Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW Änderungen von IDW...
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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Änderungen von IDW Prüfungsstandards
aufgrundder Transformation der clarified ISA und des
Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetzes (BilMoG)
2
Anpassung von IDW Prüfungs-standards an die clarified ISA
Sukzessive Transformation der clarified ISA durch den HFA
Bisher in den IDW Fachnachrichten veröffentlicht IDW PS 203 n.F. IDW PS 303 n.F. IDW PS 314 n.F. IDW PS 460 n.F.
Im Folgenden: Darstellung der wesentlichen Ergänzungen und Konkretisierungen aus der Transformation
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW PS 203 n.F. Neufassung des
IDW Prüfungsstandards: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
(FN-IDW 2009, S. 440 undWPg Supplement 4/2009)
4
Vorbemerkungen
IDW PS 203 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 560 (Redrafted) „Subsequent Events“ um
Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Ersetzt IDW PS 203 i.d.F. vom 08.03.2006 Anwendungszeitpunkt
verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen
freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
5
Betonung der Risikobeurteilung
Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag ist bei der Festlegung von Art und Umfang der
Prüfungshandlungen zu berücksichtigen kann Aktualisierung der Befragung der
Rechtsanwälte bzw. Rechtsabteilung des Unternehmens erforderlich machen
6
Rolle des Aufsichtsorgans (1)
Erforderlichenfalls auch Einbindung des Aufsichtsorgans in die Abschlussprüfung mittels Befragung zu Ereignissen nach dem
Abschlussstichtag Erörterung von
nach dem Datum des Bestätigungsvermerks festgestellte Tatsachen,
die zu einer wesentlichen Änderung des Jahresabschlusses oder Lageberichts führen können
7
Rolle des Aufsichtsorgans (2)
Bei nachträglicher Änderung ggf. Hinweis an das Aufsichtsorgan, dass der ursprüngliche Abschluss und Lagebericht mit
dem ursprünglichem Bestätigungsvermerk nicht vor der Änderung an Dritte übergeben werden darf
Informiert die Unternehmensleitung die Empfänger des ursprünglichen Abschlusses nicht über die erforderliche Änderung Hinweis (auch) an das Aufsichtsorgan über die
Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich Dritte auf den
ursprünglichen Bestätigungsvermerk verlassen
8
Nachtragsprüfung (1)
Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks mit Doppeldatum Datum der Beendigung der ursprünglichen
Abschlussprüfung und Datum der Beendigung der Nachtragsprüfung
Neu: Zwingende Darstellung beim zweiten Datum auf welche Änderung des ursprünglichen
Abschlusses sich das zweite Datum bezieht
9
Nachtragsprüfung (2)
Neu: Verlangen die anzuwendenden Rechnungs-legungsvorschriften eine Angabe des Grunds für die Änderung im Abschluss Aufnahme eines Hinweises im geänderten
Bestätigungsvermerk, der auf diese Angabe verweist
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW PS 303 n.F.Neufassung des
IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen
Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer
(FN-IDW 2009, S. 445 undWPg Supplement 4/2009)
11
Vorbemerkungen
IDW PS 303 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 580 (Revised and Redrafted) „Written Representations“ um
Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Ersetzt IDW PS 303 i.d.F. vom 18.05.2006 Anwendungszeitpunkt
verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen
freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
12
Personenkreis zur Einholung von Erklärungen
Einholung von denjenigen gesetzlichen Vertretern, welche die Verantwortung für den Abschluss und den
Lagebericht haben sowie über die Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte
verfügen Ggf. auch Einholung vom Aufsichtsorgan
bei Kenntnissen zu einzelnen prüfungsrelevanten Sachverhalten
13
Zunehmende Bedeutung schriftlicher Erklärungen
Bei Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind schriftliche Erklärungen einzuholen
Bei schriftlich einzuholenden Erklärungen genügt es nicht mehr, mündliche Äußerungen schriftlich in den Arbeitspapieren festzuhalten
Bei Nichtabgabe einer angeforderten schriftlichen Erklärung hat der Abschlussprüfer dieses mit den gesetzlichen Vertretern zu erörtern die Integrität der gesetzlichen Vertreter neu zu
beurteilen über die Auswirkungen auf den
Bestätigungsvermerk zu entscheiden
14
Zweifel an den Erklärungen
