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Vorlesung SteuerrechtWS 2009/10
Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel
Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM)
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U M S A T Z S T E U E R
Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel
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System der Umsatzsteuer
• Rechtsgrundlagen– Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft– Umsatzsteuergesetz– Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (BMF)
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System der Umsatzsteuer
Finanzamt
20 USt 40 USt 20 VSt
100 + 20 USt 200 + 40 UStUnternehmer F Unternehmer X Private A
Belastung F = 0 Belastung X = 0 Belastung A = 40
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Steuerbarer Umsatz(§ 1 Abs 1 UStG)
• Umsätze von Lieferungen u sonstigen Leistungen,– die ein Unternehmer– im Inland– gegen Entgelt– im Rahmen seines Unternehmens ausführt
• Eigenverbrauch im Inland• Spezieller Eigenverbrauch im Inland• Einfuhr von Waren aus dem Drittland
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Der Unternehmer(§ 2 UStG)
• Unternehmer ist, wer – selbständig
– eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt
• Selbständigkeit– Frage: In welchem Verhältnis steht die leistende Person zu ihrem
Auftraggeber?• In keinem, wenn Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers zu
folgen
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Der Unternehmer(§ 2 UStG)
• Gewerbliche od berufliche Tätigkeit– Nachhaltig– Tun, Unterlassen, Dulden– Einnahmenerzielungsabsicht
• Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht Voraussetzung
• Ausnahme: Liebhaberei• Wenn auf Dauer keine Gewinne zu erwarten sind• Und Tätigkeit auf persönliche Neigung zurückzuführen ist
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Der Unternehmer (§ 2 UStG)
• Beginn d unternehmerischen Tätigkeit– Mit Aufnahme der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten
Handlung
• Ende d unternehmerischen Tätigkeit– Mit dem letzten unternehmerischen Tätigwerden
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• Weltunternehmer– Unternehmer ist jeder, der die Voraussetzungen des UStG erfüllt
• Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit egal– Unternehmer ist jeder, der nach außen als Einheit
unternehmerisch auftritt• Personengesellschaften, juristische Personen, ARGE, ...
Der Unternehmer (§ 2 UStG)
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• Körperschaften öffentlichen Rechts
– Bund, Länder, Gemeinden• Sind Unternehmer, wenn sie wie Private tätig werden
• Maßstab: • Betriebe gewerblicher Art iSd KStG• Fiktive Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG
Der Unternehmer (§ 2 UStG)
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• Grundsatz der Unternehmenseinheit– Merksatz:
Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben
– Unternehmen
alle Betriebe eines Unternehmers im In- und Ausland
Der Unternehmer (§ 2 UStG)
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• Grundsatz der Unternehmenseinheit– Konsequenzen
• Eine gemeinsame USt-Erklärung• Für die Anwendung von Betragsgrenzen sind alle
Tätigkeiten eines Unternehmers zusammenzuzählen• Umsätze zwischen den einzelnen Betrieben eines
Unternehmens nicht steuerbare Innenumsätze
Der Unternehmer (§ 2 UStG)
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„gegen Entgelt“
• Umsatzsteuerbar nur, wenn „gegen Entgelt“– Leistungsaustausch– Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung• Geld
• Anderer Gegenstand (Tausch)
• Sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz)
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Gegenstand der USt
• Grundtatbestand– Lieferungen– Sonstige Leistungen
• Ergänzungstatbestand – Eigenverbrauch– Einfuhr aus dem Drittland
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Lieferungen(§ 3 UStG)
• Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand
• Auch Strom und Gas
• Zivilrechtliches Eigentum ohne Bedeutung– zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
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Sonstige Leistungen(§ 3a UStG)
• Sonstige Leistung – Alles, was keine Lieferung ist
• Dienstleistungen• Nutzungsüberlassungen (zB Vermietung)• Duldung eines Zustandes (zB Servitut)• Unterlassungen• Übertragung von Rechten (zB Urheberrechte)
• Abgrenzungsfrage– Worauf kommt es den Vertragsparteien an?
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Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
• Leistungen, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten entweder Lieferung od sonstige Leistung
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Bemessungsgrundlage(§ 4 UStG)
• Entgelt– Alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden hat, um die
Lieferung od sonstige Leistung zu erhalten– Was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung od sonstige
Leistung gewährt– Wesentlich
• Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung!
