030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM 10 DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11 MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM 10 [email protected] http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -

Europarechtlicher Teil

MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM 10

DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11

MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM 10

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7. KapitelVerfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU-Recht

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6. Europäischer Gerichtshofes

Art 19 EUV

Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages

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(a) Aufgaben und Befugnisse

klar definierte Zuständigkeiten keine umfassende Zuständigkeit des EuGH zur

Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten, welche Europarecht berühren, noch eine Zuständigkeit des Gerichtshofes für ein bestimmtes Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz

System von Klagen (Actiones-System)

EuGH 14.12.1991, Gutachten 1/91, EWR I, I-6079: Ausschließliche Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung der Autonomie des Rechtssystems der Union

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(b) Zusammensetzung

= Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte Richter- Generalanwalt (Art 19 Abs 2 EUV)- Ernennung, Qualifikation, Aufgaben Plenum (27 R), Große Kammer (13R), Kammer

(3/5R) Zuständigkeit: + Klagen eines MS, Organs oder Person+ Vorabentscheidungsverfahren+ weiters im Vertrag vorgesehen

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Art. 19 EUV Auftrag zur Wahrung der Verfassungsordnung

EuGH wacht über die Einhaltung der den Organen der Gemeinschaft u den MS aufgetragenen Kompetenzordnung

Befugnis zur Rechtsfortbildung wenn Lücken Ausschließliche Zuständigkeit, über die Einhaltung

der Autonomie des Rechtssystems der Union bzw. der Gemeinschaft und der Zuständigkeitsordnung des EUV und des AEUV zu wachen (EuGH 14. 12.1991, Gutachten 1/91, EWR I, I-6079)

einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts

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Art. 220 EGVArt. 220 EGV

Organisations-rechtliche Komponente

MateriellrechtlicheKomponente

Art 19 AEUVlegt die Zuständigkeit des EuGH

als Verfassungsorgan der EG fest

Auftrag an sämtliche Organe u Institutionen der EG sowie an

ihre MS zur„Wahrung des Rechts“

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Zuständigkeit des EuGH

Vorabentscheidungsverfahren (Art267 AEUV)

Vertragsverletzungsverfahren (Art 258 AEUV)

Nichtigkeitsklage (Art 263 AEUV) Untätigkeitsklage (Art 265 AEUV) Rechtsmittel ( 2 Monatsfrist)

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Zuständigkeit des Gericht der Europäischen Union (Art 256 AEUV)

a) Sämtliche direkten Klagen mit Ausnahme der Klage auf Vertragsverletzung (Art 258 AEUV)

b) Entscheidungen über Sachgebiete von Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV)

c) Rechtsmittel gegen Urteile von Fachgerichten

d) Klagen auf der Grundlage von Verträgen, die von den Gemeinschaften geschlossen wurden und ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts vorsehen

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Zuständigkeitsverteilung

Abhängig von Verfahrensart und Eigenschaft des Klägers

Bsp: + 1. Instanz EuG: Nichtigkeitsklage eines MS gegen

Beschluss der EK, EuGH 2. Instanz+ 1. und letzte Instanz EuGH:

Vertragsverletzungsklage der EK gegen MS oder MS gegen MS

EuG: verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz EuGH: verfassungsrechtlichen Rechtsschutz

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2. VorabentscheidungsverfahrenArt. 267 AEUV

a) die Auslegung der Verträge EUV und AEUVb) die Auslegung rechtsverbindlicher Handlungen der

Organe oder Einrichtungen der Unionc) die Gültigkeit rechtsverbindlicher Handlungen der

Organe und Einrichtungen der Union

Vorlagemöglichkeit/ Vorlagepflicht Zusammenarbeit zwischen nationalen Gerichten und

Gerichthof, kein subjektives Recht auf Einleitung Entscheidung mit Urteil oder mit Gründen versehenem

Beschluss Bindungswirkung EuGH Rs C-314/85, Foto Frost EuGH Rs C-102/81 Nordsee EuGH Rs C-244/80, Foglia Novello II EuGH Rs C-283/81, C.I.L.F.I.T.

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EuGH Rs 314/85, Foto Frost

Auf Grundlage einer Entscheidung der Kommission wurde ein Zollbescheid gegen die Firma Foto-Frost erlassen. Die Firma focht diesen Zollbescheid, der ihr die Zahlung von Abgaben vorschrieb, vor dem zuständigen Finanzgericht an. Dieses Gericht war der Meinung, dass die Entscheidung, auf die sich der Bescheid stützt, primärrechtswidrig und daher ungültig sei.

Das Finanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es selbst dazu befugt ist, eine Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn es einen Widerspruch zum Primärrecht feststellt.