Bei Bedenken des Abschlussprüfers hinsichtlich der Kompetenz, Integrität oder Sorgfalt der
gesetzlichen Vertreter oder deren Einstellung zu ethischen Werten oder deren
Durchsetzung im Unternehmen Beurteilung der Auswirkungen auf die
Verlässlichkeit der erhaltenen Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen
Bei nicht verlässlichen schriftlichen Erklärungen Bestimmung der Auswirkungen auf den
Bestätigungsvermerk
15
Vollständigkeitserklärung (1)
Umfassende Versicherung der gesetzlichen Vertreter, dass alle relevanten Informationen zur Verfügung
gestellt wurden alle Geschäftsvorfälle erfasst und im Abschluss
wiedergegeben sind bei nach dem Abschlussstichtag eingetretenen
Ereignissen erforderliche Anpassungen oder Angaben im Abschluss oder Lagebericht vorgenommen wurden
16
Vollständigkeitserklärung (2)
Zeitnahe Einholung Datum der Vollständigkeitserklärung darf nicht
nach dem Datum des Bestätigungsvermerks liegen Berichtszeitraum
hat derselbe zu sein, auf den sich der Bestätigungsvermerk erstreckt
17
Versagung des Bestätigungsvermerks
Bei Nichtverlässlichkeit oder Nichtabgabe der Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen
Informationen oder der Erklärung zur Gesamtverantwortung für die
Rechnungslegung
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW PS 314 n.F.Neufassung des
IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung von geschätzten
Werten in der Rechnungslegung
einschließlich von Zeitwerten
(FN-IDW 2009, S. 415 undWPg Supplement 4/2009)
19
Vorbemerkungen (1)
IDW PS 314 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 540 (Revised and Redrafted) „Auditing Accounting Estimates, Including Fair Value Accounting Estimates, and Related Disclosures“ um
Umfasst und ersetzt IDW PS 314: Die Prüfung von geschätzten
Werten in der Rechnungslegung i.d.F. vom 02.07.2001
IDW PS 315: Die Prüfung von Zeitwerten i.d.F. vom 08.12.2005
Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009
20
Vorbemerkungen (2)
Anwendungszeitpunktverpflichtende Anwendung bei Prüfungen von
Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen
freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
21
Anwendungsbereich
Geschätzte Werte Näherungswerte, da keine exakte Ermittlung
möglich ist Zeitwerte
sind i.d.R. geschätzte Werte Fair Value nach IFRS beizulegender (Zeit-)Wert nach HGB
Anpassung der im Standard enthaltenen Beispiele zu geschätzten Werten und Zeitwerten an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
22
Risikobeurteilung
Die Feststellung und Beurteilung der Fehlerrisiken durch den Abschlussprüfer umfasst die Beurteilung des mit einem geschätzten Wert
verbundenen Grades an Schätzunsicherheit Bei hoher Schätzunsicherheit
Feststellung, ob bedeutsame Risiken vorliegen Durchsicht der Beurteilungen und Entscheidungen
des Managements auf Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen
23
Reaktion auf bedeutsame Risiken
Bei geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben, muss der Abschlussprüfer beurteilen: Wie hat das Management alternative Annahmen
oder Ergebnisse berücksichtigt? Warum wurden diese verworfen oder wie ist das
Management sonst mit einer Schätzunsicherheit umgegangen?
Sind die Annahmen des Managements vertretbar? Besitzt das Management die Absicht und Fähigkeit
zur Umsetzung bestimmter Vorgehensweisen? Ist die Angabe der Schätzunsicherheit im Anhang
angemessen?
24
Dokumentation in den Arbeitspapieren
Grundlagen für Schlussfolgerungen zur Vertretbarkeit von geschätzten Werten,die bedeutsame Risiken zur Folge haben
Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen durch das Management
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW PS 460 n.F.Neufassung IDW Prüfungsstandard:
Arbeitspapiere des Abschlussprüfers
(FN-IDW 2008, S. 178 undWPg Supplement 2/2008 sowie
FN-IDW 2009, S. 533 undWPg Supplement 4/2009)
26
Vorbemerkungen (1)
IDW PS 460 n.F. umfasst die Änderungen des ISA 230 (Revised) „Audit Documentation“ und setzt die Anforderungen des ISA 230 (Redrafted) „Audit Documentation“ um
Verabschiedet vom HFA am 22.02.2008 Ersetzt IDW PS 460 i.d.F. vom 28.06.2000 Anwendungszeitpunkt
verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2008 beginnen
freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
27
Vorbemerkungen (2)
Änderungen in IDW PS 460 n.F. aufgrund der Transformation der clarified ISA
(vgl. nachfolgende weiße Markierungen) des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG)
28
Aufbau des IDW PS 460 n.F.
Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von
Arbeitspapieren
29
Funktion der Arbeitspapiere
Unterstützung bei Planung und Durchführung der Abschlussprüfung
Dokumentation der Prüfungsnachweise, die Prüfungsaussagen stützen soweit nicht im Prüfungsbericht enthalten
Nachweis, dass Prüfungsdurchführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
Grundlage für Durchführung interner und externer Kontrollen und berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen
30
Aufbau des IDW PS 460 n.F.
Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von
Arbeitspapieren
31
Allgemeine Grundsätze: Abschlussprüfung ist in angemessener Weise und
in angemessener Zeit zu dokumentieren Erfahrener Prüfer, der nicht mit der Prüfung befasst
war, muss sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen können
Umfang der Arbeitspapiere wird bei Prüfung kleinerer Unternehmen im Allgemeinen geringer sein
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (1)
32
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (2)
Dokumentationspflichten: Planung der Prüfung Art, zeitlicher Ablauf und Umfang der
Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen Prüfungsnachweise (Änderung der Definition in
IDW PS 300) Gespräche mit Management, Aufsichtsorgan oder
anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte wann? wer? was?
33
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (3)
Neuregelung der Dokumentationspflichten durch das BilMoG (§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO) Maßnahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers
zur Überprüfung der Unabhängigkeit die Unabhängigkeit gefährdende Umstände und ergriffene Schutzmaßnahmen=> Entsprechung mit der Berufssatzung
(§§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 2 BS WP/vBP)
34
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (4)
Informationen, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts durch den Abschlussprüfer stehen Berücksichtigung dieser Informationen bei der
abschließenden Beurteilung des Sachverhalts keine Aufbewahrungspflicht für überholte
Information Bei begründeter Abweichung von einer
Anforderung eines Prüfungsstandards Erreichung des Ziels dieser Anforderung durch
alternative Prüfungshandlungen Grund für Abweichung
35
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (5)
Von wem wurden wann die Arbeitspapiere angelegt und die Prüfungshandlungen durchgeführt und beendet
Umfang der Durchsicht der Arbeitspapiere nicht Abzeichnung jedes einzelnen Papiers Dokumentation, dass Prüfungsgebiete
durchgesehen wurden Keine überholten Entwürfe, frühere korrigierte
Kopien, Duplikate u.Ä. Übereinstimmung des Abschlusses mit zugrunde
liegenden Buchführungsunterlagen bzw. Ableitung aus diesen
36
Aufbau des IDW PS 460 n.F.
Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von
Arbeitspapieren
37
Abschluss der Auftragsdokumentation (1)
Zusammenstellung der Arbeitspapiere und damit verbundene dokumentationstechnische Maßnahmen
Keine neuen Prüfungshandlungen oder Schlussfolgerungen
Beispiele Entfernen überholter Information Sortieren und Ordnen Einfügen von Querverweisen schriftliches Ausformulieren bereits
berücksichtigter Prüfungsnachweise
38
Abschluss der Auftragsdokumentation (2)
Abschluss der Auftragsdokumentation in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von 60 Tagen) nach dem Datum des Bestätigungsvermerks
Danach während Aufbewahrungsfrist kein Entfernen von Arbeitspapieren
Durchführungund Dokumentation der Abschluss-prüfung
Datum desBestätigungsvermerks
Abschluss der Auftragsdokumentation
Aufbewahrungsfrist
max. 60 Tage
39
Änderungen nach Abschluss der Auftragsdokumentation
Sofern nach Abschluss der Auftragsdokumentation noch Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitspapiere erforderlich sind, sind zu dokumentieren von wem und wann Änderungen vorgenommen
und ggf. durchgesehen wurden Grund für Änderungen
40
Prüfungshandlungen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks
Zu dokumentieren sind Ursachen zusätzliche Prüfungshandlungen, erlangte
Prüfungsnachweise und getroffene Prüfungsfeststellungen
von wem und wann Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und durchgesehen wurden
41
Aufbau des IDW PS 460 n.F.
Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von
Arbeitspapieren
42
Vertraulichkeit
Abschlussprüfer muss geeignete Maßnahmen zur sicheren und vertraulichen Aufbewahrung der Arbeitspapiere ergreifen
Selbst erstellte Arbeitspapiere Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen
Gründen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO)
BARefG Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht bei
Berufsaufsichtsverfahren gegenüber der WPK
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Zusammenfassende Darstellung der Änderungen von IDW Prüfungsstandards aufgrund des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes
(BilMoG)
(FN-IDW 2009, S. 533 und WPg Supplement 4/2009)
44
Vorbemerkungen
BilMoG: Inkrafttreten auch von neuen handels- und berufsrechtlichen Regelungen für die Abschlussprüfung
Verabschiedung von Änderungen in zehn IDW Prüfungsstandards aufgrund des BilMoG durch den HFA am 09.09.2009
Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von
Abschlüssen für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre
Im Folgenden: Darstellung des wesentlichen Änderungen
45
Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze
IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung(IDW PS 201) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfungen unter unmittelbarer Anwendung der von der Europäischen Kommission angenommenen ISA
46
Zusätzliche Informationen (1)
IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden (IDW PS 202)
Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) von börsennotierten und bestimmten anderen
Aktiengesellschaften abzugeben nicht Gegenstand der Prüfung des Lageberichts
(§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB) zusätzliche Informationen, die der Abschlussprüfer
kritisch zu lesen hat
47
Zusätzliche Informationen (2)
Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Bestandteil der Erklärung zur
Unternehmensführung unveränderte Berichtspflicht bei festgestellten
Unrichtigkeiten § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB Ziffer 7.2.3. DCGK
insoweit keine eigenständigen Handlungspflichten aus dem kritischen Lesen
48
Beauftragung (1)
IDW Prüfungsstandard: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220)
Neuregelungen zur Bestellung des Abschlussprüfers Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers ist bei
kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschafteni.S.d. § 264d HGB auf die Empfehlung eines eingerichteten Prüfungsausschusses zu stützen
49
Beauftragung (2)
Netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften Vergewisserung bei der Auftragsannahme, dass
(auch) keine Ausschlussgründe nach § 319b HGB vorliegen
50
Beauftragung (3)
Übermittlung von Unterlagen über die Arbeit von Abschlussprüfern aus Drittstaaten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO durch den Konzernabschlussprüfer an die WPK Ergänzung der Empfehlung zum Inhalt des
Auftragsbestätigungsschreibens Vereinbarungen im Hinblick auf den Zugang zu
den Arbeitspapieren (§ 51b Abs. 4a WPO) erhält der Konzernabschlussprüfer keinen Zugang
Dokumentation des Versuchs ihrer Erlangung und die Hindernisse
Mitteilung der Gründe an die WPK auf deren schriftliche Anforderung
51
Beauftragung (4)
Ergänzung zum Abschnitt „Veränderungen der Bedingungen für den Auftrag“ unmittelbares Informationsrecht des neuen
gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer(§ 320 Abs. 4 HGB)
auf schriftliche Anfrage des neuen Prüfers Berichterstattung über das Ergebnis der
bisherigen Prüfung Unterrichtung der WPK bei Kündigung oder
Widerruf des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 8 HGB) unverzüglich schriftlich begründet
52
Fehlerrisiken
IDW Prüfungsstandard: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken (IDW PS 261)
Vereinheitlichung der Verwendung des Begriffs „internes Kontroll- und Risikomanagementsystem“ in AktG, HGB und IDW Prüfungsstandards Streichung des Satzes:
„Das Risikomanagementsystem ist ein Teilbereich des internen Kontrollsystems.“
53
Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (1)
IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (IDW PS 320)
Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers nicht mehr zulässig (§ 317 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB a.F.)
