Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

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EIN INFOSERVICE DER AK SALZBURG ALTERSTEILZEITUND ARBEITSVERTRAG VORAUSSETZUNGEN UND REGELUNGEN AB DER NOVELLE 01.09.2009 SALZBURG

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Voraussetzungen und Regelungen an der Novelle 1.9.2009

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EIN INFOSERVICE DER AK SALZBURG

ALtERStEILZEItUND

ARBEItSVERtRAG

VORAUSSETZUNGEN UND REGELUNGENAB DER NOVELLE 01.09.2009

SALZBURG

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Vorwort

Seit gut einem Jahrzehnt gibt es die Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen.Das heißt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in den letzten Jahren vor dem Pensionsantritt ohne allzu große finanzielle Einbußen und ohne Beeinträchtigung der Abfertigungs- und Pensionsansprüche weniger zu arbeiten.

Mit dem „Arbeitsmarktpaket 2009“ ist ab 1. September 2009 eine neue Al-tersteilzeitregelung in Kraft getreten, die in dieser Broschüre erläutert wird. Wesentliche Änderungen sind die schrittweise Erhöhung des Antrittsalters sowie die verringerte Leistung des AMS an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Blockvariante wählt.

Grundsätzlich fordert die AK Maßnahmen für altern(s)gerechtes Arbeiten. In den nächsten fünf bis zehn Jahren wird der Altersschnitt in den EU-Staaten rapide ansteigen; die über 45-Jährigen werden die größte Gruppe der Be-schäftigten sein. Unser Bestreben soll es sein, diese gesund und motiviert bis zum Pensionsalter in den Betrieben zu halten.

Ihr

Siegfried PichlerAK-Präsident

Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg · Für den Inhalt verantwortlich: Roman Hinterseer · Produktion: Michael Koch · alle Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg · Autor: Mag. Helmut C. Hilgart AK-Tirol · Druck: Huttegger Salzburg.

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ALTERSTEILZEIT UND ARBEITSVERTRAG

Voraussetzungen und Regelungen ab der Novelle 01.09.2009

Autor: Mag. Helmut C. Hilgart; Arbeiterkammer Tirol

Stand: Jänner 2010

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form aus-geführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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INHALTSVERZEICHNIS

Entwicklung der Altersteilzeit (ATZ) 5 Übergangsregelung 6Das neue Altersteilzeitmodell ab dem 01.09.2009 9Muster einer Altersteilzeitvereinbarung 25Erläuterungen zur Mustervereinbarung 28Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 31

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Voraussetzungen und Regelungen ab der Novelle 01.09.2009

ENTWICKLUNG DER ALTERSTEILZEIT (ATZ) INÖSTERREICH

Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1999 wurde in Österreich die Al-tersteilzeit begründet und für Arbeitgeber der Anspruch auf Altersteilzeit-beihilfe eingeführt. Intention des Gesetzgebers war, die stark zunehmendeAltersarbeitslosigkeit einzudämmen und einen gleitenden Übergang in diePension zu ermöglichen. Insbesondere in Wirtschaftszweigen mit starkerAltersarbeitslosigkeit sollte (mit Förderung des AMS) ein Fortbestand vonArbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer bis zum Pensionsantritt unter zu-mutbaren Entgeltbedingungen realisiert werden. Zugleich wollte man durchdie Reduktion der Arbeitszeit Platz für die Einstellung neuer, bevorzugt älterer, Mitarbeiter schaffen.

Ab Anfang 2000 wurde es somit möglich, eine vom AMS (Arbeitsmarkt-service) geförderte Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Unter derVoraussetzung, dass mit älteren Arbeitnehmern die Arbeitszeit vermindertund ein Lohnausgleich bezahlt wird, erwarb der Arbeitgeber den Rechts-anspruch, daraus anfallende zusätzliche Kosten großteils vom AMS ersetztzu bekommen.

Das erste Modell erfüllte nicht die Erwartungen (wohl deshalb, weil eine Be-dingung die Einstellung einer beschäftigungslosen Person oder eines Lehr-lings war). Daher kam es mit 01.10.2000 zur Novellierung, die zwingendeEinstellung einer Ersatzarbeitskraft (eines Lehrlings) fiel weg. Diese neue Altersteilzeitregelung wurde zum Erfolgsmodell, die Kosten der AMS För-derung sind durch den sprunghaften Anstieg der Altersteilzeitvereinbarun-gen aber stark angewachsen.

Um dieser Tendenz gegen zu steuern, wurde die ATZ mit den Budgetbe-gleitgesetzen 2003 neuerlich novelliert. Die neuen Regelungen ab01.01.2004 schrieben die Einstellung eines Beschäftigungslosen (einesLehrlings) wieder vor. Blockvereinbarungen mit mehr als zweieinhalbjähri-ger Freizeitphase werden nicht mehr gefördert.

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Für Altersteilzeitkonsumenten, denen durch die Anhebung des Pensions-antrittsstichtages durch die Pensionsreform 2003 eine Lücke zwischen ver-einbartem Altersteilzeitende und nun späterem Pensionsbeginn entsteht,wurde die Wahlmöglichkeit geschaffen, eine Verlängerung der Altersteil-zeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren oder „Übergangsgeld“ zu bezie-hen. Betroffene Arbeitnehmer haben bis zum Pensionsantritt Anspruch aufÜbergangsgeld (= Arbeitslosengeld plus 25 %) vom AMS, wenn es zu kei-ner Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt und sie arbeitslos sind.

Übergangsregelung gemäß § 82 Abs. 2 AIVG

Die ATZ - Bestimmungen ab 1.1.2004 sahen vor, dass das Mindestalter (bisEnde 2003 – 50/55) bis 2012 pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr hin-aufgesetzt wird. Voraussetzung für Altersteilzeit im Jahr 2009 sind daher 53(Frau), bzw. 58 (Mann) Lebensjahre. Durch die Novelle 2009 wird diese Min-destaltersgrenze nun für das Jahr 2010 „eingefroren“, sodass die jähr-liche Erhöhung um 6 Monate erst wieder ab 2011 (auf 53,5 und 58,5 Jahre)gilt und bis 2013 fortgeführt wird. Ab 2014 wird das Zugangsalter fürFrauen mindestens 55 und für Männer 60 Jahre sein.

Die »Freizeitphase« bei Blockmodellen darf auch in der Übergangsphasehöchstens bis zu 2,5 Jahren umfassen.

Aus diesen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass seit 2004 eine Al-tersteilzeit Vereinbarung ab Erreichung des jeweiligen Mindestalters biszum individuell ehest möglichen Pensionsantritt zulässig ist.

HINWEIS: Es ist nicht erforderlich, dass nach der Altersteilzeit nahtlos der Pen-sionsantritt folgen muss, da der ehest mögliche Pensionsantrittszeit-punkt zwar die Förderung des AMS begrenzt, ein davor liegendes,vertraglich vereinbartes, Auslaufen einer Altersteilzeitvereinbarungaber nicht schädlich ist.

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BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer erfüllt alle Voraussetzungen für eine Altersteilzeit imJahre 2009 und könnte 2014 in Pension gehen. Da der Betrieb vor-übergehend Auftragsprobleme hat, wird eine Reduzierung der Nor-malarbeitszeit auf 2 Jahre (somit bis 2011) vereinbart und danach dieArbeit wieder auf Basis der Normalarbeitszeit bis zum Pensionsan-tritt fortgesetzt.

