1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta...
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1
herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung
PATIENTENRECHTEPatientencharta
PatientenverfügungenHeimbewohnerrechte
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PatientenrechtePatientenrechte
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3
Übersicht
Patientenrechte/Heimbewohnerrechte
Patientencharta- Selbstbestimmung
- Kinder/Jugendliche
- Patientenverfügung
- Freiheitsbeschränkungen Patientenanwaltschaften Patienten-Entschädigungsfonds
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4
www.patientenanwalt.com
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5
Patientenrechte
Rechte in vielen Gesetzen enthalten:- KAG, ÄG, ASVG, GuKG, MTD...
- ABGB Patientencharta
- Staatsvertrag
- Zusammenfassung
- leichte Lesbarkeit, Broschüre
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Einleitung
Gruppen von Patienten- Rechten:- SelbstbestimmungSelbstbestimmung;
- InformationInformation;
- WürdeWürde, Integrität;
- ZugangZugang zu Behandlung und Pflege;
- BehandlungBehandlung nach dem Stand der med. Wissenschaft
- Unterstützung und BeratungUnterstützung und Beratung „„Soft LAW“Soft LAW“
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7
Selbstbestimmung
Wer darf eigentlich darüber entscheiden, welche Behandlung ich bekomme?
Ich will auf keinen Fall, dass meine Angehörigen ihre Zustimmung für einen Eingriff geben. Kann ich das verhindern?
Kann ich gezwungen werden im KH zu bleiben, auch wenn ich es nicht mehr will?
Was ist ein Patiententestament? Dürfen mir, wenn ich gestorben bin, Organe
entnommen werden?
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8
Selbstbestimmung
Salus versus voluntasSalus versus voluntas
-Zustimmung zur Behandlung
-Ablehnung der Behandlung
-Willensfähigkeit
„Patienten dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt
werden.“
„Patienten haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für
den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter
Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.“
Persönliche Freiheit versus FürsorgeWieviel Freiheit ist möglich? Wieviel Fürsorge ist unbedingt
notwendig?
Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch
nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist......zu bestrafen.
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9
Wo und warum?
Gemeinwohl-Individualwille Schutz der Allgemeinheit vor dem Individuum
- Bekämpfung von Epidemien- Epidemiegesetz
- Unterbringungsgesetz Schutz des Individuums vor sich selbst
- Recht auf Unvernunft!
- Unterbringungsgesetz
- Heimaufenthaltsgesetz
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Willensbildungsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit
und
≠ GeschäftsfähigkeitDie Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu
überblicken, einzuschätzen und
sich demgemäß zu verhalten.
Kognitives ElementKognitives Element Voluntatives ElementVoluntatives Element
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Willensfähigkeit
„Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Einsatz und die Aufopferung eigener
Rechtsgüter zu treffen.“ (Amelung)
Minderjährigkeit, geistige Behinderung,psychische Krankheit
Erfassung von TatsachenWertentscheidungen
Erfassung von Alternativeneinsichtsgemäße Selbstbestimmung
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12
Konsequenzen
Willensfähigkeit gegeben:- Aufklärung
- Entscheidung ist zu akzeptieren
Willensfähigkeit nicht gegeben:- Status der Verwandten
- Akutbehandlung- mutmaßlicher Patientenwille
- Patientenverfügung
- Objektives Wohl
- Keine Akutbehandlung- Sachwalter, Pflegschaftsgericht
Behandlungshoheit
Vernunfthoheit
Wenn der Patient keine Zustimmung zur Amputation seines gangränbefallenen Arms gibt, sind die Motive dafür in seinem persönlichen Wertesystem zu suchen. Auch wenn die Entscheidung für die Allgemeinheit nicht nachvollziehbar ist, ist sie beachtlich.OGH 21.10.87, 8 Ob 652/87
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SelbstbestimmungKinder/Jugendliche
KindRÄG 2001 Rechtssprechung und Lehre Selbstbestimmungsrecht
- Fremdbestimmung ist ultima ratio „Ältere“ Bestimmungen im
Arzneimittelgesetz
1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
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Volljährigkeit ab vollendetem 18 Lj.18 Lj.- Einwilligungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit
AlleAlle therapeutischen, diagnostischen, prophylaktischen Maßnahmen, Schmerz-linderung, kosmetische OP.......
