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SAMTGEMEINDE BÖRDE LAMSTEDT
GEMEINDE STINSTEDT
- LANDKREIS CUXHAVEN -
BEBAUUNGSPLAN NR. 73
"EICHHOFSBERGER WEG - OST",
STINSTEDT
- IM VERFAHREN NACH § 13 B BAUGB -
BEGRÜNDUNG
- ENTWURF -
SAMTGEMEINDE BÖRDE LAMSTEDT B-PLAN NR. 73 "EICHHOFSBERGER WEG - OST", STINSTEDT
PLANUNGSBÜRO DÖRR GBR - ARCHITEKTUR • STÄDTEBAU • ÖKOLOGIE 1
INHALT SEITE
1. EINFÜHRUNG 2
2. PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 3
2.1 Regionales Raumordnungsprogramm 3
2.2 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel 4
2.3 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 67 5
2.4 Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13 b BauGB 6
3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG 7
4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT 7
4.1 Räumlicher Geltungsbereich 7
4.2 Städtebauliche Gesamtsituation 8
4.3 Ziel und Zweck der Planung 8
5. STÄDTEBAULICHE INHALTE 9
5.1 Verkehrliche Erschließung 9
5.2 Bauliche Nutzung, Bauweise und Baugrenzen 9
5.3 Grünstrukturen 10
5.4 Städtebauliche Flächenbilanz 11
6. IMMISSIONEN 11
7. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT 15
7.1 Ermittlung und Bewertung planungsbedingter Eingriffe 15
7.2 Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft
20
8. BELANGE DER DENKMALPFLEGE 21
9. BELANGE DER LANDWIRTSCHAFT 21
10. ALTABLAGERUNGEN UND ALTSTANDORTE 22
11. VER- UND ENTSORGUNG 22
12. BODENORDNUNG 25
13. VERFAHREN 25
14. ANHANG 26
Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 73 „Eichhofsberger Weg - Ost“, Stinstedt (Auszug)
Planzeichenerklärung
Textliche Festsetzungen, Hinweise und Nachrichtliche Übernahmen
Anpassung des Flächennutzungsplanes 1980 der Samtgemeinde Börde Lamstedt im Wege der
Berichtigung nach § 13 A Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Geruchsimmissionsgutachten für den Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost" -
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bremervörde 05.2020
Stand: 05.2020
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1. EINFÜHRUNG
Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Börde Lamstedt hat in seiner Sitzung am
05.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost",
Stinstedt gefasst, um ein Wohngebiet in der Gemeinde Stinstedt zu entwickeln. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes erfolgt dabei nach § 13 b BauGB.
Dem Bebauungsplan Nr. 73 ""Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt liegen das Baugesetzbuch
(BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie das Niedersächsische Kommunalverfas-
sungsgesetz (NKomVG), in der jeweils gültigen Fassung, zugrunde.
ohne Maßstab
Übersichtskarte mit Darstellung der Lage des Plangebietes
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2. PLANUNGSRELEVANTE RAHMENBEDINGUNGEN
2.1 Regionales Raumordnungsprogramm
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) den Zielen der Raum-
ordnung anzupassen.
Das Regionale Raumordnungsprogramm RROP 2012/ 2017 des Landkreises Cuxhaven weist der
Gemeinde Stinstedt keine zentralörtliche Funktion zu. Damit ist eine bauleitplanerische Siedlungs-
entwicklung nur im Rahmen der sogenannten Eigenentwicklung zulässig.
Das Plangebiet liegt am Rand eines im RROP dargestellten Vorbehaltsgebietes "Natur und
Landschaft" sowie eines Vorbehaltsgebietes "Landwirtschaft".
Ausschnitt aus dem RROP 2012/ 2017 des Landkreises Cuxhaven
Die Samtgemeinde Börde Lamstedt hat für die Gemeinde Stinstedt das Wohnbauflächenpoten-
zial sowie mögliche Alternativstandorte mit dem Ergebnis geprüft, dass von den im rechtsverbind-
lichen Bebauungsplan Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord" bereitgestellten 13 Baugrundstücken
bereits 10 Grundstücke verkauft oder reserviert sind. Folglich werden hier kurzfristig keine freien
Baugrundstücke mehr vorhanden sein. Die im Innenbereich noch vereinzelt vorhandenen, freien
Baugrundstücke (ca. 6 Grundstücke) sind aufgrund von Geruchsimmissionsbelastungen, die von
landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen, für die Errichtung von Wohngebäuden nicht geeignet
oder werden eigentümerseitig nicht veräußert. Gleichwohl ist die Nachfrage nach Wohnbau-
grundstücken in Stinstedt von ortansässigen Einwohnern, insbesondere jungen Familien, weiterhin
hoch.
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Da in Stinstedt somit weder in rechtskräftigen Bebauungsplänen nach § 30 BauGB noch im Innen-
bereich nach § 34 BauGB freie Baugrundstücke zur Verfügung stehen, soll die Entwicklung eines
Wohnbaugebietes auf der in Rede stehenden Fläche der kurzfristigen Deckung der weiterhin be-
stehenden Nachfrage nach Baugrundstücken dienen und zudem eine langfristige Bereitstellung
von Wohnbauland ermöglichen. Aus Sicht der Gemeinde ist überdies eine moderate Siedlungs-
entwicklung zur Bindung jüngerer Einwohner sowie für ein gewisses Wachstum der Einwohnerzahl
auch künftig unerlässlich, um die Abwanderung von Einwohnern mit entsprechenden negativen
Auswirkungen auf vorhandene Einrichtungen (z. B. Kinderbetreuung, Sportverein, Feuerwehr, Verei-
ne) zu vermeiden und mögliche Folgen des demografischen Wandels zu bewältigen.
Um den Vorgaben des RROP hinsichtlich der Siedlungsentwicklung gerecht zu werden, wird das
geplante Wohngebiet mit etwa 22 Baugrundstücken in zwei Bauabschnitte (WA 1 und WA 2) ge-
gliedert. Der 1. Bauabschnitt (WA 1) umfasst dabei rd. 6 bis 7 Grundstücke entlang des Eichhofs-
berger Weges, so dass der Eigenentwicklung der Gemeinde Rechnung getragen wird und die
Erschließungsaufwendungen minimiert werden können. Der 2. Bauabschnitt (WA 2) mit 15 Bau-
grundstücken wird erst realisiert, wenn im 1. Bauabschnitt keine Baugrundstücke mehr verfügbar
sind. Da im noch dörflich geprägten Bereich von Stinstedt gelegentlich noch zwei Generationen
in einem Wohnhaus zusammenleben, werden von der Gemeinde pro Wohngebäude zwei
Wohneinheiten zugelassen. Nach der Wohngebäudestatistik des Landesamtes für Statistik Nieder-
sachsen (2018) ist jedoch davon auszugehen ist, dass bei rd. 22 Grundstücken nur etwa 2 Ge-
bäude mit 2 Wohneinheiten ausgestattet werden. Dieser geringe Wert ist aus Sicht der Samtge-
meinde Börde Lamstedt mit der Eigenentwicklung vereinbar.
Eine Beeinträchtigung des im RROP dargestellten Vorbehaltsgebietes "Natur und Landschaft" ist
planungsbedingt nicht zu erwarten, da das Plangebiet am Rand des Vorbehaltsgebietes liegt und
die unmittelbar angrenzenden Siedlungsstrukturen, insbesondere das südwestlich liegende Neu-
baugebiet, in das Plangebiet hineinwirken. Da das Plangebiet aufgrund der konkretisierenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes zudem eine eindeutig definierte, räumlich begrenzte Aus-
dehnung hat und somit von den planungsbedingten Veränderungen nur ein räumlich begrenz-
ter Bereich betroffen wird, ist eine Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebietes nicht zu erwarten.
Dies auch dem Aspekt, dass eine landschaftliche Einbindung des Plangebietes durch beste-
hende und geplante Gehölzstrukturen erfolgt.
Landwirtschaftliche Flächen werden im Rahmen der Planung nur in dem Umfang in Anspruch
genommen, der für die geplante Bebauung unbedingt erforderlich ist. Insofern ist unter Berück-
sichtigung agrastruktureller Belange die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen bereits
auf das notwendige Minimum begrenzt worden. Ferner werden durch die vorliegende Planung
keine Flächen mit hoher oder sehr hoher Bodenfruchtbarkeit (NIBIS-Kartenserver, LBEG 2019) be-
troffen, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen agrarstruktureller Belange zu erwarten
sind. Darüber hinaus wird die Planung weder zu einer Beeinträchtigung der Betriebsausübung
und -entwicklung umgebender landwirtschaftlicher Betriebe noch zu einer Einschränkung der
Nutzung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen führen. Die Hergabe landwirtschaftlicher
Flächen erfolgt außerdem auf Freiwilligkeit. Landwirtschaftliche Belange werden somit im Rah-
men der Planung beachtet.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die
Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
2.2 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel
Das Baugesetzbuch enthält in § 1a Abs. 2 BauGB Regelungen zur Reduzierung des Flächenver-
brauches. Dies soll im Wesentlichen über zwei Regelungsmechanismen erfolgen: Nach § 1a Abs.
