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„Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. Postfach 206
73632 Rudersberg
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Aufnahme im
Waldkindergarten „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. (Stand Juli 2018)
Liebe Eltern,
wir freuen uns, Ihr Kind demnächst im Waldkindergarten begrüßen zu dürfen.
Anbei finden Sie die Aufnahmeunterlagen. Dieses „Willkommen Paket“ enthält:
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Sie
, die
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1 Aufnahmebogen X
2 Betreuungsvertrag X X
3 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 Kindergartengesetz
(muss vom Kinder-/Hausarzt ausgefüllt werden!) X
4 Erklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule X
5 SEPA-Lastschriftmandat für den Elternbeitrag X
6 Informationsblatt zum Infektionsschutzgesetz X
7 Kindergartenordnung des Waldkindergartens X
8 Aufnahmeantrag für den Trägerverein und SEPA Lastschriftmandat X
9 Übersicht über den Vorstand des Vereins X
10 Satzung des Trägervereins X
Falls die Aufnahmeunterlagen, die Sie erhalten, nicht vollständig sein sollten, oder Sie noch Fragen
haben, können Sie sich jederzeit gerne an eine der Erzieherinnen oder an ein Mitglied des
Vereinsvorstandes wenden.
Mit freundlichen Grüßen
und den besten Wünschen für eine gute Zeit im Waldkindergarten
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Aufnahmebogen
Aufnahme am
Angaben zum Kind
Name Vorname
geboren am in
Straße PLZ Ort
Angaben zu Geschwistern
1. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 2. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum)
3. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 4. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum)
5. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 6. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum)
Angaben zu den Erziehungsberechtigten
Name der Mutter Vorname der Mutter
Straße PLZ Ort
Telefon privat Telefon geschäftlich
Handy E-Mail*
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Name des Vaters Vorname des Vaters
Straße PLZ Ort
Telefon privat Telefon geschäftlich
Handy E-Mail (freiwillige Angabe)
Angaben zum Hausarzt/zur Hausärztin des Kindes
Name
Straße PLZ Ort
Telefon
Im Notfall telefonisch zu benachrichtigen (wenn abweichend von den Angaben zu den Personensorgeberechtigten)
Name Vorname Telefon
Um wen handelt es sich? (Opa? Nachbarin?)
Besondere Krankheiten oder Beeinträchtigungen (Diabetes, Epilepsie, Impfunverträglichkeiten, Allergien, Seh- oder Hörprobleme etc.)
Tetanusimpfung (bitte Zutreffendes ankreuzen)
Kind wurde gegen Tetanus geimpft ❑ nein ❑ ja, zuletzt am
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Woher kennen Sie uns? (bitte Zutreffendes ankreuzen)
❑ Flyer der „Kleinen Trolle“
❑ Flyer der Kindergärten Rudersberg
❑ Internetseite der „Kleinen Trolle“
❑ Internetseite der Gemeinde Rudersberg
❑ Veranstaltung (Maitreff, Adventswald, Tag der offenen Tür etc.) – Wenn ja, welche?
❑ Empfehlung – Wenn ja, von wem?
❑ Sonstiges – Wenn ja, woher?
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Einverständnisse (bitte Zutreffendes ankreuzen)
• Zecken dürfen von den Erzieherinnen nicht entfernt werden, daher bitte ich um sofortige
telefonische Benachrichtigung im Falle eines Zeckenbisses, um mein Kind gegebenenfalls
aus dem Kindergarten abholen und die Zecke selbst entfernen zu können. (Ich werde aber
in jedem Fall bei Abholung meines Kindes bei Kindergartenschluss über den Zeckenbiss
informiert.)
❑ ja ❑ nein
• Mein/unser Kind darf im Kindergarten zubereitete Mahlzeiten zu sich nehmen, sofern keine
gesundheitlichen Einschränkungen dagegensprechen.
❑ ja ❑ nein
• Meine/unsere Telefonnummern werden für die Telefonkette innerhalb des
Kindergartens veröffentlicht.
❑ ja ❑ nein
• Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit dürfen Bilder meines/unseres Kindes auf der
Homepage (www.kleine-trolle.de), im „Büttel“ (Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg) sowie
auf Plakaten erscheinen.
Da nicht jedes Jahr neue Bilder ersetzt werden können, gilt diese Einverständniserklärung
auch über den Kindergartenbesuch hinaus.
