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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : Adresse, Ort : Kontaktperson : Telefon : E-Mail : Datum : Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden. 3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 30. Oktober 2015 an folgende E- Mail-Adresse: [email protected] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 [email protected] www.blv.admin.ch 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.237478 \ 205.01.00.09

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen BLV

Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015

Stellungnahme von

Name / Firma / Organisation / Amt :      

Abkürzung der Firma / Organisation / Amt :      

Adresse, Ort :      

Kontaktperson :      

Telefon :      

E-Mail :      

Datum :      

Wichtige Hinweise:1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen!2. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden.3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 30. Oktober 2015 an folgende E-Mail-Adresse:

[email protected]

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen BLVSchwarzenburgstrasse 155, 3003 BernTel. +41 58 463 30 [email protected]

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Inhaltsverzeichnis1 Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015....................................................................................4

2 BR: Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV).......................................................................................................................................... 6

3 BR: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)........................................................................................................................... 8

4 BR: Verordnung über den nationalen Kontrollplan (NKPV).................................................................................................................................................... 9

5 BR: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)............................................................................................................................... 10

6 EDI: Verordnung über Aerosolpackungen............................................................................................................................................................................ 11

7 EDI: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV)...................................................................................................................................... 12

8 EDI: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS).................................................................................................................................................. 13

9 EDI: Verordnung über kosmetische Mittel (VKos)................................................................................................................................................................. 14

10 EDI: Bedarfsgegenständeverordnung mit den Anhängen 2, 9, 10.................................................................................................................................... 15

11 EDI: Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHys)............................................................................................................................................ 16

12 EDI: Lebensmittelinformationsverordnung (LIV)............................................................................................................................................................... 17

13 EDI: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH).................................................................................................18

14 EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)........................................................................................................................................ 19

15 EDI: Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)........................................................................................20

16 EDI: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem).............................................................................................................................................. 21

17 EDI: Verordnung über neuartige Lebensmittel.................................................................................................................................................................. 22

18 EDI: Getränkeverordnung................................................................................................................................................................................................. 23

19 EDI: Verordnung über die Qualität von Wasser für den Konsum und den Kontakt mit dem menschlichen Körper (VQWmK).........................................24

20 EDI: Zusatzstoffverordnung (ZuV).................................................................................................................................................................................... 37

21 EDI: Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung)........................................................................38

22 EDI: Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VKo)................................................................................................................................. 39

23 EDI: Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPptH)............................................................................................................................. 40

24 EDI: Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (VRLtH)..............................................................................................................41

25 EDI: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (VZVM)............................................................42

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26 EDI: Hygieneverordnung (HyV)........................................................................................................................................................................................ 43

27 EDI: Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH)............................................................................44

28 BLV: Tschernobylverordnung........................................................................................................................................................................................... 45

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen BLV

1 Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015

Allgemeine Bemerkungen

Sehr geehrte Damen und Herrn

Zunächst möchten wir uns bedanken, dass Sie uns die Gelegenheit gegeben haben, an der Anhörung zum Verordnungspaket zum neuen Lebensmittelgesetz teilzunehmen und unsere Stellungnahmen einzureichen. Als Vertreter der Wasserversorgungsbranche haben wir Bemerkungen und Änderungswünsche zu den Verordungen 2, 10 und vor allem 19.

Wir begrüssen Ihren Vorschlag, nahezu alle Regelungen zu Trinkwasser und Wasser als Gebrauchsgegenstand in einer Verordnung zusammenzufassen. Unsere Vorschläge zur Verbesserung der VQWmK sind in Tabelle 19 aufgeführt. Kurz zusammenfassen möchten wir an dieser Stelle, die Punkte, welche unsere Vorschläge hauptsächlich betreffen:- Thema Materialien in Kontakt mit Trinkwasser und Bedarfsgegenstände: Vom Geltungsbereich der neuen Bedarfsgegenständeverordnung sollen gemäss Art. 1 „feste, öffentliche oder private Installationen, die zur Wasserverteilung dienen“ ausgeschlossen werden. Wir sind der Auffassung, dass solche Installationen aber weiterhin Bedarfsgegenstände im Sinne der Definition nach Art. 46 der neuen LGV sind und dass daher auch die in Art. 47 der neuen LGV formulierten allgemeinen Anforderungen an Bedarfsgegenstände für Materialien/Produkte in Kontakt mit Trinkwasser gelten. An der Besprechen vom 14.08.2015 mit Nicolas Schenk und Pierre Studer wies Herr Schenk darauf hin, dass Materialien/Produkte in Kontakt mit Trinkwasser künftig nicht mehr zu den Bedarfsgegenständen zählen sollen, damit keine Friktionen mit der neuen Bauproduktegesetzgebung entstehen. Unser Vorschlag wäre daher, dass Regelungen zur Verwendung von Materialien/Produkten in Kontakt mit Trinkwasser in die neue VQWmK aufgenommen werden. Wir haben einen entsprechenden Vorschlag für Art. 6 formuliert.- Art. 2, Begriffe: Wir würden es begrüssen, wenn der Begriff Wasserversorgungsanlage in diesem Artikel definiert und dabei auch zwischen den