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EuGH Rs 314/85, Foto Frost

Auslegung des Unionsrechts durch EuGH um divergierende Auslegungen zu verhindern

Auslegungsmonopol Frage der Rechtmäßigkeit einer nationalen Vorschrift unter

Heranziehung des Maßstabes des Gemeinschaftsrechts ist nicht zulässig

Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens kann nur Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes sein

DA ARTIKEL 230 (Ex-Art 173) DEM GERICHTSHOF DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS ZUWEIST, VERLANGT DIE KOHÄRENZ DES SYSTEMS, DASS DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT DIESER HANDLUNG, WENN SIE VOR EINEM NATIONALEN GERICHT GELTEND GEMACHT WIRD, EBENFALLS DEM GERICHTSHOF VORBEHALTEN BLEIBT

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EuGH Rs C-102/81 Nordsee

Voraussetzung für die Eigenschaft als „Gericht“:

+ Richter müssen unabhängig (= unabsetzbar und unversetzbar) und weisungsfrei sein

+ Zuständigkeit des Gerichtes ist gesetzlich vorgeschrieben

+ Gericht ist auf ständiger Basis eingerichtet+ Entscheidung nach Rechtsnormen und nicht nach

Billigkeit

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EuGH Rs C-244/80, Foglia Novello IIEuGh, Rs C-150/88. Eau de Cologne

+ vorgelegte Rechtfrage muss Gegenstand eines „wirklichen Rechtsstreits“ sein (EuGh, Rs C-150/88. Eau de Cologne)

+ Rechtsstreit darf nicht hypothetischer Natur sein (EuGH, Rs C-244/80, Foglia Novello II)

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Rs C-283/81, C.I.L.F.I.T.

Wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Ausnahme der Verpflichtung eines funktional letztinstanzlichen Gerichtes zur Anrufung des Gerichtshofes:

a) Rechtsfrage ist entscheidungserheblich Hypothetische, akademische, konstruierte Fragen sind zurückzuweisen (Rs Eau de Cologne, C-150/88; Rs C-244/80, Foglia Novello II)

b) Gesicherte Rechtsprechung oder Präjudiz (Leitentscheidung in Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage)

c) Kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung der streitigen Vorschrift + Autonomie des Gemeinschaftsrechts: notwendige, eigenständige

Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe + Schwierigkeiten in der Auslegung, die sich aufgrund der zahlreichen

Sprachfassungen ergeben, sind zu beachten

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FÜM 1 Juni 2008

Frage 1: (6P) Worüber entscheidet der

Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung? (3P)

Ein funktionales letztinstanzliches Gericht ist stets zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Nennen Sie die drei Ausnahmen davon. (3P)

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Musterlösung

ad a) Der Gerichtshof entscheidet im Wege des

Vorabentscheidungsverfahrens über die Auslegung des Vertrages, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB und über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen

ad b) Die Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofes in

einem Vorabentscheidungsverfahren wird vor dem EuGH in der Rs. CILFIT definiert.

(Aufzählung dieser)

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3. Vertragsverletzungsklage

Art 258- 260 AEUV

objektiven Verletzungen des Unionsrechts durch Organe der MS

A) Außergerichtliches Verfahren- Absteckung des Streitgegenstandes

B) Gerichtliches Verfahren: Feststellungsklage Frist- „sofortigen und einheitlichen Anwendung des

Gemeinschaftsrechts“ Neuerung durch den Reformvertrag: bzgl.

Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds Kriterien: Schwere des Verstoßes, Dauer des

Verstoßes, Wirksamkeit der Sanktion

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FÜM 1 Oktober 2007

Beschreiben Sie den verfahrensrechtlichen Ablauf bei einer Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH und welche Rolle die Kommission dabei spielt. Wer ist zur Klagserhebung aktivlegitimiert? Was ist die Rechtsfolge? (6 Punkte)

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Musterlösung

Ist die Kommission der Auffassung, dass ein MS gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, leitet sie ein Vorverfahren ein, in dem der MS die Möglichkeit hat zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. (1P)

Führt dies zu keinem Ergebnis, gibt die Kommission dazu eine begründete Stellungnahme ab. Kommt der Staat dieser Pflicht nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nach, (1P)

kann diese den Gerichtshof anrufen. So wird der Umfang und Grenze des Streitgegenstandes für das Verfahren vor dem Gerichtshof abgesteckt. (1P)

Aktivklagelegitimiert sind die Kommission und ein MS. (1P) Die Vertragsverletzungsklage ist eine Feststellungsklage.

