2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

8
77 M I TT E I L U N G E N Nr.9 von 12 September 2006 · 88. Jahrgang Geschäftsstelle Entfelderstrasse 11 5001 Aarau Telefon 062 837 18 18 Telefax 062 837 18 19 E-Mail: [email protected] www.aihk.ch IN DIESER NUMMER Nein zur Mogelpackung KOSA-Initiative 77 Wie Gemeinden dem Regierungsrat die Politik 79 diktieren Cassis-de-Dijon-Prinzip: Die Suche nach dem 81 Wirtschaftswachstums-Gral oder immerhin Anstossen mit einem Kir Royal Bringen Sie Ihre Meinung ein! 84 Parolen Volksabstimmungen 84 vom 24. September 2006 VOLKSABSTIM- MUNGEN VOM 24. SEPTEM- BER 2006 Nein zur Mogelpackung KOSA-Initiative von Peter Lüscher, Vorsitzender der Geschäftsleitung der AIHK, Aarau Am 24. September 2006 stimmen wir über die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» (KOSA-Initiative) sowie die Referenden gegen das Ausländergesetz und die Änderung des Asylge- setzes ab (vgl. Parolenkasten auf S. 84). Aus Sicht der Wirtschaft ist insbesondere die KOSA-Initia- tive gefährlich. Die Initiative gaukelt vor, die Finanzierungsprobleme der AHV zu lösen und dies sogar kostenlos. Beides ist falsch, die Nebenwirkungen einer Annahme wären fatal. Wir lehnen deshalb die KOSA-Initiative wie Parlament, Bundesrat und bürgerliche Parteien ab. Ausgangslage Das «Komitee sichere AHV» (= KOSA) lancierte mit 116 000 Unterschriften erfolgreich die Volks- initiative «Nationalbankgewinne für die AHV». Das Volksbegehren will folgende Bestimmung in der Bundesverfassung verankern: «Der Reinertrag der Nationalbank geht an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vor- behalten bleibt ein Anteil der Kantone von 1 Mia. Franken jährlich; das Gesetz kann diesen Betrag der Preisentwicklung anpassen» (BV Art. 99 Abs. 4, neuer Text). Das erklärte Ziel der Initianten ist die Sicherstel- lung der AHV-Finanzierung. In seinem Bericht über die Finanzierung der Sozialwerke vom März dieses Jahres stellt der Bundesrat fest, dass die AHV zur Sicherung des heutigen Leistungsnive- aus massiv mehr Mittel benötigt. Der Mehrbedarf beträgt knapp 1 BIP-Prozent bis 2015 bzw. 2,5 BIP-Prozente bis 2030. Es sind also Massnah- men zu ergreifen, um das finanzielle Gleichge- wicht der AHV zu halten. Heute erhalten der Bund ein Drittel und die Kan- tone zwei Drittel der ausschüttbaren SNB-Ge- winne. Die Volksinitiative zielt darauf, diesen Ver- teilschlüssel zu ändern. Neu sollen allfällige Natio- nalbankgewinne in den AHV-Fonds fliessen, vor- behältlich 1 Mia. Franken für die Kantone. Die eidgenössischen Räte empfehlen den Stimm- berechtigten, die KOSA-Initiative abzulehnen; der Nationalrat mit 124 zu 62 und der Ständerat mit 36 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Argumente der Initianten Das «Komitee sichere AHV» begründet in seiner Propaganda die Initiative mit fünf Thesen unter

description

2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

Transcript of 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

Page 1: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

77

M I T T E I L U N G E N

Nr. 9 von 12

September 2006 · 88. Jahrgang

GeschäftsstelleEntfelderstrasse 115001 AarauTelefon 062 837 18 18 Telefax 062 837 18 19E-Mail: [email protected]

IN DIESER NUMMER

Nein zur Mogelpackung KOSA-Initiative 77

Wie Gemeinden dem Regierungsrat die Politik 79diktieren

Cassis-de-Dijon-Prinzip: Die Suche nach dem 81Wirtschaftswachstums-Gral oder immerhinAnstossen mit einem Kir Royal

Bringen Sie Ihre Meinung ein! 84

Parolen Volksabstimmungen 84vom 24. September 2006

VOLKSABSTIM-

MUNGEN VOM

24. SEPTEM-

BER 2006

Nein zur Mogelpackung KOSA-Initiativevon Peter Lüscher, Vorsitzender der Geschäftsleitung der AIHK, Aarau

Am 24. September 2006 stimmen wir über die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»(KOSA-Initiative) sowie die Referenden gegen das Ausländergesetz und die Änderung des Asylge-setzes ab (vgl. Parolenkasten auf S. 84). Aus Sicht der Wirtschaft ist insbesondere die KOSA-Initia-tive gefährlich. Die Initiative gaukelt vor, die Finanzierungsprobleme der AHV zu lösen und diessogar kostenlos. Beides ist falsch, die Nebenwirkungen einer Annahme wären fatal. Wir lehnendeshalb die KOSA-Initiative wie Parlament, Bundesrat und bürgerliche Parteien ab.

