15. März 2013 Amtsblatt für die Stadt...

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Amtsblatt für die Jahrgang 19; Nummer 02/2013 Ketzin/Havel, den 15. März 2013 Stadt Ketzin/Havel mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow A – Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen Seite 1. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Hochschulen erhalten“ ...................... 2 2. Widerspruchsrecht .......................................................................................................................................... 4 Ende das amtlichen Teils Inhaltsverzeichnis

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15. März 2013 1Amtsblatt für die Stadt Ketzin/Havel

Amtsblatt für die

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Jahrgang 19; Nummer 02/2013 Ketzin/Havel, den 15. März 2013

Stadt Ketzin/Havelmit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

A – Amtlicher TeilÖffentliche Bekanntmachungen Seite

1. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Hochschulen erhalten“ ...................... 2

2. Widerspruchsrecht .......................................................................................................................................... 4

Ende das amtlichen Teils

Inhaltsverzeichnis

Amtsblatt für die Stadt Ketzin/Havel2 15. März 2013

Abstimmungsbehörde: Stadt Ketzin/HavelGemeinde: Stadt Ketzin/HavelStimmkreis: 5

Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbegehrens „Hochschulen erhalten“

Die Vertreter der Volksinitiative „Hochschulen erhalten“ ha-ben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens ver-langt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder desLandtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13Abs.3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klagegegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bür-gerinnen und Bürger ab dem

10. April 2013 bis zum 9. Oktober 2013

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oderdurch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen un-terstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können dieBürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragungin die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbe-hörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, beimehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern siekeine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen undBürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zuBuchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausü-ben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindungmit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes(BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zumZeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 9. Oktober 2013

– das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 10. Ok-tober 1997 geboren sind,

– seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihrenständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in derBundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichenAufenthalt haben sowie

– nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlos-sen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung inEintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegen-den Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen derAbstimmungsbehörde bis Mittwoch, den 9. Oktober 2013,16 Uhr unterstützt werden:

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen,haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbe-gehrensverfahrensverordnung – VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich undhandschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sindFamilienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Woh-nung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung odergewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbareinzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg).Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehrzurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli-chen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbstvorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zurNiederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintra-gungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli-chen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unterunzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, könneneine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübungihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsper-son eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsbe-rechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V.m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch brieflicheEintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag dasVolksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen.Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbstoder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elek-tronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Nieder-schrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in derdie eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehre-ren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnli-chen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung istder Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben(§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Einefernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellungauch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) be-dienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Ein-tragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen(Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstel-lenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer we-gen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die

Lfd. Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten

Zu den Sprechzeiten: 1 Stadtverwaltung Montag, Dienstag,

Ketzin/Havel, Donnerstag und FreitagBürgerservice, 8:00 bis 12:00 UhrRathausstraße 29 Dienstag und Donnerstag

14:00 bis 18:00 Uhr

Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

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briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich derHilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsscheinhat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfspersongegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versi-chern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbe-gehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der ein-tragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAG-Bbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtig-te den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtli-chen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass derEintragungsbrief dort spätestens am 9. Oktober 2013, 16 Uhreingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der BundesrepublikDeutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG un-entgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei derauf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben wer-den.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Hochschulen erhalten“

Stärkt die Lausitz, erhaltet ihre Hochschulen!

• Wir fordern den Erhalt der BTU Cottbus und der Hoch-schule Lausitz (FH) als eigenständige Einrichtungen in derLausitz sowie den Erhalt der Studien- und Lehrkapazitäten.

Es kann nicht eine Person entscheiden, was alle angeht!

• Wir fordern eine grundlegende Überarbeitung der Hoch-schulfinanzierung in Brandenburg.

• Wir fordern entscheidungswirksame Mitbestimmung allerBetroffenen und Einbeziehung in den Reformprozess.

• Wir fordern ein Gesamtkonzept für die Hochschulland-schaft in Brandenburg, bevor über die Zukunft einzelnerHochschulen entschieden wird.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Landesregierung will jetzt die zwei völlig unterschiedlichenHochschulen in Cottbus zusammenwürfeln und danach, ineinem Jahr, über ein Hochschulkonzept für Brandenburg re-den. Wir, die Studentinnen und Studenten, sagen: „Erst den-ken, dann entscheiden“. Brandenburgs Zukunft steckt in star-ken und unterschiedlich ausgerichteten Hochschulen. Wir for-dern, den konzeptlosen Zusammenschluss von BTU Cottbusund Hochschule Lausitz (FH) zu stoppen, über ein leistungsfä-higes Hochschulkonzept für Brandenburg zu reden und danndie richtigen Entscheidungen zu treffen.

Warum macht der Zusammenschluss von BTU Cottbus undHochschule Lausitz (FH) in der Lausitz keinen Sinn?

Die Hochschule Lausitz (FH) spricht junge Menschen an, dieein praktisch orientiertes Studium suchen. Die BTU Cottbusist, trotz schwacher finanzieller Ausstattung, in vielen Hoch-schulrankings ganz oben. Sie hat rund ein Drittel ihrer finanzi-ellen Mittel selbst eingeworben, eine deutschlandweite Spit-zenleistung. Wenn jetzt beide Hochschulen zusammengewor-fen werden, verlieren sie ihr Profil und ihre Position im Wett-bewerb um die besten Studierenden.Die Folge: Beide Hochschulen verlieren und mit ihnen Cott-bus und ganz Brandenburg.