Wurde eine Vertragsverletzung festgestellt, ist der betreffende MS verpflichtete den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. (1P)

Auferlegung eines Pauschalbetrages und/oder einer Zwangsgeld. ( Reformvertrag- bereits in 1. Verfahren) (1P)

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4. Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV

Überwachung der Rechtmäßigkeit (unmittelbaren objektiven Rechtskontrolle- Wahrung umfassenden Rechtsschutzes)

+ der Gesetzgebungsakte + der Handlungen des Rates + Handlungen des Rates, der EK und der EZB Verbindliche Rechtsakte: = VO, RL, Beschluss oder atypischen Rechtsakt mit Rechtswirkung

gegenüber Dritten; ≠ Empfehlungen und Stellungnahmen, innerstaatliche Rechtsakte (außer wenn bei Durchführung dieses Rechtsaktes kein eigener

Ermessensspielraum bleibt; wenn Ermessenspielraum: Anfechtung vor nationalen Gerichten- Art 267 AEUV)

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= direkte Klage ( von MS, Organen, Einzelnen)= Gestaltungsklage; „Anfechtungsklage“,

„Aufhebungsklage“

Ziel: Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung

- ex tunc- Selbständiger Rechtsbehelf ≠ Feststellung bestehender Rechtsverhältnisse oder

Schadenersatz Frist ( 2 Monate)

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Klageerhebungsgründe- Art 263 Abs 2 AEUV

Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher

Formvorschriften Verletzung dieses Vertrags oder

einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder

Ermessensmissbrauch

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Aktivlegitimationzur Erhebung derNichtigkeitsklage

Art 263 Abs 2-4 AEUV

privilegierteKläger

semi-privilegierteKläger

= ERH, EZB, AdR

nicht privilegierteKläger

MSEPRat der EGEK

natürliche und juristische Personen

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Passivlegitimationzur Erhebung derNichtigkeitsklage

Art 263 Abs 1 AEUV

RatEK

EZB(außer

Art 288 Abs 5 AEUV)

EREP

(Rechtswirkungen gegenüber III)

NEU!Einrichtungen und

SonstigeStellen der

EU

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Nicht privilegierte Kläger

Art 263 Abs 3 AEUV:

„die an sie gerichteten (Adressat) oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie […] Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“

„Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“

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Unmittelbare und individuelle Betroffenheit

unmittelbar betroffen”: MS verfügt über keinen Ermessensspielraum in der Umsetzung eines Rechtsaktes der EG

“individueller Betroffenheit”: wenn der Beschluss (neu!) Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (EuGH Rs C-25/62, Plaumann)

Mit anderen Worten:

als Adressat unproblematischals Dritter „Plaumann-Formel“

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Beispiel (4P)

Der Mitgliedstaat der EU, Rohndor, gewährt dem Tabakunternehmen Vikingatabakk eine gemeinschaftswidrige staatliche Beihilfe. Kurz danach stellt die Europäische Kommission Rohndor die Entscheidung zu, in der die Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe angeordnet wird.

Mit welcher Klage und unter welchen Voraussetzungen kann das Unternehmen Vikingatabakk gegen diese Entscheidung vorgehen?

Alternative: Kann das Unternehmen Van Deyking auch gegen den Bescheid vorgehen?

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Musterlösung

Mit der Nichtigkeitsklage nach Art 263 AUEV kann nur gegen Maßnahmen von Unionsorganen, die Rechtswirkungen erzeugen vorgegangen werden. (1P)

Somit können mit diesem Rechtsbehelf Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, nicht aber Empfehlungen und Stellungnahmen für nichtig erklärt werden. (1P)

ex tunc (1P) bzw. kann eine Feststellung bestehender Rechtsverhältnisse oder Schadenersatz mit dem Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage nicht begehrt werden.

Nicht privilegierter Kläger: Adressat der Entscheidung (1P)

Alternative: Nicht privilegierter Kläger ist nicht Adressat der Entscheidung-

Plaumannformel: unmittelbar betroffen”: MS verfügt über keinen Ermessensspielraum in der

Umsetzung eines Rechtsaktes der EG individueller Betroffenheit”: wenn der Beschluss (neu!) Kläger wegen bestimmter

persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (EuGH Rs C-25/62, Plaumann)

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5. Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Unionsorgans

Aufforderung zum Tätigwerden Feststellungsurteil Aufforderung Untätigkeit durch geeignete

Maßnahmen zu beenden Frist: binnen 2 Monaten nach Aufforderung keine

Stellungnahme, weitere Frist von 2 Monaten zur Klageerhebung

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Aktivlegitimationzur Erhebung derUntätigkeitsklage(Art 265 AEUV)

privilegierteKläger

nicht privilegierteKläger

MSEPERRat

EKEZBERH

natürliche und juristische Personen (- Nichtigkeitsklage)

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Passivlegitimationzur Untätigkeitsklage

(Art 265 AEUV)