Neu ist seit damals auch, dass die Rahmenfrist um arbeitslosenversiche-rungsfreie Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 15. Lebens-jahres erstreckt wird, um Frauen mit auf Grund von Kindererziehungszei-ten fehlenden Versicherungszeiten den Zugang zur Altersteilzeit zuerleichtern oder zu überhaupt zu ermöglichen.

Beschäftigungsausmaß vor Beginn einer Altersteil-zeitvereinbarung

Das vorherige Beschäftigungsausmaß durfte höchstens 20 % unter der ge-setzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (NAZ) liegen.

Novelle mit 01. 09. 2009

Durch die Wiedereinführung der zwingenden Anstellung einer Ersatzar-beitskraft (eines Lehrlings) als Voraussetzung für eine Förderung durch dasAMS mit 01.01.2004 ging das Interesse so stark zurück, dass bereits 2006im Regierungsprogramm eine Novellierung mit der Absicht angesprochenwurde, die Altersteilzeit attraktiver zu gestalten. Erst im Spätsommer 2009kam es jedoch – wohl wegen der Wirtschaftskrise – zu einer Novellierungder Bestimmungen. Eine parallele „Reparatur“ teilweise strittiger Rechts-fragen wurde auch dieses Mal versäumt und erneut der Rechtssprechungüberlassen.

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Der Absicht, Altersteilzeit wieder attraktiver zu gestalten, ist man dadurchgerecht geworden, dass die Einstellung einer Ersatzkraft abermals weg-gefallen ist, unter anderem ein längerer Durchrechnungszeitraum für durch-gängige Teilzeitmodelle eingeführt wurde und nun auch Arbeitnehmer, wel-che vorher bereits in Teilzeit mit einem Mindestausmaß von 60 % gearbeitethaben, eine geförderte Altersteilzeitvereinbarung abschließen können.

Durch die teilweise massive Verringerung der Förderung, insbesonderebeim bisher allseits bevorzugten Blockmodell, scheint es aber fraglich, obes nun tatsächlich verstärkt zu neuen Altersteilzeitvereinbarungen kommenwird.

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ALTERSTEILZEIT NEU AB DEM 1.9.2009

Voraussetzung für eine neue Altersteilzeitverein-barung in Stichworten:

� Bereitschaft von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Vertragsabschluss� 15 Jahre Vollversicherung in den letzten 25 Jahren (Ausnahme Kinder-

betreuung)� Information bei der PVA über den frühesten Pensionsantrittsstichtag� Mindestalter eruieren für Altersteilzeit in der Übergangsfrist bis 2013� Mindestens 60 %ige Normalarbeitszeit im Jahr vor der Altersteilzeit� Reduzierung dieser Normalarbeitszeit auf 40 – 60 %� Regelung der Lage der reduzierten Arbeitszeit � Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber� 100 %ige Beitragsentrichtung an die Sozialversicherung durch den AG� Volle Abfertigungsgarantie auf Basis der Arbeitszeit vor der ATZ

Regelungen und Voraussetzungen im Einzelnen

Grundvoraussetzung für jedes Altersteilzeitmodell ist eine einvernehm-liche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Altersteilzeitkann weder vom Arbeitnehmer einseitig eingefordert, noch vom Arbeitge-ber angeordnet werden.

Gibt es eine entsprechende Übereinkunft, so hat der Arbeitgeber – wennalle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber dem AMS denRechtanspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes der Aufwen-dungen, welche ihm durch die Zahlung des Lohnausgleiches und des Dif-ferenzbetrages für die Sozialversicherung entstehen.

Durch die mit 01.09.2009 in Kraft getretene Novelle wurde die Höhe der Er-satzleistung gekürzt, das bedeutet, dass für den Arbeitgeber ein höhererKostenselbstbehalt verbleibt.

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Bei einem durchgehend vereinbarten Teilzeitmodell werden vom AMS nun-mehr 90 % (bisher 100 %) und bei einem Blockmodell nur noch 55 % (bis-her auch 100 %) der Zusatzkosten ersetzt. Die Verringerung des Kosten-ersatzes wird insbesondere beim Blockmodell zu einem weiteren Rückgangder Vereinbarungen führen. Die früher geltende Ersatzkraftregelung wurdenicht mehr beibehalten, sodass es für den Anspruch des Arbeitgebers aufFörderung durch das AMS nicht mehr notwendig ist, eine beschäfti-gungslose Person oder einen Lehrling zusätzlich einzustellen.

Anwartschaftszeiten

Aus den letzten 25 Jahren (Rahmenfrist vor einer Altersteilzeitvereinbarung)sind mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichti-ger Beschäftigung – also über der Geringfügigkeitsgrenze – nachzuweisen.

Dabei gilt aber, dass diese Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreieZeiten der Kinderbetreuung (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) er-streckt werden kann, um Frauen mit Kindererziehungszeiten den Zugangzur Altersteilzeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen.

Information bei PVA einholen:

Die Förderung (das Altersteilzeitgeld) für den Arbeitgeber steht nur zu, so-fern der Arbeitnehmer unter anderem keinen Anspruch auf eine Leistungaus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat (Ausnahme: Bei Berufsun-fähigkeits- oder Invaliditätspension). Daher ist bei der Antragstellung desArbeitgebers beim AMS neben dem Altersteilzeitvertrag auch eine Bestä-tigung der PVA über den ehest möglichen Pensionsantrittsstichtag vorzu-legen.

Neu ist dabei nun, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen fürden Bezug einer Korridorpension dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld fürden Zeitraum von einem Jahr, längstens aber bis zur Erreichung der Vor-aussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungs-dauer, nicht entgegen steht.

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Das heißt, dass Männer mit Korridorpensionsanspruch auch über die Voll-endung des 62. Lebensjahres hinaus (bis längstens zum 63. Geburtstag)eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen können, ohne dass der Arbeit-geber das Altersteilzeitgeld verliert. Dies ist von besonders großem Inter-esse, wenn in diesem Jahr die notwendige Versicherungszeit für eineHacklerpension vollendet werden könnte und damit eine abschlagsfreiePension zusteht.

Im Rahmen der nur für Männer möglichen Korridorpension kommt esnämlich zu einem Abschlag von 2.1 % pro Jahr, woraus sich ein Pensi-onsminus von bis zu 6.3 % ergeben kann, welches bei der Hacklerpensionnicht anfällt und sich auch bei Inanspruchnahme der Korridorpension mitdem 63. Geburtstag auf 4.2 % reduziert.

Ist das geforderte Mindestalter gegeben?

Auch wenn alle anderen Bedingungen erfüllt wären, so ist dennoch das ge-setzlich vorgegebene Mindestalter die Hauptschwelle für eine Altersteil-zeitvereinbarung.

War dieses Zugangserfordernis bis Ende 2003 mit 50/55 erreicht, so erhöhtsich das Zugangsalter seit 2004 pro Jahr um 6 Monate, sodass es 2009 fürFrauen 53 und für Männer 58 Jahre beträgt.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation wurde mit der Novelle zur ATZ dieErhöhung für das Jahr 2010 ausgesetzt und das Mindestalter auch für die-ses Jahr mit 53/58 eingefroren. Erst ab 2011 kommt es wieder zur jährli-chen Anhebung um 6 Monate bis dann ab 2014 mit Beginn 60/65 eine Al-tersteilzeit nur mehr für die letzten 5 Jahre vor dem Regelpensionsaltermöglich sein wird.