Ausgangslage

Das «Komitee sichere AHV» (= KOSA) lanciertemit 116 000 Unterschriften erfolgreich die Volks-initiative «Nationalbankgewinne für die AHV».Das Volksbegehren will folgende Bestimmung inder Bundesverfassung verankern: «Der Reinertragder Nationalbank geht an den Ausgleichsfondsder Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vor-behalten bleibt ein Anteil der Kantone von1Mia. Franken jährlich; das Gesetz kann diesenBetrag der Preisentwicklung anpassen» (BV Art. 99Abs. 4, neuer Text).

Das erklärte Ziel der Initianten ist die Sicherstel-lung der AHV-Finanzierung. In seinem Berichtüber die Finanzierung der Sozialwerke vom Märzdieses Jahres stellt der Bundesrat fest, dass dieAHV zur Sicherung des heutigen Leistungsnive-aus massiv mehr Mittel benötigt. Der Mehrbedarfbeträgt knapp 1 BIP-Prozent bis 2015 bzw.2,5 BIP-Prozente bis 2030. Es sind also Massnah-men zu ergreifen, um das finanzielle Gleichge-wicht der AHV zu halten.

Heute erhalten der Bund ein Drittel und die Kan-tone zwei Drittel der ausschüttbaren SNB-Ge-

winne. Die Volksinitiative zielt darauf, diesen Ver-teilschlüssel zu ändern. Neu sollen allfällige Natio-nalbankgewinne in den AHV-Fonds fliessen, vor-behältlich 1 Mia. Franken für die Kantone.

Die eidgenössischen Räte empfehlen den Stimm-berechtigten, die KOSA-Initiative abzulehnen;der Nationalrat mit 124 zu 62 und der Ständeratmit 36 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Die Argumente der Initianten

Das «Komitee sichere AHV» begründet in seinerPropaganda die Initiative mit fünf Thesen unter

Page 2: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

78

dem Titel «Ja zu sicheren Renten». Eine Zustim-mung sei:

– ein weitsichtiges Ja, weil die AHV bis weit über2015 hinaus gesichert werde;

– ein gerechtes Ja, weil die AHV allen zugutekomme;

– ein kluges Ja, weil die Mehrwertsteuer nicht er-höht werden müsse;

– ein günstiges Ja, weil die Initiative niemandenetwas koste;

– ein soziales Ja, weil die angekündigten AHV-Rentenkürzungen verhindert würden.

Unsere Gegenargumente

Es gibt drei Hauptgründe, welche das Nein zurKOSA-Initiative rechtfertigen:

– Falsche Erwartungen einerseits, eine Schein-lösung für die AHV andererseits: Der vorge-schlagene neue Verteilschlüssel bezüglich Na-tionalbankgewinne löst die Probleme derAHV-Finanzierung in keiner Weise. Die Natio-nalbank wird langfristig pro Jahr durchschnitt-lich rund 1 Mia. an Gewinnen auszahlen kön-nen. Daraus folgt, dass die AHV auf längereSicht praktisch nichts erhalten würde. Die Finan-zierungslücke der AHV kann also mit schwan-kenden Nationalbankgewinnen bei weitem nichtgedeckt werden.

– Die Initiative verknüpft den geld- und währungs-politischen Auftrag der Schweizerischen Natio-nalbank (SNB) mit einem sozialpolitischenZweck. Die SNB wird dadurch einem politischenDruck ausgesetzt, welcher die verfassungsmässiggewährleistete Unabhängigkeit der SNB unter-läuft. Das Ziel der Preisstabilität würde mit demZiel in Konflikt geraten, möglichst hohe Erträgeerzielen zu müssen. Das Vertrauen in den Fran-ken würde durch eine abnehmende Glaubwür-digkeit der Geldpolitik geschwächt.

– Die KOSA-Initiative löst kein Problem, reisstjedoch Löcher in die Kassen des Bundes undder Kantone. Es handelt sich um eine Umver-teilung von Mitteln, welche keine neuen Fi-nanzquellen erschliesst.

Ein indirekter Gegenvorschlag

Die eidgenössischen Räte haben das Bundesgesetzvom 16. Dezember 2005 über die Verwendung desBundesanteils am Nationalbankgold beschlossen;es ist bislang im Bundesblatt nicht veröffentlichtworden. Das Gesetz, welches als indirekter Gegen-vorschlag ausgearbeitet worden ist, ist im Natio-nalrat mit 182 zu 6 bei einer Enthaltung und imStänderat mit 45 zu 0 Stimmen gutgeheissen wor-den. Es bezieht sich nicht auf Nationalbankge-winne, sondern auf die Erlöse aus dem Verkaufder überschüssigen Goldreserven der SNB. BeiAblehnung der KOSA-Initiative soll der Anteildes Bundes aus diesen Verkaufserlösen, rund7 Mia. Franken, vorbehaltlos in den AHV-Fondsfliessen. Im Gegensatz zu unsicheren künftigenNationalbankgewinnen sind diese 7 Mia. Frankenaus den Erlösen der Goldreservenverkäufe garan-tiert vorhanden und werden auch garantiert inden AHV-Fonds fliessen – sofern die KOSA-Initi-ative abgelehnt wird. Der dargelegte Gegenvor-schlag wahrt die politische Unabhängigkeit derSNB sowie die Geldwertstabilität, ohne demBund und den Kantonen Mittel zu entziehen.

