Anforderungen an den Umgang mit … · VAwS der Bundesländer gelten weiter (vgl. § 23 Abs. 3 WHG)...
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Für Mensch & Umwelt
Anforderungen an den Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen - die neue
Anlagenverordnung (AwSV)
IHK Köln, 25. April 2016
Monika OlligFachgebiet I1.3 / Rechtswissenschaftliche Umweltfragen
und Moritz GrunowRechtsanwalt
Gliederung
1 HINTERGRUND UND ANLASS
2 AUFBAU UND ANWENDUNGSBEREICH AWSV2.1 Aufbau2.2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
3 EINSTUFUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN3.1 Selbsteinstufungspflicht3.2 Ausnahmen3.3 Einstufung und Dokumentation
4 NEUE ROLLE DES UMWELTBUNDESAMTES
5 ÜBERGANGSREGELN
6 ANFORDERUNGEN AN ANLAGEN
7 AUSBLICK
8 FAZIT
25.04.2016 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 2
1. Hintergrund und AnlassDerzeitige Rechtslage
� §§ 62, 63 WHG
� Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährd enden Stoffen (WasgefStAnlV)
� Allgemeine Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)
� VAwS der Bundesländer gelten weiter(vgl. § 23 Abs. 3 WHG) -> VAwS NRW
Seite 325. April 2016Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
1. Hintergrund und AnlassGesetzliche Grundlagen nach WHG
§ 62 WHG: Anforderungen an Umgang mit wgf Stoffen
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Geltungsbereich
• LAU -Anlagen: Lagern, Abfüllen, Umschlagen• HBV-Anlagen: Herstellen, Behandeln, Verwenden• einschließlich Rohrleitungsanlagen
Materielle Anforderungen
• Anforderungen an Errichtung, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung• Besorgnisgrundsatz: nachteilige Veränderung von Gewässern ist nicht zu
besorgen• nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
1. Hintergrund und AnlassGesetzliche Grundlagen nach WHG
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• LAU -Anlagen• nicht: HBV-AnlagenGeltungsbereich
• Errichtung und Betrieb• wenn Eignung von zuständiger Behörde festgestelltAnforderung
• generell: u.a. JGS-Anlagen und vergleichbare Anlagen• Einzelfall:
• Gewässerschutz nach EU-BauprodukteR, CE-Kennz.• Gewässerschutz nach Bau-/Immissionsschutzrecht
Ausnahmen
§ 63 WHG: Eignungsfeststellung
25. April 2016Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
1. Hintergrund und Anlass Ziele
� Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Gewässerschu tz
� Übernahme von erfolgreichen Länder-Regelungen
� Normierung des Verfahrens zur Einstufung wassergefäh rdender Stoffe
– einschließlich Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers
� Umsetzung der WRRL 2000/60/EG: anlagenbezogener Gewässerschutz
Seite 625. April 2016Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
1. Hintergrund und AnlassAblauf des Verordnungsverfahrens
� 12.08.2009: Diskussionsentwurf VUmwS� Arbeitsentwürfe VAUwS
– 18.12.2009, 24.11.2010, 27.01.2012, 31.08.2012� 26.02.2014: Kabinettsbeschluss der AwSV
– Entwurf der Bundesregierung– BR-Drs. 77/14
� 07.05.2014: Sitzung des UA des BR� 23.05.2014: Beschluss des BR
– 26 Änderungen– BR-Drs. 77/14 (Beschluss)
� BMU 9/2014: – Kabinettsbeschluss frühestens Januar 2015
� 20.07.2015: Notifizierung bei EU� 18.03.2016: Verordnungsantrag BY/Rh-Pfalz für Bunde srat-UA (Drs. 144/16)
Seite 725. April 2016Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSVAufbau AwSV
§§ 1, 2Kapitel 1• Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§§ 3 - 12Kapitel 2• Einstufung von Stoffen und Gemischen
§§ 13 - 51 Kapitel 3• Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen
§§ 52 - 64Kapitel 4• Sachverständige, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachprüfer, Fachbetriebe
§§ 65 - 73Kapitel 5• Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
• Anlagen 1 bis 7
• Vergleich zur VAwS NRW: 18 §§, 0 Anlagen (+ VV-VAwS mit 4 Anlagen)
Seite 8Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSVAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
� Erfasst (§ 1 Abs. 1 AwSV):
– Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
� Ausgenommen ( § 1 Abs. 2 AwSV):
– Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen
– nicht ortsfeste Anlagen (mobile Anlagen, z.B. Kfz)
– Untergrundspeicher nach BBergG
� Regierungsentwurf nahm in § 1 Abs. 5 AwSV-E JGS-Anla gen aus / gestrichen nach Maßgabebeschluss BR vom Mai 2014
� § 62 Abs. 6 Nr. 1 WHG: Anlagen zum Umgang mit Abwasse r!
