Post on 18-Sep-2018
Seine
Zivilprozess in Japan
gegenwartige Lage und Probleme
HIDEO NAKAMURA
I. Einleitung
Bis zur Mitte des 1 9. Jahrhunderts besaB Japan eine aus dem
chinesischen Recht stammende Rechtsordnung. Erst nachdem das
Tokugawa-Schogunat im Jahre 1 868 zusammengebrochen war und
die kaiserliche Meiji-Regierung herrschte, wurde die Rechtsordnung
nach dem Vorbild des europaischen Rechts umgewandeltl). Dabei
war der EinfluB des deutschen Rechts sehr groB. Die japanische ZivilprozeBordnung2) , die 1 890 verdfentlicht wurde, war grundsatz-
lich nach dem Vorbild der deutschen ZivilprozeBordnung von 1 877
gestaltet. Das Burgerliche Gesetzbuch, Gerichtsverfassungsgesetz usw .
haben auch die deutschen Gesetze zum Muster genommen . Nach dem
zweiten Weltkrieg hat das amerikanisches Recht einen groBen Ein-
fluB auf dem japanischen Recht genommen. Das Verfassungsgesetz,
die StrafprozeBordnung usw. wurde ganz neu gefasst und auch an-
dere Gesetze wurden teilweise geandert. Die Grundstruktur des
japanischen Rechts bleibt aber auf dem Bahn des deutschen Rechts.
Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen;
an der Spitze der Oberste Gerichtshof, auf der nachsten Stufe das
Oberlandesgericht, dann das Land- und Familiengericht , und auf der
untersten Stufe das Amtsgericht. Der Oberste Gerichtshof ist in To-
kio. Dort sind 1 5 Richter beschaftigt. Das Oberlandesgericht ist in
acht groBen Stadten in Japan (Tokio, Osaka, Nagoya, Hiroshima,
Fukuoka, Sencai, Sapporo und Takamatsu) . Dort arbeiten ca. 230
Hideo Nakamura ist Professor fur ZivilprozeBrecht und Deutsches Recht an der
Juristischen Fakultat der Waseda Universitat, Tokio.
4 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10
Richter. Das Landgericht und Familiengericht sind jeweils 50. Am
Landgericht sind ca. 1 120, am Familiengericht ca. 340 Richter
beschaftigt. Ein Teil der Richter des Landgerichts ist gleichzeitig als
Richter des Familiengerichts tatig. Es gibt 575 Amtsgerichte, dort
arbeiten ca. 700 Richter.
Die erste Instanz in Zivilsachen ist grundsatzlich das Landgericht .
Ftir die kleineren Sachen, die Sachen mit einem Streitwert bis zu 900
OOO Yen (ca. 6500 US. Dollar) und fur das Mahnverfahren ist das
Amtsgericht zustandig. Die Berufung und die Revision ist das nachst
h6here Gericht des Gerichtes, das die angefochtene Entscheidung er-
lassen hat, zustandig. Es gibt normalerweise drei Instanzen.
II. Rechtspflege ftr Zivilsachen
l. Einleitung
Die Rechtspflege filr Zivilsachen regelt grundsatzlich die "Zivil-
prozeBordnung" . Es gibt noch einige besondere , die ZPO erganzende
Verfahrensordnungen ftir verschiedene Angelegenheiten, namlich,
fur die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das "Gesetz
uber die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (Hisho-Jiken-
Tetsuzukiho), ftir die Sachen des arrestes und der einstweiligen Ver-
ftigung Zivilsicherungsgesetz (Minji-Hozenho) , ftir das Verfahren der
Zwangsvollstreckung das "Zivilvollstreckungsgesetz" (Minji-
Shikkoho), filr die Konkurssachen die "Konkursordnung" (Hasan-
ho), fur die Sachen, in denen der Konkurs abgewendet werden soll,
die "Vergleichsordnung" ( Wagiho) , ftir die Reorganisierung von Ak-
tiengesellschaften, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, filr
die aber gute Aussicht auf einen Sanierung besteht , die " Reorganisa-
tionordnung fur Aktiengeselschaften" (Kaisha-Koseiho), ftir die Verwaltungssache3) "VerwaltungsprozeBordnung" (Gyosei-Soshoho) .
AuBerdem gibt es in Japan noch ein besonderes Verfahren, um
die verm6gensrechtlichen Streitigkeiten nicht durch Urteil sondern
Vers6hnung zu iosen, das ist die "Vers6hnungsordnung fur Zivil-
sachen " (Minji-Choteiho) . Die Behandlung fur die familienrechtliche
Sache ist in Japan besonders konstruiert. Dazu sind das "Gesetz ilber
ZIVILPROZESS IN JAPAN 5 die Rechtspflege in Familiensachen" (Kaji-Shimpanho) und die "Ver-
fahrensordnung fur den personenrechtlichen ProzeB" (Jinji-Sosho-
Tetsuzukiho). Im nachsten Abschnit werden diese beiden etwas ein-
gehender dargestellt werden.