❑ ja ❑ nein
• Mein/unser Kind darf bei einem Unwetter im Fahrzeug der Erzieherinnen an einen sicheren
Ort gebracht werden.
❑ja ❑ nein
Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
Der neue Orientierungsplan für Kindergärten sieht u.a. vor, dass die Entwicklung der Kinder
dokumentiert wird in Text und Bild. Die Fotos hiervon werden dann in die Portfolios der einzelnen
Kinder eingeklebt und am Ende der Kindergartenzeit den Familien ausgehändigt. Hierbei lässt es
sich nicht immer vermeiden, dass auch mal ein anderes Kind mit auf einem Foto erscheint, da die
Kinder ja häufig gemeinsam spielen, basteln, forschen usw.
Hiermit erkläre ich mich/wir uns mit der Weitergabe von Fotos einverstanden, auf denen mein/unser
Kind zusammen mit anderen abgebildet ist, an andere Familien für deren privaten Gebrauch
(Portfolio/Erinnerungen an die Kindergartenzeit/Fotoalbum).
Auch ich/wir werden die Fotos nur für private Zwecke verwenden und nicht veröffentlichen
(Privathomepage).
❑ja ❑ nein
Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
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Betreuungsvertrag (Ausfertigung für die Erziehungsberechtigten)
Für die Betreuung von
Name des Kindes
schließen der Träger des Waldkindergartens „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. und
der/die Erziehungsberechtigte/n auf der Grundlage der Kindergartenordnung und
der Vereinssatzung hiermit einen Betreuungsvertrag.
Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Träger
Eine Kindergartenordnung und eine Vereinssatzung habe ich/haben wir erhalten.
________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
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Betreuungsvertrag (Ausfertigung für den Träger)
Für die Betreuung von
Name des Kindes
schließen der Träger des Waldkindergartens „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V. und
der/die Erziehungsberechtigte/n auf der Grundlage der Kindergartenordnung und
der Vereinssatzung hiermit einen Betreuungsvertrag.
Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Träger
Eine Kindergartenordnung und eine Vereinssatzung habe ich/haben wir erhalten.
________________________________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
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Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung
Das Kind
Name Vorname Geburtsdatum
Straße PLZ Ort
wurde am ________________ von mir aufgrund des § 4 KiTaG und der dazu
erlassenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung und Impfberatung ärztlich
untersucht.
Gegen den Besuch in einer Kindertageseinrichtung bestehen, soweit sich nach der
Durchführung der gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung U _______ erkennen
lässt,
❑ keine medizinischen Bedenken.
❑ medizinische Bedenken.
❑ gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes. Die Voraussetzungen für den
Besuch der in einer Kindertageseinrichtung werden mit den Personensorge-
berechtigten und Fachkräften der Kindertageseinrichtung abgeklärt, sofern die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorge-
berechtigten vorliegt.
Das Untersuchungsergebnis ist den Personensorgeberechtigten mitgeteilt worden.
❑ Die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) und der oben genannten Richtlinien über die ärztliche Untersuchung und
Impfberatung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des
Kindes wurde von mir zuletzt am __________ beziehungsweise im Rahmen der U____
durchgeführt.
_______________________________________________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes
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1. Allgemeines
1.1 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung einmalig
ärztlich untersucht werden. Kindertageseinrichtungen sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz
2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Kindergärten, Tageseinrichtungen mit
altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen.
1.2 Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der
Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken entgegenstehen.
1.3 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der
körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten
des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die
folgenden Früherkennungsuntersuchungen U3 bis U9 bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 – BAnz. AT
18.08.2016 B1 – , zuletzt geändert am 18. Mai 2017 – Banz AT 24.07.2017 B2 –) nach
§ 26 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1.4 Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor der
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durchgeführt worden sein.
1.5 Vor der Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung hat zusätzlich
eine ärztliche Impfberatung der Personensorgeberechtigten bezüglich eines
vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission ausreichenden Impfschutzes zu erfolgen.
1.6 Zweck der ärztlichen Impfberatung ist es, dem Impfschutz von Kindern in
Kindertageseinrichtungen ein besonderes Augenmerk zu schenken und zu einem
altersgemäßen Impfschutz beizutragen.