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Ausmaß der vorhergehenden Normalarbeitszeit

Neu ist seit 01.09.2009 auch, dass nun Arbeitnehmer in die Altersteilzeiteinbezogen werden können, deren vorherige Arbeitszeit gegenüber derNormalarbeitszeit bereits deutlich reduziert war. Damit hat der Gesetzge-ber eine schon lange fällige Anpassung an eine Entscheidung des EuGHannähernd erfüllt und ermöglicht es nun auch Teilzeitarbeitskräften mit min-destens 60 %iger Beschäftigung, die Vorteile einer Altersteilzeitregelung inAnspruch zu nehmen.

Die Arbeitszeit hat im letzten Jahr vor einer Reduzierung wegen Alters-teilzeit somit wenigstens 60 % (früher 80 %) einer Vollzeitbeschäftigung ge-mäß Arbeitszeitgesetz oder Kollektivvertrag zu betragen. Dieser einjährigeZeitraum soll Missbrauch durch kurzfristige Änderungen der Arbeitszeit voreiner Altersteilzeitvereinbarung verhindern.

Bei Arbeitgeberwechsel und einer Altersteilzeit beim neuen Arbeitgeberist es erforderlich, dass das neue Arbeitsverhältnis vor einer Altersteilzeit-vereinbarung mindestens 3 Monate aufrecht ist.

Reduzierung der Normalarbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 lit. 2 AIVG

Wesentliche Voraussetzung für ein Altersteilzeitmodell war immer schon dieReduktion der aktuellen Arbeitszeit. Die gesetzliche Neuregelung siehtnunmehr vor, dass Altersteilzeitgeld gebührt, wenn im Rahmen einer ver-traglichen Vereinbarung die Normalarbeitszeit, die im Jahr vor der Al-tersteilzeitgestaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregeltenNormalarbeitszeit entsprochen oder mindestens 60 % davon betragenhat, nunmehr um 40 % bis 60 % verringert wird. Eine geförderte Alters-teilzeit ist somit nicht möglich, wenn eine vorhergehende Teilzeitarbeit we-niger als 60 % der jeweiligen Normalarbeitszeit umfasst hat.

Bei aktueller »Ausgangsarbeitszeit« von 40 Wochenstunden (=gesetzlicheNormalarbeitszeit) können somit als Mindestausmaß 16 Wochenstunden(40 % von 40 Std.) und als Höchstausmaß 24 Wochenstunden (60 % von40 Std.) vereinbart werden. Dazwischen ist jede Abstufung zulässig, wo-bei in der Praxis meist eine Reduktion um 50 % bevorzugt wird.

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Beträgt die »Ausgangsarbeitszeit« 38,5 Stunden pro Woche (=Normalar-beitszeit etlicher Kollektivverträge, wie für Handel oder Metallgewerbe,etc.) so umfasst der Rahmen den Bereich zwischen 15,4 Wochenstunden(40 % von 38,5 Std.) und 23,1 Wochenstunden (60 % von 38,5 Std.).

Vorherige Teilzeitbeschäftigung

Bei beispielsweise zugrunde liegender gesetzlicher Normalarbeitszeit (40Wochenstunden) ist die vorher notwendige Untergrenze der »Aus-gangsarbeitszeit« (= Arbeitszeit vor einer Altersteilzeitvereinbarung) seit01.01.09 mindestens 24 Wochenstunden (60 % von 40 Std.), welche dannin einer Bandbreite von 40 % bis 60 % (somit auf 9,6 bis 14,4 Wochen-stunden) vermindert werden kann.

Geht man von 38,5 Wochenstunden aus, so beträgt die Untergrenze derAusgangsarbeitszeit 23,1 Wochenstunden (60 % von 38,5 Std.), welchedann ebenfalls auf 40 % bis 60 %, (somit auf 9,24 bis 13,86 Wochenstun-den) reduziert werden kann. Die reduzierte Arbeitszeit entspricht der durch-schnittlichen Wochenarbeitszeit für die gesamte Altersteilzeitvereinbarung,wobei von den Vertragspartnern auch im Detail geregelt werden muss, inwelcher Aufteilung diese Durchschnittsarbeitsverpflichtung tatsächlich um-gesetzt wird.

Durchrechnungszeitraum:

Auch nach der Novelle 2009 gibt es zwei Altersteilzeitmodelle : Das durch-gängige Teilzeitmodell und das Blockmodell. Beim durchgängigen Teil-zeitmodell ist die reduzierte Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt zu leisten,woraus sich mehrere Varianten ergeben können:

a) gleichmäßig reduzierte Teilzeitarbeit von beispielsweise 20 Wochen-stunden, aufgeteilt auf 5 Arbeitstage zu je 4 Stunden, das Ganze für diegesamte Laufzeit der Vereinbarung.

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b) Abwechselnde kürzere und längere Arbeits- und Freizeitperioden, zumBeispiel eine Woche mit 40 Arbeitsstunden, eine Woche ohne Arbeit, einMonat Vollarbeit, ein Monat Freizeitphase, etc. Solche im Jahresdurch-schnitt zu berechnenden Aufteilungen der reduzierten Arbeitszeit kön-nen im Extremfall (zB. bei 40 % Arbeitszeit) dazu führen, dass innerhalbeines Jahres 4,8 Monate voll (40 Stunden pro Woche) gearbeitet wirdund der Arbeitsperiode dann eine 7,2 monatige Freizeitphase folgt.Diese Möglichkeit ist besonders in Saisonbetrieben interessant. Auch indiesem Falle gilt die Vereinbarung nicht als Blockmodell, was sich vorallem bei der Höhe der Förderung durch das AMS, somit beim Lohn-ausgleich, wesentlich günstiger auswirkt.

Als kontinuierliche Arbeitszeitvereinbarungen gelten somit Altersteil-zeitmodelle, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Zeitraum vonlängstens einem Jahr durchgerechnet werden, aber auch solche, beidenen die zeitlichen Abweichungen vom Grundmodell jeweils nicht mehrals 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt im Rahmen derGesamtvereinbarung wieder ausgeglichen werden.

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Verträge, bei denen der Durchrech-nungszeitraum mehr als 1 Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als20 vH der Normalarbeitszeit umfassen. Dabei ist aber zu beachten, dassdie Freizeitphase nicht mehr als 30 Monate betragen darf, wenn die Ver-einbarung vom AMS gefördert werden soll.

Es kann somit beispielsweise bei einem Gesamtzeitraum der Altersteilzeitvon 5 Jahren bis zum Pensionsantritt zuerst eine 2,5-jährige Vollzeitphasegeben, in welcher Zeitguthaben für die daran anschließende ebenfalls 2,5-jährige Freizeitphase erworben und in dieser zweiten Periode dann ver-braucht werden.

Generell gilt, dass Zeiträume einer Kurzarbeit (gemäß § 37 b und § 37 cAMSG) bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeldund des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum verein-barten Normalarbeitszeit zu betrachten sind.

