1 01. Juli 2006 Steuersätze 504030über 25.565.000,-- EUR 47372725.565.000,-- EUR...
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01. Juli 2006 1
Steuersätze
504030über 25.565.000,-- EUR
47372725.565.000,-- EUR
41322312.783.000,-- EUR
3527195.113.000,-- EUR
292215512.000,-- EUR
231711256.000,-- EUR
1712752.000,-- EUR
bis einschließlich
IIIIIIWert des Erwerbs
01. Juli 2006 2
Freibeträge (1)
Steuerklasse Erben und Allgemeiner Zusätzlicher Beschenkte Freibetrag Versorgungs
freibetrag(nur imErbfall)
I Ehegatten 307.000,-- EUR 256.000,-- EUR
I Kinder,Stiefkindergestaffelt nach Alter 205.00,-- EURbis 5 Jahre 52.000,-- EURbis 10 Jahre 41.000,-- EURbis 15 Jahre 30.700,-- EURbis 20 Jahre 20.500,-- EURbis 27 Jahre 10.300,-- EUR
I Kinder verstorbener 205.000,-- EUR(Stief-) Kinder
01. Juli 2006 3
Freibeträge (2)
Steuerklasse Erben und Allgemeiner Zusätzlicher Beschenkte Freibetrag Versorgungs
freibetrag(nur imErbfall)
I Enkel (Groß-) Eltern 51.200,-- EUR(bei Erbschaft)
II (Groß-) Eltern 10.300,-- EUR(bei Schenkung),Nichten, NeffenStiefeltern,Schwiegertochter/-sohnSchwiegereltern,geschiedene Ehegatten
III übrige Personen 5.200,-- EUR
01. Juli 2006 4
Steuerklasse Hausrat Andere bewegliche Gegenstände (z.B. Kleidung Auto, Sportgeräte, Schmuck, Uhren, MusikinstrumenteWäsche Kunstgegenstände oder Sammlungen
Steuerklasse 1
a) für den Ehegatten 41.000,-- EUR 10.300,-- EUR
b) Kinder, Stiefkinder, 41.000,-- EUR 10.300,-- EUREnkel, deren Elternverstorben sind
c) Enkel, Urenkel, Eltern, 41.000,-- EUR 10.300,-- EURGroß- und Urgroßelternim Erbfall
Steuerklasse II 10.300,-- EUR
Steuerklasse III 10.300,-- EUR
Freibeträge (3)
01. Juli 2006 5
zeitliche Streckung
Die eingangs tabellarisch aufgeführten Freibeträge stehen nicht etwa nur einmal sondern alle 10 Jahre erneut zur Verfügung
Die einfachste Möglichkeit, Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu sparen, besteht dementsprechend darin in Abständen von 10 Jahren Schenkungen in Höhe der Freibeträge vorzunehmen
01. Juli 2006 6
Beispiel: Tarifmanagement durch Ausnutzung der 10-Jahres-Frist
A verfügt über ein Vermögen von 500.00,-- EUR, das er seinem Sohn zukommen lassen will
Schenkung im Jahr 2000 500.000,-- EUR
Freibetrag ./. 205.000,-- EURErwerb 295.000,-- EURSteuer, 15% 44.250,-- EUR
Sachverhaltsvariante1. Schenkung im Jahr 2000 205.000,--
EURFreibetrag ./. 205.000,-- EURErwerb 0,-- EURSteuer, 15% 0,-- EUR
2. Schenkung 10 Jahre später 295.000,-- EUR
Freibetrag ./. 205.000,-- EURErwerb 90.000,-- EURSteuer, 11% 9.900,-- EUR
Ersparnis 34.340,-- EUR
01. Juli 2006 7
Minderung der Bemessungsgrundlage
Auch die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegt in gewissem Umfang der Disposition des Steuerpflichtigen
Hier können etwa güterrechtliche Lösungsansätze unter Ehegatten oder Vermögensübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu steuerlicher Entlastung führen.
01. Juli 2006 8
Die verschiedenen Vermögensarten Grundvermögen, Betriebsvermögen, Wertpapiervermögen und sonstiges Privatvermögen werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer recht unterschiedlich behandelt.
Es kann deshalb sinnvoll sein, frei verfügbares Vermögen vor einer Schenkung oder einem Erbfall in eine günstige Vermögensart umzuschichten.