1.7 Die ärztliche Impfberatung hat zeitnah vor der Aufnahme in die
Kindertageseinrichtung zu erfolgen.
2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche
Impfberatung
2.1 Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die
Personensorgeberechtigten dem Träger eine ärztliche Bescheinigung über das
Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die durchgeführte Impfberatung
auszuhändigen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob gegen die
Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung medizinische Bedenken bestehen oder
dass bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes, sofern eine
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Personensorge-
berechtigten vorliegt, die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in
Kindertagesbetreuung mit Fachkräften der Kindertageseinrichtung geklärt werden.
Die Bescheinigung muss darüber hinaus den Nachweis enthalten, dass eine
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Impfberatung bezüglich eines vollständigen, altersgemäßen und nach den
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes erfolgt
ist.
2.2 Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
und die durchgeführte Impfberatung ist der Vordruck nach dem als Anlage
beigefügten Muster zu verwenden.
3. Aufgaben des Trägers der Kindertageseinrichtung
3.1 Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten bei
der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass das Kind vor der Aufnahme in die
Kindertageseinrichtung ärztlich untersucht werden muss, sowie eine Impfberatung
stattfinden muss. Hierzu lässt er den Personenberechtigten einen Vordruck nach
dem als Anlage beigefügten Muster zukommen und kontrolliert die Vorlage der
ausgefüllten Bescheinigung durch die Personenberechtigten.
3.2 Wenn der Nachweis über die ärztliche Impfberatung nicht erbracht wurde,
benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in
dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet und übermittelt dem Gesundheitsamt
personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorge-
berechtigten zu einer Beratung laden.
4. Ergänzende Bestimmungen
4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und -arbeiter der Einrichtung bei
einem Kind deutlich erkennbare Entwicklungsverzögerungen oder -störungen
wahr, empfehlen sie den Personensorgeberechtigten eine Vorstellung des Kindes
bei einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt oder einer Interdisziplinären
Frühförderstelle beziehungsweise einer Sonderpädagogischen Beratungsstelle.
Auskunft über geeignete Frühförder- beziehungsweise Beratungsstellen im Stadt-
oder Landkreis gibt das zuständige Gesundheitsamt, die regionale Arbeitsstelle
Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die Überregionale
Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die
Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung im Regierungspräsidium Stuttgart. Nach
Einwilligung der Personensorgeberechtigten kann die Kindertageseinrichtung den
Kontakt zur Interdisziplinären Frühförderstelle beziehungsweise
Sonderpädagogischen Beratungsstelle auch direkt herstellen.
4.2 Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder
dessen verdächtig sind oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.
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4.3 Wird der Nachweis über die ärztliche Impfberatung nicht erbracht, kann dies
nach § 73 Absatz 1 Nummer 17a lfSG mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro
durch die Ortspolizeibehörde geahndet werden.
5. Die Regelungen zur ärztlichen Untersuchung gelten für die Aufnahme eines
Kindes in Kindertagespflege entsprechend.
6. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit
Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift
treten die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und
Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungs-
gesetzes vom 28. September 2009 (GABl. S. 261, K. u. U. S. 202) außer Kraft.
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Einverständniserklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule
Die Stichtagsregelung bezüglich der Einschulungstermine hat sich im Jahr 2004
geändert. Insbesondere wurde die Möglichkeit zur früheren Einschulung eines
Kindes geschaffen. Daher wurden wir von den Schulen angehalten, bereits sehr
zeitig, am besten beim Eintritt in den Kindergarten, um Ihr Einverständnis zur
Kooperation zu bitten. Die Kooperationen mit den Rudersberger Schulen finden in
Form von Besuchen durch eine/n Kooperationslehrer/in und Besuchen der
Erzieherinnen an der Schule statt. Diese Besuche dienen dem Austausch von
Informationen, um den Kindern einen guten Übergang vom Kindergarten zur
Schule zu ermöglichen und dienen auch zur Beratung über den richtigen
Einschulungszeitpunkt. Diese Kooperation wird bis zum Ende des 1. Schuljahres
geführt.
Einverständniserklärung
Ich bin über die Kooperation zwischen Grundschule und Kindergarten informiert.
Ich gebe meine Einwilligung zum Austausch von Beobachtungen über den
Entwicklungsstand meines Kindes zwischen Erzieherinnen und
Kooperationslehrern.
