrakte Begriff der Konzernobergesellschaft für die Schweiz konkretisiert werde, aber eine territoriale Anknüpfung analog zu Bst. e fehle.

Artikel 3

Abs. 2:

SwissHoldings und Scienceindustries sprechen sich dagegen aus, dass der Bundesrat die Un-schärfen des internationalen Standards in einer Verordnung behebt; vielmehr sollte der Frei-raum, den der internationale Standard gewährt, durch die Schweiz vollumfänglich übernommen werden. Auch Expertsuisse will die Normierung des Inhalts auf ein Minimum beschränken und die Unschärfen des internationalen Standards betreffend einzelne Kennzahlen bzw. dessen Auslegung im Einzelfall den Unternehmen überlassen – unabhängig davon, ob der Inhalt des Country-by-Country-Reports auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt werde. SwissHol-dings hält dafür, dass der Schweizer Gesetzgeber Neurungen, die sich infolge der Anpassung des internationalen Standards durch die OECD ergeben, formell genehmigen sollte, damit sie für Schweizer Konzerne verbindlich werden.

Economiesuisse schlägt vor zu prüfen, ob im ALBA-Gesetz eine abschliessende Aufzählung der Datenpunkte gemäss dem Schlussbericht zur BEPS-Massnahme 13 vorzunehmen sei.

Das Forum-SRO bemängelt, dass der Inhalt eines länderbezogenen Berichts nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung geregelt werden soll. Daher könne im Rahmen der Vernehmlassung dazu gar nicht Stellung genommen werden. Zu bemängeln sei auch, dass der Bundesrat zu Anpassungen an den internationalen Standard in diesem Bereich ermächtigt werde. Automati-sche Anpassungen des Rechts an künftige Regelungen unbestimmter Regelwerke stellten ei-nen klaren Verstoss gegen das Gebot der Rechtssicherheit dar.

Die SBVg möchte die Kompetenzdelegation in Art. 3 Abs. 2 einschränken, indem die Erweite-rungskompetenz des Bundesrates nicht allgemein an den internationalen Standard gekoppelt, sondern auf diejenigen Elemente begrenzt wird, die im Bericht zur Massnahme 13 genannt sind. Sie schlägt deshalb folgende Änderungen vor:

„1bis Nicht Teil des länderbezogenen Berichts sind die Stammdokumentation und die lan-

desspezifische Dokumentation gemäss dem in Abschnitt 1 Abs. 1 Bst. I der ALBA-

Vereinbarung definierten Bericht 2015.

2 … Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.“

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Artikel 4

SP und Alliance Sud wollen zur Erstellung des länderbezogenen Berichts nur Englisch vorse-hen. Swatch Group schlägt folgende Formulierung vor:

„4 … en anglais, et si souhaité en complément dans une langue officielle de la Confédéra-

tion“.

Artikel 5

Swatch Group wünscht, dass die Angaben der abgebildeten konstitutiven Rechtsträger im län-derbezogenen Bericht in deren lokaler Währung erfolgen dürfen, damit Verzerrungen bei der Währungsumrechnung verhindert werden können. Ein Vergleich über die Zeit sowie zwischen den Ländern sei sowieso nicht möglich, da verschiedene lokale Rechnungslegungen zur An-wendung kommen und somit die Aufwände und Erträge der konstitutiven Rechtsträger jeweils unterschiedlich ausgewiesen werden. Falls doch eine einheitliche Währung zur Anwendung komme, müssten die entsprechenden Umrechnungskurse und weitere wichtige Informationen zur Währungsumrechnung ausgewiesen werden. Weiter müsste, damit die Vergleichbarkeit über die Zeit gewährleistet ist, ein fixer Umrechnungskurs bestimmt werden.

Artikel 6

Abs. 1:

Economiesuisse will explizit festhalten, dass das Master-File und das Local-File nicht Teil des länderbezogenen Berichtes sind.

SP und Alliance Sud schlagen demgegenüber folgende Ergänzung vor:

„1 … sind verpflichtet, eine Stammdokumentation (Master-File), eine Gesellschaftsdoku-

mentation (Local-File) und einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“

Abs. 2:

Die SP schlägt vor, dass der Schwellenwert auf CHF 800 Millionen gesenkt oder aber in der Schweiz vom OECD-Schwellenwert von 750 Millionen Euro ausgegangen wird. Nach Ansicht des SGV darf der Schwellenwert nicht unter die Grenze von CHF 900 Millionen fallen, da sonst eine grössere Anzahl von Unternehmen verpflichtet würde, länderbezogene Berichte zu erstel-len.

