Post on 28-May-2019
Gefahrstoff Consulting Compliance
Prof. Dr. H.F. Bender
Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen –
Vorschriften und Umsetzung im Betrieb
Tag der Arbeitssicherheit
Fellbach
9.3.2017
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe
Inhalt
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• Gefährdungsbeurteilung
• Schutzmaßnahmen nach GefStoffV
• Substitution
• Anzeige krebserzeugender Stoffe nach § 14 Abs. 3 GefStoffV
• Beurteilungsmaßstäbe
• TRGS 910
• Maßnahmenplan
• EG-Grenzwertvorschläge
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe
Gefährdungsbeurteilung
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Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine Gefährdungsbeurteilung unter folgenden Gesichtspunkten fachkundig durchzuführen: gesundheitlich gefährliche Stoffeigenschaften
Sicherheitsinformationen (SDB) des Herstellers bzw. Importeurs
Ausmaß, Dauer und Art der Exposition (Expositionsmessungen)
physikalisch-chemische Eigenschaften
Möglichkeiten der Substitution des Gefahrstoffs
Arbeitsbedingungen, -verfahren, Arbeitsmittel und Stoffmenge
Arbeitsplatz- und biologische Grenzwerte
Wirksamkeit der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe
Gefährdungsbeurteilung
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ist der Arbeitgeber selbst nicht fachkundig,
⇒ muss er sich fachkundige beraten lassen
Fachkundige Personen sind insbesondere: ⇒ Sicherheitsfachkraft ⇒ Betriebsarzt
Personelle Anforderungen: Die Gefährdungsbeurteilung muss von fachkundigen Personen durchgeführt werden!
Gefährdungsbeurteilung des Herstellers/Inverkehrbringers darf übernommen werden, wenn die Tätigkeiten den dort gemachten Angaben entsprechen
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Gefährdungsbeurteilung
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1. Informationsermittlung
2. Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
3. Festlegung der Schutzmaßnahmen
4. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
Stoffe, eingestuft in Kategorie 1A oder 1B, gekennzeichnet mit H350 bzw. Inhalationskanzerogene mit H350i
Stoffe, eingestuft in Kategorie 1A oder 1B nach TRGS 905
Tätigkeiten nach TRGS 906
Schutzmaßnahmen für Stoffe der Kat. 2 (H351) unterscheiden sich deutlich hiervon! Differenzierung: Hochdosis-Kanzerogene von ungenügend untersuchten Stoffe
notwendig
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Gefährdungsbeurteilung
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Toxikologischen Eigenschaften → genotoxisches, nicht-genotoxisches Kanzerogen → Schwellenwert vorhanden → (nur) Inhalatationskanzerogen → akut toxische Eigenschaften, Sensibilisierung → hautresorptiv
physikalisch-chemische Eigenschaften
Möglichkeiten der Substitution
1. Informationsermittlung
Umweltgefahren
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Gefährdungsbeurteilung
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2. Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen
Inhalative Exposition
Dermale Exposition
Explosionsgefährliche Atmosphäre
Emissionen in die Umwelt
Bestimmung der Stoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Höhe, Dauer)
Schichtmittelwert Expositionsspitzen
Bestimmung der Stoffkonzentration im Körper
EX-Zoneneinteilung Messung der EX-Atmosphäre
Luftemissionen
Einleitung ins Abwasser
Luftgrenzwerte
Biologischen Grenzwerte
UEG, OEG
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Rangfolge Schutzmaßnahmen
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3. Festlegung der Schutzmaßnahmen geschlossene Anlage geschlossene Reaktoren, Einfüllungen bzw. Abfüllungen (z.B.
Rohrleitungen), geschlossenes Abgassystem
technische Schutzmaßnahmen z.B. bauliche Abtrennung, Absaugung
organisatorische Schutzmaßnahmen z. B. Betriebsanweisung, Kennzeichnung, Unterweisung
persönliche Schutzmaßnahmen z.B. Atemschutz
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Gefährdungsbeurteilung
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4. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
Konzentrationsmessungen
Strömungsröhrchen
Geschlossene Behälter
Optische Kontrolle
Akustische Kontrolle
Aufmerksame Mitarbeiter
…
…
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Dokumentation
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Die Angaben müssen nicht in einem Dokument zusammengefasst sein!