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Höhe des Altersteilzeitbezuges

Aufgrund der Regelung eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarungoder des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu-sätzlich zum Lohn für die reduzierte Arbeitszeit einen Lohnausgleich. Die-ser gebührt im Ausmaß von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrageszwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigung in einem neuenBetrieb während mindestens dreier Monate) vor der Herabsetzung derNormalarbeitszeit durchschnittlich verdienten Entgelt und der für die ver-minderte Arbeitszeit zustehenden Entlohnung.

Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer bei einer Reduktion der Arbeitszeitauf 50 % (etwa von 40 auf 20 Wochenstunden) ein Entgeltanspruch von50 % für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung zusteht und zusätzlichein Lohnausgleich von 25 %. Für eine 50 %ige Tätigkeit erhält der Ar-beitnehmer daher vom Arbeitgeber 75 % des früheren Bruttoentgeltes.

Da eine Reduzierung der Arbeitszeit in einer Bandbreite von 40 % bis 60 %möglich ist, ergibt sich je nach Ausmaß der Reduktion ein Entgeltanspruchinklusive Lohnausgleich zwischen 70 % und 80 % des vorherigen Voll-zeitentgelts (inklusive etwaiger Aufwertungen).

Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Ältere (§ 2 Abs.8 AMPFG) Arbeitsmarktpaket II

Seit 01.09.2009 setzt die Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitragnunmehr grundsätzlich erst ab dem vollendeten 58. Lebensjahr (bisher 57.)ein.

Diese Hinausschiebung des Entfalls des Arbeitslosenversicherungsbeitra-ges bleibt bis 31.12.2013 in Kraft und ist bei der Berechnung der folgen-den Beispiele bereits berücksichtigt.

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Beispiele

Beispiel

Arbeitszeitreduzierung auf 40 % ergibt Altersteilzeitentgelt von 70,0 %auf 45 % von 72,5 %auf 50 % von 75,0 %auf 55 % von 77,5 %auf 60 % von 80,0 %

Zwischen den Grenzwerten von 40 % und 60 % kann auch jeder andereProzentsatz vereinbart werden. Der dem Arbeitgeber vom AMS zuflie-ßende Ersatz des Lohnausgleiches und anderer Zusatzkosten ist jedochnur für ATZ-Einkommen bis zur jeweiligen sozialrechtlichen Höchstbei-tragsgrundlage (2010: € 4.110,-) möglich, sodass nach der Reduzierungdes ursprünglichen Vollbezuges eventuell über diese Grenze hinausge-hende Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber ebenso selbst getragen werdenmüssen, wie die Differenzbeträge aufgrund der vom AMS nunmehr gene-rell nur noch 90 %igen (durchgängiges Modell) oder 55 %igen (Blockmo-dell) Förderung.

Beispiel 1

ATZ-Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2010 : € 4.110,-)Angestellte, 54 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt€ 1.500,–, 40-Stundenwoche

Reduktion der Arbeitszeit auf: 40 % 50 % 60 %Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70 % 75 % 80 %Bruttoentgelt alt: € 1.500,-Nettoauszahlung alt: € 1.178,-Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 600,- € 750,- € 900,-Lohnausgleich lt. ATZ-Vertrag: € 450,- € 375,- € 300,-Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 1.050,- € 1.125,- € 1.200,-Davon Förderung vom AMS:Bei durchgängiger AZ (90 %) ca.: € 405.- € 337.- € 270.-Beim Blockmodell (55 %) ca.: € 247.- € 206.- € 165.-

Nettoauszahlung ATZ 2010: € 891,- € 955,- € 1.007,-

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Beispiel 2

ATZ-Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage (2010: € 4.110,-): Ange-stellter, 59 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt € 6.000,-, 40-Stundenwoche

Reduktion der Arbeitszeit auf: 40 % 50 % 60 %Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70 % 75 % 80 %Bruttoentgelt alt: € 6.000,-Nettoauszahlung alt: € 3.547,-Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 2.400,- € 3.000,- € 3.600,-Lohnausgleich laut ATZ-Vertrag: € 1.800,- € 1.500,- € 1.200,-Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 4.200,- € 4.500,- € 4.800,-Davon Förderung vom AMS:Bei durchgängiger AZ (90 %) ca.: € 1.548,- € 1.350,- € 1.080,-Bei Blockmodell (55 %) ca.: € 946,- € 825,- € 660,-

Nettoauszahlung ATZ 2010: € 2.543,- € 2.714,- € 2.884,-

Beispiel 3

ATZ-Entgelt bei vorheriger Teilzeit (24 Stunden) Angestellte, 55 Jahre, Be-rechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt € 1.060,-, 24 Stunden-woche, nunmehr reduziert auf 9,6 bis 14,4 Stunden pro Woche

Reduktion der Arbeitszeit auf: 40 % 50 % 60 %Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70 % 75 % 80 %Bruttoentgelt alt: € 1.060,-Nettoauszahlung alt: € 900,-Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 424,- € 530,- € 636,-Lohnausgleich laut ATZ-Vertrag: € 318,- € 265,- € 212,-Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 742,- € 795,- € 848,-Davon Förderung vom AMS:Bei durchgängiger AZ (90 %) ca.: € 286,- € 238,- € 191,-Bei Blockmodell (55 %) ca.: € 175,- € 146,- € 117,-

Nettoauszahlung ATZ 2010: € 630,- € 675,- € 720,-

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Mehrleistung und Nebenbeschäftigung:

Im Rahmen von aktuell notwendiger Mehrarbeit darf der Arbeitnehmer beidem Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossenwurde, dazu verdienen, dies jedoch nur bis zur sozialrechtlichen Gering-fügigkeitsgrenze (2010: € 366,33), da sonst die Förderung des AMS ein-gestellt wird.

Für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern gilt diese Grenze nicht, sodassin einem parallelen Arbeitsverhältnis unbeschränkt Einkommen dazu er-worben werden kann. Dies ist insbesondere in der Freizeitphase von Block-modellen eine interessante Alternative, sofern sich eine solche Möglichkeitanbietet und keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. ein Konkur-renzverbot) verletzt werden.

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss oder ähnliche, re-gelmäßige Zuwendungen) sind auf Basis des reduzierten Entgelts zu be-rechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsver-trag nichts anderes vorsehen. Für das Kalenderjahr, in welchem dieAltersteilzeit beginnt, sollte aber vereinbart werden, dass Sonderzahlun-gen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate vor derAltersteilzeit und nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit, sondernnach einem Gesamtdurchschnitt, abgerechnet werden.

Jubiläumsgeld

Gibt es eine Anspruchsgrundlage für die Ausbezahlung von Jubiläumsgeldoder einer Erfolgsprämie, so scheint es angemessen, bei der Berechnunganlässlich der Fälligkeit während der Altersteilzeit ebenfalls von einemDurchschnittswert auszugehen, welcher den Zeitraum der vollen Arbeits-und Entgeltleistung vor der Altersteilzeit anteilig berücksichtigt.

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Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vorder Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit auf voller Basis weiter ab, sodasssich für den Arbeitnehmer sozialversicherungsmäßig kein Nachteil aus re-duzierter Arbeitszeit und vermindertem sozialversicherungspflichtigen Ein-kommen ergibt.

Der Arbeitgeber bekommt auch hier die geleisteten Differenzbeträge je nachAltersteilzeitmodell zu 90 oder 55 % mit dem Lohnausgleich vom AMS er-setzt.