Auswirkung auf den Aargau

«Bei Annahme der Initiative verringert sich der Be-trag, der dem Kanton zufällt, in den Jahren 2009bis 2013 um rund 50 Mio. Franken pro Jahr»,schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort vom23. Juni 2006 auf einschlägige Interpellationen derFDP- und CVP-Fraktionen des Grossen Rates. Derfinanzielle Spielraum unseres Kantons würde alsodurch die Annahme der Initiative eingeschränkt.

Gesamtwürdigung

Die vorgeschlagene Neuverteilung der National-bankgewinne stellt für die AHV eine reineScheinlösung dar. Die Annahme der Initiativewürde einen erheblichen Schaden anrichten. DasVertrauen in die SNB als Institution, in eine sta-bile Geldpolitik und in eine starke Währungwürde preisgegeben. Vorprogrammierte Vertei-lungskämpfe zwischen AHV, Kantonen undBund würden nichts bringen und mit Sicherheitdie SNB-Mittel nicht vergrössern.

Die Initiative verdient deshalb eine deutliche Ab-fuhr an der Urne!

Page 3: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

7979

Wie Gemeinden dem Regierungsrat diePolitik diktierenAIHK. Zwischen dem Regierungsrat und Organisationen der Gemeinden ist im Juni 2005 ein Ab-kommen abgeschlossen worden, dessen Auswirkungen staatsrechtlich und staatspolitisch höchstbedenklich sind. Der vereinbarte Vertragstext kommt harmlos daher. Tatsächlich ist es jedoch so,dass sich der Regierungsrat durch den Vertrag weitestgehend den Gemeinden ausliefert. Es trifftdies insbesondere und vor allem auf Verbundaufgaben zu (= gemeinsame Aufgaben des Kantonsund der Gemeinden). Aktueller Hauptanwendungsfall: Wer diktiert wem die Steuerpolitik? Die ge-genwärtige Machtkonstellation ist weder für das bürgerliche Lager noch für die Organisationen derWirtschaft annehmbar. Der vorliegende Beitrag hätte auch den Titel tragen können: «Es hageltSkandale und keiner schaut hin.»

Beteiligte im Visier

Das Übereinkommen vom 28. Juni 2005 über dieZusammenarbeit Kanton-Gemeinden ist zwi-schen dem Regierungsrat einerseits und Organisa-tionen der Gemeinden andererseits abgeschlos-sen worden.

Welches sind die Hauptakteure?

– Regierungsrat des Kantons Aargau

– Departementsleitungen

– Gemeindeammänner-Vereinigung des KantonsAargau

– Aargauischer Gemeindeschreiberverband

– Verband der Finanzverwalter Aargauischer Ge-meinden

Die Hauptbeteiligten sind zweifellos der Regie-rungsrat einerseits und der Vorstand der Gemein-deammänner-Vereinigung andererseits.

Corpus Delicti (Beweisstück)

Das zitierte Übereinkommen umfasst nachste-hende acht Punkte (Zitat):

1. Kanton und Gemeinden schaffen ein Konsulta-tionsgremium Kanton-Gemeinden (KKG) mitparitätischer Zusammensetzung (je 4 Personen).

2. Die Gemeinden sind im KKG durch die Präsi-dien der Gemeindeammänner-Vereinigung, desGemeindeschreiberverbands und des Verbandsder Finanzverwalter Aargauischer Gemeindenvertreten.

3. Der Kanton ist im KKG durch eine Delegationdes Regierungsrats und Mitarbeitende der Ver-waltung vertreten.

4. Das KKG befasst sich mit Themen, die Aufga-ben und Schnittstellen zwischen Kanton undGemeinden betreffen.

5. Die Gemeinden werden frühzeitig in Fachaus-schüssen einbezogen, mit dem Ziel, gemein-same Aufgaben auch gemeinsam zu lösen (De-partements- und Projekt-Fachausschüsse).

6. In diesen Fachausschüssen werden in Work-shops Vorschläge für Lösungen von Aufgabenund Problemen erarbeitet.

7. Der Regierungsrat oder das KKG kann die ge-meinsame Plattform Gemeinden-Kanton (je11 Personen) einberufen, um Lösungsvor-schläge durch eine erweiterte Delegation vonKanton und Gemeinden beraten zu lassen.

8. Der Regierungsrat kann einen Info-Markt ein-berufen, zu dem grundsätzlich Vertretungenaller Gemeinden eingeladen sind.