2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden (Bodenschutzklausel). §
1a Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt, dass landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen (Umwidmungssperrklausel). Nach §
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1a Abs. 2 Satz 3 BauGB sind die Bodenschutzklausel und die Umwidmungssperrklausel in der Ab-
wägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Damit handelt es sich bei beiden Zielsetzun-
gen nicht um Planungsleitsätze, sondern um abwägungsrelevante Regeln. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 4 BN 8.08 v. 12.08.2008) kommt ihnen kein Vor-
rang vor anderen Belangen zu, sie sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen, wobei ein Zu-
rückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange der besonderen Rechtferti-
gung bedarf. Faktisch ist der Belang der Reduzierung des Freiflächenverbrauches damit in den
Rang einer Abwägungsdirektive gehoben worden. Darüber hinaus enthält § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2
BauGB kein Verbot der Bauleitplanung auf Freiflächen, sondern verpflichtet die Gemeinde, die
Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen zu begründen. Dabei sollen Möglich-
keiten der Innenentwicklung betrachtet werden.
Die Samtgemeinde Börde Lamstedt hat den Planungsanlass und die Zielsetzung in Kap. 4.3 dar-
gelegt und die städtebauliche Konzeption begründet. Die Samtgemeinde hat im Rahmen der
Planung die Möglichkeiten der Innenentwicklung geprüft. Die Standortprüfung kommt dabei zu
dem folgenden wesentlichen Ergebnissen:
Von den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord", Stinstedt
ursprünglich verfügbaren 13 Baugrundstücken sind nur noch 3 Baugrundstücke frei.
Die im Innenbereich noch vereinzelt existierenden Baulücken sind zum einen aufgrund der von
landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung ausgehenden Geruchsimmissionen so belastet,
dass diese für eine Wohnbebauung nicht in Frage kommen. Andererseits fehlt zum Teil die Flä-
chenverfügbarkeit, da die Grundstücke eigentümerseitig nicht bereitgestellt werden.
Signifikante Gebäudeleerstände, die sich für eine Wohnnutzung eigenen, sind in Stinstedt nicht
vorhanden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass für die kurz- bis mittelfristige Deckung der erkennba-
ren Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken weder in Bebauungsplänen nach § 30 BauGB noch
im Innenbereich nach § 34 BauGB ausreichend freie Bauflächen in Stinstedt zur Verfügung stehen.
Insofern ist es aus Sicht der Gemeinde gerechtfertigt, die Ausweisung eines Wohngebietes auf
landwirtschaftlichen Flächen höher zu gewichten als den Belang zur Reduzierung des Freiflächen-
verbrauches, der im Ergebnis einen Verzicht auf die Ausweisung von weiterem Wohnbauland in
Stinstedt bedeuten würde. Im Rahmen der hier in Rede stehenden Planung werden landwirtschaft-
liche Flächen zudem nur in dem Umfang in Anspruch genommen, der für die geplante Wohnbe-
bauung unbedingt erforderlich sind. Die Verwendung landwirtschaftlicher Flächen wird somit auf
das notwendige Minimum begrenzt. Die Bodenschutzklausel und die Umwidmungssperrklausel
werden somit beachtet.
2.3 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord", Stins-
tedt
Für den Südwesten des Plangebietes ist bislang der Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord", Stinstedt
maßgeblich.
Der Bebauungsplan Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord" setzt in seinem östlichen Teil eine Grünflä-
che mit Zweckbestimmung "Spielplatz" sowie eine Wallhecke fest. Die Wallhecke darf für die spä-
tere Straßenführung jedoch auf einer Strecke von 7,00 m unterbrochen werden.
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Auszug aus dem B-Plan Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord", Stinstedt
2.4 Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13 b BauGB
In § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) sind folgende Voraussetzungen festgelegt: Bis zum 31.
Dezember 2019 (Aufstellungsbeschluss) gilt § 13 a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit
einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratme-
tern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich im Zu-
sammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Der Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt wird als Bebauungsplan gemäß
§ 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Der im Zusammengang bebaute Siedlungsbereich von Stinstedt grenzt im Südwesten direkt an
das Plangebiet an und erstreckt sich weiter in südwestliche Richtung. Des Weiteren ist das Plange-
biet über die Erschließungsanlagen und die südlich liegenden Bebauungen mit dem im Zusam-
menhang bebauten Ortsteil verbunden.
Unter Berücksichtigung der künftigen Größe des allgemeinen Wohngebietes von rd. 24.921 m²
und der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von insgesamt 0,30 wird die bebaubare Grundfläche
ca. 7.476 m² umfassen und damit unter dem in § 13 b BauGB genannten Schwellenwert von
10.000 m² liegen.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht unterliegen, nicht begründet.
Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und
der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogel-
schutzgebiete) sind planungsbedingt nicht gegeben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens
nach § 13 b BauGB im vorliegenden Fall erfüllt werden.
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3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG
Der wirksame Flächennutzungsplan, 1980 der Samtgemeinde Börde Lamstedt weist für das Plan-
gebiet Flächen für die Landwirtschaft aus. Südwestlich grenzen Wohnbauflächen (W) an das Plan-
gebiet an, während nördlich und östlich weitere Flächen für die Landwirtschaft dargestellt sind. Der
südlich des Eichhofsberger Weges liegende Bereich ist im Flächennutzungsplan als gemischte
Baufläche (M) ausgewiesen.
ohne Maßstab
Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan 1980, Samtgemeinde Börde Lamstedt
Da der Bebauungsplan Nr. 72 "Auf dem Kampen", Armstorf im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a/ b BauGB durchgeführt wird, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes vor der Flächen-
nutzungsplan-Änderung durchgeführt werden.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Samtgemeinde Börde Lamstedt wird daher gemäß § 13 a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Hierbei wird die dargestellte Fläche für
die Landwirtschaft in Wohnbaufläche (W) umgewandelt. Zugleich wird festgelegt, dass für die Bau-
fläche eine zentrale Abwasserentsorgung nicht vorgesehen ist. Der Bebauungsplan Nr. 72 "Auf
dem Kampen", Armstorf ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.
4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT
4.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 "Auf dem Kampen“, Armstorf um-
fasst das Flurstück 296/7 sowie Teile der Flurstücke 242/43, 243/43, 244/43 und 195, Flur 7, Ge-
markung Armstorf.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 weist insgesamt eine Flächengrö-
ße von rund 3,010 ha.
Da der Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost ", Stinstedt im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a/ b BauGB durchgeführt wird, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes vor der Flä-
chen-nutzungsplan-Änderung durchgeführt werden.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Samtgemeinde Börde Lamstedt wird daher gemäß § 13 a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Hierbei wird die dargestellte Fläche für
die Landwirtschaft in Wohnbaufläche (W) umgewandelt. Zugleich wird festgelegt, dass für die Bau-
fläche eine zentrale Abwasserentsorgung nicht vorgesehen ist. Der Bebauungsplan Nr. 73 "Eich-
hofsberger Weg - Ost", Stinstedt ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.
4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT
4.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stin-
stedt der Samtgemeinde Börde Lamstedt umfasst die Flurstücke 45/10 und 46/10 sowie einen
Teil des Flurstücks 24, Flur 14, Gemarkung Stinstedt.
Der Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt weist insgesamt eine Flächen-
größe von ca. 3,035 ha auf.
Plangebiet
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Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt wird der
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord", Stinstedt im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes Nr. 73 unwirksam.
4.2 Städtebauliche Gesamtsituation
Der Planbereich liegt im Nordosten von Stinstedt, nördlich des Eichhofsberger Weges.
Der Planbereich schließt sich an den im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereich von Stinstedt
an, der südwestlich mit dem Neubaugebiet im Bereich "Wiesenweg" und der Wohnbebauung am
Eichhofsberger Weg beginnt und sich weiter in südwestliche Richtung erstreckt. Die Siedlungsstruk-
turen in Stinstedt werden durch eine Durchmischung von Wohnnutzungen und landwirtschaftlichen
Hofstellen geprägt. Hinzutreten einzelne Gewerbe-, Gastronomie- und Handwerksbetriebe. Die
Bebauung selbst variiert in einer großen Bandbreite, da ältere Gebäude mit noch traditionellen
Gestaltungselementen und Neubauten mit modernem Erscheinungsbild nebeneinanderstehen
und im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe größere Wirtschaftsgebäude mit funktionaler Gestal-
tung hinzutreten. Dabei finden sich ein- und teils zweigeschossige Gebäude mit unterschiedlichen
Baumaterialien und -farben, Dachformen sowie Gestaltungselementen, so dass sich auch hier
kein einheitliches Erscheinungsbild ergibt.
Stinstedt verfügt über einen Kindergarten, Sport- und Freizeitmöglichkeiten sowie einen ÖPNV-
Anschluss und bietet darüber hinaus ein aktives Dorf- und Vereinsleben und wohnungsnahe Erho-
lungsmöglichkeiten.