2. Das Vers6hnungsverfahren (Chotei-Tetsuzukl)
Neben dem ordentlichen ZivilprozeB gibt es in Japan ein beson-
deres Verfahren fur Streitiosung namens " Chotei- Tetsuzuki" , das
Vers6hnungsverfahren. -viele Leute ubersetzen das Wort "Chotei"
"Schlichtung" . Da der Verfasser "Vers6nung" bessergeeignet finde,
benutzt er hier "Vers6hnung".
Das Vers6hnungsverfahren ist zu dem Zweck eingefiihrt worden,
beide Parteien zu vers6hnen und Streitfalle durch die Ubereinstim-
mung der Parteien mit gegenseitigem Zugestandnis, Vernunft und
sachdienlich, aber ohne gerichtliche Streitentscheidung zu erledigen.
Jede verm6gensrechtliche Sache kann durch die Versdhnung er-
ledigt werden . Das Vers6hnungsverfahren wird vor dem Vers6hnungs-
ausschuB , der aus einem Berufsrichter und zwei oder mehreren Laien-
beisitzern zusammengesetzt ist und beim Amtsgericht und auch bei
Landgericht vorhanden ist, durchgefuhrt. Man kann in jeder Zeit
versuchen, den Streit durch Vers6hnung zu erledigen; zwar kann man
vor der Klageerhebung zuerst einen Antrag auf Versohnung stellen
und auch nach der Klageerhebung kann die Sache durch Anordnung
des Richters, der die Versdhnung angemessen halt, ins Vers6hnungs-
verfahren versetzt werden.
Im Vers6hnungsverfahren wird der Streit durch die Vers6hnung
erledigt. Wenn sich beide Parteien durch die Vermittlung des Ver-
sdhnungsausschusses geeinigt haben, kommt die Vers6hnung zustande. Das tiber die Versdhnung verfaBte gerichtliche Protokoll
hat die Wirkung eines rechtkraftigen Urteils. Besteht bei der
Besprechung keine Aussicht auf eine Versohnung und hait das Gericht
es fur zweckmaBig, kann es von Amts wegen nach Anhdrung der AusschuBmitglieder unter Berticksichtigung aller Umstande einen filr
die L6sung des Streits notwendigen BeschluB (den sog. BeschluB zum
Ersatz der Versdhnung) erlassen, gegen den die Parteien Einspruch
6 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LAW Vol. 10
einlegen k6nnen. Mit dem Einspruch wird der BeschluB wirkungslos.
Kommt keine Vers6hnung zustande oder wird der obige Be-
schluB durch Einspruch einer Partei wirkunglos, so kdnnen die
Parteien Klage erheben. Wenn die Parteien innerhalb von zwei
Wochen Klage erheben, wird dies als im Zeitpunkt des Antrags auf
Versdhnung erhoben angesehen.
Ein derartiges Vers6hnungsverfahren, bei dem der Streit durch
eine Besprechung der Beteiligten unter Vermittlung eines Dritten
beigelegt wird, ist in Japan alte Rechtstradition. Eine einfluBreiche
Pers6nlichkeit , wie z.B. Burgermeister , buddistische Priester , Grund-
besitzer usw. spielte dabei als Vermittler eine groBe Rolle. Nach der
Einfuhrung der europaischen Rechtssystem hatten wir moderne Gerichte. Die Leute gingen aber nicht gerne zum Gericht, weil die
Sache dort durch von Europa eingefuhrte ftir Japaner fremde Gesetze
entschieden wurde. Viele Streitigkeiten wurden durch alte Methoden
geiost. 1922 wurde das Vers6hnungsverfahren ftir Grundstticks- und
Mietangelegenheiten gesetzlich anerkannt und nachher wurde diese
Methode erweitert. Das Versdhnungsverfahren war in Japan oft genutzt . Seit etwa zwanzig Jahren wurde dieses Verfahren nicht mehr
so viel benutzt4) . Die Grtnde sind verschieden. Ein Grund ist die Ver-
anderung im RechtsbewuBtsein der Japaner, die nun auf der Seite
des Rechts den Schwerpunkt legen, und ein anderer ist die Kompliziert- und Modernisierung des Konfliktes. Um den Streit zu
16sen , braucht man nun die hohe fachliche Kenntnisse tiber die Streit-
sache (z.B. im Bereich der Verkehrsunfalle, der Umweltverschmut-
zung, der medizinischen Behandlung usw.), die leider bisherige
Versohner nicht besitzt.
Weil die Vorschriften der Gesetze aber manchmal unflexibel sind
und weil das Versdhnungsverfahren wesentlich einfacher und schneller
(Siehe Daten IV-4) als der gew6hnliche ProzeB ist, behalt das Ver-
s6hnungsverfahren noch seine Bedeutung. Dieses Verfahren wird nicht so wie fruher , doch immer noch einigermaBen oft benutzt (Siehe
Daten IV-2-b).
