Aktueller Stand der Normung im Stahlbau / bauaufsichtlichen … · 2018. 7. 10. · Bauregelliste A...
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Aktueller Stand der Normung im Stahlbau /
bauaufsichtlichen Bereich
Stahlbau im bauaufsichtlichen Bereich
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Tragwerksplaner
Qualifikation des Herstellers WPK-Zertifizierung
Qualifikation der Montagefirma
Eurocode EC3
EN 1090-1
CEN TR 17052
BauPVO
EN 1090-2
CE-Zeichen und
Leistungserklärung
Ausführung
Fertigung
Schweißzertifikat
EN 1090-2
Schweißtechnische
Ausführung
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Stahlbauarbeiten
Fertigung
EN 1090-1 + CEN TR 17052
WPK Zertifizierung
und
Bauteilspezifikation
EN 1090-2
Montage | Baustelle
Bauteilspezifikation
EN 1090-2
Schweißzertifikat
VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011
GRUNDANFORDERUNGEN AN BAUWERKE
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
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https://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/product-
regulation/faq_de
the product is covered by the scope of EN 1090-1:2009+A1:2011
(please find the indicative, non-exhaustive list of products (266 kB)
not covered by the scope of EN 1090-1:2009+A1:2011 as provided
by CEN),
and the product is a structural construction product within the
meaning of the Construction Products Regulation (EU) 305/2011
which means:
– the product is intended to be incorporated in a permanent manner in
construction works (buildings or civil engineering works), and
– the product has a structural function in relation to the construction work
(i.e. its failure will affect the satisfaction of Basic Work Requirement 1 as
detailed in Annex I of Regulation EU 305/2011).5
When does the CE marking have to be affixed on the
basis of EN 1090-1:2009 + A1:2011 ?
and the product is not covered by a dedicated European product
specification (because if a specific harmonised EN, or an
European Technical Approval Guideline (ETAG) or an European
Technical Approval, or an European Technical Assessment
(ETA) for this product exists, the basis for the CE marking is the
relevant specific harmonised EN, or the ETApproval, or the
ETAssessment).
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When does the CE marking have to be affixed on the
basis of EN 1090-1:2009 + A1:2011 ?
When does the CE marking have to be affixed on the
basis of EN 1090-1:2009 + A1:2011 ?
Note 1:Wind turbines and their towers cannot be CE marked
under EN 1090-1. They are subject to the Machinery Directive
(MD) and the complete wind turbine system must be CE marked
thereunder. One of the essential requirements of the MD is the
stability of the machine. Thus, the obligatory CE marking under
the MD also covers the stability of the wind turbine. The
application of the CPR, in addition to the MD, would not cover
additional performance aspects. Furthermore, wind turbine
towers are not considered to be construction products under the
CPR.
Nevertheless, wind turbine towers can be assessed by EN 1090-
1 (or others) in order to fulfil the stability requirements under the
MD.
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When does the CE marking have to be affixed on the
basis of EN 1090-1:2009 + A1:2011 ?
Note 2:'Common' fences and railings (balustrades) which merely have the
function of preventing a person from falling are not structural products
because they do not support (a part of) the structure. In general their failure
will affect the satisfaction of Basic Work Requirement 4 – Safety and
accessibility in use (as detailed in Annex I of Regulation EU 305/2011) rather
than Basic Work Requirement 1 (mechanical resistance and stability). For this
reason, these common balustrades cannot be CE marked on the basis of
standard EN 1090-1. However, balustrades which do have a role in
supporting the structure of the construction work or parts of it have a
structural function, i.e. their performance may affect the mechanical
resistance and stability of e.g. a building AND they prevent a person from
falling, thus are covered by EN 1090-1 and must therefore be placed on the
EU market with a DoP and the CE marking.
Note 3: Elaborations under Note 2 also apply to staircases.
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CEN TR 17052
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Bedingungen, die erforderlich sind, damit Bauprodukte in den
Anwendungsbereich von EN 1090-1 fallen. Bauprodukte fallen in den
Anwendungsbereich von EN 1090-1:2009 + A1:2011, wenn alle folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
• Bedingung 1: Das Produkt erfüllt die Bedingungen von EN 1090-2 oder
EN 1090-3
• Bedingung 2: Das Produkt ist ein tragendes Bauprodukt im Sinne der
Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011, was bedeutet:
• Bedingung 2a: Das Produkt ist für den dauerhaften Einbau in bauliche
Anlagen (Gebäude oder Ingenieurbauten) vorgesehen und
• Bedingung 2b: Das Produkt hat eine tragende Funktion in Bezug auf die
bauliche Anlage (d. h. sein Versagen wird die Erfüllung von
Grundanforderung 1 und Unterabschnitt a) der Grundanforderung 2 gemäß
5.3.2 und Anhang I der Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011/EG
beeinflussen).