Das Plangebiet selbst wird durch eine intensiv genutzte Ackerfläche geprägt. An der Nordseite
verläuft ein gut ausgebauter offener Graben (Gewässer III. Ordnung) mit Entwässerungsfunktionen
für die angrenzenden Flächen. Im Nordosten begrenzt ein Wirtschaftsweg mit einem ortsbildprä-
gender Baumbestand das Plangebiet, während auf der Südseite der Eichhofsberger Weg mit
einem Entwässerungsgraben im nördlichen Seitenraum verläuft. Des Weiteren finden sich am
südwestlichen Rand im Übergang zum Neubaugebiet "Wiesenweg" der Abschnitt einer Wallhecke
und eine unbebaute Rasenfläche, die für einen Spielplatz vorgesehen war.
Erschlossen werden die Flächen des Plangebiets derzeit über den südlich verlaufende Eichhofs-
berger Weg sowie einen Wirtschaftsweg im Nordosten.
4.3 Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohn-
gebiet (WA) mit rd. 17 Baugrundstücken zu schaffen, um so die erkennbare Nachfrage nach Bau-
grundstücken kurz- bis mittelfristig decken zu können und vorwiegend ortsansässigen Einwohnern,
insbesondere jungen Familien, Baumöglichkeiten vor Ort zu eröffnen. Zugleich soll der langfristige
Bedarf an Wohnbaugrundstücken gedeckt werden, da das Baulandpotenzial in Stinstedt weitge-
hend ausgeschöpft ist oder wegen hoher Geruchsimmissionsbelastungen langfristig nicht genutzt
werden kann. Zugleich möchte die Samtgemeinde mit der Bereitstellung von Wohnbauland in
Stinstedt im Hinblick auf den demografischen Wandel eine Abwanderung von Einwohnern mit
entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen ver-
hindern und die Gemeinde langfristig positiv aufstellen. Dabei geht die Samtgemeinde grundsätz-
lich davon aus, dass Stinstedt vor allem wegen der eher dörflichen Prägung mit der intakten Dorf-
gemeinschaft und den ausgeprägten Nachbarschaftsbeziehungen mit einem Netz sozialer Kon-
takte, dem aktiven Vereinen mit ehrenamtlichen Engagement, der Kinderbetreuungseinrichtung,
sowie den wohnungsnahen Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten für Bauwillige attraktiv ist.
Im Hinblick auf einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont erfolgt die Umsetzung der Wohn-
bebauung in zwei Bauabschnitten, wobei der 1. Bauabschnitt etwa 6 Baugrundstücken umfas-
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sen und der 2. Bauabschnitt mit rd. 15 Grundstücken mit Blick auf die Eigenentwicklung der
Gemeinde erst später umgesetzt werden soll.
5. STÄDTEBAULICHE INHALTE
5.1 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung der im Plangebiet liegenden Baugrundstücke erfolgt, mit Ausnahme
der im Süden liegenden Grundstücksflächen, ausgehend vom Eichhofsberger Weg über eine neu
zu errichtende öffentliche Straße. Diese Planstraße wird dabei mit dem südwestlich vorhandenen
"Wiesenweg" verbunden, so dass sich eine Ringerschließung ergibt. Um den Anschluss an die Stra-
ße des südwestlich liegenden Neubaugebietes zu erreichen, wird der Bebauungsplan Nr. 67 in
diesem Bereich angepasst und der Kinderspielplatz umgestaltet. Ein Durchbruch in der Wallhecke
ist laut B-Plan Nr. 67 bereits zulässig.
Entsprechend der Erschließungsfunktion für ein Wohngebiet erhält die Planstraße eine Breite von
7,00 m, so dass sowohl ein sicherer Verkehrsablauf gewährleistet ist als auch die erforderlichen
Versorgungsleitungen untergebracht werden können. In Kurven- und Einmündungsbereichen er-
folgt dabei mit Blick auf die Schleppkurven von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen eine Aufweitung
der Parzellenbreite.
Lediglich sechs im Norden des Eichhofsberger Weges liegende Baugrundstücke werden direkt
über diese vorhandene Straße erschlossen, um den Erschließungsaufwand im 1. Bauabschnitt zu
minimieren.
Der Eichhofsberger Weg weist bei einer Parzellenbreite von ca. 15,00 m eine befestigte Fahrbahn
mit einer Breite von ca. 5,50 bis 6,10 m sowie teils befestigte und teils unbefestigte Straßenseiten-
räume auf, so dass die öffentliche Straße für Erschließung des Plangebietes und die Ableitung des
planungsinduzierten Verkehrs mit entsprechendem Begegnungsverkehr grundsätzlich geeignet ist.
Über den Eichhofsberger Weg und die anschließende K 34 ist eine Anbindung an die L 116 sowie
die L 144 und damit an den überregionalen Verkehr gegeben. Der öffentliche Personennahver-
kehr wird über KVG-Busverkehr sowie das Anrufsammel-Taxi der Samtgemeinde Börde Lamstedt
sichergestellt. Die nächstgelegenen Bushaltestellen befinden sich unmittelbar nördlich des Plan-
gebietes sowie rund 600 m südwestlich in der Nähe des Kindergartens.
5.2 Bauliche Nutzung, Bauweise und Baugrenzen
Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) ge-
mäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Um ein qualitativ hochwertiges ruhiges
Wohnquartier zu entwickeln, werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen, Gartenbaubetriebe) ausgeschlossen.
Es erfolgt ferner eine Gliederung in die Teilbereiche WA 1 und WA 2, wobei der Bereich WA 2 den
2. Bauabschnitt darstellt und erst langfristig umgesetzt werden soll.
Vorgesehen ist eine eingeschossige Wohnbebauung mit Einzelhäusern mit maximal 2 Wohneinhei-
ten pro Gebäude, so dass sich die im südwestlich und südlich liegenden Siedlungsbereich anzu-
treffenden städtebaulichen Elemente im Plangebiet fortsetzen werden. Die Gebäudehöhe der
Neubebauung orientiert sich an der Bebauung in der Umgebung und darf eine Höhe von maxi-
mal 10,00 m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt für die Festlegung der Gebäudehöhe dient die
Höhenlage der Oberkante der zur Erschließung des Baugrundstücks maßgeblichen Erschlie-
ßungsstraße - gemessen mittig vor dem Grundstück.
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Da im noch dörflich geprägten Bereich von Stinstedt gelegentlich noch zwei Generationen in
einem Wohnhaus zusammenleben, möchte die Samtgemeinde dies mit der Festsetzung von 2
Wohneinheiten pro Gebäude grundsätzlich ermöglichen.
Im Bereich des Plangebietes ist ferner eine nutzungs- und landschaftsgerechte Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,30 festgesetzt, die durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Garagen,
Carports, Nebenanlagen, Zufahrten etc.) um max. 50 % überschritten werden darf. Damit wird
auch eine Reduzierung des Versiegelungsgrades sowie des Oberflächenwasserabflusses erreicht.
Ferner wird für die Baugrundstücke im Hinblick auf die Ortstypik eine Mindestgrundstücksgröße von
700 m² festgesetzt.
Die überbaubaren Flächen sind so festgelegt worden, dass sich die Neubebauung in den Sied-
lungs- und Landschaftsraum einfügen wird, vorhandene Gehölz- und Gewässerstrukturen erhalten
und nicht durch die heranrückende Bebauung beeinträchtigt werden und sich gleichzeitig ein
möglichst großer Gestaltungsspielraum für die geplante Wohnbebauung bietet. Um ein zu dich-
tes Heranrücken von Carport oder Garagen an die Erschließungsanlagen zu verhindern, sind in
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Straßenverkehrsflächen nur Grund-
stückszufahrten und -zuwegungen zulässig.
Die überbaubaren Flächen lassen außerdem eine überwiegend südliche Ausrichtung neuer
Gebäude für die Nutzung der Solarenergie zu. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Mög-
lichkeit auf den Dächern der Gebäude Solarkollektoren und/oder Photovoltaikanlagen anzub-
ringen. Das Plangebiet ist außerdem für die Nutzung von Geothermie und Erdwärmekollektoren
geeignet (LBEG 2020).
Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei privaten Bauvorhaben im nachfol-
genden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.
5.3 Grünstrukturen
Die am Rand des Plangebietes vorhandenen Gehölz- und Gewässerstrukturen sollen erhalten wer-
den, um negative Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild und die Lebensraumfunktionen
für heimische Tier- und Pflanzarten zu vermeiden. Daher sind im Norden und Nordosten der Neu-
bebauung private Flächen die Erhaltung und das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sowie
die Erhaltung von Gewässern vorgesehen worden. Die nordöstliche Pflanzzone dient dabei insbe-
sondere dem Schutz des entlang des Wirtschaftsweges vorhandenen Baumbestandes, da bauli-
che Anlagen nicht in den Wurzel- und Kronenbereich hineinreichen können. Für eine landschaft-
sgerechte Eingrünung des Plangebietes ist ergänzend zum Gehölzerhalt am nördlichen und nor-
döstlichen Rand der Bauflächen eine Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern durch-
zuführen.