Ich bin darüber informiert, dass diese Informationen vertraulich behandelt und
Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Soll in der gemeinsamen Beratung von Erzieherinnen, Lehrern und Schulleitung
über die Lebenssituation meines Kindes in der Familie bezüglich der Einschulung
gesprochen werden, werde ich in das Gespräch einbezogen oder wird dieses
vorab mit mir nochmals genau besprochen.
Ich weiß, dass ich diese Einwilligung verweigern oder jederzeit widerrufen kann,
ohne dass dies negative Folgen für mich oder mein Kind hat.
Ich gebe meine Einwilligung ❑ ja ❑nein
Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
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Bitte teilen Sie uns auf dem beiliegenden Formular mit, welchen Begleitpersonen Sie die
Erlaubnis erteilen Ihr Kind in Ihrem Auftrag vom Kindergarten abzuholen.
Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden spätestens am betreffenden Tag im Laufe des
Vormittags per SMS mitzuteilen, dass mein/unser Kind von einer zuvor angegebenen
Begleitperson (mind. 12 Jahre alt) abgeholt wird. (SMS mit Name, Vorname der
Begleitperson)
Ich/Wir erkläre/n, dass die Begleitperson von mir/uns in die Abholung des Kindes
eingewiesen ist. (rückwärts einparken, Abholung am „Rucksackparkplatz/ Kordelbaum“,
Übergang der Aufsichtspflicht).
Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden, darauf zu achten, dass ich/wir regelmäßig
mein/ unser Kind in den Kindergarten bringen, um uns über wichtige Themen
persönlich zu informieren.
Die Erzieherinnen erklären, dass sie bei tagesaktuellen Vorfällen per SMS oder
telefonisch Kontakt zu den Eltern aufnehmen, um diese mitzuteilen („Übergabe“, z.B.
Gesundheitszustand des Kindes, Unfälle, andere besondere Vorkommnisse, die eine
tagesaktuelle Information der Eltern erfordern).
Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum
Anschrift
Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Eingang am
Datum Unterschrift der Kindergartenleitung
Einverständniserklärung - Abholen
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Als Personensorgeberechtigte des Kindes
geb. am:
wohnhaft:
erkläre/n ich/wir, dass mein/unser Kind von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen
(mind. 12 Jahre alt) in meinem/unserem Auftrag vom Kindergarten abgeholt werden kann:
Name, Vorname
Name, Vorname
Name, Vorname
Name, Vorname
Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Eingang am
Datum Unterschrift der Kindergartenleitung
Einverständniserklärung - Abholen
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(gilt für Kinder ab 6 Jahren, die direkt in Rudersberg wohnen)
Als Personensorgeberechtigte des Kindes ,
geb. am: ,
wohnhaft __________________________________________________________
erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden,
dass mein/unser Kind
nach dem Kindergartenschluss den Nachhauseweg
von der
aus allein um Uhr antreten darf, sofern keine
anderen Gründe dagegensprechen.
Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen
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(gilt für Kinder, die direkt in Rudersberg wohnen)
Gemeinsame Übereinkunft von Eltern und ErzieherInnen:
Alleine heimgehen dürfen Kinder ab 6 Jahren nur, wenn Kindergartenleitung,
ErzieherIn und beide Elternteile gemeinsam dem Kind die Verantwortung für den
Heimweg übertragen können und das Kind die notwendige Reife besitzt.
Eltern:
⚫ Ich/Wir erkläre/n, dass mein/unser Kind von mir/uns in die gefahrlose
Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist.
⚫ Bei erheblichen Veränderungen der Wegeverhältnisse oder bei
Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass mein/unser Kind abgeholt wird.
⚫ Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind, wenn es den Hinweg zum
Kindergarten und den Nachhauseweg allein antritt, nicht mit einem Fahrzeug in
den Kindergarten kommt.
⚫ Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden, darauf zu achten, dass ich/wir
regelmäßig mein/ unser Kind in den Kindergarten bringen, um uns über wichtige
Themen persönlich zu informieren.
ErzieherInnen:
⚫ Wir ErzieherInnen tragen Sorge dafür, dass das Kind bei unvorhergesehenen
Umständen, die während der Bereuungszeit auftreten können (Krankheit,
seelischer Zustand), trotz der schriftlichen Erklärung der Eltern das Kind nicht
alleine entlassen wird. Die Eltern werden in diesem Falle informiert.