Gemäß § 6 Abs. 8 ist zu dokumentieren: Die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Ergebnis der Substitutionsprüfung
Begründung des Verzichts auf technisch mögliche Substitution, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig sind
die Beschreibung der Schutzmaßnahmen
bei krebserzeugenden Stoffen mit ERB die Maßnahmen gemäß Maßnahmenplan
⇒ Betriebsanweisungen (PSA, Schutzmaßnahmen) ⇒ Arbeitsanweisung, Verfahrensvorschrift (Technik) ⇒ Expositionsdatenbank ⇒ Gefahrstoffverzeichnis
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Gefahrstoffverzeichnis
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Verzeichnis der im Betrieb gehandhabten Stoffe ist zu führen:
⇒ Bezeichnung des Gefahrstoffs
⇒ Einstufung des Gefahrstoffs/Angaben zu gefährlichen Eigenschaften
⇒ Mengenbereiche
⇒ Bezeichnung des Arbeitsbereichs mit möglicher Exposition
Ausnahme: kein Gefahrstoffverzeichnis ist notwendig, wenn nur geringe Gefährdung vorliegt
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Möglichkeit einer Substitution
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Rahmen-TRGS zur Substitution: TRGS 600 1. Frage: nicht-krebserzeugende Stoffe vorhanden?
2. Frage: sind diese weniger gefährlich?
Ergebnis komplexer Betrachtungen: toxikologische Eigenschaften (schwierige Abwägung!) physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Ex-Gefahr) Freisetzungspotential (Dampfdruck, Verstaubungsverhalten) Beurteilungsmaßstäbe eingesetzte Verfahrenstechnik
⇒ Umfassende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Aspekte
⇒ Detailliertes Expertenwissen notwendig
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Substitution
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3. Frage: Ersatzstoff technisch einsetzbar?
Bei Einsatzstoffen: ⇒ verfahrenstechnische Forschung Bei technischen Produkten: ⇒ anwendungstechnische Prüfungen,
Kundentests Bei endverbrauchernahen Produkten: ⇒ Substitution gewinnt deutlich
an Bedeutung!
4. Frage: technisch einsetzbarer Stoff zumutbar?
Zumutbarkeit: wirtschaftliche Betrachtungsweise Ressourcenverbrauch Abfallproblematik patentrechtliche Fragestellungen
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Anzeige krebserzeugender,
keimzell-mutagener Stoffe
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Anzeige krebserzeugender Stoffe
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Gemäß §14 Abs. 3 GefStoffV müssen Beschäftigte in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden bei Tätigkeiten mit Krebserzeugenden, keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ⇒ bzw. nach TRGS 905 K1 oder K2 ⇒ oder TRGS 906 bei vorliegender Gefährdung.
Das Verzeichnis ist 40 Jahren aufzubewahren, den Mitarbeitern beim Ausscheiden auszuhändigen oder der „ZED“ zu übertragen.
TRGS 410: Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugen-den oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A,1B
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TRGS 410
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Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn Exposition vorliegt, bei Stoffen ohne AGW) oder ERB, keine ausreichende Expositionserkenntnisse vorliegen,
bei Stoffen mit AGW bei Überschreitung bei Stoffen mit ERB, wenn die Akzeptanzkonzentration
überschritten wird entsprechende arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorliegen, die Beurteilungsmaßstäbe der TRGS 906 überschritten
werden.