ZIVILPROZESS IN JAPAN 7
3. Besondere Behandlung ftr Familiensachen5)
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Verfahren fiir Familien-
sachen wesentlich verandert. 1948 wurde das Familiengericht unter
dem EinfluB des amerikanischen Rechts neu gegrundet . Aue Familien-
sachen fallen zuerst in die Zustandigkeit des Familiengerichts.
Die Familiensachen werden dort in zwei Gruppe geteilt. Eine ist
die Sache, die mit der richterlichen Regelung erledigt wird, wie z.B.
Entmtindigungssachen, Vormundschaftsachen usw. andere sind die
Sachen , die durch Einwilligung der Parteien erledigt werden k6nnen,
wie z . B . Ehescheidung - in Japan ist die Ehescheidung nach Verein-
barung der Parteien m6glich.
Die erst genannten werden durch den Berufsrichter unter Teil-
nahme eines oder mehrerer Laienbeisitzer verhandelt und durch den
BeschluB erledigt. Zuletzt erwahnte Sachen werden durch das Ver-
s6nungsverfahren behandelt, wobei ein Berufsrichter und zwei oder
mehrere Leienbeisitzern behandeln die Sache. Wenn eine Einwilligung
der Parteien durch die Vers6hnung zustande komTnt und wenn die
Einwilligung gerichtlich protokoliert ist, gilt das Protokoll als rechts-
kraftiges Urteil. Kommt bei der Besprechung keine Vers6hnung
zustande, und halt das Gericht dies fur zweckmaBig, kann es von
Amts wegen nach Anhdrung der Laienbeisitzer eine ftir die L6sung
des Streits notwendige richterliche Entscheidung erlassen (sog. Be-
schluB zum Ersatz der Vers6hnung) , gegen die die Parteien Einspruch
einlegen k6nnen.
Ist keine Vers6hnung zustande gekommen oder wird die Ent-
scheidung des Familiengerichts durch Einspruch einer Partei wir-
kungslos und hat eine Partei innerhalb von zwei Wochen Klage
erhoben, so wird die Klage als im Zeitpunkt des Antrags auf Ver-
sdhnung erhoben angesehen. Die Sache wird dann nach vor dem
Landgericht nach den Regel der ZPO und der Verfahrensordnung
fur den personenrechtlichen ProzeB (Jinji-Sosho-Tetsuzukiho) be-
handelt .
8 WASEDA BULr:ETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10
III. Probleme des japanischen Zivilprozesses
Das gr6Bte Problem des japanischen Zivilprozesses ist die lange
Dauer. Japanische Zivilprozesse dauern leider ziemlich lang. Im all-
gemeinen dauert ein ProzeB in einer relativ einfachen Sache in der
ersten Instanz etwa ein Jahr, in einer komplizierten Sache zwei bis
drei Jahre. Daran schlieBt sich die Berufung an, die meistens noch
einmal zwei oder drei Jahre dauert. Dieser groBe Zeitaufwand macht
es in vielen Fallen sinnlos, die Angelegenheiten der streitenden Par-
teien durch einen ZivilprozeB zu regeln . Heute ist bekannt , daB Streit-
sachen der groBen Unternehmen meistens nicht vor Gericht kommen .
Die Firmen haben eine gute Abteilung fur juristische Angeleg.enheiten .
Diese Abteilung erledigt die Streitsachen vor Klageerhebung, indem
die Juristen der Abteilung mit dem Gegner tiber die Sache verhan-
deln und sie vergleichen.
Der Grund der ProzeBverschlepung ist verschieden. Der wichtig-
sten Grund liegt in der Personalausstattung der japanischen Justizin-
stitution und der weiteren im RechtsbewuBtsein der Japaner. Diese
zwei Punkte sollen etwas eingehender erlautert werden.
1. Personalausstattung der japanischen Justizinstitutionen
a) Richtermangel Die Zahl der Richter in Japan ist in Vergleich mit der Bundes-
republik Deutschland sehr gering. Es gab 1988 nur etwa 2760 Richter,
wahrend die Zahl der Richter in der Bundesrepublik Deutschland etwa
1 3040 betragt (1985, nur Richter bei den gewdhnlichen Gerichten,
dazu noch etwa 4000 Richter bei Sondergerichten). Japan hat etwa
1 20 Millionen Einwohner , die Bundesrepublik etwa die Halfte. Wenn
man diese Zahlen vergleicht, wird ganz deutlich, daB der Personal-
bestand der japanischen Gerichte sehr schwach ist. AuBerdem gibt
es in Japan nicht die Institution des Rechtspflegers.
Weil Japan ein Einheitsstaat ist, gibt es nur staatsbeamtete
Richter . Sein Anrtsort ist ganz Japan . Dies verursacht haufige Wechsel
des Amtsorts des Richters und keine ruhige mit drtlichen Gewohn-
heiten vertraute Verhandlung.
ZIVILPROZESS IN JAPAN 9 b) Rechtsanwaite Auch die Situation des Rechtsanwaltsberufs ist in Japan
problematisch .
b-a) Die Zahl der Rechtsanwalte in Japan ist sehr gering,
nur etwa 1 3 500 bei Gesamtbewolkerung von 120 Millionen. Wenn
man diese Zahl mit der Zahl 54 OOO Rechtsanwaiten in Bundesrepublik
vergleicht, wird es ganz deutlich, daB die Zahl der Rechtsanwalte in
Japan sehr gering ist.
b-b) In Japan herrscht kein Anwaltszwang6) . Jeder Btirger
kann sowohl in der Tatsacheninstanz als auch in der Rechtsmittelin-
stanz ohne Rechtsanwalt selbst das Verfahren ftihren. Im Jahr 1 988
zeigten nur 47c7io der erstinstanzlichen Sachen beim Landgericht an-
waltliche Vertretung auf beiden Seiten. In 38c710 der Faile war ein
Rechtsanwalt tatig. Die Streitsachen, in denen beide Seiten durch kei-
nen Rechtsanwalt vertreten sind, Iiegen bei etwa 1 5 0~0 . Aus dieser
Tatsache laBt sich in vielen Failen erkiaren, daB der ProzeB in der
mtndlichen Verhandlung nicht immer reibungslos vonstatten geht.
b-c) Rechtsanwaite in Japan k6nnen vor allen Gerichten
in ganz Japan auftreten. Es gibt keine Lokalisierung wie in der Bun-
desrepublik Deutschland. Jeder Rechtsanwalt kann auch beim Ober-
sten Gericht eine Revision einlegen. Dies verursacht beim Obersten
Geriohtshof groBe Belastung durch ilberfltissig und unnotig eingelegte
Revisionen .
2. Das Rechtsbewu~tsein der Japaner
Ein zugiges Verfahren wird auch durch ProzeBtaktik behindert.
Dies wird oft im vorbereitenden Verfahren deutlich, wo das Rechts-
bewuBtsein der japanischen Richter und Rechtsanwalte eine beson-
dere Rolle spielt.
Wenn der Rechtsstreit kompliziert ist, findet vor der mundlichen
Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren statt. In diesem vor-
bereitenden Verfahren sollen alle Einzelheiten der Angelegenheit dem
Gericht vorgelegt werden, damit die mundliche Verhandlung schnell
und konzentriert durchgefilhrt werden kann. Zu diesem Zweck be-
stimmt S255 Abs. I Satz I der japanischen ZPO, daB die Einzelheit-
en, die in dem vorbefeitenden Verfahren nicht vorgetragen sind, in
10 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10
der milndlichen Verhandlung nicht mehr vorgetragen werden k6n-
nen. Diese Vorschrift erlaubt aber folgende Ausnahme: wenn es sich
um Einzelheiten handelt, die das Gericht von Amts wegen zu ermit-
teln hat oder wenn eine betrachtliche Verz6gerung des Verfahrens
nicht verursacht wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, daB es ohne
grobe Fahrlassigkeit nicht m6glich war, sie in dem vorbereitenden
Verfahren vorzulegen (S255 Abs. I Satz 2 jap. ZPO). In der Praxis
werden gerade diese Ausnahmebestimmungen in vollem Umfang in
Anspruch genommen, obwohl der Fall selten zutrifft. Dadurch wer-
den neue Einzelheiten erst in der mtindlichen Verhandlung vorgetra-
gen. Durch dieses Verhalten wird der ProzeB praktisch um diese
Vorbereitungszeit hinausgeschoben.
Es sei hier betont, daB dem MiBbrauch dieser Ausnahmebestim-
mung ein RechtsbewuBtsein zugrunde liegt, das einmal auf dem
Gefuhl, die Gesetzesvorschriften gering zu schatzen, steht und auf
anderen Seite aus dem feudalistischen Japan erwachsen ist. Die Sozi-
alstruktur in der Feudalzeit basierte im gewissen Sinne auf der Gnade
der Feudalherren. Die Untertanen lebten in der Hoffnung auf Her-
rengnade, hieraus entstand eine Erwartungshaltung. Diese Erwar-
tung besteht bei den ProzeBparteien offensichtlich noch im modernen
ProzeB . So bringen sie in der Erwartung, das Gericht werde deren
Notwendigkeit als Ausnahme anerkennen, in der milndlichen Verhandlung noch die Einzelheiten vor, die in dem vorbereitenden
Verfahren aus prozeBtaktischen Grunden nicht vorgebracht wurden.
In der Praxis hat es viele Falle gegeben, in denen die Richter Ver-
standnis fur Ausnahmen gezeigt haben . Es laBt sich nicht bezweifeln ,
daB dieses Verstandnis nur eine Verz6gerung des Prozesses mit sich
bringt und sich auf das Verfahren nachteilig auswirkt. Wegen dieser
passiven Funktion des vorbereitenden Verfahrens wird dieses Ver-
fahren zur Zeit nur in wenigen Failen benutzt.
Um die ztigige mtindliche Verhandlung zu verwirklichen, hat die
japanischen ZPO auBer der vorbereitenden Verfahren noch die In-
stitution des vorbereitenden Schriftsatzes. Die Parteien mtissen vor
der mtndlichen Verhandlung einen vorbereitenden Schriftsatz vorle-
gen , der die Punkte, die die Parteien beim mundlichen Verhandlungs-
ZIVILPROZESS IN JAPAN 11
termin vortragen wollen, enthalt. Dieser Schriftsatz soll so rechtzei-
tig vorgelegt werden, daB die erforderliche Zeit zur Vorbereitung des
Gegners gewahrt wird (S243 jap. ZPO). Wenn diese Vorschriften durch die beiden Parteien eingehalten wilrden, wurde die mundliche
Verhandlung konzentriert und schnell durchgefuhrt werden. In der
Praxis wird dieser vorbereitende Schriftsatz auf Grund der Uber-
lastung des Rechtsanwaltes oft so spat vorgelegt, daB der Gegner ge-
gen die Punkte nicht vorbereiten kann. Es ist auch nicht selte, daB
der vorbereitende Schriftsatz erst am Tag der mtindlichen Verhand-
lung vorgelegt wird.
Da die Parteien in solchen Falle an dem Tag der mtindlichen
Verhandlung nicht wissen, was der Gegner vortragen wird, kann die
mtindliche Verhandlung selbstverstandlich nicht ztigig abgehalten wer-
den. Die Parteien tragen an dem mtindlichen Verhandlungstermin
nur die Sache vor, die in dem vorbereitenden Schriftsatz angegeben
ist und geben ihre Stellungnahme tiber die neuen Streitpunkte, die
erst an dem Tag vom Gegner vorgelegt wurden, erst beim nachsten
Termin ab. Das im japanischen ZivilprozeB theoretisch geltende
Mtindlichkeitprinzip besteht also nicht in der Praxis, sondern dort
herrscht das Schriftlichkeitprinzip. In dieser Weise schleppt sich der
ProzeB in Japan immer lange hin.
3. Ein neuer Versuch zur Prozenbeschleunigung
Um den beschriebenen Zustand zu verbesssern, wurde bereits ver-
sucht, die Bestimmungen der ZivilprozeBordnung abzuandern. Dies
ist aber gar nicht einfach. Zur Zeit wird ein Beschleunigungsmodell,
welches von der Vereinfachungsnovelle der Bundesrepublik Deutsch-
land stark beeinfluBt wurde, an den Landgerichten Tokyo und Osa-
ka ohne Veranderung der ZivilprozeBordnung versuchsweise durchgef uhrt .
Dieses Beschleunigungsmodell bezweckt im Grunde lebhafte mundliche Verhandlung . Die Verhandlung findet nicht am gesetzlich
bestimmten mtindlichen Verhandlungstermin, sondern an dem eigenartigen , nicht gesetzlich bestimmten Termin von "Vergleich und
Verhandlung" ( Wakai ken Benron od. sagt man auch Benron ken wakca) statt , der nach Ubereinstimmung beider Parteien vom Gericht
12 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10
bestimmt wird. Dieser Termin findet nicht im Gerichtssaal, sondern
meistens in einem Dienstzimmer des Gerichts in der Form der Rund-
tafelkonferenz statt. An diesem Tag wird die Streitl6sung durch den
Vergleich angestrebt . Um die gtnstige Stellung im Vergleich zu halten,
bringen beide Parteien lebhaft ihren besten Stoff. Nach der genu-
genden Besprechung beider Parteien kommen die Parteien oft zum
Vergleich, weil die Parteien nun ihre wichtigsten Streitpunkte ken-
nen und der Vergleich die schnellste und einfachste Methode der
Streitiosung ist. Ist der Vergleich nicht zustande gekommen, kann
das Gericht die nun genilgend vorgelegten Stoffe zum Zweck der
gerichtliche Entscheidung benutzen.
Diese Verhandlungsmethode zeigte gute Erfolg in der Praxis. In
dieser Methode liegen jedoch verschiedene Probleme, wie z.B. die
Verletzung des Offentlichkeitprinzips, die Gefahr des Zwangs zum
Vergleich usw. Diese Methode wurde zur Zeit in Japan viel disktiert
und zum Thema des Symposiums der Vereinigung ZivilprozeBrecht-
wissenschaftler 1990. Sie ist im allgemeinen in der Literatur wohl-
wollend betrachtet. In der Zukunft k6nnte man auch damit rechnen,
daB die Vorschriften der japanischen ZPO in dieser Richtung gean-
dert wird.
Das Problem der ProzeBverz6gerung ist aber zu vielschichtig, um
durch die Abanderung von manchen gesetzlichen Bestimmungen al-
lein von heute auf morgen geiost zu werden. Wie bereits erwahnt,
ist die im Hintergrund stehende Personalsituation im Justizsystems
ein ebenso wichtiger Fakter . Diese Probleme zu losen , braucht es noch
viel Zeit.
IV. Daten der Zivilgerichsbarkeit
Die unten angegebene Daten fQlgen aus der Statistik des Ober-
sten Gerichtshofs, "Shiho-Tokeinempo", Annual Report of Judi-
cial Statistics for 1988 Vol. I civil Cases, General Secretariat Suprems
Court, 1989.
ZIVILPROZESS IN JAPAN 13
l.
A=
1985
1986
1987
1988
1 989
1985
1986
1 987
1988
1 989
GeSChaftsanfall (Zivilprozefi und VerwaltungSproze~)
neu eingegangene Sache B = Erledigte Sache C = Unerledigte Sache
Oberste Gerichtshof Oberlandesgericht B
2.790 1.787 21.136 21.212 2.874
2.757 1 .605 21 .274 21 . 143 2.939
2.744 1 .529 21 .659 21 .775 2 . 820
3 . 244 1 . 660 22 . 40 1 22 .297 3.113
3 . 1 34 1 . 530 22. 885 23 .079 3 . 264
Landgericht Amtsgericht A
759 .728 7 1 7 . 780 1 . 789.958 1 .764.930 504.885
743 .067 7 1 3 . 1 6 1 1 .685 .689 l . 666. 729 534.791
725 . 572 74 1 .988 1 . 584 .244 1 . 579 . 705 518.375
699 . 598 730. 1 63 1 .4 1 O. 305 1 . 392.053 487.810
65 1 .405 700.027 1 . 1 60.040 1 . 1 52.409 439 . 1 90
13
13
13
13
13
C . 690
. 82 1
. 705
.809
.615
C 121 . 830
l02.870
98.331
80.079
72.448
2. Arten der neu eingegangenen
Amtsgericht
a) Landgericht
Gew~hnliche Zivilprozesse
Personenrechtliche Prozesse
Wechsel- und Scheckprozesse
Berufung, Wiederaufnahme
Beschwerde Freiwillige Gerichtsbarkeit
Arrest, einstweilige Verfugung
Zwangsvollstreckung
Konkurssache Sonstiges
Versdhnungsverfahren
Verwaltungs prozesse
(Insgesamt)
1985
1 09 . 379
6.318
12.850
2.632 1 . 546
6.276
52.001
229 .296
17.539
3 1 9.033
1 .624
l .234
759.728
Sachen
1986
1 1 1 .937
6.274
10.875
2.476 1 .776
6.754
50.837
246 . 635
14.463
288.234 l .769
1 .037
743 . 067
beim Landgericht
1987
l 1 3 .804
6.281
8.403
2 .247
1 .830
7.355
45 . 796
240 . 283
l I . 923
284.663 1 .989
.998
725.572
1988
l 12.557
6. 126
7.008
2.033
1 .995
7.848
41 .474
225 . 09 1
1 1 . 150
281 . 150
2. 123
1 .043
699.598
und
1989
l 04 . 469
6.501
5 . 569*
l .749
1 .653
8.567
36.296
195.361
10.419
227.659
2.061
1 . 101
65 1 .405
1 4 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10
b) Amtsgericht
Gew6hnliche Zivilprozesse
Wechsel- und Scheckprozesse
Vergleichsverf ahren
Mahnverf ahren
Aufgebotsverf ahren
Arrest, einstweilige Verfugung
Vers6hnungsverfahren Sonstiges
Verwaltungsprozesse
(Insgesamt)
*Anmerkung:
1985
227.988
4.430 9 . 444
669.439 9 . 642
1 7 .494
87.557
738.806
130
764.930
1986
210.668
3.414 1 O . 498
634.888
10.935
15.519
64 . 855
715.775
177
1.7 4.930 1.666.729 1.579 705 1 392 053 1
Wegen der Entwickelung des Onlin-Systems der Banken wurde der Wecksel und Scheck nicht mehr viel benutzt worden. Darum wurde diese Prozesse weniger geworden.