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Bemessungsgrundlage(§ 16 UStG)
• Änderung der Bemessungsgrundlage– Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch beim
empfangenden Unternehmer vorzunehmen– In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung eingetreten ist– Zeitlich unbefristet– Anwendungsfälle
• Mängelrügen, Skonti, Rabatte
• Zahlungsunfähige Kunden
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Ort der Lieferung(§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG)
• Lieferung „im Inland ausgeführt“ – steuerbar in Österreich
– Grundtatbestand • Wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt d Verschaffung
der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG)
– Ergänzungstatbestand • Wo die Beförderung od Versendung beginnt (§ 3 Abs 8
UStG)
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Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 4 – 16 UStG)
Leistung an Unternehmer (B2B)
Leistung an Nichtunternehmer (B2C)
Ort der sonstigen Leistung
Empfängerort
(§ 3a Abs 6 UStG)
Unternehmerort
(§ 3a Abs 7 UStG)
Grundregelung
Beispiel: Technische Beratung durch einen deutschen Unternehmer. B2B - Empfängerort: 1. Ort an dem der empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt2. Wird die Leistung an eine Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung
B2C – Unternehmerort:1. Ort an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt2. Wird die Leistung von einer Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung
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– § 3a Abs 8 bis 16 UStG– Art 3a UStG
– Verhältnis der Absätze zueinander– Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge der Absätze!
Spezialnormen
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 4 – 16 UStG)
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• Abgrenzung B2B und B2C – Sonstige Leistung zwischen Unternehmern (Business to
Business – B2B)– Sonstige Leistung zwischen Nichtunternehmern (Business
to Consumer – B2C)
• Erweiterter Unternehmerbegriff für die Zwecke der Leistungsortbestimmung
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 5 UStG)
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• Unternehmer sind - Unternehmer gem § 2 UStG- Unternehmer gem § 2 UStG, die auch nicht steuerbare Umsätze
erbringen- Nichtunternehmerische juristische Personen mit UID-Nummer
- Zur UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) siehe Art 28 UStG
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG)
Beispiel B2B:
Ist eine Holding geschäftsleitend tätig, so gilt sie als Unternehmer iSv § 2 UStG. Verwaltet die Holding zusätzlich noch andere Beteiligungen, ohne geschäftsleitend tätig zu werden, so gilt dies als nichtunternehmerisch. Werden nun Beratungsleistungen von einem deutschen Unternehmer erbracht, gilt für beide Bereiche das Empfängerortprinzip nach § 3 Abs 6 UStG.
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• Nichtunternehmer sind
- Natürliche und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG
- Personengemeinschaften, die nicht Unternehmer sind iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 5 Z 3 UStG)
Beispiele B2C:
Ein Verein (ohne UID) nimmt Beratungsleistungen von einem deutschen Unternehmer in Anspruch. Leistungsort Deutschland.
Ein Tischler gönnt sich im Urlaub in Italien eine Massage (tritt als Privatperson auf). Leistungsort Italien.
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• Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs 8 UStG)– B2C: Leistungsort, wo der Vermittelte Umsatz
ausgeführt wird– B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem
Empfängerortprinzip
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer vermittelt einer österreichischen nichtunternehmerischen Holding eine Rechtsberatung in Frankreich. Leistungsort Frankreich, weil die vermittelte Rechtsberatung auch in Frankreich den Leistungsort hat
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• Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG)– B2C und B2B: Leistungsort, wo das Grundstück gelegen ist
– Grundstücksmakler, Grundstückssachvertändige– Beherbergung– Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken– Sonstige Leistungen zur Vorbereitung oder Koordinierung von
Bauleistungen (zB Architekten)
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
Beispiel: Ein ungarischer Architekt hat ein Büro in Wien und Budapest, wo er zu gleichen Teilen tätig ist. Er arbeitet an Plänen für ein Ferien-Hotel auf Malta. Leistungsort in Bezug auf das Hotel ist gem § 3a Abs 9 UStG Malta.