CEN TR 17052
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• Bedingung 3: Diese Europäische Norm gilt nicht für Bauprodukte, die von
einer anderen Europäischen Technischen Spezifikation erfasst sind (z. B.
eine spezifische harmonisierte Norm (hEN) oder eine Europäische
Technische Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung
(ETA)).
CEN TC 17052
Leitfaden für die Umsetzung von EN 1090-1:2009+A1:2011, Ausführung von
Stahlbetonwerken und Aluminiumtragwerken Konformitätsnachweisverfahren
für tragende Bauteile
CEN TR 17052
Bedingung 1
Das Produkt erfüllt die Bedingungen von EN 1090-2 oder EN 1090-3.
Damit ein Produkt in den Anwendungsbereich der EN 1090-1 fällt, müssen die
Verfahren zu seiner Herstellung den Anforderungen der EN 1090-2 oder EN
1090-3 entsprechen.
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b) Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen bedeutet Gebäude und Ingenieurbauten (wie zum Beispiel
Brücken).
Bauliche Anlagen sind am Boden befestigt. Eine bauliche Anlage ist als „am
Boden befestigt“ anzusehen, wenn sie direkt oder indirekt mit dem Boden
verbunden ist oder vom Boden getragen wird. „Vom Boden getragen“ kann
beispielsweise durch Schwerkraft oder durch Pfahlkonstruktionen bedeuten.
Bedingung 2: Das Produkt ist ein tragendes Bauprodukt im Sinne der
Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011
a) Ein dauerhafter Einbau eines Produkts in die baulichen Anlagen bedeutet:
- dass seine Entfernung die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert und
- dass der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die
Bauarbeiten erfordern.
Typische Bauprodukte, die nicht dauerhaft eingebaut werden, sind Gerüste,
Schalungen, Traggerüste und temporärer Kantenschutz.
CEN TR 17052
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Bedingung 2b – Das Produkt hat eine tragende Funktion in Bezug auf die
bauliche Anlage:
Das Produkt hat eine tragende Funktion in Bezug auf die bauliche Anlage (d. h.
sein Versagen wird die Erfüllung von Grundanforderung 1 und Unterabschnitt a)
der Grundanforderung 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 305/2011
beeinflussen).
Diese Anforderungen beziehen sich auf die mechanische Festigkeit und
Standsicherheit der „baulichen Anlagen“ einschließlich Brandschutz.
Die Anforderungen sind wie folgt:
Die baulichen Anlagen müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass sie
während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der
nachstehenden Ereignisse zur Folge haben (siehe Anhang I der
Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011/EG):
CEN TR 17052
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Bedingung 2b – Das Produkt hat eine tragende Funktion in Bezug auf die
bauliche Anlage:
a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils
b) Größere Verformungen in unzulässigem Umfang
c) Beschädigungen anderer Teile der baulichen Anlagen oder Einrichtungen und
Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden
Baukonstruktion
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache
unverhältnismäßig großen Ausmaß.
In bestimmten Fällen muss die bauliche Anlage derart entworfen und ausgeführt
sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines
bestimmten Zeitraums erhalten bleibt.
CEN TR 17052
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Die „tragende Baukonstruktion“ ist eine Untergruppe der baulichen Anlagen und
umfasst alle Bauprodukte, die zur Festigkeit und Standsicherheit sowie zur
Sicherheit im Falle eines Brandes der Bauwerke beitragen.
Dies schließt sowohl die hauptsächlich tragenden Elemente (z. B. Tragwerk,
Wände, Säulen, Balken, Abstützungen, Verbindungsteile, Fundamente) als auch
die sekundär tragenden Elemente (z. B. tragende Verkleidungen, Pfetten,
Decken) ein.
Grundvoraussetzung Nr. 1 für bauliche Anlagen gilt für die tragenden Elemente
für eine breite Palette von tragenden Bauprodukten. Beispiele für solche
Produkte, die als Teil der baulichen Anlage zulässig sind, sind in Anhang A
aufgeführt.
Einige dieser Elemente sind unter Umständen auch durch die Grundanforderung
Nr. 4 für bauliche Anlagen erfasst, die in EN 1090-1 nicht behandelt wird.
Sicherheit bei der Verwendung, in Bezug auf unannehmbare Unfallgefahren oder
Gefahren einer Beschädigung bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb, betrifft
die Grundanforderung Nr. 4 für bauliche Anlagen.
CEN TR 17052
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Bedingung 3 – Das Produkt ist nicht durch eine andere europäische technische
Spezifikation erfasst.
Folgende Arten von technischen Spezifikationen sind hier gemeint:
- harmonisierte Norm oder
- ETA (Europäische Technische Bewertung oder noch gültige Europäische
Technische Zulassung).
Bauprodukte, die durch eine andere harmonisierte Norm erfasst sind.
Bauprodukte, deren Leistung durch (eine) andere harmonisierte Norm(en)
bewertet werden können, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EN 1090-1.
Es gibt viele Bauprodukte, die nach ihrer eigenen harmonisierten Norm bewertet
werden, von denen einige in Tabelle 1 aufgeführt sind.
Tabelle 1: Liste harmonisierter Normen für Bauprodukte, die nicht in den
Anwendungsbereich von EN 1090-1 fallen
CEN TR 17052
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EN 15048-1
In der harmonisierten Norm EN 15048-1 werden lediglich Garnituren für
Schraubverbindungen erfasst; separate Schrauben oder Muttern, die nicht als Teil
eines Garniturenloses für Schraubverbindungen nach EN 15048-2 geprüft werden,
sind in dieser harmonisierten Norm nicht erfasst und können nicht mit dem CE-
Kennzeichnung versehen werden.
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EN 14399-1
Garnitur für Schraubverbindungen
zusammengehörende Schraube, Mutter, Scheibe(n) und,
falls zutreffend, direkter Kraftanzeiger und mutterseitige
Scheibe oder schraubenkopfseitige Scheibe
EN 15048-1
Garnitur für Schraubverbindungen
zusammengehörende Schraube und
Mutter.
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EN 1090
Teil 1 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile mit Änderung
Teil 2Entwurf Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
Teil 3Entwurf Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken
Teil 4
Entwurf Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Technische Anforderungen an kaltgeformte Bauelemente aus Stahl und tragende Bauteile für Dach-, Decken-, Boden- und Wandanwendungen
Teil 5
Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Technische Anforderungen an tragende kaltgeformte Bauelemente aus Aluminium und tragende Bauteile für Dach-, Decken-, Boden- und Wandanwendungen
Wo finden sich Regelungen künftig wieder?
Bauregelliste A Teil 1 MVV TB C 2
Bauregelliste A Teil 2, Abschnitt 2 MVV TB C 3
Bauregelliste A Teil 3, Abschnitt 2 MVV TB C 4
Bauregelliste B Teil 1 MVV TB A oder B
Bauregelliste B Teil 2 MVV TB B 3
Liste C /
Sonstige BauprodukteMVV TB D 2
LTB II und III MVV TB A, B 2 und B 4
MLTB MVV TB A oder B
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Spezielle Auswirkungen im Stahlbau
In den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Stahlbauprodukte werden Eigenschaften der Produkte, die Bemessung und die Ausführung geregelt.
Es gibt eine größere Anzahl harmonisierter Produktnormen (hEN) für Stahlbauprodukte.
Die derzeitigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen regeln keine Produkteigenschaften nach, die nicht von diesen hEN erfasst sind.
D.h. der Zulassungsbereich „Stahlbau“ ist nicht vom EuGH-Urteil betroffen.
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) für Trapezprofile, Wellprofile und Kassettenprofile entfallen aber künftig, da diese durch hEN (EN 1090-1, EN 14782, EN 14783) erfasst sind. Typenprüfungen sind dafür aber weiterhin möglich.
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Entwurf EN 1090-2
Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
Technische Anforderungen an kaltgeformte, tragende Bauelemente und
dünnwandige Profilbleche aus Stahl sowie kaltgeformte, tragende Bauteile
aus Stahl für Dach-, Decken-, Boden- und Wandanwendungen wurden aus
diesem Teil der Normenreihe EN 1090 entfernt, da diese in prEN 1090-4
gegeben werden.
Der informative Anhang B, der Hilfestellung für die Bestimmung der
Ausführungsklasse gab, wurde entfernt, und die normativen Anforderungen
an die Auswahl der Ausführungsklasse wurden nun in Anhang C von
EN 1993-1-1 integriert.
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Entwurf EN 1090-2
Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
Es wurde ein neuer informativer Anhang D aufgenommen, der Hilfestellung
für ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung automatisierter thermischer
Schneidprozesse gibt.
Es wurde ein neuer informativer Anhang I aufgenommen, der Hilfestellung
bei der Bestimmung der Vorspannkraftverluste infolge dicker Beschichtungen
auf Kontaktoberflächen in vorgespannten Verbindungen gibt.
Der normative Anhang J „Einsatz von Scheiben mit direkten Kraftanzeigen“
wurde entfernt.
Es wurde ein neuer informativer Anhang L aufgenommen, der Hilfestellung
bei der Auswahl der Schweißnahtklassen gibt.23
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