Vertragsbestandteile sind ausserdem das Papier«Prozessabläufe und Kompetenzen» sowie das Pa-pier «Prozessmodell» (schematische Darstellungder Verfahren).

Analyse der Machtverhältnisse

1. Das Konsultationsgremium Kanton-Gemein-den (KKG) hat wenig mit Konsultation, son-dern tatsächlich viel mit Machtausübung zutun. Das KKG wirkt sozusagen als Politbüro,in welchem die Vertreterinnen bzw. Vertreterder genannten Gemeindeorganisationen demRegierungsrat den Tarif erklären (können).

2. Die Machtposition der Gemeinden wird massivdadurch verstärkt, dass jedes Departement derkantonalen Verwaltung gehalten ist, zur Bear-beitung von Verbundaufgaben einen Fachaus-schuss mit Vertreterinnen und Vertretern der

KANTON/GEMEIN-

DEN; VERBUND-

AUFGABEN;

MACHTVERHÄLT-

NISSE

Page 4: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

80

Gemeinden einzusetzen. Dazu kommt, dass derRegierungsrat und das KKG für grosse Reform-projekte im Bereich der Erfüllung von Verbund-aufgaben Projekt-Fachausschüsse einsetzen kön-nen. Die bezeichneten Fachausschüsse gestattenes den Chefbeamtinnen und Chefbeamten derGemeinden, ihre spezifischen Vorstellungen inWorkshops mit Kolleginnen und Kollegen derkantonalen Verwaltung bekannt zu machenoder durchzusetzen.

3. Wenn sich das KKG, der Regierungsrat und/oder Departemente nicht ausreichend auf dieSeite der Gemeinden stellen, kann die Platt-form Gemeinden-Kanton (je 11 Personen!!)einberufen werden. Selbstverständlich dientdiese Plattform ebenfalls dazu, dem Regie-rungsrat die – aus der Sicht der Gemeinden –richtige Politik zu diktieren. Sollte sich der Re-gierungsrat widersetzen – was nicht in jedemFall auszuschliessen ist – werden es sich die Ge-meinden nicht nehmen lassen, ihr Veto gegen-über der Regierungspolitik zu verkünden.

4. Der Info-Markt stellt scheinbar ein Regierungs-instrument dar, weil die Exekutive den «Markteinberuft» (!?). Man darf einräumen, dass dasForum der Information aller Gemeinden sowieallgemeinen Aussprachen dienen kann («Lands-gemeinde der Gemeinden»). Aber: Der Info-Markt kann durchaus auch in den Dienst vonGemeindeinteressen gestellt werden. Er kanndazu eingesetzt werden, Positionen der Gemein-depolitik massiv zu unterstreichen («Macht-demonstrationen»). Kurzum: Der Info-Marktkönnte sich auch als Bumerang für die Regie-rungspolitik erweisen.

Was ist skandalös?

1. Das Ausmass, in welchem sich der Regierungs-rat den Gemeinden sowohl institutionell alsauch vertraglich ausliefert, geht entschieden zuweit. Die Exekutive setzt damit ihre Autoritätals Regierungsorgan aufs Spiel. Der einschlä-gige Kotau überspannt den Bogen.

2. Die bezeichneten Organisationen der Gemein-den werden gegenüber Parteien, auch Regie-rungsparteien (!), sowie gegenüber etabliertenVerbänden und Vereinen mehrfach privilegiert:

– Dokumentation im Frühzustand von Ent-scheidungsprozessen

– ständige Workshops

– Anhörungen der Gemeindelobby vor deroffiziellen Eröffnung von Vernehmlas-sungsverfahren.

Die einschlägigen Privilegien verschieben dieMachtbalance zugunsten der Gemeinden.Dazu kommt, dass sie sachlich nicht zu recht-fertigen sind.

3. Die Anmassungen der Macht und der Diktategegenüber der Regierung können nicht hinge-nommen werden. Die Gemeindeammänner-Vereinigung ist dazu da, Gemeindeinteressen zuverfolgen. Sie ist nicht dazu da, dem Regierungs-rat ohne Gesamtoptik den Tarif zu erklären.Schliesslich: Die Möglichkeit der Gemeinden,die Exekutive mit der Androhung von Vetos zuerpressen, kann weder rechtlich, noch politisch,noch sachlich akzeptiert werden. Es ist allerdingsder Regierungsrat selbst, welcher unmöglichenVeto-Positionen Vorschub geleistet hat.

4. Die zitierten Vertragspartner haben vereinbart,ihre Zusammenarbeit vertraulich zu praktizie-ren. Klartext: «Alle Unterlagen und anderwei-tigen Informationen des Kantons und der Ge-meinden für das KKG und die Plattform geltenals verwaltungsintern. Sie sind ohne anderslautenden Beschluss der genannten Gremiennicht für die Öffentlichkeit bestimmt…» (Ab-rede). Der Regierungsrat beschwört bei andererGelegenheit das Öffentlichkeitsprinzip. Hierwill man nichts davon wissen. Die Gemeindenziehen den Nutzen daraus: je diskreter die«Kooperation», desto massiver kann ihr «Dik-tat» ausfallen.