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TRGS 410
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Folgende Tätigkeiten sind grundsätzlich aufzunehmen: Reparaturarbeiten (mit Exposition)
Wartungsarbeiten Reinigungsarbeiten Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen Benutzung von (expositionsmindernder) PSA Abrissarbeiten unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition (Einzelbewertung
fallbezogen vornehmen, Ereignisnachbereitung)
Keine Gefährdung ist typischerweise gegeben bei: Arbeiten nach VSK (mit AGW, AK Einhaltung) Tätigkeiten in geschlossenen, technisch dichten Anlagen Labortypische Tätigkeiten
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TRGS 410
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Möglichkeiten der Umsetzung
Führen Inhouse-Verzeichnis
Archivierung 40 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters
Aushändigung des Verzeichnisses an MA beim Ausscheiden
Nutzung der ZED
Archivierung übernimmt ZED
Keine Aushändigung des Verzeichnisses an MA beim Ausscheiden, übernimmt ZED
http://www.dguv.de/ifa/GESTIS/Zentrale-Expositionsdatenbank-%28ZED%29/index.jsp
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Beurteilungsmaßstäbe
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Luftgrenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwerte
MAK-Werte
Akzeptanz-, Toleranzkonzentration
DNEL
Grenzwerte im biologischen Material
Biologischer Grenzwert
Stoffspezifische Referenzwerte im biologischen Material
Referenzwerte der Allgemeinbevölkerung
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Arbeitsplatzgrenzwert
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ist die Konzentration eines Stoffes, bei der akute oder
chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im
Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Arbeitsplatzgrenzwert (§ 2 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung)
⇒ Publikation in TRGS 900
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Neues Grenzwertkonzept für krebserzeugende Stoffe
Differenzierung krebserzeugender Stoffe:
nicht-genotoxische Kanzerogene haben grundsätzlich eine
Wirkschwelle, die Ableitung eines AGWs ist möglich!
⇒ Kategorie 4 MAK-Liste
genotoxische Kanzerogene können Wirkschwellen besitzen
⇒ Kategorie 5 MAK-Liste
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Arbeitsplatzgrenzwert krebserzeugender Stoffe
Arbeitsplatzgrenzwerte krebserzeugender Stoffe Kat. 1A oder 1B nach TRGS 900:
Stoff Vol-Konz. Gew-Konz ÜF Bemerkungen
1,2-Epoxybutan (1,2-Butylenoxid) 1 ppm 3 mg/m3 2(I) AGS, Y, H, X
Formaldehyd 0,3 ppm 0,37 mg/m3 2(I) AGS, Sh, Y, X
Isopren (2-Methylbutadien) 3 ppm 8,4 mg/m3 8(II) AGS, X
Propylenoxid 2 ppm 4,8 mg/m3 2(I) AGS, Sh, Y, X
Trichlormethan (Chloroform) 0,5 ppm 2,5 mg/m3 2(I) DFG, EU, Y, X
X kanzerogener Stoff der Kat. 1A/1B. Bei Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff ist zusätzlich § 10 Gefahrstoffverordnung zu beachten
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Grundlagen des Risikokonzeptes
Exposition-Risiko-Beziehung: für genotoxische Kanzerogene und Mutagene
Keine ERB-Ableitung notwendig für: fortpflanzungsgefährdende Stoffe
krebserzeugende Stoffe mit Schwellenwert
Ziel des ERB-Konzeptes: Vermeidung arbeitsplatzbedingter Krebserkrankungen
keine Berücksichtigung der Heilungschancen
keine Berücksichtigung der Schwere der Tumorarten
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Risikobereiche
Niedriges Risiko: unterhalb Akzeptanzkonzentration
Mittleres Risiko: zwischen Akzeptanz- und Toleranz- konzentration
Hohes Risiko: oberhalb Toleranzkonzentration
4 : 10.000 Akzeptanzkonzentration
ab 2018: 4:100.000
4 : 1.000 Toleranzkonzentration
Einteilung in 3 Risikobereiche:
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Risikoextrapolation in den Niedrigdosisbereich
Tumorrate
Dosis [mg/kg(d] 1 100 10-6 10-4 10-2
100
1
0,01
0,000.01
0,000.000.01
? %
experimentell zugänglich
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Expositions-Risiko-Beziehungen
Toleranzrisiko--
Akzeptanzrisiko---
Risiko Exposition-Risiko-Kurve linear (Stoff X)
AK: Akzeptanzkonzentration TK: Toleranzkonzentration
Extrapolation zum Nullpunkt: Nullrisiko nur bei Exposition = 0
AK-Y TK-Y
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Grundlagen der ERB Ableitungen
Valide tierexperimentelle Studien (2-Jahre Kanzerisierungsstudien)
Epidemiologische Studien
ausreichende Kohortengröße
kausaler Zusammenhang zwischen Erkrankung und Exposition
valide arbeitsmedizinische Untersuchung
valide Expositionserhebung
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Anwendung des ERB-Konzeptes
Wofür dürfen die Risikokonzentrationen nicht benutzt werden? sie geben keine realen Risiken wieder, bei der jeweiligen Exposition
an Krebs zu erkranken!