Alliance Sud fordert einen zehnmal tieferen Schwellenwert. Ein Wert von EUR 40 Millionen konsolidierter Umsatz würde sich an jenem Wert orientieren, der in der EU ein „grosses Unter-

nehmen“ definiere. Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries halten dafür, dass der Schwellenwert im Gesetz festgeschrieben werden sollte. Aufgrund von Anpassungen des internationalen Standards erfolgende erhebliche Anpassungen des Schwellenwerts sollten vom Schweizer Gesetzgeber genehmigt werden, bevor diese für Schweizer Konzerne verbindlich werden.

Der SGB erachtet es als zielführend, dass der Bundesrat den genauen Inhalt des länderbezo-genen Berichts festlegt und ihn somit bei Bedarf an die internationalen Entwicklungen anpas-sen kann. Diese Kompetenzdelegation ist für den SGB insbesondere sinnvoll, weil die OECD- und G20-Staaten Ende 2020 beschliessen werden, inwiefern die Angaben des länderbezoge-nen Berichts geändert oder ergänzt werden sollen.

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Das Forum-SRO bemängelt, dass der Schwellenwert nicht im Gesetz, sondern in der Verord-nung geregelt werden soll. Daher könne im Rahmen der Vernehmlassung dazu gar nicht Stel-lung genommen werden. Zu bemängeln sei auch, dass der Bundesrat zu Anpassungen an den internationalen Standard in diesem Bereich ermächtigt werde. Automatische Anpassungen des Rechts an künftige Regelungen unbestimmter Regelwerke stellten einen klaren Verstoss gegen das Gebot der Rechtssicherheit dar.

Artikel 8

Für AI, AR, BL, GL, NW, SH, TG und VS erweist sich die Ausgestaltung des Zweitmechanismus als sachgerecht. Auch CP und Expertsuisse sind grundsätzlich mit dem Zweitmechanismus einverstanden. Expertsuisse wünscht aber eine restriktive Anwendung durch die ESTV.

Die CVP hält fest, dass die Art. 8, 9 und 12 über den Mindeststandard hinausgehen. Der Zweit-mechanismus könne zwar für gewisse Fälle sinnvoll sein, die genannten Bestimmungen seien jedoch so einzuschränken, dass es nicht zu einer Ausweitung der Meldepflichten und -möglich-keiten komme, die über den Mindeststandard der ALBA-Vereinbarung hinausgeht.

Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries regen an, dass die Schweiz nochmals eingehend prüft, ob Art. 8 nötig ist, da er nicht Gegenstand des internationalen Mindeststan-dards sei. Für Economiesuisse ist auch nicht klar, inwiefern der Zweitmechanismus fiskalisch für die Schweiz von Vorteil ist. Gleichzeitig seien mit der Kompetenz der ESTV auch gewisse Nachteile bezüglich der Standortattraktivität für international tätige Konzerne verbunden. So könne zum Beispiel die Anwendung des Zweitmechanismus durch die Schweiz für ausländi-sche Staaten als Legitimation dienen, denselben Mechanismus auch für Schweizer Konzerne mit Aktivitäten im Ausland anzuwenden. Nicht zuletzt sei es wichtig festzuhalten, dass lediglich die Akzeptanz der Anwendung des Zweitmechanismus im Ausland – nicht jedoch die eigene aktive Anwendung – Bestandteil des Mindeststandards gemäss dem Schlussbericht zur BEPS-Massnahme 13 sei.

Da nur die Akzeptanz der Anwendung des Zweitmechanismus im Ausland Bestandteil des Min-deststandards sei, verlangt der SVV die Streichung von Art. 8.

GPS, SP und Alliance Sud halten den Zweitmechanismus hingegen für zu restriktiv, weshalb voraussichtlich ein Austausch länderbezogener Berichte nur mit einigen OECD-Ländern statt-finden werde.