Die Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich auf die spätere Pensionshöhenicht negativ aus. Der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Ge-bietskrankenkasse bei einem über die Entgeltfortzahlungsverpflichtungdes Arbeitgebers hinausgehenden, langen Krankenstand ist auf Basis dervollen Beitragsleistung zu erfüllen.

Abfertigung

Eine »Abfertigung alt« (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 be-gonnen haben) wird anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufder Basis der vollen Arbeitszeit vor der Herabsetzung, aber unter Be-rücksichtigung von allfälligen späteren Lohn- oder Gehaltserhöhungen be-rechnet. Unterliegt das Arbeitsverhältnis bereits dem betrieblichen Mitar-beitervorsorgegesetz (»Abfertigung neu«), so sieht auch diese Regelungvor, dass während der Altersteilzeit als Bemessungsgrundlage für denmonatlichen Beitrag des Arbeitgebers die volle Arbeitzeit vor der Redu-zierung der Normalarbeitszeit berücksichtigt werden muss.

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Ausnahmen von der AMS-Förderung

Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeldmodell ist ein Arbeitgeber, dessen Ar-beitnehmer bereits eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversiche-rung (ausgenommen Berufsunfähigkeits- oder Invalditätspension), aus ei-nem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nacht-schwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Arbeitsverhältniszu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht (oder zumindest die An-spruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllt).

Lohnausgleich

Das Altersteilzeitgeld vom AMS hat dem Arbeitgeber einen Anteil (je nachModell ca. 55 oder 90 %) des zusätzlichen Aufwandes (bis zur Höchstbei-tragsgrundlage) abzugelten, welcher durch den Lohnausgleich von 50 %des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor der Herabsetzung derNormalarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechendenEntgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge aufBasis der Normalarbeitszeit entsteht (nicht erstattet werden Kommunal-steuer, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage undWohnbauförderung).

Beschäftigung einer »Ersatzkraft« ist nicht mehr erforderlich!

Die zwingende Einstellung einer Ersatzkraft als Grundvoraussetzung füreine Förderung beim Blockmodell oder als Bedingung für die volle Förde-rung bei durchgehend reduzierter Arbeitsleistung wurde ab dem 01.09.2009wieder ersatzlos gestrichen.

Für größere Betriebe, welche regelmäßig neue Mitarbeiter aufnehmen,stellte diese Voraussetzung ohnehin kaum eine Hürde dar. Eher wurde da-mit Klein- und Mittelbetrieben der Abschluss von Altersteilzeitverträgen er-schwert. Die nunmehr eingeschränkte Ersatzleistung beim Lohnausgleichwird in ihrer Auswirkung insbesondere beim Blockmodell den durch denWegfall der Ersatzkraftregelung erleichterten Zugang zur Altersteilzeit aber

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schon aus finanziellen Gründen für etliche Arbeitgeber nicht mehr interes-sant erscheinen lassen.

Blockmodell

Unter einem »Blockmodell« versteht man eine Altersteilzeitvereinbarung, fürdie ein mehr als einjähriger Durchrechnungszeitraum gilt und wobei so-mit eine lange Vollarbeitsphase und eine bis zu 30 Monaten sich erstreckenkönnende Freizeitphase (Nullarbeitsphase) vereinbart werden. Die extremeForm einer diesbezüglichen Durchrechnungsvereinbarung ergibt sich dann,wenn bei einem Modell, in welchem beispielsweise bei einem Gesamt-zeitraum von fünf Jahren und einer Reduzierung der Normalarbeitszeit auf50 % zuerst 2,5 Jahre voll weiter gearbeitet wird, während der zweitenHälfte (also auch 2,5 Jahre lang) eine Konsumation der in der Arbeitsphaseeingearbeiteten Zeitguthaben erfolgt.

Ein Blockmodell ist nur in der Form zulässig, dass der Freizeitraum nichtmehr als 2,5 Jahre umfasst. Sind bis zum Pensionsantritt zum Beispiel noch7 Jahre zurück zu legen, so könnte eine Blockvereinbarung so gestaltetwerden, dass zuerst 2,5 Jahre voll gearbeitet wird, daran eine zweijährigePeriode mit einer 50 %igen Wochenarbeitszeit anschließt und die letzten2,5 Jahre vor dem Pensionsantritt als Freizeitphase konsumiert werden.

Höhere Kosten für den Arbeitgeber beim Blockmodell:

Obwohl das Blockmodell in den letzten Jahren von Arbeitgebern und Ar-beitnehmern bevorzugt wurde, ist mit der Novelle 2009 für diese Art derAltersteilzeitgestaltung eine gravierende Einschränkung des Kostenersat-zes auf 55 % vorgenommen worden.

Neben der budgetären Kostenbelastung war das Hauptargument für dieseMaßnahme, dass gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten mehr getan wer-den muss, um neue Arbeitsplätze kurzfristig zu schaffen und dies offen-bar nur über durchgängige Teilzeitvereinbarungen, bei welchen die wö-

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chentliche Arbeitszeit reduziert und für die Ausfallstunden neue Mitarbei-ter eingestellt werden, realisierbar erschien. Ob sich die Arbeitgeberseitedieser Argumentation anschließen wird und Arbeitnehmer jetzt auch durch-gängige ATZ-Modelle attraktiv finden, bleibt abzuwarten. Realistisch isteher, dass die Verbesserung durch den Wegfall der Ersatzarbeitskraftdiese Verschlechterung nicht wettmachen wird und es in weiterer Folge zueinem noch stärkeren Rückgang von Altersteilzeitvereinbarungen kom-men wird.

Bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte Dauer der Altersteil-zeitvereinbarung das reduzierte Entgelt plus Lohnausgleich zur Auszahlunggelangen muss, wobei auch allfällige Lohn- oder Gehaltserhöhungen wäh-rend der Altersteilzeit zu berücksichtigen sind.

Zu beachten ist auch, dass beim Kostenersatz durch das AMS die ASVG– Höchstbeitragsgrundlage die Förderung limitiert und dem Arbeitgeber eindarüber liegender Entgeltanteil nicht ersetzt wird. Dies gilt (je nach Modell)sowohl bei der 90 %igen, als auch bei der 55 %igen Ersatzleistung.

Urlaubsanspruch

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit und im Urlaubs-gesetz finden sich keine eigenen spezifischen Urlaubsbestimmungen für dieATZ. Da es noch keine ständige Rechtsprechung dazu gibt, ist die Ur-laubsfrage daher im Sinne des Urlaubsgesetzes und unter Anwendung ver-gleichbarer arbeitsrechtlicher Grundsätze und Entscheidungen einer recht-lich vertretbaren und den Vertragspartnern zumutbaren Klärung zuzuführen.

Keine Schwierigkeit ergibt sich, wenn die reduzierte Arbeitsleistung als re-gelmäßige »Teilzeitbeschäftigung« erfolgt und keine Blockvereinbarungmit langer Freizeitperiode gegeben ist. Dabei verbraucht der Arbeitnehmernach Absprache mit dem Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch wie ein»normaler« Teilzeitbeschäftigter.

Anders beim Blockmodell, da in der Freizeitphase die Zeitguthaben der Ar-beitsphase zur bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung führen, undsomit ein Urlaubsverbrauch während des Konsums der Zeitguthaben(„doppelt frei haben“) nicht möglich ist.