Da die Umsetzung der Bebauung in zwei Bauabschnitten erfolgt, ist zur Gliederung und Durchgrü-
nung der Neubebauung zwischen dem 1. und 2. Bauabschnitt eine private Fläche für das An-
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen, in der Gehölzstruktu-
ren zu entwickeln sind. Außerdem ist auf jedem privaten Baugrundstück mindestens ein Laub- oder
Obstbaum zu pflanzen, um das Baugebiet ortsbildtypisch zu gestalten und zu durchgrünen.
Die im Südosten des Plangebietes vorhandene, nach § 29 BNatSchG/ § 22 NAGBNatSchG ge-
schützte Wallhecke ist textlich und zeichnerisch als zu erhaltend festgesetzt worden, so dass Beeint-
rächtigungen des geschützten Elementes, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der ökologi-
schen Funktionen vermieden werden können.
Um die Erschließung des Baugebietes "Wiesenweg" in Richtung Südwesten fortzusetzen, ist eine
Teilaufhebung des im Bebauungsplanes Nr. 67 festgesetzten Spielplatzes erforderlich. Zur Kom-
pensation wird im Südwesten des Plangebietes jedoch eine Grünfläche mit Zweckbestimmung
"Spielplatz" festgesetzt.
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5.4 Städtebauliche Flächenbilanz
Flächengröße in m²*
Allgemeines Wohngebiet (WA 1 und WA 2)
darin :
- private Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepf-
lanzungen ca. 1.003 m²
- private Flächen für die Erhaltung und das Anpflanzen von Bäumen u. Sträuchern
sowie die Erhaltung von Gewässern ca. 2.161 m²
- private Fläche für die Erhaltung von Bäumen u. Sträuchern (Wallhecke) ca. 84 m²
24.921
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
davon Planstraße: ca. 1.876 m²
4.745
Grünfläche mit Zweckbestimmung "Spielplatz" 684
Gesamt 30.350
Angaben gerundet auf Grundlage der Plankarte (M. 1: 1.000) zum Bebauungsplan
6. IMMISSIONEN
Die Samtgemeinde Börde Lamstedt hat sich im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung einge-
hend mit den Belangen der Landwirtschaft und einem möglichen Konfliktpotenzial, das sich aus
den in räumlicher Nähe des Plangebietes liegenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung
ergeben könnte, auseinandergesetzt.
Für die Planung ist daher ein Geruchsimmissionsgutachten durch die Landwirtschaftskammer Nie-
dersachsen, Fb. 3.12.2 Immissionsschutz und Standortentwicklung, Bremervörde 05.2020, erstellt
worden. Im Rahmen des Gutachtens wird beurteilt, ob die Geruchsimmissionsbelastung im Be-
reich des geplanten Wohngebietes den Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
entspricht.
Die vorliegende immissionsschutzfachliche Beurteilung basiert auf den Vorgaben der TA-Luft, sowie
der Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL) gemäß Rund-Erlass des MU, des MS, des ML u. des MW
vom 23.07.2009; veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 36/2009.
Nach Vorgabe der GIRL sind alle Geruchsemittenten innerhalb eines Radius von mindestens
600 m um die Beurteilungsfläche zu erfassen. Die kumulierenden Emissionen dieser Emittenten
tragen dort zur Geruchssituation bei und sind in die Beurteilung einzubeziehen.
Innerhalb dieses Gebietes wirtschaften zunächst sechs landwirtschaftliche Betriebe, die zur Ge-
ruchssituation im Umfeld des Plangebietes beitragen. Hierbei handelt es sich um zwei Haupter-
werbsbetriebe und zwei Nebenerwerbsbetriebe mit Rinderhaltung sowie um einen Betrieb mit
Pferdehaltung. Auf der Hofstelle Eichhofsberger Weg 1, Stinstedt wird zurzeit keine Landwirtschaft
betrieben, der Bestandsschutz zur Tierhaltung in den Stallgebäuden soll jedoch bewahrt bleiben.
Die potentiellen Emissionen der Stallungen mit Nebenanlagen wurden daher in die Ausbreitungs-
berechnung einbezogen. Detaillierte Angaben zu den Stallungen und den geruchemittierenden
Nebenanlagen der landwirtschaftlichen Betriebe können dem Geruchsimmissionsgutachten ent-
nommen werden.
Die Lage der Hofstellen innerhalb des Beurteilungsgebietes sind ist in der nachfolgenden Über-
sichtskarte dargestellt.
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Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen 05.2020
Für die Geruchsausbreitung ist gemäß Ziff. 4. 5 der GIRL und den Auslegungshinweisen der GIRL
das Programm Austal2000G herangezogen worden, bei dem es sich um eine Weiterentwicklung
der im Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsrechnung Austal2000 handelt. Die Ge-
ruchsimmissionsprognose zur Ermittlung der zu erwartenden Immissionen im Umfeld des Plange-
bietes basiert auf der Einbeziehung von meteorologischen Daten, der Berücksichtigung der Ge-
länderauhigkeit und der emissionsrelevanten Daten.
Da die TA Luft in der vorliegenden Fassung keine näheren Vorschriften enthält, in welcher Weise zu
prüfen ist, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die im Sinne des § 3
BImSchG Abs. 1 erhebliche Belästigungen darstellen, gilt in Niedersachsen seit 2001 bis zum Erlass
entsprechender bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften die Verwaltungsvorschrift zur Feststel-
lung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (GIRL), die in novellierter Fassung am 23.07.2009 als
RdErl. d. MU, d. MS, d. ML u. d. MW eingeführt wurde (veröffentlicht im Nds. Mbl. Nr. 24/2006).
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Als Grundlage der Beurteilung von Geruchsimmissionen wird in der GIRL die so genannte Geruchs-
stunde auf der Basis von einer Geruchsstoffeinheit je Kubikmeter (1GE/m³) herangezogen. Die
Geruchsstunde wird über die Immissionszeitbewertung definiert. Hierbei werden Geruchsimmissio-
nen von mindestens 6 Minuten Dauer innerhalb einer Stunde jeweils als volle Geruchsstunde ge-
wertet und bei der Summation über das Jahr berücksichtigt. Demgegenüber werden Immissions-
zeiten von weniger als 10 % je Zeitintervall (< 6 Minuten je Stunde) bei der Geruchshäufigkeitser-
mittlung vernachlässigt. Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeit von Ge-
ruchseinwirkungen sind die relativen Häufigkeiten der Geruchsstunden heranzuziehen und in Ab-
hängigkeit des jeweiligen Baugebietes den hierfür festgelegten Immissionswerten gegenüberzu-
stellen.
Nach der GIRL (Stand 23.07.2009) sind Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 des BImSchG
als erhebliche Belästigungen anzusehen, wenn die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen
Immissionswerte (IW) überschritten werden.
Das Plangebiet ist laut Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt als allgemeines
Wohngebiet (WA) konzipiert. Im Folgendem wird die Geruchssituation im Bereich des Geltungsbe-
reiches des B-Plan „Eichhofsberger Weg- Ost“ mit dem Schutzanspruch für Wohngebiete (WA) be-
urteilt. Der Immissionsgrenzwert nach GIRL beträgt maximal 10 % Geruchsstunden der Jahresstun-
den (IW=0,10).
Ergebnis
Im Geltungsbereich des Planungsgebietes wurden Geruchshäufigkeiten bis max. 4,4 % Geruchs-
stunden der Jahresstunden prognostiziert. Im südlichen Bereich des Plangebietes, entlang der
Straße Eichhofsberger Weg, wurden dabei die geringsten Geruchshäufigkeiten bis 3,2 % der Jah-
resstunden ermittelt. Die berechneten Immissionswerte sind somit unterhalb des Immissionsgrenz-
wertes für Wohngebiete von maximal 10 % Geruchsstunden der Jahresstunden (IW=0,10).
Die betriebliche Entwicklung des Betriebes In der Heide 2, Stinstedt wird durch die Ausweisung des
geplanten Wohngebietes nicht eingeschränkt. Die prognostizierten Geruchsimmissionen beinhal-
ten bereits die potentiellen Emissionen des geplanten Rinderstalles zur Fersenaufzucht mit 80 Stall-
plätzen.
Für den Bebauungsplan Nr. 73 „Eichhofsberger Weg- Ost", Stinstedt bestehen aus Sicht der Land-
wirtschaft hinsichtlich der dort prognostizierten Geruchssituation keine Einwände.
Das der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erstellte Geruchsimmissionsgutachten (Bremervör-
de 05.2020) ist der Begründung im Anhang beigefügt.