1987
1 87 .507
2.597 1 1 .284
620 . 960
12.638
12.051
56. 1 72
676.216
280
579.705
1988
l 45 . 624
1 . 840
l0.926
545.628 l 3 . 304
8.894
54.814
610.743
280
392.053
1 989
l 12.472
l.175*
10.530
452.219
15.384
6.359
54.037
499.982
25 l
1 52.409
3. Dauer der erledigten Prozesse, 1989.
a) Erstinstanzlicher ProzeB (nur gewdhnlicher ProzeB)
Urteil
Vergleich
Klagertickname
Sonstiges
(Insgesamt)
(Insgesamt)
a-a)
bis 1
Monate
132
315
3.468
946
4.861
4.2oylo
Landgericht
1 bis 2 2 bis 3 3 bis 6
Monate Monate Monate
5 .99 1 1 7 .485 1 1 .907
3.786 3.794 7.801 3.724 2.034 3.381 l .330 615 649
14.831 17.485 23.747 12.8c7io 15 , I 07io 20.5(7io
l 7.0q~o 32, I ~lo 52.6~~o
6 bis 12
Monate
6.753
9. 1 63
3 .245
3 76
19.537
16.9oylo
69.5q~o
1 bis 2
Jahre
7.465
8.450
2.488
l 70
18.573
16. I a7io
85.6~lo
2 bis 3
Jahre
3 .965
3 . 1 22
908
60
8.055
7.007io
92.6~~0
3 bis 4
Jahre
1 .949
1 .382
427
37
3 . 795
3 .4c~io
96.0~~o
4 bis 5
J ah re
1 .055
729
224
21
2 . 029
1.7(710
97.7~lo
tiber 5
Jahre
1 .461
807
372
29
2.669
2.30Fio
l OO(~o
Insgesamt
5 1 .720
39.358
20. 27 1
4.233
1 1 5 ,582
Urteil
Vergleich
Klagerticknahme
Sonstiges
(Insgesamt)
(Insgesamt)
a-b)
bis 1
Monate 514
3.159
1 1 . 173
l . 902
16.748
14.2eylo
Amtagericht
l bis 2 2 bis 3 3 bis 6
Monate Monate Monate 25 . 1 57 1 8.・747 9.4 1 7
12.241 4.221 3.416 8.775 3.579 3.817 1 .582 723 517
47 .755 27 .270 1 7. 1 67
40.5(~10 23.Ieylo 14.5cyjo
54.7a~0 77.8cpjo 92.30710
6 bis 12
Monate 2.252
1 .597
1 .482
301
5.632
4.8(~10
97. I (710
1 bis 2
Jahre
1 .OIO
710 45 l
ll3
2.284
I .9~jo
99.0Q7io
2 bis 3
Jahre
331
1 90
131
20
672 0.6(7io
99.6(710
3 bis 4
Jahre
128
71
60
264 0.207io
99.8eylo
4 bis 5
Jahre
65
26
17
3
111
0.10~10
99.9~lo
tiber 5
Jahre
82
37
33
3
155
0.Iopjo
IOOq~0
Insgesamt
57.703
25 .668
29.518 5 . 1 69
l 1 8.058
ZIVILPROZESS IN JAPAN 1 5 b) Dauer der erledigten Berufung bei Oberlandesgericht
(nur gew6hnlicher ProzeB)
Urteil
Vergleich
Rticknahme Rtick . d . . Klage
Rtck.d. Berufung
Sonstiges
(Insgesamt)
(Insgesamt)
bis 1
Monate 27
20
132
(18)
( 1 14)
17
l 96
l .7c7io
1 bis 2 2 bis 3
Monate Monate 76
77
136
(18)
(1 18)
25
314
2.7q~0
4.4cylo
153
232
157
(31)
( 1 26)
49
591
5.10~io
9.507io
3 bis 6
Monate l . 172
l.389
352 ( I 04)
(248)
38
2.951
25.30rio
34.8cyo
6 bis 12
Monate 2.069
1 .702
3 09
(1 16)
(193)
22
4.102
35.1(~io
69.9(710
1 bis 2
Jahre
1 .463
817
152
(68)
(84)
14
2.446
21 .O~o
90.9(7:o
2 bis 3
Jahre
332
234
40 (2 1 )
(19)
2
608 5.2(~10
96. I q~io
3 bis 4
Jahre
1 48
65
11
(4)
(7)
2
226 1 .9c710
98.0qlo
4 bis 5
Jahre
74
37
8
(3)
(5)
1
1 20
l.Ooplo
99.00710
tiber5
Jahre
63
43
13
(8)
(5)
1
1 20
l .OQ7io
IOO~o
Insgesamt
5.577
4.616
1.310
(391)
(9 1 9)
171
1 1 .674
c) Dauer der erledigten Revision beim Obersten Gerichtshof
(ZivilprozeB und VerwaltungprozeB)
Zivil prozeO
Urteil
Vergleich
Rticknahme Rtick.d. Revision
Rtick,d. Klage
VerwaltungprozeB
Urteil
Rucknahme Rtick d, Revision
Ruck d. Klage
(Insgesamt)
(Insgesamt)
bis I I bis 2 2 bis 3
Monate Monate Monate
12 250 535 1
5
(3) (5) (4)
(1) (1)
23 39
16 279 581 O.80710 13.70pjo 28.5c~10
14.5oylo 43.0(7;o
3 bis 6
Monate
5 02
8
(3)
(5)
46
557 27.3(710
70. 3 07io
6 bis 12
Monate
131
4
9
(8)
(1)
22
(1)
1 67
8.2aplo
78.5q~0
l bis 2
J ah re
125
5
12
(9)
(3)
26
l 68
8.20rio
86.7Q7;o
2 bis 3
J ahre
93
2
(1)
(1)
12
1 08
5.3(710
92.007io
3 bis 5
Jahre
l 08
10
21
1 39
6.8(~io
98.8(710
5 bis 6
Jahre
13
3
1
(1)
20 O.90pfo
99.7c~io
6 bis 7
Jahre
3
1
4
O.2(7io
99.9(~10
tiber7
Jahre Insgesamt
2 1 .774 27
46
(33)
(13)
2 O. I 0710
IOOeylo
1 93
(1)
2.041
4. Dauer der erledigten Vers6hnungsverfahren, 1989.
a) beim Amtsgericht
(Insgesamt)
bis 1 1 bis 2 2 bis 3
Monate Monate Monate 8. 1 14 12.849 10. 171
l 5 . I (~10 23 .9(~10 1 8 .9c~10
39.0(~10 57.9c7io
3 bis 6
Monate 1 3 . 564
25 .2 a~io
83. I apjo
6 bis 12
Monate 6 231
1 1 .6c7io
94.7e~10
1 bis 2
Jahre
2 098
3.9c7;o
98.6qlo
2 bis 3
Jahre
374
O.7~jo
99.30plo
3 bis 4
Jahre
1 60
0.3c~io
99.6a~io
4 bis 5
Jahre
87
0.2c710
99.8Q~io
tiber5
Jahre
125
0.20~lo
IOOa~io
Insgesamt
53 773
b)
(Insgesamt)
beim Landgericht
bis 1 1 bis 2 2 bis 3
Monate Monate Monate 3 06 186 234
14.9(~io 9'oc70 1 1 '4eylo
23.9q~0 35.3cylo
3 bis 6
Monate 43 l
20.9(710
56.2(7io
6 bis 12
Monate 457
25.8(7io
82.0(710
1 bis 2
Jahre
282 13.7cyfo
95.7Qplo
2 bis 3
J ah re
57
2.8(710
98.5(710
3 bis 4
Jahre
16
0.8(7;o
99.3(~0
4 bis 5
Jahre
6
0.30pjo
99.6c7io
uber5
Jahre
0.407;o
100(7io
Insgesamt
2.057
16 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10
1)Eingehende Darstellung der Geschichte der japanischen ZivilprozeBordnung: H.
Nakamura, Die Rezeption des deutschen Rechts, ZZP. Bd. 84 (1971) Heft I , S.74ff.
2)Eingehende Darstellung der japanischen ZPO: H. Nakamura. Die japanische ZPO in
deutscher Sprache, Japanisches Recht, Bd. 4 (1978).
3)Die Verwaltungssachen wurden vor dem Krieg durch das Verwaltungsgericht, das unter dem
Kreis der Verwaltungsgewalt gehdrt, entschieden. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das
Verwaltungsgericht abgeschaft. Die Verwaltungssachen werden heute von einem gew6hn-
lichen Gericht grundsatzlich nach der Zivilprozefiordnung behandelt.
4)Im Jahre 1952, in dem die heutige Versdhnungsordnung in Kraft trat, betrug die Zahl der
beantragten Vers6hnungsverfahren beim Amtsgericht 60 661 (etwa 51 a710 der im selben Jahr
erhobenen Klage). Im Jahre 1955 war sie auf 78 955 (etwa 550710) angestiegen. Spater nahm
die Zahl jedoch eher ab, im Jahre 1988 betrug die Zahl 54 814 (nur etwa 3807io).
5)Eingehende Darstellung der Familiengerichtsbarkeit: H. Nakamura, Familienrecht und
familiengerichtsbarkeit in Japan, Waseda Bulletin of Comparative Law, Vol. 4 (1984) PP.
6-12.
6)Das japanische Justizministerium versuchte zwar um 1 960 den Anwaltszwang gesetzlich ein-
zuftihren, doch scheiterte dieser Versuch am Widerstand des Rechtsanwaltsverbandes. Der
Verband vertrat den Standpunkt, daB das Honorar aufgrund des Vertrags zwischen Klien-
ten und Anwalt bestimmt werden soll. Die Rechtsanwaite furchteten, daB die H6he der Hono-
rare ftr den einzelnen ProzeB mit der Einfuhrung des Anwaltszwangs gesetzlich fixiert werde.