Alliance Sud schlägt folgende Ergänzung von Art. 8 vor:

„… überschreitet, zur Einreichung der Stammdokumentation (Master-File) und/oder der

länderspezifischen Dokumentation (Local-File) und des länderbezogenen Berichts ver-

pflichten, wenn:

c. der in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger die Konzernobergesellschaft ei-

nes multinationalen Konzerns ist und ein weiterer konstitutiver Rechtsträger desselben

multinationalen Konzerns einen Ansässigkeitsstaat hat, der nicht Partnerstaat der Schweiz

ist;

d. der konstitutive Rechtsträger, der die Schweiz als Ansässigkeitsstaat hat, nicht die Kon-

zernobergesellschaft ist und die betreffende Konzernobergesellschaft in einem Staat an-

sässig ist, der kein Partnerstaat der Schweiz ist“.

Die SP spricht sich ebenfalls für eine Aufnahme dieser lit. c und d aus. Der SGV fordert die Schweiz auf, dafür zu sorgen, dass die anderen teilnehmenden Länder den Zweitmechanismus nicht missbrauchen, da dies noch mehr Bürokratie verursachen würde.

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Artikel 10

Abs. 2 Bst. b:

Nach Auffassung von Expertsuisse kann Bst. b gestrichen werden, da sich der Sitz aus dem Handelsregistereintrag ergebe und die Angabe des Orts der tatsächlichen Verwaltung – grund-sätzlich ein Aspekt des Veranlagungsverfahrens im Rahmen der direkten Steuern – unnötig sei.

Abs. 2 Bst. c:

Damit eine Gesellschaft im Handelsregister gefunden werden kann, ist nach Auffassung von Expertsuisse neben der UID zur eindeutigen Identifikation zusätzlich die Firma anzugeben.

Abs. 3:

Economiesuisse, SBVg, SVV und Expertsuisse fordern die Streichung der Bestimmung, da sie die stipulierte Meldepflicht als sehr weitgehend und unbegründet erachten. Aus dem erläutern-den Bericht wird für Economiesuisse nicht ersichtlich, warum diese Meldepflicht notwendig sei. Bei Unklarheiten habe die ESTV gemäss Art. 19 ein Auskunftsrecht und verfüge somit über das erforderliche Instrument, um die notwendigen Informationen bei Bedarf zu erlangen. Die Mel-depflicht verursache einen beträchtlichen administrativen Aufwand. Unklar sei zudem, wie die anderen konstitutiven Rechtsträger zu den notwendigen Informationen über den berichtenden Rechtsträger kämen. Eine Pflicht der berichtenden Rechtsträger, die anderen Gesellschaften zu informieren, sei nicht vorgesehen. Auch die Ahndung des fahrlässigen Unterlassens dieser Meldepflicht mit bis zu CHF 100‘000 sei kritisch zu betrachten.

Artikel 12

Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries würden eine Gesetzesbestimmung wünschen, die explizit festhält, dass bei Einhaltung des internationalen Standards durch den ausländischen Staat der Schweizer Konzern keine Verletzung von Art. 271 StGB begeht. Setze der ausländische Staat den internationalen Standard nicht korrekt um und veröffentliche er bei-spielsweise länderbezogene Berichte, sei die Schweizer Konzernobergesellschaft grundsätz-lich verpflichtet, keinen direkten Austausch mit diesem Staat vorzunehmen.

SP und Alliance Sud wollen Art. 12 dahingehend präzisieren, dass z.B. auch Entwicklungslän-der, die keine Partnerstaaten sind, die Möglichkeit haben, den länderbezogenen Bericht direkt beim konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet einzuholen, d.h. nicht über das ALBA-Abkommen, sondern über den Zweitmechanismus:

„… Die in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaft kann die Stammdokumenta-

tion, die Gesellschaftsdokumentation und den länderbezogenen Bericht an einen konstitu-

tiven Rechtsträger in einem anderen Ansässigkeitsstaat übermitteln unabhängig davon, ob

dieser Staat Partnerstaat der Schweiz ist.“

Artikel 14

Abs. 3:

SO schlägt vor, die gleiche Terminologie zu verwenden wie in Art. 120 Abs. 4 DBG.