Ausschließlich: „Eigenverantwortliche Verwertung“ Ersetzen des Begriffs „Verwendung“ durch
„Verwertung“ vom anderen externen Prüfer durchgeführte Arbeit
ist zu überprüfen und dies zu dokumentieren Gesamtverantwortung des
Konzernabschlussprüfers bleibt unverändert
54
Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (2)
Beurteilung der beruflichen Qualifikation und fachlichen Kompetenz anderer ausländischer Abschlussprüfer Gleichstellung, wenn die Voraussetzungen für
dessen Berufsausübung dem deutschen Berufsrecht im Wesentlichen entsprechen
bspw. bei Feststellungen durch die WPK im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 43a Abs. 2 Satz 2 WPO
55
Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (3)
auch Gleichstellung nach der Gesetzes-begründung zu § 317 Abs. 3 HGB i.d.F. des BilMoG bei anderen externen Prüfern mit Sitz in
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
einem anderen Drittstaat, wenn der externe Prüfer bei der WPK eingetragen oder die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist (§ 134 WPO)
=> Von der Gleichstellung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die WPK dies nach § 43a Abs. 2 WPO festgestellt hat
56
Prüfung des Lageberichts (1)
IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Lageberichts (IDW PS 350)
Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) zusätzliche Informationen, die nicht der Prüfung
unterliegen (vgl. IDW PS 202) jedoch Feststellung, ob
die Erklärung in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufgenommen wurde bzw.
der Lagebericht einen Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet enthält und die Erklärung tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht worden ist
57
Prüfung des Lageberichts (2)
Einschränkung des Bestätigungsvermerks bei Fehlen wesentlicher erforderlicher Angaben nach § 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung bzw. Hinweis auf die Veröffentlichung dieser Erklärung
im Internet Angaben zum internen Kontroll- und
Risikomanagementsystem (§ 289 Abs. 5 HGB) Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB Beschreibung der wesentlichen Merkmale im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess einheitlicher „Risikobericht“ möglich
58
Bestätigungsvermerk
IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungs-vermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400)
Anpassungen infolge des Entfallens der bisher gesetzlich zulässigen Übernahme der
Arbeiten eines anderen externen Prüfers (vgl. IDW PS 320)
des Wahlrechts zur Bildung von Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
59
Prüfungsbericht (1)
IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450)
Schriftliche Bestätigung der Unabhängigkeit im Prüfungsbericht „Wir bestätigen gemäß § 321 Abs. 4a HGB, dass
wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben.“
Anwendung auf alle Abschlussprüfungen
60
Prüfungsbericht (2)
Erklärung zur Unternehmensführung Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
Hinweis darauf, dass die Angaben nach § 289a HGB nicht Gegenstand der Prüfung waren
Anpassungen aufgrund des Wegfalls der bisher gesetzlich zulässigen Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers (vgl. IDW PS 320)
61
Prüfungsbericht (3)
Sonderfälle der Berichterstattung Information der WPK bei Kündigung oder Widerruf
des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 8 HGB) unmittelbares Informationsrecht des neuen
Abschlussprüfers (§ 320 Abs. 4 HGB) Gesamtaussage (Einzel- und Konzernabschluss)
Aufhebung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten durch das BilMoG
Anpassung der im Standard genannten Beispiele zur Ausübung von Wahlrechten
62
Arbeitspapiere des Abschlussprüfers
Neufassung IDW Prüfungsstandard: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (IDW PS 460 n.F.)
Zusätzliche Dokumentationsanforderungen bei gesetzlichen Abschlussprüfungen(§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO) zur Überprüfung der Unabhängigkeit ergriffene
Maßnahmen Unabhängigkeit gefährdende Umstände ergriffene Schutzmaßnahmen
63
Mündliche Berichterstattungan den Aufsichtsrat (1)
IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat (IDW PS 470)
Bilanzsitzung Teilnahme an den Verhandlungen des
Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses Berichterstattung über
Ergebnisse der Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess
64
Mündliche Berichterstattungan den Aufsichtsrat (2)
Berichterstattung über (Fortsetzung) Umstände, die seine Befangenheit besorgen
lassen die ergriffenen Schutzmaßnahmen zusätzlich erbrachte Leistungen
Unabhängigkeitserklärung nach DCGK Berücksichtigung der netzwerkweiten Ausdehnung
der Unabhängigkeitsvorschriften
65
Zusammenfassung (1)
Änderung von IDW Prüfungsstandards betreffen insbesondere Vorschriften über: Verankerung internationaler Prüfungsstandards netzwerkweite Ausdehnung der
Unabhängigkeitsvorschriften Verantwortung des Konzernabschlussprüfers Information der Wirtschaftsprüferkammer bei
Kündigung und Widerruf des Prüfungsauftrags
66
Zusammenfassung (2)
Änderung von IDW Prüfungsstandards betreffen insbesondere Vorschriften über: (Fortsetzung) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Lagebericht
Erklärung zur Unternehmensführung und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Abschlussprüfung
unmittelbares Informationsrecht des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer