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Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG)
Jürgen Franke Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011
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Ziele des Gesetzes
Steigerung der Attraktivität und Effektivität ehrenamtlicher Tätigkeit
Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume
Modernisierung (aktuelle Entwicklungen und Bedürfnisse)
Vorschriftenreduzierung
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Grundentscheidungen zum Gesetzentwurf
Konsequente Zusammenfassung von NGO, NLO, GRegH, Göttingen-Gesetz und BekVO-Kom
Verständlichkeit und Zeitgemäßheit der Gesetzessprache
Übernahme der Aufgaben- und Kostenregelungen des GRegH und des Göttingen-Gesetzes
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Vorbereitung des Gesetzentwurfs und Gesetzgebungsverfahren
Beteiligung der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS)
Symposium am 4. Nov. 2009 Erste Beratung des Gesetzentwurfs im Nds.
Landtag am 9. Juni 2010 Verabschiedung des Gesetzentwurfs am 8. Dez.
2010 Verkündung des Gesetzes am 23. Dez. 2010
(Nds.GVBl. S. 576 f.) Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Nov. 2011
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Gliederung des NKomVG
Grundsätzlich wie NGO und NLO in Teile und Abschnitte mit gleichem Inhalt und gleicher Reihenfolge der Vorschriften
Drei bisherige Abschnitte wurden zu zwei neuen Gesetzesteilen Sechster Teil: Samtgemeinden Siebenter Teil: Beschäftigte
Weiterer neuer Gesetzesteil: Neunter Teil: Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen
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Legaldefinitionen/Bezeichnungen
Jede Vorschrift gilt grds. für jede Art von Kommune (§ 1 Abs. 1 NKomVG): Gemeinden (einschl. Mitgliedsgem. von Samtgemeinden), Samtgemeinden, Landkreise, Region Hannover
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Legaldefinitionen/Bezeichnungen
Organe der Kommunen (§ 7 NKomVG) Vertretung (Rat, Samtgemeinderat, Kreistag, Regionsversammlung) Hauptausschuss (VA, SGA, KA, Regionsausschuss) Hauptverwaltungsbeamtin, –beamter (BM, SBM,OBM, LRat, RPräs.)
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Legaldefinitionen/Bezeichnungen
Abgeordnete (§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Beigeordnete (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG) Bürgerinnen und Bürger (§ 28 Abs. 2 NKomVG)
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Systematische Stellung von Sonderregelungen
In besonderen Gesetzesteilen oder –abschnitten Ortschaften/Stadtbezirke (§§ 90 – 96 NKomVG) Samt-/Mitgliedsgemeinden (§§ 97 – 106 NKomVG) Region Hannover (§§ 159 – 167 NKomVG) Landkreis und Stadt Göttingen (§§ 168 und 169
NKomVG) Innerhalb eines Paragrafen (Absatz, Satz oder
Satzteil)
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Zuständigkeiten der Vertretung (§ 58 NKomVG)
Inhaltliche Änderungen: Weitere Wertgrenzen (Abs. 1 Nrn. 8,
16 und 18) Benennung von Straßen, Wegen und
Plätzen durch Orts- oder Stadtbezirksräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Hervorhebung der Steuerungsfunktion (Abs. 1 Nr. 1)
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Vorsitz in der Vertretung;„Ratsöffentlichkeit“ des HAuss.
