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Allgemeiner Teil II Vom Straf- zum Kriminalrecht.
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Allgemeiner Teil II
Vom Straf- zum Kriminalrecht
Art der Strafe
Freiheitsstrafe (§ 18 StGB)
Mindestens 1 Tag, höchsten 20 Jahre oder lebenslang
Geldstrafe (§ 19 StGB)
Anzahl der Tagessätze nach der Schuld (mind 2); Höhe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Berechnung!; mind 4, max 5.000 Euro); ErsatzFS 2 zu 1; idZ beachte § 3a StVG
Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe (§ 37 StGB)
- Vermeidung kurzer FS; nicht mehr als 360 TS
Voraussetzungen:
-Bis fünf Jahre FS angedroht (vgl aber § 37 Abs 2 StGB)
-Im Einzelfall max 6 Mon FS zu verhängen
-Spezial- und Generalpräventive Überlegungen
Nebenstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen
Konfiskation (§ 19a StGB)
Nebenstrafe; Körperliche Sachen (Gegenstände), die
-zur Begehung Vorsatztat verwendet wurden oder dazu bestimmt waren oder
-durch Vorsatztat hervorgebracht wurden.
Verfall (§ 20 StGB)
„Maßnahme eigener Art“; Vermögenswerte, die für oder durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden.
Neben Forderungen auch Nutzungen und Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB)
Ausschluss nach § 20a StGB; meist bei Unkenntnis der Straftat eines Dritten
Erweiterten Verfall (§ 20b StGB)
Vermögenswerte, die krimineller Organisation oder Vereinigung unterliegen.
Vorbeugende Maßnahmen
Unterbringung für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB)
-Zurechnungsunfähige Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB)
-Zurechnungsfähige Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB)
Voraussetzungen:
-Anlasstat
-Geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades
-Gefährlichkeitsprognose
Bedingte Nachsicht (§ 45 StGB), Bedingte Entlassung (§ 47 StGB), Widerruf (§ 54 StGB)
Verfahrensbestimmungen in §§ 429-442 StPO
Vorbeugende Maßnahmen
Unterbringung für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB)
Voraussetzungen wie § 21 StGB
Zusätzlich: nicht mehr als zwei Jahre Haft, kein § 21 StGB, nicht aussichtslos
Unterbringung für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB)
Einziehung (§ 26 StGB)
Gegenstandsbezogene Maßnahme; Gefährlichkeit eines Gegenstands „Instrumenta et producta sceleris“; Verfahren §§ 445 ff StPO
Voraussetzungen:
-Mit Strafe bedrohte Handlung und Verwendung bei oder Hervorbringen durch die Straftat
-Ausschluss bei Beseitigung der Gefahr; Ansprüchen einer unbeteiligten Person
Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB)
Diversion
Sanktion ohne Stigmatisierungseffekt; StA tritt unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte Leistungen erbringt von der Anklage zurück.
Voraussetzungen:
-Hinreichend geklärter Sachverhalt
-Offizialdelikt ohne Todesfolge (beachte aber § 7 JGG)
-Keine Zuständigkeit des Schöffen oder Geschworenengerichts
-Keine schwere Schuld (vgl § 32 StGB)
-Spezial- und Generalpräventive Überlegungen
Maßnahmen:
Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO); Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO); Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (§ 203 StPO); Tatausgleich (§ 204 StPO)
„Große“ Kronzeugenregelung (§ 209a StGB); Rücktritt nach § 35 SMG
Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung
Aufeinandertreffen mehrerer Straftaten.
Scheinkonkurrenz – echte Konkurrenz Idealkonkurrenz – Realkonkurrenz
Scheinkonkurrenz
-Spezialität (bspw Qualifikationen und Privilegierungen)
-Subsidiarität
- Ausdrückliche Subsidiarität (bspw § 94 Abs 4)
- Materielle Subsidiarität (Versuch zu Vollendung; Vorbereitung zu Versuch)
-Konsumtion
- Typische Begleittat (bspw § 125 StGB zu § 129 StGB)
- Straflose Vortat (bspw § 125 StGB zu § 169 StGB)
- Straflose Nachtat (bspw § 125 StGb zu § 127 StGB)
Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung
Echte Konkurrenz
Bestimmung des Strafrahmens (§ 28 StGB)
Absorptionsprinzip bei gleichartigen Strafen: Höchste Mindeststrafe und strengste Höchststrafe
Kumulationsprinzip bei ungleichartigen Strafdrohungen: FS und GS werden nebeneinander verhängt
Zusammenrechnung nach § 29 StGB
Ziffernmäßig bestimmte Schadenswerte zwei oder mehrerer Taten derselben Art sind zusammenzurechnen, um höhere Strafrahmen im Vermögensstrafrecht zu erreichen
Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung
Strafverschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB)
Höchstmaß um die Hälfte überschreiten.