⚫ Wir Erzieherinnen erklären, dass wir bei tagesaktuellen Vorfällen per SMS oder
telefonisch Kontakt zu den Eltern aufnehmen, um diese mitzuteilen („Übergabe“,
z.B. Gesundheitszustand des Kindes, Unfälle, andere besondere Vorkommnisse, die
eine tagesaktuelle Information der Eltern erfordern).
Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum
Anschrift
Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
Eingang am
Datum Unterschrift der Kindergartenleitung
Beide Elternteile müssen diese Regelung unterschreiben!
Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen
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Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gemäß §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH!
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es
andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und
Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch
Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen
und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem
Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder
Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und
vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn:
1. Das Kind an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und
Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur in
Einzelfällen vor. (Außerdem nennt das Gesetz virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Pest
und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in
Deutschland übertragen werden.)
2. Eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann.
Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung
durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte,
Hepatitis A und bakterielle Ruhr.
3. Ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
4. Das Kind vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist
oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und
Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde
Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände
(Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern,
Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden
Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine
Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B.
bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen
Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
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Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden
konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach
dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie
uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem
Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der
Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische
Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler
oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben
muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das vorliegen
einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in
einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang
ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Atemluft übertragen. Dadurch
besteht die Gefahr, dass Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal angesteckt werden. Im
Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-,
EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung
des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder einer hoch ansteckenden
Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon
aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zur sein. Auch in diesem Fall
muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für
Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr
behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen
müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen
Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in
Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz
jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr
Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Kindergartenordnung des Waldkindergartens „Kleine Trolle“ Rudersberg e.V.
(Stand April 2018)
Die Arbeit in unserem Waldkindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über
die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern getroffen
werden. Die Kindergartenordnung ist Bestandteil der Betreuungsvereinbarung zwischen den
Sorgeberechtigten und dem Träger.
1. Aufnahme
In den Waldkindergarten „Kleine Trolle“ werden Kinder ab dem 2 ¾ Lebensjahr bis zum Beginn der
Schulpflicht aufgenommen. Die Aufnahme ist zu jedem Zeitpunkt des Kindergartenjahres möglich
(soweit ein Platz frei ist).
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Waldkindergarten nur
dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden
kann.
Die Mitgliedschaft im Trägerverein Waldkindergarten „Kleine Trolle“ e.V. ist für die Aufnahme im
Waldkindergarten erforderlich.
Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Waldkindergarten ärztlich untersucht werden (U7 oder
U8). Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung muss bei der Aufnahme vorliegen.
Kinder, die den Waldkindergarten besuchen, sollten gegen Tetanus geimpft sein. Es besteht derzeit
noch keine einheitliche Empfehlung im Hinblick auf die Impfung gegen Infektionen durch
Zeckenbiss. Deshalb wird den Eltern empfohlen, sich von ihrem Haus- oder Kinderarzt beraten zu
lassen.
2. Abmeldung
Die Abmeldung vom Waldkindergarten erfolgt schriftlich bis zum Ende eines Monats. Sie muss dem
Träger der Einrichtung bis zum letzten Werktag des Vormonats zugegangen sein. Sie erübrigt sich
bei Kindern, die in die Schule aufgenommen werden.
Das Betreuungsverhältnis für Schulanfänger endet mit Beginn der Kindergartensommerferien des
betreffenden Jahres. Der Elternbeitrag ist bis einschließlich Juli des betreffenden Jahres zu
bezahlen.
3. Kündigung durch den Träger
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein:
1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr
als vier Wochen
2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der
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Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung
3. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags, der trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
beglichen wird
4. Betreuungszeiten
Die Betreuungszeit ist ganzjährig von 745 Uhr bis 1300 Uhr mit Bringzeiten von 745 Uhr bis 830 Uhr und
Holzeiten von 1230 Uhr bis 1300 Uhr (in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache auch bis
1330 Uhr möglich).
Der Waldkindergarten hat ganzjährig, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der
Kindergartenferien, geöffnet.
Muss der Kindergarten aus berechtigtem Anlass geschlossen werden (Erkrankung, dienstliche
Verhinderung o.ä.), werden die Eltern rechtzeitig informiert.