Aber nicht Schwangerschaftsabbruch!
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Einwilligungsfähigkeit
Einwilligung in med. Behandlung- allein durch Kind, wenn Einwilligungsfähig
- bei mündigen Minderjährigen wird dies vermutet (14- 18 Lj.)
- Zweifelsregelung Einwilligungsfähigkeit
- Ärztliche Beurteilung
- Einzelfall- Alter, Reife, Gesundheitszustand, Persönlichkeit
- Schwere des Eingriffes, Risiken, Spätfolgen
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Elternrechte-Pflichten
Zustimmung zusätzlich durch Erziehungs-berechtigte, wenn- schwere oder nachhaltige
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
-Qualität einer schweren schweren KörperverletzungKörperverletzung
-mehr als 24- tägige Gesundheitsschädigung
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Dringende Behandlung
Regelung wie im § 8 KAG- Gefahr im Verzug Situationen
Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit- erst ab Volljährigkeit
- notwendige Therapie mit Konsequenz der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit möglich
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Patientenverfügung
Patientenverfügung Testament
Ziele:
- Klarheit für Helfer
- Vorsorge und Eigenverantwortung
- Stärkt das Vertrauen
Übertragungsmittel für Informationen
Transportmittel für PatientenwillenKommunikationsbrücke
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Patientenverfügung
Keine Einschränkung auf Hospizbereich Keine Formvorschriften Dokumentationspflicht in KG
- zentrale Registrierung? Wirkungsdauer?
- Nicht mit bestimmtem Zeitablauf ungültig
- Jederzeitiger Widerruf (auch konkludent)
- Aktualisierung empfehlenswert
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Bindungswirkung?
Bindung oder Indiz?Bindung oder Indiz?-Grundsätzlich verbindlich!!!
- Je konkreter die Situation abzusehen war
- je kürzer die Zeitspanne
-ob vorher ärztliche Information stattgefunden hat
-Wenn abgegangen wird, besonders genaue Dokumentation notwendig
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Werkzeuge
Ratgeber Formular Arbeitsmappe Ergänzungsblätter Hinweiskarte Video Internetversionen mit Download
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Resumee
Hilfsmittel für Patient und Helfer Keine Unterstützung für Sterbehilfe Nur für bestimmte Situationen zu
empfehlen Patient muss sich damit
beschäftigen können Ein neues Projekt aber nichts
anderes als das Selbstbestimmungsrecht
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Freiheitsentziehung
Willensfähiger Patient- Entscheidung ist zu akzeptieren
Willensunfähiger Patient- Status des Sachwalters
- Rechtfertigungsgründe-Abwägung der betroffenen Interessen
- nur, wenn schutzwürdige Güter (Leben, Gesundheit)
- maßhaltend und schonend
- zur Abwehr der Gefahr geeignet
- der letzte Ausweg
Freiheitsentziehung§ 99
Wer einen anderen widerrechtlich gefangenhält oder ihm auf andere Weise die
persönliche Freiheit entzieht, ist mit...zu bestrafen.