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Wasserversorgungsanlagen des zentralen Wasserversorgers und denjenigen der Trinkwasserinstallationen in Gebäuden unterschieden wird. Unser Vorschlag ist weiter, den Betreiber einer zentralen Wasserversorgung als Wasserversorger zu definieren. Auf diese Weise kann in den folgenden Artikeln klar zugewiesen werden, ob die Anforderungen/Regelungen sowohl den Betreiber einer Hausinstallation als auch den Betreiber einer zentralen Wasserversorgung oder eben nur den Betreiber einer zentralen Wasserversorgung betreffen.- Art. 3: Neben den Verweisen auf die Anhänge sollten in diesem Artikel auch die allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser formuliert sowie festgelegt werden, welche Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen zu ergreifen sind.- Art. 6: Neben den Hinweisen auf Stoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser verwendet werden dürfen, sollten gemäss unsere Auffassung in diesen Artikel auch grundsätzliche Aussagen zur Verwendung von Materialien/Produkten in Kontakt mit Trinkwasser aufgenommen werden (siehe auch erster Unterpunkt). In diesem Artikel sollte zudem genau unterschieden werden, für welchen Typ Wasserversorgungsanlage(Haustechnikanlage für Trinkwasser, zentrale Wasserversorgung) die Regelungen gelten. Regelungen, in denen der Begriff Wasserversorger vorkommt, gelten gemäss unserem Vorschlag für Art. 2 nur für zentrale Wasserversorgungen, Regelungen, in denen dieser Begriff nicht auftaucht, gelten entsprechend für beide Typen.- Anhänge 1 bis 3: Ein Vorschlag für eine andere Verteilung der Parameter für diese Anhänge findet sich in der folgenden Tabelle- Anhang 4: Wir erachten es nicht als sinnvoll, eine Liste der bewilligten Verfahren in die Verordnung aufzunehmen, da es schwierig ist, die Verfahren exakt zu umschreiben und damit die bewilligten von den allenfalls nicht bewilligten Verfahren abzutrennen. Ausserdem wird im vorderen Teil der Verordnung gar nicht gefordert, dass nur bewilligte Verfahren eingesetzt werden dürfen, es ist ausschliesslich von Stoffen die Rede. Schliesslich wird über die Liste 4.4 der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser weitestgehend festgelegt, welche Aufbereitungsarten zulässig sind. Diese Liste sollte mit Hilfe der vom UBA geführten Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (zu § 11 der deutschen Trinkwasserverordnung) aktualisiert werden.

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2 BR: Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)Art. 2 Wichtige Begriffe wie Gute Verfahrenspraktiken, HACCP, etc. werden im

Artikel 2 Begriffe nicht aufgeführt sondern erst im Kap. 4.Die Definition für gute Verfahrenspraktiken ist nicht umfassend. Sie sollte auch das HACCP-System beinhalten.

Folgende Begriffe inkl. Definitionen in Art. 2 aufnehmen:- Gute Verfahrenspraktiken: diese umfassen die

gute Herstellungspraxis, die gute Hygienepraxis und HACCP-System

- Gute Hygienepraxis gem. Art. 73- Gute Herstellungspraxis gem. Art. 74- HACCP gem. Art. 75 Abs. 1 und 4

Art. 13 Abkürzung GHP wird verwendet ohne Angabe, worum es sich handelt GHP ausschreiben als Gute Herstellungspraxis oder Gute Hygienepraxis. Falls beides gemeint ist, Begriff Gute Verfahrensprxis verwenden

Art. 44 In der VBP (18. Mai 2005) fehlen gewisse Biozidprodukte, so ist z.B. Silber in dieser Verordung nicht aufgeführt.

Verweise überprüfen und Liste aktualisieren

Art. 69, a. Das EDI legt über die mikrobiologischen Kriterien hinaus auch die chemischen und physikalischen Kriterien fest.

a. mikrobiologische, chemische und physikalische Kriterien;

Art. 69, e. Wortkorrektur e. Anforderungen an WasseraufbereitungsanlagenArt. 72, a Rückverfolgbarkeit ist bei den meisten Wasserversorgungen nicht möglich.

Rücknahme oder Rückruf sind generell bei Wasserversorgungen nicht möglich.

Art. 72 a, ergänzen: bei Lebensmittelbetrieben (Ziffer 4 und 5 gelten nicht für Wasserversorgungsbetriebe)

Art. 73, Abs. 1 und Art. 75, Abs.1undArt. 76, Abs. 2

Der Codex Alimentarius enthält bezüglich Wasser Standards für Mineral- und Quellwasser, jedoch nicht für Trinkwasser. Internationale Standards im Bereich der Trinkwassersicherheit werden nicht von der CAC betreut, sondern direkt von der WHO basierend auf den Guidelines for Drinking-water Quality ausgestaltet (Water Safety Plans, Water safety in distribution systems u.a.m.). Sie könnten hier ergänzend genannt werden.

… Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius sowie für den Trinkwasserbereich nach den Trinkwasser-Richtlinien der WHO.

Art. 75, Abs. 2 Missverständlich formuliert. Stark kürzen und mit Abs. 3 kombinieren. Abs.3:Lebensmittelbetriebe müssen ein System anwenden, welches auf den Grundsätzen des HACCP beruht. Kein HACCP-System……..