Zu den beiden Hochschulen:Die Hochschule Lausitz (FH) bildet viele junge Menschen ausder Lausitz für den regionalen Arbeitsmarkt aus. Sie ist einewichtige Partnerin für kleine und mittelständische Unterneh-men. Ca. 40 % ihrer Studierenden haben keine allgemeineHochschulreife und bekommen hier eine gute praxisorientier-te Ausbildung sowie anschließend einen sicheren Arbeitsplatz.

Die BTU Cottbus ist eine wichtige Kooperationspartnerin fürgroße Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Sie sorgtnachhaltig für das Entstehen neuer und die Sicherung beste-hender Arbeitsplätze. Zudem betreibt sie international beach-tete Spitzenforschung, bei der neue Techniken und Verfahrenentwickelt werden. Die BTU Cottbus ist eine anerkannte Mar-ke geworden. Ihre Studierenden kommen zu einem Drittel ausBrandenburg, einem Drittel aus Berlin und einem Drittel ausanderen Bundesländern und dem Ausland. Alle diese Studie-renden bringen Geld in die strukturschwache Lausitz. VieleAbsolventinnen und Absolventen der BTU Cottbus werden inUnternehmen vor Ort angestellt.

Warum gute Hochschulen in Cottbus wichtig für ganz Bran-denburg sind:Die Bevölkerung Brandenburgs wird älter und schrumpft inden nächsten Jahren um 16 %. Universitäten und Fachhoch-schulen mit klarem Profil sind Magneten für junge und leis-tungswillige Menschen. Sie sind ein Meilenstein für eine guteZukunft Brandenburgs. Deswegen fordern wir eine Bestands-aufnahme für Brandenburgs Hochschulen. Und dann einesachgerechte Entscheidung.

Warum Brandenburgs Hochschulpolitik dringend der Diskus-sion bedarf:In Brandenburgs Hochschulpolitik zählt Masse statt Klasse.Hochschulen, die viele Studierende aufnehmen, erhalten vielGeld. Forschungsleistung, Anzahl der Promovierenden undStudienkonzept zählen nicht. Deswegen begrüßen wir dieDiskussion eines neuen Hochschulplans. Er macht aber nurSinn, wenn man nicht zuvor gewachsene Strukturen und Posi-tionen zerschlägt, denn die BTU Cottbus ist längst eine hoch-schulpolitische Qualitätsmarke.

Warum Hochschulen, Studierende, Bürgerinnen und Bürgermitreden sollten:Es geht um die Zukunft des gesamten Landes. Eine von derWissenschaftsministerin einberufene Kommission hat über dieZusammenlegung beraten. Und diese Kommission hat davonabgeraten. Die Wissenschaftsministerin wollte das Gutachtenin der Schublade verschwinden lassen und klammheimlichentscheiden. Das hat unser Misstrauen geweckt. Deswegenfordern wir klare Kriterien, eine offene Diskussion und Entschei-dungen, die Brandenburg stark machen.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

Fortsetzung auf Seite 4

Amtsblatt für die Stadt Ketzin/Havel4 15. März 2013

Die nächste Ausgabe des Amtsblattes erscheint voraussichtlich am 26.04.2013;

Redaktionsschluss ist am 15.04.2013.

Vertreter: Stellvertreter:

Alexander Misera Claudia EckertLieberoser Straße 25 Wilhelm-Külz-Straße 4003046 Cottbus 03046 Cottbus

Paul Weisflog Ole KrögerAm Wald 5 Erich-Weinert-Straße 603054 Cottbus 03046 Cottbus

Sebastian Wirries Sarah MeßmerUniversitätsstraße 10 August-Bebel-Straße 8003046 Cottbus 03046 Cottbus

Jasper Schwenzow Fabian FrankStraße der Jugend 105 Karlstraße 1803046 Cottbus 03044 Cottbus

Prof. Dr. Daniel Baier Prof. Dr. Christiane HippTöpferstraße 2 Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 1603046 Cottbus 03044 Cottbus

Am 22. September 2013 finden die Wahlen zumDeutschen Bundestag statt

In diesem Zusammenhang dürfen die Einwohnermelde-ämter laut § 33 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldege-setzes an Parteien, politischen Vereinigungen, Wähler-gruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern vonWahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehendenMonaten zum Zwecke der Wahlwerbung Auskünfte überFamiliennamen, Vornamen, akademischen Grad und diegegenwärtige Anschrift von wahlberechtigten Bürgernerteilen. Die Bürger haben das Recht, der Weitergabe

ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist un-verzüglich schriftlich oder direkt im Bürgerbüro der StadtKetzin/Havel Rathausstraße 29 einzureichen. Der Wider-spruch kann auch formlos eingelegt werden.

Achtung:Bereits im Melderegister gespeicherte Widersprüchebehalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.

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