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Diese Problematik ist mangels gesetzlicher Regelung (welche man offen-bar auch bei der Novelle 2009 nicht für notwendig hielt) nach wie vor ei-ner Diskussion mit diversen Lösungsvorschlägen ausgesetzt. Bis zu einerendgültigen Abklärung (gesetzlich oder durch ständige Rechtsprechung)kann nur empfohlen werden, eine klare Regelung im Altersteilzeitvertragvorzusehen.

Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, den Urlaubsanspruch der Freizeit-phase mit der Endabrechnung abzufinden. Dadurch würde allerdings dieAuszahlung der Pension für den Zeitraum wegfallen, der den Urlaubstagenentspricht. Da die Urlaubsersatzleistung auf Basis des Altersteilzeitentgeltserrechnet wird, ist zu vergleichen, ob sich gegenüber der Pensionsaus-zahlung ein finanzieller Vorteil ergibt.

Es könnte auch die Zustimmung des Arbeitgebers erwirkt werden, den ge-samten Urlaubsanspruch der Freizeitphase in die Arbeitsphase vorzuzie-hen und zusätzlich konsumieren zu dürfen, sodass sich in der Arbeits-phase entweder eine jährliche Verbrauchsmöglichkeit im Ausmaß von 10(12) Wochen ergibt oder die Arbeitsverpflichtung durch Urlaubsverbrauchbereits Wochen oder Monate vor Ende der Arbeitsphase enden kann.

Andere – von Arbeitgeberseite – häufig „empfohlene“ Modelle (wie etwa dieso genannte „wertneutrale Umrechnung“) sind zwar für den Arbeitgebergünstige Varianten, entbehren aber ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage,sodass auch hier die weitere Entwicklung durch die Rechtsprechung ab-gewartet werden muss.

Anspruch bei Erkrankung

Auch dabei ist zwischen durchgehendem Modell und Blockvereinbarung zuunterscheiden.

(1)Bei regelmäßiger reduzierter Arbeitsleistung ist bei Arbeitsunfähigkeitaufgrund von Erkrankung, Freizeit- oder Arbeitsunfall wie bei „normaler“Teilzeitbeschäftigung vorzugehen. Das heißt, dass zuerst der Arbeitgeberdie Entgeltfortzahlung auf Basis des reduzierten Entgelts plus Lohnaus-

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gleich leistet und nach der Ausschöpfung dieses Anspruches Krankengeldvon der Sozialversicherung bezogen werden kann.

Das Krankengeld ist von der Gebietskrankenkasse auf der Basis zu be-rechnen, welche sich aus den voll abgeführten Sozialversicherungsbeiträ-gen (nicht aus dem reduzierten Entgelt) ergibt. Da die Beiträge entspre-chend einer fiktiven Vollbeschäftigung geleistet werden, kann dasKrankengeld unter Umständen die Höhe des Altersteilzeitnettoentgelts er-reichen oder sogar überschreiten.

(2) Beim Blockmodell wird in der Arbeitsphase zuerst die Entgeltfortzah-lungsverpflichtung des Arbeitgebers auf Basis des Altersteilzeitentgelts fäl-lig. Auch hier bezahlt die Gebietskrankenkasse das danach zustehendeKrankengeld unter Zugrundelegung der vollen Beitragsleistung.

Anders stellt sich Rechtsmeinung und Praxis der Arbeitgeberseite und derSozialversicherung für etwaige Ansprüche während der Freizeitphase dar.Für diesen Zeitraum soll weder ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung des Ar-beitgebers noch auf Krankengeld der Sozialversicherung bestehen (obwohldie Sozialversicherungsbeiträge zu 100 % weiter geleistet werden).

Begründet wird dies damit, dass wegen der Ausbezahlung der eingear-beiteten Zeitguthaben und der fehlenden Arbeitsverpflichtung das Lohn-ausfallprinzip und die Arbeitsunfähigkeit kein Thema sind. Dadurch wirddas Erkrankungs- und Unfallrisiko in der Freizeitphase voll auf den Arbeit-nehmer abgewälzt, da dieser sich den „Krankenstand“ durch die eingear-beitete Zeit selbst „finanziert“, obwohl die Sozialversicherungsbeiträgesogar im Umfang der früheren Vollbeschäftigung geleistet werden.

Beim Blockmodell (und nun wohl auch beim durchgängigen Teilzeitmodellmit längeren Freizeitphasen) ist darauf zu achten, dass - gemäß Lehre undbisher ergangener Rechtssprechung - Zeiträume eines Krankenstandes inder Arbeitsphase nur solange zu einem Erwerb von Zeitguthaben für dieFreizeitphase führen, als Entgelt vom Arbeitgeber bezogen wird. Dauert dieArbeitsunfähigkeit länger, als die Entgeltfortzahlungsverpflichtung, so istdas Modell bezüglich der Arbeitsphase anzupassen, um genügend Zeit-guthaben für die Freizeitphase erwerben zu können.

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MUSTER EINER ALTERSTEILZEITVEREINBARUNG

Vereinbarung über Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG

Arbeitnehmer:..........................................................................................Arbeitgeber:.............................................................................................

1) Im Rahmen des seit dem .................... aufrechten Arbeitsverhält-nisses wird nunmehr für den Zeitraum vom .................... bis zumehest möglichen Pensionsantrittsstichtag (das ist nach der derzeitaktuellen Rechtslage der ...........................................) eine Alters-teilzeitvereinbarung abgeschlossen.

2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher ................... Stun-den wird daher ab dem .......................... auf ........... %, das sind.......... Stunden wöchentlich, herabgesetzt.

3) Die reduzierte wöchentliche Stundenanzahl wird wie folgt erbracht:

a) Im Rahmen einer für den gesamten Zeitraum der Vereinbarung ent-sprechend einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit von ........... Stunden von .............. bis.................

b) Im Rahmen einer wöchentlichen – monatlichen - jährlichen Durch-rechnung auf Basis der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit inder Form, dass von ................. bis ................ jeweils ............ Stun-den erbracht werden.

c) Im Rahmen eines Blockmodells, das so gestaltet wird, dass vom............... bis zum ................ weiterhin voll gearbeitet wird (=Ar-beitsphase), somit wöchentlich ............... Stunden erbracht werdenund die dadurch eingearbeiteten Zeitguthaben im Zeitraum vom.............. bis zum .............. (=Freizeitphase) als Zeitausgleich ver-braucht werden.

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4) Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer der Altersteilzeit-vereinbarung ..............% des vorher bezogenen Bruttoentgelts (in-klusive allfälliger Zulagen und sonstiger regelmäßiger Entgeltbestandteile) sowie einen Lohnausgleich von ............%,somit insgesamt ...................% des Entgelts der ursprünglichenNormalarbeitszeit. Das neue Entgelt beträgt daher ab dem ............€ .............. brutto und wird während der Laufzeit dieses Vertragesjährlich entsprechend allfälliger Kollektivvertragserhöhungen valo-risiert.

5) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung ent-sprechend der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Soweit dieBemessungsgrundlage das vereinbarte Bruttoentgelt dieser Verein-barung übersteigt, hat der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- alsauch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu tragen.

