131022 Rechtsschutz in PV in Indien€¦ · Investitionen in Asien, insbesondere Indien und China.,...
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Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
Rechtsschutz und Rechtssicherheit bei Investments in IndienMarktpotentiale und Anwendungs-möglichkeiten für Photovoltaik in Indien
Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh)Berlin, 24. Oktober 2013
Investitionsklima
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Krebsmittel Nexavar – Bayer scheitert mit Klage gegen Generika in Indien
Investmentfaktoren
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Investment
Technologieschutz
Finanzierung
Regulatorischer
Rahmen
Landerwerb
SteuernVerträge
Genehmigungen
Mitarbeiter
Markteintrittsform
Agenda
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• Foreign Direct Investment (FDI) und Markteintrittsformen
• Indisches Rechtssystem und Vertragsgestaltung
• Gewerblicher Rechtsschutz
• Streitbeilegung - Wie komme ich zu meinem Recht in Indien?
FDI und Markteintrittsformen
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Genehmigungserfordernisse für ausländische Direktinvestitionen in Indien
Prohibited List
Automatic Route
Approval Route
Generelles Verbot ausländischer Direktinvestitionen
Keine Genehmigung erforderlich; Meldeformalitäten bei Reserve Bank of Indiazu beachten
Genehmigung durch das Foreign Investment Promotion Board (FIPB)erforderlich
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Genehmigungserfordernisse fürausländische Direktinvestitionen in Indien (2)
Großhandel: 100% (Automatic) mit bestimmten AuflagenEinzelhandel: 51 % (Approval) für “multi brand retail”; 100 % (Approval) für „single brand retail“ mit bestimmten Auflagen
Telekommunikation: 49% (Automatic) bis zu 74% (Approval)bei Basis-, Mobilfunk- und wertschöpfenden Leistungen
Bankwesen: 74% (Automatic)Bergbau: 100% (Automatic) bei Gold und Silber
Infrastruktur:100% (Automatic) bei Straßen, Autobahnen, Flughäfen, Stromerzeugung, Brücken und Häfen
Nicht dem Bankwesen angehörende Finanz-institute: 100% (Automatic)
Versicherungen: bis zu 26% (Automatic) Rentensektor : bis zu 29% (Automatic)
Luftfahrt: 49% (Automatic) Domestic Airlines und 74% (Automatic) Cargo and Chartered Airlines
Stromerzeugung und -vertrieb :100% (Automatic), jedoch keine Atomenergie
Update Juli 2013:Power Exchanges bis zu 49%(26% FDI – Approval Route23% FII – Automatic Route)
Sectoral Caps für FDI
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Ausländischer Investor
Aktivitäten ohne Gründungeiner eigenen Gesellschaft
Project Office
Gründung einer indischenGesellschaft
Repräsentanz (Liaison Office)
Joint Venture 100%-Beteiligung
Zweigniederlassung (Branch Office)
Ausländische Unternehmen haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer Repräsentanz (Liaison office), einer Zweigniederlassung (Branch office) oder einer Tochtergesellschaft (Company). Die Entscheidunghängt insbesondere davon ab, welche Aktivitäten in Indien geplant sind.
Markteintrittsformen in Indien
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Arten von Joint Ventures
Arten von Joint
Ventures
Greenfield
Greenfield-Varianten, z.B. mitdem Erwerb von Assets des JV-
Partners
Brownfield
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– EINE DER WICHTIGSTEN ENTSCHEIDUNGEN EINES
AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS BEIM
MARKTEINTRITT IN INDIEN IST, OB MAN ALLEINE ODER
MIT EINEM LOKALEN PARTNER BEGINNT
Joint Ventures –Erfahrungen ausländischer Investoren
Die Mehrheitmuss auch
“gelebt” werden !
Erwerb der Mehrheit von
Beginn an oderspätere
Aufstockung der Anteile
Sorgfältige Auswahl des JV-Partners
WichtigeErkenntnisse
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Vorliegen der
„weichen“ Eigen-
schaften ist ebenso wichtig
Partnerauswahl – Wesentliche Faktoren
Hat der potentielle Partner Erfahrung in dem relevante n Produktbereich?
Kundenbeziehungen
Produktionsstätte/Expansionsflächen
Es müssennicht alle
Eigenschaftenerfüllt sein –ein guter Mix davon kannauch aus-
reichend sein
Hat der Partner die richtige Einstellung und Wertschä tzung?
Ist der Partner motiviert und ehrgeizig?
Verständnis der strategischen Ziele
Verständnis für die finanziellen Vorgaben des ausländis chen Partners(Lizenzen/ Expat-Kosten usw.)
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Rechtssystem und Vertragsgestaltung
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Rechtssystem und Vertragsgestaltung
� Demokratischer Rechtsstaat
� Verträge können auch in Indien grundsätzlich einer anderen als der lokalen Rechtsordnung unterstellt werden
− Rechtswahl muss bona fide erfolgen, also in „gutem Glauben“ bzw. ohne betrügerische Absicht: gewisse Beziehung zu der gewählten Rechtsordnung muss bestehen
− Regelmäßig ist Wahl einer „neutralen“ Rechtsordnung aber zulässig
� In Indien sind Verträge oft umfangreicher als Verträge nach deutschem Recht.
− Common Law: Verträge nach indischem Recht folgen der „parol rule of evidence“, d.h. was nicht im Vertrag berücksichtigt ist, gilt als nicht vereinbart
− Missverständnisse und ungenaue Verträge
− Bewusst vage Formulierungen für Nachverhandlungen oder „kreative Auslegung“
� Vertragsverhandlungen dauern üblicherweise länger
− “Business means Friendship“
− Inder verhandeln geschickt und mit Ausdauer
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Rechtssystem und Vertragsgestaltung
Im Rahmen von Auslandsinvestitionen wesentliche Verträge:
� Joint Venture Vertrag (bei Kooperation mit indischem Partner)
� Anteilskaufvertrag (im Falle der Beteiligung an bestehendem Unternehmen)
� Projektentwicklungsverträge (für die Entwicklung z.B. von Solarparks)
� Lieferverträge (für Lieferung der Komponenten)
� Lizenzverträge (Technologietransfer)
� Grundstückskaufverträge (Landerwerb für Produktionsanlage)
in der Praxis häufig „handwerkliche Fehler“:
− Keine (ausreichende) Prüfung der Implikationen lokalen Rechts
− Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte nicht (ausreichend) berücksichtigt
− Unklare Regelungen und falsche Strukturen
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Gewerblicher Rechtsschutz
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Gewerblicher Rechtsschutz (1)
� Insbesondere im Vergleich zu China herrscht in Indien auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ein gutes Rechtsschutzniveau.
� Indien ist verschiedenen internationalen Abkommen beigetreten, u.a. dem Patent Cooperation Treaty (PCT), und ist Mitglied der World International Property Organisation (WIPO). Als Mitglied der World Trade Organisation (WTO) unterliegt Indien auch dem Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS).
� Gesetzeslage entspricht in Indien weitgehend internationalen Standards, bei der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte bestehen aber auch in Indien noch Defizite (vor allem sehr lange Dauer der Gerichtsverfahren)
� Mit durchschnittlich 1.420 Tagen Verfahrensdauer im Patentrecht belegt Indien den vorletzten Platz von 183 Ländern. Das World Economic Forum in Davos beurteilte den Patentrechtsschutz in Indien daher sogar schlechter als den in China.
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Gewerblicher Rechtsschutz (2)
� Entscheidung des Intellectual Property Appellate Board (IPBA) im Dezember 2010 betrifft den für Indiens Wirtschaft ebenfalls strategisch wichtigen Bereich der erneuerbaren Energien. IPBA erklärte 22 Patente für nichtig und stützte seine Entscheidung auf angeblich „mangelnde Erfindungshöhe“ und argumentierte im Übrigen ähnlich wie die indischen Gerichte in den Generikafällen: Das nationale Interesse Indiens wiege höher als das Interesse eines einzelnen Unternehmens an seinem geistigen Eigentum.
� IPBA verwarf die Einwände des Patentinhabers u.a. mit der Begründung, dass diese das Verfahren verzögern würden, die Patente der Allgemeinheit aber schnellstmöglich zur Verfügung stehen müssten.
� Wettbewerber können die Technologie des deutschen Windanlagenbauers in Indien nun ungeschützt nutzen.
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Gewerblicher Rechtsschutz (3)
� Die jüngsten Entwicklungen mahnen zur Vorsicht bei Investitionen in Indien.
� Neben vertraglichen Regelungen mit dem indischen Partner (Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsverbot etc.) sollte sich der ausländische Investor durch geeignete praktische Maßnahmen vor einem Missbrauch seines geistigen Eigentums schützen
− Sorgfältige Auswahl des indischen Partners − Funktionstrennung− Dokumentation von Datenflüssen − Marktbeobachtung
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Streitbeilegung - Wie komme ich zu meinem Recht in Indien?
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Streitbeilegung
� Ordentliche Gerichte notorisch überlastet und z.T. korrupt
− Gerichtsverfahren werden immer wieder vertagt und können sich in Indien über mehrere Jahrzehnte erstrecken
− In 21 indischen High Courts sind mehr als 4 Millionen Streitigkeiten anhängig, davon warten bereits 650.000 seit über 10 Jahren auf eine Entscheidung
� Auch ein ausländisches Urteil ist in Indien nicht einfach vollstreckbar
� Schiedsgerichtsbarkeit ist ein in Indien grundsätzlich anerkannter Streitbeilegungsmechanismus („arbitration friendly jurisdiction“)
� Schiedsgerichtsverfahren sind im Arbitration and Conciliation Act 1996 (ACA) geregelt
− Basiert auf dem United Nations Commissions on International Trade Law (UNCITRAL) Model Law
− Part I des ACA findet auf „domestic arbitration“ Anwendung
− Part II des ACA findet auf „international arbitration“ Anwendung22
Vorsicht bei Schiedsklauseln (1)
� Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in Indien− Inländische Schiedssprüche sind in Indien unmittelbar vollstreckbar
− Ausländische Schiedssprüche können nach der New York Convention in Indien für vollstreckbar erklärt werden, wenn diese in einem Vertragsstaat ergangen sind
� Problem: Inhaltliche Überprüfung von Schiedssprüchen durch die ordentlichen Gerichte („power to set aside arbitration awards“)− Inländische Schiedssprüche können gemäß sec. 34 (Part I) des ACA von den
ordentlichen Gerichten inhaltlich überprüft und aufgehoben werden
− Auf ausländische Schiedssprüche ist Part I des ACA dem Wortlaut nach nicht anwendbar
− Aber: In Venture Global Engineering v. Satyam Computer Services (2008) hat der indische Supreme Court entschieden, dass sec. 34 (Part I) des ACA auch auf ausländische Schiedssprüche anwendbar ist, sofern die Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde
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Vorsicht bei Schiedsklauseln (2)� Problem: Inhaltliche Überprüfung von Schiedssprüchen durch die ordentlichen Gerichte
(„power to set aside arbitration awards“)
− In Praxis inhaltliche erfolgte Überprüfung von ausländischen Schiedssprüchen, obwohl inhaltliche Überprüfung im Grundsatz auf Verstöße gegen die „public policy“ von Indien beschränkt ist
− Die indischen Gerichte haben (sozusagen mit dem Blessing des indischen Supreme Court – Bhatia International und Venture Global) viele Jahre sehr extensiv ausländische Schiedssprüche überprüft; bis zu einer Vollstreckung konnte es regelmäßig Jahre dauern…
� Supreme Court vom 6.9.2012 (Bharat Aluminium vs. Ka iser Aluminium) – BalcoEntscheidung: − ausländische Schiedssprüche sind in Indien grundsätzlich anzuerkennen!− Indische Gerichte haben keine Kompetenz, internationale Schiedsverfahren zu
überprüfen, die außerhalb Indiens stattfinden− Dürfen insbesondere einstweilige Verfügungen weder erlassen noch ausländische
Schiedssprüche annullieren!
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Schiedsklauseln –Best Practice� Schiedsort sollte nicht Indien sein, da inländische Schiedssprüche der inhaltlichen
Überprüfbarkeit durch die ordentlichen Gerichte unterliegen und insbesondere einstweilige Verfügungen drohen
� Schiedsort sollte ein Land sein, welches der New York Convention beigetreten ist, um die Vollstreckbarkeit zu erleichtern
� Das Verfahren sollte sich nach einer international anerkannten Schiedsordnung richten; India Arbitration Act 1996 aber in Ordnung
� Die Anwendbarkeit von Part I des ACA sollte sicherheitshalber ausgeschlossen werden, um die inhaltliche Überprüfbarkeit ausländischer Schiedssprüche nach der Venture GlobalEntscheidung zu vermeiden
‒ Nach Balco-Entscheidung aber wohl nicht mehr notwendig: dafür ausdrücklich einstweiliges Verfahren für zulässig erklären, falls gewünscht
� Bei wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen sollte das Verfahren einheitlich geregelt (gleicher Schiedsort, gleiche Schiedsordnung, gleiche Anzahl von Schiedsrichtern) und eine Zusammenlegung einzelner Verfahren möglich sein
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Rechtsschutz nach Investitionsschutzverträgen� Deutsch-Indisches Investitionsschutzabkommen aus 1998
� ICSID-Entscheidung „White Industries“ (Australien/Indien)
− Investitionsvertrag 1989, später Streit mit indischem Partner und 2002 ICC-Schiedsspruch zugunsten des ausländischen Investors
− Vollstreckung in Indien nach jahrelangem Verfahren ohne Erfolg
− U.a. Zuständigkeitsstreit High Court Delhi vs. Kalkutta
− 2010 Investitionsschutzverfahren vor ICSID eingeleitet
− Anfang 2012 Entscheidung gegen Indien: „indische Gerichtsbarkeit gewährt keinen effektiven Rechtsschutz aufgrund der systemimmanenten Verzögerungen …“
− ICSID sah die Rechte des ausländischen Investors verletzt
� Ultima ratio: Rechtsschutz unter Berufung auf bilaterale Investitionsschutzverträge
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Unser Netzwerk in Indien
Bangalore
Mumbai
Gurgaon. New Delhi
Pune
Ahmedabad
Chennai
Luther Corporate Services Pvt Ltd
Eigenes Büro in Gurgaon / New Delhi (German Centre) seit 2012
‘One Stop Shop’ für alle Indienprojekte: Markteintritt, Compliance, Koordination von Rechts- und Steuerberatung
„Verlängerte Werkbank” unserer India Teams in Deutschland und Singapur
M+V Maier Vidorno
Indienspezialist seit mehr als 12 Jahren
Über 150 Mitarbeiter mit M+V Kompetenzzentren in Delhi, Bangalore, Chennai & Pune
Stammsitz in Köln
Langjährige Zusammenarbeit in vielen gemeinsamen deutsch-indischen Projekten
BMR Advisors (Taxand)
Über 400 Berater in den Bereichen Tax, M&A, Risk & Advisory und Legal
Ausgewiesene Expertise und Big 5 / Big 4-Erfahrung
Starke nationale Präsenz an 6 Standorten: New Delhi, Mumbai, Pune, Bangalore, Chennai und Ahmedabad
Zahlreiche Auszeichnungen (International Tax Review, Thomson Financial etc.)
Viele gemeinsame deutsch-indische Beratungsmandate
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Unser Asien-Team
Mehr als 70 Anwälte und Steuerberater in unseren Büros in Singapur, Shanghai und an mehreren Standorten in Deutschland
Luther Corporate Services in China, Indien, Malaysia, Singapur und Myanmar
Mehrsprachige Kompetenz in Deutsch, Englisch und lokaler Landessprache
Langjährige Erfahrung bei der Beratung von Mandanten im Asiengeschäft sowie von asiatischen Mandanten beim markteintritt in Deutschland und Europa
Enge Kooperation mit deutschen und asiatischen Handelsvereinigungen.
Exzellente Beziehungen zu Behörden undBotschaften / Konsulaten
Publikationen und Mandantenseminare überaktuelle Themen
Umfassende Transaktions- und Projekterfahrungin allen wichtigen Investitionsländern Asiens
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Kernkompetenzen in Asien
Unternehmensgründung und Markteintritt
Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung
Company Secretary, Virtual Office / Virtual Company
Ausländische Direktinvestitionen und regionale Projektkoordination
Grenzüberschreitende Akquisitionen (M&A)
Joint Ventures und Kooperationen
Handels- und Vertriebsrecht
Arbeitsrecht und Mitarbeiterentsendungen
Gewerblicher Rechtsschutz
Immobilien- und Infrastrukturvorhaben
Prozessführung und Schiedsgerichts-verfahren
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Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh)PartnerRechtsanwalt
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTel.: +49 (221) 9937 14224E-mail: [email protected]
Philipp Dietz studierte in Bonn and Edinburgh. Seit 2004 ist Philipp Dietz bei Luther im BereichCorporate/M&A tätig. In 2007 war Philipp Dietz mehrere Monate bei Donahue & Partners LLP in New York für Luther tätig.
Philipp Dietz ist auf Gesellschaftsrecht, M&A und Joint Ventures spezialisiert. Er hat langjährige Erfahrung in der Projektsteuerung und Koordination grenzüberschreitender Transaktionen. Philipp Dietz ist Mitglied des India Desk bei Luther und berät seit mehreren Jahren bei europäischen Investitionen in Asien, insbesondere Indien und China., und arbeitet dabei eng mit unseren Büros und Netzwerkkanzleien in der Region zusammen, um jederzeit und standortübergreifend eine effiziente Unterstützung unserer Mandanten bei ihren Projekten in Fernost sicherzustellen.
Ihr Referent
Vielen Dank