AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von...
Transcript of AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und ... · 1. Ausgangssituation 2. Trennung von...
AG 10
Das BTHG – Trennung von Fachleistungen und
existenzsichernden Leistungen
1. Ausgangssituation
2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
3. Auswirkungen auf die Finanzierung
4. Versuch einer Berechnung
1. Ausgangssituation
Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen bestehen mindestens aus:
Grundpauschale
Unterkunft
Verpflegung
Maßnahmenpauschale
pädagogische Betreuung
pflegerische Betreuung (266 €)
Investitionsbetrag
Betriebsnotwendige Anlagen
Betriebsnotwendige Ausstattung
Die Pauschalen enthalten Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
Fachleistungen (SGB IX; Teil 2)
Existenzsichernde
Leistungen (SGB XII, 4. Kapitel)
Zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft werden erbracht:
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und andere
ergänzende Leistungen
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
notwendiger Lebensunterhalt
(Regelbedarfe und Regelsätze)
Mehrbedarfe
Einmalige Bedarfe
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(KdU)
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer einrichtungszentrierten zu einer
personenzentrierten Leistung
es wird nicht mehr nach der Unterbringungsform differenziert, die Sonderregelungen
für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos
weg
die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden sich für
leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderungen (…) in
Zusammensetzung, Höhe und Erbringung nicht mehr von dem unterscheiden, was
für alle Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. und 4.
Kapitel des SGB XII gilt
der notwendige Lebensunterhalt wird sich deshalb für alle erwachsenen
leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung aus den sozialhilferechtlichen
Bedarfen zusammensetzen
Für Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind,
bestimmt sich der notwendige Lebensunterhalt nach § 27 b SGB XII
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
2.2. existenzsichernde Leistungen
a. notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf) gem. § 27 a SGB XII
=> aktuelle Regelsätze (2016)
„Regelbedarf“ ist der als für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland
definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung
und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen
geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens.
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
2.2. existenzsichernde Leistungen
Exkurs: Aufschlüsselung des Regelbedarfs nach dem regelbedarfsrelevanten privaten
Verbrauch aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Basis RBEG
Nr. EVS-Abteilung und Einzelposten Euro
1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 143,45
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00
3 Bekleidung und Schuhe 33,94
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 33,77
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände 30,62
6 Gesundheitspflege 17,35
7 Verkehr 25,43
8 Nachrichtenübermittlungen 35,68
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,60
10 Bildung 1,55
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 8,00
12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,60
Summe 403,99
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
2.2. existenzsichernde Leistungen
b. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
gem. § 27 b SGB XII
Der weiterer notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere:
Bedarf für Kleidung
angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld)
Barbetrag: mindestens 27 % der RBS 1, d.h. aktuell: 109,08 Euro
Der notwendige Lebensbedarf in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in
stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. (…)
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
2.2. existenzsichernde Leistungen
c. Mehrbedarfe, § 30 SGB XII
(*) 17 % der jeweils gültigen Regelbedarfsstufe
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
2.2. existenzsichernde Leistungen
d. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) angemessene Wohnungsgröße
(2) angemessene Miete: örtlicher Mietspiegel, § 12
Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese im Einzelfall angemessen sind.
3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes
durch die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen folgt
eine grundsätzliche Systemumstellung:
die existenzsichernden Leistungen werden aus dem bisherigen stationären
Leistungsentgelt herausgelöst
die Leistungsberechtigten haben so künftig (bei Vorliegen der Voraussetzungen im
Übrigen) Anspruch auf Grundsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und der
Kosten der Unterkunft)
die Kosten für Unterkunft und Heizung sind künftig Teil der existenzsichernden
Leistungen nach dem SGB XII und unterliegen insoweit einer Obergrenze
im stationären Kontext selbstverständlich enthaltene Dienstleistungen des
hauswirtschaftlichen Bereichs (z.B. Raum- und Wäschereinigung, Zubereitung von
Mahlzeiten, Beschaffung von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs, etc.)
werden systematisch in die Verantwortung des Leistungsberechtigten gestellt
für die Einrichtungen ergibt sich die Notwendigkeit, entsprechende Leistungen neu
zu konfigurieren, ggf. dem Leistungsberechtigten anzubieten, zu fakturieren, in
Rechnung zu stellen und abzurechnen
3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes
problematisch ist die Herausarbeitung und individuelle Sicherstellung der
notwendigen alltäglichen Unterstützungsleistungen (Einkaufen, Kochen, Putzen, etc.)
soweit der Leistungsberechtigte hierbei Unterstützung benötigt, sollen diese
Leistungen künftig den Fachleistungen zugeordnet sein
inhaltlich muss die typisierte Leistungsbeschreibung für diese Bestandteile mit den
Leistungsberechtigten und ihren Angehörigen/gesetzlichen Betreuern, Vertretern von
Leistungserbringern neu gefasst werden.
die Aufwendungen für das Zimmer in der Wohnstätte werden als Aufwendungen für
die Kosten der Unterkunft (Miete zzg. Nebenkosten) vom örtlichen SHT erstattet,
jedenfalls soweit die Kosten durch Mietvertrag belegt und angemessen sind
neben den Aufwendungen für persönliche und persönlich genutzte Räume werden
auch die tatsächlichen Aufwendungen für Räumlichkeiten, die zur gemeinschaftliche
Nutzung bestimmt sind (Gemeinschaftsräume). Der Anteil ergibt sich aus der Zahl der
Nutzer bei gleicher Aufteilung
3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes
Problem: Angemessenheit der KdU
Angemessenheit liegt vor, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Höhe der
durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines
Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers
der Grundsicherung nicht übersteigen
ist dies dennoch der Fall, können um bis zu 25 % höhere Aufwendungen anerkannt
werden, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch
einen Mietvertrag nachweist
übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft auch diese Beträge,
trägt der Träger der Eingliederungshilfe (überörtlicher SHT) auch diese
Mehraufwendungen, solange eine Senkung der Aufwendungen (durch Wechsel der
Räumlichkeiten – also Umzug!) nicht möglich ist
These: „Zuschlag“ von 25 % reicht nicht aus, um die tatsächlichen Aufwendungen in
den stationären Einrichtungen abzudecken.
4. Versuch einer Berechnung
4. Versuch einer Berechnung (stark vereinfacht)
Berechnung nach BTHG Betrag in €
1. Regelbedarf(voraussichtlich RBS 3) 324,00
2. Mehrbedarf (Merkzeichen G + 17 %) 55,08
3. durchschnittlich angemessene Warmmiete eines
Einpersonenhaushaltes im Bereich des örtlichen SHT
(z.B. in Krefeld)
ca. 320,00
Grundsicherungsbedarf insgesamt: 709,08
angemessene Mietkosten: 320,00
+ 25 % Zuschlag nach § 42 b 80,00
angemessene Aufwendungen für einen Wohnstättenplatz
am Beispiel Krefeld
ca. 400,00
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!