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2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSVAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
� Bagatellgrenzen ( § 1 Abs. 3 und 4 AwSV): Keine Anwendung u.a. auf: − oberirdische Anlagen
• mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 m³ bei flüssigen Stoffen,
• mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 t bei gasförmigen und festen Stoffen.
− Anlagen müssen sich außerhalb von Schutz- / Überschwemmungsgebieten befinden.
− Die allgemeinen Vorgaben nach § 62 WHG gelten weiterhin (Besorgnisgrundsatz, bestmöglicher Gewässerschutz, anerkannte Regeln d. Technik)
Seite 10Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
2. Aufbau und Anwendungsbereich AwSVAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
� § 2 AwSV: über 30 Begriffsbestimmungen
� Unter anderem:
− wassergefährdende Stoffe (Abs. 2)
− Stoff (Abs. 3)
− Gemisch (Abs. 4)
− Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Abs. 9)
− JGS-Anlagen (Abs. 12a lt. Maßgabebeschluss Bundesrat)
Seite 11Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
3. Grundsätze der Einstufung, § 3 AwSV
Welche Einstufungen sind möglich?Wassergefährdungsklassen (WGK), § 3 Abs. 1 AwSV
WGK 1: schwach wassergefährdendWGK 2: deutlich wassergefährdendWGK 3: stark wassergefährdendnwg: nicht wassergefährdend
solange ein Stoff oder Gemisch nicht eingestuft ist, gilt WGK 3§ 3 Abs. 4 AwSV, Ausnahme!
NEU: Substanz GILT als allgemein wassergefährdend!
25.06.2015 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 12
3. NEU: Stoffe oder Gemische „gelten“ als allgemein wassergefährdend § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 8 AwSVoder als nicht wassergefährdend § 3 Abs. 3 AwSV
Allgemein wassergefährdend, gem. § 3 Abs. 2 AwSV: NR. 1-6 Wirtschaftsdünger, Jauche i. S.
d. § 2 Satz 1 Nr.5 DüGtierische Ausscheidungen, Silagesickersaft, Silage oder Siliergut, bei SilagesickersaftGärsubstrate zur Gewinnung von Biogas, Gärreste bei Vergärung
NR. 7. aufschwimmende flüssige Stoffe
NR. 8 feste Gemische(aber zahlreiche Ausnahmen!)
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Nicht wassergefährdend:
-zur Lebensmittelaufnahme und Tierfütterung bestimmt, gem. § 3 Abs. 3 AwSV- feste Gemische, die aufgrund der Herkunft oder Zusammensetzung keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft besorgen (§3 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 AwSV)
3.1 Selbsteinstufungspflicht und Ausnahmen§§ 4 u. 8 AwSV
SELBSTEINSTUFUNGSPFLICHT, § 4 ABS. 1 UND § 8 ABS. 1 AWSV
Wer ist zur Einstufung verpflichtet?Betreiber, aber auch Hersteller, Inverkehrbringer u.
