§ 249

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§ 249 § 249 § 249. § 249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.(2) … zu stellen.(2) … (3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines (3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen. den Sachverständigen richten zu dürfen.

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§ 249. § 249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.(2) … - PowerPoint PPT Presentation

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§ 249§ 249 § 249.§ 249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die

übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.(2) …erhalten haben, Fragen zu stellen.(2) …

(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines (3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.Sachverständigen richten zu dürfen.