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• Personenbeförderung (§ 3a Abs 10 UStG)– B2C und B2B: Leistungsort, wo die Beförderung bewirkt wird
(inländischer Teil der Leistung)
• Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen (Art 3a Abs 3 und 4 UStG)
– An Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder in Eisenbahnen– Bei einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft– B2C und B2B: Leistungsort ist am Abgangsort des
Beförderungsmittels
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
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• Güterbeförderung in ein Drittland − B2C: Leistungsort, wo die Beförderung bewirkt wird (§ 3a Abs 10 UStG)– B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
• Güterbeförderung innerhalb der Gemeinschaft − B2C: Leistungsort, am Abgangsort der Beförderung (Art 3a Abs 1 UStG)– B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
• Nebenleistungen zur Güterbeförderung (zB Umschlag, Lagerung etc)
− B2C: Leistungsort, dort wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs 11 lit b UStG)
– B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
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• Leistungsort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird
– § 3a Abs 11 lit a UStG nennt ua folgende Tätigkeiten:– kulturelle
– künstlerische
– wissenschaftliche
– unterrichtende
– sportliche
– unterhaltende – § 3a Abs 11 lit d UStG
– Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
Beispiel:
Die Sängerin S gibt Konzerte in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Die Leistung wird jeweils dort erbracht wo S tätig wird, also in dem jeweiligen Staat, in dem ein Konzert stattfindet.
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• Leistungsort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird
– Arbeiten an beweglichen Gegenständen oder die Begutachtung beweglicher Gegenstände
- B2C: Leistungsort, dort wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs 11 lit c UStG)
- B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
Beispiel:
Wird ein Laptop zur Reparatur von Österreich nach Belgien verschickt, so bestimmt sich der Leistungsort der Reparatur danach, ob diese für einen Unternehmer oder für einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 UStG geleistet wird. Bei einem B2C-Umsatz ist der Leistungsort Belgien, bei einem B2B-Umsatz Österreich.
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• Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels– B2C und B2B: Leistungsort, wo es tatsächlich zur Verfügung gestellt wird
– Nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen
– Nicht mehr als 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln
• Keine Kurzfristige Vermietung– B2C: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt (Grundregel gem § 3a Abs 7 UStG)– B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
Beispiel:
Frau X mietet für eine Woche ein Auto während ihres Urlaubes auf Zypern. Leistungsort gem § 3a Abs 12 lit b UStG ist Zypern. Mietet Frau X das Auto zwei Monate ist der Leistungsort gem § 3a Abs 7 ebenfalls Zypern.
Die Ö-GmbH mietet in Frankreich für 6 Monate eine Yacht für eine Werbekampagne. Leistungsort ist Österreich gem § 3a Abs 6 UStG.
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• Katalogleistungen (§ 3a Abs 14 UStG)− Liste von sonstigen Leistungen
• Werbung• Beratung• Gestellung von Personal• Etc
− Rechtsfolgen• Empfänger ist Nichtunternehmer (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG) und hat keinen
Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet Leistungsort ist im Drittland (§ 3a Abs 13 lit a UStG)
• Katalogleistung (Z 1 bis Z 13) aus dem Drittland an eine inländische KöR, die Nichtunternehmer ist Leistungsort ist im Inland, wenn hier genutzt und ausgewertet (§ 3a Abs 15 Z 2 UStG) – zB Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
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• E-Commerce (§ 3a Abs 14 Z 14 UStG)− Katalogleistung - elektronisch erbrachte Dienstleistung (zB
kostenpflichtiger Download einer mp3-Musikdatei)
- Unternehmer oder dessen Betriebstätte (zB Server) nicht im Gemeinschaftsgebiet
- B2C: Leistungsort ist der Wohnsitz, Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§ 3a Abs 13 lit b UStG)
- B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
- Unternehmer oder dessen Betriebstätte (zB Server) ist im Gemeinschaftsgebiet
– B2C: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregel gem § 3a Abs 7 UStG)
– B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen
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Eigenverbrauch im Inland
• Ersatztatbestand– Entnahmeeigenverbrauch– Nutzungseigenverbrauch
• Ziel – Gleichstellung mit dem Letztverbraucher, wenn der Unternehmer
seinen privaten Bedarf aus dem Unternehmen deckt
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Entnahmeeigenverbrauch(§ 3 Abs 2 UStG)
• Der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt– Entnahme eines Gegenstandes – Durch einen Unternehmer– Aus seinem Unternehmen
• Für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen• Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten oder• Für jede andere unentgeltliche Zuwendung,
• ausgenommen Geschenke von geringem Wert und • Warenmuster
– Voraussetzung: vorher Vorsteuerabzug
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Nutzungseigenverbrauch(§ 3a Abs 1a UStG)
• Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes
– Der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug (VStA) berechtigt hat,
• Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen, • Für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen• AUSNAHME: private Verwendung eines dem Unternehmen
zugeordneten Gegenstandes fällt nicht darunter!