Wofür dienen die Risikokonzentrationen? sie geben relative Risiken wieder, zum Vergleich unterschiedlicher
Stoffe!
sie sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung von Risikobereichen heran zu ziehen!
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Maßnahmenplan 1. Substitution 2. Technische Maßnahmen 3. Organisatiorische Maßnahmen 4. Persönliche Maßnahmen 5. Administrative Maßnahmen
Substitution Niedriges Risiko Mittleres Risiko Hohe Risko Substitutionsprüfung Ja Ja Ja
Umsetzung Substitution
Ja, wenn verhältnismäßig
Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend (wenn technisch möglich), unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Zumutbarkeit).
Ja, prioritäre, verpflichtende Maßnahme nach Ergebnis Gefährdungsbe-urteilung
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Maßnahmenplan Technische Maßnahmen Niedriges Risiko Mittleres
Risiko Hohe Risko
Zusätzliche technische Maßnahmen
Nein Regelmäßige Kontrolle
Ja, nach Stand der Technik
Ja Beste verfügbare Technlogie
Abtrennung Ja, wenn zumutbar Ja Ja
Expositionsminimierung Freiwillig Ja Ja
Mengenreduzierung Ja, wenn zumutbar Ja Ja
Atemschutz Niedriges Risiko Mittleres Risiko Hohe Risko - Ja,
zur Verfügung stellen, sollte bei Expositionsspitzen getragen werden
Ja Tragepflicht
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Zeitbezug
Toleranzkonzentration:
Festlegung als Schichtmittelwert, größere Zeiträume dankbar
stoffspezifischer Überschreitungsfaktoren wird auf Basis vorhandener Daten durch den UA III festgelegt
Default-Überschreitungsfaktor: 8
Beurteilungszeitraum: 15 Min.
Häufigkeit: 4 mal pro Schicht, Kumulierung zulässig
Akzeptanzkonzentration
nur Schichtmittelwert, keine Überprüfung der Kurzzeitexposition notwendig
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ERB-Konzept
Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration: Hintergrundkonzentration kann subtrahiert werden
Keine Absenkung unter die ubiquitäre Luftkonzentration
Keine Festlegung unter die biologischen Referenzwerte
Analytische Bestimmungsgrenze:
Keine Festlegung der Akzeptanzkonzentration unter die “beste, anwendbare” analytische Bestimmungsgrenze
(relevant z. B. für As, Asbest, Cd, Co)
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ERB-Konzept
Endogen gebildete krebserzeugende Metaboliten : Keine Festlegung unter die endogene Bildungsrate Isopren (2-Methyl-butadien) ⇒ AGW Ethylenoxid
Quasi Grenzwert-Kanzerogene: AGWs werden für Stoffe festgelegt, deren NOAEL (unter
Vernachlässigung der krebserzeugenden Eigenschaft) kleiner/gleich dem Risiko 4:100.000 beträgt
Propylenoxid
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TRGS 910, Anhang 1
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Stoff Akzeptanzkonzentration Toleranzkonzentration Bemerk.