Art. 76 Abs. 1 Die Forderung „Alternative zu einem individuellen HACCP-System“ greift zu Die Lebensmittelwirtschaft kann als Alternative zu einem

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kurz. individuellen System der guten Verfahrenspraktiken (gute Hygienepraxis, gute Herstellungspraxis, und HACCP) eine Branchenleitlinie erstellen……

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3 BR: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)Art. 86, Abs.3 Nicht konsistente Anwendung von Begriffen bsp. Gute Verfahrens- und

Herstellungspraxis (GHP). Bessere bzw. konsistente Formulierungen (gem. LGV).

c) Wassermikrobiologie und Wasserchemied) Betriebshygienee) unter Einschluss der guten Verfahrenspraktikengemäss WHO-Guidelines Drinking Water Quality

                 

                 

                 

                 

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4 BR: Verordnung über den nationalen Kontrollplan (NKPV)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

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5 BR: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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6 EDI: Verordnung über Aerosolpackungen

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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7 EDI: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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8 EDI: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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9 EDI: Verordnung über kosmetische Mittel (VKos)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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10 EDI: Bedarfsgegenständeverordnung mit den Anhängen 2, 9, 10

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)Art. 1, Abs.3, d Der Ausschluss von festen öffentlichen oder privaten Installationen die zur

Wasserverteilung dienen aus der Bedarfsgegenständeverordung ist akzeptabel, sofern Regelungen für die Verwedung, Inbetriebnahme, Anwendung und Installation von Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Trinkwasser in der VQWmK aufgenommen werden.

Siehe Tab. 19 (VQWmK) Kommentare und Änderungsvorschläge zu Art. 4 und 6.

                 

                 

                 

                 

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11 EDI: Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHys)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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12 EDI: Lebensmittelinformationsverordnung (LIV)

Allgemeine Bemerkungen

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13 EDI: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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14 EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)

Allgemeine Bemerkungen

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15 EDI: Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

Allgemeine Bemerkungen

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16 EDI: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Allgemeine Bemerkungen

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17 EDI: Verordnung über neuartige Lebensmittel

Allgemeine Bemerkungen

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18 EDI: Getränkeverordnung

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19 EDI: Verordnung über die Qualität von Wasser für den Konsum und den Kontakt mit dem menschlichen Körper (VQWmK)

Allgemeine BemerkungenDer Verordnungstitel ist lang und kompliziert. Als Titel für die deutsche Fassung wird vorgeschlagen: Verordung des EDI über Wasser für den menschlichen Gebrauch (VWG)

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)Art. 1, Abs. 1 Die Verordnung regelt nebst Trinkwasser auch Badewasser,

einschliesslich zu Badezwecken genutztes Thermalwasser und Duschwasser. Die Umschreibung «Trinkwasser als Gebrauchsgegenstand» ist für Badewasser deshalb nicht zutreffend.Die Verordnung regelt nicht die Verwendung von Trinkwasser, sondern dessen Herstellung, Abgabe und Qualität.Die Desinfektion ist Bestandteil der Aufbereitung und braucht deshalb nicht separat genannt zu werden (vergleiche auch Broschüre «Anerkannte Aufbreitungsverfahren für Trinkwasser», BAG, 2010: Aufbereitung: Behandlung eines Rohwassers, so dass es den gesetzlichen Anforderungen für die Trinkwassernutzung entspricht)

Diese Verordnung regelt die Produktion, Bereitstellung und Qualität von Trinkwasser und von Wasser als Gebrauchsgegenstand.

Art. 2, a. Der Begriff Trinkwasser sollte näher an der EU Trinkwasserverordnung definiert werden. Namentlich ist nicht nur das verwendete, sondern auch das bereitgestellte Wasser einzuschliessen.

Trinkwasser: Wasser im Naturzustand bzw. nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln, zur Reinigungvon Bedarfsgegenständen vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird.

Art. 2, b. Die Definition von kohlensaurem Wasser ist an dieser Stelle unnötig. löschenArt. 2, u. Es ist sinnvoll, den Begriff «Wasserversorgungsanlagen» hier zu

definieren statt in Art. 6Art. 2, u.Wasserversorgungsanlagen: Anlagen zur Fassung, zur Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder zur Verteilung von Trinkwasser an Trinkwasserbezüger.Es wird unterschieden:

- Zentrale Wasserversorgung: Anlagen die über festinstallierte Leitungen Trinkwasser an Abnehmer liefern.

- Haustechnikanlagen für Trinkwasser: Anlagen, über die Trinkwasser aus einer zentralen Wasserversorgung stammend an den Punkt der Entnahme geleitet wird.

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Art. 2, v. Der Begriff Wasserversorger ist zu definieren. Wasserversorger: ist der Betreiber einer zentralen Wasserversorgung.

Art. 2, w. Es ist sinnvoll, zusätzlich die Begriffe Fassung und Verteilnetz zu definieren

Art. 2, w.Fassung: bauliche Einrichtungen, mit denen ein Wasservorkommen zur Trinkwassernutzung erschlossen wird.

Art. 2, x.Verteilnetz: Leitungsnetz zum Transport und zur Verteilung von Trinkwasser. Das Verteilnetz der zentralen Wasserversorgung besteht aus Transportleitungen, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie teilweise aus Hauszuleitungen. Die Haustechnikanlagen für Trinkwasser umfassen die hausinternen Trinkwasserleitungen (Hausinstallationen) und teilweise die Hauszuleitungen.

Art. 3 Der Artikel regelt keine Pflichten, sondern die parametrischen Mindestanforderungen an Trinkwasser

Art. 3 Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser

Art. 3 Zusätzlich eine allgemeingültige, umfassendere Formulierung der erforderlichen Qualität festlegen. Reinheitsanforderungen durch Mindestanforderungen ersetzen.In diesem Artikel sollte auch geregelt werden, was eine Überschreitung der Höchstwerte der Anhänge 1 bis 3 zur Folge hat.Die Bestimmungen der Kontaminatenverordnung gelten grundsätzlich auch für Trinkwasser. Art. 4 der VKo verweist allerdings auf die Anhänge 1-9, welche keine Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Es ist sinnvoll, die Verwendung von Wasser, das einen Höchstwert gemäss TBDV Anhang 1 2 oder 3, überschreitet, in der TBDV zu regeln.Auch bei den mikrobiologischen Kriterien für Trinkwasser ergibt sich hinsichtlich «Akzeptabilität» gemäss HyV Art. 4 Bedarf für eine trinkwasserspezifische Präzisierung.Die Verarbeitung und Vermischung bei Nichteinhaltung der Höchstwerte ist hingegen in LGV Art. 13 auch für Trinkwasser zweckmässig geregelt.

Art. 31 Wasser ist für den menschlichen Konsum geeignet, wenn es hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig ist und hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten und Inhaltsstoffe keine potentielle Gesundheitsgefährdung darstellt.

2 Bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten muss das Trinkwasser dieMindestanforderungen gemäss Anhängen 1, 2 und 3 erfüllen.

3 Bei Überschreiten von Höchstwerten gemäss Anhängen 1, 2 und 3 sind durch den Wasserversorger so schnell wie möglich Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität zu treffen.Ist die Überschreitung nachweislich auf die

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Haustechnikanlagen für Trinkwasser zurückzuführen, sind durch den Gebäudeeigentümer geegnete Abhilfemassnahmen einzuleiten.

Art. 4, Abs. 1 Trinkwasser kann nicht anerkannten Regeln entsprechen. Hier dürfte die Herstellung und Bereitstellung gemeint sein. Diese Anforderung ergibt sich allerdings bereits aus den Bestimmungen der LGV, sodass sie weggelassen werden könnte.Sollte besser in Art. 6 verschoben werden.

falls Art. 4, Gute VerfahrenspraktikenAbs. 1 beibehalten wird:Der Wasserversorger hat bei der Herstellung und Bereitstellung von Trinkwasser die guten Verfahrenspraktiken und die HACCP-Vorgaben zu beachten.

Art. 4, Abs. 2 Die Formulierung ist missverständlich. Sie könnte dazu führen, dass amtliche Bemängelungen des Herstellungsverfahrens bestritten werden mit dem Argument, das Trinkwasser sei qualitativ einwandfrei.

Abs. 2 streichen

Art. 4, Abs. y Für Wasserversorgungen sollte eine angemessene Fachkompetenz der für die Trinkwassersicherheit verantwortlichen Person und der weiteren Mitarbeitenden verlangt werden.

Art. 4, Abs. y Fachkompetenz:Der Wasserversorger sorgt dafür, dass die für die Trinkwassersicherheit verantwortliche Person sowie die weiteren Mitarbeitenden ihren Funktionen entsprechend ausgebildet sind.

Art. 5, a. Die Formulierung ist unklar. Alle Wasserhähne sind zum Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmt, aber nur ein Teil davon zum Bezug von Trinkwasser. Näher an der EU-Richtlinie formulieren.

bei über ein Verteilnetz geliefertem Wasser: am Austritt aus denjenigen Wasserhähnen innerhalb von Räumen und Einrichtungen, die üblicherweise der Entnahme von Trinkwasser dienen.

Art. 5, b. Der Anhang enthält Anforderungen für abgefülltes Wasser, nicht für Wasser bei Abfüllung

bei in Flaschen oder Behältnisse (inkl. Tankwagen) abgefülltem und zum Verkauf und zur Gratisabgabe bestimmtem Wasser: im Behälter

Art. 5, c. Verwendungszweck präzisieren bei in einem Lebensmittelbetrieb genutztem Wasser: an dem Ort, an dem es innerhalb des Betriebs für Lebensmittelzwecke verwendet wird.

Art. 6 Titel präzisieren Wasserversorgungsanlagen und WasseraufbereitungArt. 6, Abs. 1 Definition Wasserversorgungsanlage besser unter Art. 2 Begriffe (siehe

Kommentar und Änderungsvorschläge Art. 2).

Die Beschränkung auf «Dritte» ist nicht sinnvoll. Auch auf die Versorgung von Vertragspartnern – sie sind in juristischem Sinn Partei und somit nicht Dritte – sollten die Bestimmungen von Art. 6 anwendbar sein.

falls nicht in Art. 2 definiert:

Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser an Trinkwasserbezüger.

Art. 6, Abs. 2 Inhaber und Betreiber von hausinternen Trinkwasserverteilungen (Haustechnikanlagen für Trinkwasser) sollen von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

Der Wasserversorger, der eine Wasserversorgungsanlage erstellen oder ändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig

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melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaber und Betreiber von Haustechnikanlagen für Trinkwasser.

Art. 6, Abs. 3 Definierter Begriff übernehmen (Art. 2) Wasserversorgungsanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, unterhalten und instandgehalten, erweitert oder abgeändert werden. Der Wasserversorger ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.

Art. 6, Abs. x Da weder die allgemeinen, noch die material-spezifischen Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung auf Trinkwasserkontaktmaterialien angewendet werden können, sollten in der VQWmK zumindest in einer allgemeinen Formulierung etablierte Prüf- und Bewertungsverfahren für Trinkwasserkontaktmaterialien in die Anforderungen einbezogen werden.

Ergänzung von Art. 6 mit einem weiteren Absatz:

Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen Stoffe nur in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die:a. gesundheitlich unbedenklich sind;b. technisch unvermeidbar sind; undc. keine Veränderung der organoleptischen

In Wasserversorgungsanlagen sind Werkstoffe und Materialien zu verwenden, deren Eignung für den Einsatz im Kontakt mit Trinkwasser nach standardisierten Prüf- und Bewertungsverfahren beurteilt wurden.

Art. 6, Abs. 4 Die Abstände sind nicht rechtlich bestimmt.Der Abschnitte passt besser zu Art. 4 und sollte daher dorthin verschoben werden (siehe Kommentare und Änderungsvorschläge zu Art. 4).

Der Wasserversorger führt periodisch eine Gefahrenanalyse der Wasserressourcen durch, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Grundwasserschutzzonen gemäss dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991.

Art. 6, Abs. 5 Anhang 4 enthält hingegen auch Stoffe zur Trinkwassernachbehandlung (z.B. Stoffe zum Korrosionsschutz)In der Biozidverordnung sind nur die Desinfektionsmittel geregelt, keine weiteren Aufbereitungssubstanzen.

Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Wasserversorgungsanlagen dürfen ausschliesslich Stoffe verwendet werden, die in Anhang 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Für die

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Art. 6, Abs. 5 verlangt, dass die verwendeten Biozide/Stoffe gemäss VBP anerkannt und zugelassen sind und in Anhang 4 der VQWmK aufgeführt sind. Der Abgleich zwischen den VBP-Listungen und Anhang 4 zwecks Überprüfung der Zulässigkeit von Stoffen oder Produkten ist ein schwieriges und verbraucherunfreundliches Unterfangen.Absatz umformulieren.Anhang 4 sollte zudem durch das BLV vor dem Hintergrund der VBP überprüft werden. Unseres Erachtens werden viele Substanzen in der VBP nicht genannt, die im Anhang 4 gelistet sind.

Desinfektion sind nur die im Anhang 4 genannten Stoffe und Verfahren zulässig.

Art. 7 Die Formulierung lässt offen, wer der Adressat der Information ist (kommunale Behörden (bei Genossenschaften oder teilprivatisierten Wasserversorgern), kantonale Amtsstellen, Presse, Verbaucher?). Da die Konsumentinnen und Konsumenten als Direktbetroffene das Hauptinteresse an der Information haben, könnten sie als Adressat genannt werden.Wir gehen davon aus, dass die Informationspflicht nur Betreiber von öffentlichen Wasserversorgungen betrifft. Die Formulierung sollte entsprechend präzisiert werden.

Wer über eine zentrale Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Konsumentinnen und Konsumenten mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Art. 8 Kohlensaures Wasser hier regeln. Trinkwasser, dem Kohlendioxid zugegeben wordenist, kann als kohlensaures Wasser gekennzeichnet werden. Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 4 g/l btragen.

Art. 9, b. Auch der Begriff Duschwasser sollte definiert werden. Art. 9 Begriffeb. Duschwasser: Wasser, das den Anforderungen an Trinkwasser entspricht, und das zum Duschen bereitgestellt oder verwendet wird.

Art. 17, Abs.1 und Abs. 2

Die referenzierten Artikel, Absätze und Buchstaben stimmen nicht. Die referenzierten Artikel, Absätze und Buchstaben berichtigen.

Anhang 1, Tabellen-überschrift

Aus der Überschrift sollte erkenntlich sein, dass es sich um Anforderungen an Trinkwasser handelt.

Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser

Anhang 1 Maximalwert durch Höchstwert ersetzen Höchstwerte (KBE)Anhang 1 Aufgelistete Parmeter reduzieren, indem AMK in Anhang 3 verschoben

werden. Es ist weder sinnvoll noch vorteilhaft, in Abweichung von der EU-Trinkwasserrichtlinie aerobe mesophile Keime in Form eines parametrischen Höchstwertes zu regeln. Daher bei Ziffer 11, 12, 21 und 22 die AMK-Werte streichen.

1 Trinkwasser über Verteilnetz verteilt:E. coli: nn/100 mlEnterokokken: nn/100ml

2 Trinkwasser abgefüllt in Behältnisse (siehe 28/44

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Vernehmlassungsentwurf)

3 Trinkwasser ab Wasserspender (siehe Vernehmlassungsentwurf

Anhang 1,Ziffer 11 und Ziffer 12

Falls der Parameter AMK in Anhang 1 verbleibt:Die Bedeutung der Regelung «an der Fassung» resp. «im Verteilnetz» in den Anmerkungen erläutern

Anmerkung x: die Anforderung gilt an derjenigen Stelle innerhalb der Fassungsanlage, an der das Wasser erstmals beobachtet, mit Messungen kontrolliert und beprobt werden kann. Bei Quellfassungen ist dies in der Regel bei Zufluss in die Brunnstube, bei Grundwasserbrunnen an der Transportleitung innerhalb des Pumpwerkes.

Anmerkung y: die Anforderung gilt an jeder Stelle des Verteilnetzes.

Anhang 1,Ziffer 21

Falls der Parameter AMK in Anhang 1 verbleibt:Behandlung ist nicht geregelt. Begriff ersetzen durch Aufbereitung bzw. aufbereitet.