Der Träger des Kindergartens ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende
Schließung des Kindergartens zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn der Kindergarten zur Vermeidung
von ansteckenden Krankheiten geschlossen werden muss.
Die Kinder sollten morgens pünktlich zwischen 745 Uhr und 830 Uhr gebracht werden. Ebenso müssen
sie am Ende der Betreuungszeit, also zwischen 1230 Uhr und 1300 Uhr, pünktlich wieder abgeholt
werden.
Im Interesse der Kinder und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. Fehlt ein
Kind länger als drei Tage im Kindergarten, müssen die Erzieherinnen benachrichtigt werden.
Allerdings sollten die Erzieherinnen aus organisatorischen Gründen möglichst auch schon
benachrichtigt werden, wenn ein Kind nur an ein oder zwei Tagen den Kindergarten nicht besucht.
5. Elternbeitrag
Der Elternbeitrag entspricht dem der Regelkindergärten in Rudersberg. Die Beiträge sind wie folgt
gestaffelt (Stand Januar 2018):
121 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren
92 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren
61 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren
20 € pro Monat je Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren
Für ein Kind aus einer Familie mit 5 oder mehr Kindern unter 18 Jahren wird kein Elternbeitrag
erhoben.
Der Elternbeitrag wird für elf Monate im Jahr erhoben. Der Ferienmonat August ist beitragsfrei. In
Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, ist der Elternbeitrag
ebenfalls zu entrichten. Der Elternbeitrag wird jeweils im Voraus bis zum 5. jeden Monats per
Bankeinzug abgebucht.
6. Erreichbarkeit in Notfällen
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie
Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin
unverbindlich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen
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erreichbar zu sein.
Als Ansprechpartner für Notfälle können auch andere Personen zusätzlich benannt werden (Oma,
Nachbarin o.ä.). Auch im Hinblick auf diese Personen müssen Änderungen der Adresse oder
Telefonnummern der Leiterin mitgeteilt werden.
7. Versicherung
Die Kinder sind nach §2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert
• auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten,
• während des Aufenthalts im Kindergarten und
• während aller Ausflüge des Kindergartens.
Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Kindergarten eintreten, sind dem Träger der
Einrichtung unverzüglich zu melden.
Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der
Kinder wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften
unter Umständen die Eltern.
8. Aufsicht
Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme der Kinder durch
die Erzieherinnen am vereinbarten Treffpunkt. Sie endet mit der Übernahme der Kinder durch die
Personensorgeberechtigten. Wenn nicht eine besondere Regelung getroffen wird (wie z.B. bei
Ausflügen), gilt im Wald der markierte Baum beim Bringen und Holen.
Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den
Personensorgeberechtigten.
Bei Aktivitäten, bei denen die Personensorgeberechtigten anwesend sind (z.B. bei gemeinsamen
Ausflügen oder Festen), obliegt die Aufsichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten.
9. Elternarbeit
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens
beteiligt. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungen einer Erzieherin kann nach Absprache ein
Elternteil anstelle der Erzieherin eingesetzt werden.
10. Sicherheit
Für eventuelle Notfälle sind in den Bauwagen jeweils ein Sanitätskasten sowie mehrere Sätze
Kinderkleidung deponiert. Jede Erzieherin führt Verbandsmaterial mit sich. Das Erzieherinnen-Team
hat zwei eingeschaltete Handys und ein GPS – Gerät dabei.
Im Kindergarten dürfen die Kinder mit Schnitzmessern arbeiten. Dazu werden sie geschult
(„Schnitzmesser-Führerschein“). Sie können sich nicht einfach ein Schnitzmesser nehmen, sondern
müssen danach fragen. Sie arbeiten unter Aufsicht an dafür eingerichteten Plätzen. Der Einsatz
selbst mitgebrachter Taschenmesser hingegen lässt sich nicht auf diese Weise kontrollieren und
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beaufsichtigen. Deshalb werden die Eltern gebeten, den Kindern keine solchen Messer
mitzugeben. Die Gefahr, dass die Kinder sich selbst oder andere damit verletzen, ist zu groß.