Unternehmen
AUSNAHMSWEISE KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT § 4 ABS. 2 und § 8 ABS.2 AWSV :
1. Stoff / Gemisch „gilt“ als allgemein wassergefährdend2. Stoff / Gemisch „gilt“ als nicht wassergefährdend3. Stoff / Gemisch das freiwillig als stark wg betrachtet wird4. Stoff / Gemisch ist Bereits eingestuft5. Intermodaler Verkehr -> Sonderregeln
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3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: GILT ALS ALLGEMEIN WASSERGEFÄHRDEND (§§ 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 Nr. 1-7 AwSV)
Nr. 1-6 Wirtschaftsdünger , Jauche, Gülle,"Ponyhöfe", Silagesickersaft, Silage oder Siliergut, Gärsubstrate und Gärreste
Nr. 7 Aufschwimmen im Wasser oder Schwimmen auf Wasseroberfläche schädigt Insekten, Vögel und Wasserorganismen
NR. 8 Feste Gemische(mit zahlreichen Ausnahmen!)
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3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: FESTE GEMISCHE (§4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV)
FESTE GEMISCHEa) GEMISCH: MINDESTENS 2 STOFFE, § 2 ABS. 4 AWSVb) FEST: NICHT FLÜSSIG O GASFÖRMIG, § 2 ABS. 7 AWSV
Beispiele: Bauschutt und Abfälle
ABER: FREIWILLIGE EINSTUFUNG MÖGLICH, § 10 NR. 1-3 AW SV:
• nicht wassergefährdend einstufbar• nach anderer Rechtsvorschrift unbedenklich• nach technischen Regelungen unbedenklich:
20. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-Einbauklasse ZO und Z 1.1 Bauabfälle (statischer Verweis)
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3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT:„gelten“ als nicht wassergefährdend
1.FESTE GEMISCHE (§ 3 ABS. 2 NR. 8 S. 2 AWSV) :
NACH HERKUNFT UND ZUSAMMENSETZUNG NICHTNACHTEILIG FÜR GEWÄSSEREIGENSCHAFT
z. B. Gesteine, Boden, Papier, Kräuter, BienenwachsSONDERFALL: ERHEBLICHKEITSSCHWELLE z. B. mit Holzschutzmittel behandelte Hölzer
2. STOFFE UND GEMISCHE (§ 3 ABS. 3 AWSV)ZUR LEBENSMITTELAUFNAHME UND TIERFÜTTERUNG
BESTIMMT
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3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT: ZUR LEBENSMITTELAUFNAHME UND TIERFÜTTERUNG BESTIMMT (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AwSV)
VERARBEITUNGSPROZESSUNERHEBLICH Mais und Popkorn, Zuckerrübe und Zucker
SONDERFÄLLEEinsatzart und –zweck
(z.B. Ascorbinsäure und Tausalz)
FÜR ZUR TIERFÜTTERUNGBESTIMMTESTOFFE UND GEMISCHE GILT VERGLEICHBARES
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3.2 KEINE EINSTUFUNGSPFLICHT, §§ 4 ABS. 2 U. § 8 ABS. 2 AWSV
1. Stoff / Gemisch „gilt“ als allgemein wassergefährdend2. Stoff / Gemisch „gilt“ als nicht wassergefährdend3. Stoff / Gemisch das freiwillig als stark wg betrachtet
wird4. Stoff / Gemisch ist bereits eingestuft5. Intermodaler Verkehr -> Sonderregeln
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3.3 Schritte der Selbsteinstufung, Nr. 4 Anlage I AwSV – keine Änderung dem Grunde nach
Bewertungspunkte (Daten ermittelbar)Vorsorgepunkte (Daten sind nicht bekannt o. ermittelbar)
Summe der Punkte ergibt WGK
Auszug aus Nr. 4.2 Anlage I AwSV-E:
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3.3 Schritte der Selbsteinstufung, Nr. 4 Anlage I AwSV – bleiben wie gehabt!