Anmerkung z: die Anforderung gilt unmittelbar nach abgeschlossener Aufbereitung des Wassers.

Anhänge 1 und 3 Nachweisverfahren für mikrobiologische Parameter analog EU-Richtlinie spezifizieren

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie, bis zur etwaigen künftigenAnnahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter, als Orientierungshilfe. Alternativverfahren können angewendet werden, sofern sie gegenüber dem Referenzverfahren nach EN ISO 16140 validiert sind.

Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): EN ISO 9308-1Enterokokken: EN ISO 7899-2Pseudomonas aeruginosa: EN ISO 16266aerobe mesophile Keime: Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 22 °C, 30°C oder 37°C: EN ISO 6222)

Clostridium perfringens (einschliesslich Sporen)Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der

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Membran auf m-CP-Agar (+Anmerkung 1 aus der EU-Trinkwasserrichtlinie übernehmen) bei44 +/- 1 °C über 21 +/- 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfungmit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Anhang 2, Tabellen-überschrift

Aus der Überschrift sollte erkenntlich sein, dass es sich um Anforderungen an Trinkwasser handelt.

Chemische und physikalische Anforderungen an Trinkwasser

Anhang 2 Formelle Vereinfachung in der Spalte «Anmerkungen»Reihenfolge der Parameter

In der Spalte mit der Überschrift «Anmerkungen» einheitlich nur die Zahl der jeweiligen Anmerkung aufführenParameter alphabetisch ordnen

Anhang 2EDTA / NTA

Nicht als Höchstwert, sondern als Parameterwert festlegen. in Anhang 3 verschieben

Anhang 2,Cyanide

Wortkorrektur Cyanid

Anhang 2,Fluoride

Wortkorrektur Fluorid

Anhang 2, ETBE +MTBE

Parameter streichen Parameter streichen

Anhang 2,Nitrate

Wortkorrektur Nitrat

Anhang 2,Nitrate

Die Anmerkung 10 bezieht sich auf Nitrit Anmerkung 10 löschen

Anhang 2,Nitrite

Wortkorrektur Nitrit

Anhang 2,Nitrit

Angaben korrigieren Nitrit:- nach Aufbereitung 0,1 mg/L- im Verteilnetz 0,5 mg/L(Anmerkung 10 löschen)

Anhang 2Pestizide

Metabolite/Transformationsprodukte als Teil des Parameters aufnehmen. In Anmerkung CO2 und ähnliche Transformationsprodukte ausnehmen, aber keine Unterscheidung zwischen relevanten und nicht-relevanten Metaboliten/Transformationsprodukten machen.

Pestizide und ihre Metabolite /TransformationsprodukteAnmerkung 11 ändern: ….definierten Wirkstoffe sowie alle Metaboliten/ Transformationsprodukte ausgenommen die im Leitfaden SANCO/221/200-rev. 10-final vom 25. Feb. 2003 unter Schritt 1 „Exlusion of degradation products of no concern“ genannten

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MetaboliteAnhang 2,Pestizide

Höchstwert von 0,03 µg/l als zusätzliche Zeile einfügen Pestizide ; 0,03 µg/l ; gilt für Aldrin, Dieldrin,Heptachlor und Heptachlorepoxid

Anhang 2,Anmerkung 1

Da die Bedarfsgegenständeverordnung nicht auf Trinkwasserkontaktmaterialien angewendet werden kann, sind die Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserberührung explizit anzugeben.

Anmerkung weglassen oder den maximalen Migrationswert mit Berechnung des Restmonomergehaltes angeben.

Anhang 2,Anmerkung 6

Falls Parameter ETB+MTBE nicht gestrichen wird:Geltungsbereich auf Verteilnetz des zentralen Wasserversorgers beziehen, siehe obiger Änderungsantrag zu Punkt «Anhang 1, Ziffer 11 und Ziffer 12, Begriffe Fassung und Verteilnetz»

Gilt im Verteilnetz des zentralen Wasserversorgers.

Anhang 2,Anmerkung 10

löschen oder anpassen gemäss obigem Eintrag für Nitritwert 0.1 mg/L

Anhang 2,Anmerkung 14

Die Anmerkung klarer formulieren. Anmerkung 14: Summe von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz auf THM ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration im Wasserwerk nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 µg/l beträgt.

Anhang 2 PFOS, PFHxS und PFOA zu einem Parameter (perfuorirte Tenside) zusammenfassen. Für perfuorirte Tenside analog zu Pestiziden Einzelstoff- und Summenanforderungen definieren.

Perfluorierte Tenside: Einzelstoffe: 0,3 µg/l Summe: 1 µg/l

Anhang 2 Den Parameter NDMA aufnehmen und mit Anmerkung versehen. NDMA: 0,1 µg/lAnmerkung: Vor allem in Trinkwasser zu messen, das oxidativ aufbereitet wurde.

Anhang 2 und 3 Aus Anhang 3 folgende Paramter in Anhang 2 verschieben: In Anhang 2 verschieben:AmmoniumSilberBromatChloratChloritNatriumSulfatSulfidRadioaktivität (Tritium; Richtwert Gesamtdosis)

Anhang 3, Aus der Überschrift sollte erkenntlich sein, dass es sich um Anforderungen Anforderungen an Trinkwasser im Zusammenhang mit 31/44

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Tabellenüberschrift

an Trinkwasser handelt. Ausserdem sollte der Begriff gute Herstellungspraxis durch gute Verfahrenspraxis ersetzt werden.