5. Skandale in Berlin, Paris, Rom und Wien fin-den in der Schweiz Beachtung. Was ist davonzu halten, dass «Skandale vor der Haustür»weder zur Sprache kommen noch angepran-gert werden?

Was ist zu tun?

1. Die Fraktionen des Grossen Rates und dieKantonalparteien sollten die zwischen Regie-rung und Gemeinden (Organisationen) prakti-zierte Kooperation stoppen, weil sie mehrfachüber das Ziel hinaus schiesst.

2. Im Rahmen der staatlichen Meinungsbildungund Entscheidfindung dürfen Gemeindeorga-nisationen gegenüber Parteien und interessier-ten Organisationen nicht privilegiert werden.Bei Vernehmlassungen etwa müssen für alle an

Page 5: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

81

Anhörungen Beteiligte ab Eröffnung der Ver-fahren gleiche Bedingungen und Spielregelngelten.

Kanton ZH: Hauptaufgabe des Verbandes derGemeindepräsidenten ist es, «bei Vernehmlas-sungen zu neuen Vorlagen die Haltung der Ge-meinden einzubringen» (NZZ Nr. 139 vom19. Juni 2006, S. 29).

3. Der Grosse Rat hat demnächst ein Gesetz in2. Lesung zu beraten, welches u.a. die Anwen-dung des Öffentlichkeitsprinzips regelt. Bei die-ser Gelegenheit muss der «GeheimdiplomatieRegierung – Gemeinden» ein Ende bereitet wer-den. Sie verträgt sich weder mit Grundsätzen der

Demokratie noch mit dem Grundsatz der Öf-fentlichkeit. Der Handlungsbedarf des Gesetzge-bers ist beträchtlich: Den Gemeindeorganisatio-nen zur Verfügung gestellte Unterlagen der Re-gierung müssen bekannt gemacht und durchParteien und interessierte Organisationen viaInternet beschafft werden können. Sitzungster-mine und Traktandenlisten der Zusammen-künfte zwischen Regierungsrat und Gemeinde-ammänner-Vereinigung müssen in angemesse-ner Frist vorher im Internet bekannt gegebenwerden. Die Stellungnahmen der Gemeindeor-ganisationen zu Regierungsvorlagen sind als öf-fentlich zugängliche Dokumente zu qualifizie-ren. Die einschlägigen Papiere dürfen nicht als«verwaltungsintern» (Abrede) eingestuft werden.

Cassis-de-Dijon-Prinzip: Die Suche nachdem Wirtschaftswachstums-Gral oderimmerhin Anstossen mit einem Kir Royalvon Doris Wobmann, lic. iur., Rechtsanwältin, juristische Mitarbeiterin der AIHK, Aarau

Hintergrund1

Das in letzter Zeit nun auch in der Schweizviel zitierte Cassis-de-Dijon-Prinzip stammt auseinem Urteil des Gerichtshofs der EuropäischenGemeinschaften (EuGH) aus dem Jahre 19792.Darin ging es um die Vermarktung des bekanntenfranzösischen Cassis-de-Dijon-Likörs (der z.B. fürdie Zubereitung eines Kir Royal benötigt wird) inDeutschland. Gemäss diesem Prinzip gilt: «Feh-len gemeinschaftliche Regelungen betreffend dasInverkehrsetzen eines Produktes, können natio-nale Regelungen, die sich dem Handel mit die-sem Produkt entgegenstellen, nur gelten, wenn sieanerkannterweise nötig sind, um Anforderungenzu genügen, die sich zwingend aus Gründen desSchutzes der öffentlichen Gesundheit, des Schut-zes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehrund des Schutzes der Konsumenten ergeben.»Damit stellt dieses Prinzip eine Ergänzung derübrigen Angleichungen der nationalen Rechts-

normen (Harmonisierung) und nicht einen Er-satz derselben dar. Die notwendigen Verfahrens-schritte für die praktisch gehandhabte Umset-zung dieses Prinzips sind naturgemäss komplexund werden vorliegend nicht näher erläutert.

Angespornt durch verschiedene parlamentarischeVorstösse quer durch die Fraktionen, hat derBundesrat nun in einem ersten Schritt geprüft, in-wieweit die Übernahme des in der EG geltendenCassis-de-Dijon-Prinzips die Marktentwicklungder Schweiz in ihrem Verhältnis zur EG begünsti-gen könnte. Diese Frage wurde im bundesrät-lichen Bericht nur für Produkte, nicht aber fürDienstleistungen, geprüft. Die grundlegende Ab-sicht einer Prinzip-Übernahme ist es, die in derEG zugelassenen Produkte ohne weiteres auch fürden Import und Vertrieb in der Schweiz zuzulas-sen. Damit sollen der Wettbewerb und das Wirt-schaftswachstum auf dem schweizerischen Marktgefördert werden.

WIRTSCHAFTSFÖR-

DERUNG; MARKT-

ÖFFNUNG

Mit der stetig voranschreitenden Öffnung und Liberalisierung der Märkte und der alle Lebensbereichetangierenden Globalisierung treten Markt- und Handelshemmnisse immer stärker ins Bewusstsein,sowohl bei den privaten Haushalten, insbesondere aber auch bei den Unternehmen. Es steht fest, dassdie Vielzahl bestehender schweizerischer Produktevorschriften den Warenimport erschwert und damitauch eine der Ursachen für die Existenz der «Hochpreisinsel Schweiz» darstellt. Mit der aktuellen Dis-kussion über eine mögliche schweizerische Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wird sowohl aufBundes- wie auch kantonal-aargauischer Ebene versucht, diesen wirtschaftsschädigenden Ursachenentgegenzuwirken.

Page 6: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

82

Handelshemmnisse

Beim Warenimport (auch) aus der EG in dieSchweiz bestehen grundsätzlich drei Arten vonHemmnissen: Zölle, Beschränkungen des Paral-lelimports immaterialrechtlich geschützter Pro-dukte und schliesslich die schweizerischen Pro-duktevorschriften, die von jenen der EG abwei-chen. Es ist denn auch insbesondere dieser Be-reich der Produktevorschriften, der Gegenstandder auf Bundesebene angelaufenen Diskussionüber eine mögliche Übernahme des Cassis-de-Dijon-Prinzips bildet und die als eigentliche Han-delshemmnisse angesehen werden. Darunter fal-len beispielsweise Vorschriften über die Kenn-zeichnung und Etikettierung von Produkten (z.B.«Rahm» und nicht «Sahne»), über die Produkte-informationen (z.B. «Milligramm» statt Prozente,Beipackzettel), über Konformitätsbewertungen(z.B. Prüfungen, Zertifizierungen) sowie über dieZulassung (z.B. bei Arznei- und Lebensmitteln).

Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes überdie technischen Handelshemmnisse (THG)3 imJahre 1996 wurde schon vor rund 10 Jahren ver-sucht, diese (durchaus damals schon bekannten)Hindernisse, die teilweise ja auch im innerstaat-lichen Verkehr gelten oder bislang gegoltenhaben, zu vermeiden, zu beseitigen oder mindes-tens zu entschärfen. Daneben wurden und wer-den bekanntlich laufend weitere Anstrengungenzum Abbau vorhandener Marktschranken unter-nommen; dies sowohl im Produkte-, aber auchim Personen- und Dienstleistungsverkehr (für denBinnen- wie den Import-Export-Markt).

Aktueller Regulierungsstand

Fest steht, dass trotz THG und den sektoriellenAbkommen zwischen der Schweiz und der EGimmer noch zahlreiche schweizerische Vorschrif-ten bestehen, die den freien Warenimport aus derEG hemmen. Mit der angekündigten Revisiondes THG sollen nun die gesetzlichen Vorausset-zungen geschaffen werden, um – in Anlehnungan das Cassis-de-Dijon-Prinzip – den schweizeri-schen Markt für alle in der EG legal in Verkehr ge-brachten Produkte zu öffnen. Die Vorlage derbundesrätlichen Botschaft soll bis Ende 2006 er-folgen und die Vernehmlassung darüber entspre-chend ca. im Frühling 2007 eröffnet werden.

Wachstums-Gral oder nur Kir Royal?

Für die Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzipsbestehen verschiedene Optionen mit unter-

schiedlichen Voraussetzungen und Konsequen-zen, die hier kurz zusammengefasst dargestelltwerden4:

Staatsvertrag (Option 1): Mit einer staatsvertrag-lichen Regelung zwischen der Schweiz und der EGwürde eine gegenseitige Verpflichtung zur Prinzip-Anwendung geschaffen (reziproke Regelung desMarktzutritts). Eine analoge Regelung wäre zudemmit den EWR-EFTA-Staaten zu treffen.

Nach der Ablehnung des EWR-Vertrags durch dieSchweiz 1992 wurde mit der EG über ein allfälli-ges Abkommen über den freien Warenverkehrverhandelt. Die EG ist jedoch an einem weiterenpunktuellen Abkommen nicht interessiert undwäre nur unter der Bedingung verhandelbereit,wenn die Schweiz nicht nur das Cassis-de-Dijon-Prinzip, sondern den vollständigen, den Waren-verkehr betreffenden Acquis communautaire(den derzeit geltenden und den zukünftigen, alsoeine Art «EWR II») übernehmen würde. Unterden heutigen Gegebenheiten (z.B. keine Mitge-staltungsrechte der Schweiz) fällt diese Option bisauf weiteres natürlich ausser Betracht.

So verbleibt der Schweiz momentan nur der Wegdes autonomen Nachvollzugs der Anwendbar-keit des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Dabei stehendie zwei folgenden Varianten zur Diskussion:

1. Einseitige Öffnung des Schweizer Markts füralle Produkte aus der EG (Option 2): Zugelas-sen wären damit alle Produkte, die gemäss dengeltenden EG-Vorschriften bzw. im Falle feh-lender oder unvollständig harmonisierter EG-Regeln nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaa-tes hergestellt und in Verkehr gebracht werdendürfen. Die Zulassung in der Schweiz würdedamit ohne weitere Auflagen möglich sein.

2. Einseitige Öffnung des Schweizer Markts fürProdukte, für die in der Schweiz und in der EGunterschiedliche technische Vorschriften gel-ten (Option 3): Damit wären lediglich jene Pro-dukte zugelassen, für die in der EG keine odernur teilweise harmonisierte Vorschriften beste-hen. M.a.W. würde das jene Produkte betreffen,bei denen auch innerhalb der EG das Cassis-de-Dijon-Prinzip noch zur Anwendung gelangt.

Bei allen Optionen ist jedoch zu bedenken, dasszum Schutz der Gesundheit, der Umwelt, der Kon-sumenten und der nationalen Sicherheit weiterhinAusnahmeregelungen unumgänglich sein werden.Bei der notwendigen Überprüfung der vom EG-

Page 7: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

83

Recht abweichenden schweizerischen Normen undderen Anpassungen wird dazu auch die EuGH-Rechtsprechung zum Cassis-de-Dijon-Prinzip zu be-rücksichtigen sein. Schliesslich, und als weitere zent-rale Rahmenbedingung für das neue THG, muss beider Prinzip-Anwendung eine drohende Inländerdis-kriminierung verhindert werden. Denn die Schwei-zer Produzenten wären in vielen Fällen durch diestrengeren schweizerischen Vorschriften gegenüberihren ausländischen Mitbewerbern klar im Nachteil,da diese sich eben gerade nicht an diese strengerenschweizerischen Produktevorschriften halten müs-sen. Aufgrund des gegenüber der EG viel kleinereninländischen Absatzmarktes ist aber ein schweizeri-scher Produzent (beinahe existenziell) daran interes-siert, für den einheimischen Markt nach denselbenVorschriften wie für den Export produzieren zu kön-nen. Der Gesetzgeber muss also einen Weg finden,der es den schweizerischen Produzenten in diesenFällen erlaubt, auch nach den in der EG geltendenProduktevorschriften zu produzieren.

Der Bundesrat hat in seinem ersten Bericht Op-tion 3 favorisiert5. Ob und in welcher Form eine

– wirtschafts- und konsumfördernde,

– schweiz- und gleichzeitig eurokompatible,

– liberalisierte und gleichzeitig die nach eigenemErachten schützenswerten Rechtsgüter berück-sichtigende und am Schluss

– trotzdem noch praktikable und wirksame Um-setzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips über-haupt realisierbar ist, wird sich noch zeigenmüssen.

Gral oder Cüpli – das bleibt hier noch die Frage.

Aargauer Cassis-de-Dijon

Eine spezielle und lobenswerte Vorreiterrolle inder behandelten Thematik nimmt der KantonAargau ein. Im Rahmen der vom Regierungsratlancierten Wachstumsinitiative läuft aktuell eineVernehmlassung über deren Massnahme 10: Im-pulsprogramm Binnenmarktliberalisierung undDeregulierung – Phase 1: Cassis-de-Dijon-Prin-zip6. Mit den vorgeschlagenen Verfassungs- undGesetzesänderungen sollen die Zutrittshemm-nisse zum Wirtschaftsmarkt des Kantons Aargaufallen, wodurch die in den andern Kantonen undin der EU zugelassenen Produkte, Dienstleistun-

gen und Berufe auch im Kanton Aargau ohne zu-sätzliche Schranken angeboten bzw. ausgeübtwerden dürfen.

Die damit angestrebten Ziele der Attraktivitäts-steigerung für den Wirtschaftsstandort Aargausowie der erhoffte Nachahmeranreiz für andereKantone sind vollumfänglich zu unterstützen.Über die Details zur Vorlage und die damit zu-sammenhängenden offenen Fragen werden wiruns in der Vernehmlassung eingehend äussern.

Fazit

Die Revision des THG auf Bundesebene unddamit die Harmonisierung mit den EG-Vorschrif-ten ist zwar notwendige, aber allein nicht ausrei-chende Massnahme für die Abschwächung odergar Versenkung der Hochpreisinsel Schweiz.Neben den rein technischen Produktevorschriftensind zahlreiche weitere Faktoren im Sinne von Im-porthemmnissen zu berücksichtigen (Zölle, Abga-ben, Monopole, Geistiges Eigentum, Konsumen-tenschutz, Haftungsfragen, WTO-Vorschriftenusw.). Die Verflechtungen und Reaktionen derinternationalen Handelsmärkte sowie die Befind-lichkeiten der sehr heterogenen nationalen Interes-sen der Beteiligten (wirtschaftlich wie politisch)sind ebenfalls zu berücksichtigen. Viele offene Fra-gen warten zurzeit noch auf ihre Beantwortung.

Die Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips isteine hochanspruchsvolle Aufgabe der gesetzge-benden Instanzen. Der Aufwand jedoch ist zwin-gend zu unternehmen und mit grösstmöglichsterSorgfalt und grösstmöglichem Nutzen für dieschweizerische Wirtschaft, für Unternehmen undfür Private, nun zu erfüllen.

Dokumentationshinweise

1 Bericht des Bundesrats zur Cassis-de-Dijon-Problematikvom 23. September 2005 und die dort zitierten weiterenGrundlagen; Kellerhals/Baumgartner, Das Cassis-de-Dijon-Prinzip und die Schweiz, SJZ 102 (2006), S. 321 ff.

2 EuGH, Rs. 120/78, 20. Februar 1979, Slg. 1979, 649 (Rewevs. Bundesmonopolverwaltung für Branntweine)

3 SR 946.514 Bericht des Bundesrats (N 1), S. 10 ff.

Kellerhals/Baumgartner (N 1), S. 325 ff.5 Bericht (N 1), S. 216 Anhörungsbericht des Regierungsrats vom 20. Juni 2006

Page 8: 2006.09 | AIHK Mitteilungen im September

Volksabstimmungen vom 24. September 2006

VorlagenParolenAIHK

– Volksinitiative vom 9. Oktober 2002 «Nationalbankgewinne für die AHV» Nein

– Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und JaAusländer (AuG)

– Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG): Änderung vom 16. Dezember 2005 Ja

Die Parolen zu den Vorlagen wurden vom Kammervorstand an seiner Sitzung vom 17. August 2006 beschlossen.

84

AZ

B 5

000

Aar

au 1

PP/J

ourn

alC

H50

00 A

arau

1

Bringen Sie Ihre Meinung ein!Die AIHK erhält im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses regelmässig Vorlagen des Kantons Aargau und (über die Spitzenverbände) des Bundes zur Stellungnahme. Auf unserer Website(www.aihk.ch/politik/vernehmlassungen/) informieren wir über alle laufenden Verfahren. Interes-sierte Unternehmen können dort die Unterlagen bestellen. Die Geschäftsstelle freut sich über Stel-lungnahmen und nimmt Beurteilungen aus Firmensicht gern in die Argumentation auf. Nachste-hend finden Sie Hinweise auf aktuell laufende Anhörungen.

Wassernutzungsgesetz

Mit dem neuen Gesetz sollen die Nutzung derWasserkraft, des Grundwassers, der Heilquellenund des Thermalwassers, der Oberflächengewässer(Wasserentnahmen) sowie die Inanspruchnahmederen Gebiete geregelt werden. Gemäss Begleit-schreiben des Departements BVU soll inhaltlichdie bewährte Rechtsordnung weitergeführt wer-den. Die Zahl der Erlasse kann von 8 auf 3, dieZahl der §§ von 134 auf ca. 90 reduziert werden.Interne Frist: 20. September 2006.

Cassis-de-Dijon-Prinzip

Der Regierungsrat schlägt vor, wie in der Wachs-tumsinitiative vorgesehen (Massnahme 10: Im-pulsprogramm Binnenmarktliberalisierung undDeregulierung) das Cassis-de-Dijon-Prinzip imKanton Aargau einseitig einzuführen. Die Zu-trittsbeschränkungen zum Wirtschaftsraum Aar-gau sollen weitgehend wegfallen. In anderen Kan-tonen oder in der EU zugelassene Produkte,Dienstleistungen und Berufe sollen ohne zusätz-liche Schranken angeboten bzw. ausgeübt werdendürfen. Der Regierungsrat verspricht sich davoneine wachstumsfördernde Wirkung. Interne Frist:22. September 2006.

Berufliche Vorsorge

Der Bundesrat hat gleichzeitig einen Bericht zurStrukturreform der beruflichen Vorsorge undMassnahmen für ältere Arbeitnehmende mit Re-visionsvorschlägen in die Vernehmlassung ge-schickt. Die Strukturreform in der beruflichenVorsorge befasst sich hauptsächlich mit der opti-mierten Führung, Beratung und Kontrolle derVorsorgeeinrichtungen, der Stärkung der Aufsichtund Oberaufsicht durch Kantonalisierung undRegionalisierung der direkten Aufsicht und derSchaffung einer Eidgenössischen Oberaufsichts-kommission. Interne Frist: 13. Oktober 2006.

Neues Hochschul- undInnovationsförderungsgesetz

Dieses Gesetz ersetzt einerseits das bisherigeFachhochschulgesetz und schafft die Grundlagefür die geplante «Stiftung Technik Wirtschaft Aar-gau» sowie den Forschungsfonds. Andererseitssoll es eine Erweiterung der aargauischen Hoch-schulpolitik über den Fachhochschulbereich hi-naus ermöglichen. Die Kompetenzverteilung zwi-schen Regierungsrat und Grossem Rat wird neugeregelt. Als Rahmengesetz ist es sehr offen for-muliert. Interne Frist: 24. Oktober 2006.

VERNEHM-

LASSUNGEN