Artikel 16

SP und Alliance Süd bezweifeln, dass die Empfängerbehörden im Partnerstaat der Schweiz über ausreichende Mittel verfügen, um fehlbare Konzernobergesellschaften in der Schweiz zur

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Rechenschaft ziehen zu können. Langwierige Amtshilfeverfahren schienen vorprogrammiert. Dem könne mit einem neuen Abs. 4 vorgebeugt werden:

„4 Die ESTV überprüft die vom konstitutiven Rechtsträger eingereichten Berichte und Do-

kumentationen auf ihre Vollständigkeit gemäss den Vorgaben der ALBA-Vereinbarung der

OECD.“

Artikel 18

Abs. 5:

SG leuchtet nicht ein, weshalb Abs. 5 als Kann-Vorschrift formuliert wurde. Die informatikge-stützte Umsetzung des Zugriffs auf die Daten im Informationssystem hänge nicht von Eventu-alitäten ab, die der ESTV zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt seien. SG beantragt deshalb, dass eine Zugriffsmöglichkeit für die Kantone eingeführt wird.

Artikel 22

Da es gemäss dem erläuternden Bericht nicht Aufgabe der ESTV ist, den spezifischen Inhalt der länderbezogenen Berichte zu prüfen, verlangen Economiesuisse und SwissHoldings, dass dies in Art. 22 explizit festgehalten wird. In diesem Zusammenhang weisen SwissHoldings und Scienceindustries darauf hin, dass in vielen internationalen Sachverhalten die berichtende Kon-zernobergesellschaft gar keine inhaltliche Prüfung durchführen könne, weil das Gesellschafts- und teilweise auch das Strafrecht vieler Staaten diesbezüglich Schranken aufweise. Insofern erfolge die Beschränkung der Überprüfungsaufgabe auch zum Schutz der ESTV, die ja gar nicht prüfen könne, ob die Zahlen aus der Konzernrechnungslegung, die in den länderbezoge-nen Bericht einfliessen, die Konzernsituation korrekt widerspiegelten.

Abs. 1:

Expertsuisse verlangt eine Präzisierung bezüglich der offenzulegenden Informationen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Zugriffsmöglichkeiten im Konzern. Nicht bei allen nach steuerrechtlichen Kriterien verbundenen Gesellschaften bestehe für die Konzernoberge-sellschaft die Möglichkeit, faktisch und/oder rechtlich auf die Geschäftsbücher der verbundenen Unternehmen zuzugreifen.

Abs. 2:

Da es nicht Aufgabe der ESTV ist, den spezifischen Inhalt der von den Unternehmen bereitge-stellten länderbezogenen Berichte zu überprüfen, sind nach Auffassung von Economiesuisse, Expertsuisse und SwissHoldings die Rechte der ESTV zur Sachverhaltsabklärung zu umfas-send und im Lichte des Zwecks der Berichterstattung (Bewertung erheblicher Risiken im Kon-text von BEPS) unverhältnismässig. Sie sollten einschränkender, d.h. zugeschnitten auf ihre Pflichten, umschrieben werden. Jedenfalls ist nach Auffassung von Expertsuisse Bst. c zu strei-chen.

Artikel 24 – 27

Nach Dafürhalten von AG, AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH, CVP, FDK, Economiesuisse, SGB, Expertsuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries dürfte sich die vorgesehene Bestrafung von natürlichen Personen als vollzugsuntauglich und schwer-fällig erweisen. Daher seien die entsprechenden Bestimmungen zu streichen, und es sei eine Art. 181 DBG nachgebildete Strafbestimmung aufzunehmen, welche die Strafbarkeit der juris-tischen Personen vorsieht. Die Sanktionen gemäss Art. 24 hätten Ordnungsbussencharakter, weshalb sich diesbezüglich ein auch unter verfahrensökomischen Gründen einfacher Vollzug

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aufdränge. In der Praxis dürfte ohnehin der in Art. 26 geregelte Auffangtatbestand zur Anwen-dung gelangen, weshalb es sich rechtfertige, diesen zum Regelfall zu erheben.

SP und Alliance Suisse fordern ebenfalls eine Strafbarkeit der juristischen Personen.