Sder guten Verfahrenspraktiken.

Anhang 3, Begriff Parameterwerte nicht in den Verordnungen des Lebensmittelrechts nicht verwendet

Parameterwert ersetzen mit:Höchstwert / Anforderung

Anhang 3,Struktur

Die Anforderungswerte sollten zugunsten der Übersichtlichkeit besser strukturiert sein.

Mikrobiologische und physikalisch-chemische GHP-Werte in separaten Tabellen listen. Spaltenüberschriften für mikrobiologische Werte analog Anhang 1, Tabelle «Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser».Parameter alphabetisch ordnen

Anhang 3Gehalt an Kolonien

AMK/Keimzahl bei verschiedenen Temperaturen zusammenfassen in Anhang 3. Da die ermittelte KBE/ml stark von der verwendeten Methode (Medium, Inkubationstemperatur und –zeit) abhängt, ist es nicht sinnvoll fixe Höchstwerte festzulegen.

AMK/Keimzahl bei 22 °C, 30°C oder 37 °C: ohne ungewöhnliche Veränderungen

Anmerkung xx: . Für diesen Hygieneindikator muss die Wasserversorgung betriebsspezifisch und risikobasiert Erfahrungswerte festlegen, welche den Zustand bei GHP-Bedingungen abbilden. Die Einhaltung dieser Erfahrungswerte wird als Anforderung gestellt.Alternativ zu AMK/Keimzahl kann ein anderer, auf die gute Herstellungspraxis und Überwachung der hygienischen Stabilität des Trinkwassers ausgerichteter Parameter gewählt werden. In Frage kommen beispielsweise die durchflusszytometrisch bestimmte Zellzahl, der AOC oder ATP-Wert oder ein Kombination von Hygieneindikatoren.

Anhang 3,Bromate

Wortkorrektur Bromat

Anhang 3,Chloride

Wortkorrektur Chlorid

Anhang 3,Leitfähigkeit

In der Praxis sinnvoll, insbesondere hinsichtlich Gebrauchswert für Warmwasser, ist ein tieferer Leitfähigkeitswert, gemessen bei 25 °C

Leitfähigkeit ; 800 ; µS cm-1 bei 25 °C ; Anmerkung 4

Anhang 3,Farbe

Den Parameter und Erfahrungswert gemäss SLMB übernehmen. Farbe ; farblos

Anhang 3,pH

Der obere Wert ist für die Schweiz nicht praxisgerecht.In Anmerkung übernehmen, dass das Wasser nicht calcitlösend sein darf.

pH-Wert ; 6,5 – 9,5 ; Anmerkung 4 ergänzen mit: Das Wasser darf nicht calcitlösend sein.

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Anhang 3,Phosphate

Wortkorrektur Phosphat

Anhang 3, Sulfate Wortkorrektur Sulfat

Trübung Die Trübung ist ein wesentliches GHP-Kriterium. Trübung ; 0.2 FNU ; nach Aufbereitung durchFiltration mit oder ohne vorgängige Flockung1.0 FNU ; Trinkwasser im Verteilnetz des Wasserwerkes

Anhang 3 Um zu vermeiden, dass vollentsalztes Trinkwasser abgegeben wird, sollte der Parameter „Gesamthärte“ in Anhang 3 aufgenommen werden.

Gesamthärte > 0.5 mmol/LAnmerkung:Gilt für Wasser nach Enthärungsanlagen

Anhang 3 Einen Temperatur-Maximalwert zusätzlich als Parameter aufnehmen, da die Wassertemperatur wesentlich ist als Indikator für die hygienische Stabilität des Wassers und die Vollwertigkeit des Trinkwassers in physikalischer Hinsicht.

Temperatur ;

15 °C an der Fassung25 °C im Verteilnetz der Wasserversorgung

Anhang 3 Den maximalen Nitratgehalt zusätzlich als Parameter aufnehmen, um die Anforderung der GSchV abzubilden.

Nitrat ; 25 mg/l

Anhang 3, Anmerkung 2

Die bisherige FIV-Formulierung ist klarer. ausgenommen Trinkwasser vom reduzierten Typus;berechnet als NH4+

Anhang 3, Anmerkung 7

diese Anmerkung schafft Unsystematik. Anmerkung 7 löschen.

Anhang 3, Anmerkung 11

Die Trübung sollte als eigenständiger Parameter mit Anforderungswerten geregelt sein, siehe oben.

Anmerkung 11 löschen.

Anhang 3, Anmerkung 13

Es ist nirgends festgelegt und wohl auch nicht die Meinung, dass alle Parameter gemäss Anhang 3 in das regelmässige Überwachungsprogramm einer Wasserversorgung gehören. Das Prinzip, wonach GHP-Parameter nur in die regelmässigen Überwachung einer Versorgung aufgenommen werden resp. darin verbleiben, wenn sie – basierend auf der Gefahrenanalyse - für die spezifischen Gegebenheiten des Betriebes relevant sind, ist generell gültig. Es schafft eher Verwirrung, wenn dieses Prinzip ohne ersichtlichen Grund bei einem Einzelparameter genannt wird.

Anmerkung 13 löschen.