Summe der Bewertungs- undVersorgungspunkte ergibt WGK:
WGK 1 0- 4 Punkte WGK 2 5-8 PunkteWGK 3 > 8 Punkte
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3.3 Besonderheit bei der Einstufung von Gemischen, § 8 ff AwSV
• Wassergefährdungsklasse wird abgeleitet auseinzelnen Stoffe und deren jeweiligen WGK
• eingeschränkte Informationspflichten des Betreibers: Keine Preisgabe der Rezeptur(Betriebsgeheimnis)
• Zuständig sind Landesbehörden nicht UBA
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3.3 Dokumentation: Dokumentationsformblätter, Anlage II AwSV
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3 Formblätter: 1. Stoffe 2. Gemische 3. feste nicht wassergefährdende Gemische
4. Rolle des Umweltbundesamtes bei Stoffen, §§ 5 – 7 AwSV
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM• UBA führt Stichproben- / Qualitätskontrollen durch• UBA bezieht eigene Erkenntnisse und Bewertungen ein• UBA kann selber einstufen und neubewerten• Bei Datenänderung muss eine Neueinstufung erfolgen (§ 7 AwSV)• Kommission wassergefährdender Stoffe
VERBINDLICHE ENTSCHEIDUNG • UBA trifft rechtsverbindliche Entscheidung über Einstufung
Rechtsform: Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung, § 35 VwVfGWiderspruchsverfahren und Klage vor Verwaltungsgericht möglich
INFORMATIONVeröffentlichung der Einstufung im Bundesanzeiger und Rigoletto
25.04.2016 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 24
5. Übergangsregelung, § 66 AwSV
Bereits veröffentlichte Einstufungen gelten weiter!UBA veröffentlicht alle Einstufungen im BundesanzeigerRigoletto bleibt erhalten-> Einheitliche Dokumentation und Anwenderfreundlichkeit
25.04.2016 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 25
6. Anforderungen an AnlagenÜberblick Kapitel 3 AwSV
� Kapitel 3 AwSV entspricht Länder-Verordnungen
� Allgemeine Bestimmungen (§§13 - 16 AwSV)
� Allgemeine Anforderungen an Anlagen (§§17 - 25 AwSV)
� Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bestimmter Anlagen (§§26 - 38 AwSV)
� Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen (§§ 39 - 48 AwSV)
− Anzeigepflicht (§ 40 AwSV)
− Anlagendokumentation (§ 43 AwSV)
− Betriebsanweisung (§ 44 AwSV)
− Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV)
− Überwachungs- und Prüfpflichten (§ 46 AwSV)
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1. Barriere:Sichere Umschließung der wassergefährdenden Stoffe für den
bestimmungsgemäßen Betrieb (§ 17 AwSV)= dichte Anlage
2. Barriere:Leckagen müssen erkennbar sein; Auffangeinrichtungen für den
Störfall (§§ 18 ff. AwSV)= Rückhaltegebot
Absicherung 1. + 2. Barriere:1) Anlagenüberwachung durch Betreiber (§ 46 AwSV)2) Anlagenprüfung durch Sachverständige (§§ 46, 47 AwSV)3) Montage / Wartung nur durch Fachbetriebe (§ 48 AwSV)
= Kontrolle
6. Anforderungen an AnlagenÜbersicht
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6. Anforderungen an AnlagenAllgemeine Regeln
� § 13 AwSV: Einschränkungen des Geltungsbereichs− für Floater : Anwendbarkeit nur, soweit aufschwimmende Stoffe in oberirdische
Gewässer gelangen können
− Ausnahme für Haushaltsabfälle , Bioabfälle und bestimmte Anlagen zum
Lagern von festen gewerblichen Abfällen , Baustellenabfälle
− Einschränkungen für JGS-Anlagen gem. § 13 Abs. 3 AwSV
� Wenn eine der Ausnahmen nach § 13 greift, gelten von AwSV nur:− Kapitel 1, §§ 1-2 (Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe)
− Kapitel 2, §§ 3-12 (Einstufung von Stoffen/Gemischen)
− Kapitel 5, § 65 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht
gem. § 7 Abs. 2 AwSV)
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6. Anforderungen an AnlagenAllgemeine Regeln
� §14 AwSV:
− Anlagenabgrenzung durch Betreiber
� §15 AwSV:
− Technische Regeln
� §16 AwSV:
− Anordnungs- und Abweichungskompetenz der zuständigen Behörde
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6. Anforderungen an AnlagenAllgemeine Regeln
� §17 AwSV: Grundsatzanforderungen
− Abs. 1: Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
• wgf Stoffe nicht austreten können;
• Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wgf Stoffen in Berührung stehen,
schnell und zuverlässig erkennbar;
• austretende wgf Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten
sowie ordnungsgemäß entsorgt werden;
• bei Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene
wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und
ordnungsgemäß als Abfall/Abwasser entsorgt/beseitigt werden.
Seite 30Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenAllgemeine Regeln
� §17 AwSV: Grundsatzanforderungen− Abs. 2: Anlagen müssen
• dicht
• standsicher
• gegenüber zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen
Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
− Abs. 3: Verbot einwandiger unterirdischer Behälter für flüssige wgfStoffe
− Abs. 4: Bei Stillegung von Anlagen / -teilen• Entfernung aller wgf Stoffe (soweit technisch möglich)
• Sicherung gegen missbräuchliche Nutzung
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6. Anforderungen an AnlagenAnforderungen an die Rückhaltung
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• Grundsatz: Rückhalteeinrichtung (vgl. § 2 Abs. 15)• flüssigkeitsundurchlässig + keine Abläufe• Ausnahme: Doppelwandigkeit
§ 18Anforderungen an
Rückhaltung
• bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser• Abläufe zulässig, wenn keine wgf Stoffe oder Entsorgung• AU-Anlagen: In-/Direkteinleitung nach Wasserrecht
§ 19Ausnahme: Abläufe
• LA- und HBV-Anlagen für feste wgf Stoffe• keine Rückhaltung, wenn
• entweder: dichte Behälter oder geschlossene Räume• oder: Löslichkeit wgf Stoffe in Wasser < 10 g/l + kein
Austreten wfg Stoffe + Regen tritt nicht am Boden aus
§ 27Ausnahme:
keine Rückhaltung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenRückhaltung
■ § 18 AwSV: Anforderungen an die Rückhaltung– Grundsatz (Abs. 1): Rückhalteeinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 15
▪ Auffangräume, -wannen, -tassen, -vorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter/Flächen zur Zurückhaltung/Ableitung
▪ flüssigkeitsundurchlässig
▪ keine Abläufe
– Ausnahme: Doppelwandigkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 2)– Volumen-Auslegung: Abs. 3 und Abs. 4
Seite 33Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenRückhaltung
� § 19 AwSV: Anforderungen an die Entwässerungbei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser
– Abs. 1: ausnahmsw. Abläufe aus Rückhalteeinrichtungen zulässig, wenn
� Öffnung der Abläufe nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wgf Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind
� verunreinigtes Niederschlagswasser: Beseitigung als Abwasser oder Entsorgung als Abfall
– Abs. 2: bei AU-Anlagen kann verunreinigtes Niederschlagswasser in Kanal/Gewässer eingeleitet werden, wenn
� Zurückhaltung wgf Stoffe bei Betriebsstörung� Einleitung entspricht Wasserrecht und örtl. Einleitungsbedingungen
Seite 34Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenRückhaltung
■ § 27 AwSV: LA- / HBV-Anlagen mit festen wgf Stoffen– Abs. 1: LA- und HBV-Anlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn
▪ wgf Stoffe
▪ entweder in dicht verschlossenen Behältern/Verpackungen, die gegen Beschädigung geschützt und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständig sind
▪ oder in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen, die Verwehung verhindern
▪ und Bodenfläche betriebstechnischen Anforderungen genügt
� NEU im Vergleich zur VAwS NRW
Seite 35Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenRückhaltung
– Abs. 2: LA- und HBV-Anlagen, bei denen Zutritt von (Niederschlags-) Wasser nicht unbedingt verhindert werden kann, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn
▪ Löslichkeit der wgf Stoffe in Wasser < 10 g/l
▪ Umgang so, dass Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen, sonstiges Austreten verhindert wird, und
▪ Flächen, auf denen mit festen wgf Stoffen umgegangen wird, so befestigt, dass Niederschlagswasser auf Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäße Entsorgung/Beseitigung als Abwasser/Abfall
� NEU im Vergleich zur VAwS NRW