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25
Gesetzliche Umsetzung
Vorarlberger Heimgesetz- Beschränkung der Bewegungsfreiheit
- Zum Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit sowie anderer Menschen
- Freiheitsentziehende Maßnahme - bei psychischer Krankheit
- Anordnung von Pflegeleitung
- Verständigungspflicht
- Bewohner selbst
- gesetzlicher Vertreter
- Auskunftsberechtigter
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Vorarlberger Heimgesetz
Rechtsschutz- Bewohner
- gesetzlicher Vertreter
- Auskunftsberechtigte
- Ehegatten und Kinder
- Bezirkshauptmannschaft
Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS)- Entscheidung binnen einer Woche
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27
Gesetzliche Vorhaben
Heimaufenthaltsgesetz des Bundes- Beschränkungen in Alten- und
Pflegeheimen-Bewegungsfreiheit gegen oder ohne
seinen Willen entzogen wird- mechanische Vorrichtungen
- Medikamente
- oder andere Weise
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28
Heimaufenthaltsgesetz
Voraussetzungen- psychische Krankheit oder geistige
Behinderung
- eigenes Leben oder Gesundheit oder die anderer konkret gefährdet
- Beschränkung unerlässlich, angemessen und geeignet ist
- keine schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahme
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29
Heimaufenthaltsgesetz
Anordnung durch Pflegeleitung- wenn auf Dauer oder regelmäßig zusätzlich FA für
Psychiatrie (für Vorliegen der Voraussetzungen) Verständigungspflichten
- Heimbewohner
- Vertreter
- Vertrauensperson
- Bewohnervertretung Gerichtliche Überprüfung
- Längstens nach sieben Tagen zu entscheiden
- mündliche Verhandlung
- Gericht kann Sachverständigen beiziehen
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Information
Ich wusste gar nicht, dass es Patientenrechte gibt. Wer muss mich darüber informieren?
Ich möchte genau wissen, welche Diagnose ich habe und was mit mir passiert. Kann ich das erfahren?
Um Gottes Willen! Ich will gar nicht wissen, was ich habe; muss ich trotzdem informiert werden?
Warum darf mir die Schwester meine medizinische Diagnose nicht erklären?
Warum erhalte ich am Telefon keine Auskunft?
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Information
Was sind Vertrauenspersonen? Darf ich meine Krankengeschichte
lesen? Ich habe mich mit meinem Kind im KH
aufnehmen lassen, wusste aber nicht, dass ich das bezahlen muss.
Es wird viel von Patientenrechten gesprochen, hat der Patient auch Pflichten?
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32
Würde-Integrität
Ausreichende Besuchs-und Kontakt-möglichkeiten- bei nachhaltiger Verschlechterung auch
ausserhalb der Besuchszeiten. Verschwiegenheit
Psychologische Unterstützung
Auch in Mehrbetträumen ausreichende Wahrung der Intimssphäre
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33
Palliativbereich
Diagnostik, Behandlung und Pflege nach dem Stand der Wissenschaft; dabei bestmögliche Schmerztherapie.
Religiöse Betreuung zu ermöglichen Sterben in Würde zu ermöglichen Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zum Kontakt
mit Sterbenden zu geben; auf Wunsch auch Personen auszuschließen
Behandlung nur mit Zustimmung Recht im vorhinein Willensäußerungen abzugeben In die Dokumentation müssen Willensäußerungen
aufgenommen werden.
![Page 34: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/34.jpg)
PatientenanwaltschaftenPatientenanwaltschaften
Beschwerdemanagementim Gesundheits-(und Sozial)
wesen
![Page 35: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/35.jpg)
35
Das sind die PA nicht!
Rechtsanwälte Mediatoren Richter Behörden Politische Gruppierungen Selbsthilfegruppen
![Page 36: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/36.jpg)
36
Zuständigkeit
Krankenanstalten Niedergelassene Ärzte Rettungsdienste etc. Pflegeheime
Bundesland Kranken-anstalten
Pflege-heime
Niedergelassene Ärzte
Organisation
BB XX XX XX zentralzentral
KK XX XX zentralzentral
NÖNÖ XX XX XX zentralzentral
SS XX zentralzentral
StSt XX zentralzentral
OÖOÖ XX zentralzentral
TT XX dezentraldezentral
VV XX XX zentralzentral
WW XX XX XX zentralzentral
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37