SG sieht eine Unklarheit bezüglich Selbstanzeige. Eine spezifische Regelung, wie sie Art. 36 AIAG enthalte, fehle im ALBA-Gesetz. Ohne diese Regelung würde, so die Botschaft zu Art. 36 AIAG, aufgrund der in Art. 37 AIAG vorgesehenen allgemeinen Geltung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Art. 13 VStrR gelten. Da für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das ALBA-Gesetz in Art. 27 Abs. 1 ALBA-Gesetz ebenfalls die Anwendbarkeit des VStrR vorgesehen sei, stelle sich die Frage, ob im Anwen-dungsbereich des ALBA-Gesetzes die Selbstanzeige nach Art. 13 VStrR möglich sei. Da SG davon ausgeht, dass dies nicht der gesetzgeberischen Absicht entspricht, wünscht der Kanton eine diesbezügliche Präzisierung des Anwendungsbereichs des VStrR.

Für Economiesuisse, Expertsuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries sind die Bus-sen zu hoch angesetzt; in Deutschland (5 000 Euro) oder den USA fielen sie deutlich tiefer aus. Ausserdem sehe Art. 174 DBG eine Busse bis 1 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken vor. SwissHoldings erachtet bei vorsätzlichem Vorgehen eine Busse bis höchstens 50 000 Franken als angemessen. Economiesuisse, SBVg, SVV, Swiss-Holdings und scienceindustries wollen bei fahrlässiger Begehung auf Busse verzichten. Die SBVg führt dazu aus, der Tatbestand der Fahrlässigkeit sei beim erwarteten Aufwand nicht strafwürdig. Abgesehen davon würden die Behörden aufgrund der möglichen Anwendbarkeit des Zweitmechanismus ohnehin zu den relevanten Informationen kommen. Dementsprechend sei diese Tatvariante für die Erfüllung des Zwecks des ALBA-Gesetzes noch für den tatsächli-chen Austausch von Informationen notwendig.

Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries erscheint eine Strafe für Schweizer Tochtergesellschaften mit Schweizer Konzernobergesellschaft, welche der Meldepflicht ge-mäss Art. 10 Abs. 3 ALBA-Gesetz nicht nachkommen, überflüssig. Komme die Schweizer Kon-zernobergesellschaft (aber nicht die Schweizer Tochtergesellschaft) ihren Berichterstattungs-pflichten nach, solle auf eine Bestrafung der Schweizer Tochtergesellschaft verzichtet werden.

Artikel 28

Nach Auffassung von Economiesuisse sollte die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Art. 28 eingeschränkt werden, so dass ein Austausch nur mit Staaten erfolgen kann, welche die in Abschnitt 5 Abs. 1 sowie in Abschnitt 6 Abs. 1 der ALBA-Vereinbarung definierten Ga-rantien erfüllen. Eine Nichteinhaltung besagter Regelungen erlaube ausserdem gemäss Ab-schnitt 8 Abs. 5 der ALBA-Vereinbarung, dass der Informationsaustausch mit dem betroffenen Staat ausgesetzt wird. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Art. 28 sollte den Bun-desrat dazu verpflichten, in entsprechenden Fällen von dieser Option Gebrauch zu machen.

Für die SBVg ist unklar, auf welchen Kriterien der Entscheid des Bundesrates zur Aktivierung basiert.

SP und Alliance Sud wollen den automatischen Austausch länderbezogener Berichte auf alle Staaten ausdehnen, die die ALBA-Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet haben, und schlagen folgenden neuen Wortlaut vor:

„Die Schweiz erklärt ihre Absicht, die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen Partnerstaaten

ab Inkrafttreten wirksam werden zu lassen.“

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Artikel 29

Für AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, TG und VS ist unklar, inwiefern der Begriff der Vertrags-staaten über den Gehalt der Legaldefinition des Partnerstaates in Art. 2 Bst. b hinausgeht. Ebenfalls unklar ist für sie, ob sich die Bestimmung nur auf die Erstellung des freiwilligen län-derbezogenen Berichts beschränkt oder ob auch der Austausch derselben erfasst ist. Ein Aus-tausch der freiwillig eingereichten Berichte vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes müsste in die-sem Fall auf der Grundlage der aktuell geltenden Bestimmungen (z.B. des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) erfolgen.