Vol-Konz. Gew.-Konz. Hinw. *) Vol-Konz. Gew.-Konz.. ÜF**
Acrylamid 0,07 mg/m3 b) 0,15 mg/m3 8 1), (2)
Acrylnitril 0,12 ppm 0,26 mg/m3 b) 1,2 ppm 2,6 mg/m3 8 H
Aluminiumsilikatfaser 10.000 F/m3 b), d) 100.000 F/m3 8 ->TRGS 558
Arsenverbindungen, eingestuft C1A, C1B
0,8 µg/m3 (E) b), d) 8,3 µg/m3 (E) 8 -> TRGS Metalle
Asbest 10.000 F/m3 b) 100.000 F/m3 8 -> TRGS 517, 519
Benzol 0,06 ppm 0,2 mg/m3 b) 0,6 ppm 1,9 mg/m3 8 H
Benzo(a)pyrene in spez. PAH
70 ng/m3 (E) b) 700 ng/m3 (E) 8 ->TRGS 551
1,3-Butadien 0,2 ppm 0,5 mg/m3 b) 2 ppm 5 mg/m3 8
Cadmium + Cd-Verbin-dungen C1A, C1B
0,16 µg/m3 (A) b) 1 µg/m3 (E)
8 ->TRGS Metalle
Cr-VI-Verbindungen ->TRGS Metalle
1,2-Dichlorethan 0,2 ppm 0,8 mg/m3 b) 1 ppm 4 mg/m3 8 (2), H
Dimethylnitrosamin 0,075 µg/m3 b) 0,75 µg/m3 8 (2), ->TRGS 552
Epichlorhydrin 0,6 ppm 2,3 mg/m3 b) 2 ppm 8 mg/m3 2 (2)
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe 37
TRGS 910, Anhang 1
Chromat: kein ERB, Datenlage nicht ausreichend, Orientierung für Schutzmaßnahmen: 1 µg/m3
o-Toluidin: kein ERB, Aufnahme in GefStoffV Anhang II Nr. 6, neuer Abs. 2 : geschlossene Anlage, kein Straftatbestand
Stoff Akzeptanzkonzentration Toleranzkonzentration Bemerkungen
Vol-Konz. [ppm]
Gew-Konz. Hinw. *)
Vol.-Konz.
Gew.-Konz. ÜF**)
Ethylenoxid 0,1 0,2 mg/m3 b), e) 1 ppm 2 mg/m3 2 ->TRGS 513
Hydrazin 0,0017 2,2 µg/m3 b) 17 ppb 22 µg/m3 2
4,4’- Methylendianilin 70 µg/m3 b) 700 µg/m3 8 (1)
2-Nitropropan 0,05 0,18 µg/m3 0,5 ppm 1,8 µg/m3 8 H Trichlorethen 6 33 mg/m3 b) 11 ppm 60 mg/m3 8
Aziridin: keine ERB ableitbar, sehr starkes Kanzerogen, Aufnahme in GefStoffV Anhang II Nr. 6 (1) : geschlossene Anlage
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe 38
Fußnoten
a) Akzeptanzkonzentration: 4:100.000 (z. Z. noch nicht vergeben)
b) Akzeptanzkonzentration: 4:10.000
c) Akzeptanzkonzentration: zwischen 4:10.000 und 4:100.000 (n. n.)
d) Akzeptanzkonzentration wurde auf Basis der Bestimmungsgrenze festgelegt
e) die Akzeptanzkonzentration ist assoziiert mit der endogenen Bildungsrate, eine weitere Absenkung erfolgt nicht
(1) Nach Stand der Technik kann Akzeptanzkonzentration unterschritten werden
(2) Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht-kanzerogenen Wirkung festgelegt. Bei Überschreitung gelten die gleichen Maßnahmen wie bei Überschreitung des AGW.