Wahl der Vermögensart
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Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften): SteuerbilanzwerteGrundvermögen
Land- und Forstwirtschaft:
Vereinfachtes Hektarwertverfahren Günstig
Unbebaute Grundstücke:80% des Bodenrichtwertes der Gutchterausschüsse der Gemeinden
Mietwohngrundstücke:Vereinfachtes Ertragswertverfahren, mindestens 80% des Bodenrichtwertes
Geschäfts- / Betriebsgrundstücke:Vereinfachtes Ertragswertverfahren, hilfsweise Wertsumme desSteuerbilanzwertes des Gebäudes und von 70% des Bodenrichtwertes
Ein- / Zweifamilienhäuser:Vereinfachtes Ertragswertverfahren zuzüglich 20% Zuschlag
GmbH-Anteile, nichtnotierte Aktien:Stuttgarter V erfahren mit neuen Grunstückswerten
Auslandsgrundstücke:
Verkehrswert Ungünstig
GeldvermögenNennwert bzw. Kurswert
Börsennotierte AktienKurswert, ggf. Paketzuschlag
01. Juli 2006 10
Schenkung i.H.v. 500.000,-- € an das Patenkind
Wertpapiere KG-Beteiligung
sachlicher FB 0,-- EUR 225.000,-- EURSteuerwert 500.000,-- EUR 178.750,-- EURpersönlicher FB 5.200,-- EUR 5.200,-- EURSteuerklasse III ISteuersatz 23% 7%Steuerbetrag 113.804,-- EUR 12.148,-- EURDifferenz 101.656.-- EUR
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Zusammenfassung der Bewertungs- und Steuervorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen
• Alle zehn Jahre Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 225.000,-- EUR
• Bewertungsabschlag von 35%
• Stets Erbschaftsteuerklasse I (!)
• ggf. bis zu 10-jährige Stundung der ErbSt
• aber: Fünfjahreshaltefrist beachten (!)
01. Juli 2006 12
Ertragswertverfahren:
Jahresmiete(Nettokaltmiete; Duchschnitt der letzten 3 Jahre)
XVervielfältiger(immer 12,5)
-Altersminderung
(0,5 v.H. pro Jahr, max. 25 v.H.)+
ZuschlagEinfamilienhäuser
Zweifamilienhäuser
=
Grundstückswert
01. Juli 2006 13
Grundsatz für erbrechtliche Gestaltungen
Lassen Sie sich niemals von der Gier "Steuern sparen zu wollen“
leiten
zivilrechtliche Überlegungen und der gesunde Menschenverstand
haben stets Vorrang!
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"Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (1)
• lebzeitige Nutzung von steuerlichen Freibeträgen (Verteilung auf mehrere Personen, rhythmische Wiederholungen, Kettenschenkungen)
• lebzeitige Nutzung steuerbefreiter Übertragungen (Gelegenheitsgeschenke, Übertragungen des Familienheims auf Ehegatten)
• Nutzung von - im Vergleich zum Verkehrswert - niedrigen steuerlichen Wertansätzen (Immobilie, mittelbare Grundstücksschenkungen, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen)
• Nutzung steuerlicher Privilegien für Übertragung von Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Steuerklassenprivileg)
01. Juli 2006 15
• Übernahme der Steuerlast durch den Schenker
• Stundungs- oder Abzinsungseffekte bei Nießbrauchgestaltungen
• Gestaltungen durch Wegzug in einer steuergünstigeren Staat, ggf. verbunden mit der Begründung eines Trust / Stiftung
• Steueroptimale Wahl des ehelichen Güterstandes….
"Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (2)
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Nutzung steuerlicher Freibeträge (1)
Beispiel:alle 10 Jahre neuer Freibetrag von 205.000 EUR pro Kind Nutzt jeder Ehegatte diese Möglichkeit, können so innerhalb von nur 20 Jahren 820.000 EUR pro Kind steuerfrei übertragen werden.
Gestaltung:Schenker überträgt Vermögenssubstanz, behält sich aber Nießbrauch vor (z.B. Zinsen, Mietüberschüsse, Wohnrecht etc.)
Achtung:• Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Versterben des Schenkers mindern den Freibetrag des beschenkten Erben• Regelungen treffen, inwieweit eine Anrechnung auf das Erbe erfolgen soll!