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Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 3a Abs 1a UStG)
• Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
• Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen
• Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten • Aufmerksamkeiten: zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz
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Spezieller Eigenverbrauch(§ 1 Abs 1 Z 2 UStG)
• Aufwandseigenverbrauch– Bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, für die
davor VStA geltend gemacht wurde– Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen
• Befristet bis 1.1.2011
• Bsp: Auslandsleasing von PKW (zB in Deutschland)• Gemeinschaftsrechtswidrig?
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EigenverbrauchBemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8 UStG)
• Entnahmeeigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit a UStG)– Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme
• Nutzungseigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit b UStG)– Auf die Nutzung entfallende Kosten – Nach hA AfA + Betriebskosten im Ausmaß der privaten Nutzung
• Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 4 Abs 8 lit b UStG)– Die auf die sonstige Leistung entfallenden Kosten
• Spezieller Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit c und d UStG)– Die nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) bei § 1 Abs 2 Z 1 UStG– Die Ausgaben (Aufwendungen) bei § 1 Abs 2 Z 2 UStG
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Einfuhrumsatzsteuer(§ 1 Abs 2 Z 3 UStG)
• Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland– Unabhängig davon, ob Abnehmer der Lieferung Unternehmer
oder Privatperson ist– Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG)
• Zollwert + Eingangsabgaben + Kommissions- und Beförderungskosten + Versicherungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet
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Steuersätze(§ 10 UStG)
• Allgemeiner Steuersatz 20 %− Allgemeiner Steuersatz 19% (Deutscher Steuersatz in den Enklaven
Jungholz und Mittelberg)
• ermäßigter Steuersatz 10 %• ermäßigter Steuersatz 12 % (für Weinlieferungen ab Hof)
• Preise beinhalten im Zweifelsfall die Umsatzsteuer– MwSt-Anteil bei USt-Satz von 20 %: 16,667 % (Divisor: 6)– MwSt-Anteil bei USt-Satz von 10 %: 9,091 % (Divisor: 11)
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Steuerschuldner(§ 19 Abs 1 UStG)
• Regel– Lieferung u sonstige Leistung leistender Unternehmer– Eigenverbrauch eigenverbrauchender Unternehmer– Einfuhr einführende Person
• Ausnahme– Reverse-Charge
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Steuerbefreiungen
• Echte− Umsatz befreit
− Vorsteuerabzug bleibt• USt bleibt neutral
− § 6 Abs 1 Z 1 – 6 UStG
• Unechte− Umsatz befreit− Kein Vorsteuerabzug− § 6 Abs 1 Z 7 ff UStG− Folge
• Gleichstellung mit Letztverbraucher
• USt Belastung
− Tw Optionsrecht auf Regelbesteuerung
Bsp: Ausfuhrlieferung in ein Drittland Bsp: Vermietung von Geschäftsräumen zu unternehmerischen Zwecken; Tätigkeiten als Arzt etc
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Steuerbefreiungen mit VStA
• Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 7 UStG)– Ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet– Abnehmer befördert oder versendet selbst ins Drittland („tax free
shopping“)• Ausnahme: Touristenexport < 75 € (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG)
• Abnehmer ohne Wohnsitz in Österreich• Zw Erwerb und Ausfuhr nicht mehr als 3 Monate• Wert der Lieferung nicht mehr als 75 €
Keine Steuerbefreiung steuerpflichtig in Ö
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Steuerbefreiungen ohne VStA
• Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)– Voraussetzungen
• Jahresumsatz nicht über 30.000 Euro (netto)
• Einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren zulässig
Von der USt befreit
Kein VStA
Keine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten• Ausnahme: Jahresumsatz nicht über 7.500 €
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Steuerbefreiungen ohne VStA
• Kleinunternehmer – Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 3 UStG)
• Bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides
• Empfehlenswert, wenn überwiegend Umsätze an Unternehmer und wenn hohe Vorsteuern
• Verpflichtet für 5 Jahre
• Bei Wechsel Vorsteuerkorrektur
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Steuerbefreiungen ohne VStABeispiele
• Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)– Erfasst alle Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG– Steuerfrei ist auch die fiktive Lieferung– Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)
• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken– Ausgenommen Vermietung zu Wohnzwecken (10 % USt)– Vorübergehend unternehmensfremde Nutzung fällt nicht unter die
Befreiung!– Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)
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• Kernstück des MwSt-Rechts
• Inhalt – Erstattung der Umsatzsteuer auf empfangene Lieferungen und
sonstige Leistungen auf Ebene des Unternehmers
• Zweck– Verwirklichung der Konsumbelastung
Vorsteuerabzug(§ 12 UStG)
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 50
Vorsteuerabzug(§ 12 UStG)
• Betrifft − USt− EUSt− Reverse-Charge-Steuer
• Voraussetzungen– Leistungsempfänger ist Unternehmer– Leistung für das Unternehmen ausgeführt– USt von anderem Unternehmer gesondert in Rechnung ausgewiesen– Bezahlung der USt jedoch nicht notwendig
• Ausnahme Anzahlung
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• „für sein Unternehmen ausgeführt“, wenn
– Leistungen zu mind 10 % unternehmerischen Zwecken dienen
• maßgeblich sind Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung
• im Ausmaß der nichtunternehmerischen Nutzung Nutzungseigenverbrauch
Vorsteuerabzug(§ 12 UStG)
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• „für sein Unternehmen ausgeführt“– Beispiel
• Unternehmer X erwirbt einen PC, den er zu 70 % für seinen „Job“ verwendet, zu 30 % wird er von den Söhnen benutzt.