EPRat

EK

ER EZB

NEU! Einrichtungen

und sonstigeStellen der EU

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FÜM 1 November 2008

Frage 5: (6P)Seit Monaten ist ein wichtiger Beschluss im

Europäischen Parlament nicht gefällt worden. Am 23.10.2008 wird das Europäische Parlament aufgefordert seiner Verpflichtung nachzukommen. Als dieses Anfang Dezember noch immer nicht Stellung bezogen hat, schreibt die österreichische Presse am 2. 12. 2008 empört: „Forderung nach einem harten Vorgehen! Österreich wird das Parlament jetzt sofort verklagen!“

Welche Klage meint die österreichische Presse? Erklären Sie genau!(2P)

Unter welcher Voraussetzung kann diese Klage erhoben werden? Was soll mit ihr untersucht werden und was ist die Rechtsfolge?(4P)

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Musterlösung

a) Welche Klage meint die österreichische Presse? Erklären Sie genau!(2P)

Die österreichische Presse meint die Untätigkeitsklage (1P) Art. 265 AEUV Wenn es das EP, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses

Vertrages unterlässt, einen Beschluss zu fassen, so können die MS und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. (1P)

b) Unter welcher Voraussetzung kann diese Klage erhoben werden? Was soll mit ihr untersucht werden und was ist die Rechtsfolge?(4P)

Klage kann erst erhoben werden, wenn das Organ zur Stellungnahme aufgefordert wurde. (1P) Hat es binnen 2 Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann

die Klage innerhalb einer weitern Frist von 2 Monaten erhoben werden.(1P) Damit soll die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans untersucht

werden. (1P) Wird festgestellt, dass die Unterlassung rechtswidrig war, obliegt es dem betroffenen

Organ, die Untätigkeit durch geeignete Maßnahmen zu beenden. (1P)

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6. Bindungswirkung von EuGH-Urteilen

Auf Rechtsfragen beschränkt:2 MonateAufhebung, Entscheidung,

Zurückverweisung EuGH selbst von seiner

Rechtsprechung jederzeit wieder abgehen

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(a) Bindungswirkung in einem Vorabentscheidungsverfahren:

Unmittelbar bindend: für Parteien und für sämtliche mit diesem Verfahren – auch im Instanzenzug – befassten Gerichte

+ Ansuchen um ergänzende Auslegung

( EuGH Rs C-126/81, Wünsche)++ Urteil zur Gültigkeit: erga omnes++Urteil zur Ungültigkeit: jedenfalls erga omnes++ Urteil zur Auslegung: Aquis Communautaire

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)b (Bindungswirkung von Urteilen aufgrund direkter Klagen:

• Erga omnes:Art 263 AEUV- NichtigkeitsklageArt 267 AEUV- Vorabentscheidung

• Für die Vertragsparteien:Art 258 AEUV-

Vertragsverletzungsklage

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EuGH Rs C-126/81, Wünsche

Die Firma Wünsche beantragte eine Einfuhrlizenz für Champignonkonserven aus China. Diese Lizenz wurde ihr - unter Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Schutzmaßnahmen (im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik) - verweigert. Die Firma Wünsche focht diese Verweigerung vor einem nationalen Gericht an und bestritt dabei die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Schutzmaßnahmen.

Das damit befasste nationale Gericht wandte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EUGH – dieser bejahte die Gültigkeit der Schutzmaßnahmen.

Im anschließend fortgesetzten nationalen Verfahren bestritt die Firma Wünsche jedoch, dass das Urteil des EuGH bindend sei, da es Rechtsfehler aufweise. Das nationale Gericht wandte sich nochmals an den Gerichtshof und fragte danach, ob

das erste Urteil des Gerichtshofs ungültig sei und ob es, sollte die erste Frage bejaht werden, das vorlegende Gericht

trotzdem bindet. Wie hat der EuGH entschieden?

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FÜM 1 November 2008

Frage 2: (5 P) Eine Rechtssache wird vom Gericht Erster Instanz

entschieden. Die Klägerin Frau K. ist über dieses Urteil empört und möchte Rechtsmittel beim EuGH einlegen.

Unter welcher Beschränkung ist dies zulässig? Was kann der EuGH in der Folge tun? ( Welchen Entscheidungsspielraum hat der EuGH?)

Auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz können beim EuGH eingelegt werden.(1P)

Das Rechtsmittel muss zulässig und begründet sein. (1P) Dann hebt der EuGH die Entscheidung des Gerichts Erster

Instanz auf. (1P) Er entscheidet in der Rechtssache selbst, wenn sie zur

Entscheidung reif ist. (1P) Ansonsten verweist er die Rechtssache an das Gericht

zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung gebunden ist. (1P)