6) Sonderzahlungen, die nach Herabsetzung der ursprünglichen Nor-malarbeitszeit fällig werden, sind auf Basis der im jeweiligen An-spruchszeitraum durchschnittlich vereinbarten Normalarbeitszeit zuberechnen. Im Kalenderjahr der Umstellung auf das reduzierte Ent-gelt hat jedoch eine Durchschnittsberechnung unter anteiliger Be-rücksichtigung des vollen Anspruches vor Beginn der Altersteilzeit zuerfolgen.

7) Einmalige Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer derBetriebszugehörigkeit (Dienstjubiläen) sind auf Basis der vor derAltersteilzeit aktuellen Arbeitszeit zu berechnen. Sonstige Zuwen-dungen (wie Prämien, Gewinnbeteiligungen, etc.) werden ebenfallsauf Grundlage der vor der Herabsetzung geltenden Arbeitszeit aus-bezahlt, wenn der Zeitraum, der den Anspruch begründet, über-wiegend in die Zeit vor der Altersteilzeit fällt. Ist dies nicht der Fall,so werden diese Zuwendungen unter Berücksichtigung der durch-schnittlich vereinbarten Arbeitszeit während des Zeitraums der An-spruchsbegründung errechnet.

8) Ein Anspruch auf die vom Arbeitgeber anlässlich der Beendigungzu leistenden Abfertigung »alt« wird auf Basis der vor der Alters-teilzeit geltenden Arbeitszeit berechnet. Gelten hingegen für das Arbeitsverhältnis bereits die Bestimmun-

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Page 29: Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

gen des Mitarbeiter-Vorsorgegesetzes (Abfertigung »neu«), so sinddie monatlichen Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse aufBasis der Arbeitszeit vor der Reduktion zu übermitteln.

9) Der bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung der Normalarbeitszeit be-stehende offene Urlaubsanspruch kann auf Wunsch des Arbeit-nehmers vor Antritt der Altersteilzeit verbraucht werden. Kommtüber den konkreten Zeitpunkt dieses Urlaubskonsums keine Eini-gung zustande, so kann dieser Urlaub unmittelbar vor Beginn derAltersteilzeitvereinbarung angetreten werden. Der auch in der Al-tersteilzeit jährlich voll zustehende Urlaubsanspruch wird im Ein-vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachMöglichkeit in dem Jahr konsumiert, in dem er entsteht. Wird diereduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells geleistet, sogilt als vereinbart, dass der volle Urlaubsanspruch (5 oder 6 Wo-chen pro Urlaubsjahr) der Freizeitphase zusätzlich zum vollen Ur-laubsanspruch der Arbeitsphase in der Arbeitsphase verbrauchtwerden kann. Kommt dabei keine rechtzeitige Übereinstimmunghinsichtlich des konkreten Verbrauchszeitraumes zustande, so wirdhiermit festgelegt, dass der gesamte Urlaubsanspruch der Frei-zeitphase als Block am Ende der Arbeitsphase, somit vor Beginnder Freizeitphase, konsumiert werden kann.

10) Wird das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung oderdurch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet, so ist die dem Ar-beitnehmer dafür zustehende Kündigungsentschädigung auf Basisder Arbeitszeit vor der Altersteilzeit zu berechnen.

11) Die gegenständliche Vereinbarung wird durch den etwaigen Ent-fall oder eine allfällige Kürzung des Anspruches des Arbeitgebersauf Altersteilzeitgeld vom AMS nicht berührt. Auf Grund wesentli-cher Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder aus wichtigenpersönlichen Gründen hat der Arbeitnehmer jedoch das Recht aufRückkehr zur Beschäftigung im Ausmaß der Normalarbeitszeit vorder Altersteilzeit, soweit den Arbeitgeber dadurch bezüglich derLeistungen des AMS keine Rückzahlungspflicht trifft

………………………… ………………………………Arbeitgeber Arbeitnehmer

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ERLÄUTERUNGEN ZUR MUSTERVEREINBARUNG

1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist nach denneuen Bestimmungen eine Beschäftigung, deren Ausmaß im letztenJahr vor der Reduzierung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichenwöchentlichen Normalarbeitszeit -NAZ- (oder einer NAZ, die diesesAusmaß höchstens bis zu 40 % unterschreitet) entsprochen hat.

Bei einem Arbeitgeberwechsel und daran anschließender Altersteilzeit-vereinbarung mit einem neuen Arbeitgeber, sind vor der beabsichtigtenHerabsetzung der NAZ mindestens drei Monate volle Beschäftigungbeim neuen Arbeitgeber und der Rest aus dem unmittelbar davor lie-genden Zeitraum des vorherigen Arbeitsverhältnisses zwingend nach-zuweisen.

2) Diese wöchentliche NAZ ist durch Vereinbarung auf 40 % bis 60 % her-abzusetzen. In den Vertrag ist auch der genaue Zeitpunkt aufzunehmen,ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll, sowie die Gesamtlauf-zeit der Altersteilzeit und deren Endtermin.

3) Die Verteilung der reduzierten NAZ auf die einzelnen Arbeitstage, Beginnund Ende der täglichen NAZ sowie die Lage der Pausen ist gemäß § 19 d AZG (Arbeitszeitgesetz) gemeinsam zu vereinbaren. Ohne Zu-stimmung des Arbeitnehmers kann die im Altersteilzeitvertrag fixierte Ar-beitszeiteinteilung nicht einseitig durch den Arbeitgeber abgeändertwerden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Ausmaß der neuen wö-chentlichen NAZ hinsichtlich ihrer tatsächlichen Lage variabel zu ge-stalten, wobei aber in einem zu vereinbarenden Durchrechnungszeit-raum die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dem Ausmaß derreduzierten Wochenstunden entsprechen muss.

4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist auch, dasssich der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für die redu-zierte Arbeitszeit mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischendem Bruttoentgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem nunfür die verringerte Arbeitsleistung zustehenden, reduzierten Entgelt zubezahlen. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt essich, die genaue Höhe dieses neuen Bruttoentgelts inklusive etwaigerZulagen etc. schriftlich festzuhalten.

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5) Da dem Arbeitnehmer aus sozialrechtlicher Sicht durch die Altersteilzeitkein Nachteil (insbesondere im Hinblick auf den zukünftigen Pensions-anspruch) entstehen soll, werden die Sozialversicherungsbeiträge vomArbeitgeber auf der Basis der Arbeitszeit vor der Reduktion entrichtet.Die dabei zu leistenden Differenzbeträge werden dem Arbeitgeber pro-zentuell (je nach Modell) vom AMS ersetzt.

6) Bezüglich der Sonderzahlungen wird durch diese Regelung sicherge-stellt, dass die im Jahr der Herabsetzung der NAZ gebührenden Son-derzahlungen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung fälligwerden, nicht auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet werden, son-dern die im Zeitraum der Anspruchsbegründung (meist dem laufendenKalenderjahr) bereits geleistete Vollarbeitszeit anteilig berücksichtigtwird. Bereits vor der Herabsetzung der Arbeitszeit ausbezahlte Son-derzahlungen bleiben davon unberührt und werden mit späteren An-sprüchen nicht aufgerechnet.

7) Zuwendungen aus Anlass der Dauer der Betriebszugehörigkeit (wiekollektivvertragliche Jubiläumsgelder) sind auf Basis des vor Herab-setzung der NAZ gebührenden Entgelts zu berechnen. Sonstige Zu-wendungen (Prämien, Gewinnbeteiligungen, etc.) werden, wenn sienach der Herabsetzung der NAZ fällig werden, nicht nur auf Basis desreduzierten Entgelts bewertet, sondern einer Durchschnittsberechnungunterzogen.