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Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 05.2020
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7. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT
Der Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt wird nach § 13 b BauGB im
Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a BauGB gelten planungsbedingte Ein-
griffe im Rahmen eines Bebauungsplanes für die Innenentwicklung als vorhanden oder als be-
reits vor der planerischen Entscheidung zulässig, so dass ein Ausgleich von Eingriffen gemäß §
1a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist. Im Verfahren nach § 13 a BauGB ist die Erstellung eines
Umweltberichtes nach § 2 a BauGB nicht erforderlich. Die zu erwartenden planungsbedingten
Eingriffe in Natur und Landschaft sind jedoch darzulegen. Darüber hinaus sind im Rahmen der
Planung Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen darzustellen.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines
Wohngebiet (WA) zu schaffen. Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,035 ha.
Art der baulichen Nutzung: allgemeines Wohngebiet (WA) – Fläche: ca. 2,492 ha
Bauweisen und Baudichten: im WA-Gebiet:
nur Einzelhäuser zulässig, max. 2 Wohneinheiten
Gebäudehöhe (GH) max. 10,00 m
maximal 1 Vollgeschoss zulässig
Grundflächenzahl (GRZ) 0,30
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ max. 50% durch die in
§ 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen
Verkehrserschließung: Erschließung über eine neu zu errichtende öffentliche Plans-
traße sowie die vorhandenen Straße „Eichhofsberger Weg"
Ökologische Aspekte: Festsetzung von privaten Anpflanzzonen
Erhalt vorhandener Gehölz- und Gewässerstrukturen
Erhalt der geschützten Wallhecke
Pflanzung von Laub- und Obstbäumen auf den privaten
Baugrundstücken
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Maßnahmen
7.1 Ermittlung und Bewertung planungsbedingter Eingriffe
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Das im Nordosten von Stinstedt nordwestlich des Eichhofsberger Weges liegende Plangebiet wird
überwiegend durch arten- und strukturarme Ackerflächen (AS) mit geringer Bedeutung für Arten
und Lebensgemeinschaften eingenommen. Erschlossen wird das Plangebiet über die südlich
verlaufende Straße Eichhofsberger Weg (OVS), die aufgrund der Versiegelungen, Verdichtungen
und der anthropogenen Einflussnahme ebenfalls nur eine geringe Bedeutung für Arten und Le-
bensgemeinschaften aufweisen. Der schmale Straßenseitengraben ist nur von untergeordneter
Bedeutung. Nordöstlich wird das Plangebiet durch einen Wirtschaftsweg (OVW) begrenzt, der auf
der Südwestseite durch eine Feldhecke/ Baumbestand (HFB/ HB) aus großkronigen Laubbäumen
(Eichen, Birken - Stammdurchmesser ca. 0,30 bis 0,75 m) begleitet wird. Die Bäume bieten heimi-
schen Brutvögel potenzielle Lebensräume (Ansitz- und Singwarte, Nistmöglichkeiten), wobei sich im
Hinblick auf die Störungen durch Menschen (benachbarte Bebauung, Spaziergänger) und den
Verkehr auf den angrenzenden Straßen und Wegen eine Einschränkung der Lebensraumfunktio-
nen ergibt. Potenzielle Fledermausquartiere sind in den Bäumen nicht festgestellt worden. Eine
Nutzung der Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes von Fledermäusen als
Jagdlebensraum ist jedoch nicht auszuschließen. Der Spielplatz stellt sich als Scherrasenfläche
(GRA) ohne besondere ökologische Bedeutung dar.
Des Weiteren findet sich südwestlich eine nach § 29 BNatSchG/ § 22 NAGBNatSchG geschützte
Wallhecke (HW) mit mäßig ausgeprägtem Wall und nur noch einzelnen Bäumen.
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Im Nordwesten verläuft ferner werden ein gut ausgebauter Graben (FGZ) der einheitliche, vegeta-
tionsarme Böschungsstrukturen aufweist und daher von eher geringer Bedeutung für Arten und
Lebensgemeinschaften ist und außerdem eine geringe Eignung als Amphibienlebensraum auf-
weist.
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Südwestlich grenzen mit Einzel- und Doppelhäusern bebaute Wohngebiete (OEL) sowie Straßen-
verkehrsflächen (OVS) an. Nördlich und südlich befinden sich landwirtschaftlich intensiv genutzte
Acker- und Grünlandflächen (AL, GIT). Die Straßen und Wege werden partiell durch Baumreihen
begleitet.
Biotoptypen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Kürzel* Biotoptyp* Bedeutung für Arten und
Lebensgemeinschaften**
AS Acker I
FGZ vegetationsarmer Graben II
GRA Scherrasen I
HW Wallhecke III
OVS Straße I
HFB/ HB Feldhecke / Baumbestand I
*
nach v. Drachenfels (2016), * nach NLWKN (2018)
Bewertung für Arten und Lebensgemeinschaften
Wertstufe I: geringe Bedeutung; Wertstufe II: allgemeine bis geringe Bedeutung; Wertstufe III: allgemeine Bedeutung; Wertstufe IV:
besondere bis allgemeine Bedeutung; Wertstufe V: besondere Bedeutung
Planungsbedingt werden durch die Realisierung des Wohngebietes sowie der neu anzulegenden
Verkehrs- und Grünflächen überwiegend Ackerflächen mit geringer Bedeutung für Arten und Le-
bensgemeinschaften betroffen. Insofern sind mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigun-
gen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften verbunden. Der Gehölzbestand auf der
Südwestseite des Wirtschaftsweges sowie der nördlich angrenzende Graben werden erhalten, so
dass sie auch weiterhin als Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten dienen und Beeint-
rächtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften vermieden werden. Überdies
halten die Baugrenzen hinreichende Abstände zu den Gehölzbeständen ein, so dass sich pla-
nungsbedingt keine negativen Auswirkungen ergeben.
Planungsbedingt werden weder Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturpark- und Natio-
nalparkfläche, Natura2000-Gebiete noch geschützte Biotope, Biotope der „Erfassung für den
Naturschutz wertvollen Bereiche“ oder Wasser- und Heilquellenschutzgebiete betroffen.
Die im Bereich des Spielplatzes liegende geschützte Wallhecke bleibt bestehen und wird als zu
erhaltend festgesetzt. Der für die Fortsetzung der Straße erforderlich Durchbruch im Bereich der
Wallhecke ist bereits aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 67 "Eichhofsberger Weg - Nord", Stin-
stedt zulässig, so dass planungsbedingt keine darüber hinaus gehenden Eingriffe zu erwarten
sind.
Mit der Nutzung der vorhandenen öffentlichen Straße "Eichhofsberger Weg" für die Erschließung
des Plangebietes ergeben sich keine ökologischen Eingriffe. Die partielle Inanspruchnahme des
unbefestigten Straßenseitenraumes einschl. des Entwässerungsgrabens für die Anbindung der
Planstraße und der Baugrundstücke führt nicht zu erheblichen Eingriffen.
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise hinsichtlich des Vorkommens gefährdeter oder beson-
ders geschützter Vögel vor. Das Plangebiet liegt nicht in einem wertvollen Brut- und Gastvogelge-
biet (Landkreis Cuxhaven 2016). Die Baumbestände am Rand des Plangebietes sowie im Bereich
der Wallhecke werden als potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel erhalten. Im Plange-
biet sind aufgrund der räumlichen Lage angrenzend an vorhandenen Bebauungen sowie der
intensiven ackerbaulichen Nutzung hauptsächlich störungstolerante Vögel zu erwarten. Das Arten-
spektrum dürfte sich vor allem aus weit verbreiteten und ungefährdeten Singvogelarten zusam-
mensetzen, zu denen Zilpzalp, Kohl- und Blaumeise, Amsel und Buchfink zählen. Bedingt durch
die angrenzenden Siedlungsstrukturen sowie die Verkehrswege mit Baumreihen sind typische Bo-
denbrüter des Offenlandes wie Kiebitz oder Feldlerche aufgrund ihres Meidungsverhaltens zu verti-
kalen Strukturen und der Störungsempfindlichkeit gegenüber Bewegungen im Bereich des Plange-
bietes eher unwahrscheinlich. Das Plangebiet weist aufgrund fehlender Habitatstrukturen, wie z. B.
höhlenreiche Altbäume, keine besondere Bedeutung als potenzieller Quartierstandort für Fleder-
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mäuse auf. Die intensiv genutzte Ackerfläche bietet kaum Lebensgrundlagen für Insekten, so dass
nur ein sehr beschränktes Nahrungsangebot für Fledermäuse vorhanden ist. Die Gehölzstrukturen
in den Randbereichen des Plangebietes bleiben als möglicher Jagdlebensraum bestehen.
Ferner ist zu erwarten, dass in der Umgebung des Plangebietes Lebensräume in entsprechender
oder besser geeigneter Ausprägung vorhanden sind und somit die ökologische Funktionsfähigkeit
gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG auch künftig gewahrt wird. Insofern ist davon auszugehen, dass keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Plangebietes durch die Anlage der Gehölzstrukturen
und der Pflanzung von Laub- und Obstbäumen auf den privaten Grundstücken Lebensraumfunk-
tionen für heimische Brutvögel und Fledermäuse entstehen werden.