Beim Abholen besteht die Gefahr, dass Kinder alleine den Fahrweg/ Parkplatz überqueren, um auf
dem gegenüberliegenden Hügel noch ein bisschen zu spielen. Die Eltern werden gebeten, den
Kindern zu verdeutlichen, dass sie das nicht tun dürfen. Autofahrer, die um die Kurve biegen,
könnten Kinder, die zum Hügel hinauf oder vom Hügel herunterrennen, möglicherweise nicht
rechtzeitig sehen. Die Kindergarteneltern sind zwar vorsichtig, weil sie mit Kindern rechnen, aber vor
allem im Frühling und Sommer fahren immer wieder auch andere Waldbesucher den Parkplatz an.
Das Spielen ist deshalb auf dem genannten Platz während der Öffnungszeit des Waldkindergartens
nicht erlaubt.
11. Essen
Vor jedem Essen waschen sich die Kinder unter Anleitung gründlich die Hände. Hierfür stehen
warmes Wasser, Lava-Erde, Nagelbürsten sowie ein täglich frisches Handtuch zur Verfügung. Der
Behälter mit der Ausrüstung zum Händewaschen wird von den Erzieherinnen in einer Handkarre
mitgeführt.
Für das gemeinsame Frühstück bringen die Kinder ein Vesper in einem Frühstücksbehälter, ein
Handtuch zum Ablegen des Vespers sowie ein Getränk mit. Bitte geben Sie den Kindern keine
Glasflaschen und – im Sinne der Abfallvermeidung – auch keine Einmalbehälter (Tetrapacks o.ä.)
mit.
Im Hinblick auf das Vesper sollte auf eine gesunde Ernährung der Kinder geachtet werden. Bitte
geben Sie Ihrem Kind keine Süßigkeiten mit, dazu gehören auch Kuchen, Nutella-/ Marmeladebrot,
etc. An besonderen Anlässen z.B. Geburtstag, wird hier eine Ausnahme gemacht. Zum einen führen
Süßigkeiten immer wieder zu Konflikten zwischen den Kindern, zum anderen locken sie Wespen an.
Der Verzehr von Beeren und Früchten des Waldes ist den Kindern verboten, um der Gefahr einer
Infizierung mit dem Fuchsbandwurm vorzubeugen.
12. Toilette
Müssen die Kinder während des Kindergartens im Wald Stuhlgang machen, wird dieser vergraben.
13. Kleidung
Die Kleidung der Kinder soll stets der jeweiligen Jahreszeit und Witterung angepasst sein. Arme,
Beine und Kopf sollten Sommers wie Winters als Schutz vor Verletzungen und Zecken bedeckt sein.
Jedes Kind sollte eine Iso-Matte mitführen. Im Sommer ist darauf zu achten, dass die Kinder
möglichst – wegen der Insekten – keine gelbe Kleidung tragen. Kleidungsstücke wie Jacken,
Fließjacken und Pullover, Buddelhosen und Handschuhe müssen gut leserlich beschriftet sein.
14. Waldgebiet
Unser Waldgebiet befindet sich im Distrikt 1 Waldenstein im Bereich Edelmannshof. Unser Förster ist
Herr Andreas Barth, Rudersberg. Die Eltern müssen beim Bringen und Abholen der Kinder den
Parkplatz nutzen.
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15. Schutzraum
Für Tage mit kritischer Wetterlage (z.B. Gewitter, Sturm, Hagel, starker Schneefall, Glatteis, extreme
Hitze, Waldbrandgefahr, hohe Ozonwerte) stehen uns Räumlichkeiten (Trollburg) der Gemeinde
Rudersberg zur Verfügung. Falls es notwendig werden sollte, in die Trollburg auszuweichen, werden
die Eltern per Telefon-/Handykette darüber informiert.
16. Besuch ehemaliger Kindergartenkinder
Ehemalige Kindergartenkinder können im Kindergarten nicht mitbetreut werden. Die Schulanfänger
werden einmalig gemeinsam für einen Vormittag eingeladen.
17. Regelung in Krankheitsfällen
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. der
Wiederaufnahme in den Kindergarten ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils gültigen
Fassung maßgebend. Über die entsprechenden Regelungen des IfSG informiert ein Merkblatt.
Dieses Merkblatt wird den Personensorgeberechtigten bei der Aufnahme des Kindes in den
Kindergarten zur Kenntnisnahme ausgehändigt. Bitte lesen Sie es sorgfältig durch!
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Aufnahmeantrag für den Verein „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V.