Dadurch ist gewährleistet, dass für das Ausmaß des Anspruchs die Voll-zeitbeschäftigung im Zeitraum der Anspruchsbegründung anteilig be-rücksichtigt wird. Sollte mehr als die Hälfte dieses Zeitraumes vor derHerabsetzung der NAZ liegen, so gebührt eine Auszahlung in jenerHöhe, in der sie vor der Herabsetzung der NAZ zu leisten gewesen wäre.

8) Die gesetzliche Abfertigung »alt« bei Beendigung des Arbeitsverhält-nisses nach Beginn der Altersteilzeit ist auf Basis der Arbeitszeit vor derHerabsetzung zu berechnen. Vor der Herabsetzung der NAZ regelmä-ßig geleistete Überstunden oder andere Entgeltbestandteile sind in dieAbfertigungsberechnung einzubeziehen. Dies gilt auch für die etwaigeEntrichtung von Beiträgen (Abfertigung „neu“) an eine Mitarbeitervor-sorgekasse.

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9) Durch die Reduzierung der wöchentlichen NAZ wird das Ausmaß desUrlaubsanspruches, das vor der Altersteilzeit bestand, nicht verändert.Das bedeutet, dass eine Woche Urlaubsanspruch auf Basis der vor derHerabsetzung geltenden Vollarbeitszeit auch nach der Herabsetzung derArbeitsverpflichtung einer Woche Urlaubsguthaben (aber mit nun redu-ziertem Entgelt) entspricht.

Es empfiehlt sich daher, den vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit er-worbenen Urlaubsanspruch (insbesondere bei höherem Resturlaub)mit Zustimmung des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt der Herabsetzungzu verbrauchen. Durch diese Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer dasRecht, dieses Urlaubsguthaben vor der Reduzierung der wöchentlichenNormalarbeitszeit zu konsumieren.

Bezüglich des gesamten, vollen Urlaubsanspruches, der während derFreizeitphase eines Blockmodells gemäß den Bestimmungen des Ur-laubsgesetzes entsteht, sollte vertraglich vereinbart werden, dass die-ser noch in der Arbeitsphase verbraucht werden kann und zusätzlichzum Urlaubsguthaben der Arbeitsphase zusteht.

10)Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigt fristlos entlässtoder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vor-zeitigen Austritt beendet, ist durch diese Regelung sichergestellt, dassder Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung (= Entgelt für die nor-male Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber sonst regulär einzuhaltenhätte) auf Basis der Arbeitsverpflichtung vor der Herabsetzung der Ar-beitszeit erhält.

11)Damit wird garantiert, dass die Herabsetzung der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit und die Fortzahlung des gebührenden Entgelts auchdann aufrecht bleiben, wenn der Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld vomAMS nicht erhält oder dieser Anspruch später gekürzt wird oder ganzwegfällt.

Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, wieder eineBeschäftigung auf Basis der Normalarbeitszeit vor der vereinbartenHerabsetzung der Arbeitszeit zu verlangen, wenn sich die einschlägigengesetzlichen Bestimmungen wesentlich ändern oder wichtige persön-liche Gründe auf Seite des Arbeitnehmers für eine Rückkehr zur Voll-zeitbeschäftigung sprechen.

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GESETZLICH RELEVANTE BESTIMMUNGEN FÜRDIE ATZ IM ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGE-SETZ (ALVG) (AB 01.09.2009)

Altersteilzeitgeld

§ 27. (1)Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit ver-ringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Al-tersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nachspätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollendenund die:

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches(Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäf-tigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß §14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosen-versicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendungdes 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, dieim letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregeltenNormalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unter-schritten hat, auf 40 vH bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder ei-ner einzelvertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnaus-gleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrageszwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einemneuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate be-tragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch-schnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeitentsprechenden Entgelt erhalten und

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Page 34: Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechendder Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitzeit ent-richtet und

4. auf Grund eine Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder ei-ner vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zuste-henden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab-setzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einerAbfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherungaus einem Versicherungsfall des Alters, eine Sonderruheregelung nachdem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhege-nuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaftbeziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungenerfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korri-dorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeit-geld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der An-spruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langerVersicherungsdauer, nicht entgegen.

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichenAufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrund-lage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem im ge-mäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Nor-malarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeitentsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversiche-rungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzungder Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ent-sprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalar-beitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozi-alversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungeinschließlich IESG - Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohn-ausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zurSozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatli-

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chen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steu-erlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sinddurch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollek-tivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tarif-lohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungensind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Un-terschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeit-geldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € mo-natlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichenAufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 55 vH bei Block-zeitvereinbarungen.

Als kontinuierliche Arbeitszeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenndie Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum vonlängstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweilsnicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-geglichen werden.

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrech-nungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37bund § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Al-tersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligenZeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruchauf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gel-tend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zumHöchstausmaß von drei Monaten.

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Page 36: Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wö-chentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung derwöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs.2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraumim Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht über-schreitet,

2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und

3. die Freizeitphase im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung nicht mehr alszweieinhalb Jahre beträgt.

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des An-spruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zu-ständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergeset-zes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit wegfällt,ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldesmaßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldesnachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennungzu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistungist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigtEmpfangenen zu verpflichten.

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Page 37: Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistun-gen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechts-mittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidunggeendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang ge-bührten.

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

§ 28.Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, dieüblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeits-grenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, sogebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

Übergangsgeld nach Altersteilzeit

§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 diesesBundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 92/2000abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1.Jänner2004 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungenfür eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Endedes Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Aus-nahme des Abs.3 lit. f) sind und wegen der Anhebung des Antrittsalters fürdie vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen füreine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeit-geld gemäß § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeitentsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

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Page 38: Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt inabsehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen derRichtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Re-gionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeitnicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithal-ten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen.

Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. G(Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Ge-schäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeiratesfestzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügungstehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederungin den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des um 25 Pro-zent erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälligerFamilienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes,wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) istmit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Über-gangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(4)Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Über-gangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeldnach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(5)Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen fürdas Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Ar-beitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld Be-zogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an-zuwenden.

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Page 39: Alterszeilzeit und Arbeitsvertrag

Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nachdem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, An-spruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, dieauf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erfor-derlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteil-zeitvereinbarung, in Pension gehen können, bei Verlängerung der Alters-teilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach derbisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonatesnach Erreichung des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung des Bun-desgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen derVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Absatz 1. - 5. entfällt)6. in den Jahren 2009 bis 2010 für Frauen, die den 636. und für Männer,

die den 696. Lebensmonat vollendet haben,7. im Jahr 2011 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Le-

bensmonat vollendet haben,8. im Jahr 2012 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Le-

bensmonat vollendet haben,9. im Jahr 2013 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Le-

bensmonat vollendet haben, jeweils längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats nach der Erreichungdes ehest möglichen Pensionsanfallsalters.

(3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzli-chen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur aufGrund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVGoder des § 287 Abs.12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistungaber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeit-geld aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005wirksam geworden ist, nicht entgegen.

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Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nurdann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grunddes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden vor-aussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzli-chen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters aufGrund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridor-pension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs.3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende derLaufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Ab-schlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmögli-chen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

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