Post on 22-Jan-2016
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Treffen der Vertreter der Gesellenprüfungsausschüsse
LV Metall Niedersachsen /Bremen
21. und 22. September 2010 in Göttingen
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
im Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker
– Verordnung– Ausbildungsablauf– Prüfungsanforderungen– Berufsschule
Antrag aus der MV des BVM in 2007:
„Zerspanungsmechaniker“ auch als Handwerksberuf einzuführen.
Ausbildung im Beruf Feinwerkmechaniker
Der aktuelle Stand in 2007 zur Ausbildung im Beruf Feinwerkmechaniker war:
•Zusammenschluss von 4 Ausbildungsberufen
•2002 in Kraft getreten
3 Ausbildungsschwerpunkte
Gesellenprüfung für alle gleich, d.h. gleiche Aufgabenstellung unabhängig vom Ausbildungsschwerpunkt
Berufsschule Differenzierung im 3. / 4. Ausbildungsjahr
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Dazu die nachfolgende Grafik:
Ausb
ildun
gsz
eit
3,5
Jahre
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3.+4. Lehrjahr
Fachstufe
Ausbildung Feinwerkmechaniker
Teil 1 GP
SP M
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SP W
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SP F
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Teil 2 GesellenprüfungEine Gesellenprüfung,unabhängig vom
Schwerpunkt
Situation nach der Neuordnung 2002:
Feinwerkmechaniker deckt Ausbildung zum Zerspaner mit ab
Modell aus Baden – Württemberg , SP Maschinenbau Vertiefung Zerspanungstechnik
Zerspanungsmechaniker nach BBIG geregelt, Ausbildung im Handwerk möglichIm 3. und 4. AusbildungsjahrVertiefung im Betrieb, Wahl von 4 EinsatzgebietenIn der Regel Drehmaschinensysteme, Fräsmaschinensysteme
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Eigenständiger Ausbildungs- Schwerpunkt Zerspanungstechnik
im Beruf Feinwerkmechaniker
•Gemeinsame berufliche Grundbildung
•Wechselmöglichkeit innerhalb des Ausbildungsberufes vor Erreichen der Fachstufe
•Gesellenprüfung Teil 2 lässt eigene Aufgaben zu
•Einbindung in handwerkliches Aus- und Fortbildungssystem
•Gleiche Berufsschule im 1. und 2. Lehrjahr
•Berufsschule in der Fachstufe > Anbindung an Zerspanungsmechaniker
Dazu die nachfolgende Grafik:
Jetzt Neu geregelt
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Ausb
ildun
gsz
eit
3,5
Jahre
Teil 2 GP
2. Lehrjahr
1. Lehrjahr
Ausbildung Feinwerkmechaniker SP Zerspanungstechnik
Teil 1 GP
Gesellenprüfung mit Aufgaben
nur für diesen Schwerpunkt
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Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule
§1 Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker und Feinwerkmechanikerin wird
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§2 Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die
Ausbildung in einem der Schwerpunkte
1. Maschinenbau, 2. Feinmechanik, 3. Werkzeugbau oder 4. Zerspanungstechnik
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im
Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker / zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3. …..
15. Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,…..
Verordnung – Betrieblicher Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen
– Berufsschule
Teil des Ausbildungs-berufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksich tigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbil dungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Be urteilen der Arbeits ergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b) Arbeitsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit in der Fertigung beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend) Maschine nach Werkstückanforderung auswählen
4*
a) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
b) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
4
Schwerpunkt Zerspanungstechnik
2 Montieren und Inbetriebnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereitenf)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfeng)Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen durchführen
4
3 Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
b) Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirtschaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschriften durchführen
c) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unterschiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
d) Fertigungsprozesse überwachen und optimieren, Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
e) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
f) Maschinenbedingt Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
g) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
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Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen –
Berufsschule
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist .
Teil 1 wie bisher für alle Schwerpunkte gleiche Anforderungen / Aufgabenstellung
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen –
Berufsschule
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Der Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1. Kundenauftrag, 2. Fertigungstechnik, 3. Funktionsanalyse und4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen –
Berufsschule
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) die Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
b) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen, und
c) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben, oder Fertigungsprozesse überwachen, optimieren und Werkstücke fertigen kann;
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Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen –
Berufsschule 2.) Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen,
Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;
3.) der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und –wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
4.) die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;
5.)die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent
und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen –
Berufsschule
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:Der Prüfling soll nachweisen, dass er….d) die für die Herstellung und Montage oder maschinelle Fertigung
erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und
……
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen –
Berufsschule 5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren,
b) die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel auswählen,
c) Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder maschineller Fertigung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen…kann
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Verordnung – Ausbildungsablauf - Prüfungsanforderungen – Berufsschule
Empfehlung:
…die Auszubildenden des neuen Schwerpunkts „Zerspanungstechnik“ werden zusammen mit den Zerspanungsmechanikern in den Lernfeldern 9-13 des Zerspanungsmechanikers beschult.
Dies ist mit der KMK abgestimmt.
Änderungen im Rahmenlehrplan wurden nicht vorgenommen.
Daher war im Einvernehmen mit dem BMBF im Neuordnungsverfahren eine gemeinsame Sitzung mit KMK- Vertretern nicht erforderlich.
Die weiteren Schritte
•Betrieblicher Ausbildungsplan ist erarbeitet worden und kann beim BVM bestellt werden
•Erarbeitung ÜBL Kurse –
•Grundstufe ist angepasst, Länderförderung ist zu beantragen
•Inhalte der Fachstufe festlegen, Förderung beantragen
•Zusammenarbeit mit Anbietern von Prüfungsaufgaben, damit geeignete Prüfungsaufgaben vorbereitet werden können.
•Ergänzung der Meisterprüfungsverordnung
Die Verordnung ist zum 1. August 2010 in Kraft getreten
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik
Die Verordnung finden Sie auf den Internetseiten des Metallhandwerks unter:
www.intern.metallhandwerk.de
> Beruf und Bildung > Ausbildung > Ausbildungsverordnungen,
des Weiteren auch Rahmenlehrpläne und ÜBL Kurse
Der neue Ausbildungsschwerpunkt Zerspanungstechnik