01. Juli 2006 17
Achtung:Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung wg. MissbräuchlicherGestaltung (§ 42 AO)
Gestaltung:a) keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen 1. Schenkung (blau) und zweiter Schenkung (grün) entstehen lassenb) keine Verknüpfung der Schenkungen in Urkundenc) Beiträge nicht deckungsgleich gestalten
Nutzung steuerlicher Freibeträge (2)
Vater
205 T€ 307 T€ 205 T€
Mutter
153,5 T€ 153,5 T€
Sohn Tochter
Beispiel:Kettenschenkungen, wenn ein Ehepartner kein verschenkbares Vermögen verfügt
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Nutzung steuerlicher Übertragungen
• Die üblichen Gelegenheitsschenkungen sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) Geburtstage, Namenstage, Festtage wie Weihnachten oder Ostern"Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist“
• Höhe: keine feste Regelung - im für die Lebensverhältnisse der Familie entsprechenden Rahmen
• Beispielgestaltung: Schenken Sie kleinere Tranchen Wertpapiere:Bei 4 Schenkungen pro Jahr im Gegenwert von z.B. je € 1.000 können so in 20 Jahren immerhin € 80.000 steuerfrei und ohne Anrechnung auf den steuerlichen Freibetrag übertragen werden.Hinzu treten Zinseffekte sowie steuerfreie Wertsteigerungseffekte
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• Schenkungen zwischen Ehegatten betreffend (Mit-) Eigentum an einer zuWohnzwecken dienenden Immobilie (inländisches Familienwohnheim = wo sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet)
• der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG, keine Anrechnung auf Steuerfreibetrag; auch mehrfach möglich; kein "Objektverbrauch" wie z.B. bei der Eigenheimzulage
Gestaltungsbeispiele
- Ehegatte 1 verschenkt (Teil-) Eigentum an Ehegatte 2- Ehegatten erwerben gemeinsam mit Mitteln vom Ehegatten 1- Ehegatte 1 erwirbt mit Mitteln vom Ehegatten 2- Ehegatte 1 übernimmt Darlehenstilgung oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Immobilie des Ehegatten 2
Nutzung steuerbefreiter Übertragungen
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Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (1)
-Schenkung von Lebensversicherungspolicen = Bewertung mit 2/3 der eingezahlten Prämien (§ 12 Abs.4 BewG)
- Ertragssteuer: Kapitalleistungen einer ab 2005 abgeschlossenen Kapital-LV (Mindestlaufzeit 12 Jahre) ist grundsätzlich voll steuerpflichtig (Auszahlungsbetrag abzügl. gezahlte Prämien = steuerbarer Betrag; wenn Vertragsablauf erst nach 60.Geburtstag des Versicherungsnehmers, dann sind nur 50% davon steuerfrei
Gestaltung:Einmalprämie jetzt möglich (keine Speisung über mind. 5 Jahre)Daher Gesamtbetrag einzahlen und dann voll bezahlte Police verschenkenBeispiel: Statt (steuerfreier) Barschenkung an Sohn in Höhe von € 205.000 kann eine LV mit € 307.500 eingezahlten Prämien schenkungssteuerfrei übertragen werden.
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• Schenkung von Grundstücken (bzw. mittelbare Grundstücksschenkung)
• Der sog. steuerliche Bedarfswert i.S.d. §§ 145 BewG ff. unterschreitet regelmäßig den Marktwert (-30% bis -50%)
Gestaltung:Vorsicht bei mittelbaren Grundstücksschenkungen!Zur steuerlichen Annerkennung muss Schenkungsversprechen vor dem Kaufvertrag gegeben werden und die Schenkung (Geldfluss) muss vor Kaufpreisentrichtung erfolgen
Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (2)
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1. Barschenkung von Vater an Sohn
400.000,-- EUR in bar > Nominalwert = Steuerwert./. 205.000,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = 195.000,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 21.450,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I
2. Mittelbare Grunstücksschenkung (Bar-Schenkung von Vater an Sohn zum Erwerb einer bestimmten Doppelhaus-Hälfte)
400.000,-- EUR durch Schenkung finanzierter Kaufpreis 285.000,-- EUR steuerlicher Wert (Jahresmiete 20T€ x 12,5 ./. 5%
für 10 Jahre Alter + 20% DHH-Zuschlag) [71,25%]./. 205.000,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = 80.000,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 8.800,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I