Wahl aus der Mitte der Abgeordneten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 NKomVG)
Aufstellung der TO durch HVB „im Benehmen“ mit Vorsitzendem (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NKomVG)
Ergänzung der TO auf Verlangen des Vorsitzenden (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 NKomVG)
Vertretung des HVB bei Aufstellung der TO und Einberufung der Vertretung ( § 59 Abs. 3 Satz 3 NKomVG)
Losentscheide (§ 67 Satz 6, § 71 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 8 Satz 2 NKomVG)_______________________
Jeder Abgeordnete kann an den Sitzungen des HAuss. als Zuhörer teilnehmen
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Zuständigkeiten der Orts- und Stadtbezirksräte (§ 93 NKomVG)
Angleichung der Kompetenzen des Ortsrats an diejenigen des Stadtbezirksrats (Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4, 10 und 12)
Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Einrichtung eines eigenen Schiedsamtes (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)
Bürgerbefragung (Abs. 3) Haushaltsmittel als Budget (Abs. 2 Satz 4)
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„Beschließende“ Fachausschüsse (§ 76 Abs. 3 NKomVG)
Die Vertretung kann durch befristete Regelung in der Hauptsatzung Entscheidungskompetenzen des
Hauptausschusses für best. Gruppen von Angelegenheiten einem Fachausschuss zusätzlich übertragen,
sich aber auch insoweit im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten
(§ 58 Abs. 3 S. 1 NKomVG)
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„Beschließende“ Fachausschüsse (§ 76 Abs. 3 NKomVG)
Der HVB bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus
(i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 1 Nrn.1 und 2), beteiligt hierbei die anderen Ausschüsse
(i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2), nimmt an den Ausschusssitzungen teil
(§ 87 Abs. 2) und hat ein besonderes Einspruchsrecht
(§ 88 Abs. 4).
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Beschließende Fachausschüsse( § 76 Abs. 3 NKomVG)
Beschlusskompetenz (i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 1) Kein Entscheidungsvorbehalt gegenüber HVB Keine Vorlage durch HVB oder Betriebsausschuss Keine Weiterübertragung auf HVB (§ 76 Abs. 5)
Mitglieder Auch Dritte als beratende Mitglieder (§ 71 Abs. 7) Benennung von Stellvertretern (i.V.m. § 75 Abs. 1 Sätze 3 – 5)
Öffentlichkeit der Sitzungen Auch hier entscheidet GO (§ 72 Abs. 1) Trennung zwischen beratenden und beschließenden Teilen
zulässig
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Entschädigungsrecht (§ 44 NKomVG)
Allgemein: Bisheriger Nachteilsausgleich nur noch
als „Kann-Entschädigung“; Betonung des „besonderen“ Nachteils
Begrenzung aller Ansprüche auf Höchstbeträge erforderlich
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Entschädigungsrecht (§ 55 NKomVG)
Zusätzlich bei Abgeordneten: ganz oder teilweise pauschal, ganz oder teilweise als Sitzungsgeld, höhere Entschädigung bei „besonderen
Funktionen“, Entschädigungskommission.
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Reduzierung gesetzlicher Verfahrensregelungen
Ladungsfristen für Vertretung oder HAuss. (§ 69 NKomVG)
Beschlussmehrheit für Einwohneranhörung (§ 62 Abs. 2 NKomVG)
Protokollgestaltung (§ 78 NKomVG)
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Verkündung von Rechtsvorschriften (§ 11 NKomVG)
Jede Kommune kann ein Amtsblatt herausgeben (Abs. 2).
Unbeschränkt zulässig: „gemeinsame“ Amtsblätter (Abs. 2).
Verkündung im Internet (Abs. 3). Entspr. Anwendung auf „öffentliche
Bekanntmachungen“ nach NKomVG (Abs. 6). § 11 gilt nicht für „ortsübliche
Bekanntmachungen“ und „öffentliche Bekanntmachungen“ nach anderen Gesetzen
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Bürgerbegehren (§ 32 NKomVG),Bürgerentscheid (§ 33 NKomVG)
Klarstellung: kein „neutrales“ Begehren. Klarstellung: „Ja“ bei Unterstützung. Wahlrechtsstandards (Abstimmungstag,
-benachrichtigung, -räume, Öffnungszeiten, Briefabstimmung).
Kein Mißbilligungsbegehren mehr.