Im Plangebiet sind im Rahmen der Biotopkartierung keine besonders oder streng geschützten
Pflanzenarten festgestellt worden, so dass planungsbedingt weder eine Schädigung noch eine
Zerstörung dieser Pflanzen und ihrer Standorte zu erwarten ist. Artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände werden somit nicht ausgelöst.
Schutzgut Boden
Im Planbereich ist laut der aktuellen Bodenkarte BK 50 des Landesamtes für Bergbau, Energie
und Geologie (NIBIS-Kartenserver, LBEG 2020) als Bodentyp Podsol anzutreffen. Der Planbe-
reich ist laut NIBIS-Kartenserver (LBEG 2020) nicht als Suchraum für schutzwürdige und seltene
Böden eingestuft worden. Die landwirtschaftlich intensiv genutzten Böden weisen zudem weder
besondere Standorteigenschaften noch eine hohe Bodennatürlichkeit auf. Die Verkehrsflächen
sind aufgrund der Verdichtungen und Versiegelungen durch eine sehr geringe bis fehlende
Bodennatürlichkeit gekennzeichnet. Darüber hinaus zeichnen sich die Böden nur durch eine
geringe Bodenfruchtbarkeit (NIBIS 2020) aus.
Natürliche Böden, Böden mit naturgeschichtlicher bzw. kulturhistorischer Bedeutung, Böden mit
besonderen Standorteigenschaften sowie Bodendenkmale kommen im Plangebiet nicht vor.
Im Rahmen der Planung wird ferner nachfolgende Bodenfunktionsbewertung nach den Vorga-
ben des Bundesbodenschutzgesetzes durchgeführt. Dabei sind Informationen aus der Boden-
übersichtskarte BK 50, dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cuxhaven sowie dem
Niedersächsischen Bodeninformationssystem (NIBIS) für die Bestandserfassung und Bewertung
des Schutzgutes Boden berücksichtigt und ausgewertet worden.
Bodenfunktionsbewertung
Bestand Bewertung der Böden
Besondere
Standort-
eigenschaften
keine herausragenden Standortbe-
dingungen
keine Nährstoffarmut
keine besonderen Lebensraumfunktionen
keine besonderen Standorteigenschaften
keine Extremstandorte
Naturnähe intensiv genutzte Acker mit geringer
Natürlichkeit
Verkehrsflächen mit sehr geringer bis
fehlender Natürlichkeit
keine besonderen Lebensraumfunktionen
keine Böden mit hoher oder sehr hoher
Naturnähe
natürliche
Bodenfruchtbarkeit
keine hohe oder sehr hohe Boden-
fruchtbarkeit
keine besondere Bedeutung
Regelungsfunktion hohe Bedeutung für die Grundwas-
serneubildung
Retentionsvermögen: mittel
Bedeutung für die Regelungsfunktion
Filter- und
Pufferfunktion
Schutzpotenzial der Grundwasser-
überdeckung: mittel
keine besondere Bedeutung für die Filter-
und Pufferfunktion
Archivfunktion keine Böden mit naturgeschichtlicher/
kulturhistorischer Bedeutung
keine Bodendenkmale
kein seltenes Bodenvorkommen
keine besondere Archivfunktion
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Die Bodenfunktionsbewertung verdeutlicht, dass die im Plangebiet vorkommenden Böden le-
diglich eine Bedeutung für die Regelungsfunktion aufweisen. Allerdings ist nicht auszuschließen,
dass die Grundwasserneubildung im Bereich versiegelter Flächen bereits reduziert ist.
Durch die geplante Wohnbebauung und die Anlage der Straßenflächen ist davon auszugehen,
dass die Bodenstrukturen und -funktionen in den künftig bebauten und versiegelten Bereichen
durch den Abtrag des Oberbodens und die baubedingten Versiegelungen erheblich gestört wer-
den. Allerdings werden planungsbedingt weder Böden mit besonderen Standorteigenschaften
noch besonderer Naturnähe betroffen. Seltene Böden oder Böden mit naturgeschichtlicher bzw.
kulturhistorischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen.
Durch die Nutzung der vorhandenen Straße "Eichhofsberger Weg" sowie durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl kann der Versiegelungsumfang und der Oberflächenwasserabfluss verringert
werden, so dass die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden vermindert und einer übermäßi-
gen Reduzierung der Grundwasserneubildung entgegengewirkt wird.
Schutzgut Wasser
Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Am nordwestlichen Rand des Plangebietes ver-
läuft ein gut ausgebauter Graben, der zur Entwässerung der Flächen im Plangebiet und der Um-
gebung dient. Der Graben wird erhalten, so dass die Entwässerung weiterhin gesichert ist und als
Lebensraumfunktionen für heimische Tier- und Pflanzenarten bestehen bleiben. Negative Auswir-
kungen auf das Schutzgut Wasser sind somit nicht zu erwarten.
Lediglich zur Anbindung der Planstraße an den Eichhofsberger Weg sowie für einzelne Grund-
stückszufahrten ist eine partielle Gewässerverrohrung erforderlich. Um erheblich negative Auswir-
kungen auf das Schutzgut Wasser zu vermeiden, sollten Durchlässe so gestaltet werden, dass sich
keine Behinderung des Wasserabflusses ergibt.
Der Grundwasserspiegel liegt im Mittel mehr als 2,00 m unter der Geländeoberfläche (NIBIS-
Kartenserver LBEG 2020). Die mittlere natürliche Grundwasserneubildung liegt bei rd. 300 bis
350 mm/Jahr und ist damit als hoch zu bewerten.
Mit der Versiegelung verliert der Boden, die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen und
über die Sickerung dem Grundwasser zuzuführen. Infolgedessen könnte die mit der Planung
verbundene Flächenversiegelung zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung führen. Um
negative Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung zu vermindern, erfolgt eine Reduzierung
des Versiegelungsgrades und des damit verbundenen Oberflächenwasseranfall über die Fest-
setzung der Grundflächenzahl.
Schutzgut Klima und Luft
Aufgrund der Lage im Geestbereich sowie der Flächennutzungen weist das Plangebiet keine
besondere Bedeutung für die Kalt- und Frischluftentstehung auf. Ausgleichswirkungen für die
angrenzenden Siedlungsbereiche sind nicht zu erwarten, da diese durchgrünte Bebauung kei-
nen klimatischen oder lufthygienischen Belastungsraum darstellt. Nennenswerte klimatische
Belastungen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Erheblich negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind mit der Planung daher
nicht verbunden. Darüber hinaus wird im Plangebiet aufgrund der lockeren Bebauung und der
vorgesehenen Durchgrünung kein klimatischer Belastungsraum entstehen.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Landschafts- und Ortsbild im Plangebiet und der Umgebung wird durch das Zusammen-
spiel von landwirtschaftlichen Nutzflächen, der vorhandenen Bebauung, der Straßen sowie
durch einzeln liegende Hofstellen geprägt. Gliedernd wirken einzelne Bäume und Gehölzstruktu-
ren entlang der Straßen und Wege. Insgesamt bietet sich ein eher dörflicher Eindruck. Allerdings
haben sich durch die Realisierung des südwestlich liegenden Neubaugebietes im Nahbereich
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des Plangebietes bereits erhebliche Veränderungen des Ortsbildes ergeben. Laut der Karte
"Charakterisierung und Bewertung des Landschaftsbild (Fortschreibung des Landschaftrahmenpla-
nes Landkreis Cuxhaven 2013) weist der Landschaftsausschnitt im Bereich des Plangebietes nur
eine mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild auf.
Mit der im Plangebiet vorgesehenen Neubebauung wird sich das Orts- und Landschaftsbild
verändern. Die Auswirkungen sind aufgrund der Prägung durch das südwestlich liegende Neu-
baugebiet jedoch zu relativieren. Des Weiteren wird sich die Neubebauung hinsichtlich der Art
der baulichen Nutzung, der Bebauungsdichte, der Gebäudehöhe und der Bauweise in den
umgebenden Siedlungs- und Landschaftsraum einfügen. Durch die vorgesehene randliche
Eingrünung des Baugebietes mit naturraumtypischen Gehölzstrukturen sowie die Pflanzung von
Laub- und Obstbäumen auf den Baugrundstücken können zudem Beeinträchtigungen Orts-
und Landschaftsbild vermieden werden. Hierzu trägt auch der Erhalt der Wallhecke, der Gräben
und des Baumbestandes entlang des Wirtschaftsweges bei.
Schutzgut Mensch und sonstige Sachgüter
Das für die Planung erstellte Geruchsimmissionsgutachten (Landwirtschaftskammer Niedersachsen
05.2020) kommt zu dem wesentlichen Ergebnis, dass sich im Bereich des Plangebietes keine un-
zumutbaren Geruchsimmissionen, ausgehend von den in der Umgebung liegenden landwirt-
schaftlichen Betrieben mit Tierhaltung, ergeben. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden
somit gewahrt, so dass keine negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten sind.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Bau- und Bodendenkmale.