Ersparnis: 12.650,-- EUR
Vergleich:Barschenkung vs. mittelbare Grundstücksschenkung
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1. Kommanditanteil-Schenkung von Vater und Sohn (Kaufpreis 1 Mio €)
2. Bar-Schenkung von Vater an Sohn über 1 Mio €
Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5)
1.600.000,-- EUR Aktiva zum Streuerbilanzwert (stille Reserven steuerfrei)./. 850.000,-- EUR Passiva zum Steuerbilanzwert= 750.000,-- EUR steuerlicher Wert Mitunternehmeranteil./. 225.000,-- EUR abzügl. Freibetrag für BV (schenkerbezogen)= 525.000,-- EUR Zwischensumme./. 183.750,-- EUR Bewertungsabschlag von 35% für Betreibsvermögen= 341.250,-- EUR Steuerwert Gesellschaftsanteil i.S.d. § 13a ErbStG./. 205.000,-- EUR persönlicher Freibetrag des Sohnes= 136.250,-- EUR steuerpflichtig> 136.200,-- EUR abgerundet > 14.982 € Steuer bei Steuersatz 11% (StKl. I)
1.000.000,-- EUR Nominalwert = Steuerwert./. 205.000,-- EUR persönlicher Freibetrag des Sohnes= 795.000,-- EUR steuerpflichtig > 151.050 € Steuer bei Steuersatz 19% (StKl. I)
Ersparnis: 136.068,-- EUR
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Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5)
• Schenkung von Betriebsvermögen
• Nutzung der steuerlichen Privilegien für die Übertragung von Betriebsvermögen
- Unterbewertung bei Personengesellschaften (Bilanzprinzip) bei nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren)- Schenkerbezogener Freibetrag (225.000 EUR)- Bewertungsabschlag von 35%- Steuerklassenprivileg (zu 88% Steuerklasse I bei Begünstigten der Steuerklassen II und III)
• Gestaltung: Verschenken von Mitunternehmeranteilen (z.B. Kommanditist bei Fonds-KG) vs. BarschenkungACHTUNG: KG-Anteil nicht über Treuhänder! (FinMin BW 3 - S 3806/51)
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Übernahme der Steuerlast durch den Schenker
• Übernahme der Steuer durch den Schenker (§ 10 Abs.2 ErbStG)
1.Barschenkung über € 500.000 an den Neffen
500.000,-- EUR Nominalwert = Steuerwert./. 10.300,-- EUR persönlicher Freibetrag des Neffen
= 489.700,-- EUR steuerpflichtig./. 107.734,-- EUR Steuer bei Steuersatz 22% (StKl. II)= 392.266,-- EUR Netto-Erwerb
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2. Barschenkung an den Neffen mit Übernahme der Steuer durch den Schenker
Ergebnis: Schenker wendet bei gleicher Netto-Zuwendung nur € 496.564 statt € 500.000 auf (Ersparnis € 2.949)
392.266,-- EUR Netto-Zuwendung 392.266 €./. 10.300,-- EUR persönlicher FB
= 381.966,-- EUR steuerpflichtig84.032,-- EUR Steuer bei Steuersatz 22% (StKl. II)
Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs.2 ErbStG) = 476.298 €> vom Schenker übernommene Steuer (22% / StKl II) 104.785 €
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Steuerstundungsverzicht bei Nießbrauch (Abzinsungseffekt)
Beispiel:Sohn erbt vom Vater Wohnhaus, in dem Mutter lebenslanges Wohnrecht hat
• Nießbrauchsbelastung senkt aber nicht den steuerpflichtigen Erwerb. Sohn zahlt Steuer zunächst auf den Wert, der nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs übrig bleibt (=Steuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchs wird bis zum Erlöschen zinslos gestundet)
• Sohn kann aber die auf den Kapitalwert entfallende Steuer sofort zahlen Vorteil: Der Kapitalwert ist mit 5,5% abzuzinsen (Abzinsung senkt Bemessungsgrundlage + Steuerlast; § 25 Abs.2 ErbStG i.V.m. § 12 Abs.3 BewG)
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Ehelicher Güterstand / Wegzug ins Ausland
• bei ehevertraglicher Gütertrennung kein erbschaftssteuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall !
Alternative: modifizierter Zugewinnausgleich
• kein Ausscheiden aus der deutschen Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht durch den Wegzug ins Ausland ! (5-Jahresfrist; § 2 Abs.1 ErbStG);jedoch: Wechsel der Staatsbürgerschaft prüfen...
Im Übrigen: Steuerliche Sondervorschriften beachten, wie z.B. die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hinsichtlich Anteile an Kapitalgesellschaften….