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Wirtschaftliche Betätigung(§ 136 NKomVG)
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3:
Sog. Sektorenfreistellung vom Subsidiaritätsprinzip
für die Bereiche
Energieversorgung, Wasserversorgung, ÖPNV sowie den Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschl. Telefonleistungen
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Wirtschaftliche Betätigung(§ 136 NKomVG)
Abs. 1 Satz 3:
Sog. Drittklagebefugnis
„…privater Dritter, die sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen.“
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Vertretung der Kommune …(§ 138 Abs. 2 NKomVG)
…in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ von Eigengesellschaften, Unternehmen oder Einrichtungen:
Der HVB kann auf seine bei mehreren Vertretern grds. obligatorische Benennung verzichten.
Vertritt der HVB die Kommune nicht, hat er ein Recht auf beratende Sitzungsteilnahme nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts.
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Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Was hat sich im Dienstrecht geändert? -
Bernd-Jürgen Schubert Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011
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Organbezeichnung
Bisher: Bürgermeisterin/Bürgermeister Samtgemeindebürgermeisterin/SGBürgermeister Landrätin/Landrat Regionspräsidentin/Regionspräsident
Künftig (§ 7): Das Gesetz verwendet die „Sammelbezeichnung“
Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter (HVB) Die alten spezifischen Amtsbezeichnungen bleiben erhalten!
(§ 7 Abs. 2)
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Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3)- Ausdehnung von Gemeinden auf alle Kommunen -
Beschluss der Vertretung über die Aufnahme von Fusionsverhandlungen Zusammenschluss Neubildung, Auflösung, Umbildung einer SG Neubildung einer Einheitsgemeinde
Beschlussfassung mindestens 5 Monate vor Ablauf der Amtszeit oder
vor Beginn des Ruhestandes wegen Antragsaltersgrenze oder 1 Monat nach Ausscheiden
Höchstdauer 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit oder Ausscheiden + 1 Jahr durch oberste Kommunalaufsichtsbehörde
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Verlängerung der HVB-Amtszeit (§ 80 Abs. 5)
Beschluss der Vertretung zugleich mit dem Beschluss über den vorläufigen Wahlverzicht
Zustimmung der Amtinhaberin/des Amtsinhabers Neues Ende der Amtszeit
Wegfall des Amtes infolge Körperschaftsumbildung oder Amtsantritt einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers
Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
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Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3)
Wahl eines HVB nach Verzichtsbeschluss Nach Fusion entfällt eine Wahl Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Befristung Innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung des
Verzichtsbeschlusses (§ 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2)
Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
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Altersgrenze (§ 83)
Aufhebung der bisher auf das 68. Lebensjahr festgelegten Altersgrenze
Beibehaltung des Ruhestands auf Antrag ab dem 65. Lebensjahr
Inkrafttreten 1.11.2011 (Art. 6 Abs. 1)
Wahlen wegen Erreichens der bisherigen Altersgrenze nach dem 31.10.2011 sind nicht mehr einzuleiten (Art. 5 Abs. 1)
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Abwahlverfahren (§ 82)
Verzicht auf Durchführung des von der Vertretung eingeleiteten Abwahlverfahrens (§ 82 Abs. 3)
Verzichtserklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung
Schriftlich Frist: 1 Woche
Ausscheiden mit Ablauf des Tages des Zugangs der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden (§ 82 Abs. 4)
Inkrafttreten 1.11.2011
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Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84)
HVB kann aus besonderen Gründen in den Ruhestandversetzt werden:
Antrag der/des HVB beim Vorsitzenden der Vertretung Verlust des für die Amtsführung erforderlichen Vertrauens