• Anschaffungskosten € 1000 + USt
• Lösung:• PC wird zu mind 10 % unternehmerisch genutzt für das
Unternehmen ausgeführt VStA iHv 200• Private Nutzung fiktive sonstige Leistung auf die Nutzung
entfallende Kosten sind zu versteuern 30 % der AfA und der Betriebskosten x 20 %
Vorsteuerabzug(§ 12 UStG)
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 53
• „Nicht für das Unternehmen ausgeführt“ – Kraft gesetzlicher Fiktion (§ 12 Abs 2 Z 2 UStG)
• Entgelte, die überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen iSd EStG/KStG sind
• Beispiel: Unangemessen hohe Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren (zB teure Antiquitäten, Jagden etc)
• PKW • Verordnung des BMF zur Einstufung von Fahrzeugen als Kleinkraftwagen
und Kleinbusse (BGBl II 2002/193)• Aktuelle Liste mit vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen auf der
Homepage des BMF (www.bmf.gv.at Steuern/Bürgerinformation/Auto und Steuern)
− Folge• Kein Vorsteuerabzug• daher auch kein Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug(§ 12 UStG)
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 54
Rechnung (§ 11 UStG)
• Angaben• Name u Anschrift d leistenden Unternehmers• Name u Anschrift d Abnehmers• Menge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung; Art u Umfang d
sonstigen Leistung• Datum, an dem Leistung ausgeführt• Entgelt• USt, die auf das Entgelt entfällt, Steuersatz; bei steuerfreien Umsätzen
Hinweis auf die Steuerbefreiung• UID-Nummer, wenn stpfl Umsätze ausgeführt• UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn Rechnungsbetrag > €
10.000,-• Ausstellungsdatum• Laufende Nummer der Rechnung
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Rechnung (§ 11 UStG)
• Kleinbetragsrechnung– Entgelt nicht über 150 Euro– Name, Adresse des leistenden Unternehmers– Menge, handelsübliche Bezeichnung d Lieferung; Art u Umfang d
sonstigen Leistung– Datum (d Ausstellung u d Leistungserbringung)– Entgelt brutto– Steuersatz
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Rechnung (§ 11 UStG)
• Gutschriften– Gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung
• Steuerschuld auf Grund der Rechnung– Unrichtiger Steuerausweis– Unberechtigter Steuerausweis
• Leistung wurde gar nicht ausgeführt oder
• Leistender war nicht Unternehmer
– Berichtigung möglich!
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Vorsteuerabzug(§ 12 Abs 3 UStG)
• Ausschluss vom Vorsteuerabzug
– Unecht befreite Leistungen• Erfasst sind auch damit in bloß mittelbarem Zusammenhang
stehende Leistungen
– Die vorübergehend private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 58
Vorsteuerabzug(§ 12 Abs 3 UStG)
• Nutzung eines Gegenstandes sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze– Aufteilung der Vorsteuern
• Nach der wirtschaftl Zuordnung• Umsatzschlüsselmethode
– Beispiel• Bank errichtet Gebäude, 1.000.000 + 20 % USt, Nutzung 60 %
für das Bankgeschäft, 40 % steuerpflichtig vermietet Bankgeschäft unecht steuerfrei, Vermietung steuerpflichtig
VStA 40 % von 200.000 80.000
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Vorsteuerkorrektur(§ 12 Abs 10 UStG)
• Voraussetzungen– Änderung des Verwendungszwecks eines Gegenstandes des
Anlagevermögens– Innerhalb des Beobachtungszeitraumes
• Anlagevermögen: 5 Jahre
• Grundstücke (Gebäude): 10 Jahre
• Umlaufvermögen: grds. zeitlich unbegrenzt
Der Begriff Anlagevermögen ist dem Ertragsteuerrecht entnommen und ist nach den unernehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen (zB § 198 Abs 2 UGB oder § 6 Z 1 EStG).