STRUKTURELLES
„Serviceeinrichtungen“ des Landes
Weisungsfreiheit
Verschwiegenheit
kostenlose Dienstleistung
bundesweite Zusammenarbeit ARGE PA
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38
Leitbild der PPA
SprachrohrSprachrohr für Patienten RückmeldungRückmeldung für Personal in KA
und extramuralem Bereich Instrument der QualitätssicherungQualitätssicherung SchadensabwicklungSchadensabwicklung unter Wahrung
des Gesichtes aller Beteiligter VentilVentil für aufgeladene emotionale
Situationen
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39
ORGANIGRAMM
Gutachter Medizinisch/Pflegerisch
LeiterPatientenanwalt
Medizinischer BereichDr. Alexander Ortel
Juristischer BereichDr. Gerald Bachinger
Pflege ManagementMartin Kräftner
BüroleiterinMaria Prügl
AssistentinMarion Schmid
AssistentinChristine Frey
SozialarbeiterinFr. Rottensteiner
SachbearbeiterinFr. Jez
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40
Beschwerden 95-2002
264320
290349 324
473522
595
0
100
200
300
400
500
600
95 96 97 98 99 2000 2001 2002
46%11%
14%
![Page 41: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/41.jpg)
41
Beschwerden 2000-2001
473522
275323
58643550
2117
8468
0
100
200
300
400
500
600
Gesamt KA Ärzte SV Träger PH Sonstige
2000
2001
![Page 42: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/42.jpg)
42
Aufteilung auf die Fachgebiete
Chirugie28,8%
Unfall/Unfallchirugie18,7%
Interne17,9%
Gynäkologie9,2%
Orthopädie7,5%
Augen2,3%
Sonstige(Intensiv, Neurologie, Psychatrie,
Kinder,..)13,3%
Urologie1,7%
Allgemein0,6%
(100%= 347 Beschwerden)
2002
![Page 43: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/43.jpg)
43
ABLAUFDIAGRAMM
BESCHWERDE
Jur. Vorprüfung
Med. Vorprüfung
Med. Beratung Gutachten
Schiedsstelle Haftpflichtversicherung
ErledigtErledigt
Erledigt
![Page 44: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/44.jpg)
Patienten- Entschädigungsfonds
EntwicklungEntwicklungGrundsätzeGrundsätzeBewertungBewertung
Aus der Perspektive eines Praktikers
![Page 45: 1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte.](https://reader036.fdocument.pub/reader036/viewer/2022062417/55204d6249795902118b628f/html5/thumbnails/45.jpg)
45
Entwicklung
Diskussion um Verbesserung der Patientenposition;
Verschuldensunabhängige Haftung;
neues Modell; Haftungssystem bleibt,
wird aber ergänzt!
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Modell
Ausgangslage: 2- stufiges Modell
PPA prüft wie bisher, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht
1. Stufe
2. Stufe
Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich und Haftung nicht eindeutig gegeben ist, dann Fall für Fonds.
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Grundsätze
Schaden-Untersuchung, Behandlung, Nichtbehandlung
-Therapie im weitesten Sinn
Stationär, ambulant, Sonderklasse Haftung nicht eindeutig gegeben
-Haftung zweifelhaft wegen Beweisschwierigkeiten
- KomplikationenNÖ: • sehr seltene Komplikationen, die schwer verlaufen ist• Komplikationen mit besonders großem Schaden
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Grundsätze
Entschädigung- Schmerzengeld
- Verdienstentgang
- kausale Aufwendungen Höchstbeträge € 22.000.- (B, NÖ, OÖ, S, St, T)
- besondere soziale Härte € 36.000.-(B, NÖ, OÖ, S, St, W) Mitglieder sind weisungsfrei Einbeziehung des PA
- Vorsitz in: NÖ, OÖ, S, W, V
- Beratend: B, K, St, T Rückzahlung
- kann entfallen bei besonderer sozialer Härte
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Stand März 03
Bundes-land
Fälle gesamt
Fälle positiv
Fälle negativ
Fälle in Bearbeitung
K 6 5 --- 1
N 52 38 6 ---8
OÖ 14 10 2 2
St 28 28
T 57 29 12 16
Gesamt 157 82 20 55
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Fondsmittel
Burgenland€ 115.000.-
Kärnten€ 365.000.-
Niederösterr.€ 962.000.-
Tirol€ 394.000.-
Vorarlberg€ 212.000.-
Wien€ 1.007.000.-
Steiermark€ 625.000.-
Salzburg€ 295.000.-
Oberösterr.€ 840.000.-
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Bewertung
Keine volle Schadensabgeltung Fonds wird alleine durch
Patienten finanziert nur für KA Unterschiede in den Ländern
Ein echtes Plus, Verbesserungen Vorteile für Patienten und KA flexible Handhabung