Für TI ist das Verhältnis zwischen Art. 12 und Art. 29 nicht klar. Es müsse besser erläutert werden, dass die Übermittlung des länderbezogenen Berichts von der Mutter- an die ausländi-sche Tochtergesellschaft vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes gegen Art. 271 StGB verstosse, dass mit dem Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes und der ALBA-Vereinbarung die ESTV nur die länderbezogenen Berichte über vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Steuerperioden ins Ausland übermitteln kann, welche die Konzernobergesellschaften ihr freiwillig zugestellt ha-ben (Art. 29 ALBA-Gesetz), und diesfalls die in den Berichten enthaltenen Daten den Daten-schutzbestimmungen des anwendbaren Abkommens unterstünden, und dass, falls bei Inkraft-treten des ALBA-Gesetzes die ALBA-Vereinbarung mit einem Land nicht in Kraft sei, die Kon-zernobergesellschaft den länderbezogenen Bericht trotzdem ihrer eigenen ausländischen Tochtergesellschaft zur Weiterleitung an die lokale Steuerbehörde übermitteln könne, wobei diesfalls die Übermittlung an die Tochter und anschliessend an die Steuerbehörde nicht in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens falle und daher kein Datenschutz bestehe.

SP und Alliance Sud schlagen folgende Umformulierung der Bestimmung vor:

„Art. 29 Übermittlung freiwillig eingereichter länderbezogener Berichte über dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden

1 Die ESTV kann bei ihr freiwillig eingereichte länderbezogene Berichte über vor dem In-krafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden den zuständigen Behörden von Ver-tragsstaaten auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines ande-ren internationalen Abkommens, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vor-sieht, übermitteln.

2 Diese länderbezogenen Berichte können von der ESTV an die vom berichtenden Rechts-

träger vorgesehenen Vertragsstaaten automatisch übermittelt werden, ohne dass diese um

die Übermittlung ersucht haben.“

4.5. Weitere Anliegen und Bemerkungen

Betreffend Art. 13 bekräftigen AI, AR, BL, GL, NW, OW, SH, SO, TG, VD, VS und die FDK, dass die Übermittlung der aus- und eingehenden länderbezogenen Berichte elektronisch erfolgt und sie sich möglichst eng an den für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vorgesehenen Kanälen orientieren sollte.

In Bezug auf Art. 30 favorisieren AI, AR, BL, GL, NW, OW, SH, TG, VS ZG, SwissHoldings und Scienceindustries eine möglichst zeitnahe Inkraftsetzung. Damit werde der schwebende Rechtszustand der freiwilligen Einreichung von länderbezogenen Berichten möglichst kurz ge-halten, die steuerlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz blieben attraktiv, und es werde verhindert, dass den Konzernen bei ihrer Tätigkeit im Ausland Nachteile widerfahren.

AI, AR, BL, BS, GL, NE, NW, OW, SH, SO, TG, VD, VS, ZG und FDK geben zu bedenken, dass sich die Umsetzung der Vorlage auch auf die Kantone auswirken werde. Die Kantone seien ebenfalls von Anpassungen an IT-Systemen und von möglichen Amtshilfe- und Verstän-digungsverfahren betroffen, und es entstehe ihnen personeller Aufwand für die Beurteilung des

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Gewinnverlagerungsrisikos und allfällige weitere Untersuchungen bei den betroffenen Unter-nehmen. Dies sei in der Botschaft zu erwähnen.

Für den Fall von Konflikten muss nach Ansicht der FDP ein unbürokratisches Verfahren zur Verfügung stehen, damit Unternehmen nicht ins Kreuzfeuer von Steuerbehörden geraten. Zu-dem verlangt sie, dass einheitliche und klare Regeln für alle OECD-Staaten gelten und durch-gesetzt werden.

Für die SBVg ist es wichtig, dass bei der Erstellung der länderspezifischen Berichte die Daten aus den bestehenden Systemen gezogen werden können. Eine allfällige Verordnung solle da-her nicht detailliert festlegen, welche Daten benutzt werden müssen, vielmehr solle eine mög-lichst flexible Lösung vorgesehen werden. Weiter sei wichtig, dass die länderspezifischen Be-richte der Konzerne in sich konsistent und aussagekräftig seien. Weniger wichtig sei hingegen, dass alle berichtenden Unternehmensgruppen die Zahlen in derselben Form lieferten.

Sollte der Inhalt des länderbezogenen Berichtes in einer Verordnung geregelt werden, findet Economiesuisse eine Konsultation der betroffenen Unternehmen äusserst wichtig. Für eine sol-che Konsultation der betroffenen Unternehmen im Rahmen der Ausarbeitung der Bestimmung zum Inhalt der länderbezogenen Berichte sprechen sich auch SBVg, SVV und Expertsuisse aus.