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 60
• Folgen – Verwendung zuerst steuerpflichtig, dann steuerfrei
• Negative Vorsteuerkorrektur• Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des
Beobachtungszeitraumes ist VSt zurückzuzahlen
– Verwendung zuerst steuerfrei, dann steuerpflichtig• Positive Vorsteuerkorrektur
• Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des Beobachtungszeitraumes wird VSt erstattet
Vorsteuerkorrektur(§ 12 Abs 10 UStG)
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 61
Vorsteuerkorrektur
• Wie?– Für jedes Jahr der Änderung 1/5 bzw 1/10 der gesamten
Vorsteuer
• Bagatellgrenze– 220 Euro VSt keine Korrektur
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 62
• Beispiel– S hat im Jahr 2002 einen PC erworben, den er für seine
steuerfreie Versicherungstätigkeit verwendet hat. AK 2000 + 20 % USt. Im Jahr 2004 ändert er seinen Unternehmensgegenstand und arbeitet (selbständig) als steuerpflichtiger Eventmanager, den PC verwendet er weiter.
• 2002: PC für das Unternehmen ausgeführt, aber Tätigkeit ist steuerfrei kein VStA
• 2004: PC nicht mehr für steuerfreie Tätigkeit, sondern für steuerpflichtige Änderung der Verhältnisse innerhalb der 5 Jahresfrist positive VSt-Korrektur 1/5 von 400 bis zum Jahr 2006
Vorsteuerkorrektur(§ 12 Abs 10 UStG)
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Vorsteuerabzug(§ 13 UStG)
• Vorsteuerabzug für Reisekosten– Anknüpfung an die Einkommensteuer (ESt)
• Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen– Auf Grund des Gesetzes– Auf Grund von Verordnungen
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Entstehen der Steuerschuld
• Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 UStG)– Besteuerung nach vereinbarten Entgelten– Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
Leistung ausgeführt wird– Bezahlung der Rechnung ohne Bedeutung– Spätere Rechnungslegung
• Steuerschuld entsteht 1 Monat später (am Ende des Monats, das nach dem der Ausführung der Leistung folgt)
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Entstehen der Steuerschuld
• Ist-Besteuerung (§ 17 UStG)– Nach vereinnahmten Entgelten– Gilt für
• Freiberufler
• Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte
• Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende
• Andere Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 1,5 Mio Euro in den letzten 2 Jahren
• Anzahlungen
• Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung
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• Fälligkeit = Entrichtungszeitpunkt– Spätestens am 15. des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) der Steuerschuldentstehung zweitfolgenden Kalendermonat
• USt-Voranmeldung
• USt-Vorauszahlung
Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG)
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Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG)
• Vorauszahlungszeitraum– Grundsätzlich der Kalendermonat– Kleinunternehmer, die optiert haben
• Vierteljahr
• Nach Ablauf des Kalenderjahres– Veranlagung zur USt
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Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG)
• Wer?– Jeder Unternehmer (auch befreite)
• Was?– Eigene Umsätze– VSt-zulässige Umsätze– Einfuhr– Eigenverbrauch– Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung
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• Wie?– Keine besonderen Formerfordernisse
• Verstoß– Finanzordnungswidrigkeit
Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG)
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Binnenmarkt - Überblick
• Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen– EG-Richtlinien
• Wo in Österreich geregelt?– Binnemarktregelung
• Anhang zum UStG
• Was braucht ein Unternehmer im Binnenmarkt?– Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer– Zusammenfassende Meldungen– Buchnachweis
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Binnenmarkt - Überblick
• Grundsätze
– Bestimmungslandprinzip
– Ursprungslandprinzip• Im privaten Reiseverkehr
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 72
Binnenmarkt - Überblick
• Lieferungen im Binnenmarkt– Exportsituation– Importsituation
• Sonstige Leistungen im Binnenmarkt– Besonderheiten in Bezug auf
• Beförderungsleistungen• Unfreie Versendungen• Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 73