Schutzgut Fläche
Die im Plangebiet liegenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Ferner sind befestigte
Verkehrsflächen vorhanden. Mit der geplanten Wohnbebauung erfolgt somit eine Inanspruch-
nahme bislang unbebauter Flächen. Mit der Nutzung der Straße kann der Flächenverbrauch je-
doch reduziert werden.
Da für die Deckung der erkennbaren Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in Stinstedt weder
in Bebauungsplänen nach § 30 BauGB noch im Innenbereich nach § 34 BauGB ausreichend
freie Bauflächen zur Verfügung stehen, ist es Sicht der Samtgemeinde Börde Lamstedt gerech-
tfertigt, die Ausweisung eines Wohngebietes auf landwirtschaftlichen Flächen höher zu gewichten
als den Belang zur Reduzierung des Freiflächenverbrauches, der im Ergebnis einen Verzicht auf die
Ausweisung von weiterem Wohnbauland in Stinstedt bedeuten würde.
7.2 Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigun-
gen von Natur und Landschaft
Nachfolgend werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umweltauswirkungen der Pla-
nung geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und zur Verminderung der Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft beschrieben:
Festlegung einer nutzungs- und ortsbildgerechten Bauweise sowie einer maximalen Gebäude-
höhe von 10,00 m - Ziel: Einfügen der Neubebauung in den Siedlungs- und Landschaftsraum,
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes durch ortsuntypische
oder hohe Gebäude
Minimierung des Erschließungsaufwandes und Verringerung des Versiegelungsgrades durch
Nutzung der vorhandenen öffentlichen Straßen sowie der Festsetzung einer GRZ von 0,30 – Ziel:
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens, des Schutzgutes Arten und Lebensgemein-
schaften und des Schutzgutes Wasser
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Erhalt der vorhandenen Wallhecke sowie des Gehölzbestandes entlang des Wirtschaftsweges -
Ziel: Vermeidung eines Verlustes von potenziellen Lebensräumen für heimische Brutvögel u.
Fledermäuse, Erhalt typischer Landschaftsbildelemente
Erhalt vorhandener Gräben – Ziel: Erhalt der Biotopstrukturen und Lebensräume für wasserbezo-
gene Pflanzen und Tiere, Sicherung des Wasserhaushaltes (Vermeidungsvorkehrung für die
Schutzgüter Landschafts- und Ortsbild, Arten- und Lebensgemeinschaften, Wasser)
Neuanlage naturraumtypischer Gehölzstrukturen am Rand des Plangebietes sowie zwischen
dem 1. und 2. Bauabschnitt - Ziel: Landschaftgerechte Eingrünung der Neubebauung, Durch-
grünung des Siedlungsbereiches, Vermeidungsvorkehrung für das Schutzgut Landschafts- und
Ortsbild, Schaffung neuer Lebensräume für heimische Pflanzen- und Tierarten (z. B. Brutvögel,
Fledermäuse)
Pflanzung. eines mittel- oder großkronigen Laub- oder Obstbaumes auf jedem privaten Bau-
grundstück. – Ziel: Durchgrünung des Plangebietes, Gestaltung des Ortsbildes sowie Schaffung
von neuen Lebensräumen für heimische Tierarten
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange - Ziel: Vermeidung von artenschutzrechtlichen
Verstößen nach § 44 BNatSchG
Zum Schutz des Bodens wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Bundes-
Bodenschutzgesetz der Grundstückseigentümer oder derjenige, der Verrichtungen auf dem
Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit
führen können, verpflichtet ist, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
zu treffen, die durch die Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich her-
vorgerufen werden können.
8. BELANGE DER DENKMALPFLEGE
Baudenkmale
Innerhalb des Plangebietes sowie dessen näherer Umgebung befinden sich keine Gebäude oder
Objekte, die dem Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) unterliegen.
Bodendenkmalpflege
Zur Berücksichtigung der Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege wird nachfolgen-
der Hinweis auf die Planzeichnung aufgebracht:
Sollten bei den geplanten Bau- u. Erdarbeiten ur- o. frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a.
sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) angeschnitten werden, sind diese gem. § 14
Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der
Archäologischen Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven unverzüglich angezeigt werden. Melde-
pflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde u. Fundstellen sind
nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf v. 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw.
für ihren Schutz ist Sorge zu tragen.
9. BELANGE DER LANDWIRTSCHAFT
Eine Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung ist im Plangebiet eigentümerseitig nicht mehr
vorgesehen. Die Hergabe der Flächen beruht auf Freiwilligkeit.
Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wird nur soviel landwirtschaftliche Fläche in Anspruch
genommen wie für die Realisierung der geplanten Neubebauung erforderlich ist. Eine Bereitstel-
lung ökologischer Kompensationsflächen ist unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 13 b
BauGB nicht notwendig. Dementsprechend ist die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
auf das notwendige Minimum beschränkt worden. Darüber hinaus werden durch die vorliegende
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Planung keine Böden mit hoher oder sehr hoher Bodenfruchtbarkeit (NIBIS-Kartenserver, LBEG 2020)
betroffen, so dass planungsbedingt nicht mit Beeinträchtigungen agrastruktureller Belange zu
rechnen ist.
Bezüglich der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange (Bodenschutzklausel und
der Umwidmungssperrklausel) wird auf Kapitel 2 "Planungsrechtliche Rahmenbedingungen" der
Begründung verwiesen.
Die Samtgemeinde Börde Lamstedt hat sich im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu-
dem eingehend mit einem möglichen Konfliktpotenzial, das sich aus den in räumlicher Nähe
zum Plangebiet liegenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung ergeben könnte, aus-
einandergesetzt. Für die Planung ist daher ein Geruchsimmissionsgutachten durch die Landwirt-
schaftskammer Niedersachsen, Fb. 3.12.2 Immissionsschutz und Standortentwicklung, Bremer-
vörde 05.2020, erstellt worden, um eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung der zu erwar-
tenden Geruchsimmissionssituation vorzunehmen.
Das Geruchsimmissionsgutachten kommt zu dem wesentlichen Ergebnis, dass im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplan Nr. 73 Geruchshäufigkeiten bis max. 4,4 % Geruchsstunden der Jahres-
stunden auftreten werden. Im südlichen Bereich des Plangebietes, entlang der Straße "Eichhofs-
berger Weg", wurden dabei die geringsten Geruchshäufigkeiten bis 3,2 % der Jahresstunden er-
mittelt. Die berechneten Immissionswerte liegen somit unterhalb des Immissionsgrenzwertes für
Wohngebiete von maximal 10 % Geruchsstunden der Jahresstunden (IW=0,10).
Die betriebliche Entwicklung des Betriebes In der Heide 2, Stinstedt wird durch die Ausweisung des
geplanten Wohngebietes nicht eingeschränkt. Die prognostizierten Geruchsimmissionen beinhal-
ten bereits die potentiellen Emissionen des geplanten Rinderstalles zur Fersenaufzucht mit 80 Stall-
plätzen.
Für den Bebauungsplan Nr. 73 „Eichhofsberger Weg- Ost", Stinstedt bestehen aus Sicht der Land-
wirtschaft hinsichtlich der dort prognostizierten Geruchssituation keine Einwände.
Diesbezüglich wird auf Kap. 6 "Immissionen" sowie das im Anhang beigefügte Geruchsimmissi-
onsgutachten verwiesen.
Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass mögliche und für den ländlich geprägten
Bereich von Stinstedt typische landwirtschaftliche Immissionen, ausgehend von der ordnungsge-
mäßen der landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Umgebung und der Nutzung der Erschlie-
ßungsanlagen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, auch innerhalb des geplanten allgemeinen
Wohngebietes zu tolerieren sind.
Die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist auch weiterhin unein-
geschränkt über die öffentlichen Straßen sowie die Wirtschaftswege gewährleistet.
10. ALTABLAGERUNG UND ALTSTANDORTE
Der Samtgemeinde Börde Lamstedt sind für den Bereich des Plangebietes keine Altablagerungen
und Altstandorte bekannt. Sollten bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädli-
che Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) gefunden wer-
den, ist unverzüglich der Landkreis Cuxhaven als untere Bodenschutzbehörde zu informieren.
11. VER- UND ENTSORGUNG, BAUGRUND
Energieversorgung
Die Energieversorgung des Plangebietes wird über den Anschluss an das Strom- und Gasnetz si-
cherstellt. Zur Versorgung des Wohngebietes werden im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen
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entsprechende Strom- und Gasleitungen verlegt. Träger der Energieversorgung ist die EWE Netz
GmbH.
Im Bereich des Plangebietes befinden sich laut der Leitungsauskunft der EWE Netz GmbH (2020)
Versorgungsleitungen (Strom, Gas) des Versorgungsunternehmens. Die Lage der Versorgungslei-
tungen ist den Bestandsplänen des zuständigen Versorgungsunternehmens zu entnehmen und vor
Durchführung von Baumaßnahmen vor Ort zu erkunden.