Voraussetzungen
-Bereits zwei Verurteilungen zu FS, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhen
-Strafe mindestens zum Teil verbüßt
-Verurteilung nach dem 19. Lebensjahr wegen Tat (gleiche schädliche Neigung)
-Rückfallsverjährung beachten (Fünf Jahre ab Verbüßung)
Strafverschärfung bei Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)
Strafbare Handlungen gegen unmündige Personen (§ 39 StGB)
Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung
Ao Strafmilderung (§ 41 StGB)
Unterschreiten der Mindeststrafdrohung
Voraussetzung
-Überwiegen der Milderungsgründe
-Spezialpräventive Prognose
Kleine Kronzeugenregelung (§ 41a StGB)
Strafbemessung und Zusatzstrafe
Strafzumessung im engeren Sinn
Grundlage:
Erfolgs-, Handlungs-, und Gesinnungsunwert
Besondere Erschwerungs- (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB)
Präventionsgedanken nur sekundär zu berücksichtigen
Doppelverwertungsverbot zu beachten (§ 32 Abs 2 StGB)
Anrechnung der Vor- und Zwischenhaft (§ 38 StGB)
Festnahme, U-Haft oder polizeiliche Anhaltung sind anzurechnen; ausnahmsweise auf Haftzeiten nach VStG; Haftzeiten wegen derselben Tat (gemeinsame Verfahrensführung); Keine Anrechnung bei Haftentschädigung; Anrechnung auf FS und GS; Antrag nach § 400 StPO.
Nachträgliche Milderung (§ 31a StGB)
Strafbemessung und Zusatzstrafe
Nachträgliche Verurteilung: Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB)
Täter wird wegen einer Tat verurteilt, die bereits in einem früheren (rechtskräftig beendeten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können.
Strafrahmen
Grenze des nun abzuurteilenden Delikts zu beachten sowie die hypothetische Grenze der gemeinsamen Aburteilung. Keine Zusammenrechnung nach § 29 StGB.
Strafzumessung
Hypothetische Strafzumessung bei gemeinsamer Verurteilung. Verhängte Strafe abzuziehen.
Bedingte Nachsicht und Entlassung
Bedingte Nachsicht (§ 43 StGB)
Voraussetzungen:
-Höchstens zweijährige FS
-Spezial- und Generalpräventive Prognose (doppelte Erforderlichkeit)
Teilbedingte Nachsicht (§ 43a StGB)
GS max Hälfte (§ 43a StGB Abs 1)
Unbedingte GS und bedingte FS bei Strafen zwischen 6 Mon und 2 Jahren (§ 43a Abs 2 StGB)
Teilbedingte FS bei Strafen zwischen 6 Mon und 2 Jahren, zwischen einem Monat und einem Drittel (§ 43a Abs 3 StGB)
Teilbedingte FS bei Strafen zwischen 2 und drei Jahren, mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Spezialpräventiven Prognose (§ 43a Abs 4 StGB)
Nachsicht bei ao Milderung (§ 41 Abs 3 StGB)
Bedingte Nachsicht und Entlassung
Bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 und 2 StGB)
Voraussetzungen:
-Verbüßung der Hälfte der FS (mind 3 Monate, Spezial- und (ausnahmsweise) generalpräventive Prognose)
-Verbüßung von zwei Dritteln der FS (mind 3 Monate, Spezialpräventive Prognose)
Probezeit (§ 48 StGB)
Grstzl ein bis drei Jahre;
Bei Strafrest über drei Jahre oder Sexualdelikte mit FS über ein Jahr, fünf Jahre;
Bei lebenslanger FS, zehn Jahre
Weisungen und Bewährungshilfe (§§ 50-52a StGB)
Bedingte Nachsicht und Entlassung
Widerruf (§ 53 Abs 1 und 2 StGB)
Fortsetzung der verhängten Strafe, wenn spezialpräventiv erforderlich; bei teilbedingter FS sind Nachsicht und Entlassung gemeinsam zu widerrufen
Drei Widerrufsgründe:
-Strafbare Handlung während der Probezeit
-Nicht Befolgung von Weisungen trotz förmlicher Warnung
-Beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers
Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 und 4 StGB)
Widerrufsfrist (§ 56 StGB)
Verjährung der Strafbarkeit
Strafbedürfnis nimmt in präventiver Hinsicht ab; Beweisschwierigkeiten
§ 57 StGB
Die Verjährungsfrist der Taten (!) beginnt mit Abschluss der Handlung oder der Handlungspflicht zu laufen.
Bei Erfolgsdelikten läuft die Frist erst ab, wenn sie ab Erfolgseintritt oder die eineinhalbfache Frist ab Abschluss der Handlung verstrichen ist (§ 58 StGB)
Verjährungsfristen in § 57 Abs 3 StGB
Taten, für die lebenslange FS angedroht ist, verjähren nicht; nach 20 zwanzig Jahren sind sie jedoch nur noch mit 10 bis zu 20 Jahren bedroht (§ 57 Abs 1 StGB).
Sonstige relevante Bestimmungen
§§ 13, 17 VbVG – Beschuldigtenrechte
§§ 62-66 StGB – Internationales Strafrecht
§ 494a StPO – Zuständigkeit Widerruf bedingter Nachsicht/Entlassung
§§ 12, 13 JGG – Schuldspruch ohne/ mit Vorbehalt der Strafe
§ 3a StVG – Gemeinnützige Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe
§ 173a StPO, § 156b StVG – Elektronisch überwachter Hausarrest