• Importsituation – Erwerb für unternehmersichen Bereich− ig Erwerb (Art 1 Abs 2 UStG)
• Von einem MS in den anderen MS• Zwischen zwei Unternehmern• Für Lieferer gilt nicht die Kleinunternehmerregelung
− ig Verbringen (Art 1 Abs 3 UStG)• Von einem MS in den anderen MS für den Unternehmer selbst• Ausnahme: vorübergehende Verwendung
Binnenmarkt - Überblick
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 74
• Importsituation – Erwerb für den nichtunternehmersichen Bereich− Grundsätzlich
• Ursprungslandprinzip
• Ausnahme: Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 UStG)
− Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 UStG) • Nichtunternehmerischer Bereich
• Erwerbschwelle von 11.000 Euro überschritten
• Folge: ig Erwerb
Binnenmarkt - Überblick
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• Exportsituation – ig Lieferung− Lieferung an Unternehmer
• Von einem MS in einen anderen MS
• Steuerfrei gem Art 6 Abs 1 und Art 7 UStG
− Lieferung an Nichtunternehmer• Grundsätzlich Ursprungslandprinzip - § 3 Abs 8 UStG
• Ausnahme: Versandhandelsregelung (Lieferschwelle 100.000 Euro)
− Lieferung an Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 UStG) • Wie Lieferung an einen Unternehmer zu behandeln
Binnenmarkt - Überblick
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Bedeutung– Steuergegenstand besteht nicht in Geld
• ZB Naturalbezüge von AN für LSt• ZB Gesellschaftsanteil für ErbSt• ZB Grundstück für ErbSt oder GrESt
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Rechtsgrundlagen– Bewertungsgesetz 1955
• Teil I (§§ 2 – 17 BewG)
• Teil II (§§ 17 ff BewG)
– Spezielle Bewertungsvorschriften in einzelnen Materiengesetzen• zB § 6 EStG
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Bewertungsgegenstand– Vermögensarten
• Land- und Forstwirtschaft
• Grundvermögen
• Betriebsvermögen
• Sonstiges Vermögen
– Grundbesitz• Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
• Grundvermögen
• Die zum gewerblichen Betrieb gehörenden Grundstücke
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Gegenstand der Bewertung – wirtschaftliche Einheit
• Bewertungsfähig– Wirtschaftsgüter
• Alles, was im wirtschaftl Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar
• Immaterielle WG • Besonderes Entgelt gezahlt• Besondere Verkehrsauffassung
• Negative Wirtschaftsgüter• Schulden und Lasten
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Bewertungsgrundsätze– Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums– Grundsatz der Bewertung im Ganzen
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Bedingungen und Befristungen– Aufschiebende Bedingung: Bewertung erst mit
Bedingungseintritt– Auflösenden Bedingung: bis zum Eintritt der Bedingung als
unbedingt– Auflösend bedingte Erwerbe und aufschiebend bedingte
Lasten• Antrag auf Berichtigung nicht laufend entrichteter Abgaben
(Ausnahme § 26 GebG)• Laufend veranlagte Steuern: Bedingung wirkt ex nunc
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Gründzüge des Bewertungsrechts• Bewertungsmaßstäbe
– Ertragswert– Abgezinster Wert der geschätzten künftigen Erträge
– Teilwert– zB Einlagen gem § 6 Z 4 EStG– zB Entnahmen gem § 6 Z 5 EStG
– Gemeiner Wert– zB Veräußerungspreis und Anschaffungskosten beim Tausch gem § 6
Z 14 lit a EStG
• Bewertungsmethode– Gibt an, wie im Einzelfall Bewertungsmaßstab zur
Anwendung gebracht wird• Bsp Bewertung von GmbH-Anteilen
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Gründzüge des Bewertungsrechts
• Bewertungsregeln des I. Teiles des BewG– Wertpapiere und Anteile an KapGes (§ 13)– Kapitalforderungen und Schulden (§ 14)– Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (§§ 15 – 18
BewG)– Einheitsbewertung (§§ 19 ff)
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Weitere Abgaben
• Grunderwerbsteuer− Übereigung (oder Anpruch auf Übereignung) eines inländischen
Grundstücks− Anteilsvereinigung− Steuersätze 2 % und 3,5%
• Kapitalverkehrssteuer− Gesellschaftsteuer 1%
• Gebührengesetz− Stempelgebühren (§§ 10 bis 14 GebG)
• zB Reisepässe kosten gem § 14 TP 9 GebG 69,90 Euro
− Gebühren für Rechtsgeschäfte (§§ 15 bis 33 GebG• zB Darlehensverträge gem § 33 TP 8 GebG – Gebühr beträgt 0,8 % des
Wertes des Darlehens
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Steuerschuldrecht
• Gesetzliches Schuldverhältnis
• Subordinationsverhältnis zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger
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Steuerschuldrecht
• Abgabentatbestand– Persönliche Seite
• Abgabengläubiger
• Abgabenschuldner
– Sachliche Seite• Steuergegenstand
• Bemessungsgrundlage
• Tarif
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Steuerschuldrecht
• Abgabentatbestand– Steuerschuldner– Steuerträger– Entrichtungspflichtiger
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Steuerschuldrecht
• Gesamtschuld (§ 6 BAO)• GrESt: Käufer und Verkäufer
• Geltendmachung einer Haftung Haftungspflichtiger und Abgabenschuldner werden zu Gesamtschuldnern (§ 7 BAO)
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Steuerschuldrecht
• Haftung für fremde Abgabenschulden– Haftung d Vertreters v juristischen Personen (§ 9 BAO)
• Vertreter gem § 80 BAO
• Insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können
– Haftung von Personengesellschaftern (§ 12 BAO)• Umfang der Haftung nach Zivilrecht
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Steuerschuldrecht
• Haftung für fremde Abgabenschulden– Haftung des Erwerbers eines Unternehmens (§ 14 BAO)
• Für betriebsbezogene Abgaben für die Zeit des letzten vor der Übereignung liegenden KJ
• Für Steuerabzugsbeträge, die seit dem letzten KJ vor der Übereignung zu entrichten waren
Nur insoweit als Schulden kannte oder kennen mussteNur in Höhe des Wertes der übernommenen Besitzposten abzüglich
übernommener Schulden
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Steuerschuldrecht
• Haftung für fremde Abgabenschulden– Haftung von Erben (§ 15 BAO)
– Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO)
• Entstehen der Abgabenschuld– § 4 BAO
Bestimmt Beginn der VJ-FristSicherstellungsmaßnahmen können getroffen werdenSelbstbemessungsabgaben: Fälligkeit hängt von Entstehung ab
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 92
Obliegenheiten der Abgabepflichtigen
• Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO)
• Anzeigepflicht (§ 120 BAO)
• Schenkungsmeldung (§ 121a BAO)− Ersatz für die 2008 ausgelaufene Erbschafts- und
Schenkungssteuer
• Buchführung (§§ 124 ff BAO)− Aufbewahrung grundsätzlich 7 Jahre (§ 132 BAO)
• Abgabenerklärung (§§ 133 ff BAO)
• Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§§ 141 f BAO)
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 93
Steuerschuldrecht
• Fälligkeit– GS ein Monat nach Bekanntgabe d Bescheides (§ 210 BAO)– Berufung berührt Fälligkeit nicht
• Keine aufschiebende Wirkung
• Aber Möglichkeit Aussetzung d Einhebung zu beantragen
– Stundung, ratenweise Entrichtung• Hinausschieben der Fälligkeit
WS 2009/10 Tina Ehrke-Rabel / Georg Kofler 94
Steuerschuldrecht
• Fälligkeit – Säumnis– Säumniszuschlag (§ 217 Abs 1 BAO)
• Dreistufig
– Verspätungszuschlag (§ 135 BAO)• Wegen verspäteter Einreichung der Abgabenerklärung
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Steuerschuldrecht
• Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses– Grundsätzlich durch Entrichtung der Abgabenschuld– Nachsicht gem § 236 BAO
• Einhebung wäre im Einzelfall persönlich od sachlich unbillig
• Ermessensentscheidung
• Auf Antrag
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Steuerschuldrecht
• Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses– Löschung gem § 235 BAO
• Von Amts wegen
• Einbringungsversuche erfolglos oder
• Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos und
• Mit Erfolg in Zukunft nicht zu rechnen
– Widerruf der Nachsicht od Löschung
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Steuerschuldrecht
• Verjährung– Festsetzungs- (Bemessungs-) Verjährung (§§ 207 f BAO)
• GS 5 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches
• Hinterzogene Abgaben: 7 Jahre
• Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 BAO)• Durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung innerhalb der VJ-Frist
um ein Jahr
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Steuerschuldrecht
• Verjährung– Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)
• Fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Abgabe fällig geworden ist
• Keinesfalls früher als Recht zur Festsetzung der Abgabe
• Unterbrechung (§ 238 Abs 2 BAO)
• Hemmung (§ 238 Abs 3 BAO)
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel(tina.ehrke-rabel@jku.at)
Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM)(georg.kofler@gmail.com)