Seite 36Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenGefährdungsstufen
� § 39 AwSV: Gefährdungsstufen von Anlagen
� Abs. 1: Betreiber muss seine Anlage zuordnen� Abs. 11: Ausnahme
keine Pflicht zur Zuordnung zu einer Gefährdungsstufe für Anlagen zum Umgang mit allgemein wgf Stoffen
Seite 37Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenAnzeigepflicht
� NEU für NRW: Anzeigepflicht − gilt für prüfpflichtige Anlagen nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV bei
� Errichtung oder wesentlicher Änderung oder
� Änderung der Gefährdungsstufe
− Anzeige ist 6 Wochen im Voraus zu erstatten
− Ausnahmen:
− anderweitiges Zulassungsverfahren, das Einhaltung der AwSVsicherstellt oder
− Eignungsfeststellung (§ 63 WHG)
Seite 38Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenEignungsfeststellung
� Gem. § 63 WHG für LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen B/C/D
� Voraussetzung: Antrag + Unterlagen
� „Genehmigungsfiktion“ nach sechs Wochen
Seite 39Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenAnlagendokumentation / Betriebsanweisung
� Pflicht des Betreibers zum Führen einer Anlagendokum entation (§43 AwSV)
� Betriebsanweisung / Merkblatt ( § 44 AwSV)
− Betriebsanweisung mit Überwachungs- und Notfallplan / Abstimmung mit Behörden
− Unterweisung Betriebspersonal
− Privilegierung u.a. für A-Anlagen (Merkblätter nach Anhang 3 und 4 ausreichend)
Seite 40Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenÜberwachungs- und Prüfpflicht von Anlagen
� § 46 Abs. 1 AwSV: Betreiberpflicht zur regelmäßigen Ko ntrolle
� § 46 Abs. 2 und 3 AwSV: Sachverständigenprüfung
− abhängig ob:
� wiederkehrend prüfpflichtig oder
� nicht wiederkehrend prüfpflichtig
− Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Anhang 5 und 6 der AwSV
Seite 41Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenÜberwachungs- und Prüfpflicht von Anlagen
Anhang 5 (Auszug):
Seite 42Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
6. Anforderungen an AnlagenÜbergangsregelungen
Übergangsregelungen für bestehende Anlagen, §§ 68-70 AwSV
� Formelle Anforderungen gelten sofort! (Anzeigepflicht, Dokumentation, Merkblatt etc.)
� Anpassungsmaßnahmen erst auf Anordnung der Behörde!
� Keine Anlagenstilllegung oder Anpassungen mit Neuanlagencharakter
� Bei wesentlichen Anlagenänderungen gelten neue Anforderungen sofort!
Seite 43Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 25. April 2016
7 Ausblick
IN KRAFT TRETEN DER AWSV?
MAßGABEGESCHLUSS DES BUNDESRATES (BR-DRS.:77/14)- Abstimmung unter den Ministerien nicht abgeschlossen
- Entweder Beschluss der AwSV mit Änderungen des Bundesrates oderNeubeginn des Verfahrens
Im Falle des Beschlusses der geänderten Fassung: - Notifizierung durch EU-Kommission (+)- Strategische Umweltprüfung, § 62a WHG
Verordnungsantrag vom 18.03.2016 (BR. Drs. 144/16)- Annahme Bundesrat + Annahme Bundesregierung (?)
„Vorwirkung“ der AwSV in der Rechtsprechung:- VG Trier, Urt. v. 10.12.2014 – 5 K 1450/14.TR- OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2014 – 2 M 102/14
25.04.2016 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 44
8. Fazit
• BESTEHENDES RECHT WIRD AKTUALISIERT -LÄNDERREGELUNGEN HARMONISIERT
• GRUNDSÄTZLICHE ENTSCHEIDUNG DES VERORDNUNGSGEBERS, BESTIMMTE STOFFE UND GEMISCHE DER BERHÖRDLICHENEINSTUFUNGSENTSCHEIDUNG ZU ENTZIEHEN
• AN DER GRUNDSÄTZLICHEN VERTEILUNG DER LANDES UND BUNDESZUSTÄNDIGKEITEN ÄNDERT SICH NICHTS
• UBA ERHÄLT NEUE VOLLZUGSKOMPETENZ
• ENTBÜROKRATISIERUNG UND EINFACHERE RECHTSANWENDUNG
25.04.2016 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 45
Vielen Dank !
Monika [email protected] I1.3 „Rechtswissenschaftliche Umweltfragen“www.uba.de
Moritz GrunowRechtsanwalt