Im Rahmen von Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass vorhandene Versorgungsleitungen
(Strom, Gas) nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die für die Versorgung des Baugebietes notwendigen Versorgungsleitungen
unter Berücksichtigung der maßgeblichen technischen Vorschriften bzw. Regelwerke und in Ab-
stimmung mit dem Versorgungsträger zu errichten sind. Grundlage für die Leitungstrasse ist die DIN
1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“. Die Leitungstrasse ist so
zu planen, dass die geforderten Mindestabstände gemäß den VDE- und DVGW-Regelwerken
eingehalten werden. Gleiches gilt für die Änderung oder die Anpassung der Anlagen. Die Kabel-
schutzanweisungen der Versorgungsträger sind zu beachten.
Darüber hinaus sind Oberflächenbefestigungen im Bereich von Versorgungsleitungen so zu planen
und auszuführen, dass die Herstellung von Hausanschlüssen, Störungsbeseitigungen, Rohrnetzkon-
trollen usw. problemlos möglich sind. Eine eventuelle Bepflanzung darf nur mit flachwurzelnden
Gehölzen ausgeführt werden, um eine Beschädigung der Versorgungsleitungen auszuschließen.
Telekommunikation
Die fernmeldetechnische Versorgung des Planbereiches wird über die Deutsche Telekom AG
und die EWE Netz GmbH sichergestellt.
Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur ist die Verlegung neuer
Telekommunikationsleitungen erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikati-
onsnetzes sowie zur Koordination mit dem Straßenbau sowie den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger, sollten die Erschließungsmaßnahmen frühzeitig mit der Telekom Deutsch-
land GmbH und/ oder der EWE Netz GmbH abgestimmt werden.
Im Bereich des Plangebietes befinden sich Telekommunikationsleitungen, deren Lage den Be-
standsplänen der zuständigen Versorgungsunternehmen zu entnehmen ist. Im Rahmen von
Baumaßnahmen ist daher sicherzustellen, dass vorhandene Telekommunikationsleitungen nicht
beeinträchtigt oder beschädigt werden. Die Kabelschutzanweisungen der Versorgungsunter-
nehmen sind zu beachten.
Bei privaten Baumaßnahmen sind für die Ergänzung oder Änderung von Telekommunikationslei-
tungen auf den privaten Grundstücken entsprechende Anträge an der Versorgungsträger oder
Anbieter zu stellen.
Bei Baumpflanzungen sollte das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-
sorgungsanlagen" (FGSV, Ausgabe 2013) beachtet werden.
Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Anschluss des Plangebietes an das vorhandene Trink-
wasserleitungsnetzes gewährleistet. Im Bereich des Wohngebietes erfolgt ein entsprechender
Ausbau der Wasserversorgungsleitungen. Träger der Trinkwasserversorgung ist der Wasserver-
band Wingst.
Löschwasserversorgung
Für das allgemeine Wohngebiet ist auf der Grundlage des Arbeitsblattes W 405 des DVGW eine
Mindestversorgung mit Löschwasser von 800 ltr./Min. über einen Zeitraum von 2 Stunden ausrei-
chend.
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Für die Löschwasserversorgung stehen unmittelbar südlich des Plangebiets in Höhe des Grund-
stücks Eichhofsberger Weg 17, an der Ecke Eichhofsberger Weg/ Sumpfweg sowie im Bereich
Eichhofsberger Weg/ In der Heide Hydranten mit Durchmessern DN 80 zur Verfügung. Sofern für die
Löschwasserversorgung die Installation einer weiteren Löschwasserentnahmestelle erforderlich sein
sollte, sind der Standort und die Entnahmekapazität mit der örtlichen Feuerwehr und dem Wasser-
verband Wingst abzustimmen.
Oberflächenwasserbewirtschaftung
Da davon auszugehen ist, dass die im Plangebiet anstehenden Böden (lehmiger Sand) analog
zum südwestlich liegenden Baugebiet "Wiesenweg" nur über eine eingeschränkte Versickerungsfä-
higkeit verfügen (vgl. Bodengutachten - Dr. J.-P. Jacobsen, Bad Bederkesa 2016) soll das auf den
privaten Baugrundstücken und im öffentlichen Straßenraum anfallende nicht Oberflächenwasser
wird über einzelne Rohrleitungen oder eine Regenwasserkanalisation in den an der Nordseite ver-
laufenden Graben sowie in den im Bereich des Eichhofberges Weges vorhandenen Graben ab-
geleitet und der Vorflut zugeführt. Insofern ist die Ableitung des Oberflächenwassers sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer gemäß § 32
des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erlaubnisfrei ist, wenn dies nicht durch gemeinsa-
me Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeig-
net sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Die
Ableitung des Oberflächenwassers ist jedoch mit dem Gewässereigentümer bzw. dem zuständi-
gen Unterhaltungsverband abzustimmen. Eine Einleitungserlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) ist dann nicht erforderlich.
Eine Einleitungserlaubnis gemäß § 8 WHG wird allerdings erforderlich, wenn Oberflächenwasser
von anderen Flächen als Dachflächen in ein Gewässer eingeleitet wird.
In den nachfolgenden wasserrechtlichen Antragsverfahren sind daher die erforderlichen Nachwei-
se für die ordnungsgemäße Oberflächenwasserentsorgung zu erbringen sowie die vorgeschriebe-
nen Einleitungsbewilligungen und Genehmigungen einzuholen.
Abwasserentsorgung
Da die Gemeinde Stinstedt nicht über eine öffentliche Schmutzwasserkanalisation verfügt, erfolgt
die Entsorgung des anfallenden häuslichen Abwassers dezentral über Kleinkläranlagen, die auf
den privaten Grundstücken zu errichten sind. Das geklärte Abwasser kann wird direkt über einzelne
Rohrleitungen oder über eine in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zu verlegende Sammellei-
tung in die randlichen Gräben abgeleitet.
Das Abwasser ist dabei so zu behandeln, dass durch die Einleitung des geklärten Abwassers die
Selbstreinigungskraft der Gewässer nicht beeinträchtigt wird und sich der ökologische sowie che-
mische Zustand der Gewässer und die Gewässergüte nicht verschlechtert. Kleinkläranlagen müs-
sen insofern dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die in der Abwasserverordnung (AbwV
vom 16.06.2004, zuletzt geändert am 06.03.2020), für die Einleitung von häuslichem Abwasser in
Gewässer festgelegten Anforderungen sowie die Maßgaben der Oberflächengewässerverord-
nung (OGewV v. 20.06.2016) sind zu beachten. Die Dimensionierung und die technische Ausfüh-
rung (z. B. Einrichtung eines Probeentnahmeschachtes, Festlegung zulässiger Grenzwerte) der
Kleinkläranlagen müssen nach den Vorgaben des Landkreises Cuxhaven erfolgen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei einer Einleitung des geklärten Abwassers (aus den
Kleinkläranlagen) in vorhandene Gräben die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge bei der
Unteren Wasserbehörde des Landkreises Cuxhaven zu stellen sind.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Cuxhaven und wird durch
diesen bzw. dessen Auftragnehmern sichergestellt.
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Baugrund
Nach Angaben des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (NIBIS-Kartenserver 2020)
befinden sich im Untergrund des Plangebietes keine löslichen Gesteine (z. B. Kalkstein, Salz,
Gips), so dass keine Erdfallgefahr besteht. Bei Bauvorhaben kann daher auf konstruktive Siche-
rungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.
Im Plangebiet steht nach Auskunft des LBEG (2020) gut tragfähiger Baugrund mit nicht hebungs-
und setzungsempfindlichen Lockergesteinen an. Dennoch ist es zu empfehlen, für Bauvorhaben
die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen einer Baugrunderkundung zu prüfen und
festzulegen. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die Vorgaben der DIN-
Normen als gesetzlich geltende technische Baubestimmungen zu beachten. Vorabinformatio-
nen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (NIBIS) entnommen werden.
12. BODENORDNUNG
Bodenordnerische Maßnahmen sind zur Realisierung dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich.
13. VERFAHREN
Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Börde Lamstedt hat in seiner Sitzung am
05.12.2019 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für Bebauungsplanes Nr. 73 "Eich-
hofsberger Weg - Ost", Stinstedt gefasst.
Für den Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt ist die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .............. bis ...................... durchgeführt worden. Die
Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom ....................... betei-
ligt worden.
Der Rat der Samtgemeinde Börde Lamstedt hat den Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg -
Ost", Stinstedt nach Prüfung der Stellungnahmen in seiner Sitzung am ………………….. als Satzung
beschlossen.
Lamstedt, den .......................
……..........................................................
Samtgemeindebürgermeister
erarbeitet durch:
Hechthausen, den ………………
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14. ANHANG
Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost", Stinstedt (Auszug)
Planzeichenerklärung
Textliche Festsetzungen, Hinweise und Nachrichtliche Übernahmen
Anpassung des Flächennutzungsplanes 1980 der Samtgemeinde Börde Lamstedt im Wege
der Berichtigung nach § 13 A Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Geruchsimmissionsgutachten für den Bebauungsplan Nr. 73 "Eichhofsberger Weg - Ost" -
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bremervörde 05.2020