Anschrift des Absenders bzw. des Kontoinhabers:
Name Vorname Telefon
Straße PLZ Ort
Hiermit beantrage ich/beantragen wir die Aufnahme in den Verein „Kleine Trolle“
Waldkindergarten Rudersberg e.V. zum (bitte Datum eintragen).
Über den Antrag bitte ich/bitten wir in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung
zu entscheiden.
Mir/uns ist bewusst, dass für die Mitgliedschaft ein jährlicher Vereinsbeitrag von
zurzeit 30,00 Euro zu leisten ist.
Im Einzelnen melde ich/melden wir folgende Personen an*:
Name Vorname Geburtsdatum
Name Vorname Geburtsdatum
Name Vorname Geburtsdatum
Name Vorname Geburtsdatum
Name Vorname Geburtsdatum
Ort, Datum Unterschrift(en)
* Aus Versicherungsgründen bitte alle Familienmitglieder angeben! Sie bezahlen unabhängig von
der Anzahl der Familienmitglieder nur einen einzigen Vereinsbeitrag.
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Übersicht über den Vorstand des
Vereins „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. (Stand April 2018)
Ihre Ansprechpartner/-innen beim Verein „Kleine Trolle“ sind aktuell:
1. Vorstand Daniel Rühle
2. Vorstand Gudrun Knittel
Kassierer Eike Ehl
Schriftführer Nikola Wendel
Pressewart Nathalie Müller
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Satzung des
Vereins „Kleine Trolle“ Waldkindergarten Rudersberg e.V. (Stand 2014)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
18. Der im Jahre 1997 gegründete Verein führt den Namen „Kleine Trolle“
Waldkindergarten Rudersberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Schorndorf eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
19. Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg.
20. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
21. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen
sein.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein
setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit der
psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit – und
hier insbesondere der der Kinder – zu dienen.
5. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines
Kindergartens.
6. Der Waldkindergarten steht jedem Kind unabhängig von der Mitgliedschaft
offen.
§ 3 Der Verein
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder
einbezahlte Beiträge zurück, noch haben Sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
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• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf einer
Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist
unanfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes
neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere
Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der
besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen an den
Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der
schriftlichen Form.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied
⚫ die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des
Vereins verletzt oder
⚫ die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss
steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über
die Berufung des Ausgeschlossenen.
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4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung im Rückstand ist.
5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem
Verein. Ihre Verbindlichkeiten bei erlöschen der Mitgliedschaft bleiben
bestehen.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus
der zwischen ihr und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
7. Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sondervergünstigungen. Es sind
die für den Betrieb des Waldkindergartens festgesetzten Betreuungskosten
zu zahlen.
§ 7 Beiträge
1. Alle Mitglieder sind zur Einrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.
2. Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Mitgliederbeiträge für juristische Personen werden durch besondere
Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitglieder-
versammlungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern
des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen
Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
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2. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
3. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise oder
schriftlich ein zu berufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post
genügt.
4. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
sie entscheidet in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich.
7. In Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf
Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden hat eine
Abstimmung geheim zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist
Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
⚫ die Wahl der Vorstandsmitglieder
⚫ die Wahl der Rechnungsprüfer
⚫ die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
⚫ die Genehmigung der Jahresrechnung
⚫ die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfung
⚫ die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
⚫ Satzungsänderungen
⚫ Aufhebung der Mitgliedschaft
⚫ Beschlussfassung über allgemeine Anträge
⚫ Auflösung des Vereins
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§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Eingabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
§ 13 Wahlperiode
Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Im Wechsel werden
gewählt:
• Erste Vorsitzende und Kassiererin.
• Zweite Vorsitzende und Schriftführerin/ Pressewart.
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die
Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt
für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
5. dem 1. Vorsitzenden
6. dem 2. Vorsitzenden
7. dem Schriftführer
8. dem Kassierer
9. dem Pressewart
Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegen-
heiten und Geschäfte, insbesondere
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesord-
nung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Er-
stellung eines Jahresberichts,
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und
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• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglie-
dern.
2. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstands-
mitgliedern zuzuleiten.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinnen des
§26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich
(Einzelvertretungsvollmacht).
§ 15 Kassenführung
1. Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher
Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
mannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und
darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft
und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf
ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
2. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitglieder-
versammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder
beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der
erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am
22. September 1997 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2014
geändert.
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