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Äquivalenzwerte im biologischem Material
Stoffspezifische Referenzwerte im biologischen Material zu Akzeptanz- und Toleranzkonzentration ⇒ TRGS 910, Anhang 1 Tabelle 2
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Grenzwert für Quarz
AGS-Beschluss Mai 2015:
kein AGW
kein ERB
Beurteilungsmaßstab 50 µg/m3
Konsequenz: sind Maßnahmen unter 50 µg/m3 notwendig (?, keine!)
ab 50 µg/m3 angemessene Maßnahmen festlegen, z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Lungenfunktionsprüfung),
PSA zur Verfügung stellen, technische Maßnahmen ab 100 µg/m3 notwendig
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Vorschläge Krebsrichtlinie
Hartholzstäube BOELV: 3 mg/m3
TRGS 553: 2 mg/m3
Cr-VI (Chromat) BOELV: 25 µg/m3 (Überprüfung in 3 – 5 Jahren)
ERB: Orientierungswert: 1 µg/m3
Keramikfasern (RCF) BOELV: 0,3 F/ml (300.000 F/m3) TRGS 910: Tk: 100.000 - 200.000 F/m3 Ak: 10.000 - 20.000 F/m3
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe 42
Vorschläge Krebsrichtlinie Quarz (RCS): BOLEV: 0,1 mg/m3 (A) AGS: Beurteilungsmaßstab 0,05 mg/m3 (A)
Benzol BOELV: 3,25 mg/m3 (1 ppm)
TRGS 910: TK: 1,9 mg/m3 AK: 0,2 mg/m3
Vinylchlorid BOELV: 2,6 mg/m3 (1 ppm)
Vinylbromid BOELV: 4,4 mg/m3 (1 ppm)
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe 43
Vorschläge Krebsrichtlinie Ethylenoxid BOELV: 1,8 mg/m3 (1 ppm)
TRGS 910: Tk: 1,0 ppm Ak: 0,1 ppm
Propylenoxid BOELV: 2,4 mg/m3 (1 ppm) TRGS 900: AGW = 2 ppm
Acrylamid BOELV: 0,1 mg/m3 TRGS 910: Tk: 0,15 mg/m3 Ak: 0,07 mg/m3
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Vorschläge Krebsrichtlinie
2-Nitropropan BOELV: 18 mg/m3 (5 ppm)
o-Toluidin BOELV: 0,5 mg/m3 (0,1 ppm)
Kein ERB, Aufnahme in GefStoffV Anhang II Nr. 6
Butadien BOELV: 2,2 mg/m3 (1 ppm) TRGS 910: TK: 2,0 ppm Ak: 0,2 ppm
Hydrazin BOELV: 0,013 mg/m3 (0,01 ppm) TRGS 910: Tk: 0,017 ppm Ak: 0,0017 ppm
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe
Gefahrstoff Consulting Compliance
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L e i s t u n g e n Sicherheitsdatenblatt nach REACH
Gefährdungsbeurteilung
Zulassungsanträge nach REACH-VO
Substitutionsprüfung
Betriebsanweisungen und Unterweisungen
Persönliche Schutzausrüstung
DNEL, DMEL, PNEC
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Lagerung von Gefahrstoffen
Abfalleinstufung
Genehmigungen nach BImSchG
Schulungen, Seminare
Wir beraten fachkundig bei der Lagerung von Gefahrstoffen in
• ortsbeweglichen oder
• ortsfesten Behältern
nach den einschlägigen technischen Regeln (TRGS 510 bzw. TRGS).
Durch die Leitung in den zuständigen staatlichen Gremien verfügen wir über anerkannte Expertise.
Lagerung von Gefahrstoffen Betriebsanweisungen
nach GefStoffV
Auf Basis der betrieblichen Unterlagen, der Sicherheitsdatenblätter sowie den konkreten Tätigkeiten erstellen wir praxisgerechte Betriebsanweisungen.
Prof. Dr. Bender Schutzkonzept krebserzeugender Stoffe 46
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
67459 Böhl-Iggelheim Tel. 06324 / 97 01 62
Mobil: 0151 / 708 29 553 Fax: 06324 / 97 02 67
Mail: herbert.bender@gcc-bender.de www.gcc-bender.de