nicht: Dienstunfähigkeit, Alter, Amtsmüdigkeit Schriftform Zustimmung der Vertretung mit ¾-Mehrheit in besonderer
Sitzung ohne Aussprache
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Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84)
Versetzung in den Ruhestand durch die Kommunalaufsichtsbehörde Zustimmung der Vertretung liegt vor Vorsorgungsrechtliche Wartezeit ist erfüllt
Ruhestandbeginn: Ablauf des Tages der Zustellung der schriftlichen Verfügung
Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
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Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84)
Versorgungsrechtliche AspekteAbwahl Besoldung für 3 Monate
(§ 4 Abs 3 BBesG) Höchstversorgung bis
Amtszeitende – max. 5 J. (§ 66 Abs. 8 BeamtVG)
Zeit mit Höchstversorgung erhöht ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 66 Abs. 8 BeamtVG)
Nach Amtszeitende – „erdientes“ Ruhegehalt (§ 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 NBG)
„Rücktritt“ Ruhestand
„Erdientes“ Ruhegehalt(kein Versorgungsabschlag)
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Beschäftigte (§ 107)
Beschäftigte = Oberbegriff für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(§ 107 Abs. 1 S. 1)
Qualifikation des Leitungspersonals (§ 107 Abs. 1 S. 2 u. 3)
1 Beamter mit Befähigung zum Richteramt in Region, LKen, kreisfreien und großen selbständigen Städten
1 Beamter mit Befähigung für Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste mit vertieften verwaltungsrechtlichen Kenntnissen in den übrigen Gemeinden
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Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Statusregelungen in § 108 Amtsbezeichnungen sind geblieben Allgemeiner Vertreter kann auch dann als Beamter auf
Zeit wiedergewählt werden, wenn Einwohnerzahl unter 10.000 gefallen ist (Abs. 2)
Wahl und Abwahl in § 109 Vorschlagsrecht des HVB innerhalb von 3 Monaten nach
Ende Amtszeit des Amtsinhabers Ablehnung eines vorgeschlagenen Bewerbers
Nach Nichtausübung des Vorschlagsrechts entscheidet die Vertretung allein mit ¾-Mehrheit der Abgeordneten
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Gemeindedirektor/in in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106)
Grundsatz: Bürgermeister ist auch für die Verwaltungsaufgaben zuständig
Option:Rat kann einen Gemeindedirektor berufen und die Verwaltungsgeschäfte übertragen
Zeitpunkt des Aufgabenübergangs:
Bisher (§ 70 NGO) Konstituierende Sitzung Bürgermeisterwechsel
jeweils für die Dauer der(restlichen) Wahlperiode
Künftig (§ 106 NKomVG) Konstituierende Sitzung Bürgermeisterwechsel Antrag des Bürgermeistersjeweils für die Dauer der(restlichen) Wahlperiode
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Gemeindedirektor/in in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106)
GD bisher (§ 70 NGO)im Regelfall
SGBin/SGB, wenn dazu bereit
anderenfalls bestimmt der Rat
allg. Vertreterin/Vertreter der SGBin oder des SGB
oder Mitglied des Leitungspersonals der SG, wenn es dazu bereit ist
GD künftig (§ 106)bestimmt der Rat anderes Ratsmitglied
oder SGBin/SGB, wenn dazu bereit
oder allg. Stellvertreter/in der SGBin oder des SGB
oder Mitglied des Leitungspersonals der SG, wenn es dazu bereit ist
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Besoldung (Art. 3)
Ersetzung der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes und der Verordnungsermächtigung in § 21 BBesG für die Einstufung der
Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit
durch landesrechtliche Verordnungsermächtigung in § 20 NBesG
Voraussetzung für
Erlass einer neuen Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) ohne bundesrechtliche Vorgaben
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Spenden, Schenkungen, Zuwendungen(§§ 111 Abs. 7 u. 127 Abs. 2)
Inhaltlich unveränderte Übernahme der „Sponsoringregelung“ aus § 83 Abs. 4 NGO in § 111 Abs. 7 NKomVG
HVB kann seine Kompetenzen bei Zuwendungen für Zwecke der Schule auf Schulleiter übertragen (§ 127 Abs. 2):
einwerben (§ 111 Abs. 7) Angebot entgegennehmen (§ 111 Abs. 7) annehmen oder vermitteln bis 100 € (§ 25a Abs. 1 GemHKVO)
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