Anhang 4, Listen 4.1 bis 4.6

Liste 4.1 und 4.3 streichen (auf diese wird im vorderen Teil nicht verwiesen; die vorliegende Liste 4.1 ist zudem nicht vollständig);

4.1 Desinfektionsverfahren4.2 Stoffe zur Trinkwasserdesinfektion

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verbleibende Listen neu (kompakter) benennen und Reihenfolge der Listen 4.4 und 4.5 wechseln, besser in einer Liste zusammenfassen.

4.3 Stoffe zur Trinkwasseraufbereitung und zum Schutz von Trinkwasseranlagen

Anhang 4,4.1

Falls Liste 4.1 nicht gestrichen wird, müsste diese überarbeitet und ergänzt werden:

Notwasservorsorge bezeichnet kein Verfahren der Trinkwasseraufbereitung.

Die Aufhärtung ist in der Praxis eine bedeutsame Form der Härtekorrektur. Sie sollte bei den Beispielen genannt werden.

Arsen-Entfernung ist kein Verfahren. Hier kommen Adsorbtionsverfahren oder Fällung zum Einsatz

Sedimentation, Belüftung, Mikrobiologische-Verfahren fehlen

Entozonisierung, Entfluorisierung, Enteisenung und Entmanganung sind keine Verfahren

Notwasservorsorge ersetzen durch Konservierung.

Aufhärtung, Entsäuerung, Entcarbonisierung, Schnellentcarbonisierung, Entkalkung, Teilenthärtung

In die Liste als Verfahren einfügen:Adsorbtion: Entfernung von gelösten chemischen (anorganischen, organischen) Substanzen.

In die Liste als Verfahren einfügen:Sedimentation, Belüftung, Mikrobiologische-Verfahren

Als Beispiele den jeweiligen Verfahren zuordnen

Anhang 4,4.2, UV-C-Entkeimung

Wortkorrektur UV-C-Bestrahlung

Anhang 4,4.2, Ozonierung

Wortkorrektur Ozonung

Anhang 4,4.3, Umschreibungen

Falls Liste 4.3 beibehalten wird: Begriff Trinkwasseranlagen in der Überschrift ist nicht definiert. Sind hier Wasserversorgungsanlagen gemeint oder Haustechnikanlagen für Trinkwasser

Die Umschreibungen und Bemerkungen sollten überarbeitet werden, sodass sie korrekt und besser verständlich sind.

falls Haustechnikanlagen gemeint sind:Begriff Trinkwasseranlagen ersetzen mit Haustechnikanlagen für Trinkwasser anonsten mit Wasserversorgungsanlagen

Umschreibung und Bemerkungen überarbeiten.

Anhang 4,4.4 und 4.6

Liste 4.4 und 4.6 gemäss „UBA-Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäss §11 der Trinkwasserverordung – 17. Änderung- (Stand Nov. 2012)“ aktualisieren. Die bereits vorhanden Spalten der Listen (Stoff, Verwendungszweck, CAS- Nr.) sind ausreichend.

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Anhang 4,4.5

Der Begriff Keimschutz ist unpassend. Keimschutz durch Desinfektion ersetzen.

Anhang 4,4.6

Begriff Trinkwasseranlagen in der Überschrift ist nicht definiert. Sind hier Wasserversorgungsanlagen gemeint oder Haustechnikanlagen für Trinkwasser

falls Haustechnikanlagen gemeint sind:Begriff Trinkwasseranlagen ersetzen mit Haustechnikanlagen für Trinkwasser

Anhang 4,4.6

Bei Silber und Silbersalzen als „Stoff“: Konservierung von gespeichertem Wasser vorgesehen für die Trinkwassernotversorgung.

Verwendungszweck präzisieren:Konservierung von gespeichertem Wasser vorgesehen für die Trinkwassernotversorgung. Zugelassen nur im Ausnahmefall, kein systematischer Einsatz.

Anhang 5,Duschwasser

Die Bezeichnung „Warmwasserkreislauf“ durch Duschwasser ersetzen

Anhang 5,Duschwasser

Legionellen Höchstwert sollte mit einer Anmerkung versehen werden Anmerkung:Probenahme und Nachweis gemäss BAG-Bericht „Legionellen und Legionellose“ und ISO 11731

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20 EDI: Zusatzstoffverordnung (ZuV)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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21 EDI: Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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22 EDI: Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VKo)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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23 EDI: Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPptH)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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24 EDI: Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (VRLtH)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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25 EDI: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (VZVM)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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26 EDI: Hygieneverordnung (HyV)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

Art. 16, Abs. 6 Die Aussage betreffend Netztrennung hinkt und ist nicht zeitgemäss. (Wenn keine Verbindung besteht, kann auch kein Wasser zurückfliessen.)Neu formulieren unter Verweis auf die Anforderungen an die Rückflussverhinderung in Abhängigkeit des trinkwassergefährdenden Potentials des Brauchwassers (SVGW Richtline W3/E1 Rückflussverhinderung in Sanitäranlagen)

Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zuähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat zu leiten und als solches zu kennzeichnen.Die betreffenden Installationen müssen in Abhängigkeit des trinkwassergefährdenen Potentials der Brauchwasserqualität nach den anerkannten Regeln der Technik rückflussgesichert sein.

                 

                 

                 

                 

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27 EDI: Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH)

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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28 BLV: Tschernobylverordnung

Allgemeine Bemerkungen

Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag)

                 

                 

                 

                 

                 

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